Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Okt. 2014 - L 17 U 84/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Tatbestand:
2Streitig ist, ob die Beklagte das Unternehmen der Klägerin nach ihrem ab dem 01.01.2007 geltenden Gefahrtarif (GT 2007) zu Recht zu der Gefahrtarifstelle 09 (GTS 09: "Unternehmen der Immobilienwirtschaft") veranlagt hat. Die Klägerin hält insoweit sowohl die Zusammenlegung der nach dem vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geltenden Gefahrtarif (GT 2001) entweder der Gefahrtarifstelle 12 (GTS 12: "ab 2001 Verwaltung, ab 2002 auch Vermietung unbeweglicher Sachen") oder der Gefahrtarifstelle 26 (GTS 26: "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen") zugehörigen Unternehmen zur neuen Gefahrtarifstelle 09 als auch ihre Zuordnung zu dieser neuen Gefahrtarifstelle 09 durch die Beklagte für rechtswidrig.
3Die Klägerin, die seit 1984 Mitglied der Beklagten ist, betreibt ein Unternehmen der Woh- nungsverwaltung, das nach dem GT 2001 zu der damaligen Gefahrtarifstelle 26 veranlagt war. Die Gefahrklasse betrug in dieser Gefahrtarifstufe 0,86. Mit Bescheid vom 27.06.2007 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin nach dem nunmehr geltenden GT 2007 zu der Gefahrtarifstelle 09, wobei die Unternehmensart als "Unternehmen der Immobilienwirtschaft" umschrieben ist. Die Gefahrklasse betrug für 2007 1,20 und ab 2008 1,32.
4Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Sie führte aus, für das Jahr 2007 sei der Beitragssatz um 40 % und ab dem Jahr 2008 um 53 % gestiegen, weil innerhalb des GT 2007 die Gefahrengemeinschaften neu gebildet worden seien. Ihr Unternehmen betreibe eine reine Wohnungsverwaltung und kein Baubetreuungs- bzw. Bauträgergeschäft. Von daher sei ihr Unternehmen eher der Gefahrtarifstelle 17 des GT 2007 (GTS 17:"Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen") zuzuordnen mit der hierfür bestimmten Gefahrklasse 0,57. In der neu gebildeten GTS 09 seien die ehemalige GTS 12 des GT 2001 ("Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen") mit der Gefahrklasse 1,55 und die ehemalige GTS 26 ("Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen") mit der Gefahrklasse 0,86 zusammengefasst worden, obwohl diese jetzt gemeinsam veranlagten Gruppen von Unternehmen kein gemeinsames Unfallrisiko aufwiesen. Dies sei insbesondere daran erkennbar, dass in den Jahren 2001 bis 2006 für die ca. 171.000 Versicherten der in der GTS 12 zusammengefassten Unternehmen an Entschädigungsleistungen rund 20 Millionen EUR und für die ca. 51.000 Versicherten der in der Gefahrtarifstelle 26 erfassten Unternehmen nur 4,8 Millionen EUR erbracht worden seien. Je Versichertem seien die in der GTS 26 erbrachten Entschädigungsleistungen mit 93,28 EUR deutlich niedriger ausgefallen als die in der GTS 12 mit 116,43 EUR. Bei der Bildung der Gefahrtarifstellen sei nach § 157 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht nur auf Ähnlichkeiten der Tätigkeitsfelder, sondern auch der Gefährdungsrisiken zu achten. Zudem entfalle bei ihrem konkreten Unternehmen das Risiko von Betriebswegeunfällen, weil die Verwaltung der Wohnungen auf den Stadtteil F beschränkt sei und sich dort auch der Standort des Unternehmens befinde.
5Die Beklagte übersandte der Klägerin einen Auszug aus der Gefahrtarifvorlage zur Gefahrtarifstelle 09, das Unfallverzeichnis zum Gefahrtarif 2007, eine Aufstellung über die Anzahl der Unternehmen nebst Versichertenzahlen zum Gefahrtarif 2001 und 2007 zu den Unternehmensarten "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen und Wohnungs-/Siedlungsunternehmen", die Anzahl der Unfälle zu den entsprechenden Unternehmensarten sowie die Anzahl der freiwillig versicherten Unternehmer. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2008 wies der Widerspruchs- und Einspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle mit den Unternehmen der Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen, wie sie im Rahmen des GT 2007 erfolgt sei, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, denn die bis Ende 2006 existierende Auftrennung von annähernd identischen Aufgabengebieten in zwei Unternehmensarten bzw. Gefahrtarifstellen habe in der Vergangenheit vermehrt zu Widerspruchs- und Klageverfahren geführt. Außerdem sei vor einiger Zeit das Gemeinnützigkeitsrecht entfallen. Die Annahme der Klägerin, dass in den Unternehmen der Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen ein höherer Anteil an nichtkaufmännischen Tätigkeiten wie etwa die Bauleitung oder die Baubetreuung durch Bauträger anfalle, habe sich in verschiedenen sozialgerichtlichen Verfahren nicht bestätigt.
6Hiergegen hat die Klägerin am 27.02.2008 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Beibehaltung einer "gewissermaßen eigenen Gefahrtarifstelle". Innerhalb des GT 2007 sei die GTS 09 gebildet worden, obwohl bei den Unternehmen der ehemaligen GTS 26 einerseits und der GTS 12 andererseits kein annähernd gleiches Gefährdungspotential bestehe. So habe die Gefahrklasse der GTS 12 im Jahr 2006 (1,50 bis 1,55) über 80 % höher als die der GTS 26 (0,86) gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Gefahrtarif zuerst nach den tatsächlichen Gefahren der einzelnen Gewerbezweige aufzustellen, mithin nach den eingetretenen Arbeitsunfällen und Gesundheitsstörungen. Die GTS 12 und die GTS 26 des GT 2001 wichen zwar nicht hinsichtlich der Anzahl der meldepflichtigen Unfälle, wohl aber hinsichtlich der Art und Schwere der dadurch verursachten Gesundheitsstörungen erheblich voneinander ab. Ohnehin sei die Verwaltung von Wohnungen mit einem Bauträgergeschäft, einer Baubetreuung oder der Vermietung von Park- bzw. Campingplätzen nicht vergleichbar. Bei einem Wohnungs- und Siedlungsunternehmen liege der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem kaufmännischen Bereich, weil hier Wohnungen verwaltet würden. Demgegenüber sei die Fertigstellung von Wohnungen seit Jahren extrem rückläufig. Die Unterschiede zwischen der ehemaligen GTS 12 und der ehemaligen GTS 26 träten auch darin zu Tage, dass sich Bauträger und Baubetreuer im Wesentlichen in dem Bundesverband freier Wohnungs- und Immobilienunternehmen organisiert hätten. Infolge der neuen Gefahrklasse habe sich der Beitrag von 2006 (3.565,16 EUR) in 2007 auf 4.599,71EUR erhöht. Die entsprechenden Bescheide hat die Klägerin vorgelegt.
7Die Klägerin hat beantragt,
8den Veranlagungsbescheid vom 27.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat die Auffassung vertreten, innerhalb des GT 2007 sei die GTS 09 zu Recht aus den ehemaligen GTS 12 und 26 gebildet worden. Nicht nur die Höhe der anfallenden Entschädigungsleistungen, sondern auch die Häufigkeit von Unfällen sei bei der Bildung einer Gefahrtarifstelle zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Unfallhäufigkeit bestünden keine signifikanten Unterschiede zwischen den Versicherten der in der ehemaligen GTS 12 einerseits und der ehemaligen GTS 26 andererseits erfassten Unternehmen. Die vergleichsweise günstigere Gefahrklasse der ehemaligen GTS 26 sei mit dem vergleichsweise höheren Entgeltniveau der zu dieser Gefahrtarifstelle veranlagten Unternehmen zu erklären. Mit dem GT 2007 habe man einen sogenannten Gewerbezweigtarif gebildet und die Unternehmensarten neu definiert. Für diese Definitionsarbeit sei die technologische Verwandtschaft der Mitgliedsunternehmen maßgeblich gewesen. Ferner müssten Gefahrtarifstellen groß genug sein, damit es nicht zu allzu starken Schwankungen zwischen den Gefahrklassen komme. Mittlerweile seien auch etliche Baugenossenschaften, die bis Ende 2006 zu der GTS 12 veranlagt worden seien, rein verwaltend tätig. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtmäßig.
12Mit Urteil vom 17.03.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Unternehmen der Klägerin innerhalb des GT 2007 zu der GTS 09 veranlagt habe. Zur Begründung hat das SG zunächst auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend ausgeführt: Auch bei Schaffung der GTS 09 habe die Vertreterversammlung der Beklagten die ihr im Rahmen von § 157 Abs. 2 SGB VII eingeräumte Autonomie nicht überschritten. Nach § 157 Abs. 3 SGB VII würden die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen lasse sich kein Anspruch darauf herleiten, dass ein Mitgliedsunternehmen, das innerhalb der Geltungsdauer eines zu Ende gegangenen Gefahrtarifs (vgl. § 157 Abs. 5 SGG VII) mit Unternehmen derselben Branche zu einer bestimmten Gefahrtarifstelle veranlagt war, auch innerhalb des folgenden Gefahrtarifs wiederum ausschließlich mit Unternehmen derselben Branche zu ein und derselben Gefahrtarifstelle veranlagt werde. Dem stehe nicht nur der im Rahmen des § 157 Abs. 2 SGB VII eingeräumte Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, sondern der sich aus § 157 Abs. 5 SGB VII ergebende Grundsatz einer normativen Diskontinuität entgegen. Die Gefahrklasse sei nämlich nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend der Gefährdung anzupassen, was gleichbedeutend mit der Überprüfung und Neuaufstellung des gesamten Gefahrtarifs sei (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - Stand: Februar 2009, § 157 SGB VII, Rn. 11). Dass die Beklagtenvertreterversammlung an eine einmal vorgenommene Veranlagung der Klägerin spätestens dann nicht mehr gebunden sei, wenn sie einen neuen Gefahrtarif in Kraft setze, ergebe sich auch aus § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
13Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Vertreterversammlung der Beklagten bei der Schaffung der GTS 09 die Unternehmensart "Immobilienwirtschaft" dadurch gebildet habe, dass sie die noch während der Geltung des GT 2001 zu den Gefahrtarifstellen 12 einerseits und 26 andererseits veranlagten Unternehmen innerhalb einer einzigen neuen Unternehmensart zusammengefasst habe. Es sei zumindest vertretbar, dass die Vertreterversammlung auch die Unternehmen der ehemaligen GTS 12 des GT 2001 ("Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen") innerhalb der neugebildeten GTS 09 mit einbezogen habe. Das von Seiten des Beklagten mit Blick auf das dem GT 2007 zugrunde gelegte Gewerbezweigprinzip betone Gesichtspunkte der technologischen Verwandtschaft der in der GTS 09 zusammengefassten Unternehmen. Dies gelte insbesondere für ehemalige gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften, die bis zum 31.12.2006 zu der GTS 12 des GT 2001 veranlagt gewesen seien. Die Geschäftsfelder dieser Unternehmen hätten sich - wenn auch mit einer im Vergleich mit der Klägerin gewissen zeitlichen Verzögerung - weg von der Bauträgerschaft und Baubetreuung hin zu einer reinen Verwaltung der seit längerem errichteten Wohnungsbestände entwickelt. Ohnehin sei im gesamten Ruhrgebiet die Fertigstellung von Wohnungen seit Jahren extrem rückläufig, wie den Mitgliedern der Kammer aus eigener Kenntnis der Wohnungswirtschaft bekannt sei.
14Der Hinweis der Klägerin darauf, dass unter der Geltung des GT 2001 der durchschnittliche Aufwand für Versicherte der Unternehmen, die zu der ehemaligen GTS 12 veranlagt waren, mit ca. 116 EUR pro Kopf deutlich höher ausgefallen sei als bei Versicherten der zu der ehemaligen GTS 26 veranlagten Unternehmen mit ca. 93 EUR, sei ebenfalls nicht geeignet, den geltend gemachten Verstoß der Beklagtenvertreterversammlung gegen § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu belegen. Wie die Klägerin selbst einräume, habe es unter der Geltung des GT 2001 zwischen den Gefahrtarifstellen 26 einerseits und 12 andererseits hinsichtlich der Anzahl der meldepflichtigen Unfälle keine nennenswerten Abweichungen gegeben. Ob sich aus der unterschiedlichen Höhe der durchschnittlich gezahlten Entschädigungsleistungen auf signifikante Unterschiede hinsichtlich der Art und Schwere der durch die jeweils erfassten Arbeitsunfälle verursachten Folgen (Gesundheitsstörungen) schließen lasse, erscheine jedoch fraglich. Der Einwand der Beklagten, dass die vergleichsweise günstigere Gefahrklasse der GTS 26 mit dem vergleichsweise höheren Entgeltniveau der zu dieser Gefahrtarifstelle veranlagten Unternehmen zu erklären sei, sei nicht von der Hand zu weisen.
15Schließlich sei der Hinweis der Klägerin darauf, dass wegen der Konzentration der von ihr verwalteten Wohnungsgebäude um den in F gelegenen Standort ihres Unternehmens das Risiko ihrer Beschäftigten, einen sogenannten Betriebswegeunfall zu erleiden, gewissermaßen entfalle, nicht geeignet, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Veranlagung ihres Unternehmens zu der GTS 09 zu begründen. Abgesehen davon, dass es keine Rechtsnorm gebe, nach der die Bezüge eines einer Gefahrtarifstufe zugeordneten Gewerbezweiges mit den Aufwendungen des Unfallversicherungsträgers in gerade diesem Gewerbezweig deckungsgleich sein müssten, sei ein möglicherweise gegenüber dem Branchendurchschnitt vermindertes Betriebswegeunfallrisiko der bei dem Unternehmen der Klägerin beschäftigten Personen deshalb unbeachtlich, weil die im Gefahrtarif gebildeten Gefahrklassen ohnehin für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen bekannten und üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten gälten. Ohnehin liege es im Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung, ob sie für Unternehmen, deren Betriebsverhältnisse im Einzelfall erheblich von der Regel abweichen, mit Blick auf besondere betriebliche Gegebenheiten die Möglichkeit einräume, bei Bestehenbleiben der Veranlagung des betreffenden Unternehmens zu der bisherigen Gefahrtarifstelle eine Herabsetzung oder Erhöhung der Gefahrklasse vorzusehen.
16Mit Beschluss vom 30.03.2009 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren auf 3.320EUR festgesetzt.
17Gegen das ihr am 27.03.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.04.2009 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, die Vertreterversammlung der Beklagten habe bei Schaffung der GTS 09 die ihr im Rahmen des § 157 Abs. 2 SGB VII eingeräumte Autonomie überschritten, weil die Gefährdungsrisiken der in der ehemaligen GTS 12 veranlagten Unternehmen mit den Gefährdungsrisiken derjenigen Unternehmen, die in der GTS 26 veranlagt waren, nicht annähernd vergleichbar seien. Eine solche Vergleichbarkeit sei aber gerade Voraussetzung dafür, beide Unternehmensarten nunmehr in der als Gewerbezweigtarif einzustufenden GTS 09 zu veranlagen. Insoweit führt die Klägerin erneut aus, zwar sei die Anzahl der Unfälle in den beiden ehemaligen Gefahrtarifstufen vergleichbar, nicht aber die durchschnittliche Entschädigungsleistung (ehem. GTS 12: 116,43EUR; ehem. GTS 26: 93,28EUR). Es müssten also hinsichtlich Art und Schwere der Unfälle signifikante Unterschiede vorliegen, was die Zusammenfassung der Unternehmensarten in der neuen GTS 09 ausschließe. Die Beklagte habe überdies eingeräumt, dass auch aktuell die Unternehmensgruppe "Wohnungs-, Siedlungsunternehmen" innerhalb der Unternehmensart "Unternehmen der Immobilienwirtschaft" eine geringere Belastungsziffer aufweise, so dass auch aktuell nicht von einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr gesprochen werden könne. Im Übrigen müsse die Beklagte insoweit ihre Zahlen offen legen. Auch sei das Entgeltniveau der Unternehmen der ehem. GTS 26 höher als dasjenige der ehem. GTS 12, was ebenfalls dafür spreche, für die Unternehmen der ehem. GTS 26 eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden. Zudem sei entgegen dem SG das Geschäftsfeld der ehemals in GTS 26 veranlagten Unternehmen nicht mit demjenigen der ehemals in GTS 12 veranlagten Unternehmen identisch. Denn erstere vermieteten und verwalteten in der Regel eigenen, letztere fremden Wohnraum im Auftrag Dritter. Insoweit hätte es bei zwei unterschiedlichen Gefahrtarifstellen verbleiben müssen. Letztlich handle es sich um einen heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigtarif, bei dem besonders intensiv geprüft werden müsse, ob er die tatsächliche Risikosituation der betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegle. Unter Verweis auf ein in der Urteilsdatenbank der Kanzlei Prof. Dr. T ohne Angabe des Aktenzeichens wiedergegebenes Urteil des SG München vom 20.11.2011, einen in der öffentlichen Sitzung des SG München am 22.06.2010 zu Az.: S 41 U 45/08 geschlossenen Neubescheidungsvergleich und den Aufsatz von Schulz "Der Gefahrtarif der Gewerblichen Berufsgenossenschaften", herausgegeben vom Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften März 1999) hält die Klägerin ferner eine Signifikanzprüfung durch die Beklagte, nach der von Schulz für richtig gehaltenen Formel für erforderlich. Alsdann hat die Klägerin noch das Ergebnis der vom SG München im dortigen Fall geforderten Signifikanzprüfung vorgelegt, wonach die Belastungsziffer der Unternehmensgruppe "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" 0,7478 betrage und "nicht nur zufällig" von derjenigen der GTS 09 abweiche.
18Die Klägerin beantragt,
191. das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.03.2009 zu ändern und den Veranlagungsbescheid vom 27.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 aufzuheben. 2. Die Revision zuzulassen
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hält unter Verweis auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen weiterhin daran fest, dass die in der neuen GTS 09 zusammengefassten Unternehmen der ehem. GTS 12 und 26 vergleichbar seien. Es bestehe eine Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch artverwandten Unternehmen. Belastungsziffern für Untergruppen der ehem. GTS 12 würden nicht berechnet, könnten also auch nicht offen gelegt werden. Die Beklagte sieht sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG. Zu einem anderen Ergebnis führende Urteile unterer Instanzen, die die Klägerin zitiert habe, hält sie für nicht überzeugend. Es bestehe auch keine Verpflichtung, die Signifikanzmethode anzuwenden.
23Die Beteiligten haben aus parallel geführten Musterverfahren, in denen der Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. ebenfalls als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, folgende Entscheidungen überreicht:
24- Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.02.2011, Az.: L 5 U 292/09, in dem die dortige Klägerin unterlegen ist. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 26.05.2011 zu Az.: B 2 U 92/11 B zurückgewiesen. Die Klägerin hält dieses Urteil für falsch und fühlt sich in ihrer Eigenschaft als reine Wohnungsverwaltungsgesellschaft nicht hinreichend gewürdigt. Ihre Einstufung in GTS 17 ("Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen") sei naheliegender. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die zu Az.: B 2 U 4/12 und B 2 U 8/12 ergangenen Entscheidungen des BSG vom 11.04.2013 müssten in ihrem Fall zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
25- Urteil des Hessischen LSG, auch hier ist die dortige Klägerin unterlegen. Auch dieses Urteil hält die Klägerin für falsch.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG). Die von der Beklagten vorgenommene Veranlagung der Klägerin in der ab dem 01.01.2007 neu geschaffenen GTS 09 des GT 2007 ab diesem Zeitpunkt ist rechtmäßig und die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage unbegründet.
29Der Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen und in ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrenklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).
30Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, weil bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch als SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der Berufsgenossenschaften Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 7/02 R, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.). Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifstellen nach der RVO für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs. 1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII; §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch/SGB IV) allerdings nur darauf, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R, zitiert nach juris, Rn. 21).
31Der ab dem 01.01.2007 geltende Gefahrtarif der Beklagten ist als autonomes Satzungsrecht rechtmäßig zustande gekommen. Er wurde durch deren Vertreterversammlung am 14.12.2006 beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§§ 33 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war ab dem 01.01.2007 neu festzusetzen, weil der zuvor ab dem 01.01.2001 geltende Gefahrtarif über den 31.12.2006 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen und Versicherten in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Die Beklagte hat die herangezogenen Zahlen dargelegt, insbesondere die bereits der Klägerin im Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Schriftsatz vom 07.10.2014 auch dem Senat übermittelt, die die Ermittlung der Gefahrklasse belegen. Der ab dem 01.01.2007 geltende Gefahrtarif wurde ferner am 18.12.2006 durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).
32Soweit die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01.01.2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt hat, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten gewählt hat, ist dies rechtmäßig. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den mit dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des Gewerbezweigs dargelegt hat (BSG, Urteil vom 21.03.2006, B 2 U 2/05 R, zitiert nach juris, Rn. 20).
33Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BSG, a.a.O., Rn. 21). Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zustand von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen. Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einbeziehen. Die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, verliert in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung, weshalb für eine gerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zustand der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, weil sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG, a.a.O., Rn. 23). Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammen genommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert wurde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können (BSG, a.a.O., Rn. 24).
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Bildung der GTS 09 für Unternehmen der Immobilienwirtschaft im GT 2007 nicht zu beanstanden. Zu diesem Gewerbezweig gehören Baubetreuungen, Baugenossenschaften, Bauträger, Campingplatzbetreiber, Ferienwohnungsvermietungen, Immobilienverwaltungen, Immobilienvermietungen und Immobilienbewirtschaftungen, Platzvermietungen sowie Siedlungs- und Wohnungsunternehmen. Sie befassen sich vorwiegend mit vorbereitenden, organisierenden und/oder kaufmännisch-verwaltenden Tätigkeiten im Bereich der Immobilienwirtschaft. Gemeinsam ist ihnen eine gewerbsmäßige Nutzung von Grundstücken, wobei es sich um eine verwaltende Nutzung handelt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011, L 5 U 292/09, Seite 10).
35Die GTS 09 des GT 2007 wurde, wie sich bereits aus der von der Beklagten vorgelegten Gefahrtarifvorlage für die Organe der Selbstverwaltung zum GT 2007 ergibt, aus den ehemaligen GTS 12 ("Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen") und 26 ("Wohnungsbauunternehmen, Siedlungsbauunternehmen") gebildet. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, weshalb die Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen ein anderes oder nicht ähnliches Unternehmen mit anderem oder nicht ähnlichem Gefährdungsrisiko sein soll, als die Verwaltung und Vermietung durch Wohnungs- und Siedlungsbauunternehmen. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Gewerbezweige der ehemaligen (bis zum 21.12.2006) GTS 12 und 26 unterschiedliche Unfallrisiken aufweisen. Vielmehr sind diese Gewerbezweige in sachlicher Hinsicht miteinander verwandt. Die Wohnungs- und Siedlungsunternehmen verwalten und vermieten eigenes Grundvermögen. Die in der neuen GTS 09 zusammengefassten Unternehmen verwalten, vermieten, verpachten, kaufen und/oder verkaufen im Immobiliensektor und/oder lassen Immobilien errichten. Den zusammengefassten Unternehmen ist ferner gemeinsam, dass in ihnen allen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden. Den in der neuen GTS 09 zusammengefassten Unternehmen ist ferner gemeinsam, dass Beschäftigte auch Außentermine wahrnehmen. Dass der Umfang der Außendiensttätigkeiten bei Bauträgern oder Baubetreuern wesentlich größer ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in der GTS 09 überwiegend Unternehmen der Immobilienwirtschaft eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmenstruktur, die von der der Klägerin deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienst o.ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.02.2014, L 9 U 273/09, Seite 14 f.).
36Damit aber ist die Beklagte als berechtigt anzusehen, Wohnung- und Siedlungsunternehmen und Unternehmen der Verwaltung und Vermietung unbeweglicher Sachen im GT 2007 in einer Gefahrtarifstufe zu vereinen, ohne gegen das in § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII verankerte Gebot der Bildung von Gefahrgemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zu verstoßen.
37Die Klägerin als Siedlungs- und Wohnungsunternehmen hat auch keinen Anspruch auf eine Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig des neuen Gefahrtarifs. Ein solcher Anspruch besteht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb, weil Wohnungs- und Siedlungsunternehmen ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hätten.
38Soweit die Klägerin insoweit die Forderung erhoben hat, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart des Gefahrtarifs zugeteilt zu werden, kann dies selbst dann, wenn man einen erheblich abweichenden Grad der Unfallgefahr einmal unterstellt, Erfolgsaussicht nur dann haben, wenn der neue Gefahrtarif mehrere für die Unternehmensart "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist, und unklar ist, welcher von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Gesichtspunkten richtige Zuordnung der Klägerin - zu GTS 09 - fest, kann die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart von der Klägerin nicht mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden (vgl. Hessisches LSG, a.a.O., Seite 13).
39Die richtige Zuordnung der Klägerin zu GTS 09 steht jedoch fest. Sie betreibt Wohnungsverwaltung und gehört daher als "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" zu den Unternehmen der Immobilienwirtschaft gem. GTS 09 des GT 2007. Es handelt sich bei der Klägerin nicht um ein "Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" nach GTS 03. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin keine Wohnungen baut, sondern verwaltet. Die Klägerin ist auch nicht als "Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen" nach GTS 17 einzustufen, weil die von ihr ausgeübte Wohnungsverwaltung Teil der von ihr betriebenen Immobilienwirtschaft ist. GTS 09 ist gegenüber GTS 17 spezieller, weshalb die Klägerin auch in GTS 09 einzuordnen ist. Erst recht betreibt die Klägerin keine bloße "Hausbesorgung" nach GTS 22, wobei insoweit ergänzend anzumerken ist, dass eine Einstufung der Klägerin in diese GTS auch wegen der deutlich höheren Gefahrklasse (3,08) nicht in ihrem Interesse liegen dürfte.
40Somit steht die richtige Zuordnung der Klägerin in GTS 09 des GT 2007 nach technologischen Gesichtspunkten fest.
41Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese weiterhin einen eigenständigen Gewerbezweig allein für die "Wohnungs- und Siedlungsunternehmen" bildet. Ein Anspruch auf Verselbstständigung der Gruppe der Wohnungs- und Siedlungsunternehmen in einer eigenen Gefahrstelle ergibt sich nicht daraus, dass diese Gruppe ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hätte. Jedenfalls eine Abweichung von ca. 33 % hat das BSG (Urteil vom 11.04.2013, B 2 U 8/12 R, zitiert nach Juris, Rn. 37) für zulässig gehalten und deshalb die Bildung einer gemeinsamen GTS mit der Gefahrklasse 6,0, der auch die vorher einer GTS mit der Gefahrklasse 4,0 zugehörige dortige Klägerin zugeordnet wurde, für zulässig gehalten. Das BSG hat ausgeführt, zwar sei diese von ihm mit 33 % bezifferte Abweichung durchaus erheblich, jedoch zeige § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil § 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII ein versicherungsmathematischen Ausgleich ausdrücklich fordere.
42Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Aus ihr folgt auch für den hier zu beurteilenden Fall, dass die Gruppe der Wohnungs- und Siedlungsunternehmen kein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko aufweist. Die Klägerin war nach dem vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 geltenden GT 2001 in der ehemaligen GTS 26 mit der Gefahrklasse 0,86 veranlagt. Seit 2007 ist sie in der GTS 09 veranlagt. Deren Gefahrklasse betrug 2007 1,20 und ausgehend von einer sechsjährigen Geltungsdauer des Gefahrtarifs gemäß § 157 Abs. 5 SGB VII für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2012 1,32. Für diesen Zeitraum ist die Klägerin ausweislich des Bescheides vom 27.06.2007, der die Einstufung für das Jahr 2007 mit Gefahrklasse 1,20 und ab dem Jahr 2008 mit Gefahrklasse 1,32 vornimmt, in GTS 09 eingestuft worden. Das Gefährdungsrisiko weicht somit für 2007 (1,20 gegenüber 0,86) um ca. 28 % und ab 2008 (1,32 gegenüber 0,86) um ca. 35% ab, gemittelt auf den 6.Jahres-Zeitraum des § 157 Abs. 5 SGB VII (ca. 1,30 gegenüber 0,86) ergibt sich somit eine Abweichung von ca. 33%, was im nach der Rechtsprechung des BSG zu tolerierenden Bereich liegt.
43Das von der Klägerin vorgelegte Ergebnis der sog. Signifikanzprüfung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei der Bildung von Gefahrtarifstellen kann nicht isoliert darauf abgestellt werden, ob die Belastungsziffer einzelner Unternehmensarten einer Gefahrtarifstelle von derjenigen anderer Unternehmensarten "nicht nur zufällig" abweicht. Wenn nämlich - wie vorliegend - die richtige Zuordnung nach technologischen Kriterien gegeben ist, sind schon wegen des Solidarausgleichs gewisse Unterschiede im Hinblick auf das Gefährdungsrisiko im Rahmen der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 11). Dass diese Unterschiede vorliegend tolerabel sind, wurde aber soeben dargelegt.
44Auch ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass wegen der Konzentration der von ihr verwalteten Wohnungsgebäude um den in F gelegenen Standort ihres Unternehmens das Risiko ihrer Beschäftigten, einen sog. Betriebswegeunfall zu erleiden, gewissermaßen entfalle, nicht geeignet, die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Veranlagung ihres Unternehmens zu der Gefahrtarifstelle 09 zu begründen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen sozialgerichtlichen Urteil (S. 7 Abs. 2) verwiesen und insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Im Übrigen begehrt die Klägerin damit letztlich die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle bzw. eines eigenen Gefahrtarifs allein für sie selbst. Ein solcher Anspruch besteht jedoch schon deshalb nicht, weil sich - wie bereits dargelegt - aus § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ergibt, dass eine Unternehmensart nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden kann, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich die gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnen lässt. Dies wäre bei einer allein für die Klägerin geschaffenen Gefahrtarifstelle bzw. einer allein für die Klägerin geschaffenen Gefahrklasse jedoch nicht möglich.
45Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, ihre Zahlen offen zu legen, die zur Bildung des neuen Gefahrtarifs und hierbei insbes. zur Bildung der GTS 09 geführt haben. Denn die Beklagte ist für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber gerade nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung eines Gefahrtarifs ist vielmehr eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen gegenüber aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist. Insoweit besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit der getroffenen Satzungsregelung nicht. Die Rechtsprechung überprüft auch nicht, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat (BSG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O. in Juris, Rn. 39 m.w.N.).
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs, 1 Satz 1, Hs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
47Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
48Für das Berufungsverfahren war der Streitwert gem. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Hs 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit dem sog. Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Solche die Ansetzung des Auffangstreitwerts ausschließenden Anhaltspunkte bestehen dann, wenn sich die durch die Neueinstufung der Klägerin entstehende Beitragsmehrbelastung beziffern lässt, also die Beitragsdifferenz zwischen der begehrten und der tatsächlichen Beitragsbelastung berechenbar ist (dazu BSG, Urteil vom 11. April 2013, a.a.O., Rn. 59 f.). Da jedoch nicht klar ist, zu welcher Gefahrklasse Wohnungs- und Siedlungsunternehmen bei Beibehaltung einer eigenen Gefahrtarifstelle veranlagt worden wären, ist vorliegend die Beitragsdifferenz zwischen der begehrten und der tatsächlichen Beitragsbelastung gerade nicht berechenbar und somit die Ansetzung des Auffangstreitwertes angemessen.
49Dementsprechend ist auch für das Klageverfahren der Auffangstreitwert anzusetzen. Der anderslautende Streitwertbeschluss des SG steht der Ansetzung des Auffangstreitwertes für das Klageverfahren nicht entgegen, weil dieser vom Rechtsmittelgericht auch von Amts wegen geändert werden kann, wie sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ergibt.
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(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall bestimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.
(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Der Streitwert wird auf 792 999,25 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin zur Gefahrtarifstelle 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten.
- 2
-
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das im Wege der industriellen Fertigung Tiefkühltorten und -kuchen, Feingebäck, aber auch Brötchen, Baguette und Desserts herstellt. Sie ist Mitgliedsunternehmen der Beklagten.
- 3
-
Im Gefahrtarif 1999 der Beklagten, der von 1999 bis Ende 2004 Gültigkeit besaß, waren zwei getrennte Gefahrtarifstellen für Bäckereien (Gefahrtarifstelle 1 - Gewerbegruppe 11 - Gefahrklasse 6,7) und für Konditoreien (Gefahrtarifstelle 2 - Gewerbegruppe 12 - Gefahrklasse 3,7) festgestellt. Damals war die Klägerin mit wesentlichen Teilen ihres Unternehmens durch Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999 zur Gefahrtarifstelle 2 (Konditoreien) veranlagt worden. Zur Vorbereitung eines neuen Gefahrtarifs ermittelte die Verwaltung der Beklagten als Vorlage für die Beschlussfassung im April 2004 aus dem Beobachtungszeitraum 1999 bis 2003 eine Gefahrklasse von 4,0 für Konditoreien und von 6,3 für Bäckereien. Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss allerdings später bei Erlass des Gefahrtarifs 2005, die Gefahrtarifstellen für Bäckereien und Konditoreien zusammenzuführen. Der Gefahrtarif 2005 sah eine gemeinsame Gefahrtarifstelle 1 für die "Herstellung von Back- und Konditoreiwaren", Gewerbegruppe 11 mit der Gefahrklasse 6,0 vor. Der neue Gefahrtarif wurde vom Bundesversicherungsamt (BVA) genehmigt.
- 4
-
Mit Verwaltungsakt vom 20.8.2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab 1.1.2005 mit dem Unternehmensteil "Produktion" zur Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) des Gefahrtarifs 2005. Der Bürobereich (Gefahrklasse 0,8) sowie der Vertrieb (Gefahrklasse 3,0) wurden jeweils eigenen Gefahrtarifstellen zugeordnet. Die Klägerin erhob gegen den Veranlagungsbescheid vom 20.8.2005 Widerspruch, soweit Teile ihres Unternehmens zu der Gefahrtarifstelle 1 veranlagt wurden. Die Zusammenfassung von Konditoreien und Bäckereien in einer einheitlichen Gefahrtarifstelle sei rechtswidrig. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005).
- 5
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Die Klägerin hat Klage beim SG Osnabrück erhoben, das den Veranlagungsbescheid der Beklagten mit Urteil vom 12.5.2010 (insgesamt) aufgehoben hat. Die Gewerbezweige Bäckerei und Konditorei seien durch ein relevant abweichendes Gefährdungsrisiko geprägt, so dass ein Anspruch der Unternehmen des Konditoreigewerbes auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig in dem Gefahrtarif bestehe.
- 6
-
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, den Unfallversicherungsträgern sei bezüglich des Gefahrtarifs ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das SG habe in seinem Urteil unzutreffend eigene Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der vorgenommenen Gefahrtarifänderung angestellt. Das LSG hat durch Urteil vom 22.3.2012 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gliederung des Gefahrtarifs 2005 mit einer einzigen Gefahrtarifstelle für Bäckereien und Konditoreien sei nach den maßgebenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden. Ein Gewerbezweigtarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufwiesen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrengemeinschaften darstelle. Eine erheblich abweichende Unfallgefahr in Konditoreien gegenüber Bäckereien sei nicht festzustellen. Dies folge bereits aus der Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte. Auch handele es sich bei Bäckern und Konditoren um verwandte Handwerke iS von § 7 Abs 1 Satz 2 Handwerksordnung. Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsweisen liege nicht mehr vor. Insbesondere habe die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass sie einen Mischbetrieb führe. Art 3 Abs 1 GG sei nicht verletzt.
- 7
-
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Die Beklagte sei für die Voraussetzungen des Veranlagungsbescheids, der einen belastenden Verwaltungsakt darstelle, darlegungs- und beweispflichtig. Sie habe nicht hinreichend durch Tatsachen belegen können, dass eine gemeinsame Veranlagung von Bäckereien und Konditoreien gerechtfertigt sei. In einer Gefahrtarifstelle dürften nur Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammengefasst werden. Nach der Rechtsprechung sei eine auffällige Abweichung der Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige vom Tarifstellendurchschnitt bereits bei einer Abweichung von 36,2 vH anzunehmen. In solchen Fällen sei für verschiedene Gewerbezweige jeweils eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden. Die Abweichung der Belastungsziffer der Konditoreien (3,7) von der Belastungsziffer der Bäckereien bzw von gemeinsamen Belastungsziffern der Unternehmen der Gefahrtarifgruppe 1 (Gefahrklasse 6,0) sei erheblich, sie betrage 38,3 vH. Die Heraufsetzung der Gefahrklasse für Konditoreien von 3,7 auf 6,0 verstoße zudem gegen das Übermaßverbot, denn die daraus resultierende Beitragssteigerung von 62 vH überschreite die zulässigen Belastungsgrenzen.
- 8
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Für die Bestimmung der Gefährdungsrisiken seien nicht - wie vom LSG angenommen - die Vielzahl der Produkte oder die den Produkten gegebenen Namen maßgeblich. Unerheblich sei auch, ob mehr gemeinsame oder mehr getrennte Produkte von Konditoreien und Bäckereien hergestellt würden. Für die gewerbetypische Gefahr könne nur die aufgewendete Zahl an Arbeitsstunden für gemeinsam bzw getrennt hergestellte Waren maßgebend sein. Belege hierfür fehlten. Das LSG habe hinsichtlich einzelner Arbeitsbedingungen - etwa der Arbeitszeit an computergesteuerten Backöfen - nicht festgestellt, dass die Mitarbeiter in beiden Handwerkszweigen zu mehr als 50 vH ihrer Arbeitszeit mit derartigen Backöfen arbeiteten. Vielmehr habe es nur pauschal festgestellt, dass das Konditoreigewerbe in einigen Arbeitsbedingungen (Maschinen, Öfen, Kontakt mit Mehl, Hitze und Kälte usw) mit denen der Bäckereien übereinstimme.
- 9
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Mai 2010 zurückzuweisen.
- 10
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 11
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Das Vorbringen der Klägerin erschöpfe sich im Wesentlichen im Bestreiten des vom LSG zugrunde gelegten Zahlenmaterials, dessen Herkunft und Richtigkeit den Gerichten nachgewiesen worden sei. Überzeugend habe das LSG dargelegt, dass eine weite Überschneidung der von beiden Handwerken hergestellten Produkte bestehe. Deswegen sei auch plausibel, dass bei der Herstellung der Produkte weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen herrschten. Zudem habe sich in den letzten Jahren die Tendenz entwickelt, dass die Zahl von Mischbetrieben, die sowohl Bäckerei- als auch Konditoreiwaren herstellten, zunehme, was dazu führe, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Konditorei- und Bäckereibetrieben faktisch unmöglich sei.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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1. Die von der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 20.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2005 geführte Teilanfechtungsklage bezieht sich nur auf den Teil der Regelung, der den Unternehmensbereich "Produktion" im Unternehmen der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 (Gefahrklasse 6,0) veranlagt. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
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2. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dabei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob der der Veranlagung zugrunde liegende Gefahrtarif 2005 rechtswidrig ist.
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Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest (§ 157 Abs 1 SGB VII, § 33 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 11 ff; Spellbrink, SR 2012, 17, 19; ders in BPuVZ 2012, 88, 89; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006, 132 ff; ders, NZS 2006, 237; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, 87 ff mwN; vgl bereits Papier/Möller, SGb 1998, 337), die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Er ist vom BVA als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs 1 SGB VII).
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Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3; zur Satzungsautonomie und der Nichtanwendbarkeit der Kriterien des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG vgl auch den sog Facharztbeschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62 - BVerfGE 33, 125, 155 ff; weiterhin BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 12 mwN; "weiter inhaltl Regelungsspielraum", vgl auch Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5; Spellbrink, SR 2012, 17, 20 mwN; für das Kassenarztrecht: BSG vom 14.12.2011 - B 6 KA 6/11 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 68 RdNr 27).
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Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, dh im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid überprüft werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 6 mwN; Ricke in KassKomm, Stand Dezember 2011, § 157 SGB VII RdNr 5a; ein Verfahren der Normenkontrolle - wie es zB § 55a SGG vorsieht - steht für die Prüfung von Gefahrtarifen nicht zur Verfügung). Wie der Senat bereits betont hat, stellen der Veranlagungs- (und auch der Beitragsbescheid) belastende Verwaltungsakte dar, die nur aufgrund einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage erlassen werden dürfen (vgl BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; dazu Spellbrink, BPuVZ 2012, 88, 90). Die Rechtmäßigkeit der Bildung anderer als der hier streitigen Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif 2005 der Beklagten, denen das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist oder die es im Rahmen der Klage gegen den Veranlagungsbescheid nicht angefochten hat, hat dabei keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen und angegriffenen untergesetzlichen Normen (BSG vom 21.3.2006 - B 2 U 2/05 R - HVBG-INFO 2006, Nr 7, S 891; Fenn, NZS 2006, 237). Der Gefahrtarif 2005 ist daher nur bezüglich der hier streitigen Gefahrtarifstelle zu überprüfen.
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Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist(vgl insbesondere zur Tarifstellenbildung: BSG vom 21.8.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335 = HV-INFO 1991, 2159; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253; BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 2/99 R - HVBG-INFO 2000, 1816; BSG vom 11.11.2003 - B 2 U 55/02 R - HVBG-INFO 2004, 62; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2; BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105; BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R - UV-Recht Aktuell 2007, 316; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2; umfassend referiert die Rechtsprechung zur Tarifstellenbildung Burchardt in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII, Stand März 2008, § 157 RdNr 17 f; zuletzt auch Eckhoff, Anreizsysteme bei der Beitragsgestaltung in der gesetzlichen Unfallversicherung, 2010, S 54 ff; ähnlich zu den Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit: BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179; BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 28; zur Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 7/10 R - BSGE 110, 151; vgl auch BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3). Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2; BSG vom 24.1.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr 1). Welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif enthalten soll, kann der Unfallversicherungsträger im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 9).
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3. Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten in der hier streitigen Gefahrtarifstelle 1 nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsaktes stand keine bindende frühere Regelung entgegen (a). Der Bescheid war auch sonst rechtmäßig. Insbesondere ist der Gefahrtarif in Übereinstimmung mit den einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 157, 158 SGB VII erlassen worden (b).
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a) Die Beklagte war durch den vorherigen Veranlagungsbescheid vom 10.8.1999, der zum Gefahrtarif 1999 ergangen war, nicht an einer Neuveranlagung der Klägerin im Jahre 2005 gehindert.
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Hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unternehmen nach Maßgabe des § 159 SGB VII durch Verwaltungsakt zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt, wird dieser Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten mit der Bekanntgabe wirksam(§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (§ 77 SGG; dazu Fenn, NZS 2006, 237, 238).
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Hier steht die Bestandskraft des Veranlagungsbescheids 1999 dem Erlass des angefochtenen Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif 2005 nicht entgegen, denn der Gefahrtarif 1999 galt gesetzlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren (§ 157 Abs 5 SGB VII). Auf die Begrenzung der Geltungsdauer wurde die Klägerin als Adressatin des früheren Veranlagungsbescheids ausdrücklich hingewiesen. Für Zeiträume nach dem 31.12.2004 traf der Veranlagungsbescheid 1999 keine Regelung. Der aufgrund des Gefahrtarifs 1999 erlassene Verwaltungsakt hatte sich deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X).
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b) Die Beklagte durfte dem Veranlagungsbescheid die Regelung der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde legen, denn diese Satzungsregelung ist rechtmäßig.
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Der Gefahrtarif 2005 der Beklagten wurde durch deren Vertreterversammlung beschlossen und öffentlich bekannt gemacht (§ 33 Abs 1 Satz 1, § 34 Abs 2 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif war neu festzusetzen, weil der zuvor geltende Gefahrtarif 1999 über den 31.12.2004 hinaus keine Geltung mehr beanspruchen konnte (§ 157 Abs 5 SGB VII). Die Gefahrklasse ist nach dem Verhältnis der gezahlten Leistungen an Versicherte in den Unternehmen der Gewerbezweige zu den dort gezahlten Arbeitsentgelten berechnet worden (§ 157 Abs 3 SGB VII). Die Beklagte hat die herangezogenen Zahlen dargelegt, die die Ermittlung der Gefahrklasse belegen. Der Gefahrtarif 2005 wurde durch das BVA als Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 158 SGB VII).
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Im Kern ist zwischen den Beteiligten nur streitig, ob die Veranlagung der Gewerbezweige "Bäckereien" und "Konditoreien" zu einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu einer Gefahrtarifstelle mit der Begründung, dass in früheren Gefahrtarifen der Beklagten über lange Zeiträume hinweg die Bäckereien einer eigenen Gefahrtarifstelle (zuletzt mit Gefahrklasse 6,7) zugeordnet waren, während die Konditoreien getrennt davon einer anderen Gefahrtarifstelle mit einer wesentlich niedrigeren Gefahrklasse (zuletzt 3,7) zugeordnet waren. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die langfristig getrennte Zuordnung beider Gewerbezweige zu Tarifstellen im Gefahrtarif 2005 beibehalten müssen.
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Maßstab für die Prüfung der Frage, ob eine gemeinsame Veranlagung beider Gewerbezweige in einer Gefahrtarifstelle rechtlich zulässig war, ist § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII. Danach sind im Gefahrtarif Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs zu bilden.
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Im Grundsatz ist anerkannt und wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass nach § 157 Abs 2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif gebildet werden können(sog Gewerbezweigprinzip, dazu BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 sowie BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2; dazu auch K. Palsherm in Brandenburg jurisPK-SGB VII, § 157 RdNr 27 f; Becker, BG 2004, 528, 529 ff; Heldmann, BG 2007, 36). Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es alternativ möglich, einen nach Tätigkeiten gegliederten Gefahrtarif festzusetzen und darin Tätigkeiten mit annähernd gleichem Risiko zu Tarifstellen zusammenzufassen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1).
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Vorliegend hat die Beklagte den Gefahrtarif in der hier streitigen Teilregelung nach dem Gewerbezweigprinzip aufgestellt. Ein solcher gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt (BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 27). Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab (vgl Schulz, BG 1984, 657, 659). Damit ggf eine Neugliederung vorgenommen werden kann, muss die Belastung der jeweils zusammengefassten Unternehmenszweige gesondert festgehalten werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr 10).
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Die Beklagte war von diesen Maßstäben ausgehend berechtigt, Bäckereien und Konditoreien im Gefahrtarif 2005 zu einer Gefahrtarifstelle zusammenzufassen. Sie hat dabei die Vorgaben des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII nicht verletzt.
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aa) Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die Beklagte ist davon ausgegangen, die Unternehmen des Bäckerei- und Konditoreigewerbes könnten nach Produktionsweise und Art der hergestellten Produkte in der Praxis kaum noch unterschieden werden, so dass aufgrund einer vergleichbaren Risikolage die beiden Handwerke einer Tarifstelle zuzuweisen seien. Gegen die Annahme, dass bei Erlass des Gefahrtarifs 2005 nur noch ein Gewerbezweig bestand, spricht aber, dass es der Beklagten bislang immer möglich war, die Gefährdungsrisiken beider Gewerbezweige nach den oben genannten Kriterien zu unterscheiden und verschiedenen Gefahrtarifstellen zuzuordnen. Dies war auch im Jahre 2004 bei der Vorbereitung des Gefahrtarifs 2005 noch möglich, wie sich schon daraus ergibt, dass die Beklagte noch getrennte Belastungsziffern für beide Gewerbe ermitteln konnte und eine Zuordnung zu getrennten Gefahrtarifstellen zumindest als eine der möglichen Regelungen im Gefahrtarif in Betracht kam. Die Führung des Gewerbezweigs "Konditoreien" in einer eigenen Tarifstelle scheiterte auch nicht daran, dass die Zahl der dem Gewerbezweig zugehörigen Betriebe und Einrichtungen keine Größenordnung erreicht, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast berechnen lässt.
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Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe in der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 beide Gewerbearten als einheitlichen Gewerbezweig zusammengefasst, trifft es zwar zu, dass die Tarifstelle im Gefahrtarif 2005 von einer "Gewerbegruppe" ausgeht. Allerdings sind im Gefahrtarif der Beklagten auch sonst (zB Gewerbegruppe 18 mit Herstellung von Bonbons, Erdnussröstereien, Verarbeitung von Honig oder Gewerbegruppe 33 mit Pilzverwertung, industrielle Fertigung von Pizzen, Herstellung von Tierfutterkonserven) offensichtlich unterschiedliche Gewerbezweige in einer Gruppe zusammengefasst. Es kommt hinzu, dass der Terminus "Gewerbegruppe" kein gesetzlich maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die rechtmäßige oder rechtswidrige Gliederung eines Gefahrtarifs ist.
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bb) Selbst wenn man aber im Folgenden zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei den Bäckereien und Konditoreien um zwei getrennte Gewerbezweige handelte, die getrennt veranlagt werden konnten, war die Beklagte von Gesetzes wegen nicht gehindert, beide Gewerbezweige einer Gefahrtarifstelle zuzuordnen. Zu Recht hat das LSG aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen entschieden, dass Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Back- und Konditoreiwaren beschäftigen, nach ihren jeweiligen Gefährdungsrisiken und unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs eine Gefahrengemeinschaft iS des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII bilden können.
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Zutreffend hat das LSG bei dieser Überprüfung der Grenzen des Regelungsspielraums der Beklagten darauf abgestellt, dass bei der Bildung einer Gefahrengemeinschaft aus mehreren Gewerbezweigen diese nur zusammengefasst werden dürfen, wenn sie nach den in den jeweiligen Unternehmen anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen. Aufgrund der vom LSG festgestellten technologisch zumindest verwandten Produktionsweise in Betrieben, die Back- und Konditoreiwaren herstellen, liegen zwischen beiden Gewerben keine so wesentlichen Unterschiede vor, dass diese unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Ausgleichs nicht zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt werden dürfen. In Unternehmen des Konditorei- und Bäckereigewerbes kommen gleichermaßen Teig-, Rühr-, Knetmaschinen und teilweise computergesteuerte Maschinen zum Einsatz. Bei der Herstellung der Produkte herrschen weitgehend ähnliche Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen. Schließlich hat das LSG auch anhand anderer Kriterien als der Produktionsweise und -mittel aufgezeigt, dass es Anhaltspunkte für erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen beiden Gewerbezweigen gibt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin vom 21.4.2004, BGBl I 632; Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/zur Konditorin vom 3.6.2003, BGBl I 790; Verordnung über verwandte Handwerke vom 22.6.2004, BGBl I 1314). Dahinstehen kann hier, dass das Hessische LSG in seinem Urteil vom 30.8.2011 (L 3 U 147/08), das dem Urteil des Senats vom heutigen Tage (11.4.2013 - B 2 U 4/12 R) zugrunde lag, für den Senat dort gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, dass jedenfalls in sog Mischbetrieben eine verwaltungspraktikable Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu der Gruppe der Bäcker oder Konditoren nicht mehr möglich ist, was ebenfalls für eine Zusammenfassung der beiden Gewerbe in einer Gefahrtarifstelle spricht.
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Ein Gebot der getrennten Zuordnung zu Gefahrklassen besteht auch nicht deshalb, weil der Gewerbezweig der Konditoreien ein vom Durchschnitt der Tarifstelle erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko hat. Der Senat hat bereits entschieden (vgl BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - RdNr 18 ff), dass namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen geprüft werden muss, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (dazu bereits BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: BSG vom 22.9.1988 - 2 RU 2/88 - HV-INFO 1988, 2215; vgl hierzu auch Spellbrink, SR 2012, 17, 25 mwN).
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Läge ein solches "erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko" im Sinne der Rechtsprechung des Senats vor, könnten die Unternehmer des Gewerbezweigs "Konditoreien" einen Anspruch auf Verselbstständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig haben (s auch BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2), denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2). Weichen die Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige also auffällig voneinander ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen begründen. Angesichts des Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2).
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Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hätte sich bei getrennter Veranlagung für die Klägerin eine günstigere Gefahrklasse ergeben. Das Unternehmen der Klägerin hätte dann nach den Berechnungen der Verwaltung der Beklagten, die der Beschlussfassung im Jahre 2004 zunächst zugrunde lagen, ab 1.1.2005 die Gefahrklasse 4,0 statt (tatsächlich) 6,0 erhalten. Mithin bestand eine Differenz des Gefährdungsrisikos zwischen der Klägerin und dem der Gefahrengemeinschaft von 33,3 vH (4,0 im Verhältnis zu 6,0). Unter Zugrundelegung dieses Wertes hat sich der Satzungsgeber aber noch innerhalb des ihm durch § 157 SGB VII eröffneten Regelungsspielraums gehalten.
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Der Senat hat in den bisher getroffenen Entscheidungen einen Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Zusammenlegung von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft nach § 157 Abs 2 SGB VII nicht festgelegt. Die Klägerin hat insoweit zwar auf das Urteil vom 12.12.1985 (BSG - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr 2)verwiesen, nach dem eine Abweichung des Gefährdungsrisikos von plus 36,2 und minus 36,6 gegenüber der Gefahrtarifstelle nicht mehr hinnehmbar sei. Bei einer Addition lagen die Abweichungen der Gefährdungsrisiken zwischen den dortigen gemeinsam veranlagten Gewerbezweigen aber bei über 70 vH. Wenn die Klägerin im Übrigen Literaturstellen anführt, die geringere Grenzwerte für eine noch zulässige Abweichung als ca 33 vH angeben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar ist die vorliegende Abweichung durchaus erheblich, andererseits zeigt gerade die Normformulierung des § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssen, weil § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII ua auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert. Hierauf hat etwa der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass § 157 Abs 2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei(vgl EuGH vom 5.3.2009 - C-350/07 - Slg 2009, I-1513 - Kattner-Stahlbau, RdNr 47 Juris; hierzu Spellbrink, SR 2012, 17, 36).
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Daneben muss und soll ein neuer Gefahrtarif von den in der Vergangenheit aufgetretenen Belastungsziffern ausgehend die Tarifstellen der Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft für die Zukunft regeln. Der Satzungsgeber darf deshalb berücksichtigen, wenn sich Gefährdungsrisiken in bestimmten Gewerbezweigen aufgrund sich ändernder Produktionsbedingungen einander annähern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies hier so angenommen hat. Die Gewerbezweige "Bäckerei" und "Konditorei" waren früher überwiegend handwerklich geprägt. Sie haben sich inzwischen zu einer stärker industriell geprägten Herstellung von Back- und Konditoreiwaren fortentwickelt. Dadurch haben sich auch die Gefährdungsrisiken einander angenähert. Bei der Prüfung der Abweichung der Gefährdungsrisiken durfte der Satzungsgeber annehmen, dass die Zahl an Mischbetrieben zunimmt und eine Abgrenzung beider Gewerbezweige dadurch in Zukunft schwieriger vorzunehmen sein wird (vgl hierzu insbesondere das Urteil des Senats vom 11.4.2013 - B 2 U 4/12 R). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber in der beanstandeten Tarifstelle ausdrücklich zulässt, dass abgrenzbare Betriebsteile, die zB die Herstellung von Desserts, Süßwaren oder Dauerbackwaren betreiben, zu der Gefahrtarifstelle 2 (Gefahrklasse 3,4) veranlagt werden.
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte für die Bildung der Gefahrtarifstellen den Unternehmern gegenüber auch nicht darlegungs- und nachweispflichtig. Die Bildung des Gefahrtarifs ist eine Maßnahme untergesetzlicher Normsetzung, die zwar einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, für deren einzelne Regelungen der Normgeber dem Normunterworfenen aber nicht im Einzelnen begründungspflichtig ist (vgl hierzu auch BSG vom 12.9.2012 - B 3 KR 10/12 R - RdNr 63 mwN, für SozR 4 vorgesehen). Insofern besteht eine Beweislast der Beklagten für die Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit einer getroffenen Satzungsregelung nicht. Die Rechtsprechung überprüft folglich auch nicht, ob der Satzungsgeber jeweils die vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Das Revisionsgericht wiederum überprüft, ob die Tatsachengerichte aufgrund der von ihnen festgestellten Tatsachen noch zutreffend den rechtlichen Schluss gezogen haben, der Satzungsgeber habe noch innerhalb der ihm eröffneten Satzungsautonomie gehandelt.
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Dieser vom LSG getroffene rechtliche Schluss war hier nicht zu beanstanden, denn eine Differenz von 33,3 vH im Gefährdungsrisiko liegt angesichts der besonderen Umstände der hier gemeinsam veranlagten Gewerbe noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Normgebers.
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4. § 157 SGB VII als Ermächtigungsgrundlage für den Gefahrtarif 2005 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
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a) In dem durch § 157 SGB VII eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers liegt kein Verstoß gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG abzuleitende Wesentlichkeitstheorie. Die Satzungsbefugnis der Unfallversicherungsträger besteht nicht unbegrenzt, sondern findet ihre Grenzen im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG). Dieses erfordert ua, dass der Gesetzgeber bei Grundrechtseingriffen in Abhängigkeit von deren Intensität die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss (vgl hierzu insbesondere Papier/Möller, SGb 1998, 337, die davon ausgingen, die Regelungsermächtigung verstoße gegen die Wesentlichkeitstheorie; kritisch hierzu bereits Schulz, SGb 1999, 172; zum damaligen Streit vgl Spellbrink, SR 2012, 17, 39; vgl auch BVerfG vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, 58).
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§ 157 SGB VII verletzt diese Vorgaben nicht. Angesichts der oben dargestellten langjährigen Anwendung und Auslegung der Regelung durch Unfallversicherungsträger und Rechtsprechung konnte und kann nicht festgestellt werden, dass diese Satzungsermächtigung zur Bildung von Gefahrtarifen wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig ist (so auch BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3 = DVBl 2007, 1172, RdNr 19). Vielmehr ist § 157 SGB VII bei historischer Auslegung (ua auch zu den weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelungen der §§ 730 ff RVO) und unter Berücksichtigung seiner Anwendung durch die Fachgerichte hinsichtlich der einfachgesetzlich normierten Anforderung, "Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs" zu bilden, hinreichend bestimmt(vgl zum Zweck der Norm BT-Drucks 13/2204, S 111; zur Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz BVerfG aaO; sowie BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 29 ff).
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b) Die Satzungsregelung ist auch im Hinblick auf die Grundrechte der Unternehmer aus Art 2 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.
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Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten ein Eingriff in das von Art 2 Abs 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung (vgl BVerfG vom 31.5.1988 - 1 BvL 22/85 - BVerfGE 78, 232, 244 f; BVerfG vom 9.12.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 109; vgl zuletzt BVerfG vom 16.7.2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535; dazu auch Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 5). Dies gilt besonders für Unternehmen, die wie dasjenige der Klägerin nicht zwischen verschiedenen Trägern mit unterschiedlichen Beitragssätzen wählen können, sondern kraft Gesetzes einem bestimmten Träger als beitragspflichtiges Unternehmen zugewiesen sind (§ 150 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 SGB VII).
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Art 2 Abs 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfG vom 16.1.1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32, 38; stRspr). Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl, Art 2 RdNr 20; vgl auch BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 179). Eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, dh einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen (BVerfG vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320, 345). Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme - hier der gesetzlichen Unfallversicherung - ist in einem Sozialstaat (Art 20 Abs 3 GG) ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt (zum Verhältnis von Handlungsfreiheit und Beitragszwang in der Sozialversicherung grundlegend: BVerfG vom 3.4.2001 - 1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4; BVerfG vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10; vgl zu Kammerbeiträgen: BVerfG vom 29.12.2004 - 1 BvR 113/03 - BVerfGK 4, 349, 353 f mwN; vgl insbesondere zur verfassungsrechtlichen Billigung des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung: BVerfG vom 9.3.2011 - 1 BvR 2326/07 - Bestätigung von BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R; BVerfG vom 10.3.2011 - 1 BvR 2891/07 - Bestätigung von BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 9/06 R; zur verfassungsgerichtlichen Akzeptanz des Unfallversicherungssystems auch Spellbrink, BPuVZ 2012,88).
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Die Beklagte ist deshalb berechtigt, durch Satzung Gefahrtarife festzusetzen und spätestens nach Ablauf des in § 157 Abs 5 SGB VII bestimmten Zeitraums neu zu regeln. Dabei kann sie auch entscheiden, ob sich für zukünftige Veranlagungszeiträume Veränderungen ergeben sollen (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).
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c) Die Satzungsregelung, die der Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 1 des Gefahrtarifs 2005 zugrunde liegt, verletzt auch nicht den rechtsstaatlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG).
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Insbesondere war die Beklagte nicht gehalten, in dem neuen Gefahrtarif 2005 eine Übergangsregelung vorzusehen.Das BSG hat bei Neuregelungen im Beitragsrecht bislang keinen Anlass gesehen, zu Gunsten der von einer Neuregelung in einem Gefahrtarif negativ Betroffenen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Übergangsregelungen zu fordern (vgl BSG vom 5.7.2005 - B 2 U 32/03 R - BSGE 95, 47 = SozR 4-2700 § 157 Nr 2, RdNr 42). Dies folgte für das BSG insbesondere daraus, dass die Regelungen eines Gefahrtarifs nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII nur "für die Tarifzeit" gelten(vgl zur fehlenden Bindung an frühere Herabsetzungsentscheidungen: BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 7/02 R - SozR 4-2700 § 162 Nr 1 RdNr 15; zum Vertrauensschutz bei der Änderung von Veranlagungsbescheiden: BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 15). Die betroffenen Unternehmer können daher in der Regel nicht erwarten, dass sich für zukünftige Veranlagungszeiträume keine Veränderungen ergeben werden.
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Auch hier hatte die Klägerin eine geschützte Rechtsposition jeweils nur im Rahmen eines bestimmten Gefahrtarifs inne, der gemäß § 157 Abs 5 SGB VII von vornherein auf eine Geltungsdauer von maximal sechs Jahren begrenzt war. Ihre Rechtsposition aus dem Gefahrtarif 1999 galt mithin nur bis Ende 2004. Selbst wenn man von einer vertrauensbegründenden langen Tradition einer unterschiedlichen Zuordnung von Konditoreien und Bäckereien in früheren Gefahrtarifen der Beklagten ausgehen wollte, hatte die Klägerin jedenfalls keine formelle Rechtsposition erworben, in die durch den neuen Gefahrtarif 2005 eingegriffen wurde. Mithin lag hier keine Entwertung einer bestehenden Rechtsposition mit Wirkung für die Zukunft vor, so dass sich der Gefahrtarif 2005 noch nicht einmal unechte Rückwirkung beimaß (hierzu etwa BVerfG vom 7.10.2008 - 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 - BVerfGK 14, 287). Da zudem eine Änderung der Gefahrklasse für Konditoreien im Sinne einer Zusammenfassung in einer Gefahrtarifstelle mit Bäckereien nach den Feststellungen des LSG bereits früher diskutiert worden war, durften die Unternehmer des Konditoreigewerbes ohnehin nicht auf einen dauerhaften Fortbestand der von den Bäckereien getrennten Veranlagung ihres Gewerbezweigs vertrauen. Auch ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Fortbestand einer getrennten Veranlagung Vermögensdispositionen getätigt hätte oder gar eine existenzielle Bedrohung der Unternehmen in Frage stand (vgl BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 31).
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d) Die streitige Regelung des Gefahrtarifs verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96 f). Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl BVerfGE 55, 72, 88).
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Da die Regelungen des Gefahrtarifs nicht an persönliche Eigenschaften der Unternehmer anknüpfen, sondern an der Art des Unternehmensgegenstands, sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten nach Maßgabe des Art 3 Abs 1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten hat (vgl BVerfG vom 4.3.1982 - 1 BvR 34/82 - SozR 2200 § 734 Nr 2; BVerfG vom 3.7.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr 3).
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Für die Bildung der Gefahrtarifklasse 1 im Gefahrtarif 2005 der Beklagten sind sachfremde oder willkürliche Erwägungen nicht erkennbar. Der Gefahrtarif wählt eine an Sachkriterien orientierte und langfristig anerkannte Anknüpfung, indem er sich in dem hier streitigen Teil nach Gewerbezweigen gliedert. Insbesondere ist es nicht sachfremd, Gewerbezweige mit ähnlichen Versicherungsrisiken und Präventionserfordernissen zusammenzufassen.
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Das zuständige Organ der Beklagten durfte bei der Normsetzung auch berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des SGB VII entspricht (vgl Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften unterschiedlicher Größen, Betriebszahlen und Anzahlen von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl BT-Drucks 16/9154, S 1; zu den Auswirkungen der Fusionen von Berufsgenossenschaften auf die Beitragsbelastung vgl Rothe, DGUV-Forum 5/2009, 18 ff; Spellbrink, BPuVZ 2012, 88). Damit entspricht es gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.
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Die Beklagte hat mithin eine gemäß Art 3 Abs 1 GG zulässige Typisierung getroffen, als sie bei Erlass des Gefahrtarifs davon ausging, dass Unternehmen, die Back- oder Konditoreiwaren herstellen, zumindest ähnliche Risiken für den Eintritt von Versicherungsfällen und vergleichbare Präventionserfordernisse haben.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) mit 792 999,25 Euro festzusetzen.
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Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert ist nicht nach § 52 Abs 2 GKG mit dem Auffangstreitwert von 5000 Euro festzusetzen, wie es der Senat ua für Entscheidungen über Fragen der Mitgliedschaft angenommen hat(vgl hierzu BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6 f; BSG vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B - Juris; BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2; BSG vom 31.1.2012 - B 2 U 3/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 18), weil der Sach- und Streitstand hier hinreichende Anhaltspunkte bietet, um das wirtschaftliche Interesse der Klägerin anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung beziffern zu können. Die Geltungsdauer des streitigen Gefahrtarifs endete bereits am 31.12.2007. Eine Bedeutung des Rechtsstreits für spätere Veranlagungsjahre ist daher ausgeschlossen (BSG vom 17.5.2011 - B 2 U 18/10 R - BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 67; zum Streitwert bei Veranlagungsbescheid nach der Differenz der tatsächlichen und zu erwartenden Beitragslast: Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283, 286).
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Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Differenz der innerhalb der streitigen drei Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach getrennten Gefahrklassen für Konditoreien und Bäckereien, die - wie vom LSG festgestellt - 4,0 betragen hätte, zu den Beiträgen bei Veranlagung nach der von der Beklagten im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gefahrklasse von 6,0. Diese Differenz beträgt für den hier streitigen Zeitraum 792 999,25 Euro. Die von der Klägerin vorgeschlagene Festsetzung des Streitwerts nach der Differenz zwischen einem Beitrag "Null" und dem von ihr in drei Jahren gezahlten Gesamtbeitrag ist dagegen nicht zugrunde zu legen, weil die begehrte Teilaufhebung des angefochtenen Veranlagungsbescheids auch bei Nichtigkeit der mittelbar angegriffenen Satzungsregelung wirtschaftlich nur zu einer geringeren Beitragsbelastung, nicht jedoch zu einem Beitrag "Null" der Klägerin hätte führen können.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Für die in § 121 Abs. 2 genannten Unternehmen der Seefahrt kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Gefahrklassen feststellen.
(2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden.
(3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
(4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen. Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten.
(5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.