Landessozialgericht NRW Beschluss, 05. März 2014 - L 17 SF 652/14 G
Gericht
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 27.12.2013 - L 17 U 594/13 B - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I. Die Gegenvorstellung des Klägers richtet sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren durch das Sozialgericht Duisburg (SG).
3Für seine am 28.02.2013 erhobene Klage hatte der Kläger am 18.03.2013 die Bewilligung von PKH beantragt. Unter dem 07.05.2013 hat das SG mitgeteilt, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat am 29.05.2013 um Entscheidung über seinen PKH-Antrag gebeten. Diese Bitte hat er am 17.06.2013 und am 29.07.2013 wiederholt. Das SG hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.09.2013 abgewiesen. Zu diesem Termin war der Bevollmächtigte des Klägers erschienen. Mit Beschluss vom 30.09.2013 hat das SG - nach erneuter Erinnerung durch den Kläger am 26.09.2013 - die beantragte PKH versagt, da die Klage von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen sei. Zur Begründung hat es auf das Urteil vom 10.09.2013 verwiesen.
4Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Kläger u.a. damit begründet, dass es als rechtsmissbräuchlich erscheine, über die PKH erst nach mehr als sechs Monaten zu entscheiden und sogar zuerst den Rechtsstreit zu terminieren und zu entscheiden. Hinreichende Erfolgsaussicht habe bestanden, da sich das SG zu weiterer Sachaufklärung habe gedrängt fühlen müssen.
5Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Auf die Gründe des Beschlusses vom 27.12.2013 - L 17 U 594/13 B - wird Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung vom 04.06.2014. Sie bezweckt - so der Kläger in der Antragsbegründung vom 24.07.2014 - "eine Überprüfung der bisherigen ablehnenden PKH-Entscheidungen" (zur Gegenvorstellung des Klägers gegen die PKH-Ablehnung für das Berufungsverfahren vgl. den heutigen Senatsbeschluss L 17 SF 600/14 G) "im Hinblick auf die Erörterung mit dem Kläger im Termin am 30.04.2014". Dort habe der Vorsitzende des Senats große Bedenken hinsichtlich des Ablaufs des PKH-Bewilligungsverfahrens in der ersten Instanz geäußert und dem Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde nahegelegt. Im Termin vor dem SG habe der Vorsitzende die Bewilligung von PKH für den Fall der Klagerücknahme in Aussicht gestellt.
7II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist zwar - auch nach der Einführung der Anhörungsrüge durch § 178a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - grundsätzlich weiter statthaft (Fichte, in: Breitkreuz/Fichte, Komm. zum SGG, 2. Aufl., Rn. 9 zu § 178a). Sie ist aber nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer schlüssig geltend macht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse (BSG, Beschluss vom 25.02.2010, B 11 AL 22/09; Fichte, aaO.; Darstellung der Rechtsprechung ohne eigene Stellungnahme ausführlich bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Rn. 12 zu § 178a).
81. Dies ist hier nicht der Fall, da kein grobes prozessuales Unrecht darin liegt, dass der Senat mangels Erfolgsaussicht der Klage die Versagung der PKH durch das SG im Ergebnis gebilligt hat. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Bewilligung der PKH an eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gebunden. Diese bestand nicht. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 27.12.2013 - L 17 U 594/13 B - wird insoweit verwiesen.
92. Der Kläger greift den Beschluss vom 27.12.2013 auch nicht mehr inhaltlich an, sondern hält dessen Überprüfung im Wege der Gegenvorstellung für geboten, weil das Verfahren vor dem SG fehlerhaft gewesen und ihm hierdurch ein Schaden entstanden sei. Mangels rechtzeitiger Entscheidung über das PKH-Gesuch habe mit dem Klägerbevollmächtigten das weitere Vorgehen, insbesondere die Gebührenfrage, nicht erörtert werden können. Anders als im Berufungsverfahren, in dem PKH vor Durchführung der mündlichen Verhandlung versagt worden sei, habe der Klägerbevollmächtigte den Termin vor dem SG letztlich wahrgenommen. Hierdurch seien dem Kläger zusätzliche Kosten entstanden. Bei einer rechtzeitigen negativen Entscheidung über die PKH wäre - so der Bevollmächtigte des Klägers - das Mandat sofort niedergelegt und der Termin nicht wahrgenommen worden.
10Die vorgebrachten Argumente machen deutlich, dass es dem Kläger um Ersatz des finanziellen Schadens geht, den er durch die seiner Ansicht nach pflichtwidrige Sachbehandlung durch das SG erlitten hat. Seinen Sachvortrag als gegeben unterstellt, hat der Kläger dann aber keinen Anspruch auf PKH (dazu nachstehend a), sondern allenfalls auf Schadenersatz aus Amtshaftung (dazu nachstehend b). Dieser Anspruch ist nicht im PKH-Bewilligungsverfahren vor den Sozialgerichten, sondern, ggfs. nach erfolgloser Durchführung des Verwaltungsverfahrens, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (dazu c).
11a) Eine amtspflichtwidrige Verfahrensführung liegt in erster Instanz tatsächlich vor, sie führt aber nicht zur Bewilligung von PKH. Für Hauptsacheverfahren ist anerkannt, dass über einen Antrag auf Bewilligung von PKH vor einer Entscheidung in der Hauptsache, insbesondere vor einer anberaumten mündlichen Verhandlung, zu entscheiden ist. Über einen spruchreifen Bewilligungsantrag darf nicht erst zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003, 1 BvR 1152/02, juris Rn. 11; BSG, Beschluss vom 04.12.2007, B 2 U 165/06 B, SozR 4-1500 § 62 Nr. 9, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.1998, 16 WF 44/98; Beschluss vom 14.05.1991, 16 WF 65/91; Beschluss vom 31.08.1989, 16 WF 142/89, alle juris; LSG NRW, Beschluss vom 06.04.2011, L 12 AS 74/11 B ER, L 12 AS 75/11 B ER, juris; Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 73a Rn. 39 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73a Rn. 11 m.w.N.). Wenn das Gericht trotz seines Hinweises vom 07.05.2013 eine mündliche Verhandlung anberaumte ohne zuvor über die PKH zu entscheiden, durfte der Kläger angesichts seiner dreimaligen Bitte um Entscheidung über die PKH darauf vertrauen, dass diese nicht mangels Erfolgsaussicht versagt werde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.1998, aaO.; zustimmend LSG NRW, aaO., Rn. 7).
12Allerdings stimmt der Senat dem OLG Karlsruhe (aaO.) nicht in dessen Ansicht zu, dass - wenn PKH erst nach mündlicher Verhandlung und Klageabweisung abgelehnt wird, weil die Klage von Anfang an ohne Erfolgsaussicht gewesen sei - der durch diese Art der Verfahrensgestaltung geschaffene Vertrauenstatbestand verbiete, nachträglich nach Erlass des klageabweisenden Urteils Prozesskostenhilfe zu verweigern. Die amtspflichtwidrige Inanspruchnahme von Vertrauen berechtigt das Gericht nicht dazu, dem Kläger anstelle von Schadenersatz einen Anspruch zuzubilligen, dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
13b) Mangels Rechtsschutzlücke kommt auch eine analoge Anwendung des Anspruchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der ZPO nicht in Betracht, denn einen evtl. Schadenersatzanspruch - der an andere rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist als die Bewilligung von PKH - kann der Kläger im Wege der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB) geltend machen.
14Soweit nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflichten verletzt, für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht, gilt diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle der hier in Betracht kommenden pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts. Satz 2 spricht hierbei nur die Selbstverständlichkeit aus, dass pflichtwidrige Untätigkeit des Richters keine fehlerhafte Tätigkeit bei einem Urteil ist (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10, BGHZ 187, 286). Sollte sich der vom Kläger behauptete und von seinem Bevollmächtigten bestätigte Vortrag erweisen lassen, dass dem Kläger PKH (nur) für den Fall der Klagerücknahme angeboten (und demnach inzident mit deren Versagung gedroht wurde, um den Kläger zur Klagerücknahme zu bewegen), käme es aber auf diese Abgrenzung auch gar nicht an (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Eser, StGB, § 240 Rn. 38 zu Abs. 4 Nr. 3).
15Ohnehin ergibt sich aber der Maßstab für eine etwaige Amtshaftung für eine fehlerhafte Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren nicht aus § 839 Abs. 2 BGB, denn Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren unterliegen nicht dem sog. Richterspruchprivileg aus § 839 Abs. 2 BGB (BGH, 06.10.1983, III ZR 61/82, LM Nr. 16 zu § 839 (G) BGB; OLG Frankfurt, 28.01.2011, 1 W 37/10, NVwZ-RR 2011, 668; OLG München, 25.11.2011, 1 W 2105/11, juris; OLG Frankfurt, 20.03.2013, 1 W 42/12, juris; zweifelnd LSG Brandenburg, 25.04.2002, 4 U 56/12, juris). Auch bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allerdings der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013, 1 W 42/12, juris). Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (BGH, Urteil vom 03.07.2003, III ZR 326/02, BGHZ 155, 306). Das richterliche Verhalten bei der Prozessführung ist im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10, BGHZ 187, 286). Der Sachverhalt mit immerhin drei reaktionslos verlaufenen Erinnerungen legt allerdings nahe, dass hier die gebotene Amtshandlung vorsätzlich unterlassen wurde.
16c) Eine abschließende Prüfung ist dem Senat verwehrt, da er im PKH-Verfahren nicht über andere Ansprüche und angesichts der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes, § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) insbesondere auch über diese nicht entscheiden kann.
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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.