Landessozialgericht NRW Beschluss, 14. Dez. 2018 - L 15 KR 539/18 B

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2018:1214.L15KR539.18B.00
bei uns veröffentlicht am14.12.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.01.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 15 RF 17/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 € festgesetzt. Tatbestand I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 386/15 geführten Berufungsverf

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. März 2016 - L 15 SF 209/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben. III.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2018 - 8 W 342/17

bei uns veröffentlicht am 08.06.2018

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer ... für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201
andere

Landessozialgericht NRW Beschluss, 20. Feb. 2015 - L 15 KR 376/14 B

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren n

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2008 - L 1 B 89/08 SK

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

Tenor Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt 788,10 EUR zu vergüten. Gründe 1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger. Der Beschwerdeführer wurde

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 € festgesetzt.

Tatbestand

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 386/15 geführten Berufungsverfahren, in dem eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Streitgegenstand war, erstellte der Antragsteller, der als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Sachverständiger (cpu) und qualifizierter psychosomatischer Schmerzgutachter (IGPS) ein Institut für neurologisch-psychiatrische Begutachtung betreibt, im Auftrag des Gerichts am 24.02.2016 ein Gutachten.

Mit Rechnung vom 24.02.2016 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 3.514,91 € wie folgt geltend: 2.900,- € für Zeitaufwand von insgesamt 29 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 100,- €, Schreibgebühren 45,96 €, Porto 7,75 €, Umsatzsteuer 561,20 €. Den zugrunde gelegten Stundensatz von 100,- € nach der Honorargruppe M 3 begründete er wie folgt:

„Bei der Begutachtung von Schmerzen muss der höhere Aufwand im Vergleich zur normalen Begutachtung berücksichtigt werden. Eindeutig belegt ist dies durch eine Aussage des Thüringer Landessozialgerichts gemäß Beschluss vom 01.08.2003, Az. L 6 SF 220/03 in MedSach 2004,100: 102 - 104.

Zur Entschädigung von sog. Schmerzgutachten, wie dies bei der Klägerin der Fall war, haben sich bisher nach meinen Informationen nur die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtlich geäußert und Entscheidungen getroffen. In beiden Fällen wurden Gutachten aus dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet (siehe Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 03.11.2008, Az. L 6 SF 48/08 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2006, Az. L 12 R 2761/06 KO-B).“

Die Kostenbeamtin des LSG bewilligte mit Schreiben vom 06.04.2016 einen Betrag von 2.737,09 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung des Antragstellers ausschließlich aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (75,- €) anstelle der beantragten Honorargruppe M 3 (100,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete die Kostenbeamtin damit, dass für Gutachten über das Vorliegen von Erwerbsminderung die Honorargruppe M 2 einschlägig sei.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 13.04.2016 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Die von ihm begehrte Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 hat er wie folgt begründet: Bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten für die Erhebung der Vorgeschichte berücksichtigt werden. Problematisch sei die Einstufung der Honorargruppe. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 2 werde angewendet für beschreibende Ist-Zustandsbegutachtungen nach standardisiertem Schema und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 3 sei vorgesehen für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Im Fall der von ihm Begutachteten habe zweifelsohne ein hoher Schwierigkeitsgrad vorgelegen. Es sei um die Analyse eines komplexen Schmerzsyndroms gegangen.

Soweit für ihn ersichtlich, hätten bisher nur die LSG Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtliche Entscheidungen zur Honorierung von Schmerzgutachten getroffen. In beiden Fällen seien Gutachten auf dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet worden. Es sei jeweils um die interdisziplinäre Feststellung und Bewertung einer Erkrankung mit chronischen und monokausal nicht zu erklärenden Schmerzen gegangen. Dazu benötige ein Sachverständiger eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen und müsse sich mit der herrschenden Lehre auseinandersetzen.

Diese Voraussetzungen träfen auf den Krankheitsfall der von ihm Begutachteten zu. Dieser Krankheitsfall mit einem komplexen Schmerzsyndrom sei gerade nicht mit dem Normalfall zu vergleichen, in dem der Sachverständige nur Gutachten seines Fachgebietes zu diskutieren habe. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller angegeben, dass der Vizepräsident des Thüringer LSG K. in einem Vortrag vor der Interdisziplinären Gesellschaft für Psychosomatische Schmerztherapie (IGPS), Curriculum Psychosomatische Schmerztherapie, am 04./05.12.2009 in Weimar Folgendes ausgeführt habe:

„Die fachübergreifende Feststellung des Anteils der erklärbaren Schmerzen erfordert eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre, Leitlinien (Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch für ein Zustandsgutachten in einem Verfahren der gesetzlichen Rentenversicherung die Honorierung mit der Gruppe M 3 zu bejahen.).“

Diese Voraussetzungen seien - so der Antragsteller - in dem von ihm erstellten Gutachten eindeutig gegeben.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

Gründe

II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom13.04.2016 die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt.Die Vergütung für das Gutachten vom 24.02.2016 ist auf 2.737,09 € festzusetzen.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Berechnung der Vergütung des Antragstellers

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

2.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 2.175,- €.

2.1.1. Zu vergütender Zeitaufwand

Der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand ist der Vergütung zugrunde zu legen.

Der angegebene Zeitaufwand entspricht dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand, wie er sich bei Zugrundelegung der Maßgaben des Senats (vgl. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) errechnet. Der für die Untersuchung der Begutachteten angegebene erhebliche Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden ist durch die diversen durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen zu erklären (zum Zeitaufwand testpsychologischer Untersuchungen: vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15). Der Senat geht - zugunsten des Antragstellers - davon aus, dass die durchgeführten Untersuchungen trotz der im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gutachten überraschend hohen Zahl noch objektiv notwendig gewesen sind. Er berücksichtigt dabei auch den vom Antragsteller angegebenen erhöhten Zeitaufwand bei der - so der Antragsteller - „Schmerzbegutachtung“.

2.1.2. Honorargruppe

Es kommt die Honorargruppe M 2 zur Anwendung.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

Ob Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI von dem in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG verwendeten Begriff von „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ umfasst sind (bejahend mit Blick auf Historie und Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht, Wortlaut, Aufbau und Systematik: vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; so wohl auch Beschluss des Senats vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; verneinend mit dem Argument, dass der Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und - früher - dem sozialen Entschädigungsrecht zugeordnet (gewesen) sei: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 6 SF 1614/13 E), kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn von einer Umfassung im vorgenannten Sinn ausgegangen wird, können Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI grundsätzlich allen Honorargruppen für medizinische Gutachten, nämlich M 1, M 2 und M 3, unterfallen; in allen drei Honorargruppen sind Gutachten „zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ explizit genannt. Die Zuordnung eines Gutachtens zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI zu einer der Honorargruppen lässt sich daher nur über den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens vornehmen, wie dies in gleicher Weise der Fall ist, wenn ein Gutachtensgebiet in der Anlage 1 zum JVEG nicht aufgeführt ist.

Zu dieser Zuordnung, damals zum Rechtsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, hat der Senat im Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, Folgendes ausgeführt:

„Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.1.1. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.“

Maßstab ist grundsätzlich immer eine ex post-Betrachtung, wobei der Schwierigkeitsgrad im Wesentlichen durch die konkrete Fragestellung des Gutachtens, also die Beweisfragen, bestimmt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 260).

Bei entsprechender Anwendung der aufgezeigten Vorgaben auf Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI werden derartige Gutachten fast ausnahmslos nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sein.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung nicht nur des Kostensenats des Bayer. LSG, sondern auch der anderer Gerichte (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, und vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: L 6 R 303/09 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: L 2 R 490/10 B; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 28.08.2013, Az.: L 6 SF 789/13; Sächsisches LSG, Beschuss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E).

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Literatur. So hat auch Keller (vgl. ders, jurisPR-SozR 6/2010 Anm. 6), auf den sich der Antragsteller bei seinem Begehren nach einer Vergütung nach der Honorargruppe M 3 berufen hat, Folgendes ausgeführt:

„Nach h. M. werden Zustandsgutachten bei Erwerbsminderungsrenten im Regelfall in der Honorargruppe M 2 vergütet.“

Reyels (vgl. ders, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) hat dies - noch ausführlicher - wie folgt bestätigt:

„Für Rentengutachten hat damit also grundsätzlich eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 zu erfolgen. Dass diese in der Aufzählung der Beispielsfälle in der Anlage 1 zum JVEG nicht ausdrücklich aufgeführt werden, ist für die Praxis kein wirkliches Problem. So hat dies auch bereits das Thüringer LSG gesehen und die Zuordnung zur Honorargruppe M 2 ohne große Begründung in einem Rentenverfahren angenommen (so Thüringer LSG, Beschl. v. 04.04.2005 - L 6 SF 83/05 Rn. 22; vgl. auch Thüringer LSG, Beschl. v. 21.12.2006 - L 6 B 22/06 SF Rn. 30 m. w. N.). Ebenso hält das SG Stade die Zuordnung von Rentengutachten zum Regelbeispiel „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität“ - völlig zu Recht - für eindeutig (SG Stade, Beschl. v. 22.07.2008 - S 34 SF 35/08 Rn. 8 a.E.).

Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger ggf. mit einem Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, noch nicht die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 rechtfertigen (so zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A Rn. 9; vgl. dazu jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6, Keller).

Die Zuordnung von medizinischen Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren zu einer der drei Honorargruppen dürfte auch ansonsten bis auf wenige Einzelfälle ohne Schwierigkeiten möglich sein, selbst wenn in der Anlage 1 zum JVEG einzelne Verfahren nicht explizit aufgeführt sind (ebenso Keller, Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MedSach 2005, 154, 156 - auch zu den nachfolgenden Beispielen). So sind Gutachten zur Feststellung des GdB und des Vorliegens der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen/Merkzeichen nach dem SGB IX sowie (nur) zur Höhe der MdE oder des GdS bei bereits anerkannten Schädigungsfolgen nach dem SGB VII bzw. BVG ebenso wie Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II und auch Gutachten zur Frage der Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI in die Honorargruppe M 2 einzustufen (wie hier auch Straßfeld, Auswirkungen des Kostenmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2005, 154, 156).

Das gesetzgeberische Ziel, das Kostenrecht einfacher zu gestalten (Gesetzesbegründung siehe BT-Drs. 15/1971 bzw. BR-Drs. 830/03), ist meines Erachtens durch die Neuregelung der Sachverständigenvergütung nach festen Stundensätzen für definierte Honorargruppen erreicht worden und sollte nicht unnütz in Zweifel gezogen werden.“

Dass Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI - von ganz besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen und damit fast ausnahmslos - der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sind, ergibt sich auch aus einem Abgleich mit anderen vom Gesetzgeber genannten Regelbeispielen. So hat dieser Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausschließlich der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Warum Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI schwieriger sein sollten als Gutachten zur Höhe des Grads der Behinderung, für die Honorargruppe M 3 ausgeschlossen ist, ist für den Senat nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache nichts, dass bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI auch eine Prognose abzugeben ist. Denn auch Gutachten nach dem SGB IX setzten oft eine Prognose voraus, ist es doch Voraussetzung, dass die zu bewertenden Gesundheitsstörungen dauerhaft im Sinne des SGB IX vorliegen, was einen Blick in die Zukunft und damit eine Prognose erfordern kann.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Gutachten des Antragstellers von einer so großen Schwierigkeit gewesen wäre, dass es nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, kann der Senat nicht erkennen. Keiner der aufgezeigten Gesichtspunkte spricht für die Honorargruppe M 3. Die Fragestellung im zu vergütenden Gutachten weicht nicht von der in einem typischen Verfahren wegen Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Sämtliche vom Antragsteller für die Honorargruppe M 3 vorgebrachten Gesichtspunkte können den Senat nicht überzeugen:

Sofern der Antragsteller davon ausgeht, dass von ihm als „Schmerzgutachten“ bezeichnete Gutachten nach der Honorargruppe M 3 zu honorieren wären, ist eine derart pauschale Annahme nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der im vorliegenden Fall gestellte Gutachtensauftrag unterscheidet sich in nichts von dem regelmäßig gestellten Auftrag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung; es kann nicht von einer mehr als durchschnittlich schwierigen Fragestellung ausgegangen werden.

Wenn sich der Antragsteller auf zwei LSG-Entscheidungen stützt, bei denen „Schmerzgutachten“ in Rentensachen nach der Honorargruppe M 3 vergütet worden sind, handelt es sich dabei um reine Einzelfallentscheidungen in ganz speziell gelagerten Konstellationen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz in dem Sinn, dass „Schmerzgutachten“ nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wären, nicht ableiten lässt.

Die Argumentation des Antragstellers, bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der „höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten“ berücksichtigt werden, ist nicht geeignet, eine höhere Honorargruppe als M 2 zu begründen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E). Der Begründungsansatz des Antragstellers unterliegt schon dem Fehler, dass sich der Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht aus dem Umfang des Gutachtens und dem für dessen Erstellung erforderlichen Zeitaufwand ergibt, sondern aus der Fragestellung, also den Beweisfragen. Sofern Hartmann (vgl. ders., Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 9 JVEG, Rdnr. 6) davon ausgeht, dass „der erforderliche Zeitaufwand“ entscheidend für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads eines Gutachtens sei, ist diese Ansicht nicht haltbar. Ganz abgesehen davon, dass eine derartige Begründung mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar wäre, würde dies dazu führen, dass diejenigen Gutachter doppelt begünstigt würden, die besonders ausführliche Gutachten verfassen. Denn diese würden nicht nur davon profitieren, dass regelmäßig aus dem Umfang der sachverständigen Ausführungen auch auf die objektiv erforderliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens geschlossen wird, sondern zudem davon, dass durch umfangreichere Ausführungen auch der Schwierigkeitsgrad und damit die Höhe des Stundensatzes erhöht würde. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vertretbar.

Daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bei dem zu vergütenden Gutachten die Erkrankung der Klägerin „interdisziplinär festgestellt und bewertet“ hat, lässt sich keine höhere Honorargruppe als M 2 ableiten. Es ist im sozialgerichtlichen Gutachten, gerade auf dem Gebiet des Rentenrechts oder des Schwerbehindertenrechts, typischerweise Aufgabe eines Sachverständigen, Erkrankungen zu beurteilen, die über den Bereich, wie er durch die Facharztbezeichnung des Gutachters beschrieben ist, hinausgehen. Fälle, in denen ein Sachverständiger ausschließlich Erkrankungen zu beurteilen hat, die von seiner Facharztbezeichnung abgedeckt sind, sind sehr selten. Würde eine daher regelmäßig erforderliche „interdisziplinäre“ Betrachtungsweise bereits zur Honorargruppe M 3 führen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber beispielsweise Gutachten nach dem SGB IX explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet hat.

Dass ein Sachverständiger „eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung“ einer zu beurteilenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkung haben muss, ist Grundvoraussetzung für die Arbeit als Gutachter, nicht Beleg für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Auch die Kenntnis von Leitlinien ist eine Selbstverständlichkeit. Die Anfertigung von Gutachten und die Beurteilung im sozialgerichtlichen Verfahren hat immer - unabhängig von der Honorargruppe - nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R, und Beschluss vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 100/12 B; Urteile des Senats vom 28.07.2011, Az.: L 15 VJ 8/09, und vom 15.12.2015, Az.: L 15 VS 15/13). Die (höchste) Honorargruppe M 3 lässt sich damit nicht rechtfertigen. Eine Auseinandersetzung mit der neuesten wissenschaftlichen Studienlage, wie sie im Beschluss des Senats vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, als Kriterium für die Höhe der Honorargruppe gesehen worden ist, ist damit qualitativ, d. h. von der Schwierigkeit her, nicht vergleichbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes hin, wobei Anlass für die folgenden Ausführungen ist, dass der Antragsteller auf seinem Briefkopf nicht nur seine Facharztbezeichnungen, sondern auch diverse weitere Qualifikationen aufzeigt:

Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z. B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z. B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15, vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16, und vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 3 R 317/11 B; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6), zumal die Erstellung eines Gutachtens auch nicht per se an eine bestimmte Facharztbezeichnung geknüpft ist (vgl. BSG, Beschuss vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 80/02 B - zur Begutachtung eines Schmerzpatienten; Beschlüsse des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH, und vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 33/14; Urteile des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SB 213/11, und vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, letzteres vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, und folgenden Worten: „Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“). Gutachter „erster und zweiter Klasse“ gemäß ihrer fachlich-beruflichen Qualifikation mit entsprechend unterschiedlicher Höhe des Stundensatzes sind der Systematik der Honorargruppenzuordnung im JVEG fremd. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, also der Fragestellung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist.

Zusammenfassend kann der Senat daher keine Gesichtspunkte erkennen, die Anlass gäben, daran zu denken, von der für Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI typischerweise heranzuziehenden Honorargruppe M 2 abzuweichen.

2.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Davon ausgehend sind Schreibgebühren in Höhe von 46,80 € zu erstatten.

2.3. Porto

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 7,75 € zu erstatten.

2.4. Umsatzsteuer

Aus der sich aus den vorgenannten Positionen errechnenden Vergütung in Höhe von insgesamt 2.300.07 € ergibt sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 437,02 €.

Dem Antragsteller steht daher eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2737,09 € zu.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Anlass, wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Kostensenats in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) herbeizuführen, hat nicht bestanden. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung zur Honorargruppe bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI, wie sie in den Beschlüssen des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, zum Ausdruck gekommen und in der Literatur (vgl. z. B. Reyels, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) bestätigt worden ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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Tenor

Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt 788,10 EUR zu vergüten.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger. Der Beschwerdeführer wurde in den Verfahren A., F., A., D., Y. und de B. mit der Erstellung neurologisch-psychiatrischer Gutachten beauftragt. Seine Kostenrechnung vom 18. März 2007 über 1.023,00 EUR sowie 100,00 EUR für die detaillierte Rechnungslegung akzeptierte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht, weil die Gutachten unverwertbar seien (Schreiben vom 7. Mai 2007). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin richterliche Festsetzung, die durch Beschluss vom 9. Januar 2008 erfolgte und die Vergütung auf insgesamt 183,10 EUR festsetzte. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. März 2008 Beschwerde, die er nicht weiter begründete.

2

Auf den Inhalt der beigezogenen Streitakten sowie auf die Akte S 11 AR 35/07 SK - L 1 B 89/08 SK und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

3

Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 bis 5 JVEG zulässig. Sie ist teilweise begründet.

4

Unstreitig stehen dem Beschwerdeführer für die Streitverfahren A. und F. 31,10 EUR und 52,00 EUR als Vergütung zu. Im Übrigen ist entscheidend, ob die Gutachten unverwertbar sind und ob der Sachverständige die Unverwertbarkeit schuldhaft verursacht hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 6. Oktober 2006 - 15 WF 244/06; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 8 JVEG Rz. 8 m.z.N.). Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gutachten für die Beantwortung der Beweisfragen in keiner Weise eine Grundlage bilden kann oder wenn die Schlussfolgerungen des Sachverständigen auch von einem bemühten Auftraggeber nicht zu verstehen sind. Die Unverständlichkeit kann sich aus Stil und Sprache der Darstellung, aber auch aus dem Fehlen wesentlicher Gutachtenteile ergeben. Was zu den wesentlichen Gutachtenteilen gehört, hängt vom Einzelfall und von der Aufgabenstellung ab. Wesentliche Gutachtenteile können bei sozialmedizinischen Fragestellungen u. a. sein: Die Auseinandersetzung mit der Aktenlage, die Anamnese, die Biographie, die Beschwerdeschilderungen, die Darstellung der Befunderhebung auf klinischem oder labortechnischem Gebiet, die Diagnose, die Prognose, ggf. Therapieempfehlungen, die Erörterung von Kausalzusammenhängen, die Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten, die Beantwortung sozialmedizinischer Fragen. Je nach Aufgabenstellung können Teile dieser Aufzählung entfallen oder sind umfangreicher als andere zu bearbeiten. Keinesfalls führen sprachliche Unklarheiten, methodische Unsicherheiten oder ausräumbare Mängel zur Unverwertbarkeit, sonst wäre § 411 Abs. 3 ZPO überflüssig.

5

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die vom Beschwerdeführer erstatteten Gutachten wie folgt zu beurteilen, wobei hiermit ausdrücklich keine Bewertung der inhaltlichen Qualität erfolgt:

6

1. Streitverfahren A.:

7

Der Beschwerdeführer sollte in diesem Verfahren Stellung dazu nehmen, ob sich die bereits anerkannten Behinderungen der Klägerin seit Februar 2005 verschlechtert hätten. In seinen Ausführungen ist zunächst die Aktenlage wiedergegeben. Es folgen eine eigene und eine biografische Anamnese sowie ein körperlicher, ein neurologischer und ein seelischer Untersuchungsbefund, wobei eine Dolmetscherin übersetzt hat. Die Diagnose lautete: „Depression im Klimakterium und beginnendes Postklimakterium.“ Zum GdB ist angegeben, dass dieser zwischen 40 und 50 v. H. liege.

8

Mit diesen Ausführungen auf 15 Seiten liegen alle wesentlichen Teile eines Gutachtens vor. Zwar ist der GdB-Vorschlag ungenau. Es ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ihn nicht höher als bisher einschätzte. Insofern hätte das Problem der wesentlichen Verschlimmerung seit Februar 2005 durch eine richterliche Nachfrage geklärt werden können. Die Kriterien der Unverwertbarkeit sind nicht erfüllt.

9

2. Streitverfahren de B.:

10

In diesem Verfahren ging es darum, die Behinderungen des Klägers festzustellen. Nach einer kurzen Schilderung der Aktenlage befasst sich der Teil „Gutachten“ mit Schilderungen der vom Kläger angegebenen Beschwerden. Es schließt sich eine biografische Anamnese an; darauf folgen eine Allgemeinuntersuchung und eine neurologische Untersuchung mit Befundangaben. Der psychische Befund endet mit der Diagnose eines „vital-depressiven Syndroms (am ehesten F 32.9) mit Panikerkrankung“. Zum GdB wollte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung äußern. Er machte insofern seine Beurteilung davon abhängig, dass ihm die Richterin nicht aktenkundige Auskünfte über eine konsequente Behandlung geben würde.

11

Auch diese Darlegungen sind nicht völlig unverwertbar, sondern schildern die körperliche und psychische Verfassung des Klägers. Außerdem wird aufgezeigt, wie mithilfe des Gerichts in der mündlichen Verhandlung der GdB bestimmt werden könnte.

12

3. Streitverfahren D.:

13

Hier sollte die Verschlimmerung der bereits anerkannten Behinderungen seit Februar 2005 festgestellt werden. Hierzu liegen ein Hauptgutachten vom 17. Januar und eine ergänzende Stellungnahme vom 31. Januar 2007 vor. Das Hauptgutachten enthält die Wiedergabe des Akteninhalts, danach schließen sich eigene Erhebungen und Beschwerdeschilderungen des Klägers an. Hier findet sich die Angabe des Klägers, der GdB sei bisher auf 30 festgesetzt. Auf die biografische Anamnese folgen eine Allgemeinuntersuchung sowie eine neurologische Untersuchung mit den erhobenen Befunden. Es schließt sich der seelische Befund an. Als Diagnose ist eine „larvierte Depression (in etwa identisch mit ICD 32.0) mit morgendlichen Antriebsstörungen“ geschildert. Der Kläger lehne eine Behandlung ab.

14

Auch wenn man in diesem Verfahren die Stellungnahmen vom 17. und 31. Januar 2007 zusammen betrachtet, bleiben doch die Beweisfragen unbeantwortet. Es finden sich auf insgesamt acht Seiten keine Feststellungen dazu, ob eine Verschlimmerung vorliegt und wieso. Insbesondere ist nicht ausgeführt, welcher Unterschied in den Befunden von Februar 2005 und denen vom Januar 2007 besteht und wie der jetzige GdB einzuschätzen ist. Das Gericht hat deshalb die ergänzende Stellungnahme vom 31. Januar 2007 (1,5 Textseiten) eingeholt. Aber auch sie führte nicht zu einer Beantwortung der Beweisfragen. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit zu vertreten. Es war ihm Gelegenheit gegeben, die Unklarheiten in der Stellungnahme vom 17. Januar nachträglich auszuräumen. Diese Leistung hat er nicht erbracht.

15

4. Streitverfahren Y.:

16

Hier ging es um die Feststellung der Behinderungen seit Juni 2004. Der Beschwerdeführer gibt in seinen Darlegungen von 6,5 Seiten an, dass er die Akten gelesen habe. Die Zusammenfassung des Akteninhalts ist jedoch nicht wiedergegeben. Die Stellungnahme beginnt mit der Schilderung der Beschwerden der Klägerin. Es folgen eine eigen- und eine biografische Anamnese. Danach schließen sich die Allgemeinbefunde und die Befunde einer neurologischen Untersuchung an. Der seelische Befund endet mit einer Diagnose. Sie lautet: „reaktive behandelbare Depression“. Obwohl nicht danach gefragt, wird hier von einer Verschlechterung der Befunde gegenüber Juli 2004 berichtet, diese sei aber nicht messbar. Der GdB bleibe deswegen bei 30. Die Frage nach der erheblichen Beeinträchtigung im Straßenverkehr ist nicht beantwortet. Wenn auch in diesem Verfahren eine Beweisfrage nicht beantwortet worden ist, sind doch Befunde geschildert, die auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch zu einem Ergebnis über die Gehfähigkeit der Klägerin hätten führen können. Das Gutachten ist nicht völlig unverwertbar.

17

Nach alledem ist der Beschwerdeführer auch für die Gutachten A., de B. und Y. zu entschädigen. Die Höhe der verlangten Entschädigung ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Nur für das Gutachten A. ist ein Abzug von 10,00 EUR für die verauslagte Taxifahrt der Klägerin zu machen. Fahrkosten einer Klägerin muss diese direkt beim Gericht geltend machen. Das JVEG sieht die beantragte Auslagenerstattung auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Aufwendungen im Sinne des § 12 ZVEG nicht vor. Das gilt auch für die Kosten der detaillierten Rechnung. Auch insofern enthält das JVEG keine Entschädigungs- oder Ersatzvorschriften.

18

Somit ist der Beschwerdeführer wie folgt zu vergüten: F. (31,10 EUR), A. (52,00 EUR), A. (255,00 EUR), de B. (250,00 EUR), Y. (200,00 EUR) - insgesamt also 788,10 EUR.

19

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8).

20

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 geändert. Die Vergütung der Beschwerdeführerin für das Gutachten vom 03.04.2014 wird auf 2.475,80 Euro festgesetzt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 aufgehoben.

III.

Der Beschwerdeführerin steht wegen des Gerichtstermins am 18. Dezember 2013 keine Entschädigung zu.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) wegen eines Gerichtstermins, zu dem die Beschwerdeführerin als Zeugin geladen war, bei dem sie aber nicht erschienen ist.

In dem beim Sozialgericht (SG) Regensburg unter dem Aktenzeichen S 16 AL 239/13 geführten Klageverfahren wurde die Antragstellerin und jetzige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die als selbstständige Schneiderin eine Änderungsschneiderei betreibt, als Zeugin für eine mündliche Verhandlung am 18.12.2013 in Regensburg geladen. Wegen einer Autopanne bei der Anfahrt erschien die Beschwerdeführerin bei diesem Termin aber nicht.

Am 16.01.2014 legte sie als Bestätigung ihrer Verhinderung am 18.12.2013 die Quittung einer Kfz-Werkstätte vom 20.12.2013 über Kosten einer Pannenhilfe in Höhe von 147,56 € vor und beantragte die Erstattung. Weiter legte sie Quittungen über jeweils 90,- € für eine Vertretung in ihrer Änderungsschneiderei einerseits und eine Kinderbetreuung andererseits am 18.12.2013 vor.

Die Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 16.01.2014 eine Erstattung der Kosten für die Pannenhilfe ab, da in den Regelungen des JVEG eine Erstattung der Auslagen für Pannenhilfe nicht vorgesehen sei.

Mit Eingang am 21.01.2014 äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie die Ablehnung der Kostenerstattung als Unverschämtheit empfinde. Zudem beantragte sie eine Entschädigung für Verdienstausfall für die Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, für Fahrtkosten von ihrem Wohnort zum Pannenort (F-Stadt ) und die Erstattung von 40,- €, die sie einer Freundin wegen der Abholung vom Pannenort gezahlt habe. Diesen formlosen Entschädigungsantrag ergänzte sie durch einen auf dem gerichtlichen Formblatt gestellten Entschädigungsantrag vom 01.02.2014, mit dem sie einen Verdienstausfall für eine Zeit von nunmehr 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu einem Stundensatz von 15,- € sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis für 6 Stunden Kinderbetreuung, für Fahrtkosten für 120 km und für Zehrkosten in Höhe von 15,- € beantragte.

Die Kostenbeamtin des SG setzte mit Schreiben vom 17.04.2014 die Entschädigung mit 75,- € (Verdienstausfall von 4 Stunden zu je 15,- € und Fahrtkosten für insgesamt 60 km für die Fahrt vom Wohnort der Klägerin zum Pannenort und zurück, also 15,- €) fest.

Gegen diese Entschädigung hat sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.04.2014 gewandt und vorgetragen, dass sie ohne den Gerichtstermin keine Panne gehabt hätte und daher der Betrag von 147,56 € direkt an die Werkstatt, die das Auto abgeschleppt habe, zu überweisen sei.

Mit Beschluss vom 10.12.2014 hat das SG die Entschädigung wie bereits die Kostenbeamtin auf 75,- € festgesetzt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.01.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und diese, was die Erstattung der Kosten für Pannenhilfe angeht, wie folgt begründet: Die Kosten für die Panne seien ebenso wie die Reparaturkosten durch das Gericht zu übernehmen, da sie privat nicht an den Pannenort gefahren wäre. Die Beschwerdeführerin weiter: „Ihr könnt nicht von dem Wörtchen Wenn ausgehen. Wenn das Wörtchen Wenn nicht wär, wär mein Vater Millionär!“ Zudem seien ihr die Kosten für die Aushilfe in der Schneiderei und die Kinderbetreuung zu erstatten.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2015 darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob ihr überhaupt eine Entschädigung zustehe. Denn der Grundsatz sei, dass eine Entschädigung nur dann infrage komme, wenn der Betroffene auch beim Gerichtstermin erschienen sei. Im Fall einer Anschlussbeschwerde müsse die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Entschädigung gegenüber den bisher festgesetzten 75,- € auf 0,- € reduziert werde und sie eine Rückzahlung zu leisten habe.

Mit Telefax vom 06.04.2015 hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass es für sie keine Frage sei, dass ihr eine Entschädigung zustehe. Mit Eingang vom 04.05.2015 hat sie zudem Quittungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie am 18.12.2013 Kosten für eine Aushilfe in ihrer Änderungsschneiderei und für Kinderbetreuung und Kochen gehabt hat. Weiter hat ist eine Quittung von Frau H. vom 18.12.2013 über 50,- € für Fahrdienst vom Pannenort zum Wohnort der Beschwerdeführerin übersandt.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat der Bezirksrevisor Anschlussbeschwerde eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass nach der Kommentarliteratur zum Sozialgerichtsgesetz (SGG) Voraussetzung für eine Auslagenvergütung ein Erscheinen bei Gericht sei.

Mit bei Gericht am 10.12.2015 eingegangenem Schreiben hat die Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass sie ihre Beschwerde nach wie vor aufrechterhalte.

Der Senat hat die Akten des SG sowohl in der Kostensache als auch zum Klageverfahren beigezogen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, aber unbegründet (s. unten Ziff. 1.).

Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners ist zulässig und begründet (s. unten Ziff. 2.).

1. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin

Die Beschwerde ist unbegründet, da der von der Beschwerdeführerin begehrte höhere Entschädigungsanspruch nicht besteht.

1.1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist wegen Erreichens des Beschwerdewerts gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von mit der Beschwerde angestrebten Betrag, wie er sich aus dem ursprünglichen Antrag ergibt, und der erfolgten Festsetzung des Gerichts (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 18.02.2016, Az.: L 15 SF 208/15).

Bei einer wie hier auf 75,- € erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung muss der angestrebte Betrag daher über 275,- € liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der von der Beschwerdeführerin noch während der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend gemachten Entschädigungstatbestände, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von 412,56 € (Pannenhilfe: 147,56 €; Fahrtkosten für die Abholung durch die Freundin: 40,- €; Verdienstausfall für 6 Stunden zu je 15,- €: 90,- €; Kosten für Kinderbetreuung für 6 Stunden zu je 15,- €: 90,- €; Fahrtkosten (für 120 km) in Höhe von 30,- €; Zehrkosten in Höhe von 15,- €). Der Beschwerdewert ist damit erreicht.

1.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

1.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie mit der Beschwerde aufgegriffen worden sind oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

1.4. Ob des Entschädigungsanspruchs

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Gerichtstermins vom 18.12.2013, da sie bei diesem Gerichtstermin nicht erschienen ist. Auf die Gründe Ihres Nichterscheinens kommt es bei der Frage der Entschädigung nach dem JVEG nicht an.

1.4.1. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Erscheinen beim gerichtlich angeordneten Termin

Es ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der maßgeblichen Kommentarliteratur herrschende Meinung, dass eine Entschädigung nur dann erfolgen kann, wenn der geladene Zeuge bzw. Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, zu dem vom Gericht angesetzten Termin auch erschienen ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 04.07.2014, Az.: L 15 SF 123/14, und vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.05.2003, Az.: L 18 SB 37/02; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 191, Rdnr. 2; Groß, in: Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 191, Rdnr. 7; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 191, Rdnr. 8; Zeihe, SGG, 12. Aufl. Stand 08/2015, § 191, Rdnr. 2a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand 06/2015, § 191, Ziff. 2; Rohwer-Kahlmann/Schroeder-Printzen/Hofmann/Husmann/Ackermann/Wendt, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand 08/2007, § 191 SGG, Rdnr. 4; Breitkreuz, in: ders./Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 191, Rdnr. 5; vgl. auch Hartmann, a. a. O., § 1 JVEG, Rdnr. 41; unklar Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rdnr. 5, wenn diese die Möglichkeit sehen, dass einem ausgebliebenen Zeuge u.U. die Auslagen ersetzt werden können, die für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Abfassung eines Entschuldigungsschreibens entstanden sind).

1.4.2. Kein Anlass für eine weite Auslegung dahingehend, dass eine Entschädigung auch ohne Erscheinen bei Gericht möglich wäre.Die Notwendigkeit dafür, eine Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen bereits dann zuzulassen, wenn zwar die Ladung des Zeugen bzw. die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten erfolgt ist, der Zeuge bzw. Beteiligte dann aber nicht in dem vom Gericht angesetzten Termin erschienen ist, sieht der Senat nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Grund für das Nichterscheinen nicht in der Sphäre des Gerichts liegt.

Der Senat stützt sich dabei auf folgende Überlegungen:

* Mit den Regelungen zur Entschädigung nach dem JVEG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gerichte auf der Suche nach der Wahrheit oft auf die Wahrnehmungen von Zeugen angewiesen sind. Die Mitwirkung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren stellt sich auch als staatsbürgerliche Pflicht dar, deren Erfüllung nicht notwendig einer Entschädigung bedarf (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78, Hartmann, a. a. O., Grundz. JVEG, Rdnr. 6). Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Mitwirkung von Zeugen nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung nur mit für diesen als zumutbar betrachteten Nachteilen verbunden sein soll, was zur Einführung von Entschädigungsregelungen geführt hat. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass in nicht gemäß § 183 SGG gerichtskostenfreien Verfahren genauso wie in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten, bei denen keine Gerichtskostenfreiheit wie in § 183 SGG besteht, die Kosten für eine Entschädigung von Zeugen grundsätzlich von den Verfahrensbeteiligten zu übernehmen sind. Insofern ist für alle Betroffenen ein Weg zu finden, mit dem den Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Grundlage einer Entschädigung bleibt dabei immer, dass der Zeuge einen Beitrag zum Verfahren geliefert hat. Daran fehlt es, wenn ein Zeuge zu dem vom Gericht angesetzten Termin nicht erschienen ist. In einem solchen Fall wäre es unbillig, die dabei entstandenen Kosten der unterliegenden Partei aufzubürden. Nichts anderes kann in einem gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren gelten, in dem die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

* Vorgenannter Gedanke, der einen Verfahrensbeitrag als unverzichtbare Voraussetzung für eine Entschädigung sieht, findet auch in § 8 a JVEG seine Bestätigung, wenn dort der Wegfall oder die Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen, Dolmetschers oder Übersetzers von der Verwertbarkeit der zu vergütenden Leistung abhängig gemacht wird.

* Entsprechendes lässt sich auch aus der Rechtsprechung zum Ausschluss von Ansprüchen nach dem JVEG außerhalb des § 8 a JVEG entnehmen. Zwar enthält das JVEG mit Ausnahme der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 JVEG und der auf die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern zugeschnittenen Regelung des § 8 a JVEG keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss von Ansprüchen. Gleichwohl besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass ein nach dem Wortlaut des Gesetzes gegebener Entschädigungs- oder Vergütungsanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn der Berechtigte schuldhaft den Erfolg der grundsätzlich eine Entschädigung oder Vergütung auslösenden Maßnahme vereitelt hat (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, a. a. O., § 1, Rdnr. 34.; BGH, Beschluss vom 15.12.1975, Az.: X ZR 52/73; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.1999, Az.: L 4 B 168/99 SF; Beschlüsse des Senats vom 15.05.2009, Az.: L 15 SF 249/09). Gestützt wird ein solcher Anspruchsverlust auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.09.2013, Az.: L 15 SF 211/13; Leitherer, a. a. O., § 191, Rdnr. 2).

* Die Regelungen des JVEG sind von dem Bestreben des Gesetzgebers nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung des Kostenrechts geprägt (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, z. B. S. 1, 2, 142, 143, 180). Dem entspricht die Rechtsprechung des Kostensenats, wonach die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, und vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Diese Zielsetzung gebietet es, die Frage der Entschädigung an dem für die Kostenbeamten und Kostenrichter leicht feststellbaren Kriterium des Erscheinens beim gerichtlichen Termin anzuknüpfen. Die Klärung der Frage in jedem Einzelfall, warum es nicht zum Erscheinen gekommen ist, würde mit dem Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie nicht in Einklang zu bringen sein.

* Die Regelungen des JVEG enthalten eine im Wesentlichen abschließende Regelung der Entschädigung oder Vergütung der darin genannten Berechtigten. Insofern ist dem JVEG zumindest auch der Charakter vorrangiger Sondervorschriften zuzusprechen (vgl. Hartmann, a. a. O., Grundz. JVEG, Rdnr. 1). Schon dieser Ausnahmecharakter steht regelmäßig einer weiten Auslegung (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 21.06.1977, Az.: 2 BvR 308/77, und vom 07.10.1980, Az.: 1 BvR 1289/78; Bundessozialgericht, Urteile vom 06.10.2011, Az.: B 9 SB 6/10 R, und vom 15.05.2012, Az.: B 2 U 4/11 R; Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.03.2014, Az.: XI R 29/12), mithin einer großzügigen Handhabung der Entschädigungsvorschriften entgegen.

* Auch ein Vergleich mit dem Rechtsbereich der Rechtsanwaltsvergütung zeigt, dass für eine Entschädigung bzw. Vergütung das Erscheinen des Berechtigten im Gerichtstermin grundsätzlich unverzichtbar ist. So entsteht die Terminsgebühr eines Rechtsanwalts für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) (Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Verwaltungsvorschriften zum RVG) nach ständiger Rechtsprechung erst durch die Teilnahme am Termin. Nicht ohne Grund wird daher die Terminsgebühr auch als „Anwesenheitsgebühr“ (vgl. Verwaltungsgericht - VG - Köln, Beschluss vom 01.06.2011, Az.: 7 K 3012/10) bezeichnet. Erscheint der Rechtsanwalt nicht oder verspätet zur mündlichen Verhandlung, hat er keine Terminsgebühr erworben (vgl. Oberlandesgericht - OLG - München, Beschluss vom 17.06.2008, Az.: 11 WF 1065/08; VG Bayreuth, Beschluss vom 01.07.2013, Az.: B 1 M 11.626). Dabei wird es als unerheblich angesehen, aus welchem Grund eine Teilnahme am Termin nicht erfolgt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2011, Az.: 2 WF 165/11).

* Dieses Ergebnis - Ausschluss einer Entschädigung infolge des Nichterscheinens im gerichtlich angesetzten Termin - ist auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

Zum einen ist die Teilnahme des Zeugen an einem gerichtlich angeordneten Termin Teil der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (vgl. Hartmann, a. a. O., Grundz. JVEG, Rdnr. 3, und § 19 JVEG, Rdnr. 2); bei einem Verfahrensbeteiligten wären zudem dessen ureigene Interessen besonders betroffen. Von Verfassung wegen wäre der Gesetzgeber daher überhaupt nicht verpflichtet, einem Zeugen (bzw. Beteiligten, wie dies mit § 191 SGG ohnehin nur für gemäß § 183 SGG kostenfreie sozialgerichtliche Verfahren vorgesehen ist) eine Entschädigung für sein Erscheinen bei Gericht zu gewähren. Das BVerfG hat dies im Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78, wie folgt zum Ausdruck gebracht:

„Die Zeugenpflicht ist nach deutscher Rechtstradition eine allgemeine Staatsbürgerpflicht, für deren Erfüllung ein Entgelt nicht verlangt werden kann (vgl. dazu etwa die Begründung zum Gesetz betreffend die Änderung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 10. Juli 1914 - RGBl. S. 214 - Drucksache Nr. 38 (1913) zu den Verhandlungen des Bundesrates des Deutschen Reiches sowie die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften - BTDrucks. II 2545, S. 212 f.).“

Zum anderen ist es auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Grundgesetz nicht geboten, einem geladenen Zeugen bzw. einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, der aber - aus welchem Grund auch immer - beim Gerichtstermin nicht erschienen ist, eine Entschädigung nach den gleichen Vorgaben und in gleicher Weise zu gewähren wie einem solchen, der beim Gerichtstermin erschienen ist. Denn im Gegensatz zu dem nicht erschienenen Zeugen oder Beteiligten hat der erschienene Zeuge oder Beteiligte einen Beitrag zum gerichtlichen Verfahren leisten können, wie er Grund für die Ladung des Zeugen oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten gewesen ist. Auch insofern verweist der Senat auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im vorgenannten Beschluss, die wie folgt lauten:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält der Gleichheitssatz für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist erst verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Der Gesetzgeber hat hiernach weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das gilt in noch höherem Maße bei einer rechtsgewährenden Regelung. Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfGE 11, 50 (60); 17, 210 (216); 22, 100 (103); 23, 258 (264); 36, 230 (235)) und ist in diesem Bereich in weitem Umfang zum Erlaß typisierender und generalisierender Regelungen berechtigt (BVerfGE 26, 16 (31)). Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Gesetzgeber wie hier für Nachteile, die dem Bürger als Folge der Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten entstehen, einen Ausgleich gewährt, zu dem er verfassungsmäßig nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 29, 51 (56)). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz käme mithin nur in Betracht, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung kein sachlich vertretbarer Grund anführen ließe oder wenn der Gesetzgeber die besonderen Wertentscheidungen der Verfassung außer acht gelassen hätte (vgl. BVerfGE 12, 354 (367); 17, 122 (131); 17, 210 (216 f.); 36, 230 (235)).“

Der Senat geht mit der h.M. daher davon aus, dass das Erscheinen im gerichtlichen Termin unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist. Nur dann, wenn es aus einem in der Sphäre des Gerichts liegenden Grund nicht zu dem Erscheinen im gerichtlich angeordneten Termin gekommen ist, wird aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Entschädigung gleichwohl zuzusprechen sein (vgl. Hartmann, a. a. O. § 1, Rdnrn. 11, 44; zum RVG: OLG München, Beschluss vom 13.11.2007, Az.: 1 Ws 986/07).

1.4.3. Prüfung im konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall nicht zum angesetzten Gerichtstermin am 18.12.2013 erschienen. Dass es nicht zum Erscheinen beim Gerichtstermin gekommen ist, ist nicht dem Gericht zuzuschreiben, sondern liegt in Umständen begründet, die außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen, nämlich in einer Panne auf der Hinfahrt zum Gericht.

Eine Entschädigung steht ihr daher wegen des Gerichtstermins am 18.12.2013 nicht zu.

Wegen des in Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Leitherer, a. a. O., vor § 172, Rdnr. 4) ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die vom SG in zu großer Höhe gewährte Entschädigung herabgesetzt werden könnte.

Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass dies von Entscheidungsrelevanz wäre, weist der Senat gleichwohl auf Folgendes hin:

- Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Quittungen wären, wenn es auf die geltend gemachten Kosten ankommen würde, näher zu hinterfragen. Beispielsweise scheint, wie sich aus der Unterschrift ergibt, die Empfängerin der behaupteten 90,- € für Kinderbetreuungskosten identisch zu sein mit der Empfängerin der Kosten für die Abholung der Beschwerdeführerin vom Ort der Panne. Es würden damit Kinderbetreuungskosten und Abholkosten parallel geltend gemacht, obwohl offenbar ein und dieselbe Person diese beiden Leistungen erbracht hat; der Eindruck einer Doppelabrechnung läge hier nicht fern. Widersprüchlich sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch insofern, als sie mit dem beim SG am 21.01.2014 eingegangenen Antrag auf Entschädigung Kosten wegen der Abholung durch ihre Freundin in Höhe von 40,- € vorgetragen, dann aber eine Quittung über 50,- € vorgelegt hat.

- Die von der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 01.02.2014 gemachten Angaben zu der gefahrenen Strecke sind offensichtlich falsch. Angegeben hat sie eine Fahrtstrecke von 120 km. Tatsächlich beträgt die Fahrstrecke von ihrem Wohnort bis zum Ort der Panne laut Routenplaner nur knapp 25 km. Nur diese einfache Strecke wäre berücksichtigungsfähig, da für die Rückfahrt eine Freundin in Anspruch genommen worden ist, die dafür nach den Angaben der Beschwerdeführerin 40,- € oder 50,- € erhalten hat.

Zusammenfassend kann sich der Senat daher nicht des Eindrucks erwehren, dass die Beschwerdeführerin durchaus sehr bemüht gewesen ist, die Entschädigung wegen des Gerichtstermins in ihrem Sinn zu „optimieren“.

2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners

Die Anschlussbeschwerde ist begründet, da der Beschwerdeführerin wegen des Gerichtstermins am 18.12.2013 keine Entschädigung zusteht.

2.1. Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

Die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde ist rechtsweg- und rechtsgebietübergreifend entsprechend § 567 Zivilprozessordnung statthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., vor § 172, Rdnr. 4a; Hartmann, a. a. O., § 4 JVEG, Rdnr. 21; Meyer/Höver/Bach, JVEG, a. a. O., § 4, Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2013, Az.: L 15 U 629/12 B; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2012, Az.: I-25 W 200/11, 25 W 200/11). Weder muss eine Beschwerdefrist eingehalten werden noch ist eine Beschwer erforderlich noch muss eine Beschwerdesumme erreicht sein (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567, Rdnr. 59). Da die Anschlussbeschwerde vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhängig ist und die Wirkung verliert, wenn diese zurückgenommen wird, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung die zulässige Beschwerde aber noch anhängig sein.

Die Voraussetzungen einer inhaltlichen Entscheidung in Sachen der Anschlussbeschwerde sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Hinweise des Senats auf das Risiko einer Festsetzung der Entschädigung auf 0,- € im Rahmen einer Anschlussbeschwerde ihre zulässige Beschwerde fortgeführt und damit auch die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde aufrechterhalten.

2.2. Begründetheit der Anschlussbeschwerde

Die Anschlussbeschwerde ist begründet, da der Beschwerdeführerin keine Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 18.12.2013 zusteht (vgl. oben Ziff. 1.).

Der Kostensenat des LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer... für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201 6654 vom 19.12.2016 abgerechnete Tätigkeit zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.810,02 EUR festgesetzt wird. Darüber hinausgehende Auszahlungen auf diese Rechnungen sind zurückzuerstatten.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die gemäß § 4 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2017 ist unbegründet, hat jedoch zur Folge, dass das Beschwerdegericht den gesamten Vergütungsantrag in allen Einzelpositionen zu überprüfen und vorliegend auch die Vergütung niedriger festzusetzen hat, da es ein Verschlechterungsverbot nicht gibt, vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 14.09.1984 - 1 Ws 574/84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.06.1999 - 3 W 60/99; Hartmann, Kostengesetze Kommentar, 48. Auflage 2018, § 4 JVEG Rn 32. Hierauf hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 24.01.2018 hingewiesen.
1.
Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige dieerforderliche Zeit vergütet, welche nicht zwangsläufig identisch ist mit der tatsächlich aufgewendeten oder gar abgerechneten Zeit, vgl. BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07 (JURIS Tz 22); BGH Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98. Dabei ist als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. „Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen“ (BGH aaO).
Bedient sich ein Sachverständiger - wie hier aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Gerichts - eines Gehilfen, so kann er die Kosten einer von ihm beauftragten Fremdfirma geltend machen, jedoch nur insoweit, als diese Aufwendungen ihrerseits als notwendig anzusehen sind, OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.1993 - 10 W 32/93; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke aaO § 12 JVEG Rn 20. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter seitens des Landgerichts ausdrücklich angewiesen worden ist, die Tätigkeit seines Gehilfen zu überwachen. Nachdem der Sachverständige ... zu Recht mit eigener Rechnung Nr. 201 6654 Erstattung der ihm entstandenen Kosten für seinen Gehilfen ... geltend macht, kann die Rechnung des Gehilfen selbst vom 16.12.2016 lediglich als Beleg dafür dienen, welche Ansprüche der Gehilfe an seinen Auftraggeber, nämlich den Gerichtsgutachter stellt. Eine zusätzliche Vergütung dieser Rechnung kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bezahlung von der Tätigkeit des Gehilfen zur Folge hätte. Ebenso wenig ist die Rechnung des Gehilfen ein Beleg für die Erforderlichkeit der von ihm abgerechneten Kosten.
Gemäß § 12 Abs. 2 JVEG kann der Sachverständige einen Zuschlag in Höhe von 15 % der nach Abs. 1 Nr. 1 notwendigen Auslagen verlangen, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskraft hätte keine oder nur unwesentlich höhere Gemeinkosten verursacht. Bei freien Mitarbeitern ist in der Regel davon auszugehen, dass durch deren Hinzuziehung beim Sachverständigen keine oder nur unwesentliche zusätzliche Gemeinkosten verursacht werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 184), weshalb bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern oder Drittfirmen die Verursachung von höheren Gemeinkosten konkret dargelegt werden muss.
2.
Da der Sachverständige gemäß § 8 Abs. 2 JVEG lediglich die erforderlichen eigenen Kosten und gemäß § 12 JVEG die erforderlichen Kosten der von ihm eingesetzten Hilfskraft vergütet bekommt, steht ihm hinsichtlich der Ortstermine lediglich ein Anspruch für die Durchführung zweier Termine, nämlich derer am 24.03.2016 und am 30.08.2016, zu.
Zwar hat der Sachverständige am 09.04.2016 (Bl. 163) mitgeteilt, er sei aufgrund der Angaben der Hilfskraft davon ausgegangen, in einem einzigen Ortstermin sämtliche notwendigen Feststellungen treffen zu können, jedoch lässt sich aus einem späteren Schreiben vom 17.06.2016 (Bl. 176) entnehmen, dass der Kunststoffverteiler schwer zugänglich war und erst nach deren Demontage festgestellt werden konnte, dass die von der Hilfskraft zum Termin mitgebrachten Übergänge nicht passten. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall ein Vorbereitungstermin und ein weiterer Termin für die eigentlichen Feststellungen zur Gutachtenerstattung objektiv erforderlich gewesen sind. Eine solche Vorgehensweise ist auch keineswegs ungewöhnlich, sie dient der Vermeidung unnötiger Kosten. Allerdings ist ein solcher Termin nur dann erforderlich, wenn er dazu genutzt wird, die eigentlichen Feststellungen umfassend vorzubereiten. Objektiv nicht erforderlich sind dagegen mehrere jeweils abgebrochene Ortstermine, weshalb eine Erstattung von Kosten für die Ortstermine am 11.05.2016 und am 04.07.2016 nicht in Betracht kommt.
3.
Die vom Sachverständigen ... in Rechnung gestellten Stunden hinsichtlich des durchgeführten Ortstermins am 24.03.2016 sind nicht nachvollziehbar. Er macht insoweit für sich selbst 4,5 Stunden (Rechnung Nr. 201 6652) und für die Hilfskraft ... 4,00 Stunden (Rechnung Nr. 201 6654) geltend, obwohl er mit Schreiben vom 09.04.2016, also zeitnah, mitgeteilt hatte, dass er bereits „nach kurzer Zeit“ hat feststellen müssen, dass die von der Hilfskraft mitgebrachten Gerätschaften nicht den Vorgaben entsprachen, und deshalb den Termin abgebrochen hat. Laut Schriftsatz der Beklagtenseite vom 30.03.2016 hat dieser Ortstermin lediglich 1/4 Stunde gedauert. Eine Erläuterung, wieso hier 4,00 bzw. 4,5 Stunden abgerechnet werden, hat der Sachverständige nicht gegeben, obwohl diese Diskrepanz seitens der Staatskasse über die Bezirksrevisorin ... mit Stellungnahme vom 06.02.2018 (Bl. 381ff) gerügt worden und dieses Schreiben ihm zugeleitet worden ist mit der Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Das Gericht hält hier unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen in seinen Schreiben vom 09.04.2016 und vom 17.06.2016 zur sachgerechten Vorbereitung des späteren Termins den Ansatz von einer Stunde sowohl für den Sachverständigen wie auch die von ihm weisungsgemäß beauftragte Hilfskraft für erforderlich, aber auch ausreichend.
Auch der Stundenansatz hinsichtlich des Termins am 30.08.2016 ist nicht nachvollziehbar, dies insoweit, als der Sachverständige für seine Person eine Dauer von 1,75 Stunden und für die Hilfskraft eine solche von 2,5 Stunden abrechnet. Die Hilfskraft ... gibt in ihrer Rechnung sogar 4,5 Stunden an. Wie es zu einer derartigen Divergenz der Stunden (ohne Fahrzeit, diese ist gesondert/zusätzlich in Rechnung gestellt) kommen kann, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Stundenansatz des Sachverständigen für seine Person zutreffend ist, es gibt keine Veranlassung dafür, bei einer Dauer von 1,75 Stunden deren Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Nachdem eine Erforderlichkeit zusätzlicher Stunden für die Hilfskraft ... nicht dargelegt und auch aus der Akte nicht ersichtlich ist, sind auch für die Hilfskraft lediglich 1,75 Stunden anzusetzen.
10 
Die übrigen Stundenansätze bzgl. Fahrzeiten, Terminsvorbereitung und Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens sind nicht zu beanstanden.
4.
11 
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten des Monteurs ... . Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 09.03.2016 (Bl. 134) den Sachverständigen angewiesen, Herrn ... als Hilfskraft zum Ortstermin hinzuzuziehen und zu überwachen, um die für die Begutachtung notwendigen Maßnahmen durchführen zu können. Von weiteren Hilfspersonen ist in dem Beschluss nicht die Rede, statt dessen ist er konkret personenbezogen auf die Hilfskraft ... . Wieso bei den Terminen eine weitere Hilfsperson anwesend war und wieso dies bei jedem der Termine auch erforderlich gewesen sein sollte, ist weder dargelegt noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Nachdem auch dies seitens der Staatskasse gerügt worden ist, ohne dass der Sachverständige hierzu entsprechende Angaben gemacht hat, sind insoweit angefallene Kosten nicht erstattungsfähig.
5.
12 
Im Rahmen der erforderlichen Kosten der Hilfskraft ... sind die in dessen Rechnung enthaltenen Positionen 12, 13, 19, 27, 28 und 29 erstattungsfähig, es handelt sich insoweit um Materialeinsatz, der zur Durchführung der Ermittlungen vor Ort notwendig war.
13 
Nachdem zu den geltend gemachten Gemeinkosten in Form eines Zuschlags von netto 307,81 EUR seitens des Sachverständigen nichts vorgetragen worden ist, mit Herrn ... jedoch nicht ein Mitarbeiter als Hilfskraft herangezogen worden ist, ist dieser Zuschlag nicht erstattungsfähig. Auch hierauf ist der Sachverständige bereits mit dem ihm zur Stellungnahme zugeleiteten Schreiben der Bezirksrevisorin vom 06.02.2018 hingewiesen worden.
6.
14 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen ...:
15 
Eigene Kosten:
16 
Vorbereitung Ortstermin 24.03. (0,5 Std.)
37,50 EUR
Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrzeit Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrtstrecke 24.3. (61 km à 0,30 EUR)
18,30 EUR
Ortstermin 30.8. (1,75 Std.)
131,25 EUR
Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR)
18,30 EUR
Ausarbeitung Gutachten (Pos. 8 der Rechnung 201 6652)
  1.181,25 EUR
Schreibauslagen (Pos. 9 der Rechnung 201 6652)
8,45 EUR
Farbige Fotokopie (Pos. 10 der Rechnung 201 6652)
30,00 EUR
Schwarz/Weiß Kopie (Pos. 11 der Rechnung 201 6652)
10,00 EUR
Porto etc. (Pos. 12 der Rechnung 201 6652)
15,00 EUR
Gesamt netto:
 1.675,05 EUR
MwSt. (19 %)
318,26 EUR
Bruttobetrag:
1.993,31 EUR
17 
Kosten der Hilfskraft:
18 
Ortstermin 24.3. (1 Std.)
75,00 EUR
Fahrzeit Ortstermin 24.3. (3,5 Std.)
227,50 EUR
Fahrtstrecke 24.3. (256 km à 0,80 EUR)
204,80 EUR
Ortstermin 30.8. (1,75 Std.)
131,25 EUR
Fahrtzeit Ortstermin 30.8. (3,5 Std.)
227,50 EUR
Fahrtstrecke 30.8. (61 km à 0,30 EUR)
204,80 EUR
Position 12 der Rechnung XXX 2016120909
140,80 EUR
Position 13 der Rechnung XXX 2016120909
8,20 EUR
Position 19 der Rechnung XXX 2016120909
73,80 EUR
Position 27 der Rechnung XXX 2016120909
10,00 EUR
Position 28 der Rechnung XXX 2016120909
60,00 EUR
Position 29 der Rechnung XXX 2016120909
40,00 EUR
Position 30 der Rechnung XXX 2016120909
48,00 EUR
Position 31 der Rechnung XXX 2016120909      
75,00 EUR
Gesamt netto:
 1.526,65 EUR
MwSt. (19 %)
290,06 EUR
Bruttobetrag:
1.816,71 EUR
19 
Hieraus ergibt sich ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 3.810,02 EUR.
7.
20 
Da die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung sich im Rahmen des Betrages hält, auf den er hingewiesen hatte, nämlich 2.000,00 EUR zzgl. MwSt. und Auslagen für die Kosten des Gehilfen (Schreiben des Sachverständigen vom 30.09.2015, Bl. 110, und vom 24.11.2015, Bl. 116), kommt eine Kürzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG nicht in Betracht.
8.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
22 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
23 
Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.