Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - L 15 RF 17/16

bei uns veröffentlicht am16.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 24. Februar 2016 wird auf 2.737,09 € festgesetzt.

Tatbestand

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 386/15 geführten Berufungsverfahren, in dem eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Streitgegenstand war, erstellte der Antragsteller, der als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Sachverständiger (cpu) und qualifizierter psychosomatischer Schmerzgutachter (IGPS) ein Institut für neurologisch-psychiatrische Begutachtung betreibt, im Auftrag des Gerichts am 24.02.2016 ein Gutachten.

Mit Rechnung vom 24.02.2016 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 3.514,91 € wie folgt geltend: 2.900,- € für Zeitaufwand von insgesamt 29 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 100,- €, Schreibgebühren 45,96 €, Porto 7,75 €, Umsatzsteuer 561,20 €. Den zugrunde gelegten Stundensatz von 100,- € nach der Honorargruppe M 3 begründete er wie folgt:

„Bei der Begutachtung von Schmerzen muss der höhere Aufwand im Vergleich zur normalen Begutachtung berücksichtigt werden. Eindeutig belegt ist dies durch eine Aussage des Thüringer Landessozialgerichts gemäß Beschluss vom 01.08.2003, Az. L 6 SF 220/03 in MedSach 2004,100: 102 - 104.

Zur Entschädigung von sog. Schmerzgutachten, wie dies bei der Klägerin der Fall war, haben sich bisher nach meinen Informationen nur die Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtlich geäußert und Entscheidungen getroffen. In beiden Fällen wurden Gutachten aus dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet (siehe Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts, Beschluss vom 03.11.2008, Az. L 6 SF 48/08 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2006, Az. L 12 R 2761/06 KO-B).“

Die Kostenbeamtin des LSG bewilligte mit Schreiben vom 06.04.2016 einen Betrag von 2.737,09 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung des Antragstellers ausschließlich aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (75,- €) anstelle der beantragten Honorargruppe M 3 (100,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete die Kostenbeamtin damit, dass für Gutachten über das Vorliegen von Erwerbsminderung die Honorargruppe M 2 einschlägig sei.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 13.04.2016 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Die von ihm begehrte Zugrundelegung der Honorargruppe M 3 hat er wie folgt begründet: Bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten für die Erhebung der Vorgeschichte berücksichtigt werden. Problematisch sei die Einstufung der Honorargruppe. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 2 werde angewendet für beschreibende Ist-Zustandsbegutachtungen nach standardisiertem Schema und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Abrechnung gemäß der Honorargruppe M 3 sei vorgesehen für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Im Fall der von ihm Begutachteten habe zweifelsohne ein hoher Schwierigkeitsgrad vorgelegen. Es sei um die Analyse eines komplexen Schmerzsyndroms gegangen.

Soweit für ihn ersichtlich, hätten bisher nur die LSG Baden-Württemberg und Thüringen obergerichtliche Entscheidungen zur Honorierung von Schmerzgutachten getroffen. In beiden Fällen seien Gutachten auf dem Gebiet der … der Honorargruppe M 3 zugeordnet worden. Es sei jeweils um die interdisziplinäre Feststellung und Bewertung einer Erkrankung mit chronischen und monokausal nicht zu erklärenden Schmerzen gegangen. Dazu benötige ein Sachverständiger eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen und müsse sich mit der herrschenden Lehre auseinandersetzen.

Diese Voraussetzungen träfen auf den Krankheitsfall der von ihm Begutachteten zu. Dieser Krankheitsfall mit einem komplexen Schmerzsyndrom sei gerade nicht mit dem Normalfall zu vergleichen, in dem der Sachverständige nur Gutachten seines Fachgebietes zu diskutieren habe. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller angegeben, dass der Vizepräsident des Thüringer LSG K. in einem Vortrag vor der Interdisziplinären Gesellschaft für Psychosomatische Schmerztherapie (IGPS), Curriculum Psychosomatische Schmerztherapie, am 04./05.12.2009 in Weimar Folgendes ausgeführt habe:

„Die fachübergreifende Feststellung des Anteils der erklärbaren Schmerzen erfordert eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Lehre, Leitlinien (Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch für ein Zustandsgutachten in einem Verfahren der gesetzlichen Rentenversicherung die Honorierung mit der Gruppe M 3 zu bejahen.).“

Diese Voraussetzungen seien - so der Antragsteller - in dem von ihm erstellten Gutachten eindeutig gegeben.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

Gründe

II. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom13.04.2016 die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt.Die Vergütung für das Gutachten vom 24.02.2016 ist auf 2.737,09 € festzusetzen.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Berechnung der Vergütung des Antragstellers

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

2.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 2.175,- €.

2.1.1. Zu vergütender Zeitaufwand

Der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand ist der Vergütung zugrunde zu legen.

Der angegebene Zeitaufwand entspricht dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand, wie er sich bei Zugrundelegung der Maßgaben des Senats (vgl. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) errechnet. Der für die Untersuchung der Begutachteten angegebene erhebliche Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden ist durch die diversen durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen zu erklären (zum Zeitaufwand testpsychologischer Untersuchungen: vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15). Der Senat geht - zugunsten des Antragstellers - davon aus, dass die durchgeführten Untersuchungen trotz der im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gutachten überraschend hohen Zahl noch objektiv notwendig gewesen sind. Er berücksichtigt dabei auch den vom Antragsteller angegebenen erhöhten Zeitaufwand bei der - so der Antragsteller - „Schmerzbegutachtung“.

2.1.2. Honorargruppe

Es kommt die Honorargruppe M 2 zur Anwendung.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

Ob Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI von dem in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG verwendeten Begriff von „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ umfasst sind (bejahend mit Blick auf Historie und Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht, Wortlaut, Aufbau und Systematik: vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.04.2005, Az.: L 2/9 SF 82/04; so wohl auch Beschluss des Senats vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; verneinend mit dem Argument, dass der Begriff der „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und - früher - dem sozialen Entschädigungsrecht zugeordnet (gewesen) sei: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.05.2014, Az.: L 6 SF 1614/13 E), kann dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn von einer Umfassung im vorgenannten Sinn ausgegangen wird, können Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI grundsätzlich allen Honorargruppen für medizinische Gutachten, nämlich M 1, M 2 und M 3, unterfallen; in allen drei Honorargruppen sind Gutachten „zur Minderung der Erwerbsfähigkeit“ explizit genannt. Die Zuordnung eines Gutachtens zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI zu einer der Honorargruppen lässt sich daher nur über den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens vornehmen, wie dies in gleicher Weise der Fall ist, wenn ein Gutachtensgebiet in der Anlage 1 zum JVEG nicht aufgeführt ist.

Zu dieser Zuordnung, damals zum Rechtsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung, hat der Senat im Beschluss vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, Folgendes ausgeführt:

„Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.1.1. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.“

Maßstab ist grundsätzlich immer eine ex post-Betrachtung, wobei der Schwierigkeitsgrad im Wesentlichen durch die konkrete Fragestellung des Gutachtens, also die Beweisfragen, bestimmt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Sächs. LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 6 AS 118/10 B KO; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 9, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6; vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 260).

Bei entsprechender Anwendung der aufgezeigten Vorgaben auf Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI werden derartige Gutachten fast ausnahmslos nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sein.

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung nicht nur des Kostensenats des Bayer. LSG, sondern auch der anderer Gerichte (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, und vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.09.2009, Az.: L 6 R 303/09 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: L 2 R 490/10 B; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 28.08.2013, Az.: L 6 SF 789/13; Sächsisches LSG, Beschuss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E).

Diese Rechtsprechung steht in Übereinstimmung mit der Literatur. So hat auch Keller (vgl. ders, jurisPR-SozR 6/2010 Anm. 6), auf den sich der Antragsteller bei seinem Begehren nach einer Vergütung nach der Honorargruppe M 3 berufen hat, Folgendes ausgeführt:

„Nach h. M. werden Zustandsgutachten bei Erwerbsminderungsrenten im Regelfall in der Honorargruppe M 2 vergütet.“

Reyels (vgl. ders, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) hat dies - noch ausführlicher - wie folgt bestätigt:

„Für Rentengutachten hat damit also grundsätzlich eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 zu erfolgen. Dass diese in der Aufzählung der Beispielsfälle in der Anlage 1 zum JVEG nicht ausdrücklich aufgeführt werden, ist für die Praxis kein wirkliches Problem. So hat dies auch bereits das Thüringer LSG gesehen und die Zuordnung zur Honorargruppe M 2 ohne große Begründung in einem Rentenverfahren angenommen (so Thüringer LSG, Beschl. v. 04.04.2005 - L 6 SF 83/05 Rn. 22; vgl. auch Thüringer LSG, Beschl. v. 21.12.2006 - L 6 B 22/06 SF Rn. 30 m. w. N.). Ebenso hält das SG Stade die Zuordnung von Rentengutachten zum Regelbeispiel „Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität“ - völlig zu Recht - für eindeutig (SG Stade, Beschl. v. 22.07.2008 - S 34 SF 35/08 Rn. 8 a.E.).

Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger ggf. mit einem Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, noch nicht die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 rechtfertigen (so zutreffend das LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2005 - L 12 SB 795/05 KO-A Rn. 9; vgl. dazu jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6, Keller).

Die Zuordnung von medizinischen Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren zu einer der drei Honorargruppen dürfte auch ansonsten bis auf wenige Einzelfälle ohne Schwierigkeiten möglich sein, selbst wenn in der Anlage 1 zum JVEG einzelne Verfahren nicht explizit aufgeführt sind (ebenso Keller, Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MedSach 2005, 154, 156 - auch zu den nachfolgenden Beispielen). So sind Gutachten zur Feststellung des GdB und des Vorliegens der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen/Merkzeichen nach dem SGB IX sowie (nur) zur Höhe der MdE oder des GdS bei bereits anerkannten Schädigungsfolgen nach dem SGB VII bzw. BVG ebenso wie Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung nach dem SGB VI oder der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II und auch Gutachten zur Frage der Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie Gutachten zur Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI in die Honorargruppe M 2 einzustufen (wie hier auch Straßfeld, Auswirkungen des Kostenmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2005, 154, 156).

Das gesetzgeberische Ziel, das Kostenrecht einfacher zu gestalten (Gesetzesbegründung siehe BT-Drs. 15/1971 bzw. BR-Drs. 830/03), ist meines Erachtens durch die Neuregelung der Sachverständigenvergütung nach festen Stundensätzen für definierte Honorargruppen erreicht worden und sollte nicht unnütz in Zweifel gezogen werden.“

Dass Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI - von ganz besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen und damit fast ausnahmslos - der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sind, ergibt sich auch aus einem Abgleich mit anderen vom Gesetzgeber genannten Regelbeispielen. So hat dieser Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausschließlich der Honorargruppe M 2 zugeordnet. Warum Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI schwieriger sein sollten als Gutachten zur Höhe des Grads der Behinderung, für die Honorargruppe M 3 ausgeschlossen ist, ist für den Senat nicht erkennbar. Daran ändert die Tatsache nichts, dass bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI auch eine Prognose abzugeben ist. Denn auch Gutachten nach dem SGB IX setzten oft eine Prognose voraus, ist es doch Voraussetzung, dass die zu bewertenden Gesundheitsstörungen dauerhaft im Sinne des SGB IX vorliegen, was einen Blick in die Zukunft und damit eine Prognose erfordern kann.

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Gutachten des Antragstellers von einer so großen Schwierigkeit gewesen wäre, dass es nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, kann der Senat nicht erkennen. Keiner der aufgezeigten Gesichtspunkte spricht für die Honorargruppe M 3. Die Fragestellung im zu vergütenden Gutachten weicht nicht von der in einem typischen Verfahren wegen Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Sämtliche vom Antragsteller für die Honorargruppe M 3 vorgebrachten Gesichtspunkte können den Senat nicht überzeugen:

Sofern der Antragsteller davon ausgeht, dass von ihm als „Schmerzgutachten“ bezeichnete Gutachten nach der Honorargruppe M 3 zu honorieren wären, ist eine derart pauschale Annahme nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der im vorliegenden Fall gestellte Gutachtensauftrag unterscheidet sich in nichts von dem regelmäßig gestellten Auftrag bei einer Rente wegen Erwerbsminderung; es kann nicht von einer mehr als durchschnittlich schwierigen Fragestellung ausgegangen werden.

Wenn sich der Antragsteller auf zwei LSG-Entscheidungen stützt, bei denen „Schmerzgutachten“ in Rentensachen nach der Honorargruppe M 3 vergütet worden sind, handelt es sich dabei um reine Einzelfallentscheidungen in ganz speziell gelagerten Konstellationen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz in dem Sinn, dass „Schmerzgutachten“ nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wären, nicht ableiten lässt.

Die Argumentation des Antragstellers, bei der Begutachtung von Schmerzen müsse der „höhere Aufwand im Vergleich zu normalen Gutachten“ berücksichtigt werden, ist nicht geeignet, eine höhere Honorargruppe als M 2 zu begründen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E). Der Begründungsansatz des Antragstellers unterliegt schon dem Fehler, dass sich der Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht aus dem Umfang des Gutachtens und dem für dessen Erstellung erforderlichen Zeitaufwand ergibt, sondern aus der Fragestellung, also den Beweisfragen. Sofern Hartmann (vgl. ders., Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 9 JVEG, Rdnr. 6) davon ausgeht, dass „der erforderliche Zeitaufwand“ entscheidend für die Beurteilung des Schwierigkeitsgrads eines Gutachtens sei, ist diese Ansicht nicht haltbar. Ganz abgesehen davon, dass eine derartige Begründung mit der gesetzlichen Systematik nicht vereinbar wäre, würde dies dazu führen, dass diejenigen Gutachter doppelt begünstigt würden, die besonders ausführliche Gutachten verfassen. Denn diese würden nicht nur davon profitieren, dass regelmäßig aus dem Umfang der sachverständigen Ausführungen auch auf die objektiv erforderliche Zeit für die Erstellung des Gutachtens geschlossen wird, sondern zudem davon, dass durch umfangreichere Ausführungen auch der Schwierigkeitsgrad und damit die Höhe des Stundensatzes erhöht würde. Eine derartige Vorgehensweise wäre auch unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vertretbar.

Daraus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bei dem zu vergütenden Gutachten die Erkrankung der Klägerin „interdisziplinär festgestellt und bewertet“ hat, lässt sich keine höhere Honorargruppe als M 2 ableiten. Es ist im sozialgerichtlichen Gutachten, gerade auf dem Gebiet des Rentenrechts oder des Schwerbehindertenrechts, typischerweise Aufgabe eines Sachverständigen, Erkrankungen zu beurteilen, die über den Bereich, wie er durch die Facharztbezeichnung des Gutachters beschrieben ist, hinausgehen. Fälle, in denen ein Sachverständiger ausschließlich Erkrankungen zu beurteilen hat, die von seiner Facharztbezeichnung abgedeckt sind, sind sehr selten. Würde eine daher regelmäßig erforderliche „interdisziplinäre“ Betrachtungsweise bereits zur Honorargruppe M 3 führen, wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber beispielsweise Gutachten nach dem SGB IX explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet hat.

Dass ein Sachverständiger „eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung“ einer zu beurteilenden krankheitsbedingten Funktionseinschränkung haben muss, ist Grundvoraussetzung für die Arbeit als Gutachter, nicht Beleg für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Auch die Kenntnis von Leitlinien ist eine Selbstverständlichkeit. Die Anfertigung von Gutachten und die Beurteilung im sozialgerichtlichen Verfahren hat immer - unabhängig von der Honorargruppe - nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R, und Beschluss vom 24.07.2012, Az.: B 2 U 100/12 B; Urteile des Senats vom 28.07.2011, Az.: L 15 VJ 8/09, und vom 15.12.2015, Az.: L 15 VS 15/13). Die (höchste) Honorargruppe M 3 lässt sich damit nicht rechtfertigen. Eine Auseinandersetzung mit der neuesten wissenschaftlichen Studienlage, wie sie im Beschluss des Senats vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, als Kriterium für die Höhe der Honorargruppe gesehen worden ist, ist damit qualitativ, d. h. von der Schwierigkeit her, nicht vergleichbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat auf Folgendes hin, wobei Anlass für die folgenden Ausführungen ist, dass der Antragsteller auf seinem Briefkopf nicht nur seine Facharztbezeichnungen, sondern auch diverse weitere Qualifikationen aufzeigt:

Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z. B. der eines Klinikdirektors), einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. in Form eines Professorentitels) oder anderen Zusatzqualifikationen eines Sachverständigen (z. B. Zertifizierungen als Sachverständiger) kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15, vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16, und vom 04.08.2016, Az.: L 15 RF 15/16; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 3 R 317/11 B; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6), zumal die Erstellung eines Gutachtens auch nicht per se an eine bestimmte Facharztbezeichnung geknüpft ist (vgl. BSG, Beschuss vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 80/02 B - zur Begutachtung eines Schmerzpatienten; Beschlüsse des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH, und vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 33/14; Urteile des Senats vom 17.07.2012, Az.: L 15 SB 213/11, und vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, letzteres vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, und folgenden Worten: „Die Vorinstanz hat sich an der Rechtsprechung des BSG orientiert.“). Gutachter „erster und zweiter Klasse“ gemäß ihrer fachlich-beruflichen Qualifikation mit entsprechend unterschiedlicher Höhe des Stundensatzes sind der Systematik der Honorargruppenzuordnung im JVEG fremd. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, also der Fragestellung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist.

Zusammenfassend kann der Senat daher keine Gesichtspunkte erkennen, die Anlass gäben, daran zu denken, von der für Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI typischerweise heranzuziehenden Honorargruppe M 2 abzuweichen.

2.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Davon ausgehend sind Schreibgebühren in Höhe von 46,80 € zu erstatten.

2.3. Porto

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 7,75 € zu erstatten.

2.4. Umsatzsteuer

Aus der sich aus den vorgenannten Positionen errechnenden Vergütung in Höhe von insgesamt 2.300.07 € ergibt sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 437,02 €.

Dem Antragsteller steht daher eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2737,09 € zu.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Anlass, wegen grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Kostensenats in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) herbeizuführen, hat nicht bestanden. Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung zur Honorargruppe bei Gutachten zur Frage der Erwerbsminderung im Sinn des SGB VI, wie sie in den Beschlüssen des Senats vom 23.09.2009, Az.: L 15 SF 188/09, vom 15.03.2010, Az.: L 15 SF 69/10, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, zum Ausdruck gekommen und in der Literatur (vgl. z. B. Reyels, jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6) bestätigt worden ist.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 05.08.2004 wird auf 1476,60 EUR festgesetzt.

Gründe

 
In dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 12 RJ 1296/04 geht es um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat mit Schreiben vom 01.07.2004 beim Antragsteller unter Beifügung von ca. 800 Blatt Akten ein internistisch-rheumatologisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, das dieser unter dem Datum des 05.08.2004 auf insgesamt 41 Seiten erstattet hat. Dabei hat er auf 30 Seiten die Anamnese und die Befunde sowie die Auswertung der Fragebögen dargestellt und auf insgesamt neun Seiten die Beweisfragen des Senats (ohne deren Wiederholung) beantwortet.
Mit seiner Rechnung vom 20.08.2004 hat der Antragsteller zunächst die Vergütung von 21,5 Stunden zu je 60 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandauslagen begehrt. Auf Nachfrage des Senats hat er seine Rechnung überprüft und wie folgt spezifiziert:
Aktenstudium 4,25 Stunden
Untersuchung mit Anamneseerhebung 4,25 Stunden
Diktat von Anamnese und Befunden einschließlich Auswertung der Fragebögen (letzteres 2,25 Stunden) 6,5 Stunden
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,25 Stunden Korrektur 2,5 Stunden
Insgesamt 20,75 Stunden
Bei einem Stundensatz von 60 EUR und (aufgerundet) 21 Stunden ergebe sich ein Betrag von 1260,00 EUR. Zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (201,60 EUR) und Versandauslagen inklusive Porto (15,00 EUR) betrage die Rechnungssumme 1476,60 EUR.
Der Antragsgegner hat gegen eine Vergütung in dieser Höhe keine Einwände erhoben.
10 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
11 
Im Hinblick auf das neue Kostenrecht hält der Senat nach § 4 Abs. 1 JVEG eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Amts wegen für angemessen und er entscheidet deshalb - § 4 Abs. 7 JVEG sieht eine Entscheidung des Einzelrichters nur über einen Antrag auf richterliche Festsetzung vor - in voller Besetzung.
12 
Die Vergütung ist antragsgemäß in Höhe von 1476,60 EUR festzusetzen.
13 
Grundlage des Vergütungsanspruches ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
14 
A. Stundenzahl
15 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eingetreten. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Auch hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 21).
16 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Merkblatt, das er zusammen mit dem Gutachtensauftrag erhält, mitgeteilt werden. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt er erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenden Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder aufgrund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungswerten rechtfertigender Umstände. Lässt sich die (erhebliche) Überschreitung nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden.
17 
In der bisherigen Praxis der Kostenbeamten und des Senats wurde zur Feststellung der zu entschädigenden Stundenzahl und der hierzu erforderlichen Prüfbarkeit der Abrechnung eine Aufgliederung der geleisteten Stunden nach Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung, Abfassung des Gutachtens sowie Diktat und Korrektur verlangt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.
18 
Für das Aktenstudium wurde im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde für erforderlich gehalten. Es handelte sich hierbei um einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigte, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Für die Abfassung des Gutachtens fanden sich grundsätzlich keine fiktiven Sätze, insbesondere konnte die Seitenzahl des Gutachtens und speziell die auf die Beurteilung entfallende Seitenzahl nicht mehr als ein ganz grober Anhaltspunkt sein. Maßgeblich war in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt. Dieser Teil umfasste die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts. Durchsicht und Korrektur des Gutachtens erforderten nach Auffassung des Senats einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für sechs Gutachtensseiten. Dies berücksichtigte, dass der wesentliche Teil der mit einem Gutachten verbundenen gedanklichen Arbeit bereits im Rahmen der Abfassung des Gutachtens erfolgt und mit dieser Leistung auch abgegolten war.
19 
Unausgesprochen ebenfalls Berücksichtigung fand bei diesen Überlegungen, dass die Stundensätze nach dem ZSEG viele Jahre nicht erhöht wurden, sodass die Entschädigung der Sachverständigen zunehmend außer Verhältnis zu den allgemeinen Kosten, insbesondere den sonstigen Stundensätzen außerhalb des ZSEG geriet. Dementsprechend sah es der Senat als sachgerecht an, bei der zu entschädigenden Stundenzahl eine gewisse Großzügigkeit walten zulassen.
20 
Mit Inkrafttreten des JVEG und der damit verbundenen erheblichen Erhöhung der Stundensätze ist der letztgenannte Aspekt entfallen. Zudem berücksichtigte die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht den Wandel der Arbeitstechniken, insbesondere nicht die Tatsache, dass die Abfassung der Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen regelmäßig nicht mehr getrennt von deren Diktat, sondern in einem einheitlichen Arbeitsschritt erfolgt. Häufig werden auch bereits während der Aktendurchsicht der Akteninhalt bzw. während der Anamnese und Untersuchung die entsprechenden Angaben und Befunde diktiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bisherige Aufgliederung teilweise zu einer Doppelvergütung von Stunden führte. Dementsprechend hält der Senat zur Prüfung der nach dem JVEG verlangten Vergütung eine Aufgliederung nach Aktenstudium einschließlich Diktat der Aktenlage (soweit für die Erstellung des Gutachtens erforderlich), Untersuchung mit Anamnese einschließlich Diktat (sofern während der Untersuchung diktiert), Abfassung des Gutachtens unterteilt in Diktat der Anamnese und Befunde (soweit nicht bereits während der Untersuchung diktiert) und Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat sowie Korrektur für notwendig. Der Antragsteller ist hierauf in dem ihm mit dem Gutachtensauftrag übersandten Merkblatt hingewiesen worden und er hat seine zuletzt erstellte Rechnung auch entsprechend gestaltet.
21 
Schließlich bedürfen die vom Senat bisher zu Grunde gelegten Erfahrungswerte der Konkretisierung. So ist bei der Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen.
22 
Zu differenzieren ist auch im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist weiterhin in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgegebenen Grundsätze (ca. 2700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite, vgl. BTDrs. 15/1971 Seite 184) zu Grunde.
23 
Im vorliegenden Fall sind 21 Stunden zu vergüten.
24 
Dabei sieht der Senat im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für das Aktenstudium bei ca. 800 Blatt Akten und ohne eine Wiedergabe des Akteninhalts 3,5 Stunden (statt der vom Antragsteller angegebenen 4,25 Stunden), für Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden und für die Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden als angemessen an. Bei der Beurteilung des Zeitaufwandes für das Diktat der 30 Seiten Anamnese und der Befunde berücksichtigt der Senat, dass diese Seiten z. T. nicht vollständig beschrieben sind und deswegen nur teilweise der Standardseite von 2700 Anschlägen entsprechen. Der Senat hält insoweit einen Abzug von vier Seiten für angemessen. Für die Abfassungs- und Diktatgeschwindigkeit legt der Senat angesichts der sich stellenden Problematik einer Fibromyalgie und der deshalb erforderlichen relativ komplizierten Darstellung sechs Seiten pro Stunde zu Grunde, sodass sich ein Zeitaufwand von 4,3 Stunden errechnet. Bei den neun Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen hält der Senat zum Zwecke der Umrechnung auf Standardseiten einen Abzug von 1,5 Seiten für erforderlich. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung und bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten ergeben sich für die Vergütung dieses Teiles des Gutachtens drei Stunden. Für die Korrektur der so errechneten 33,5 Standardseiten zuzüglich zwei Seiten mit kurzer Wiedergabe der Aufgabenstellung und der Beweisfragen legt der Senat bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten insgesamt drei Stunden zu Grunde.
25 
Die Plausibilitätsprüfung führt damit zu folgendem Ergebnis:
26 
Aktenstudium 3,5 Stunden
27 
Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden
28 
Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden
29 
Abfassung und Diktat
30 
von Anamnese und Befunden 4,33 Stunden
31 
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,0 Stunden
32 
Korrektur 3,0 Stunden
33 
Insgesamt 20,33 Stunden
34 
Die vom Antragsteller geltend gemachte Anzahl von 20,75 Stunden überschreitet die vom Senat nach Plausibilitätskriterien ermittelte Stundenzahl von 20,33 Stunden um weniger als 10% und damit nur geringfügig. Dementsprechend sind dem Antragsteller - gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG nach Aufrundung - 21 Stunden zu vergüten.
35 
B. Stundensatz
36 
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
37 
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):
38 
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
Honorar
M1       
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
50 EUR   
M2       
Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

- in Verfahren nach dem SGB IX,

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,

- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
60 EUR   
M3       
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,

- in Verfahren nach dem OEG,

- in Verfahren nach dem HHG,

- zur Geschäfts-, Testier oder Prozessfähigkeit,

- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
-
zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
85 EUR   
39 
Die in Anlage 1 des JVEG vorgenommene Aufteilung von Gutachten nach den aufgeführten Sachgebieten ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht praktikabel. Insbesondere fehlt eine erkennbare Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Gerade auf diesem Sachgebiet hat der Antragsteller sein Gutachten erstattet.
40 
Schon die Behauptung in der Begründung zum Gesetzentwurf, die Aufzählung in der Anlage 1 erfasse die in der Praxis wichtigsten Sachgebiete, also Sachgebiete, aus denen am häufigsten Sachverständige herangezogen würden (BTDrs. aaO, Seite 182), trifft nicht zu. So werden beispielsweise Gutachten in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgeführt, obwohl derartige Gutachten sehr selten sind. Demgegenüber werden die im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit häufigsten Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) nicht erwähnt.
41 
Insbesondere lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in der Anlage 1 erwähnten Begriffe Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Invalidität Gutachten nach dem SGB VI erfassen sollen.
42 
Der Begriff der Invalidität deutet auf die Invalidenversicherung hin, einen Regelungsbereich in der früheren Reichsversicherungsordnung, der schon 1957 durch die Rentenversicherung der Arbeiter ersetzt wurde. Danach und bis zum 31.21.2000 war für die Gewährung einer Rente wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht mehr das Bestehen von Invalidität maßgebend, sondern das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Seit dem 01.01.2001 ist eine volle oder teilweise Erwerbsminderung - für eine Übergangszeit auch wegen Berufsunfähigkeit - maßgebend.
43 
Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit ist - was den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betrifft - ein rechtstechnischer Begriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII -), aber auch aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere der Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) und der Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). In Fällen aus diesen Bereichen sind aber regelmäßig auch medizinische Kausalzusammenhänge zu klären. Gleichwohl werden Gutachten zum Kausalzusammenhang ebenso wie Gutachten in Verfahren nach dem OEG - obwohl ohnehin seltener - in der Anlage 1 des JVEG ausdrücklich aufgeführt. Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB VII und/oder des sozialen Entschädigungsrechts auszulegen wäre. Ein Bezug zum SGB VI jedenfalls ist auszuschließen, weil die wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Renten dort unter dem Begriff Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusammengefasst sind.
44 
Dementsprechend kann nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass die Begriffe Invalidität und Minderung der Erwerbsfähigkeit die dargestellten sozialrechtlichen Bereiche betreffen. Möglicherweise sind Bezüge zum privaten Versicherungssektor beabsichtigt.
45 
Auch im Übrigen bestehen Unklarheiten über die im Gesetz verwendeten Begriffe. So ist beispielsweise unklar, was unter speziellen Kausalzusammenhängen sowie unter problematischen Verletzungsfolgen zu verstehen sein soll und ob sich die „besonderen Schwierigkeiten“ in Honorargruppe M 3 nicht nur auf Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch auf Berufskrankheiten beziehen.
46 
Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass die Zuordnung der gutachtlichen Leistungen zu den Honorargruppen den Vorschlägen der Bundesärztekammer folgten (BTDrs. aaO, Seite 186). Die diesbezüglichen Ermittlungen des Senats haben keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, dass den Vorschlägen der Bundesärztekammer keine Begründung beigegeben gewesen sei und diese Vorschläge im Wesentlichen übernommen worden seien. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligten Körperschaften hätten keine Einwände hinsichtlich der Zuordnung zu den Honorargruppen erhoben. Die Bundesärztekammer hat angegeben, lediglich die drei Kategorien M 1, M 2 und M 3 vorgegeben zu haben. Die beratenden medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände hätten diese Kategorisierung durch die Aufzählung von Gutachtentypen ergänzt. Diese Umstände deuten auf weniger gesetzessystematische als vielmehr interessenorientierte Motive der maßgeblichen Einfluss nehmenden Einrichtungen bei gleichzeitigem partiellen Kontrollverzicht der eigentlich zur Gesetzgebung berufenen Institutionen hin.
47 
Damit ist festzustellen, dass Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in keiner Honorargruppe der Anlage 1 des JVEG genannt sind.
48 
Betrifft das Gutachten einen Gegenstand, der in keiner Honorargruppe genannt ist, ist das Gutachten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Hintergrund dieser Regelung ist die Vorstellung, dass auch die Einteilung der Gruppen nach der Anlage 1 diesem Maßstab folge (BTDrs. aaO, Seite 182). Dies trifft indessen für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu, weil die medizinischen Sachverständigengutachten, die in Angelegenheiten eingeholt werden, die zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gehören, typischerweise entweder von den zuständigen Behörden oder den Sozialgerichten eingeholt werden. Ein außerbehördlicher oder außergerichtlicher Markt ist dementsprechend nicht vorhanden. Folgerichtig wird an anderer Stelle der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrs. aaO, Seite 186, zu Anlage 1) angegeben, als Ausgangsniveau für die Höhe der Stundensätze diene zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Anhebungen des Vergütungsniveaus die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz. Allerdings bewegte sich diese Entschädigungspraxis nach dem bisher maßgebenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im dort geregelten Entschädigungsrahmen zwischen 25 und 52 EUR. Damit hilft hier § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht weiter.
49 
Im Ergebnis ist jedenfalls für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die Aufzählung der Gutachtentypen in der Anlage 1 des JVEG unvollständig und wenig praktikabel. Erkennbar ist aber die grundsätzliche Abstufung der Honorargruppen nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Dementsprechend sieht sich der Senat gehalten, seine bisherige, ebenfalls nach dem Schwierigkeitsgrad der Gutachten abgestufte Rechtsprechung zu den Stundensätzen auf das neue Recht ergänzend und konkretisierend zu übertragen.
50 
Es gilt daher:
51 
Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (50 EUR) sind medizinische Gutachten, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten (Anhaltspunkte) oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa
52 
- augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie
53 
- Gutachten unabhängig vom Sachgebiet (also auch die unten genannten „Zustandsgutachten“) ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung - z.B. bei einer Monoverletzung - im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs (Organpaares) bzw. Körperteiles gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.
54 
Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (60 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit sind solche, bei denen die diagnostischen oder die ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich
55 
- vor allem um sog. „Zustandsgutachten“, in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und
56 
- die Leidensbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie
57 
- Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Izbicki/Neumann/Spohr, Unfallbegutachtung) orientiert.
58 
Hierzu gehören dann auch die in der Anlage 1 des JVEG aufgeführten, im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zwar denkbaren, aber kaum anzutreffenden Gutachten zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
59 
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (85 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier
60 
- Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinandersetzen sowie
61 
- Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung.
62 
In diese Honorargruppe gehören auch die in der Anlage 1 des JVEG beispielhaft aufgeführten Gutachten in Verfahren nach dem HHG, zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit und Gutachten zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit, sofern der eingangs dargestellte hohe Schwierigkeitsgrad vorliegt.
63 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50 EUR über 60 EUR bis zu 85 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. aaO) in diesem Zusammenhang auf den Umfang der Gutachten verwiesen und eine aufwandsbezogene Ausgestaltung der Vergütung behauptet wird, wird nach Auffassung des Senats vernachlässigt, dass sich der Umfang der Inanspruchnahme des Sachverständigen und damit sein Aufwand in erster Linie an der typischerweise ebenfalls vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens abhängigen Anzahl erforderlicher und zu vergütender Stunden zeigt. Vor diesem Hintergrund erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
64 
Damit ist der vom Antragsteller geltend gemachte Stundensatz von 60 EUR nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich vorliegend um ein typisches „Zustandsgutachten“ im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
65 
Im Ergebnis errechnet sich somit aus 21 zu vergütenden Stunden und einem Stundensatz von 60 EUR, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Auslagen von 15 EUR eine Vergütung in Höhe von 1476,60 EUR.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten krankenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren erstellte die Antragstellerin gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 12.09.2012 ein nervenärztliches Gutachten.

Mit Rechnung vom 18.10.2012 machte sie dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.935,22 € wie folgt geltend: 1.870,- € für Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 85,- €, Schreibgebühren 51,30 €, 18 Kopien zu je 0,39 €, Porto 6,90 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 15.11.2012 einen Betrag von 1.378,65 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung der Antragstellerin im Wesentlichen aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (60,- €) statt der beantragten Honorargruppe M 3 (85,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete der Kostenbeamte wie folgt: Es seien weder ein ursächlicher Zusammenhang noch schwierige ätiologische Fragen zu klären gewesen. Einzugehen gewesen sei lediglich auf die vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Behandlungsmöglichkeiten. Es könne daher nur die Honorargruppe M 2 zugrunde gelegt werden. Die Zahl der Anschläge sei auf 56.166 geschätzt worden. Die Kopien seien mit 0,50 € pro Stück zu erstatten.

Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 19.11.2012 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt. Die Einstufung nach der Honorargruppe M 3 richte sich nicht nur nach dem Schwierigkeitsgrad der Kausalitätsbeurteilung, sondern in zumindest gleicher Weise nach der Komplexität der medizinischen Problematik. Bei dem zu Begutachtenden habe eine hochkomplexe medizinische Ausgangslage vorgelegen, die sie bei einer höchst problematischen, letztendlich vitalgefährdenden Gegebenheit angemessen beurteilen und Alternativen vorschlagen habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom19.11.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung für das Gutachten vom 12.09.2012 ist auf 1.928,65 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Berechnung der Vergütung der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.928,65 €.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 1.870,- €.

Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

3.1.1. Zeitaufwand

Der objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt 22 Stunden.

Der von der Antragstellerin angegebene Zeitaufwand von 22 Stunden begegnet in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) keinen Bedenken und ist daher der Abrechnung zugrunde zu legen.

3.1.2. Honorargruppe

Die Berechnung des Honorars ist antragsgemäß nach der Honorargruppe

M 3 (Stundensatz: 85,- €) vorzunehmen.

Im Rahmen der Entscheidung zu diskutieren ist, ob das im Bereich eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits erstellte Gutachten der Antragstellerin der Honorargruppe M 2, wie dies der Kostenbeamte angenommen hat, oder M 3, wie dies die Antragstellerin begehrt, unterfällt.

3.1.2.1. Keine explizite Zuordnung von im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung erstellten Gutachten im JVEG

Krankenversicherungsrechtliche Gutachten finden in den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zum JVEG keine explizite Erwähnung.

Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zum JVEG. Für medizinische (und psychologische) Gutachten sind die drei Honorargruppen M 1 bis M 3 vorgesehen.

Danach sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 2 zuzurechnen. Beispielhaft hat der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zugeordnet.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz oder in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz, sind nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten.

Eine explizite Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es das Gutachten der Antragstellerin darstellt, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 nicht vorgenommen.

3.1.2.2. Vorgehen bei nicht vom Gesetzgeber explizit einer Honorargruppe zugeordneten Gutachten

3.1.2.2.1. Überlegungen zu der Ermittlung der Zuordnung zu einer Honorargruppe

Für den Fall, dass die sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe explizit genannt wird, ist das Gutachten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG entsprechend, wenn ein medizinisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe aufgeführt wird, wobei diese Regelung nur so interpretiert werden kann, dass die dort gegebenen Hinweise zur Zuordnung dann zu beachten sind, wenn der konkrete Gutachtensgegenstand nicht in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 enthalten ist.

Die gesetzgeberischen Vorgaben zur Zuordnung könnten dem Wortlaut nach dahingehend interpretiert werden, dass die Honorargruppe und damit der zugrunde zu legende Stundensatz durch die Erhebung von Vergleichskosten bei Berücksichtigung von in der freien Wirtschaft gezahlten Vergütungen zu ermitteln wäre, wobei das Gericht im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelmäßig die bezogen auf den ermittelten Stundensatz nächstniedrigere Honorargruppe der Abrechnung zugrunde zu legen hätte (so vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 2). Einer solchen Interpretation kann sich der Senat aber nicht anschließen. Er hält eine solche Auslegung nicht für praktikabel.

Wie die Erfahrung zeigt und wie auch Äußerungen von Sachverständigen in anderen Verfahren zu entnehmen ist, erreichen die Stundensätze, wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgesehen sind, regelmäßig die außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nicht und bleiben teilweise deutlich dahinter zurück. Auch die im Rahmen der Vorarbeiten zum 2. KostRMoG vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Marktanalyse hat dies gezeigt; danach liegen die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG (vgl. Hommerich/Reiß, Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern -, Mai 2010, S. 10). Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber damit Rechnung getragen, dass mit der zum 01.08.2013 erfolgten Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG mit Blick auf die Preisentwicklung auf dem Markt der Begutachtungen eine merkbare Anhebung der Stundensätze erfolgt ist. So ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG dazu Folgendes ausgeführt (vgl. Bundesrats-Drucksache 517/12, S. 204):

„Die Höhe der Honorare orientiert sich bereits bei der geltenden Fassung des JVEG an den Marktpreisen. Die Marktpreise unterliegen jedoch ständigen Veränderungen, die im JVEG nachvollzogen werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Hommerich Forschung im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt, deren Ergebnisse im Dezember 2009 veröffentlicht worden sind (Prof. Dr. Christoph Hommerich, Dipl.-Soz. Nicole Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - Evaluation und Marktanalyse -, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH). Grundlage der Marktanalyse war hinsichtlich der Sachverständigen die zuvor erarbeitete neue Sachgebietsliste. In diese sind bestimmte Sachgebiete nicht einbezogen worden, die - ohne dass sich aus der seinerzeitigen Sicht des Bundesministeriums der Justiz ein hinreichend konkret zu beschreibender Markt entwickelt hat - ebenfalls besondere Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen stellen; dies ist namentlich im Bereich des Kartellrechts der Fall. Die ... Honorarsätze sollen sich an dem Ergebnis der Marktanalyse ausrichten. ... Wie schon bei den geltenden Honorarsätzen soll auch bei den vorgeschlagenen Sätzen mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die ermittelten Marktpreise vorgenommen werden. Dieser Abschlag lässt sich damit begründen, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner ist und auf dem Markt als „Großauftraggeber“ auftritt.“

Würde dem Wortlaut des Gesetzes gefolgt, müsste in einem ersten Schritt der durchschnittliche auf dem außergerichtlichen und außerbehördlichen Markt gezahlte Stundensatz für ein derartiges Gutachten, also aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, ermittelt werden.

Dieser Ansatz ist schon deshalb problematisch, weil es einen außergerichtlichen Markt für derartige Gutachten nicht geben dürfte, da solche Gutachten regelmäßig nur im Verlauf von sozialgerichtlichen (oder gegebenenfalls behördlicher) Verfahren durch das Gericht (oder die Behörde) eingeholt werden. Dass zur Vorbereitung oder anlässlich eines sozialgerichtlichen Verfahrens der gesetzlich Versicherte selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, ist so gut wie ausgeschlossen, da er diese Kosten immer - anders als z. B. bei zivilgerichtlichen Verfahren, in denen Gutachterkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können - selbst tragen müsste und die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen für ihn wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten des Versicherten gemäß § 183 SGG immer „kostenlos“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die private Krankversicherung ein Markt für Gutachten zu derartigen, für die gesetzliche Krankenversicherung spezifischen Fragen, bestünde. Insofern gibt es keinen außerbehördlichen oder außergerichtlichen Gutachtensmarkt, der einen Beitrag zur Ermittlungen des durchschnittlich gezahlten Stundensatzes liefern könnte.

Dass der gesetzgeberische Ansatz, der auf den außerbehördlichen und außergerichtlichen Gutachtensmarkt abstellt, bei der Ermittlung der Honorargruppe aus Sicht des Senats ohnehin nicht zielführend erscheint, kann daher dahingestellt bleiben. Der Senat begründet diese Zweifel daher nur kurz:

Würden die durchschnittlichen Kosten außerbehördlicher und außergerichtlicher Gutachten ermittelt, würde der sich dabei ergebende Stundensatz bei medizinischen Gutachten - unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens - mit Sicherheit im Bereich der Honorargruppe M 3 oder wahrscheinlich darüber liegen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass ein nicht vom Gesetzgeber einer Honorargruppe zugeordnetes Gutachten dann auch in jedem Fall nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, hielte der Senat für ermessensfehlerhaft im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Denn es wäre verfehlt, als Honorargruppe die dem durch Markterhebung ermittelten Stundensatz nächstniedrige Honorargruppe des JVEG zugrunde zu legen, weil damit der vom Gesetzgeber in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zugrunde gelegte Justizrabatt (vgl. zu diesem Abzug Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1) regelmäßig nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang zum Zug käme, wenn ein Gutachten nicht explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 aufgeführt ist. Dies würde eine mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz nicht begründbare Bevorteilung der Sachverständigen darstellen, deren Gutachtensgegenstand nicht explizit in den Honorargruppen genannt ist.

Die vom Gesetzgeber festgelegten Honorargruppen bilden, auch wenn Ziel der Ablösung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch das JVEG war, ein „neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2 und 142) einzuführen, nicht die marktüblichen Stundensätze ab, sondern beinhalten gewisse Abschläge. Diesen Justizrabatt (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1), mit dem Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte genommen wird, hat der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zum 2. KostRMoG (vgl. a. a. O, S. 204) explizit damit begründet, dass die Gerichte als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Großabnehmer seien. Daneben steht auch die Tatsache, dass für einen Sachverständigen auch die staatsbürgerliche Pflicht besteht, am Verfahren mitzuwirken (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1). Von der Vornahme eines entsprechenden Abschlags muss auch beim Erlass des JVEG ausgegangen werden, auch wenn dies der Gesetzgeber zumindest in der Gesetzesbegründung nur verklausuliert ausgesprochen hat (vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 204). So hat er erläutert, dass in Bezug auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz als Ausgangsniveau hinsichtlich der Höhe der vorgeschlagenen Stundensätze gedient hat, „um unverhältnismäßig hohe Anhebungen des Vergütungsniveaus zu vermeiden“ (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Dies bedeutet nichts anderes, als dass damals nicht der marktübliche Stundensatz zugrunde gelegt wurde, sondern ein im Sinn der staatlichen Haushalte erwünschter niedrigerer Satz. Wie hoch der vorgenommene Abschlag war - dieser könnte dann nach Ermittlung des Marktpreises für ein nicht in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachtensgegenstand und vor Zuordnung zu einer der Honorargruppen in Abzug gebracht werden - ist jedoch nicht bekannt. Dieses Manko könnte nur dadurch ausgeglichen werden, dass die außerbehördlichen und außergerichtlichen Marktpreise für explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten ermittelt würden, um abschließend ermessensfehlerfrei eine Vergleichbarkeit mit einer vom Gesetzgeber explizit zugeordneten Honorargruppe herstellen zu können. Nur so könnte der Gedanke des Justizrabatts in die Ermittlung der Honorargruppe einbezogen werden. Bei der Herstellung der Vergleichbarkeit wiederum wäre der zuordnende Kostenbeamte bzw. der Kostenrichter vor das Problem gestellt, dass seit der Einführung des JVEG und den damals zugrunde gelegten Marktpreisen und der von ihm aktuell durchgeführten Ermittlung des Marktpreises Zeit vergangen ist, in der sich die Marktpreise allgemein durch die auch vom Gesetzgeber beobachtete Preisentwicklung verteuert haben. Ein Zurückgreifen auf die dem JVEG bei dessen Einführung zugrunde gelegten Erhebungen (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 142) wäre dann nicht mehr möglich. Dies würde letztlich verlangen, den zur Zeit der Erstellung des abzurechnenden Gutachtens ermittelten marktüblichen Stundensatz eines solchen Gutachtens mit dem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Stundensatz der in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten zu vergleichen. Dass eine derartige Vorgehensweise mit einem immensen Aufwand verbunden wäre und mit der vom Gesetzgeber - neben der Einführung einer modernen und leistungsgerechten Vergütungsmodells - beabsichtigen Abschaffung der für Kostenbeamte und Kostenrichter komplexen und teilweise sehr schwierigen Ermittlung des Stundensatzes durch die Einführung des JVEG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 21 und 142) nicht vereinbar wäre, liegt auf der Hand. Dass die angesprochene Vorgehensweise zudem aus dem Grund fragwürdig wäre, da sich der Justizrabatt auf verschiedenen Gebieten extrem unterschiedlich darstellt - die Marktanalyse von Hommerich/Reiß hat gezeigt, dass die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG liegt (vgl. Hommerich/Reiß, a. a. O., S. 10) -, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.2.2. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

* Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

* Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

* Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.

Von der Erfüllung der Kriterien der Honorargruppe M 3 kann mit Blick auf die aufgezeigten Vorgaben immer dann ausgegangen werden, wenn die dem Sachverständigen gestellten gerichtlichen Beweisfragen auf den sogenannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98, und/oder die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten off-label-use (Urteil vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R) Bezug nehmen.

3.1.2.3. Honorargruppe im vorliegenden Fall

Das Gutachten der Antragsteller unterfällt der Honorargruppe M 3.

In den Beweisfragen (dort Frage 4) ist ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 und auch auf das Urteil des BSG vom 19.03.2002 hingewiesen worden.

Eine weitergehende Prüfung des Senats dahingehend, dass die Antragstellerin im Rahmen des Gutachtensauftrags

* eine seltene Erkrankung zu beurteilen,

* sich mit dem potentiellen Verlauf zu befassen (Prognose)

* die Frage nach alternativen Behandlungsmöglichkeiten zu beantworten

* und sich dabei auch mit dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zur Behandlung dieser Erkrankung hatte,

ist daher verzichtbar.

3.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Die Antragstellerin hat die genaue Anschlagszahl nicht angegeben. Der Senat schätzt, ausgehend von der Ermittlung der Anschlagszahl anhand einer Durchschnittsseite, dass das Gutachten insgesamt rund 57.000 Anschläge umfasst. Ausgehend von dieser Anschlagszahl sind Schreibgebühren in Höhe von 42,75 € zu erstatten.

3.3. Kopierkosten

Für die von der Sachverständigen dem Gutachten beigefügten notwendigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) 18 Kopien sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG insgesamt 9,- € anzusetzen.

3.4. Porto:

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 6,90 € zu erstatten.

Der Vergütung stellt sich damit wie folgt dar:

* Honorar: 1.870,00 €

* Schreibgebühren: 42,75 €

* 18 Kopien: 9,00 €

* Porto: 6,90 €

* Summe: 1.928,65 €

Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 05.08.2004 wird auf 1476,60 EUR festgesetzt.

Gründe

 
In dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren L 12 RJ 1296/04 geht es um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat mit Schreiben vom 01.07.2004 beim Antragsteller unter Beifügung von ca. 800 Blatt Akten ein internistisch-rheumatologisches Fachgutachten in Auftrag gegeben, das dieser unter dem Datum des 05.08.2004 auf insgesamt 41 Seiten erstattet hat. Dabei hat er auf 30 Seiten die Anamnese und die Befunde sowie die Auswertung der Fragebögen dargestellt und auf insgesamt neun Seiten die Beweisfragen des Senats (ohne deren Wiederholung) beantwortet.
Mit seiner Rechnung vom 20.08.2004 hat der Antragsteller zunächst die Vergütung von 21,5 Stunden zu je 60 EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandauslagen begehrt. Auf Nachfrage des Senats hat er seine Rechnung überprüft und wie folgt spezifiziert:
Aktenstudium 4,25 Stunden
Untersuchung mit Anamneseerhebung 4,25 Stunden
Diktat von Anamnese und Befunden einschließlich Auswertung der Fragebögen (letzteres 2,25 Stunden) 6,5 Stunden
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,25 Stunden Korrektur 2,5 Stunden
Insgesamt 20,75 Stunden
Bei einem Stundensatz von 60 EUR und (aufgerundet) 21 Stunden ergebe sich ein Betrag von 1260,00 EUR. Zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (201,60 EUR) und Versandauslagen inklusive Porto (15,00 EUR) betrage die Rechnungssumme 1476,60 EUR.
Der Antragsgegner hat gegen eine Vergütung in dieser Höhe keine Einwände erhoben.
10 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
11 
Im Hinblick auf das neue Kostenrecht hält der Senat nach § 4 Abs. 1 JVEG eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung von Amts wegen für angemessen und er entscheidet deshalb - § 4 Abs. 7 JVEG sieht eine Entscheidung des Einzelrichters nur über einen Antrag auf richterliche Festsetzung vor - in voller Besetzung.
12 
Die Vergütung ist antragsgemäß in Höhe von 1476,60 EUR festzusetzen.
13 
Grundlage des Vergütungsanspruches ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
14 
A. Stundenzahl
15 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich damit, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufwandte, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eingetreten. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Auch hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 21).
16 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG allerdings davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Merkblatt, das er zusammen mit dem Gutachtensauftrag erhält, mitgeteilt werden. Sofern der Sachverständige innerhalb des durch die Plausibilitätsprüfung gezogenen Rahmens bleibt oder diesen Rahmen nur geringfügig überschreitet, wird er antragsgemäß entschädigt. Verlangt er erheblich mehr als die sich nach der Plausibilitätsprüfung ergebenden Stunden vergütet, muss diese Überschreitung nachvollziehbar sein, entweder aufgrund ohne weiteres erkennbarer oder auf Grund vom Sachverständigen vorgetragener besonderer, eine Abweichung von den allgemeinen Erfahrungswerten rechtfertigender Umstände. Lässt sich die (erhebliche) Überschreitung nicht nachvollziehen, können nur die auf Grund der Plausibilitätsprüfung ermittelten Stunden vergütet werden.
17 
In der bisherigen Praxis der Kostenbeamten und des Senats wurde zur Feststellung der zu entschädigenden Stundenzahl und der hierzu erforderlichen Prüfbarkeit der Abrechnung eine Aufgliederung der geleisteten Stunden nach Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung, Abfassung des Gutachtens sowie Diktat und Korrektur verlangt und der Beurteilung zu Grunde gelegt.
18 
Für das Aktenstudium wurde im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde für erforderlich gehalten. Es handelte sich hierbei um einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigte, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er herauszusuchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Für die Abfassung des Gutachtens fanden sich grundsätzlich keine fiktiven Sätze, insbesondere konnte die Seitenzahl des Gutachtens und speziell die auf die Beurteilung entfallende Seitenzahl nicht mehr als ein ganz grober Anhaltspunkt sein. Maßgeblich war in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt. Dieser Teil umfasste die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts. Durchsicht und Korrektur des Gutachtens erforderten nach Auffassung des Senats einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für sechs Gutachtensseiten. Dies berücksichtigte, dass der wesentliche Teil der mit einem Gutachten verbundenen gedanklichen Arbeit bereits im Rahmen der Abfassung des Gutachtens erfolgt und mit dieser Leistung auch abgegolten war.
19 
Unausgesprochen ebenfalls Berücksichtigung fand bei diesen Überlegungen, dass die Stundensätze nach dem ZSEG viele Jahre nicht erhöht wurden, sodass die Entschädigung der Sachverständigen zunehmend außer Verhältnis zu den allgemeinen Kosten, insbesondere den sonstigen Stundensätzen außerhalb des ZSEG geriet. Dementsprechend sah es der Senat als sachgerecht an, bei der zu entschädigenden Stundenzahl eine gewisse Großzügigkeit walten zulassen.
20 
Mit Inkrafttreten des JVEG und der damit verbundenen erheblichen Erhöhung der Stundensätze ist der letztgenannte Aspekt entfallen. Zudem berücksichtigte die bisherige Rechtsprechung des Senats nicht den Wandel der Arbeitstechniken, insbesondere nicht die Tatsache, dass die Abfassung der Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen regelmäßig nicht mehr getrennt von deren Diktat, sondern in einem einheitlichen Arbeitsschritt erfolgt. Häufig werden auch bereits während der Aktendurchsicht der Akteninhalt bzw. während der Anamnese und Untersuchung die entsprechenden Angaben und Befunde diktiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bisherige Aufgliederung teilweise zu einer Doppelvergütung von Stunden führte. Dementsprechend hält der Senat zur Prüfung der nach dem JVEG verlangten Vergütung eine Aufgliederung nach Aktenstudium einschließlich Diktat der Aktenlage (soweit für die Erstellung des Gutachtens erforderlich), Untersuchung mit Anamnese einschließlich Diktat (sofern während der Untersuchung diktiert), Abfassung des Gutachtens unterteilt in Diktat der Anamnese und Befunde (soweit nicht bereits während der Untersuchung diktiert) und Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat sowie Korrektur für notwendig. Der Antragsteller ist hierauf in dem ihm mit dem Gutachtensauftrag übersandten Merkblatt hingewiesen worden und er hat seine zuletzt erstellte Rechnung auch entsprechend gestaltet.
21 
Schließlich bedürfen die vom Senat bisher zu Grunde gelegten Erfahrungswerte der Konkretisierung. So ist bei der Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen.
22 
Zu differenzieren ist auch im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung standardisiert erhobener Anamnese und Befunde (häufig in orthopädischen Gutachten) bzw. einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für sechs Seiten bei ausführlicher und komplizierterer Darstellung (beispielsweise in psychiatrischen Gutachten) für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist weiterhin in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Zeichendichte die vom Gesetzgeber für die Schreibgebühren vorgegebenen Grundsätze (ca. 2700 Anschläge einschließlich Leerzeichen pro Seite, vgl. BTDrs. 15/1971 Seite 184) zu Grunde.
23 
Im vorliegenden Fall sind 21 Stunden zu vergüten.
24 
Dabei sieht der Senat im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für das Aktenstudium bei ca. 800 Blatt Akten und ohne eine Wiedergabe des Akteninhalts 3,5 Stunden (statt der vom Antragsteller angegebenen 4,25 Stunden), für Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden und für die Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden als angemessen an. Bei der Beurteilung des Zeitaufwandes für das Diktat der 30 Seiten Anamnese und der Befunde berücksichtigt der Senat, dass diese Seiten z. T. nicht vollständig beschrieben sind und deswegen nur teilweise der Standardseite von 2700 Anschlägen entsprechen. Der Senat hält insoweit einen Abzug von vier Seiten für angemessen. Für die Abfassungs- und Diktatgeschwindigkeit legt der Senat angesichts der sich stellenden Problematik einer Fibromyalgie und der deshalb erforderlichen relativ komplizierten Darstellung sechs Seiten pro Stunde zu Grunde, sodass sich ein Zeitaufwand von 4,3 Stunden errechnet. Bei den neun Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen hält der Senat zum Zwecke der Umrechnung auf Standardseiten einen Abzug von 1,5 Seiten für erforderlich. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung und bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten ergeben sich für die Vergütung dieses Teiles des Gutachtens drei Stunden. Für die Korrektur der so errechneten 33,5 Standardseiten zuzüglich zwei Seiten mit kurzer Wiedergabe der Aufgabenstellung und der Beweisfragen legt der Senat bei einem Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten insgesamt drei Stunden zu Grunde.
25 
Die Plausibilitätsprüfung führt damit zu folgendem Ergebnis:
26 
Aktenstudium 3,5 Stunden
27 
Untersuchung und Anamnese 4,25 Stunden
28 
Auswertung der Fragebögen 2,25 Stunden
29 
Abfassung und Diktat
30 
von Anamnese und Befunden 4,33 Stunden
31 
Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat 3,0 Stunden
32 
Korrektur 3,0 Stunden
33 
Insgesamt 20,33 Stunden
34 
Die vom Antragsteller geltend gemachte Anzahl von 20,75 Stunden überschreitet die vom Senat nach Plausibilitätskriterien ermittelte Stundenzahl von 20,33 Stunden um weniger als 10% und damit nur geringfügig. Dementsprechend sind dem Antragsteller - gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG nach Aufrundung - 21 Stunden zu vergüten.
35 
B. Stundensatz
36 
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist.
37 
In Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die bereits genannten drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt, wobei sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert hat und die Vergütung damit aufwandsbezogen gestaltet haben will (BTDrs. 15/1971 Seite 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):
38 
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten
Honorar
M1       
Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung
50 EUR   
M2       
Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten

- in Verfahren nach dem SGB IX,

- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,

- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
60 EUR   
M3       
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten

- zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,

- in Verfahren nach dem OEG,

- in Verfahren nach dem HHG,

- zur Geschäfts-, Testier oder Prozessfähigkeit,

- zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten,
-
zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.
85 EUR   
39 
Die in Anlage 1 des JVEG vorgenommene Aufteilung von Gutachten nach den aufgeführten Sachgebieten ist für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht praktikabel. Insbesondere fehlt eine erkennbare Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Gerade auf diesem Sachgebiet hat der Antragsteller sein Gutachten erstattet.
40 
Schon die Behauptung in der Begründung zum Gesetzentwurf, die Aufzählung in der Anlage 1 erfasse die in der Praxis wichtigsten Sachgebiete, also Sachgebiete, aus denen am häufigsten Sachverständige herangezogen würden (BTDrs. aaO, Seite 182), trifft nicht zu. So werden beispielsweise Gutachten in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgeführt, obwohl derartige Gutachten sehr selten sind. Demgegenüber werden die im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit häufigsten Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) nicht erwähnt.
41 
Insbesondere lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in der Anlage 1 erwähnten Begriffe Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Invalidität Gutachten nach dem SGB VI erfassen sollen.
42 
Der Begriff der Invalidität deutet auf die Invalidenversicherung hin, einen Regelungsbereich in der früheren Reichsversicherungsordnung, der schon 1957 durch die Rentenversicherung der Arbeiter ersetzt wurde. Danach und bis zum 31.21.2000 war für die Gewährung einer Rente wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit nicht mehr das Bestehen von Invalidität maßgebend, sondern das Vorliegen von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Seit dem 01.01.2001 ist eine volle oder teilweise Erwerbsminderung - für eine Übergangszeit auch wegen Berufsunfähigkeit - maßgebend.
43 
Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit ist - was den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betrifft - ein rechtstechnischer Begriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VII -), aber auch aus dem Bereich des sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere der Kriegsopferversorgung (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) und der Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). In Fällen aus diesen Bereichen sind aber regelmäßig auch medizinische Kausalzusammenhänge zu klären. Gleichwohl werden Gutachten zum Kausalzusammenhang ebenso wie Gutachten in Verfahren nach dem OEG - obwohl ohnehin seltener - in der Anlage 1 des JVEG ausdrücklich aufgeführt. Dies wäre nicht erforderlich, wenn der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB VII und/oder des sozialen Entschädigungsrechts auszulegen wäre. Ein Bezug zum SGB VI jedenfalls ist auszuschließen, weil die wegen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu gewährenden Renten dort unter dem Begriff Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusammengefasst sind.
44 
Dementsprechend kann nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass die Begriffe Invalidität und Minderung der Erwerbsfähigkeit die dargestellten sozialrechtlichen Bereiche betreffen. Möglicherweise sind Bezüge zum privaten Versicherungssektor beabsichtigt.
45 
Auch im Übrigen bestehen Unklarheiten über die im Gesetz verwendeten Begriffe. So ist beispielsweise unklar, was unter speziellen Kausalzusammenhängen sowie unter problematischen Verletzungsfolgen zu verstehen sein soll und ob sich die „besonderen Schwierigkeiten“ in Honorargruppe M 3 nicht nur auf Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch auf Berufskrankheiten beziehen.
46 
Die Begründung zum Gesetzentwurf verweist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass die Zuordnung der gutachtlichen Leistungen zu den Honorargruppen den Vorschlägen der Bundesärztekammer folgten (BTDrs. aaO, Seite 186). Die diesbezüglichen Ermittlungen des Senats haben keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, dass den Vorschlägen der Bundesärztekammer keine Begründung beigegeben gewesen sei und diese Vorschläge im Wesentlichen übernommen worden seien. Die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligten Körperschaften hätten keine Einwände hinsichtlich der Zuordnung zu den Honorargruppen erhoben. Die Bundesärztekammer hat angegeben, lediglich die drei Kategorien M 1, M 2 und M 3 vorgegeben zu haben. Die beratenden medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände hätten diese Kategorisierung durch die Aufzählung von Gutachtentypen ergänzt. Diese Umstände deuten auf weniger gesetzessystematische als vielmehr interessenorientierte Motive der maßgeblichen Einfluss nehmenden Einrichtungen bei gleichzeitigem partiellen Kontrollverzicht der eigentlich zur Gesetzgebung berufenen Institutionen hin.
47 
Damit ist festzustellen, dass Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in keiner Honorargruppe der Anlage 1 des JVEG genannt sind.
48 
Betrifft das Gutachten einen Gegenstand, der in keiner Honorargruppe genannt ist, ist das Gutachten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Hintergrund dieser Regelung ist die Vorstellung, dass auch die Einteilung der Gruppen nach der Anlage 1 diesem Maßstab folge (BTDrs. aaO, Seite 182). Dies trifft indessen für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu, weil die medizinischen Sachverständigengutachten, die in Angelegenheiten eingeholt werden, die zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit gehören, typischerweise entweder von den zuständigen Behörden oder den Sozialgerichten eingeholt werden. Ein außerbehördlicher oder außergerichtlicher Markt ist dementsprechend nicht vorhanden. Folgerichtig wird an anderer Stelle der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes (BTDrs. aaO, Seite 186, zu Anlage 1) angegeben, als Ausgangsniveau für die Höhe der Stundensätze diene zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Anhebungen des Vergütungsniveaus die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz. Allerdings bewegte sich diese Entschädigungspraxis nach dem bisher maßgebenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im dort geregelten Entschädigungsrahmen zwischen 25 und 52 EUR. Damit hilft hier § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nicht weiter.
49 
Im Ergebnis ist jedenfalls für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit die Aufzählung der Gutachtentypen in der Anlage 1 des JVEG unvollständig und wenig praktikabel. Erkennbar ist aber die grundsätzliche Abstufung der Honorargruppen nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Dementsprechend sieht sich der Senat gehalten, seine bisherige, ebenfalls nach dem Schwierigkeitsgrad der Gutachten abgestufte Rechtsprechung zu den Stundensätzen auf das neue Recht ergänzend und konkretisierend zu übertragen.
50 
Es gilt daher:
51 
Einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (50 EUR) sind medizinische Gutachten, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten (Anhaltspunkte) oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa
52 
- augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie
53 
- Gutachten unabhängig vom Sachgebiet (also auch die unten genannten „Zustandsgutachten“) ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung - z.B. bei einer Monoverletzung - im Wesentlichen auf Zustand oder Funktion eines Organs (Organpaares) bzw. Körperteiles gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.
54 
Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (60 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit sind solche, bei denen die diagnostischen oder die ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich
55 
- vor allem um sog. „Zustandsgutachten“, in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und
56 
- die Leidensbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie
57 
- Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit; Izbicki/Neumann/Spohr, Unfallbegutachtung) orientiert.
58 
Hierzu gehören dann auch die in der Anlage 1 des JVEG aufgeführten, im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zwar denkbaren, aber kaum anzutreffenden Gutachten zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
59 
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (85 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier
60 
- Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinandersetzen sowie
61 
- Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung.
62 
In diese Honorargruppe gehören auch die in der Anlage 1 des JVEG beispielhaft aufgeführten Gutachten in Verfahren nach dem HHG, zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit und Gutachten zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit, sofern der eingangs dargestellte hohe Schwierigkeitsgrad vorliegt.
63 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50 EUR über 60 EUR bis zu 85 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Soweit in der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrs. aaO) in diesem Zusammenhang auf den Umfang der Gutachten verwiesen und eine aufwandsbezogene Ausgestaltung der Vergütung behauptet wird, wird nach Auffassung des Senats vernachlässigt, dass sich der Umfang der Inanspruchnahme des Sachverständigen und damit sein Aufwand in erster Linie an der typischerweise ebenfalls vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens abhängigen Anzahl erforderlicher und zu vergütender Stunden zeigt. Vor diesem Hintergrund erfordert eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 einen gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 vergütet werden, deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser Schwierigkeitsgrad gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
64 
Damit ist der vom Antragsteller geltend gemachte Stundensatz von 60 EUR nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich vorliegend um ein typisches „Zustandsgutachten“ im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.
65 
Im Ergebnis errechnet sich somit aus 21 zu vergütenden Stunden und einem Stundensatz von 60 EUR, der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Auslagen von 15 EUR eine Vergütung in Höhe von 1476,60 EUR.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 8.1.2005 wird auf 425,66 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
In dem beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 6 SB 3336/04 geht es um die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers.
Im November 2004 ist der Antragsteller unter Beifügung von 200 Blatt Akten zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten worden. Anwesend gewesen ist der Kläger im Klinikum, dem auch der Antragsteller angehört, in der Zeit von 9:00 bis 11:30, wobei in dieser Zeit in der Röntgenabteilung des Klinikums auch Röntgenbilder des Beckens, der Oberschenkel und der Lendenwirbelsäule angefertigten worden sind. Unter dem Datum des 8.1.2005 hat der Antragsteller sein 16-seitiges orthopädisches Gutachten (davon 7,5 Seiten Wiedergabe der Anamnese und Darstellung der Befunde und sieben Seiten Beantwortung der Beweisfragen einschließlich deren Wiederholung und einer kurzen Wiedergabe des Akteninhaltes) erstattet, wofür er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1136,74 EUR verlangt. Abgerechnet hat der Antragsteller insgesamt 11 Stunden zu 85 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Das Gutachten umfasst insgesamt 18.820 Anschläge.
Der Kostenbeamte hat 5,5 Stunden zu einem Stundensatz von 60 EUR, Schreibgebühren, das verauslagte Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag von 425,66 EUR vergütet.
Im Einzelnen stehen sich folgende Beurteilungen gegenüber: Zeitaufwand in Stunden Antragsteller Kostenbeamter Aktendurchsicht einschl. Diktat der Aktenlage 2:30 1:00 Untersuchung 3:00 2:00 Diktat von Anamnese und Befunden 1:30 0:30 Beurteilung einschl. Beantwortung der Beweisfragen 2:40 1:15 Korrektur 1:20 0:40 Gesamtzeitaufwand (gerundet) 11:00 5:30 Hiergegen hat der Antragsteller richterliche Festsetzung beantragt. Er führt u.a. aus, der Stundensatz von 85 EUR sei gerechtfertigt, weil er ein Vorgutachten einbezogen habe und die Reduzierung der Stundenzahl sei angesichts der sonst üblichen Stundensätze und insbesondere im Hinblick auf eine Normseite mit 1800 Anschlägen nicht hinnehmbar. Seinen tatsächlichen Zeitaufwand kann er nicht angeben.
Der Antragsgegner hält die vom Kostenbeamten getroffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
17 
Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
18 
Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Gründe

 
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag nach dem 30.6.2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 JVEG in voller Besetzung, nachdem der Einzelrichter das Verfahren wegen teilweiser grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gem. § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Für die Ermittlung der Anzahl der zu vergütenden Stunden kommt es - wie im bisherigen Recht, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) - nicht auf die vom Sachverständigen tatsächlich aufgewandten Stunden an. Dabei hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rdnr. 8.48).
Medizinische Sachverständige erhalten nach § 9 Abs. 1 für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 JVEG zuzuordnen ist. Der Kostenbeamte hat in seinem Schreiben vom 24.1.2005 zutreffend die aktuelle Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung der Stundensätze (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ebenso zutreffend hat der Kostenbeamte das Gutachten der Honorargruppe M 2 zugeordnet und mit einem Stundensatz von 60 EUR vergütet. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller mit einem orthopädischen Vorgutachten hat auseinandersetzen müssen, rechtfertigt nicht die Honorargruppe M 3. Die Ausführungen in der Beurteilung deuten im Wesentlichen auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hin. Besondere Schwierigkeiten in der diagnostischen Einordnung sind nicht erkennbar.
10 
Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wie viele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wie viele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand doch ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit. Insoweit ist keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem ZSEG eingetreten.
11 
Wie bisher schon kann auch unter der Geltung des JVEG deshalb davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und dass die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden für die Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet regelmäßig zunächst nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte für „Routinegutachten" statt. Dem Antragsteller ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22.9.2004, L 12 RJ 3686/04 KO-A) bekannt, sodass an dieser Stelle hierauf verwiesen wird. Soweit sich der Antragsteller nach dem letzten Vortrag in erster Linie gegen die Umrechnung seines Gutachtens in sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen wendet, verkennt er, dass diese Standardseite lediglich eine Rechengröße ist und in untrennbarem Verhältnis zur leistbaren Seitenzahl je Stunde steht. Dementsprechend liegt eine Diskussion über die Anschläge pro Seite neben der Sache. Auch wenn - wie dies der Antragsteller wünscht - eine Standardseite mit 1800 Anschlägen berechnet würde, würde sich am Ergebnis der Plausibilitätsprüfung deshalb nichts ändern, weil dann entsprechend den Erfahrungswerten des Senats die leistbare Seitenzahl je Stunde anzuheben wäre. Lediglich zur Verdeutlichung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht gehalten ist, sein Gutachten in derartigen Standardseiten zu erstatten. Vielmehr steht die Seitengestaltung weiterhin in seinem Ermessen.
12 
Zusammenfassend gestaltet sich die kostenrechtliche Prüfung demnach so, dass in einem ersten Schritt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung das Gutachten und seine einzelnen Teile auf sogenannte Standardseiten mit 2700 Anschlägen je Seite umgerechnet wird und anhand von Erfahrungswerten (Blätter je Stunde im Falle der Aktendurchsicht bzw. Seiten je Stunde) für die jeweilige Tätigkeit (Aktendurchsicht, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung einschließlich Beantwortung der Beweisfragen, Korrektur) ein Zeitaufwand ermittelt wird, der im Falle eines Routinegutachtens zu erwarten ist. Überschreitet der Sachverständige mit seinem geltend gemachten Zeitaufwand das Ergebnis dieser Plausibilitätsprüfung, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich - insbesondere aus dem Gutachten selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes und ggf. vom Sachverständigen dargelegter Umstände - Hinweise ergeben, die eine Abweichung vom Ergebnis der Plausibilitätsprüfung rechtfertigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverständige eine Kostenrechnung vorlegt, anhand derer eine solche Prüfung vorgenommen werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Kostenrechnung unter Mitteilung seines tatsächlichen Zeitaufwandes entsprechend der Vorgaben verfasst, wie sie ihm im Hinweisblatt mitgeteilt worden sind.
13 
Im vorliegenden Fall ist eine Überprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnung schon deshalb erschwert, weil - wie er eingeräumt hat - die von ihm angegebenen Stunden nicht den tatsächlichen Zeitaufwand wiedergeben, sondern nach von ihm selbst als üblich angesehene Pauschalen berechnet worden sind. Damit ist der Grundannahme des Senats, der Sachverständige mache in seiner Kostenrechnung seinen tatsächlichen Zeitaufwand geltend, der Boden entzogen. Noch nicht einmal den Zeitaufwand für die Untersuchung hat der Antragsteller den Tatsachen entsprechend mitgeteilt. Er hat für die Untersuchung insgesamt drei Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger sich in den Räumen des Klinikums lediglich 2,5 Stunden aufgehalten hat und in dieser Zeit auch noch eine vom Antragsteller veranlasste Röntgendiagnostik in einer anderen Abteilung durchgeführt worden ist. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, sondern eher als großzügig anzusehen, wenn der Kostenbeamte zwei Stunden für die Untersuchung in die Berechnung eingestellt hat.
14 
Auch hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die übrigen Rechnungsposten (Aktendurchsicht einschließlich eines gegebenenfalls erforderlichen Diktats der Aktenlage, Diktat von Anamnese und Befunden, Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat, Korrektur) können die Zeitangaben des Antragstellers nicht zu Grunde gelegt werden. Es kann nicht dem einzelnen Sachverständigen überlassen werden, nach von ihm frei gewählten und vom Senat noch nicht einmal überprüfbaren Pauschalen und damit willkürlich die Höhe seiner Vergütung zu bestimmen. Auch - zum Teil völlig unterschiedliche - Pauschalsätze anderer Bundesländer vermag der Senat nicht zu übernehmen. Der Senat ist vielmehr entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung der Überzeugung, dass sich der erforderliche Zeitaufwand durch Pauschalen nicht erfassen lässt. Hierzu sind die von den Sachverständigen erstatteten Gutachten zu unterschiedlich. Eine Pauschalbeurteilung nach Seitenzahl hätte deshalb u.a. zur Folge, dass bei gleicher Seitenzahl einfachere Gutachten in gleicher Höhe vergütet würden, wie schwierige und damit tendenziell zeitaufwändigere. Dementsprechend dient die vom Senat entwickelte kostenrechtliche Prüfung vor allem dazu, den erforderlichen Zeitaufwand individuell, also nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere der Schwierigkeit des einzelnen Gutachtens zu ermitteln. Wie bereits erwähnt, ist der tatsächliche Zeitaufwand des Sachverständigen ein wesentliches Indiz. Vermag der Sachverständige - wie hier - seinen tatsächlichen Zeitaufwand nicht anzugeben, ist der erforderliche Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Erfahrungen abzuschätzen. Auch hierzu sind die Kriterien der Plausibilitätsprüfung heranzuziehen und deren Ergebnisse gegebenenfalls im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zu variieren. Der Unterschied zur oben dargestellten kostenrechtlichen Prüfung liegt darin, dass aus den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand keinerlei Indizwirkung hergeleitet werden kann.
15 
Damit ist auch im vorliegenden Fall eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass sich die nachfolgend, entsprechend dem bereits erwähnten Beschluss vom 22.9.2004 dargestellten Kriterien auf „Routinegutachten", wie es hier vom Antragsteller erstellt worden ist, beziehen.
16 
Beim Zeitaufwand für die Aktendurchsicht einschließlich Diktat des für das Gutachten erforderlichen Akteninhalts ist auch das Ausmaß der gutachtensrelevanten Aktenteile (einschlägige Befundberichte der behandelnden Ärzte, Vorgutachten, Rehabilitationsberichte, Beschwerdeschilderungen beispielsweise in der Widerspruchs-, Klage- und Berufungsbegründung) zu berücksichtigen. Dabei legt der Senat seine eigenen Erfahrungswerte aus dem richterlichen Bereich zu Grunde. Danach ist - bei Gutachten auf Grund ambulanter Untersuchung - für bis zu 200 Aktenseiten mit bis zu 50% gutachtensrelevantem Anteil bei der Plausibilitätsprüfung eine Stunde für Durchsicht und erforderliches Diktat anzusetzen. Zutreffend hat der Kostenbeamte deshalb für die Durchsicht der dem Antragsteller übersandten 200 Blatt Akten eine Stunde veranschlagt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass der gutachtensrelevante Anteil der dem Antragsteller übersandten Akten weit unter 50 % liegt.
17 
Zu differenzieren ist im Bereich des zeitlichen Aufwandes für das Diktat der Anamnese und der Befunde gegenüber der Beurteilung. Denn anders als das Diktat von Anamnese und Befunden stellt die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen die eigentliche Gedankenarbeit mit der Auswertung der Befunde und deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen dar. Dementsprechend ist der zeitliche Aufwand für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat wesentlich höher anzunehmen, als die Wiedergabe von Anamnese und den erhobenen Befunden. Auch insoweit verfügt der Senat über Erfahrungswerte und hält beim außerhalb der Untersuchung erfolgtem Diktat von Anamnese und Befunden einen zeitlichen Aufwand von einer Stunde für acht Seiten im Falle der Darstellung weitgehend standardisiert erhobener Anamnese und Befunde in orthopädischen Gutachten für akzeptabel. Für die Beurteilung und die Beantwortung der Beweisfragen (ohne deren Wiedergabe) dagegen ist in erster Linie der Inhalt des Gutachtens, in dem der Grad der Intensität und die Gewissenhaftigkeit der Arbeitsweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommt, maßgeblich. Bei durchschnittlich komplizierten Ausführungen ohne Wiederholungen ist - auch dies entspricht Erfahrungswerten aus der (auch kosten-) richterlichen Praxis - ein Zeitaufwand von einer Stunde für zweieinhalb Seiten nicht zu beanstanden. Für die Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht sieht der Senat einen Zeitaufwand von einer Stunde für zwölf Seiten als angemessen an.
18 
Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte für das Diktat von Anamnese und Befunden (7,5 Seiten = 3,3 Standardseiten) 0,5 Stunden und für die eigentliche Beurteilung (sechs Seiten abzüglich einer Seite nicht vergütungsfähiger, weil keinen Zeitaufwand verursachender Wiederholung der Beweisfragen und einer weiteren Seite nicht vergütungsfähiger, weil bereits mit der Aktendurchsicht abgegoltener kurzer Wiedergabe des Akteninhaltes = 2,2 Standardseiten) 1,25 Seiten veranschlagt. Nach der Plausibilitätsprüfung wären für das Diktat von Anamnese und Befunden lediglich 0,4 Stunden und für die Beurteilung lediglich 0,9 Stunden anzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die etwas kompliziertere Beurteilung des GdB ist dies nicht zu beanstanden.
19 
Auch die Berechnung der Schreibgebühren ist durch den Kostenbeamten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, sodass bei im Übrigen antragsgemäßer Erstattung der Portokosten und der geltendgemachten Umsatzsteuer die Vergütung in Übereinstimmung mit dem Kostenbeamten festzusetzen ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Vorliegens insbesondere einer BK nach Nummer 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; in Zukunft BK Nr 1317) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische.

2

Der Kläger arbeitete zuletzt von 1992 bis 2000 bei einer Firma für Holzleimbau als Maschinenführer. Er kam dort mit Härtern, Leim, Lösungsmitteln sowie mit Lärm in Kontakt. 2001 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige eines Nervenarztes ein, in der ausgeführt wird, der Kläger leide an einer Neuropathie, einer schweren Myopathie, einer schweren Ataxie, einer schweren Leistungsminderung und zunehmender chemischer Überempfindlichkeit. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer BK nach Zifferngruppe 13 der Anlage, insbesondere der Nr 1317 ab (Bescheid vom 8.11.2001; Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001). Nach Eingang der Klage am 31.12.2001 hat das SG ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. G. vom 10.3.2003 eingeholt sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. D. vom 12.5.2003. Durch Urteil vom 8.9.2004 hat das SG die Klage abgewiesen.

3

Nach Einlegung der Berufung am 9.11.2004 hat das LSG ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. S. sowie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Sch. vom 17.9.2007 und nach § 109 SGG ein Gutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Homöopathie Dr. K. vom 6.5.2009 eingeholt.

4

Der Kläger beantragte am 23.2.2010 eine erneute Stellungnahme der Dr. K. und eine gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Chemikers Dr. M., der Impulsgeber für die Neufassung des Merkblatts zur BK Nr 1317 im Jahr 2005 gewesen sei. Das LSG holte sodann zwei weitere ergänzende Stellungnahmen des Dr. Sch. ein.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 wurde der folgende Hilfsantrag des Klägers protokolliert,

"weitere Ermittlungen durchzuführen nach Maßgabe der Schriftsätze vom 04.11.2003; 19.05.2004, 27.12.2006, 15.10.2009, 27.10.2009, 14.04.2010, 19.07.2010, 10.03.2011, 28.04.2011 und 15.11.2011".

6

Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Maßgeblich hat es sich darauf gestützt, dass eine Erkrankung im Sinne einer toxischen Enzephalopathie und/oder einer toxischen Polyneuropathie beim Kläger nicht festzustellen gewesen sei. Eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie hätten weder der vom SG gehörte neurologische Gutachter Prof. Dr. Grobe noch der vom Senat bestellte neurologische Gutachter Dr. Sch. (…) diagnostiziert. Eine im Schriftsatz des Klägers vom 14.4.2010 beantragte Anhörung der Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des Diplompsychologen F., des Dr. Sch."und der übrigen Verfasser der bisherigen Gutachten" zu ihrer fachlichen Qualifikation, etwa eigenen Änderungen in den bisherigen Gutachten durch das neue Merkblatt BK 1317, Stand 03/05 und den Diagnosekriterien der WHO 1985 und zu den Gutachten Dr. K. vom 6.5.2009 und 22.1.2010 sei, soweit die Gutachten nicht im Berufungsverfahren eingeholt worden seien, schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat seine Entscheidung auf diese Gutachten nicht stütze. Hinsichtlich der Fragestellung des Merkblattes zur BK 1317, der Diagnosekriterien sowie den Feststellungen Dr. K. habe der Senat die weitere ergänzende Stellungnahme des Dr. Sch. vom 30.8.2011 eingeholt. Den unsubstantiierten Zweifeln an der Qualifikation von Gutachtern müsse der Senat nicht nachgehen, da er sie nicht teile und keinen Anhaltspunkt für diese Zweifel sehe.

7

Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

8

Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er mit Schriftsatz vom 14.4.2010 die Anhörung der Vorgutachter Prof. Dr. G. und Prof. Dr. D. beantragt habe. Diese hätten ihre Gutachten im Jahre 2003 erstellt. Im Jahr 2005 sei der Inhalt des Merkblatts zur BK Nr 1317 aber wesentlich geändert worden, so dass beide Gutachten nicht auf der Grundlage des Merkblatts Stand 03/05 und damit nach dem Stand der Wissenschaft erstellt worden seien. Das LSG habe ausdrücklich den gesamten Akteninhalt und damit auch diese Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

9

Das LSG habe diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass das Fragerecht nur hinsichtlich von Gutachten der gleichen Instanz bestehe. Dies sei keine hinreichende Begründung, weil das LSG sich gerade auch auf diese Gutachten gestützt habe. Weiterhin habe das LSG zur Begründung ausgeführt, eine Anhörung der Prof. Dr. G. und Prof. Dr. D. sei nicht erforderlich gewesen, weil ein weiteres Gutachten des Dr. Sch. eingeholt worden sei. Dr. Sch. habe aber nur eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen können, was die Aussagen der beiden Gutachter zu dem Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt nicht habe ersetzen können. Er verweise ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerfG (Hinweis auf BVerfG vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03).

10

Weiterhin sei am 14.4.2010 die Anhörung der Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des Dipl-Psych. F. und des Dr. Sch. zu den entgegenstehenden Feststellungen in dem späteren Gutachten der Frau Dr. K. beantragt worden. Frau Dr. K. habe in ihrem Gutachten auf der Grundlage des Merkblatts Stand 03/05 zur BK Nr 1317 ausgeführt, dass eine entsprechende Erkrankung des Klägers vorliege. Sie habe insbesondere hervorgehoben, dass auch die Folgen des Unfalls des Klägers vom 2.9.1990 in die Begutachtung einbezogen werden müssten. Der Kläger habe ein HWS-Schleudertrauma mit neurologischen Ausfallerscheinungen erlitten. Diese vorbestehenden Ausfallerscheinungen überlagerten die Auswirkungen der Sensibilitätsstörungen aufgrund der toxischen Exposition, so dass nur aus diesem Grund keine teilweise distal symmetrischen Beschwerden vorlägen. Zu diesem schlüssigen Grund für die fehlende Asymmetrie und zu der Feststellung, dass aufgrund der zusätzlichen Ursache dennoch die Diagnosekriterien für eine toxische Enzephalopathie erfüllt worden seien, hätten die übrigen Gutachter Stellung nehmen sollen. Insbesondere Dr. Sch. habe es unterlassen, sich mit den Auswirkungen des Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1990 auseinanderzusetzen. Er - der Kläger - habe am 15.11.2011 beantragt, den Gutachter Dr. Sch. insbesondere zu der Frage zu hören, was dieser unter einer guten klinischen Praxis verstehe und warum er die toxische Polyneuropathie und Enzephalopathie nicht nach den Diagnosekriterien des Merkblatts 03/05 zur BK 1317 auf der Grundlage der Stellungnahme des Sachverständigenrats und der WHO zu diesen Kriterien prüfe. Diese Fragen seien in sämtlichen Stellungnahmen des Dr. Sch. offen geblieben.

11

Von grundsätzlicher Bedeutung sei schließlich die Frage, ob ein zwischenzeitlich ergehendes neues Merkblatt, wie hier das 2005 erlassene Merkblatt mit Kriterien zur Diagnose der BK Nr 1317 zwingend in einem sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen sei. Insbesondere Dr. Sch habe eine eigene Methodik und Diagnosekriterien entwickelt und es sei nicht auszuschließen, dass die Gutachter und das LSG zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie die Diagnosekriterien in dem Merkblatt 03/05 zugrunde gelegt hätten.

12

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 402, 397 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG ergangen. Das LSG hätte den im Termin nochmals protokollierten Anträgen des Klägers vom 14.4.2010 und 15.11.2011 nachkommen und weitere Fragen an die Sachverständigen zulassen bzw stellen müssen.

13

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, wieso aus seiner Sicht eine (weitere) Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des Dipl-Psych. F. und des Dr. Sch. erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde macht auch hinreichend deutlich, dass das Urteil des LSG auf dieser unterlassenen Anhörung der Sachverständigen beruhen kann.

14

Der Senat beruft sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerfG, das zuletzt am 17.1.2012 (1 BvR 2728/10) wieder betont und bindend entschieden hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273). Nach § 402 ZPO iVm § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der BGH hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl BGHZ 6, 398 <400 f>; BGH, Urteil vom 21.10.1986 - VI ZR 15/85 - NJW-RR 1987, 339 <340>; BGH, Urteil vom 17.12.1996 - VI ZR 50/96 - NJW 1997, 802 <802 f>). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es dabei nicht an. Es gehört vielmehr gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BGH, Urteil vom 21.10.1986, aaO). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen kann allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder die für erläuterungsbedürftig gehaltenen Punkte nicht benennt (BGHZ 35, 370 <371>; BGH, Urteile vom 21.10.1986, aaO, und vom 17.12.1996, aaO; vgl hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 18.7.2012 - B 2 U 105/12 B). Hat das erstinstanzliche Gericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen, so muss nach der Rechtsprechung des BGH das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Beschlüsse vom 10.5.2005 - VI ZR 245/04 - Juris und vom 14.7.2009 - VIII ZR 295/08 - NJW-RR 2009, 1361 <1362>).

15

Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art 103 Abs 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.2.1998, aaO; vgl BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 f). Dazu bieten sich nach der genannten Rechtsprechung des BVerfG, die insoweit auf die in der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 10.12.1991 (dort RdNr 26) abschließend aufgezählten Ausnahmen verweist, weitere Möglichkeiten an (BGH, Urteile vom 14.4.1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576; Urteil vom 6.3.1986 - III ZR 245/84 - NJW 1986, 1928, 1930; BGH, Urteil vom 10.12.1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459; vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 19.7.2012 - B 2 U 105/12 B). Das Gericht kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn, wenn dies zweckmäßiger erscheint, zur mündlichen Verhandlung laden und befragen. Es kann statt dessen nach § 412 ZPO aber auch ein weiteres Gutachten einholen. Nur insoweit besteht ein (Auswahl-)Ermessen des Gerichts.

16

Das LSG hätte unter Anwendung dieser Grundsätze den Anträgen des Beschwerdeführers vom 14.4.2010 und 15.11.2011 auf Anhörung bzw Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. G. und Dr. Sch. nachgehen müssen. Die Beschwerde trägt hierzu schlüssig und auch inhaltlich richtig vor, dass beide Sachverständige bei ihrer Begutachtung das neue, 2005 geänderte Merkblatt zur BK Nr 1317 (Bekanntmachung des BMGS, BArBl 2005, Heft 3, S 49 ff) bei ihrer Begutachtung nicht zugrunde gelegt hatten. Zugleich hat das LSG seine Entscheidung aber gerade darauf gestützt, dass nach diesen beiden Gutachten das Krankheitsbild der Enzephalopathie nicht vorliege. Insofern ist auch unbeachtlich, dass Prof. Dr. G. sein Gutachten bereits im Verfahren vor dem SG erstellt hat, weil das LSG sich tragend auch gerade auf den Inhalt dieses Gutachtens berufen hat. Der Antrag des Klägers war daher nachvollziehbar und keinesfalls missbräuchlich. Ebenso hätten die genannten Sachverständigen zu den abweichenden Bewertungen der Gutachterin Dr. K. insbesondere zu der behaupteten Überlagerung des Krankheitsbildes des Klägers mit den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1990 - auf eine der drei oben aufgezeigten Weisen gehört werden müssen.

17

Liegen damit die Voraussetzungen eines Verfahrensmangels gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensmangels aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen(§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

18

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist es hingegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gutachter und das LSG die Neufassung des Merkblatts 3/2005 zur BK Nr 1317 zugrunde zu legen gehabt hätten. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Bereich der BK'en von den Tatsachengerichten jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen ist (BSG vom 15.9.2011 - B 2 U 25/10 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4111 Nr 3 RdNr 20; vgl auch BSG vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr 7, RdNr 20; Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, mwN). Jedes Gericht, das die für die Anerkennung als BK erforderlichen Einwirkungen zu präzisieren hat, muss sich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist (BSG vom 15.9.2011, aaO). Von daher folgt aus der genannten Rechtsprechung zwanglos, dass vom Tatsachengericht auch jeweils der im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellste Stand der Merkblätter etc bei der Prüfung der objektiven Verursachung zu berücksichtigen ist.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten krankenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren erstellte die Antragstellerin gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 12.09.2012 ein nervenärztliches Gutachten.

Mit Rechnung vom 18.10.2012 machte sie dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.935,22 € wie folgt geltend: 1.870,- € für Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 85,- €, Schreibgebühren 51,30 €, 18 Kopien zu je 0,39 €, Porto 6,90 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 15.11.2012 einen Betrag von 1.378,65 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung der Antragstellerin im Wesentlichen aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (60,- €) statt der beantragten Honorargruppe M 3 (85,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete der Kostenbeamte wie folgt: Es seien weder ein ursächlicher Zusammenhang noch schwierige ätiologische Fragen zu klären gewesen. Einzugehen gewesen sei lediglich auf die vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Behandlungsmöglichkeiten. Es könne daher nur die Honorargruppe M 2 zugrunde gelegt werden. Die Zahl der Anschläge sei auf 56.166 geschätzt worden. Die Kopien seien mit 0,50 € pro Stück zu erstatten.

Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 19.11.2012 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt. Die Einstufung nach der Honorargruppe M 3 richte sich nicht nur nach dem Schwierigkeitsgrad der Kausalitätsbeurteilung, sondern in zumindest gleicher Weise nach der Komplexität der medizinischen Problematik. Bei dem zu Begutachtenden habe eine hochkomplexe medizinische Ausgangslage vorgelegen, die sie bei einer höchst problematischen, letztendlich vitalgefährdenden Gegebenheit angemessen beurteilen und Alternativen vorschlagen habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom19.11.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung für das Gutachten vom 12.09.2012 ist auf 1.928,65 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Berechnung der Vergütung der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.928,65 €.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 1.870,- €.

Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

3.1.1. Zeitaufwand

Der objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt 22 Stunden.

Der von der Antragstellerin angegebene Zeitaufwand von 22 Stunden begegnet in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) keinen Bedenken und ist daher der Abrechnung zugrunde zu legen.

3.1.2. Honorargruppe

Die Berechnung des Honorars ist antragsgemäß nach der Honorargruppe

M 3 (Stundensatz: 85,- €) vorzunehmen.

Im Rahmen der Entscheidung zu diskutieren ist, ob das im Bereich eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits erstellte Gutachten der Antragstellerin der Honorargruppe M 2, wie dies der Kostenbeamte angenommen hat, oder M 3, wie dies die Antragstellerin begehrt, unterfällt.

3.1.2.1. Keine explizite Zuordnung von im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung erstellten Gutachten im JVEG

Krankenversicherungsrechtliche Gutachten finden in den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zum JVEG keine explizite Erwähnung.

Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zum JVEG. Für medizinische (und psychologische) Gutachten sind die drei Honorargruppen M 1 bis M 3 vorgesehen.

Danach sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 2 zuzurechnen. Beispielhaft hat der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zugeordnet.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz oder in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz, sind nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten.

Eine explizite Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es das Gutachten der Antragstellerin darstellt, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 nicht vorgenommen.

3.1.2.2. Vorgehen bei nicht vom Gesetzgeber explizit einer Honorargruppe zugeordneten Gutachten

3.1.2.2.1. Überlegungen zu der Ermittlung der Zuordnung zu einer Honorargruppe

Für den Fall, dass die sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe explizit genannt wird, ist das Gutachten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG entsprechend, wenn ein medizinisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe aufgeführt wird, wobei diese Regelung nur so interpretiert werden kann, dass die dort gegebenen Hinweise zur Zuordnung dann zu beachten sind, wenn der konkrete Gutachtensgegenstand nicht in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 enthalten ist.

Die gesetzgeberischen Vorgaben zur Zuordnung könnten dem Wortlaut nach dahingehend interpretiert werden, dass die Honorargruppe und damit der zugrunde zu legende Stundensatz durch die Erhebung von Vergleichskosten bei Berücksichtigung von in der freien Wirtschaft gezahlten Vergütungen zu ermitteln wäre, wobei das Gericht im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelmäßig die bezogen auf den ermittelten Stundensatz nächstniedrigere Honorargruppe der Abrechnung zugrunde zu legen hätte (so vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 2). Einer solchen Interpretation kann sich der Senat aber nicht anschließen. Er hält eine solche Auslegung nicht für praktikabel.

Wie die Erfahrung zeigt und wie auch Äußerungen von Sachverständigen in anderen Verfahren zu entnehmen ist, erreichen die Stundensätze, wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgesehen sind, regelmäßig die außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nicht und bleiben teilweise deutlich dahinter zurück. Auch die im Rahmen der Vorarbeiten zum 2. KostRMoG vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Marktanalyse hat dies gezeigt; danach liegen die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG (vgl. Hommerich/Reiß, Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern -, Mai 2010, S. 10). Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber damit Rechnung getragen, dass mit der zum 01.08.2013 erfolgten Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG mit Blick auf die Preisentwicklung auf dem Markt der Begutachtungen eine merkbare Anhebung der Stundensätze erfolgt ist. So ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG dazu Folgendes ausgeführt (vgl. Bundesrats-Drucksache 517/12, S. 204):

„Die Höhe der Honorare orientiert sich bereits bei der geltenden Fassung des JVEG an den Marktpreisen. Die Marktpreise unterliegen jedoch ständigen Veränderungen, die im JVEG nachvollzogen werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Hommerich Forschung im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt, deren Ergebnisse im Dezember 2009 veröffentlicht worden sind (Prof. Dr. Christoph Hommerich, Dipl.-Soz. Nicole Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - Evaluation und Marktanalyse -, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH). Grundlage der Marktanalyse war hinsichtlich der Sachverständigen die zuvor erarbeitete neue Sachgebietsliste. In diese sind bestimmte Sachgebiete nicht einbezogen worden, die - ohne dass sich aus der seinerzeitigen Sicht des Bundesministeriums der Justiz ein hinreichend konkret zu beschreibender Markt entwickelt hat - ebenfalls besondere Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen stellen; dies ist namentlich im Bereich des Kartellrechts der Fall. Die ... Honorarsätze sollen sich an dem Ergebnis der Marktanalyse ausrichten. ... Wie schon bei den geltenden Honorarsätzen soll auch bei den vorgeschlagenen Sätzen mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die ermittelten Marktpreise vorgenommen werden. Dieser Abschlag lässt sich damit begründen, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner ist und auf dem Markt als „Großauftraggeber“ auftritt.“

Würde dem Wortlaut des Gesetzes gefolgt, müsste in einem ersten Schritt der durchschnittliche auf dem außergerichtlichen und außerbehördlichen Markt gezahlte Stundensatz für ein derartiges Gutachten, also aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, ermittelt werden.

Dieser Ansatz ist schon deshalb problematisch, weil es einen außergerichtlichen Markt für derartige Gutachten nicht geben dürfte, da solche Gutachten regelmäßig nur im Verlauf von sozialgerichtlichen (oder gegebenenfalls behördlicher) Verfahren durch das Gericht (oder die Behörde) eingeholt werden. Dass zur Vorbereitung oder anlässlich eines sozialgerichtlichen Verfahrens der gesetzlich Versicherte selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, ist so gut wie ausgeschlossen, da er diese Kosten immer - anders als z. B. bei zivilgerichtlichen Verfahren, in denen Gutachterkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können - selbst tragen müsste und die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen für ihn wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten des Versicherten gemäß § 183 SGG immer „kostenlos“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die private Krankversicherung ein Markt für Gutachten zu derartigen, für die gesetzliche Krankenversicherung spezifischen Fragen, bestünde. Insofern gibt es keinen außerbehördlichen oder außergerichtlichen Gutachtensmarkt, der einen Beitrag zur Ermittlungen des durchschnittlich gezahlten Stundensatzes liefern könnte.

Dass der gesetzgeberische Ansatz, der auf den außerbehördlichen und außergerichtlichen Gutachtensmarkt abstellt, bei der Ermittlung der Honorargruppe aus Sicht des Senats ohnehin nicht zielführend erscheint, kann daher dahingestellt bleiben. Der Senat begründet diese Zweifel daher nur kurz:

Würden die durchschnittlichen Kosten außerbehördlicher und außergerichtlicher Gutachten ermittelt, würde der sich dabei ergebende Stundensatz bei medizinischen Gutachten - unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens - mit Sicherheit im Bereich der Honorargruppe M 3 oder wahrscheinlich darüber liegen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass ein nicht vom Gesetzgeber einer Honorargruppe zugeordnetes Gutachten dann auch in jedem Fall nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, hielte der Senat für ermessensfehlerhaft im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Denn es wäre verfehlt, als Honorargruppe die dem durch Markterhebung ermittelten Stundensatz nächstniedrige Honorargruppe des JVEG zugrunde zu legen, weil damit der vom Gesetzgeber in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zugrunde gelegte Justizrabatt (vgl. zu diesem Abzug Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1) regelmäßig nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang zum Zug käme, wenn ein Gutachten nicht explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 aufgeführt ist. Dies würde eine mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz nicht begründbare Bevorteilung der Sachverständigen darstellen, deren Gutachtensgegenstand nicht explizit in den Honorargruppen genannt ist.

Die vom Gesetzgeber festgelegten Honorargruppen bilden, auch wenn Ziel der Ablösung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch das JVEG war, ein „neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2 und 142) einzuführen, nicht die marktüblichen Stundensätze ab, sondern beinhalten gewisse Abschläge. Diesen Justizrabatt (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1), mit dem Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte genommen wird, hat der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zum 2. KostRMoG (vgl. a. a. O, S. 204) explizit damit begründet, dass die Gerichte als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Großabnehmer seien. Daneben steht auch die Tatsache, dass für einen Sachverständigen auch die staatsbürgerliche Pflicht besteht, am Verfahren mitzuwirken (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1). Von der Vornahme eines entsprechenden Abschlags muss auch beim Erlass des JVEG ausgegangen werden, auch wenn dies der Gesetzgeber zumindest in der Gesetzesbegründung nur verklausuliert ausgesprochen hat (vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 204). So hat er erläutert, dass in Bezug auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz als Ausgangsniveau hinsichtlich der Höhe der vorgeschlagenen Stundensätze gedient hat, „um unverhältnismäßig hohe Anhebungen des Vergütungsniveaus zu vermeiden“ (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Dies bedeutet nichts anderes, als dass damals nicht der marktübliche Stundensatz zugrunde gelegt wurde, sondern ein im Sinn der staatlichen Haushalte erwünschter niedrigerer Satz. Wie hoch der vorgenommene Abschlag war - dieser könnte dann nach Ermittlung des Marktpreises für ein nicht in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachtensgegenstand und vor Zuordnung zu einer der Honorargruppen in Abzug gebracht werden - ist jedoch nicht bekannt. Dieses Manko könnte nur dadurch ausgeglichen werden, dass die außerbehördlichen und außergerichtlichen Marktpreise für explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten ermittelt würden, um abschließend ermessensfehlerfrei eine Vergleichbarkeit mit einer vom Gesetzgeber explizit zugeordneten Honorargruppe herstellen zu können. Nur so könnte der Gedanke des Justizrabatts in die Ermittlung der Honorargruppe einbezogen werden. Bei der Herstellung der Vergleichbarkeit wiederum wäre der zuordnende Kostenbeamte bzw. der Kostenrichter vor das Problem gestellt, dass seit der Einführung des JVEG und den damals zugrunde gelegten Marktpreisen und der von ihm aktuell durchgeführten Ermittlung des Marktpreises Zeit vergangen ist, in der sich die Marktpreise allgemein durch die auch vom Gesetzgeber beobachtete Preisentwicklung verteuert haben. Ein Zurückgreifen auf die dem JVEG bei dessen Einführung zugrunde gelegten Erhebungen (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 142) wäre dann nicht mehr möglich. Dies würde letztlich verlangen, den zur Zeit der Erstellung des abzurechnenden Gutachtens ermittelten marktüblichen Stundensatz eines solchen Gutachtens mit dem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Stundensatz der in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten zu vergleichen. Dass eine derartige Vorgehensweise mit einem immensen Aufwand verbunden wäre und mit der vom Gesetzgeber - neben der Einführung einer modernen und leistungsgerechten Vergütungsmodells - beabsichtigen Abschaffung der für Kostenbeamte und Kostenrichter komplexen und teilweise sehr schwierigen Ermittlung des Stundensatzes durch die Einführung des JVEG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 21 und 142) nicht vereinbar wäre, liegt auf der Hand. Dass die angesprochene Vorgehensweise zudem aus dem Grund fragwürdig wäre, da sich der Justizrabatt auf verschiedenen Gebieten extrem unterschiedlich darstellt - die Marktanalyse von Hommerich/Reiß hat gezeigt, dass die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG liegt (vgl. Hommerich/Reiß, a. a. O., S. 10) -, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.2.2. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

* Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

* Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

* Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.

Von der Erfüllung der Kriterien der Honorargruppe M 3 kann mit Blick auf die aufgezeigten Vorgaben immer dann ausgegangen werden, wenn die dem Sachverständigen gestellten gerichtlichen Beweisfragen auf den sogenannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98, und/oder die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten off-label-use (Urteil vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R) Bezug nehmen.

3.1.2.3. Honorargruppe im vorliegenden Fall

Das Gutachten der Antragsteller unterfällt der Honorargruppe M 3.

In den Beweisfragen (dort Frage 4) ist ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 und auch auf das Urteil des BSG vom 19.03.2002 hingewiesen worden.

Eine weitergehende Prüfung des Senats dahingehend, dass die Antragstellerin im Rahmen des Gutachtensauftrags

* eine seltene Erkrankung zu beurteilen,

* sich mit dem potentiellen Verlauf zu befassen (Prognose)

* die Frage nach alternativen Behandlungsmöglichkeiten zu beantworten

* und sich dabei auch mit dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zur Behandlung dieser Erkrankung hatte,

ist daher verzichtbar.

3.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Die Antragstellerin hat die genaue Anschlagszahl nicht angegeben. Der Senat schätzt, ausgehend von der Ermittlung der Anschlagszahl anhand einer Durchschnittsseite, dass das Gutachten insgesamt rund 57.000 Anschläge umfasst. Ausgehend von dieser Anschlagszahl sind Schreibgebühren in Höhe von 42,75 € zu erstatten.

3.3. Kopierkosten

Für die von der Sachverständigen dem Gutachten beigefügten notwendigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) 18 Kopien sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG insgesamt 9,- € anzusetzen.

3.4. Porto:

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 6,90 € zu erstatten.

Der Vergütung stellt sich damit wie folgt dar:

* Honorar: 1.870,00 €

* Schreibgebühren: 42,75 €

* 18 Kopien: 9,00 €

* Porto: 6,90 €

* Summe: 1.928,65 €

Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für die Stellungnahme vom 03.12.2015 wird auf 267,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für seine in Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag angefertigte Stellungnahme vom 03.12.2015 eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zusteht.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 678/12 geführten rentenrechtlichen Verfahren hatte der Antragsteller, der Internist und Arbeitsmediziner ist, im Auftrag des Gerichts am 23.10.2015 ein Gutachten erstellt.

Der Bevollmächtigte des Klägers nahm mit 5-seitigem Schreiben vom 10.11.2015 zu diesem Gutachten Stellung. Dabei lehnte er auf Seite 2 dieses Schreibens zunächst den Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da sich dieser zu einer aus Sicht des Bevollmächtigten nicht gestellten und nicht verfahrensbedeutsamen Frage geäußert habe. Anschließend zog er auf den Seiten 3 bis 5 mit ausführlichen Begründungen die Richtigkeit der sachlichen Feststellungen des Antragstellers in Zweifel.

Den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 10.11.2015 leitete der Hauptsachesenat, nunmehr unter dem Aktenzeichen des Verfahrens wegen des Befangenheitsantrags (L 19 SF 326/15 AB), mit Schreiben vom 18.11.2015 dem Antragsteller mit folgenden Worten zu:

„Sehr geehrter Herr Dr. A.,

in dem Rechtsstreit ...

erhalten Sie beiliegend eine Abschrift des Schriftsatzes vom 10.11.2015 zur Kenntnis und Stellungnahme (2-fach).

Mit freundlichen Grüßen“

Nach Rücksprache mit seinem Mandanten erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19.11.2015 weitere inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten des Antragstellers.

Den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 19.11.2015 leitete der Hauptsachesenat, wiederum unter dem Aktenzeichen des Verfahrens wegen des Befangenheitsantrags, mit Schreiben vom 23.11.2015 dem Antragsteller mit folgenden Worten zu:

„Sehr geehrter Herr Dr. A.,

in dem Rechtsstreit ...

erhalten Sie beiliegend eine Abschrift des Schriftsatzes vom 19.11.2015 zur Kenntnis und Stellungnahme (2-fach).

Mit freundlichen Grüßen“

Die Akten des Hauptsacheverfahrens wurden dem Antragsteller nicht nochmals zur Verfügung gestellt.

Unter dem Datum des 03.12.2015 äußerte sich der Antragsteller auf etwas über drei Seiten zu den vom Bevollmächtigten des Klägers erhobenen fachlichen Einwänden gegen sein Gutachten. Den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag hat er in seiner Stellungnahme nicht explizit erwähnt.

Zusammen mit der Stellungnahme vom 03.12.2015 legte der Antragsteller eine Rechnung für die von ihm angefertigte Stellungnahme über einen Arbeitsaufwand von drei Stunden vor, wobei er die Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zugrunde legte und Umsatzsteuer ansetzte (daraus sich errechnender Betrag: 267,75 €).

Am 07.12.2015 verfügte der Hauptsacherichter auf dem dafür vorgesehenen Formblatt, dass gegen eine Vergütung des Sachverständigen Dr. A. für die Stellungnahme vom 03.12.2015 dem Grunde nach keine Bedenken bestünden.

Die Kostenbeamtin des LSG lehnte mit Schreiben vom 10.12.2015 eine Vergütung des Antragstellers für seine Stellungnahme vom 03.12.2015 ab, da diese im Rahmen des Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen die Person des Antragstellers abgegeben worden sei. Die Stellungnahme sei damit nicht Teil einer geforderten Sachverständigenleistung, sondern lediglich eine „anlässlich der Gutachtertätigkeit“ ausgeführte Maßnahme, für die das JVEG keine Vergütung vorsehe.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 15.12.2015 gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Vergütung beantragt. Er trägt vor, dass die Anfertigung der Stellungnahme vom 03.12.2015 wegen einer abweichenden Meinung des Bevollmächtigten des Klägers erforderlich gewesen sei. Dies habe eine erneute Einarbeitung in die Aufzeichnungen zu der Aktenlage und seinen Ausführungen im Gutachten vom Oktober erfordert. Die Stellungnahme vom 03.12.2015 sei somit eine neu geforderte Sachverständigenleistung, die eine eigene Rechnungsstellung rechtfertige.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 24.02.2016 hat der Kostensenat mit ausführlichen Erläuterungen dem Bezirksrevisor die Abgabe eines Anerkenntnisses nahe gelegt.

Dieser hat mit Schreiben vom 25.02.2016 auf den Beschluss des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 18 SB 112/00.Ko, verwiesen, wonach bei Stellungnahmen zu einem Befangenheitsgesuch eine Vergütung als Leistung des Sachverständigen grundsätzlich nicht in Betracht komme, und um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom15.12.2015 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung für die ergänzende Stellungnahme vom 03.12.2015 ist antragsgemäß auf 267,75 € festzusetzen. Einer Vergütung steht vorliegend nicht entgegen, dass die Stellungnahme im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller gerichteten Befangenheitsantrag angefertigt worden ist.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h. M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Ob der Vergütung

Der Vergütung steht nicht entgegen, dass die Stellungnahme im Zusammenhang mit einem gegen den Antragsteller gerichteten Befangenheitsantrag erstellt worden ist. Denn es handelt sich nicht um eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zu einem Befangenheitsantrag, sondern um eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Einwendungen des Bevollmächtigten des Klägers gegen das Gutachten des Antragstellers und damit um eine nach dem JVEG zu vergütende Leistung.

2.1. Allgemeines

Eine Vergütung nach dem JVEG ist dann zu gewähren, wenn ein Antragsteller als Sachverständiger vom Gericht herangezogen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Dies bedeutet, dass ein (auch) als Sachverständiger Tätiger jedenfalls dann eine Vergütung nach dem JVEG erhält, wenn er eine Leistung im Sinn des JVEG erbracht hat. Eine Leistung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Sachverständige sich in seiner Eigenschaft als Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Auftrags geäußert hat. Hat sich der Sachverständige ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen seiner Anhörung dazu (vgl. zu dem Erfordernis einer Anhörung: Keller, in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 118, Rdnr. 12 m) geäußert, steht ihm eine Vergütung nach dem JVEG nicht zu.

Dies entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, wie es beispielsweise das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 28.06.2012, Az.: 2 W 171/12, wie folgt erläutert hat:

„In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Sachverständiger für eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag einer Partei eine Entschädigung erhält. Während die wohl herrschende Meinung dem Sachverständigen für seinen Aufwand einer solchen Stellungnahme grundsätzlich keine Vergütung zubilligt (OLG München, MDR 1994, 1050; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050; OLG Köln, VersR 1995, 1508; OLG Koblenz, MDR 2000, 416; KG MDR 2010, 719; Zöller-​Greger, ZPO, 29. Aufl., Rdnrn. 12a zu § 406 und 1 zu § 413; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Rdnr. 12 zu § JVEG; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage, Rdnr. 8.39 zu § 8), wird mit unterschiedlichen Begründungen und unter unterschiedlichen Voraussetzungen auch vertreten, dass dem Sachverständigen dafür eine Entschädigung zustehen kann (OLG Frankfurt, MDR 1993, 474; OLG Stuttgart MDR 2007, 1456; LSG Chemnitz, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 2 U 77/06 -, juris; LSG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2004 - L 12 RA 1624/03 KO-A-, juris; Musielak-Huber, ZPO, 8. Aufl., Rdnr. 1 zu § 413). Der Senat erachtet die erstgenannte Auffassung für richtig.

...

Eine Vergütung für seine Leistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. §§ 9 bis 11 JVEG kann der Sachverständige (entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt a. a. O., das einen Vergütungsanspruch ohne weitere Voraussetzungen annimmt) nicht verlangen, weil seine Stellungnahme keine Leistung im Sinne des JVEG ist. Gemeint ist damit seine Leistung als Sachverständiger, mithin der besondere Sachverstand, auf dem die erbrachte Leistung gründet. Das zeigt sich bereits in der Struktur der Vorschrift des § 9 JVEG, der die Höhe der Vergütung von einer Zuordnung gerade dieser Leistung (nicht der grundsätzlichen Qualifikation des Sachverständigen) zu einer nach Sachgebieten zu bestimmenden Honorargruppe abhängig macht. Umgekehrt formuliert bedeutet das, dass eine Leistung im Sinne der Vorschrift nur das ist, was auf einem bestimmten Sachgebiet erbracht wird (so auch ausdrücklich der Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG:

...

Die Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch ist aber gerade keine auf irgendeinem Sachgebiet erbrachte Leistung, sie setzt nicht den für die Erstellung des Gutachtens gebotenen Sachverstand voraus.“

Der Ausschluss einer Vergütung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn vom Sachverständigen eine Äußerung zum Befangenheitsantrag verlangt und auch nur eine solche gegeben und anschließend vom Gericht verwertet worden ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Sachverständige zum Befangenheitsantrag oder zum inhaltlichen Vorbringen oder zu beiden Gesichtspunkten geäußert hat. Diese in der Rechtsprechung geforderte Differenzierung hat beispielsweise das LSG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 2 SF 211/14 B E, näher erläutert.

Die Beantwortung der Frage des Ob und gegebenenfalls auch des Umfangs der Vergütung hat sich daher im Wesentlichen daran zu orientieren, ob die Stellungnahme des Sachverständigen ausschließlich zum Befangenheitsgesuch angefordert worden und ergangen ist - dann kommt eine Vergütung nach dem JVEG nicht infrage, da sich der zuvor als Sachverständige Tätige lediglich in seiner Eigenschaft als wegen Besorgnis der Befangenheit Abgelehnter geäußert hat - oder ob sie (auch) in der Sache und damit vom Gutachter (auch) in der Eigenschaft als Sachverständiger abgegeben worden ist.

2.2. Kriterien für die Differenzierung, in welcher Eigenschaft die Äußerung erfolgt ist

Die Rechtsprechung des Kostensenats ist seit Jahren von dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter geprägt (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, und vom 08.03.2016, Az.: L 15 SF 209/15).

Dieser Leitgedanke ist auch bei der Festlegung von Kriterien dafür zu beachten, wie eine - nach dem JVEG zu vergütende - sachverständige Äußerung von einer - nicht nach dem JVEG zu vergütenden - Stellungnahme des Sachverständigen im Rahmen der Anhörung zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsgesuch zu unterscheiden ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie auch der hier vorliegende Fall zeigt, nicht selten zusammen mit einem Befangenheitsantrag auch inhaltliche Einwendungen gegen eine gutachterliche Äußerung vorgebracht werden, so dass nicht auf den ersten Blick eindeutig erkennbar ist, in welcher Eigenschaft sich der Sachverständige in der Folge geäußert hat.

Bei den im Folgenden dargestellten Kriterien für eine Unterscheidung hat der Senat im Übrigen in seine Überlegungen einbezogen, dass sich der Charakter der Äußerung des Sachverständigen im Regelfall aus der Anforderung des Hauptsacherichters ergibt und bei der Auslegung derartiger gerichtlicher Schreiben die gleichen Maßstäbe zugrunde zu legen sind, wie sie auch für die Auslegung von Prozesserklärungen der Beteiligten gelten. Danach ist Maßstab der Auslegung der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13). Dies bedeutet in einem Fall wie hier, dass der Charakter der gerichtlichen Anforderung der Stellungnahme des Sachverständigen im Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch aus dem Empfängerhorizont des Gutachters zu beurteilen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Sachverständiger typischerweise nur in dieser Eigenschaft für ein Gericht tätig wird und er daher bei gerichtlichen Anforderungen regelmäßig davon ausgehen darf, dass mit diesen eine Tätigkeit als Sachverständiger erbeten wird, sofern nicht aus dem gerichtlichen Schreiben bzw. den übersandten Unterlagen zweifelsfrei ersichtlich wird, dass er sich in anderer Eigenschaft äußern soll.

Bei der Unterscheidung zwischen einer Stellungnahme in der Eigenschaft als Sachverständiger und einer solchen im Rahmen einer Anhörung zu einem Befangenheitsantrag erscheinen dem Senat insbesondere folgende Gesichtspunkte als hilfreich für eine Differenzierung im Sinn einer verwaltungspraktikablen Lösung:

- Wird in dem Anforderungsschreiben des Gerichts an den Sachverständigen nicht darauf hingewiesen, dass zu einem Befangenheitsantrag Stellung zu nehmen ist, und enthält das zur Stellungnahme übersandte Schreiben mehr als nur einen Befangenheitsantrag und die Begründung dafür, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Äußerung des Sachverständigen auch in der Eigenschaft als Sachverständiger erfolgt, es sein denn die Stellungnahme hat offenkundig nur den Befangenheitsantrag zum Gegenstand.

- Verfügt der Hauptsacherichter nach Eingang der Äußerung des Sachverständigen auf dem dafür vorgesehenen Formblatt, dass keine Einwände gegen eine Vergütung dem Grunde nach bestehen, ist dies ein Beleg dafür, dass sich der Sachverständige als Gutachter geäußert hat.

- Werden die gesamten Akten des Gerichts mitübersandt, darf der Sachverständige regelmäßig davon ausgehen, dass von ihm auch eine sachverständige Äußerung erwartet wird.

Sollte eine der drei vorgenannten Konstellationen erfüllt sein, kann der Kostenbeamte bzw. der Kostenrichter davon ausgehen, dass die Äußerung des Sachverständigen auch in dieser Eigenschaft erfolgt ist und daher eine Vergütung nach dem JVEG zu erfolgen hat. Anders ist dies nur dann zu bewerten, wenn es offenkundig auf der Hand liegt, dass sich der Sachverständige ausschließlich zum Befangenheitsgesuch geäußert hat.

Ist es offensichtlich, dass sich der Sachverständige nicht nur als Sachverständiger, sondern auch zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag geäußert hat, ist nur der Anteil der Äußerungen nicht nach dem JVEG zu vergüten, der zweifelsfrei nicht den sachverständigen Äußerungen zuzuschreiben ist. Auch hier ist zu beachten, dass die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter nur gering sind; eine detaillierte und exakte Prüfung jedes einzelnen Satzes auf seinen Bezug wird nicht erwartet (vgl. auch die ähnlichen - schematischen - Vorgaben für die Ermittlung dessen, was dem Kernbereich der Beurteilung eines Gutachtens zuzurechnen ist: Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

Nur dann, wenn sich der Sachverständige offenkundig nur zu einem gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag geäußert hat, scheidet eine Vergütung nach dem JVEG vollständig aus.

Eine Versagung der Vergütung allein deshalb, weil die Stellungnahme des Sachverständigen im Zusammenhang mit einem gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag erfolgt ist und ohne dass es auf die näheren Umstände der gerichtlichen Anforderung und der Äußerung des Sachverständigen ankäme - dies entspricht dem Beschluss des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 18 SB 112/00.Ko, da sich der Sachverständige in dem damaligen Verfahren auch umfassend in der Sache, d. h. nicht nur zum Befangenheitsantrag geäußert hatte -, hält der Senat nicht länger für angemessen.

2.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Stellungnahme vom 03.12.2015 ist in vollem Umfang nach dem JVEG zu vergüten. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

- In den Anschreiben des Hauptsachesenats vom 18.11.2015 und vom 23.11.2015, mit denen dem Antragsteller die Schriftsätze des Bevollmächtigten des Klägers, die auch den Befangenheitsantrag enthielten, zugeleitet worden sind, ist eine Stellungnahme zum Befangenheitsantrag nicht explizit angefordert worden. Aus der Sicht des Antragstellers ist daher eine Äußerung zum sachlichen Vorbringen gegen sein Gutachten erwartet worden.

- Der Hauptsacherichter hat nach Eingang der Stellungnahme des Antragstellers vom 03.12.2015 auf dem gerichtlichen Formblatt verfügt, dass dem Grunde nach keine Bedenken gegen eine Vergütung des Antragstellers für seine Stellungnahme vom 03.12.2015 bestehen.

- Bei der gebotenen geringen Prüfpflicht liegen keine Passagen in der Stellungnahme vom 03.12.2015 offenkundig auf der Hand, in denen sich der Antragsteller (nur) zum Befangenheitsgesuch geäußert hätte.

- Ohne Bedeutung ist es, dass dem Sachverständigen die Hauptsacheakten nicht nochmals übersandt worden sind. Gerade dann, wenn - wie hier - eine ergänzende Stellungnahme zeitnah nach dem Gutachten angefordert wird, wird der Sachverständige in vielen Fällen die Akten für seine Stellungnahme nicht nochmals benötigen, was im Übrigen auch durch die nur eingeschränkte Vergütung eines erneuten Aktenstudiums bei einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigt wird (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 20.03.1997, Az.: L 10 V 122/92.Ko, vom 12.08.1998, Az.: L 18 V 112/92.Ko, und vom 26.05.2009, Az.: L 16 R 413/03). Ebenso irrelevant ist, dass die Anschreiben des Hauptsachesenats vom 18.11.2015 und vom 23.11.2015 unter dem Aktenzeichen des Verfahrens wegen des Befangenheitsantrags („ L 19 SF 326/15 AB“) ergangen sind. Denn allein aufgrund dieses Aktenzeichens kann aus der objektivierten Sicht des Empfängers, des im Verfahren beauftragten Gutachters, nicht darauf geschlossen werden, dass von ihm eine Stellungnahme ausschließlich zum Befangenheitsantrag erwartet würde. Denn aus dem Aktenzeichen ist, sofern die Abweichung vom Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens dem Sachverständigen überhaupt auffällt, für einen Außenstehenden nicht zwingend ersichtlich, dass es sich um ein Verfahren wegen eines Befangenheitsantrags handelt.

3. Höhe der Vergütung

Die Stellungnahme vom 03.12.2015 ist antragsgemäß mit 267,75 € zu vergüten.

Der vom Antragsteller dem Vergütungsantrag zugrunde gelegte Zeitaufwand von drei Stunden hält einer Nachprüfung unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) stand. Für ein Gutachten wegen einer Rente wegen Erwerbsminderung ist die Honorargruppe M 2 zugrunde zu legen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, und vom 01.07.2015, Az.: L 15 SF 180/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; Reyels, in: jurisPR-SozR 18/2010, Anm. 6).

Es errechnet sich damit samt Umsatzsteuer (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) ein Betrag von insgesamt 267,75 €.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Vergütung einer Stellungnahme im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen in voller Besetzung. Die Rechtsprechung, wie sie im Beschluss des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 18 SB 112/00.Ko, zum Ausdruck gekommen ist, wird nicht aufrechterhalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 8. März 2016 wird auf 1.070,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 SB 162/15 geführten schwerbehindertenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller am 08.03.2016 im Auftrag des Gerichts ein chirurgisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 10.03.2016 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.414,67 € geltend, wobei er einen Zeitaufwand von 14 Stunden mit einem Stundensatz von 100,- € zugrunde legte.

Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 13.04.2016 einen Betrag von 995,97 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung des Antragstellers aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (75,- €) statt der beantragten Honorargruppe M 3 (100,- €) und einer Kürzung der für die Erstellung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 13 Stunden ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete die Kostenbeamtin damit, dass für Gutachten über den Grad der Behinderung (GdB) die Honorargruppe M 2 einschlägig sei.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 21.04.2016 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 und die sich daraus ergebende Reduzierung seiner Vergütungsforderung gewandt. Er hat dies wie folgt begründet:

„Zur Begründung möchte ich ausführen, dass die aktuelle Arbeitsbelastung in der Position eines Klinikdirektors es nicht gestattet, entsprechende Gerichtsgutachten innerhalb der Arbeitszeit oder Regelarbeitszeit anzufertigen. So werden von mir regelhaft diese Gerichtsgutachten ausschließlich in meiner Freizeit und am Wochenende diktiert und vorbereitet sowie Korrektur gelesen. Eine Vergütung mit 75 Euro die Stunde erscheint somit aus meiner Sicht nicht akzeptabel.

Außerdem möchte ich ausführen, dass in diesem Falle dem Gericht ein relativ aktuelles Gutachten vorgelegen hat und ein neues Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Hier zeigt sich eine besondere Schwierigkeit, auf das alte Gutachten einzugehen und eventuelle Einschätzungen besonders begründen zu müssen. Eine genauere Recherche der Literatur ist erforderlich gewesen und wurde auch entsprechend im Gutachten angegeben.“

Mit Schreiben vom 13.06.2016 hat der Senat dem Antragsteller erläutert, dass Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom Gesetzgeber explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet worden seien. Die berufliche Position des Sachverständigen sei ohne irgendeine Relevanz für die Honorargruppe. Dass die Anfertigung eines Gutachtens nicht im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des Sachverständigen als angestellter Arzt, die vom Arbeitgeber durch das Gehalt honoriert werde, erfolge, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein.

Eine Reaktion des Antragstellers auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom21.04.2016 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung der Vergütung dadurch beantragt, dass er die von der Kostenbeamtin gewährte Vergütung beanstandet.

Die Vergütung für das Gutachten vom 08.03.2016 ist auf 1.070,97 € festzusetzen. Ein höherer Vergütungsanspruch unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,- € besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h. M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Berechnung der Vergütung des Antragstellers

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

2.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 1.050,- €.

2.1.1. Zu vergütender Zeitaufwand

Der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von 14 Stunden ist bei Zugrundelegung der Maßgaben des Senats (vgl. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) der Vergütung zugrunde zu legen; bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 15 v. H. (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) sind 14 Stunden gerade noch vergütungsfähig.

2.1.2. Honorargruppe

Die Vergütung erfolgt nach der Honorargruppe M 2.

Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX, sind danach der Honorargruppe M 2 zuzurechnen.

Bei dem vom Antragsteller angefertigten Gutachten handelt es sich um ein solches Gutachten in einem Verfahren nach dem SGB IX. Der Gesetzgeber hat derartige Gutachten explizit der Honorargruppe M 2 zugeordnet (vgl. auch Beschluss des Senats vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 221/10 B E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2009, Az.: L 7 SB 11/09 B). Diese Zuordnung ist bindend (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az: L 6 AS 118/10 B KO - mit Hinweis auf den Vorrang des Gesetzes). Schwierigkeitsgrad und sonstige Umstände der Gutachtenserstellung im konkreten Einzelfall spielen daher bei der Vergütung eines solchen Gutachtens keine Rolle (vgl. Landgericht Flensburg, Beschluss vom 01.06.2005, Az.: 2 O 337/04, Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 2 - m. w. N.).

Raum für eine Vergütung nach einer anderen Honorargruppe als M 2, wie dies der Gesetzgeber für Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX bestimmt hat, besteht damit nicht. Wenn der Antragsteller meint, diese Zuordnung des Gesetzgebers zur Honorargruppe M 2 sei für das von ihm erstellte Gutachten unbeachtlich, irrt er. Sein Vorbringen, warum er das von ihm erstellte Gutachten als so schwer erachtet, dass es seiner Ansicht nach der Honorargruppe M 3 zuzuordnen ist, ist daher von keiner Entscheidungsrelevanz.

Lediglich ergänzend und der Vollständigkeit halber weist der Senat zum Vorbringen des Antragstellers gleichwohl auf Folgendes hin:

Mit einer besonders hervorgehobenen beruflichen Position (z. B. der eines Klinikdirektors) oder einer überdurchschnittlichen wissenschaftlichen Qualifikation (z. B. in Form eines Professorentitels) eines Sachverständigen kann eine höhere Honorargruppe nie begründet werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15, und vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16; LSG Thüringen, Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 3 R 317/11 B; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 9 JVEG, Rdnr. 6). Gutachter „erster und zweiter Klasse“ gemäß ihrer fachlichberuflichen Qualifikation mit entsprechend unterschiedlicher Höhe des Stundensatzes sind der Systematik der Honorargruppenzuordnung im JVEG fremd. Die Zuordnung ergibt sich vielmehr allein aus der Entscheidung über die Heranziehung, wie sie dem Gutachtensauftrag bzw. Beweisbeschluss zu entnehmen ist (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 260; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015, Az.: 15 W 57/15; Hartmann, a. a. O., § 9 JVEG, Rdnr. 6).

Der Umstand, dass ein Gutachten vom Sachverständigen nicht während der von seinem Arbeitgeber bezahlten Arbeitszeit als Arzt erstellt werden kann, sondern dafür Freizeit aufgewendet werden muss, kann kein für die Einordnung der Honorargruppe relevantes Kriterium sein. Im Übrigen betrachtet es der Senat als eine Selbstverständlichkeit, dass ein angestellter Arzt Gutachten nicht im Rahmen der Arbeitszeit anfertigt, sofern ihm dazu nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Berechtigung zugesprochen ist; anderenfalls würde der Sachverständige die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitszeit und Arbeitsleistung für private Zwecke missbrauchen.

Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum für das Gutachten des Antragstellers eine „genauere Recherche der Literatur“ erforderlich gewesen sein sollte. Sofern der Sachverständige auf Seite 7 seines Gutachtens bezüglich der Einstufung des GdB auf zwei Werke der medizinischen Literatur zurückgreift, ist diese Heranziehung der Literatur für den Senat nur mit fehlender Kenntnis der rechtlichen Vorgaben für die Beurteilung des GdB erklärbar. Denn die vom Antragsteller genannten Werte für die Festlegung der Einzel-GdB sind den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, zu entnehmen. Von einer Notwendigkeit einer besonderen Recherche in der Literatur kann daher keine Rede sein.

Schließlich ist eine Auseinandersetzung mit Vorgutachten kein Argument für eine erhöhte Schwierigkeit, sondern eine typische und übliche Aufgabe für einen Sachverständigen in einem berufungsgerichtlichen Verfahren (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 03.03.2016, Az.: L 15 SF 207/15; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 01.06.2011, Az.: L 6 SF 277/11 B, vom 16.03.2012, Az.: L 6 SF 151/12 E, und vom 19.05.2014, Az.: L 6 SF 1614/13 E; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2011, Az.: L 2 SF 254/11).

2.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Davon ausgehend sind Schreibgebühren in Höhe von 14,40 € zu erstatten.

2.3. Porto:

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 6,57 € zu erstatten.

Dem Antragsteller steht daher eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.070,97 € zu.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Vergütung umstritten.

2

Dem Hauptsacheverfahren lag ein Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) zugrunde.

3

Aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts (SG) M. vom 14. Juli 2009 in dem Klageverfahren S 5 R 665/08 erstattete der Antragsteller das fachärztliche Gutachten vom 15. März 2010 zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben.

4

Das SG wies mit Urteil vom 27. Januar 2011 die Klage ab und folgte in seiner Einschätzung dem Gutachten des Antragstellers. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 20. Januar 2012 zurück.

5

Mit seiner Rechnung vom 25. März 2010 machte der Antragsteller dem SG gegenüber einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.155,45 EUR geltend. Die hierin abgerechneten 20 Arbeitsstunden zum Stundensatz von 85,00 EUR nach der Honorargruppe M3 schlüsselte er wie folgt auf:

6

Vorbereitung der Begutachtung 0,5 Stunden
Studium von Akten/Vorbefunden 1,5 Stunden
Exploration, Fremdanamnese 4,5 Stunden
Befunderhebung 1,0 Stunden
Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens 9,5 Stunden
Durchsicht und Korrektur 3,0 Stunden

7

Er gab ferner Schreibgebühren sowie Kopie- und Versandkosten in Höhe von 111,30 EUR an. Der Antragsteller summierte die vorgenannten Einzelbeträge zuzüglich einer Mehrwertsteuer von 19 % (344,15 EUR) zu einer Gesamtsumme von 2.155,45 EUR.

8

Die Urkundsbeamtin des SG setzte unter dem 20. April 2010 die Vergütung auf 1.560,44 EUR fest und führte zur Begründung aus, für das Gutachten sei ein Stundensatz von 60 EUR nach der Honorargruppe M 2 angemessen, da es sich um ein typisches Gutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung handele. Die Entschädigung für den Zeitaufwand betrage somit 1.200,00 EUR.

9

Der Antragsteller hat am 5. Mai 2010 die richterliche Festsetzung beantragt, soweit die Rechnungskürzung darauf beruhe, dass anstelle des Stundensatzes M 3 der Stundensatz M 2 angesetzt worden sei. Es handele sich zwar um ein "typisches" Gutachten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung, aber im konkreten Fall aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhaltes um ein besonders schwieriges Gutachten. Für die besondere Schwierigkeit sei zum einen die Beurteilung des komplexen Zusammenwirkens und der Wechselwirkung von körperlichen Erkrankungen, seelischen Störungen und des zweckgerichteten Verhaltens der Klägerin verantwortlich gewesen. Dazu seien ein vertieftes Fachwissen und eine spezielle Erfahrung, insbesondere mit der Begutachtung so genannter "neurotischer" Rentenbewerber, Voraussetzung. Zum Anderen seien die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die klinische Beurteilung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen und zudem die Exploration der Klägerin - unter Hinweis auf die Wiedergabe des psychopathologischen Befunds auf Seite 33 bis 35 des Gutachtens und die Zusammenfassung auf Seite 42 bis 43 des Gutachtens - besonders schwierig gewesen.

10

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 die Festsetzung der Urkundsbeamtin des SG als zutreffend erachtet. Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Vergütungsstufe sei nicht, ob sich bereits das Fachgebiet als schwierig darstelle, sondern ob einem Experten eines bestimmten Fachgebietes besonders schwierige Beweisfragen des Gerichts eine außergewöhnlich schwierige Leistung abverlangten. Vorliegend seien die für Stufe M 3 erforderlichen außergewöhnlich hohen Anforderungen nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände und besonderen Schwierigkeiten wohnten offensichtlich bereits dem Grunde nach dem psychiatrischen Fachgebiet inne.

11

Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 hat der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seines Antrages auf richterliche Festsetzung mitgeteilt, innerhalb des psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgebietes gebe es - bei gleichartiger Fragestellung nach dem Leistungsvermögen im Erwerbsleben - Gutachten unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade. In manchen Fällen - bei einer Demenz, einer schizophrenen Psychose, einer schweren Suchterkrankung - könne die reine Zustandsbeschreibung ausreichen. In anderen Fällen - wie vorliegend - könne die differenzialdiagnostische Abgrenzung sehr schwierig sein, insbesondere wenn körperliche Beschwerden, neurotische Störungen, biographische Belastungen und eine Begehrenshaltung miteinander wechselwirkten. Häufig werde dann die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kläger zu einem zentralen Fokus der gutachterlichen Tätigkeit und sei mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.

12

Mit Beschluss vom 30. August 2011 hat das SG die Vergütung auf 1.560,44 EUR festgesetzt. Der Antragsteller habe ein durchschnittlich schwieriges Gutachten erstellt. Seine Leistung sei in die Honorargruppe M 2 einzuordnen. Es handele sich um die beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisierendem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose. Die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers sei über den zugrunde gelegten Zeitaufwand abgegolten. Die sehr umfangreiche Exploration sei zeitlich entsprechend zu bewerten. Eine besonders erschwerte Prüfung und Bewertung des Sachverhalts sei nicht notwendig gewesen. Die Qualifikation des Antragstellers sei Ausgangspunkt für die Gutachtenerteilung durch das Gericht gewesen, mache jedoch nicht von vornherein einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad des Gutachtens aus.

13

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 19. September 2011 zugestellten Beschluss am 28. September 2011 Beschwerde beim SG eingelegt, welches diese dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Fall der Klägerin sei neben einer chronischen psychischen und einer neurologischen Erkrankung, die hätten bestätigt werden können, eine weitere neurologische Erkrankung auszuschließen gewesen. Ferner seien mehrere körperliche Erkrankungen zu berücksichtigen gewesen. Vor dem Hintergrund der Vorbefunde, der bestehenden Belastungen und Konflikte, aber auch der verbliebenen persönlichen Ressourcen sei die Frage, ob überhaupt eine psychische Erkrankung bestehe und wie diese Störung ggf. einzuordnen sei, ausführlich zu erörtern gewesen. Insofern seien spezielle differenzialdiagnostische Probleme zu bewältigen gewesen. Ferner habe die Fragestellung die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Klägerin und nach der Prognose umfasst. Dass die Kammer jedem Gutachter diese Fragen vorlege, sage nichts über den Schwierigkeitsgrad der Beantwortung im Einzelfall aus. Schließlich seien vier Gutachten und Befundberichte explizit für eine kritische Auseinandersetzung benannt worden. Dass die medizinische Befunderhebung, nämlich die Exploration der Klägerin, besonders schwierig gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem im Gutachten wiedergegebenen Verlauf der Exploration.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

15

den Beschluss des SG M. vom 30. August 2011 abzuändern und die Vergütung für das von ihm in dem Rechtsstreit S 5 R 665/08 erstellte Sachverständigengutachten vom 15. März 2010 auf 2.155,45 EUR festzusetzen.

16

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

17

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

18

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

19

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Verfahren auf den Senat zu übertragen.

20

Die Beschwerde ist zulässig, denn der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 4 Abs. 3 JVEG) wird überschritten. Sie ist jedoch unbegründet.

21

Grundlage des Vergütungsanspruchs ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Dementsprechend wird es gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Hier gehen die Beteiligten übereinstimmend von 20 vergütungsfähigen Stunden aus. Dies wird im Rahmen der Plausibilitätsprüfung für zutreffend erachtet. Nach § 9 Abs. 1 JVEG in der vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85,00 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 des JVEG zuzuordnen ist.

22

In der Anlage 1 des JVEG werden die medizinischen Gutachten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend in die drei Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 eingeteilt. Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):

23

M 1: einfache gutachtliche Beurteilung, insbesondere zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung: 50,00 EUR

24

M 2: beschreibende (Ist-Zustands) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem SGB IX, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, zu spurengrundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen): 60,00 EUR

25

M 3: Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz, in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz, zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, zur Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, zur rechtsmedizinischen toxikologischen und spurengrundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenerklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit: 85,00 EUR

26

In den aufgezählten Beispielsfallgruppen werden Gutachten zur Feststellung einer Erwerbsminderung nicht ausdrücklich genannt. Diese Zustandsgutachten werden nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur im Regelfall in der Honorargruppe M 2 vergütet (vgl. u.a. Thüringisches LSG vom 17. April 2013 - L 6 SF 433/13 E -, vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E - und vom 01. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B -; Bayerisches LSG vom 23. September 2009 - L 15 SF 188/09 -; Hessisches LSG vom 23. November 2010 - L 2 SF 267/09 - und L 2 SF 337/09 - sowie vom 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 -, LSG Baden-Württemberg vom 06.08.2010 - L 12 KO 1653/10 - jeweils juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6 und Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rdnr. 872), denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit.

27

Der Antragsteller hat im Rechtsstreit S 5 665/08 ein durchschnittlich schwieriges Gutachten erstattet. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 sind vorliegend nicht erfüllt. Das besonders umfangreiche und ersichtlich mit großer Sorgfalt erstellte Gutachten des Antragstellers stellt sowohl nach der vom Gericht vorgegebenen Fragestellung als auch nach seinem Aufbau und Inhalt eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach standardisiertem Schema dar. Der Fragekatalog, den der Antragsteller zu beantworten hatte, ist der Standartfragekatalog, soweit die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf nervenfachärztlichem Gebiet festgestellt werden soll. Dass dabei eine komplexe neurologische und psychiatrische Symptomatik unter Einbeziehung auch der somatischen Erkrankungen zu beurteilen ist, ändert nichts an der durchschnittlichen Schwierigkeit der Gutachterleistung; denn es ist auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrente die Regel, dass medizinische Bewertungen unter ausschließlicher Berücksichtigung eines Fachgebietes dem Beschwerdebild der Rentenantragsteller nicht genügen. Die Frage nach den Gesundheitsstörungen - u.a. ob überhaupt eine psychische Erkrankung besteht - und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf das Leistungsvermögen, ist grundlegend und Bestandteil jeder Beweisanordnung in einem Gutachten, in welchem eine Erwerbsminderung im Raum steht. Des Weiteren gehören die Auswertung und Bewertung von Vorbefunden und -gutachten zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Auseinandersetzung mit den Vorbefunden einschließlich einer umfassenden und mitunter auch komplexen Exploration und die Durchführung von Testverfahren finden ihren Niederschlag bereits in der zeitlichen Komponente der Gutachtenerstellung und sind nicht zusätzlich bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades zu berücksichtigen. Schwierige differentialdiagnostische Überlegungen zur zutreffenden medizinischen Einschätzung des quantitativen und qualitativen gesundheitlichen Restleistungsvermögens waren vorliegend nicht erforderlich.

28

Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit und der Prognose, die gründliche Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit allen maßgeblichen Faktoren, sind in einer Vielzahl von psychiatrischen Gutachten anzutreffen und betreffen insbesondere die immer wiederkehrende Frage nach dem Krankheitswert der psychischen Erkrankung, auch im Hinblick nach der Motivation und dem Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung.

29

Die Qualifikation des Antragstellers und dessen Erfahrung mit neurotischen Klägern ist Ausgangspunkt für die Gutachtenserteilung durch das Gericht selbst und damit ein Umstand gewesen, der nicht von vornherein einen besonders hohen Schwierigkeitsgrad ausmacht.

30

Nach alledem ist die Einstufung in die Honorargruppe M 2 nicht zu beanstanden

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Tenor

Der Antrag des Klägers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.03.2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht. Streitig ist, ob beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist.

Mit Bescheid vom 11.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2012 stellte der Beklagte beim Kläger einen GdB von 30 fest. Dem lagen folgende Gesundheitsstörungen zugrunde: Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks links, Funktionsstörung durch Klumpfuß beidseits (beidseits operiert), Funktionsstörung durch Zehenfehlform beidseits, Belastungsbeschwerden.

Im dagegen angestrengten Klageverfahren ist dem Kläger mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2014 ein GdB von 40 ab dem 29.05.2012 (Antragstellung) zugesprochen worden. Grundlage dieser Entscheidung sind vom Gericht eingeholte ärztliche Befundberichte sowie ein Gutachten des Chirurgen Dr. S. vom 18.11.2013 gewesen.

Gegen den Gerichtsbescheid haben die Bevollmächtigten des Klägers Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Sie haben die Berufung damit begründet, dass der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt sei. Schon im erstinstanzlichen Verfahren sei auf die psychischen Probleme des Klägers hingewiesen worden. Auch seien entsprechende Unterlagen nachgereicht worden. Die Ausführungen des (chirurgischen) Sachverständigen, dass der Kläger bei der Untersuchung psychisch unauffällig gewesen sei, seien keine verwertbare gutachterliche Stellungnahme.

II.

Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht zu gewähren, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung nicht besteht.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).

Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 03.05.2012, Az.: L 15 SB 53/12 B PKH).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, ist nur dann abzustellen, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 73 a, Rn. 7d).

Im vorliegenden Fall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Berufung nicht besteht und daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist.

Mit dem erstinstanzlichen Gutachten des Dr. S. ist eine überzeugende Grundlage für die Entscheidung vorhanden. Irgendwelche fundierten Hinweise darauf, dass dieses Gutachten unzutreffend wäre oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht vollständig würdigen würde, gibt es nicht.

Die Einwendungen der Bevollmächtigten des Klägers, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliege, die bislang nicht gutachtlich zutreffend bewertet worden sei und die zu einem GdB von 50 führe, ist nicht plausibel. Es gibt nichts, was darauf hindeutet, dass der Kläger im Zeitraum seit der Antragstellung unter einer psychischen Erkrankung leiden würde, die von Relevanz für die Beurteilung des GdB sein könnte.

Zwar hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch Dr. S. diesem gegenüber angegeben, dass er psychische Störungen habe, die mit den Veränderungen am Fuß zusammenhängen würden. Der Sachverständige selbst hat aber derartige psychische Beeinträchtigungen nicht feststellen können. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er Facharzt für Chirurgie, nicht aber für Psychiatrie ist. Denn allein aus der Facharztbezeichnung kann nicht darauf geschlossen werden, dass dem Sachverständigen jegliche Kenntnisse zur Beurteilung fachfremder Gesundheitsstörungen fehlen würden (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH).

Dass die Feststellung des Dr. S. zum psychischen Gesundheitszustand des Klägers zutreffend ist, ergibt sich auch daraus, dass es keinerlei Befundberichte gibt, die auf eine aktuelle psychische Erkrankung hindeuten würden. Sofern die Bevollmächtigten des Klägers im Erörterungstermin vom 18.11.2013 vor dem Sozialgericht psychotherapeutische Befunde übergeben haben, datieren diese aus dem Jahr 2003 und 2004. Später, insbesondere im Zeitraum ab Antragstellung, ist der Kläger nicht mehr entsprechend fachärztlich behandelt worden.

Dass beim Kläger keine GdB-relevanten psychischen Beschwerden vorliegen, folgt zudem aus dem vom Senat eingeholten Befundbericht des behandelnden Hausarztes des Klägers vom 20.05.2014. Dieser hat ausdrücklich darüber berichtet, dass er keine psychischen Auffälligkeiten gefunden habe. Es ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar, wie die Bevollmächtigten des Klägers auf ausdrückliche Nachfrage des Senats vom 25.03.2014 im Schriftsatz vom 03.04.2014 ausführen können, dass sich der Hausarzt des Klägers um den Kläger auch im Rahmen der psychischen Beschwerden gekümmert habe. Tatsächlich liegen - so die Angaben des Hausarztes des Klägers - keine psychischen Beschwerden vor.

Ein Anspruch auf PKH ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat hinsichtlich der psychischen Beschwerden einen Befundbericht vom behandelnden Arzt eingeholt hat und damit in die Ermittlungen von Amts wegen eingetreten ist. Zwar ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Einleitung von Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht einen Anspruch auf PKH begründet. Dies gilt aber dann nicht, wenn die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen allein deswegen veranlasst worden sind, weil die PKH begehrende Partei unzutreffende Angaben gemacht hat und die Ermittlungen nur dazu erforderlich waren, die Unrichtigkeit des Vortrags zu belegen. Denn in einem solchen Fall hat, wie sich durch die Ermittlungen und damit im Nachhinein gezeigt hat, kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen bestanden. Vielmehr hat in einem solchen Fall nur der tatsächlich unzutreffende Vortrag der Partei zunächst den falschen Eindruck vermittelt, dass weitere Ermittlungen erforderlich wären. Dass sich dieser Eindruck erst nachträglich als falsch herausgestellt hat, kann nicht dazu führen, dass PKH zu gewähren wäre. Würde man dies anders sehen, hätte dies faktisch zur Konsequenz, dass sich ein Kläger durch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen PKH verschaffen könnte, die ihm tatsächlich wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zustehen würde. Dass ein derartiges Ergebnis als Belohnung falscher oder unlauterer Angaben nicht akzeptabel wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Für eine weitere Begutachtung des Klägers besteht daher vorliegend kein Anlass.

Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten kann PKH nicht gewährt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.