Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 14 R 573/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Altersrente. Der 1949 in Polen geborene Kläger polnischer Staatsangehörigkeit ist nach seinen Angaben 1985 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Sein Versicherungskonto bei der Beklagten weist für die Jahre 1968 bis 1987 ausschließlich Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie für die Folgezeit bis zum 31.03.2009 ausschließlich sog. AFG-Zeiten (von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten) bzw. in 2002 / 2003 sog. Sozl-Zeiten (Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers) aus. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland bewilligte dem Kläger im Jahr 2009 rückwirkend ab August 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe von rund 76,- EUR monatlich; dies ohne Anrechnung polnischer Versicherungszeiten und als Vorschussrente, da zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere Ermittlungen erforderlich waren (Bescheid vom 04.03.2009). Die weiteren Ermittlungen fokussierten sich in der Folgezeit auf die Frage, ob sich der Kläger seit 1985 gewöhnlich in der BRD oder in Polen aufgehalten hat, nachdem bei der Beklagten 2008 ein anonymes Schreiben eingegangen war, nach dem sich der Kläger durchgehend, auch seit 1987, bei seiner Familie in Polen aufgehalten und dort auch gearbeitet habe und gezielt nur dann in die BRD gereist sei, wenn er beim Arbeitsamt einen Termin gehabt habe. Zum 10.09.2009 meldete sich der Kläger nachweislich in Polen ab. 2009 erfolgte die Übernahme der Rentenzahlung von der DRV Rheinland durch die Beklagte. Aufgrund Antrags des Klägers von März 2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab April 2009 wandelte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 30.08.2011 für die Zeit ab April 2009 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen um mit einem Zahlbetrag von rund 218,- EUR monatlich unter Berücksichtigung polnischer Versicherungszeiten. Die Rente wurde dabei nicht nach dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen von 1975 - DPSV-Abkommen - (als Inlandsrentenanspruch) berechnet, was mit der Begründung erfolgte, dass der durchgehende Aufenthalt des Klägers in Deutschland seit dem 02.04.1985 nicht als zweifelsfrei bewiesen angesehen werden könne,- was erst im Altersrentenverfahren aufgefallen sei,- nachdem sich der Kläger erst am 10.09.2009 in Polen abgemeldet habe. Überprüfungsanträge des Klägers von 2011 und 2013 wegen weiterer zu berücksichtigender Zeiten der Arbeitslosigkeit und wegen der Zugrundelegung des DPSV-Abkommens 1975 für seine Renten führten zur Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn im August 2004 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 233,- EUR netto (Bescheid vom 19.04.2013); außerdem erfolgte eine endgültige Feststellung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn im April 2009 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 448,- EUR netto (Bescheid vom 29.04.2013). Erneute Überprüfungsanträge des Klägers von 2013 wegen weiterer zu berücksichtigender Zeiten in Polen führten zur erneuten Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab August 2004 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 274,- EUR netto (Bescheid vom 21.10.2013) sowie zur Neufeststellung der Altersrente rückwirkend ab April 2009 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 520,- EUR netto (Bescheid vom 23.10.2013). Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 14.02.2014 begehrte der Kläger die Überprüfung der Höhe seiner Altersrente mit der Begründung, seines Erachtens stehe ihm eine volle Altersrente von mindestens 1100,- EUR monatlich zu. Mit Bescheid vom 19.09.2014 stellte die Beklagte nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) die Altersrente für Schwerbehinderte rückwirkend für die Zeit ab April 2009 - insoweit unter Rücknahme des Bescheides vom 30.08.2011 sowie der Folgebescheide - der Höhe nach neu fest mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 548,- EUR netto, weil nach erneuter Prüfung festgestellt worden sei, dass bei Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der vorherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht berücksichtigt worden seien; die monatliche laufende Rente für die Zeit ab November 2014 berechnete die Beklagte mit monatlich nunmehr rund 590,- EUR netto. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb einen Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Den Widerspruch richten Sie bitte an die DRV Berlin-Brandenburg, , Berlin. Sie können uns auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich aufnehmen lassen." Gegen den Bescheid vom 19.09.2014 legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Eingang beim Sozialgericht Köln am 24.04.2015) erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, seine Rente neu und nach geltenden und für seine Situation zutreffenden Gesetzen zu berechnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Aussiedler aus Polen in die BRD eingereist und habe sich danach nie dauerhaft in Polen aufgehalten. Fälschlicherweise sei seine Rente nach dem Rentengesetz vom 14.06.1971 abgerechnet worden und sei aufgrund dessen sehr niedrig ausgefallen (586,76 EUR), was mit irgendwelchen Vermutungen zu tun habe, er habe sich über Jahre in Polen aufgehalten und sich dort nie abgemeldet; bei ihm sei aber das Rentengesetz vom 09.10.1975 anzuwenden. Nach Beantragung der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, d.h. ab April 2009, sei die Rente in der Höhe immer gleich geblieben. Man habe ihm keine volle Altersrente berechnet, sondern eine für schwerbehinderte Menschen. Er sei aber nicht mehr krank und auch nicht behindert. Seine Klageschrift schloss der Kläger mit den Worten: "Ich bitte Sie um positive Entscheidung meiner Angelegenheit und bedanke mich bei Ihnen im Voraus." Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin um Prüfung und Klarstellung gebeten, was er mit seiner Klage erreichen wolle. Der Kläger hat hierauf geantwortet, er wolle, dass seine Rente nach dem DPSV-Abkommen von 1975 berechnet werde; er sei mit der Berechnung seiner Rente nach dem Recht von 1971 nicht einverstanden; ab April 2009 stehe ihm eine Frühaltersrente zu, die um etwa 100 % höher liegen müsse; ab Juli 2014 stehe ihm eine Vollrente zu; nach seiner Dokumentation sei seine jetzige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ca. 50 % seiner Basisaltersrente; absurd sei, dass seine jetzige Rente als Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet sei; er betone, dass ihn die Altersrente für Schwerbehinderte nicht betreffe. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, es gehe aufgrund seiner Erklärungen nun davon aus, dass er mit den Regelungen des Bescheides vom 19.09.2014 nicht einverstanden sei; diesen Bescheid könne er jedoch gegenwärtig zulässigerweise mit einer Klage nicht angreifen; vor einer Klage müsse er fristgerecht Widerspruch einlegen, dann ergehe Widerspruchsbescheid und im Anschluss sei eine Klage möglich; an diesen Voraussetzungen fehle es in seinem Fall; die Klage sei daher nicht zulässig und habe keine Erfolgsaussichten; es werde daher die Rücknahme angeregt; freigestellt bleibe ihm aber, betreffend des Bescheides vom 19.09.2014 einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen, was auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich sei; sollte die Klage nicht zurückgenommen werden, sei beabsichtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestünden nicht; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat daraufhin im Wesentlichen mitgeteilt, seine Erwerbsminderungsrente sei zum 30.06.2014 beendet worden, trotzdem bekomme er sie weiterhin in gleicher Höhe weiter gezahlt. Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe dem letzten Neuberechnungsbescheid vom 19.09.2014 nicht widersprochen, so dass es am erforderlichen Widerspruchsverfahren für die Klage mangele. In der Sache hat die Beklagte im Übrigen im wesentlichen vorgetragen, eine Anwendung des DPSV-Abkommens von 1975 komme nicht in Betracht; die Folgerente ab April 2009 werde zu Recht aus den besitzgeschützten Entgeltpunkten der Vorrente (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) geleistet; weitere Umwandlungen von Altersrenten seien von Gesetzes wegen grundsätzlich ausgeschlossen; das deutsche Recht kenne im Übrigen eine Frührente nicht. Durch Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage - die als Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu verstehen ist - bleibt ohne Erfolg, da sie nicht zulässig ist. Es mangelt an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren. Der letzte Altersrentenbescheid vom 19.09.2014 ist mangels (fristgerechtem) Widerspruch des Klägers bestandskräftig geworden und damit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Weitere Bescheide, gegen die sich der Kläger (zulässigerweise) hätte wenden können, sind nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt zuvor in einem Widerspruchsverfahren überprüft worden ist. Die Durchführung dieses Vorverfahrens ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Diese vorherige Überprüfung soll der Verwaltung die Gelegenheit bieten, Fehlentscheidungen selbst zu korrigieren, und damit zugleich i.S. einer Filterfunktion dem Interesse der Entlastung der Gerichte dienen. An dieser Sachentscheidungsvoraussetzung mangelt es, da ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist. Anlass, das gerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 114 SGG auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, bestand nicht, da der Kläger einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2014 gegenüber der Beklagten nicht erhoben hat. Selbst wenn in der Klageschrift vom 20.04.2015 (konkludent) ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2014 zu sehen sein sollte - was allerdings zweifelhaft ist, weil der Kläger den Bescheid nicht einmal benennt - so wäre dieser Widerspruch weit außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 SGG erhoben und damit verfristet. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist nicht verstrichen ist (SG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2012, Az: S 205 AS 11726/09, Juris Rdn. 45 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG." Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 18.05.2016 zugegangen. Mit seiner am 20.06.2016 beim Sozialgericht Köln eingegangenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Klage sei mit der Begründung, er habe keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19.09.2014 eingelegt, abgewiesen worden. Dieser Rentenbescheid betreffe nicht eine Rentenberechnung, sondern eine Rentenerhöhung. Allen anderen, vorherigen Rentenbescheiden habe er erfolglos widersprochen. Er unterliege dem DPSV-Abkommen von 1975 und nicht dem von 1971. Er bitte, die Beklagte zu verpflichten, seine Rente gerecht und in Einklang mit den geltenden Gesetzen neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Verwaltungsakten des Klägers von der Beklagten beigezogen.
3Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
4Entscheidungsgründe:
5Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist mit der ordnungsgemäß erfolgen Ladung (Postzustellurkunde vom 31.08.2016) auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 SGG) hingewiesen worden. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2016 (Eingang bei Gericht am 26.09.2016) mitgeteilt hat, er könne den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, da er sich in Polen befinde, ernsthaft erkrankt und nicht reisefähig sei und den Senat bitte, die gerichtliche Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchzuführen, wobei er um ein gerechtes Urteil bitte, hat der Senatsvorsitzende die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Termin aufgehoben. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das Ende der Berufungsfrist fiel auf Samstag, den 18.06.2016, so dass der Eingang der Berufung beim Sozialgericht am Montag, den 20.06.2016, fristwahrend war, §§ 64 Absatz 3, 151 Absatz 2 Satz 1 SGG. Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. Gemäß seinem Klageziel, bei ihm eine höhere Altersrente festzustellen, begehrt der Kläger mit der Klage sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des zuletzt ergangenen Altersrentenbescheides vom 19.09.2014 zur Neufeststellung seiner Altersrente und Zahlung einer höheren Rente zu verurteilen. Weitere Bescheide zur Altersrente, gegen die sich der Kläger (zulässigerweise) hätte wenden können, hat die Beklagte nach Erlass des Bescheides vom 19.09.2014 nicht erteilt.
6Die so ausgelegte Klage gegen den Bescheid vom 19.09.2014 ist unzulässig.
7Der Kläger hat mangels Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.09.2014 kein Vorverfahren eingeleitet, wobei ein Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.09.2014 auch nicht (konkludent) in der Klageerhebung vom 24.04.2015 zu sehen ist (dazu 1.). Selbst wenn, fehlt es dann an dem das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid, der auch nicht in der Klage- bzw. Berufungseinlassung der Beklagten gesehen werden kann (dazu 2.). Das Klageverfahren war vom Sozialgericht auch nicht auszusetzen (dazu 3.). 1.) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger entgegen der Vorschrift des § 78 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 SGG ein Vorverfahren gegen den Bescheid vom 19.09.2014, das hier nach § 78 Absatz 1 Satz 2 SGG auch nicht entbehrlich war, nicht durchgeführt hat. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R (Juris, Rdn. 20 m. w.N.)). Eingeleitet wird das Vorverfahren durch den Widerspruch, § 83 SGG. Durchgeführt ist das Vorverfahren, wenn im Anschluss an die Nachprüfung der mit einem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung ein auf diese Nachprüfung bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist, §§ 62 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X), 8 Halbsatz 2 SGB X, 85 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R (a.a.O., Rdn. 15)). Hier hat der Kläger ein Vorverfahren schon nicht eingeleitet. Der Kläger hat keinen ein Widerspruchsverfahren einleitenden Widerspruch im Sinne des § 83 SGG gegen den zuletzt ergangenen Altersrentenbescheid vom 19.09.2014 binnen der dafür geltenden einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG bei der Beklagten eingelegt. Der Bescheid vom 19.09.2014 war mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen, weil diese den Kläger über den Rechtsbehelf des Widerspruchs, die Verwaltungsstelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrte, § 66 Absatz 1 SGG. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen Bescheid war daher nur binnen einen Monats nach der gegenüber dem Kläger erfolgten Bekanntgabe des Bescheides vom 19.09.2014 möglich, §§ 66 Absätze 1 und 2 i.V.m. 84 Absatz 1 Satz 1 SGG. Binnen dieser Frist aber hat der Kläger einen Widerspruch im Sinne des § 83 SGG gegen den Bescheid vom 19.09.2014 bei der Beklagten nicht eingelegt. Ein Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.09.2014 ist auch nicht (konkludent) in der Klageerhebung vom 24.04.2015 zu sehen. Eine konkludente Widerspruchserhebung durch eine Klage setzt voraus, dass ein Kläger in der Klage einen zu überprüfenden Bescheid benennt; zudem muss er deutlich machen, dass er dessen Überprüfung durch die Behörde wünscht, was daraus folgt, dass das Vorverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte dient, so dass es Sachurteilsvoraussetzung ist (OVG Hamburg, Urteil vom 28.07.1995, Bf IV 14/94 (Juris); SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012, S 205 AS 11726/09 (Juris, Rdn. 45 m.w.N.); Breitkreuz, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, Kommentar, § 78, Rdn. 1 und 2). Beides ist hier nicht der Fall. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid darauf hingewiesen, dass der Kläger den Bescheid vom 19.09.2014 in seiner Klageschrift vom 20.04.2015 nicht benannt hat. Ausweislich der Klageschrift vom 20.04.2015 begehrte der Kläger im Übrigen keine Überprüfung des Bescheides vom 19.09.2014 durch die Beklagte, sondern ausdrücklich eine positive Entscheidung seiner Angelegenheit durch das Gericht. Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkludenten Widerspruchserhebung durch Klage am Maßstab von Fällen gebildet, in denen innerhalb der gegen den Bescheid laufenden Widerspruchsfrist Klage zum Sozialgericht erhoben worden ist; allein in dieser Klageerhebung kann nach dem Bundessozialgericht zugleich auch ein Widerspruch zu erblicken sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1964, 11/1 RA 90/61 (Juris, Rdn. 21); vom 22.6.1966, 3 RK 64/62 (Juris, Rdn. 21), vom 03.03.1999, B 6 KA 10/98 R (Juris, Rdn. 28), und vom 13.12.2000, B 5 KA 1/00 (Juris, Rdn. 25)). Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Der allein mit der Klage angegriffene Bescheid datiert vom 19.09.2014, die Klageschrift vom 20.04.2015 (Eingang am 24.04.2015). Insofern hat der Kläger nicht binnen der - hier infolge zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung - einschlägigen Ein-Monats-Frist des § 84 Absatz 1 Satz 1 SGG Klage gegen den Bescheid vom 19.09.2014 erhoben, so dass auch aus diesem Grund in der Klageerhebung vom 24.04.2015 keine konkludente Widerspruchseinlegung gesehen werden kann. 2.) Selbst wenn entgegen obiger Ausführungen in der Klageerhebung vom 24.04.2015 ein (konkludenter) Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.09.2014 zu sehen sein sollte, fehlt es dann an dem das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheid der Beklagten im Sinne des § 85 Absatz 2 SGG. Einen ausdrücklich als Widerspruchsbescheid bezeichneten Bescheid im Sinne des § 85 SGG hat die Beklagte bis heute unstreitig nicht erteilt. Eine Widerspruchsbescheidung der Beklagten kann auch nicht in der Klage - bzw. Berufungseinlassung der Beklagten gesehen werden. Wegen der objektiven Funktion des Vorverfahrens und seiner förmlichen Ausgestaltung im SGG kann ein Widerspruchsbescheid - auch im Hinblick auf prozessökonomische Erwägungen - nicht durch eine sachliche, auf Abweisung der Klage und/oder Zurückweisung der Berufung als unbegründet gerichtete Einlassung der für den Widerspruch zuständigen Behörde ersetzt werden; diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fügt sich in dessen bisherige Rechtsprechung ein, wonach die Durchführung des Vorverfahrens nach der Konzeption des § 78 SGG als unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung anzusehen ist (BSG, Urteil vom 25.04.2007, B 12 AL 2/06 R, a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.). Entsprechend können die Klageerwiderung der Beklagten vom 21.05.2015 und deren Berufungserwiderung vom 11.07.2016 nicht in einen Widerspruchsbescheid "umgedeutet" werden, zumal die Beklagte in der Klageerwiderung in erster Linie auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (und nur hilfsweise auf eine Einlassung in der Sache) und in der Berufungserwiderung auf die zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung abgestellt hat. 3.) Es bestand auch kein Anlass, das sozialgerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 114 SGG auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen. Wie das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat, wäre das Klageverfahren nur dann auszusetzen gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Widerspruchsfrist noch nicht verstrichen gewesen wäre. Denn eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist bei Klageerhebung nicht verstrichen war (vgl. SG Berlin, Urteil vom 16.05.2012, S 205 AS 11726/09 (Juris, Rdn. 45 m.w.N). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Wie bereits oben ausgeführt, enthielt der Bescheid vom 19.09.2014 eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die damit geltende einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Absatz 1 Satz 1 SGG) im Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2015 längst abgelaufen war.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 14 R 573/16
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, - 3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, - 4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.