Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Sept. 1999 - L 13 (8) RJ 231/98
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente; streitig ist dabei, ob die gem. § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung vorgenommene Absenkung der nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte um 40 % verfassungsmäßig ist.
3Die am 00.00.1938 in Rumänien geborene Klägerin siedelte 1984 in die Bundesrepublik über. Sie ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A.
4Auf den Antrag der Klägerin vom 17.10.1997 bewilligte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 28.11.1997 ab 01.02.1998 Altersrente für Frauen bei Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 39 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in Höhe von monatlich 1.080,76 DM. Die Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 07.08.1959 bis zum 09.10.1984 wurden dabei mit dem Faktor 0,6 multipliziert.
5Dagegen legte die Klägerin am 24.12.1997 Widerspruch mit der Begründung ein, die Absenkung der nach dem Fremdrentenrecht zu berücksichtigenden Zeiten um 40 % sei u.a. wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Vertrauensschutzes verfassungswidrig. Die Beklagte wies durch Bescheid vom 02.06.1998 den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, maßgeblich für die Rentenhöhe sei das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht. Hinsichtlich der in Rumänien zurückgelegten Zeiten sei die Rente nach dem FRG festzustellen gewesen. Nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) seien die für diese Zeiten zu ermittelnden Entgeltpunkte um 40 % zu mindern gewesen. Die Regelung sei am 07.05.1986 in Kraft getreten und finde auf Renten mit Beginn ab 01.10.1996 Anwendung.
6Mit der zum Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ausgeführt, § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG und § 4 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) stelle eine unzulässige unechte Rückwirkung dar und sei deshalb verfassungswidrig. Ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips sei die Rechtssicherheit, die den Bürgern einen Vertrauensschutz garantiere. Das Verhalten der Organe der Bundesrepublik Deutschland habe in der Vergangenheit eine völlige Gleichstellung der Aussiedler mit bundesdeutschen Versicherten zum Inhalt gehabt. Dies habe bei den Betroffenen einen Vertrauensschutz dahingehend begründet, dass diese Gleichstellung auch zukünftig beibehalten werde. Die vorgenommene Kürzung der Fremdrentenansprüche um 40 % verletze diesen Vertrauensschutz erheblich. Dieser Eingriff sei nicht vorhersehbar gewesen. Ferner verletze die gesetzliche Regelung den Schutzbereich des Art. 14 des Grundgesetzes (GG), der jedenfalls auch Anwartschaften erfasse. Eine Halbierung der Ansprüche überschreite die Grenzen der Verfassungsmäßigkeit.
7Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.10.1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Rentenberechnung das Recht richtig angewandt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien nicht zu teilen. Die von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten und nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten unterfielen zwar dem Schutz des Eigentums des Art. 14 Abs. 1 GG, sodass durch die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des WFG der Schutzbereich dieses Grundrechts betroffen sei. Bei der Neuregelung handele es sich jedoch um eine verfassungsmäßig zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG bzw. des § 4 Abs. 5 FANG verletze auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht und auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde insbesondere durch die Stichtagsregelung nicht verletzt. Die Neuregelung begegne schließlich auch keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG. Es handele sich um eine unechte Rückwirkung. Diese sei immer dann gegeben, wenn der Gesetzgeber an in der Vergangenheit liegende Tatbestände rückwirkend belastende Folgen anknüpfe. Die Notwendigkeit derartiger Regelungen ergebe sich aber in weiten Teilen, um geänderten gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Daher müsse es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen, die in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anzuknüpfen, zu erlassen und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen auf veränderte Gegebenheiten mit einer Anpassung seines Normenwerkes zu reagieren. Nur so könnten bestimmte soziale Gegebenheiten in einem gewissen Sinn beeinflußt werden. Diese gesetzgeberische Notwendigkeit werde durch den Vertrauensschutz des Einzelnen begrenzt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe jedoch nicht so weit, den Begünstigten vor jeder "Entäuschung" seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage bewahren. Vielmehr müßten auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen. Andernfalls würde der zum Ausgleich zu bringende Widerstreit zwischen den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der einen Seite mit der unabweisbaren Notwendigkeit, die Rechtsordnung verändern zu können auf der anderen Seite, in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung gelöst. Damit würde der dem Gesamtwohl verpflichtete demokratische Gesetzgeber in wichtigen Bereichen durch Einzelinteressen gelähmt, das Gesamtwohl würde schwerwiegend gefährdet. Da vorliegend aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Rentenkassen ein Einschnitt in die Leistungen der Rentenversicherungsträger in vielfältiger Weise - und auch durch die Neuregelung des § 22 Abs. 4 FRG sowie des § 4 Abs. 5 FANG - vorgenommen worden sei, habe hier der Vertrauensschutz der Klägerin hinter dem öffentlichen Interesse an einer Anpassung der Versicherungsleistungen zurückzutreten.
8Gegen das am 20.10.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.1998 Berufung eingelegt. Sie regt an, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Zur Berufungsbegründung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und bezieht sich insbesondere auf das Rechtsgutachten von Podlech/Azzola/Dieners, Die Rentenversicherung 1998, 177 ff und führt ergänzend aus: Das Sozialgericht habe hauptsächlich darauf abgestellt, dass sie für die streitigen Zeiten keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung erbracht habe. Dies liege bei dem Personenkreis, um den es hier gehe (Vertriebene und Aussiedler) in der Natur der Sache. Die Betroffenen hätten bis zur Aussiedlung auch gar keine Möglichkeit gehabt, Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung zu entrichten. Es sei auch nicht so, dass die FRG-Rentenanwartschaften ohne eigene Leistung der Betroffenen erworben worden seien. Das FRG knüpfe an Beschäftigungs- und Beitragszeiten im Herkunftsland der Aussiedler an. Damit stellten die FRG-Rentenanwartschaften den rentenrechlichen Ausgleich für einen großen Teil der Lebensarbeitsleistung der Fremdrentenberechtigten dar. Aus Art. 116 GG folge, dass die anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler in angemessener Weise an den Sozialsystemen in der Bundesrepublik Deutschland partizipieren müßten. Dazu gehöre auch, dass sie eine angemessene, ihrer gesamten Lebensarbeitsleistung entsprechende Altersversorgung erhalten müßten. Die pauschale 40 %-Kürzung verletze diese Grundsätze. Sie selbst erhalte so für 39 Arbeitsjahre lediglich eine Rente von ca. 1.000,- DM, was vollkommen unangemessen sei.
9Das angefochtene Urteil stelle nicht in Frage, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen um eine sog. unechte Rückwirkung handelt, und dass die Belange des Vertrauensschutzes der betroffenen Versicherten mit den öffentlichen Belangen des Staates gegeneinander abzuwägen seien. Die vom Sozialgericht durchgeführte Abwägung sei jedoch unzureichend. Erörtert worden seien letztlich nur die fiskalischen Interessen, nicht jedoch ihre Belange des Vertrauensschutzes. Dazu gehöre einmal, dass sie mit einem derartigen Einschnitt in ihre Rentenanwartschaften schlechthin nicht habe rechnen können. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber schon seit einer Reihe von Jahren Verschlechterungen in den Rechtspositionen der Aussiedler vorgenommen habe. Denn alle diese Neuregelungen hätten stets den Grundsatz beachtet, dass sie nur für den Personenkreis der Aussiedler gelten sollten, der neu in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuziehen würde. Sie selbst habe in keiner Weise damit rechnen können, dass der Gesetzgeber 1996 mit diesem Grundsatz brechen und die Neuregelung der 40 %-Kürzung auf sie anwendbar sein würde. Zum anderen wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese Vorschläge erstmals im Frühjahr 1996 in die politische Debatte eingeführt und dann "Knall auf Fall" innerhalb weniger Monate vom Bundestag beschlossen worden seien. Für die rentennahen Jahrgänge hätte keine Möglichkeit bestanden, die durch die Fremdrentenkürzungen eingetretene Minderung der Rentenanwartschaften durch persönliche Vorsorge auszugleichen. Der Gesetzgeber hätte hier zumindest längere Übergangszeiten vorsehen müssen.
10Die verfassungsrechtliche Problematik im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG stelle sich hier nicht so sehr wegen der eingeführten Stichtage, sondern wegen einer eklatanten Ungleichbehandlung der verschiedenen Personengruppen. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die FRG-Berechtigten erheblich schlechter gestellt würden als diejenigen, die rentenrechtliche Zeiten im Beitragsgebiet zurückgelegt haben. Diese Ungleichbehandlung sei deshalb ungerechtfertigt, weil die wesentlichen Elemente der Sachverhalte jeweils gleich seien: In beiden Fällen handele es sich um Deutsche im Sinne des Art. 116 GG bzw. deutsche Staatsbürger, und in beiden Fällen seien keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung entrichtet worden.
11Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.1998 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.1998 zu verurteilen, ihr die Altersrente ohne die 40 %ige Kürzung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig und verweist auf eine Stellungnahme des VDR vom 30.10.1998.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
19Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
20Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Sie entsprechen den nicht verfassungswidrigen Bestimmungen des § 22 Abs. 4 FRG. Es besteht daher auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen.
21Auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 FRG in der hier anzuwendenden Fassung vom 25.09.1996 ist die Rente der Klägerin mit dem Bescheid vom 28.11.1987 zutreffend berechnet worden. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Sie rügt vielmehr, die getroffene Regelung verstoße gegen Art. 3, 14, 20 und 116 GG. Insbesondere sei mit der Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) der Vertrauensschutz "rentennaher Jahrgänge", zu denen sie gehöre, nicht hinreichend berücksichtigt worden.
22Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Geschützt ist eine Rentenanwartschaft, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist. Diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (BVerfGE 69, 272, 300). Die vom FRG Betroffenen haben gegen den Versicherungsträger in der Bundesrepublik jedoch erst durch das FRG einen vermögenswerten Rechtsanspruch erhalten. Dieses neue Recht kann keinen "größeren" Inhalt haben, als das Gesetz selbst bestimmt. Da das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art. 14 GG geschützt sein soll, kann es (das Gesetz selbst) den Art. 14 nicht verletzt haben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der vom FRG gewährte Rentenanspruch jedenfalls - auch wenn es richtig sein sollte, daß ein Rentenanspruch im allgemeinen dem Privateigentum so nahe steht, daß er eigentumsähnlich ist, insbesondere dieselbe rechtliche Bestandsfestigkeit besitzt wie das privatrechtliche Eigentum - nicht, auch nicht teilweise auf eigenen Leistungen des Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik beruht und deshalb als öffentlich-rechtliche Leistung sozialen Charakters nicht den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießt (BVerfGE 29, 22 ff.). Anders als in dem vom BSG am 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R - entschiedenen Fall ist die Klägerin bereits 1984 in das Bundesgebiet übergesiedelt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie durch das FRG eine vermögenswerte Rechtsposition erlangt, die durch die 40%ige Kürzung eingeschränkt worden ist. Dieser Gesichtspunkt kann aber nur als ein möglicher Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutsam sein (s. u.). Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, unterfallen grundsätzlich nicht dem Schutz des Art. 14 GG. Die Fremdrente ist aber gerade ein Anspruch, der sich ausschließlich auf staatliche Fürsorge zurückführen läßt. Arbeitsleistung an sich reicht zur Begründung von nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten nicht aus, weil der Trägern der Rentenversicherung in Deutschland keine Beiträge zugeflossen sind. Schließlich können Eigenleistungen auch nicht als durch Art. 116 Abs. 1 GG gezahlt angesehen werden; denn Art. 116 Abs. 1 GG trifft lediglich eine Aussage darüber, wer den Status eines Deutschen genießt (vgl. auch BSG vom 09.09.1998, Umdruck S. 11). Die Klägerin kann gerade nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie ihre gesamte Biographie in der Bundesrepublik zurückgelegt.
23Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Bezüglich der angegriffenen Norm stand dem Gesetzgeber große Gestaltungsfreiheit zu. Die Grenze bildet insofern allein das Willkürverbot. Das BSG hat (a.a.O., Umdruck, S. 8) hierzu (zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993) ausgeführt, daß der Gesetzgeber bemüht sein durfte, bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Eingliederungsprinzipes des FRG eine Besserstellung gegenüber bundesdeutschen Versicherten zu vermeiden. Auch in der Literatur ist auf die nicht gerechtfertigte und verfassungsrechtlich bedenkliche Besserstellung von Aussiedlern gegenüber den Übersiedlern hingewiesen worden (vgl. Schulin, Empfiehlt es sich, die Zuweisung von Risiken und Lasten im Sozialrecht neu zu ordnen?, Gutachten für den 59. Deutschen Juristentag, 1992, E 124 f.).
24Angreifbar ist die beanstandete Norm insoweit, als sie einmal unecht zurückwirkt und dabei auch keine die Klägerin schonende Übergangsregelung enthält. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 51, 356, 362). § 22 Abs. 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung i. V. mit Art. 6 § 4 c FANG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung wirkt insoweit unecht zurück, als Berechtigte, die vor dem Stichtag 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, eine 40%ige Kürzung hinzunehmen haben. Die Regelung hat auch die Konsequenz, daß Berechtigte, die vor dem 01.01.1991 zugezogen sind und deren Rente nach dem 30.09.1996 beginnt, erstmals von einer Kürzung erfaßt werden, und zwar dergestalt, daß die auf Grund der fremdrechtlichen Regelungen ermittelten Entgeltpunkte nicht mehr - wie bis dahin zu 100%, sondern ebenfalls nur noch zu 60% anerkannt werden (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 30.10.1998, S. 15, zum Rechtsgutachten Podlech/Azzola/Dieners).
25Von diesen Auswirkungen ist gerade auch die Klägerin betroffen.
26In diesem Punkt besteht auch der sie benachteiligende Unterschied im Vergleich zu dem vom BSG am 09.09.1998 entschiedenen Fall. Ihrem Argument, sie habe gegen die Kürzung keine ausreichende private Vorsorge mehr treffen können, kommt daher Bedeutung zu.
27Dennoch halten die angegriffenen Regelung auch insoweit einer verfassungsmäßigen Überprüfung stand. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunktes muß sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. Zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen läßt (BVerfGE 80, 297, 311; 87, 1, 43). Als Anknüpfungspunkt sachlich rechtfertigen läßt sich der Stichtag 07.05.1996 auf Grund der Kabinettsentscheidung über die Einbringung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes und die entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit am nächsten Tage (08.05.1996). Der Einzelne kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann. Zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens, den der Betroffene erleidet, und der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Regelung zum Wohle der Allgemeinheit beimißt, muß abgewogen werden (BVerfGE 72, 141, 154 f.). Den Gesetzesmaterialien (BT- Drucks. 13/4610, S. 18 f.) ist zu entnehmen, daß die Absenkung der Tabellenwerte um 40% bei allen zukünftigen Rentenzugängen unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzuges gerade zur Erhaltung der Akzeptanz der Leistungen nach dem FRG dienen sollte. Das mit der Fremdrentengesetzgebung verfolgte Ziel, die Vertriebenen und Spätaussiedler , die infolge der Auswirkungen des zweiten Weltkrieges ihre soziale Sicherheit verloren hatten, in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik einzugliedern, sei weitestgehend erreicht. Die ein relativ hohes Rentenniveau sichernden Leistungen seien nur für eine Übergangszeit konzipiert worden. Diese sei über 50 Jahre nach dem Ende des Krieges und nach der Wiedervereinigung bestimmt überschritten. Außerdem wurde die getroffene Regelung als ein nicht unerheblicher Beitrag zur Ausgabenbegrenzung und damit zur Stärkung der Rentenversicherung angesehen. Die seit dem zweiten Halbjahr 1995 ungünstig verlaufende wirtschaftliche Entwicklung diente allgemein zur Begründung des eingebrachten Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, welches ein Bündel an Maßnahmen vorsah. Von diesen konnte die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausgeschlossen werden. Diese Gründe wiegen nach Auffassung des Senats schwerer als der Vertrauensschutz, welcher der Klägerin zuzubilligen ist. Sie wird sich entgegenhalten lassen müssen, daß bei dem gebotenen Sparzwang gerade dort angesetzt werden konnte, wo nur schwer verständliche Vergünstigungen (vgl. Schulin a.a.O.) vorlagen. Die Aussiedler, die wie die Klägerin von der Regelung betroffen sind, haben im maßgeblichen Zeitraum überhaupt keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung abgeführt. Es war auch gerechtfertigt, die Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten zu stärken.
28Schließlich war es aus Sicht des Senats auch nicht geboten, eine schonendere Übergangsregelung für die sog. rentennahen Jahrgänge, zu denen die Klägerin zählt, zu treffen. Bei der Ausgestaltung einer Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das BVerfG unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfGE 76, 256 (362) unter Hinweis auf BVerfGE 21, 173 (183); 43, 242 (288 f.); 51, 356 (368 f.); 67, 1 (15 f.)). Da die getroffene Regelung hier jedoch schnell greifen sollte, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung für alle zu erhalten und der Arbeitsmarktlage und der ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen, konnte der Gesetzgeber die getroffene Übergangsregelung wegen des ihm eingeräumten großen Gestaltungsspielraums auch wie geschehen treffen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
30Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 10. Sept. 1999 - L 13 (8) RJ 231/98
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(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.
(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.
(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.
(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.
(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.
(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
- a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, - b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder - c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
(7) (weggefallen)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Fremdrentengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn hierdurch eine besondere Härte vermieden wird. Mögliche Leistungen eines fremden Trägers stehen den bereits anerkannten Ansprüchen für Berechtigte nach § 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes nicht entgegen, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. § 31 des Fremdrentengesetzes bleibt unberührt.
(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.
(2) Besteht vor dem 1. Juli 1990 ein Anspruch auf Zahlung einer Rente, ist das Fremdrentengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend, wenn die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(3) Hat der Berechtigte bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen, ohne in ein Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1996, frühestens jedoch vom 1. Juli 1990 an, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 5 anstelle von § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes gilt. Dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995, ist das Fremdrentengesetz uneingeschränkt anzuwenden.
(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen.
(4) Hat der Berechtigte nach dem 30. Juni 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen und besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1992, ist das Fremdrentengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zahlbetrag der Rente, der sich nach § 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes für Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 ergibt, begrenzt wird auf den Betrag, der sich auf der Grundlage einer Berechnung der Rente nach § 5 ergeben würde. Der so ermittelte Rentenbetrag wird auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs zugrunde gelegt, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.
(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt.
(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben.
(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz, die
- a)
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben, - b)
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz erwerben oder - c)
nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz haben,
(7) (weggefallen)
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.