Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 29. Jan. 2014 - L 5 U 3/08
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) der Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) – im Folgenden: BK 2108 – besteht.
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Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Von Februar 1978 bis März 1990 war der Kläger als Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Elektriker/Fahrer in einer Tiefbau-Firma und zuletzt erneut als Elektroinstallateur tätig. Hierbei war er nach eigenen Angaben keinen erheblichen Hebe- und Tragebelastungen, Belastungen durch extreme Rumpfbeugehaltungen oder durch Ganzkörperschwingungen im Sitzen ausgesetzt. Ab August 1990 war der Kläger als Kabelmonteur, zuletzt als Spezialkabelmonteur nach Angaben des Klägers bis zum 31. März 2003 bei den Hamburgischen Elektrizitätswerken AG (HEW) beschäftigt.
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Nachdem der Kläger vom 22. Oktober 2001 bis 19. Mai 2002 wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, meldete die Krankenkasse des Klägers, die E., mit Schreiben vom 12. Juni 2002 vorsorglich Erstattungsansprüche bei der Beklagten mit der Begründung an, nach Angaben des Klägers habe er sich bei der Arbeit einen doppelten Bandscheibenvorfall zugezogen. In der beigefügten Stellungnahme der praktischen Ärztin A. vom 7. Juni 2002 hieß es, dass es sich bei der Erkrankung um eine BK oder deren Folgen handeln könnte.
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Im Fragebogen vom 22. Juli 2002 gab der Kläger u. a. an, dass sich ein Bandscheibenvorfall während der Arbeitszeit ereignet habe, der nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Rückenbeschwerden habe er im Jahre 1990 im Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt. Nunmehr liege ein Dauerschmerz mit belastungsabhängiger Zunahme vor.
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Die E. teilte der Beklagten im Schreiben vom 14. August 2002 mit, der Kläger sei wegen Ischialgie bzw. Kreuzschmerz einige Tage im November 1999 und Mai 2001 arbeitsunfähig gewesen, zuletzt länger andauernd vom 22. Oktober 2001 bis 19. Mai 2002.
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Der Orthopäde Dr. W. teilte im Bericht vom 23. August 2002 mit, den Kläger erstmalig wegen Wirbelsäulenbeschwerden am 15. November 2001 behandelt zu haben. Er habe die Diagnose eines Prolapses im Bereich des Segmentes L 4/5 und L5/S1 gestellt. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht.
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Die praktische Ärztin A. teilte der Beklagten im August 2002 mit, den Kläger am 4. März 1991 wegen eines LWS-Syndroms behandelt zu haben.
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Die Beklagte zog einen Computertomografiebefund der LWS des Klägers vom 11. Dezember 1992 bei, in welchem über eine leichte Prolabierung der Bandscheibe L5/S1 mit möglicher Wurzelreizung bei unauffälligen Bandscheiben in den beiden oberen Bandscheiben berichtet wurde.
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Der Orthopäde Dr. M. teilte im September 2002 mit, den Kläger erstmals am 19. Juli 1999 wegen Wirbelsäulenbeschwerden (Blockierung lumbosakraler Übergang) behandelt zu haben. Die Röntgenaufnahme der LWS von 1992 habe eine lumbale Steilstellung gezeigt und sei im Übrigen ohne Befund gewesen.
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Im MRT-Befund des Radiologen Dr. H. vom 5. November 2001 hieß es, der Kläger gebe klinisch seit gut acht Jahren rezidivierende Lumboischialgien an, welche sich akut am 22. Oktober 2001 verschlechtert hätten. Bei der Untersuchung habe sich eine hochgradige Steilstellung der LWS mit multisegmentaler Osteochondrose gezeigt. Es sei ein kleiner subligamentärer Sequester in L2/3 feststellbar, des Weiteren ein mediolateraler kleiner Prolaps in L4/5 mit Kontakt zum L5-Abgang rechts. Des Weiteren bestehe ein breiter mediolateraler Prolaps in L5/S1 ohne Nervenwurzelkontakt.
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In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme führte der Facharzt für Chirurgie Dr. T. vom 10. Februar 2003 zusammengefasst aus, die Exposition im Zeitraum 1990 bis zur ersten Behandlung im März 1991 sei viel zu kurz für die Entstehung einer BK 2108. Ein Vorerkrankungsverzeichnis (der BKK – HEW) für die Jahre 1990 bis 1999 liege nicht vor. Die Röntgenbilder zeigten eine leichte aber deutliche rechtskonvexe Skoliose bei Beckenschiefstand. Degenerative Veränderungen wiesen die Segmente L4/5 und L5/S1 mit vorhandenen Bandscheibenprotrusionen auf. Zudem bestehe eine deutliche Bandscheibenprotrusion des Segmentes L2/L3. Es bestehe eine vollständig aufgehobene physiologische Lendenlordose. Es sei auch eine Fehlstellung der Brustwirbelsäule (BWS) zu erkennen. Bei dem Kläger bestehe mit Wahrscheinlichkeit eine anlagebedingte Fehlstellung des Achsenorgans. Die sehr frühzeitig dokumentierte Beschwerdesymptomatik im Bereich der LWS nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, die eventuell eine Exposition im Sinne einer BK 2108 erkennen lasse, schließe ein durch berufliche Einwirkung induziertes Bandscheibenleiden aus.
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Die Beklagte ließ durch ihren technischen Aufsichtsbeamten (TAB) J. den Bericht vom 17. April 2003 erstellen. Diesen wertete Dipl.-Ing. Ho. in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2003 dahingehend aus, dass die Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) für den Zeitraum vom 1. August 1990 bis 30. April 2003 18,155 MNh betrage. Dieser Wert liege unter dem Richtwert zur Mindestexposition von 25 MNh für Männer, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 nicht erfüllt seien.
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Mit Bescheid vom 29. August 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine berufliche Belastung unvollständig ermittelt worden sei. Nach weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten ging diese von einer Gesamtbelastungsdosis von zunächst 18,347 MNh (Bericht der Dipl.-Ing. Ho. vom 11. November 2003) und sodann von einer Gesamtbelastungsdosis von 24,3 MNh aus (Bericht der Dipl.-Ing. Ho. vom 25. März 2004) und bejahte das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
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Die Beklagte führte sodann das Gutachten des Orthopäden P. vom 7. Juni 2004 herbei. Anamnestisch gab der Kläger an, erstmals im Jahr 1990 unter Rückenschmerzen gelitten zu haben, als er angefangen habe, bei den HEW zu arbeiten. Er habe dies als Anpassungsreaktion an die körperlich schwere Arbeit empfunden. Bereits 1992 sei ein Computertomogramm angefertigt worden, welches die degenerativen Bandscheibenveränderungen gezeigt habe. Im Jahr 2001 sei der Kläger wegen Rückenschmerzen zusammengebrochen und sei stationär behandelt worden. 2002 sei einer Kur durchgeführt worden. Eine operative Behandlung sei nicht diskutiert worden, derzeit findet keine Behandlung statt.
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Bei der körperlichen Untersuchung habe sich ein linksseitiger Beckenschiefstand gefunden, der durch Brettchenunterlage von 1,5 cm ausgleichbar gewesen sei. Es bestehe eine flachbogige Skoliose der LWS. Es liege eine Beinlängendifferenz zu Gunsten rechts von 1 cm vor. Röntgenologisch bestehe eine rechtskonvexe Skoliose der LWS ohne wesentliche Wirbelkörpertorsion. Mit Ausnahme von Vorderkantenausziehungen im Segment L1/2 und feinsten Vorderkantenwulstungen bei L5 seien keine spondylotischen Veränderungen im Bereich der oberen LWS und im Bereich der unteren BWS erkennbar, insgesamt somit keine belastungsadaptiven Reaktionen. Im MRT vom 5. November 2001 finde sich in der Deckplatte L 3 ein Schmorlsches Knötchen. Auch in den Bodenplatten von TH 11 und TH 12 fänden sich Veränderungen, die an Schmorlsche Knötchen denken ließen.
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Beim Kläger seien folgende Diagnosen zu stellen:
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- Pseudoradiculäres lumboischialgieformes Reizsyndrom bei Fehlstatik,
- Hypermobilität,
- Zustand nach Morbus Scheuermann,
- Bein-Becken-Fehlstatik und beginnende degenerative Bandscheibenveränderungen.
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Zusammenfassend führte der Gutachter aus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung im engeren Sinne, d. h. mit Radikulärsymptomatik, beim Kläger nicht vorliege. In den Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2001 seien signifikante Höhenminderungen der Bandscheiben nicht erkennbar. Die degenerativen Veränderungen erreichten bei Weitem nicht das Ausmaß, das in diesem Lebensalter üblicherweise zu erwarten sei. Auch seien sog. belastungsadaptive Reaktionen nicht vorhanden. Degenerative Bandscheibenveränderungen befänden sich in den Segmenten L4/5 und L5/S1, aber ohne signifikante Nervenwurzelirritationen. Bereits im Jahr 1992 sei ein kleiner Bandscheibenvorfall bei L5/S1 nachgewiesen worden, somit zu einem Zeitpunkt, als die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 gar nicht hätten gegeben gewesen sein können. Hieraus sei zu folgern, dass sich aus körpereigener Ursache eine Bandscheibendegeneration an mehreren Segmenten der LWS entwickelt habe.
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Als konkurrierende Ursachen für die Bandscheibendegeneration kämen beim Kläger eine deutliche Fehlstatik des Beckens und der LWS in Betracht. Durch diese Fehlstatik könne es zu einer Fehlbelastung der Zwischenwirbelräume kommen. Weiter ergäben sich Hinweise auf eine durchgemachte Scheuermannsche Krankheit. Insgesamt sei der Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und den geklagten Beschwerden nicht wahrscheinlich.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK 2108 lägen nicht vor. Es liege ein altersgemäßer Degenerationsbefund im Bereich der LWS des Klägers vor. Die Fehlstatik des Beckens und der LWS sowie die Scheuermannsche Erkrankung seien ursächlich für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers.
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Der Kläger hat am 16. August 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dem Gutachten des Herrn P. könne nicht gefolgt werden. Er sei, als er 1990 die maßgebliche Tätigkeit begonnen habe, gesund gewesen und habe keine Rückenprobleme gehabt. Diese hätten sich während seiner beruflichen Tätigkeit bei den HEW derart verstärkt, dass er 2003 die Tätigkeit habe aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Unzutreffend sei, dass angenommen werde, er habe im Jugendalter eine Scheuermannsche Erkrankung durchgemacht. Hierfür seien in anderen ärztlichen Berichten keinerlei Anhaltspunkte enthalten. Auch zu einer Hypermobilität oder einer Beckenfehlstatik befänden sich in weiteren ärztlichen Berichten keine Hinweise. Der Kläger hat einen Bericht über die MRT der LWS vom 20. Oktober 2004 zu den Gerichtsakten gereicht.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der BK 2108 leidet.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat Beweis erhoben nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. R.. In seinem Gutachten vom 25. Februar 2005 hat dieser Sachverständige folgende Diagnosen beim Kläger gestellt:
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- Chronisch rezidivierendes pseudoradikuläres lumboischialgieformes Schmerzsyndrom links bei radiologischen Hinweiszeichen auf abgelaufenen Morbus Scheuermann und MRT-gesicherten (Befund 20. Oktober 2004) kleinen NPP LWK 5/SWK 1 medial.
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Zusammenfassend hat dieser Sachverständige ausgeführt, durch die rechtskonvexe Ausbiegung der BWS/LWS bei Beckentiefstand links von 1,0 cm komme es zu einer statischen Dysbalance der Wirbelsäule. Die Belastbarkeit und Beweglichkeit der LWS sei schmerzhaft reduziert, Anhaltszeichen auf ein Radikulärsyndrom hätten sich derzeit nicht ergeben. Radiologisch seien Hinweiszeichen auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann vorhanden. Im MRT vom Oktober 2004 habe ein kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1 medial ohne Nervenwurzelkompression nachgewiesen werden können. Bandscheibenvorfälle bei L2/3 und L4/5 (CT-Nachweis November 2001) hätten aktuell nicht mehr bestanden. Für einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und den festgestellten Gesundheitsstörungen spreche der Aspekt der Langjährigkeit der beruflichen Tätigkeit von 1990 bis 2003 als Kabelmonteur. Für einen Zusammenhang spreche zudem die Höhe des Bandscheibenvorfalles bei L5/S1 und damit im Bereich der höchsten anzunehmenden Belastung.
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Gegen einen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit spreche der frühe Beschwerdebeginn, welcher bereits im März 1991 (acht Monate nach Arbeitsaufnahme) zu einer ersten ärztlichen Vorstellung geführt habe. Schon 1992 sei ein leichter Bandscheibenvorfall L5/S1 im CT nachgewiesen worden (zwei Jahre und fünf Monate nach Beginn der belastenden Tätigkeit). Bei einem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sei ein von cranial nach caudal zunehmendes Verschleißbild (Osteochondrose und Spondylose) der LWS zu erwarten. Beim Kläger habe sich dagegen der Hauptbefund der Osteochondrose im Segment L1/2 gezeigt, wohingegen in den Segmenten L4/5 und L5/S1, die der größten Belastung ausgesetzt seien, kaum radiologische Verschleißumformungen der Bandscheibe bzw. der Wirbelkörper festzustellen gewesen seien. Zusammenfassend seien die aktuellen Verschleißumformungen der LWS altersüblich. Zudem fänden sich radiologische Veränderungen, welche auf einen abgelaufenen Morbus Scheuermann hindeuteten. Das erwartbare belastungskonforme Schadensbild im Bereich der LWS mit einem von unten nach oben abnehmenden Verschleißbild finde sich im Bereich der LWS des Klägers nicht, da die radiologischen Hauptveränderungen sich im Segment L1/2 fänden. Es fehlten deutliche belastungsadaptive Umbauten der unteren lumbalen Segmente. Ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der angeschuldigten Tätigkeit und dem Wirbelsäulenleiden könne nicht hergestellt werden. Eine BK 2108 liege nicht vor. Die MdE nach den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung werde auf 30 v. H. geschätzt. Mit den Ausführungen im Gutachten des Herrn P. bestehe im Wesentlichen Übereinstimmungen. Den festgestellten Ausschlusskriterien für das Vorliegen der BK 2108 könne er sich anschließen. Die radiologischen Befunde von 2001 und 2005 seien vergleichbar.
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Gegen dieses Gutachten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, die Ausführungen des Gutachters zu der Scheuermannschen Erkrankung des Klägers seien nicht korrekt. Der Radiologe Dr. W. habe keinen eindeutigen Nachweis von sog. Schmorlschen Knötchen im Sinne einer Scheuermannschen Erkrankung bei Beurteilung der Röntgenbilder der LWS feststellen können. Der Prozessbevollmächtigte hat den Bericht des Dr. W. vom 7. April 2005 sowie einen weiteren Bericht des Radiologen Dr. L. vom 25. August 2005 zu den Akten gereicht worin es heißt, gegenüber der Voruntersuchung von November 2001 sei der subligamentäre Prolaps im Segment L2/3 vollständig resorbiert. Es verblieben zirkuläre Protrusionen der Segmente L2/3, L4/5 und L5/S1. Der mediale Prolaps im Segment L4/5 sei deutlich rückgebildet, der minimal ausgedehnte in L5/S1 unverändert. Keine Spinalstenose. Der Befund passe zu einer mittelgradig fortgeschrittenen Degeneration nach chronischer Überlastung.
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Das SG hat ein weiteres Vorerkrankungsverzeichnis über den Kläger beigezogen. Aus diesem ergeben sich Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers wegen eines LWS-Syndroms, eine akute Lumbalgie bzw. einer Lumboischialgie für den Monat März 1991, Dezember 1992, September 1995, Juni 1997 sowie November 1999.
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Auf Veranlassung des SG hat Dr. R. seine ergänzende Stellungnahme vom 17. Juli 2005 abgegeben. In Auswertung der weiteren medizinischen Unterlagen hat er ausgeführt, dass mit dem CT-Befund vom 7. April 2005 der Verdacht auf eine abgelaufene Scheuermannsche Erkrankung als widerlegt betrachtet werden könne. Es bleibe aber nach wie vor bei der Feststellung eines frühzeitigen Beschwerdebeginns (bereits 1991/1992). Die Beckenschiefstellung habe weder berufliche Ursachen, noch sei sie kürzlich eingetreten. Als Auslöser seien eine rechtskonvexe Fehlstellung (Skoliose) der LWS/BWS und die aufgehobene lumbale Lordose anzusehen. Diese ursächlichen Veränderungen seien radiologisch belegbar (CT-Befund vom 7. April 2005). Andere Ursachen für eine Beckenfehlstatik seien beim Kläger auszuschließen. Bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers wäre ein von cranial (oben, kopfwärts) nach caudal (unten fußwärts) hin zunehmendes Verschleißbild zu erwarten. Hierfür seien biomechanische Ursachen anzuführen. Die unteren Bandscheibensegmente (L5/S1 und L4/5) seien die am stärksten belastenden Wirbelsäulenabschnitte. Diese verstärkten degenerativen Veränderungen der beiden unteren LWS-Segmente fehlten beim Kläger völlig. Verschleißumbauten zeigten sich belastungsfern im Segment L2/L3. Die Röntgenauswertung habe kein typisches belastungsadaptives Bild gezeigt. Er bleibe bei seiner Beurteilung, dass die medizinischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht erfüllt seien.
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Das SG hat den Befundbericht der praktischen Ärztin A. vom 19. Juni 2006 eingeholt, dem diese Ärztin Berichte der Radiologen Dr. Wa. und Dr. L. beigefügt hat.
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Das SG hat das im Rentenverfahren des Klägers erstellte Gutachten des Dr. P./Dr. Wo. vom 2. März 2006 beigezogen.
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Durch Urteil vom 1. November 2007 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung einer BK 2108. Während sowohl die arbeitstechnischen Voraussetzungen als auch das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung voll bewiesen sein müssten, gelte für den Bereich der Kausalität (ursächlicher Zusammenhang) der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es müssten deutlich mehr Argumente für als gegen einen Zusammenhang sprechen. Es könne dahinstehen, ob der röntgenologische Verschleißbefund, wie für eine Anerkennung als BK zu fordern sei, das angesichts des Lebensalters des Klägers ohnehin zu erwartende Bild deutlich übersteige, ob mithin ein dem Altersmaß deutlich voraus eilender Verschleißbefund vorliege. Dies werde sowohl vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. R. als auch vom Gutachter der Beklagten, Herrn Dr. Pe., verneint, während es im orthopädischen Gutachten für die BfA heiße, dass die degenerativen Veränderungen der LWS leicht oberhalb der Altersnorm lägen.
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Ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und dem Schadensbild der LWS lasse sich aber deshalb nicht feststellen, weil es bereits im Januar 1992 nach weniger als 2jähriger Belastung zu eindeutigen Bandscheibenschäden im Sinne eines, wenn auch leichten, Bandscheibenvorfalles gekommen sei. Hiervon gehe das Gericht aufgrund des vorliegenden schriftlichen CT-Befundes aus dem Jahr 1992 zur vollen Überzeugung aus. Ein derartiger Befund, der mit den wesentlich später erhobenen Befunden im Segment L5/S1 von seiner Ausprägung her durchaus vergleichbar sei, spreche eindeutig für eine anlagebedingte und gegen eine beruflich bedingte Bandscheibenschädigung, da seinerzeit die Gesamtdosis der einwirkenden Druckbelastung mit Sicherheit noch nicht ausgereicht habe, um eine berufliche Verursachung annehmen zu können. Auch habe seinerzeit eindeutig das Kriterium der Langjährigkeit nicht vorgelegen, wie es durch die Definition der BK selbst verlangt werde.
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Komme es nach nur sehr kurzfristiger Einwirkung zu derartigen Bandscheibenvorfällen, sei es aus Sicht des Gerichts überzeugend, wenn sämtliche mit der Zusammenhangsbeurteilung befassten Ärzte, so der Beratungsarzt Dr. Th., der Gutacher Dr. Pe. und letztlich der gerichtliche Sachverständige Dr. R. gerade auf diesen Umstand des frühen, bildgebend gesicherten Bandscheibenvorfalls und des ebenso frühen Beschwerdebeginns verwiesen und ganz wesentlich vor diesem Hintergrund die Annahme eines wahrscheinlichen Zusammenhangs dieser Beschwerden mit der beruflichen Belastung verneinten. Auch die Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung in Trauma und Berufskrankheit, Seite 211 bis 252 verlangten in diesem Zusammenhang, dass die berufliche Belastung „eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen“ müsse. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb der Bandscheibenvorfall aus dem Jahre 1992 schicksalhaft, die späteren Bandscheibenvorfälle hingegen beruflich bedingt sein sollten.
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Gegen das am 19. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Februar 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es gebe keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, welcher Mindestzeitraum für das Auftreten bandscheibenbedingter Schäden seit dem Eintritt beruflicher Belastungen zu fordern sei. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Zeitraum mit zunehmender Belastungsintensität verkürze. Schon im Dezember 1992, nachdem er Gewichte über 100 Kilogramm zusammen mit einem Arbeitskollegen gehoben gehabt habe, habe er sich bei sechs Tagen Arbeitsunfähigkeit in ärztliche Behandlung wegen Rückenschmerzen begeben müssen. Ein CT vom 11. Dezember 1992 habe auf diesem Tätigkeitshintergrund eine Prolabierung bei L5/S1 ergeben. Anlagebedingte Ursachen träten bei diesem zeitlichen Zusammenhang zurück. Er weise darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R) die Richtwerte des MDD für die Gesamtbelastungsdosis zu halbieren seien, ferner, dass wegen der außerordentlich schweren Belastungsintensität ein früherer Erkrankungsbeginn nicht gegen den ursächlichen Zusammenhang spreche. Wesentliche konkurrierende Ursachen neben einer beruflichen Verursachung der Gesundheitsstörungen an seiner LWS bestünden nicht.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der gesundheitlichen Folgen einer Berufskrankheit der Ziffer 2108 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. ab dem 1. April 2003 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist weiter der Auffassung, dass das medizinische Bild nicht den Anforderungen einer BK 2108 entspreche. Die Auswertungen der Röntgenaufnahmen der LWS des Klägers hätten kein typisches belastungsadaptives Bild (Verschleißzunahme von cranial nach kaudal) gezeigt. Da bereits die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne dahinstehen, ob ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der kurzzeitigen beruflichen Belastung und dem Schadensbild an der LWS bestehe.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Gutachtens des Dr. D. vom 19. Januar 2009. Auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 13. Januar 2009 und der Auswertung bildgebenden Materials hat Dr. D. zusammenfassend ausgeführt, klinisch handele es sich überwiegend um ein chronisch pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit haltungs- und belastungsabhängiger Schmerzverstärkung sowie lumbaler Belastungsinsuffizienz. Radiologisch liege dokumentiert ab 1992 bis zuletzt 2006 eine zunehmende bandscheibenbedingte Verschleißveränderung der Segmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Spondylose in deutlicherer Ausprägung ab 2003 vor als auch eine vorlaufende Spondylchondrose L1/2. Weiterhin bestehe eine radiologisch gesicherte und klinisch zu beschreibende Wirbelsäulenfehlstatik im Rahmen einer leichten rechtskonvexen LWS-Skoliose. Hieraus resultiere ein Schultertiefstand rechts sowie Beckentiefstand linksseitig mit relativer Beinlängendifferenz. Hierbei handele es sich um funktionelle Auswirkungen der Wirbelsäulenfehlstatik und nicht um eine eigentliche Becken-Bein-Asymmetrie.
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Weiter bestehe seit 2001 eine rezidivierende Lumboischialgie in unterschiedlicher Seitenausprägung. Entsprechend des wechselnden klinischen Verlaufes seien die MRT-Befunde nicht durchgängig in der Darstellung von Bandscheibenvorfällen. In der vorletzten MRT-Untersuchung vom 4. Dezember 2007 sei noch ein semizirkulärer Bandscheibenprolaps älteren Datums L5/S1 beschrieben bei ausgeprägter rechtsseitig deutlicher erosiver Osteochondrose. Bei L4/5 habe nur ein flacher medialer Bandscheibenvorfall bestanden. Weiterhin sei bei L2/3 ein flacher semizirkulärer Bandscheibenvorfall festgestellt worden. Es zeige sich somit eine multisegmentale Bandscheibendegeneration. Es werde darauf hingewiesen, dass keine Operationsindikation aufgrund einer vordergründigen Nervenwurzelkompressionsymptomatik mit eindeutiger sensomotorischer Klinik bestanden habe. Aktuell bestehe keine Nervenwurzelreiz- oder –kompressionssymptomatik im Rahmen einer bandscheibenbedingten Bedrängung der unteren LWS. Das Erkrankungsbild der LWS sei als pseudoradikulär einzuschätzen.
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Radiologisch zeige sich ein Zustand nach Scheuermannscher Erkrankung der BWS, die Segmente BWK6 bis BWK9 betreffend. Eine klinische Symptomatik im Sinne einer schmerzhaften Belastungsstörung der mittleren BWS bestehe nicht.
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Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien aufgrund der Nachermittlung als gegeben anzusehen. Prinzipiell sei das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung mit Nachweis von mehreren in unterschiedlicher Ausprägung vorliegenden Bandscheibenvorfällen der Segmente L2/3, L4/5 und L5/S1 als gegeben anzusehen. Spätestens ab 11/2001 mit Behandlungsbeginn des Orthopäden Dr. Th. sei die chronisch rezidivierende Lumboischialgie der unteren LWS-Segmente nachgewiesen. Somit sei zunächst zu bewerten, dass ein positiver Zusammenhang zwischen festgestellter beruflicher Belastung im Sinne einer BK 2108 und dem Auftreten des Beschwerdebildes im unteren LWS-Bereich in Korrelation mit radiologischen und MRT-Befunden bestehe.
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Eine konkurrierende Verursachung durch den radiologisch festgestellten Morbus Scheuermann im Sinne einer juvenilen Aufbaustörung der Grund- und Deckplatten im Bereich der BWS bei BWK6 bis BWK9 bestehe nicht, da eine statische Auswirkung der Scheuermannschen Erkrankung betreffend wenige Wirbelkörper der mittleren BWS nicht gegeben sei und insbesondere keine spezifische Betroffenheit der LWS durch diese Erkrankung bestehe. Weiter bestehe eine geringe Lumbalskoliose deutlich unter 10 Grad nach Cobb. Hier sei eine fehlstatische Auswirkung auch der sekundären degenerativen Bandscheibenveränderungen nicht anzunehmen.
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Auch die Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne eines Flachrückens mit abgeflachter BWS-Kyphose und Lendenlordose stelle keinen spezifischen Hinweis auf eine Auswirkung bzgl. einer eigentlichen konkurrierenden Verursachung zur BK 2108 dar.
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Nach den Konsensempfehlungen sei ein Beckenschiefstand erst ab Beinverkürzung von mehr als 3 cm als konkurrierende Verursachung zu sehen. Diese Beinlängendifferenz die sich, wenn überhaupt, links in der Größenordnung von etwa 1 cm bewege, liege im vorliegenden Fall nicht vor. Die leicht asymmetrischen Facettengelenke der lumbosacralen Übergangsregion seien nicht als schwerwiegende Fehlstatik und Asymmetrie der lumbosacralen Übergangsregion zu werten. Die geringe Bogenschlussstörung S1 spiele keine funktionelle Rolle in Bewertung des Ursachenzusammenhanges. In der Gesamtbewertung sei festzustellen, dass in Betrachtung der konkurrierenden Verursachungen keine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule festzustellen sei, die eine überwiegende oder alleinige Verursachung der im Weiteren zu diskutierenden bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS darstellten. Gemäß den arbeitstechnischen Ermittlungen sei eine ausreichende Belastungsexposition erst im Verlauf von 13 Berufsjahren (1990 bis 2003) erreicht worden. Entsprechend der Annahme einer berufsbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäulenbandscheiben wäre zu erwarten, dass es erst im Verlauf von mehreren Berufsjahren zum Ende der Belastungsexposition zur Ausbildung des bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes gekommen wäre, wenn hier eine ursächliche Verknüpfung gegeben sein sollte. Die stelle sich anhand der gut dokumentierten Befunde anders dar. Im Vorerkrankungsverzeichnis sei bereits im März 1991 ein Lendenwirbelsäulensyndrom vermerkt, im weiteren dann im Dezember 1992 ein akutes Lumbalsyndrom, in deren Rahmen bereits in der CT-Untersuchung eine Bandscheibenprotusion L5/S1 als ersten Hinweis auf das sich abzeichnende bandscheibenbedingte Erkrankungsbild gesichert worden sei sowie dann 1995 auch eine Krankschreibung bereits unter der Diagnose der Lumboischialgie links erfolgt sei. Hier werde deutlich, dass sich ein langjähriger Erkrankungsverlauf ab dem Zeitraum 1991 in regelmäßiger Wiederholung in den Folgejahren entwickelt habe. Die im CT vom Dezember 1992 festgestellte leichte Prolabierung der Bandscheibe L5/S1 habe dann letztlich in einem multisegmentalen Bandscheibenschaden im November 2001 mit Sicherung des Bandscheibenprolapses L5/S1 als auch L4/5, gesichert durch das MRT, gemündet. Hieraus werde deutlich, dass nicht erst im Jahre 2001 das Vollbild der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in erstmaliger Ausprägung nach langjähriger beruflicher Belastung aufgetreten sei, sondern sich vielmehr ein kontinuierlicher Erkrankungsverlauf ab 1991 nachweisen lasse. Hierin sei gerade kein Beweis für eine berufsbedingte Verursachung des bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes im Sinne der BK 2108 zu sehen, da dann das Beschwerdeauftreten auch in der klinischen typischen Ausprägung erst nach mehreren Berufsjahren zu erwarten gewesen wäre.
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Da der Kläger die Berufstätigkeit Anfang 2003 aufgegeben habe, sei zur Berechnung der normierten Bandscheibenraumhöhe die Röntgenaufnahme der LWS vom 15. September 2003 zur Berechnung herangezogen worden. Die normierte relative Bandscheibenraumhöhe betrage für L1/2 100 %, L2/3 99 %, L3/4 100 %, L4/5 95 %, L5/S1 92 %. Hieraus ergebe sich ein Chondrosegrad für alle Bandscheibensegmente L1/L2 bis L5/S1 von 0. Eine altersuntypische Ausprägung sei nicht festzustellen, da zumindest ein Chondrosegrad I mit Höhenminderung von mehr als 1/5 bis 1/3 der betroffenen Bandscheibensegmente zu erwarten wäre.
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In Bewertung der belastungsadaptiven Spondylose seien bei einem Eintrittsalter von unter 50 Jahren typische Ausprägungen von mehr als drei bis fünf Millimeter zu erwarten. Hier sei lediglich für das Segment L1/2 eine entsprechende Spondylose bereits ab 2001 nachweisbar. Da insbesondere in den Jahren bis 2003 die unteren LWS-Segmente jedoch vollständig frei von solch einer Begleitspondylose seien und hier lediglich ein unisegmentaler Befall in der oberen LWS bestehe, sei eine belastungsinduzierte Verursachung nicht wahrscheinlich zu machen. Die im Verlauf 2003 bis 2006 sich entwickelnde Spondylose der Segmente L4/L5, L5/S1 seien nicht als beruflich bedingte belastungsadaptive Vorgänge zu bewerten, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Berufsbelastung aufgegeben worden sei und es sich hier um typische sekundäre Verschleißveränderungen im Rahmen des zunehmenden bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes dieser beiden Segmente handele. In Bewertung der im relevanten Bewertungszeitraum angefertigten MRT-Untersuchungen 11/2001 und 10/2004 sei festzustellen, dass sich eine Black-Disk-Darstellung in der T2-Gewichtung nur für das Segment L4/5 und L5/S1 nachweisen lasse.
- 54
Bezüglich der Prolapsausbildung ergäben sich differente Beschreibungen je nach Untersuchungszeitraum. Ein relevanter Prolaps von mehr als 5 Millimeter sei in der MRT-Untersuchung 3/2008 für das Segment L4/L5 beschrieben. In 08/2005 sei hier noch eine maximale Ausprägung von 3 Millimeter beschrieben. Demgegenüber habe sich eine relevante Prolapsbeschreibung L5/S1 in 11/2001 gezeigt. Über den Zeitverlauf sei zumindest für die Segmente L4/L5 und L5/S1 von einem relevanten Bandscheibenvorfall auszugehen.
- 55
Entsprechend der Konsensempfehlungen sei darauf hinzuweisen, dass in der Konstellationsbeurteilung eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung in Bezug auf die berufliche Belastungsexposition nicht gegeben sei. Es fehle bereits ein Hauptbestandteil der positiven Bewertung.
- 56
Die Lokalisation der unteren beiden Bandscheibensegmente L4/5 und L5/S1 sei bezüglich des Chondrosegrades als nicht gegeben anzusehen, da hier nicht einmal Grad I erreicht werde, jedoch Grad II gefordert werde. Die Konstellation nach Typ B1 komme nicht infrage, da eine Begleitspondylose in geforderter Ausprägung nicht bestehe.
- 57
Die Voraussetzungen für die Konstellation B2 seien nicht erfüllt. Eine Chondrose bzw. Black-Disk im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten sei nicht nachweisbar. Eine besonders intensive berufliche Belastung sei nicht gegeben, da der Richtwert in der Lebensdosis erst grenzwertig nach 13 Jahren erreicht worden sei. Bei Einsichtnahme in die TAD-Ermittlungsergebnisse bezüglich der Druckkraftverteilung sei nicht ersichtlich, dass hier regelmäßig außergewöhnliche Belastungsspitzen mit hierdurch bedingtem Erreichen der Hälfte der MDD-Tagesbelastungsdosis bestanden hätten.
- 58
Die weiteren Bedingungen unter Konstellation B3 bis B10 seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Damit könne eine Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges der beruflichen Belastung und des Erkrankungsbildes der LWS nicht hergestellt werden, eine BK 2108 bestehe nicht. Der Unterlassungszwang sei gegeben. Mit der Beurteilung des Dr. R. bestehe vollständige Übereinstimmung.
- 59
Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. eingewandt, die Zusatzkriterien der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen seien nicht hinreichend ermittelt worden. Der Kläger sei u. a. bei Schaufeltätigkeiten Belastungsspitzen ausgesetzt gewesen.
- 60
Die Beklagte hat daraufhin die Stellungnahme der Dipl. Ing. H. vom 22. April 2009 abgereicht. Danach beträgt die Gesamtbelastungsdosis unter Einbeziehung der Schaufelvorgänge 29,6 MNh. Hohe Belastungsspitzen träten nicht auf. Allerdings werde die Belastungsdosis von 25 MNh (Richtwert nach dem MDD) bereits nach 10,31 Jahren erreicht. In der Beurteilungskonstellation B2 werde als Kriterium weniger als 10 Jahre genannt. Da die retrospektive Erhebung von Belastungswerten immer Ungenauigkeiten beinhalte, werde vorliegend davon ausgegangen, dass eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konsensempfehlung vorliege.
- 61
Daraufhin ist Dr. D. vom Senat um eine ergänzende Stellungnahme gebeten worden. In seinem Schreiben vom 22. Juni 2009 hat Dr. D. ausgeführt, nach der neueren Stellungnahme des TAD vom 22. April 2009 wäre nach dem Konstellationstyp B2 der Konsensempfehlungen festzustellen, dass das geforderte eine Zusatzkriterium zumindest grenzwertig erreicht worden sei. Hieraus wäre abzuleiten, dass die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges gegeben sei. In der medizinischen Begutachtung müssten alle dafür und dagegen sprechenden Befunde bewertet werden und hierzu gäben letztlich auch die Bewertungskriterien der Konsensempfehlungen nur einen, wenn auch gewichtigen Hinweis. In seinem Gutachten habe er eine komplexe Darstellung vorgenommen. Hierbei sei das isolierte Herausgreifen einzelner Bewertungskriterien nicht sinnvoll, da gerade in der Zusammenschau der dargestellten Befunde deutlich werde, dass zum einen weiterhin der dokumentierte Erkrankungsverlauf mit frühzeitigem Nachweis der einsetzenden bandscheibenbedingten Erkrankung der unteren LWS bereits in den 90er Jahren, also in den ersten Berufsjahren einen Hinweis darauf gebe, dass es sich um eine von der beruflichen Belastung unabhängige verminderte konstitutionelle Belastungsfähigkeit der unteren LWS gehandelt habe. Hierbei spielten insbesondere die dargestellten konstitutionellen Voraussetzungen im Sinne der Wirbelsäulenfehlstatik eine entscheidende Rolle. Im Hinblick darauf, dass die medizinischen Befunde bezüglich der Bewertung der typischen Ausprägung eines bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes durch berufliche Verursachung (Chondrosegrad, Begleitspondylose, fortschreitende generalisierte Bandscheibendegeneration) im MRT nicht vorlägen bzw. nur grenzwertig in der Beurteilung zu bejahen seien, ergebe sich die Einschätzung, dass ein überzeugender Vollbeweis der typischen Ausprägung des berufsbedingten bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes der unteren LWS nicht zu erbringen sei. Dieses Bild reihe sich zwanglos in die TAD-Nachermittlung vom 22. April 2009 ein, in der wiederum nur grenzwertig ein positives Kriterium erreicht werde. Er bleibe in der Gesamtschau dabei, dass die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges der beruflichen Belastung mit der dargestellten bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nicht bejaht werden könne.
- 62
An diesem Schreiben des Dr. D. hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kritik geübt. Nach den Konsensempfehlungen zu B2 sei der Zusammenhang zwingend als wahrscheinlich zu beurteilen, wenn eines der darin genannten drei Kriterien erfüllt sei. Dies sei der Fall, da auch die Beklagte von einer besonders intensiven Belastung ausgehe. Im Übrigen habe die Beklagte die Arbeiten des Klägers beim Aushub der Montagegruben nicht berücksichtigt. Eine weitere Nachberechnung würde dazu führen, dass der erforderliche Wert für eine besonders intensive Belastung noch unter 10 Jahren liegen würde. Die Ausführungen des Dr. D. zur Wirbelsäulenfehlstatik seien nicht haltbar. Auch die Aussage, dass die Konstellation nach Typ B1 nicht in Frage komme, da eine Begleitspondylose in geforderter Ausprägung nicht bestehe, sei falsch. Da im Segment L1/2 eine entsprechende Spondylose nachweisbar vorhanden sei, hätte die Konstellation B1 bejaht werden müssen. Insoweit werde der Bericht des Radiologen Dr. S. vom 23. April 2010 bezüglich der Befundung der Aufnahme der LWS des Klägers vom 22. Oktober 2001 abgereicht, der die Aussage des Dr. D. widerlege, dass die unteren Etagen der LWS völlig frei von einer Spondylose seien.
- 63
Zu den Einwänden des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. P. vom 3. September 2010 überreicht. Hierin heißt es, soweit sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen wende, dass Dr. D. die vorgenommene Gesamtabwägung „außerhalb der Konsensempfehlungen“ vorgenommen habe und sich damit in Gegensatz zu der herrschenden wissenschaftlichen Auffassung, die in den Konsensempfehlungen ihren Niederschlag gefunden habe, setze, könne diesen Ausführungen nicht zugestimmt werden. Das geforderte schematische Vorgehen unter ausschließlicher Hinzuziehung bzw. Würdigung der sog. „Fallkonstellationen“ werde zweifelsfrei den Anforderungskriterien an eine Zusammenhangsbegutachtung nicht gerecht. Bereits begrifflich werde anhand der Konsensempfehlungen erkennbar, dass es sich hierbei um (empfohlene) Beurteilungskriterien handele, die als ergänzendes Werkzeug bei der außerordentlich schwierigen Aufgabenstellung an den Gutachter diene. Nach Auswertung der Akten werde das Gutachten des Dr. D. als zutreffend und umfassend eingeschätzt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass 1992 bereits computertomographisch der Vollbeweis eines sehr kleinen Bandscheibenvorfalles im Segment L5/S1 gelungen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die sog. belastungsadaptiven Veränderungen im Bereich der Segmente der LWS nicht nachgewiesen werden können. Radiologisch habe sich zu diesem Zeitpunkt ein vollkommen altersentsprechender Befund offenbart, der Zeichen einer überdurchschnittlichen Belastung nicht erkennen lasse. Zu diesem frühen Zeitpunkt, der sich zeitlich mit Beginn der angeschuldigten Tätigkeit decke, seien neurologische Symptome nicht dokumentiert. Es sei wiederholt der Nachweis weiterer struktureller Veränderungen ausschließlich der Bandscheiben der LWS gelungen, ohne den gleichzeitigen Nachweis belastungsadaptiver Veränderungen der Wirbelkörpersegmente und ohne den gleichzeitigen Nachweis einer Nervenwurzelkompression zu führen. Zu keinem Zeitpunkt des Erkrankungsverlaufes bis in das Jahr 2009 sei ein radiologischer Segment-Befund erhoben worden, der mit den bildtechnischen Befunden übereingestimmt habe. Als Voraussetzung für das Bestehen einer bandscheibenbedingten Erkrankung forderten die Konsensempfehlungen (Seite 212) als klinisches Kriterium nicht nur eine morphologische Veränderung von Bandscheibengewebe im bildgebenden Verfahren, sondern zusätzlich eine zum betroffenen Wirbelkörpersegment zuzuordnende neurologische Störung. Dies bedeute, dass neben einem nachweisbaren Bandscheibenschaden eine hierzu korrelierende klinische Symptomatik zwingend vorhanden sein müsse. Bei einer bandscheibenbedingten Erkrankung seien grundsätzlich zwei klinische Krankheitsbilder zu unterscheiden, nämlich das lokale Lumbalsyndrom und das lumbale Wurzelsyndrom. Anhand der Gutachten und der bildtechnischen Befunde, insbesondere anhand des Gutachtens des Dr. D. sei feststellbar, dass weder ein lokales Lumbalsyndrom noch ein lumbales Wurzelsyndrom beim Kläger nachweisbar sei. Hiermit erübrigten sich faktisch sämtliche weitere Diskussionen über möglicherweise anwendbare „Fallkonstellationen“.
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Es sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der Konsensempfehlungen der kernspintomographisch nachweisbare Bandscheibenvorfall definiert werde als Vorwölbung von Bandscheibengewebe um mindestens 5 mm über die Verbindungslinie der dorsalen Begrenzung der Wirbelkörperkante hinaus (Grad 2). Erst dann handele es sich um einen altersuntypischen Befund. Dieses Kriterium werde in keiner bildtechnischen Untersuchung erfüllt. Eine altersuntypische Höhenminderung einer oder mehrerer Bandscheiben der LWS sei nicht nachweisbar. Eine Entfaltungsstörung der LWS sei in keiner der gutachterlichen Untersuchung nachgewiesen worden. Damit scheide die Diagnose eines lokalen Lumbalsyndroms aus.
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Ein lumbales Wurzelsyndrom setze voraus, dass Zeichen der Reizung bzw. Schädigung der entsprechenden Nervenwurzel vorlägen. Anhand sämtlicher Gutachten könnten eindeutige Zeichen einer Nervenwurzelreizung nicht erbracht werden. Ein eindeutiger neurologischer Segmentbefund, der sich einem, in den bildtechnischen Untersuchungen dokumentierten Bandscheibenschaden eindeutig hätte zuordnen lassen, habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden. Weder ein lumbales Wurzelsyndrom noch ein lokales Lumbalsyndroms habe sich beim Kläger im Vollbeweis sichern lassen.
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Beim Kläger lasse sich lediglich ein sog. Schmerzsyndrom sichern, welches als chronisch unspezifisch und in Übereinstimmung zu sämtlichen Gutachtern als pseudoradikulär einzustufen sei.
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Der Senat hat Beweis erhoben nach § 109 SGG durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. E. vom 22. Dezember 2011 unter Einschluss eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. F. vom 25. September 2011 sowie eines radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. T. vom 10. Oktober 2011.
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In seinem Gutachten vom 25. September 2011 ist Dr. F. zusammenfassend zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger an einer degenerativen Erkrankung der LWS mit leichtgradiger sensibler Radikulopathie und einer Funktionsstörung des Nervus cutaneus lateralis rechts leide. Letztere stehe nicht in einem Zusammenhang mit der degenerativen LWS-Erkrankung. In psychiatrischer Hinsicht liege eine Anpassungsstörung mit Schlafstörung und anamnestisch missbräuchlichen oder zeitweilig abhängigem Alkoholkonsum vor, aktuell bestehe glaubhaft Abstinenz. Die neurologischen Ausfälle beträfen eine Hypaesthesie im Dermatom S1 rechts, im Versorgungsgebiet des N. cutaneus femoris lateralis rechts, am linken Bein möglicherweise im Dermaton L5. Aktuell liege ein leichtes chronisches Schmerzsyndrom infolge der LWS-Erkrankung vor, die Kriterien einer depressiven Störung würden derzeit nicht erfüllt. Die MdE werde aufgrund der neurologischen Funktionsausfälle mit 10 v. H. angenommen, die Anpassungsstörung werde mit 20 v. H. eingeschätzt.
- 69
In seinem Gutachten vom 10. Oktober 2011, welches auf einer röntgenologischen Untersuchung des Klägers vom 23. September 2011 basiert, hat Dr. T. zusammenfassend ausgeführt, an der LWS des Klägers bestehe eine zweitgradige altersuntypische Chrondrose bei L5/S1. An BWS und HWS fände sich kein Nachweis von Chrondrosen. Es bestehe ein drittgradiger Prolapsbefund L2/3, jedoch ohne Wurzelbedrängung, der sich im weiteren Verlauf bis auf eine diskrete erstgradige, nicht alteruntypische Protrusion vollständig rückgebildet habe. Auf den letzten angefertigten MRT’s finde sich eine erstgradige, nicht altersuntypische Protrusion auch L4/5. Auch im Segment L5/S1 sei nur bis Grad IIa-Grenzprolapsbefund nachweisbar ohne Wurzelbedrängung. Es bestehe zwischenzeitlich eine zweitgradige, zuletzt erstgradige, nicht altersuntypische vermehrte grund- und deckplattennahe Sklerosierung L1/2. Zuletzt jedoch zweitgradige, altersuntypisches Sklerose L5/S1. Es habe sich eine zweitgradige altersuntypische Spondylarthrose L5/S1 gefunden. Die genannten Bandscheibenschäden, auch der drittgradige Prolapsbefund mit Sequester L2/3 hätten nicht zu einer Bedrängung von nervalen Strukturen geführt. Der Nachweis einer „black disc“ sei bei L4/5 sowie L5/S1 gelungen. Es habe kein Nachweis einer Begleitspondylose geführt werden können. Es bestehe kein Anhalt für prädiskotische Deformitäten, wie Spondylolisthesis, Spondylose, asymmetrischer Übergangswirbel, Beckenschiefstand, lumbaler Morbus Scheuermann oder Skoliose. Die degenerativen Veränderungen an HWS und BWS seien im Vergleich zur LWS schwächer ausgebildet.
- 70
In seinem Gutachten vom 22. Dezember 2011 hat Prof. Dr. E. ausgeführt, beim Kläger fänden sich folgende Gesundheitsstörungen seiner Wirbelsäule:
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a) Altersuntypische Spondylose Grad III im Segment L1/2 (Erstdiagnose-ED: 22.10.2001).
b) Altersuntypische Spondylarthrose Grad I im Segment L5/S1 (ED: 25.10.2001) und Grad II (ED: 23.09.2011).
c) Altersuntypischer Prolaps-Grenzbefund in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 (ED: 25.10.2001).
d) Altersuntypischer Bandscheibenprolaps L2/L3 (ED: 5.11.2001).
e) Altersuntypische Chondrose Grad I im Segment L5/S1 (ED: 15.09.2003) und Grad II. (ED: 23.09.2011)
f) Altersuntypische Retrospondylose Grad I im Segment L4/L5 und L5/S1 (ED: 25.02.2005).
g) Nicht alterstypische Spondylarthrose Grad I im Segment L4/L5 (ED: 25.02.2005).
h) Altersuntypische Spondylose der Brustwirbelsäule in den Segmenten Th7/8 und Th8/9 (ED: 5.04.2005).
i) Altersuntypische Spondylose Grad IV im Segment L5/S1 (ED: 23.09.2011).
j) Sensibles Wurzelsyndrom S 1 rechts (ED: 23.09.2011).
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Beim Kläger bestehe mit Wahrscheinlichkeit eine BK 2108, weil die Voraussetzungen der Fallkonstellation B2 der Konsensempfehlungen vorlägen. Die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht sei zwingend gewesen, um eine weitere Verschlimmerung der Bandscheibenschäden der LWS in 3 Segmenten zu verhüten. Als Gesundheitsstörung im Sinne der BK 2108 sei zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ein Bandscheibenprolaps-Grenzbefund in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie ein Bandscheibenprolaps L2/3, eine altersuntypische Chondrose im Segment L5/S1 sowie das dadurch bedingte lokale Lumbalsyndrom zurückzuführen. Die MdE zum Zeitpunkt der Begutachtung schätze er auf 20 v.H.
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Zusammenfassend hat Prof. Dr. E. ausgeführt, nach den Konsensempfehlungen sei bei bereits länger zurückliegender Aufgabe der belastenden Tätigkeit der belastenden Tätigkeit der Befund zum Zeitpunkt der Aufgabe wegweisend. Der Kläger habe die gefährdende Tätigkeit zum Mai 2003 unterlassen. Das Ausmaß der Degeneration im Bereich der LWS zum Zeitpunkt der Unterlassung könne ehestens abgeschätzt werden in den Röntgenbildern der LWS vom 15. September 2003, in der sich eine erstgradige altersuntypische Chondrose im Segment L5/S1 und eine erstgradige, nicht altersuntypische Spondylarthrose im selben Segment habe nachweisen lassen. Ein MRT oder CT der LWS sei zum Zeitpunkt der Unterlassung nicht erfolgt. Die MRT der LWS vom 20. April 2004 zeige eine schlechte Befundqualität und, soweit beurteilbar, keinen Befundwandel gegenüber der Voruntersuchung vom 5. November 2001. In letzterer zeige sich ein Bandscheibenprolaps-Grenzbefund und „black disc“ in den Segmenten L4/5 und L5/S1. Ferner habe ein Bandscheibenprolaps im Segment L2/3 bestanden. Nach der Röntgenklassifikation der Konsensempfehlungen seien sowohl die Bandscheibenprolaps-Grenzbefunde in den Segmenten L4/5 und L5/S1 als auch der Bandscheibenprolaps L2/3 als altersuntypisch einzustufen (S. 215, Übersicht 8).
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Die Erkrankung des Klägers sei als Fallkonstellation B2 einzustufen. Beim Kläger liege eine ausreichend hohe Einwirkung im Sinne der BK 2108 nach den MDD vor. Beim Kläger habe sich in der CT der LWS vom 25. Oktober 2001 ein altersuntypischer Bandscheibenprolaps-Grenzbefund in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie dem MRT der LWS vom 5. November 2001 ein Bandscheibenprolaps mit subligamentärem Sequester im Segment L2/3 gefunden. Alle drei Befunde seien als altersuntypisch einzustufen. Zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit habe ein altersuntypischer dreisegmentaler Bandscheibenschaden vorgelegen. Wesentliche außerberuflich bedingte konkurrierende Ursachenfaktoren für die Entwicklung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS lägen nach Abfassung des radiologischen Zusatzgutachters (Dr. Troglauer) beim Kläger nicht vor. Hinweise für eine Begleitspondylose hätten sich nach dessen Auffassung ebenfalls nicht gefunden.
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Die drei Zusatzkriterien der Konstellation B2 würden wie folgt diskutiert: Beim Kläger habe zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ein Bandscheibenprolaps an mehreren Bandscheiben vorgelegen, was als Nachweis eines dreisegmentalen Bandscheibenprolapses zu interpretieren sei. Eine besonders intensive Belastung mit Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren liege vor. Dagegen liege beim Kläger kein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen mit Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen ab 6 kN vor.
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Zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit hätten beim Kläger keine Hinweise für einen Bandscheibenschaden der HWS vorgelegen. Somit seien die Voraussetzungen für die Fallkonstellation B2 gegeben, so dass er die Anerkennung einer BK 2108 empfehle.
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Soweit der Orthopäde P. in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 ausgeführt habe, dass gegen eine BK 2108 spreche, dass beim Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im engeren Sinne nicht vorliege, weil der behandelnde Orthopäde lediglich eine Lumbago ohne neurologische Ausfälle diagnostiziert habe, so dass eine radikuläre Symptomatik auch laut behandelndem Orthopäden nicht bestehe, könne dem nicht zugestimmt werden. Er, der Sachverständige, gehe davon aus, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit ein lokales Lumbalsyndrom bestanden habe. Er beziehe sich auf den Befund der Hausärztin des Klägers, wonach bei diesem ein LWS-Syndrom mit starker Schmerzsymptomatik, Myelogelosen und Flachrücken bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen befundet worden sei. Entgegen der Auffassung des Herrn P. seien für die Anerkennung einer BK 2108 keine neurologischen Ausfallserscheinungen im Sinne eines lumbalen Wurzelsyndroms erforderlich. Ein lokales Lumbalsyndrom reiche aus. Auch sei der Auffassung des Herrn P. entgegenzutreten, dass die degenerativen Veränderungen beim Kläger bei Weitem nicht das Ausmaß erreichten, dass in diesem Lebensalter üblicherweise zu erwarten sei. Wie sich aus dem MRT der LWS vom 5. November 2001 ergebe, habe beim Kläger ein Prolaps-Grenzbefund L4/L5 und L5/S1 sowie ein Bandscheibenprolaps L2/L3 bestanden, die nach den Konsensempfehlungen als altersuntypisch einzustufen seien. Ferner habe beim Kläger eine altersuntypische Chondrose Grad I im Segment L5/S1 bestanden, die in den Röntgenbildern der LWS am 15. September 2003 nachgewiesen worden sei. Die Chondrose Grad I sei nach den Konsensempfehlungen bei dem damals 45-jährigen Klägers ebenfalls altersuntypisch. Der Forderung des Herrn P., dass eine BK 2108 nur anerkannt werden könne, wenn sog. belastungsadaptive Reaktionen vorlägen, könne er inhaltlich nicht zustimmen. Diese Forderung sei in der Fachliteratur umstritten, auch die Rechtsprechung werte dieses Kriterium uneinheitlich. Das BSG sei mit Urteil am 27. Juni 2006 – B 2 U 13/05 R – zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Forderung den allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht entspreche. Auch die Konsensus-Arbeitsgruppe habe bzgl. der Forderung über das Vorliegen sog. belastungsadaptiver Veränderungen im Sinne der Spondylose und Osteochondrose keine Einigkeit erzielt. Diskutiert worden sei lediglich die sog. Begleitspondylose im nicht von Chondrose oder Vorfall betroffenen LWS-Segment. Gegen eine BK 2108 führe Herr P. ferner an, dass beim Kläger bereits im Januar 1992 ein kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1 nachgewiesen worden sei. Die CT der LWS vom 11. Dezember 1992 habe nicht mehr beschafft werden können. Darin habe Dr. Sch. eine leichte Prolabierung der Bandscheibe L5/S1 ohne sicheren Nachweis einer Markkompression diagnostiziert. Rezidivierende Wurzelreizungen seien nicht auszuschließen. Ob dieser Befund im Sinne einer Bandscheibenprotrusion oder eines altersuntypischen Bandscheibenprolaps im Sinne der Röntgenklassifikation der Konsensempfehlung zu interpretieren sei, lasse sich nicht klären, weil die Bilder nicht mehr hätten beschafft werden können. Die Formulierung von Dr. Sch. „leichte Prolabierung der Bandscheibe L5/S1“ sei seines Erachtens jedoch eher mit einer Bandscheibenprotrusion und sicher nicht mit einem definitivem Bandscheibenprolaps vereinbar. Soweit Herr P. die degenerativen Veränderungen des Klägers u. a. ursächlich auf einen Beckenschiefstand von 1,5 cm auf der rechten Seite zurückführe, müsse ihm widersprochen werden. Nach dem Befund des behandelnden Orthopäden vom September 2002 habe beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt kein Beckenschiefstand vorgelegen. Auch sei nach den Konsensempfehlungen der Beckenschiefstand nur dann als konkurrierende Ursache anzusehen, wenn er zu einer fixierten Skoliose geführt habe, was beim Kläger nicht der Fall sei. Soweit Herr P. beim Kläger Hinweise für eine durchgemachte Scheuermannsche Erkrankung im Bereich der LWS sehe, werde ihm mit dem radiologischen Zusatzgutachten widersprochen, wonach beim Kläger keine Hinweise für einen lumbalen M. Scheuermann bestünden. Diesem komme der Wert eines konkurrierenden Ursachenfaktors auch nur dann zu, wenn er gleichzeitig zu einem lumbalen Keilwirbel um mindestens 10 Grad geführt habe, einen solchen habe auch Herr P. bei der Befundung der MRT der LWS vom 5. November 2001 nicht beschrieben.
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Soweit Dr. R. in seinem Gutachten bemerkt habe, dass beim Kläger bereits im März 1991, dass heißt acht Monate nach Arbeitsaufnahme, Beschwerden aufgetreten seien, die zu einer ärztlichen Vorstellung geführt hätten, sei diesen Ausführungen kein Grund für die Verneinung einer BK 2108 zu entnehmen. Der Kläger sei zwar im März 1991 wegen der Diagnose eines LWS-Syndroms arbeitsunfähig erkrankt gewesen, dies sei jedoch keineswegs beweisend für das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS zu diesem Zeitpunkt. Schmerzen im unteren Bereich des Rückens könnten außer bandscheibenbedingten Erkrankungen vielfältige Ursachen haben. Für eine bandscheibenbedingte Erkrankung seien als klinische Kriterien zu fordern der radiologische Nachweis eines Bandscheibenschadens in Form einer Chondrose mit Höhenminderung der Bandscheibe und/oder ein Bandscheibenvorfall, ein klinisches Krankheitsbild vom Typ des lokalen Lumbalsyndroms oder des lumbalen Wurzelsyndroms. Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS sei nach den Ergebnissen der radiologischen Zusatzbegutachtung (Dr. T.) beim Kläger erstmals 10/2001 in Form eines Prolaps-Grenzbefundes L4/L5 und L5/S1 sowie eines Bandscheibenprolaps bei L2/L3 diagnostiziert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nach den TAD-Ermittlungen ca. 21 Jahre (richtig müsste es heißen: 11 Jahre) im Sinne der BK 2108 gefährdend tätig gewesen. Ferner führe Dr. R. als Argument gegen eine BK 2108 an, dass beim Kläger bereits 1992 ein leichter Bandscheibenvorfall L5/S1 nachgewiesen worden sei. Hierzu verweise er auf seine Ausführungen zum Gutachten des Herrn P.. Soweit Dr. R. für die Bejahung einer BK 2108 ein von oben nach unten zunehmendes Verschleißbild der LWS in Form einer Osteochondrose und Spondylose fordere, habe die Konsensus-Arbeitsgruppe aus biomechanischen Studien die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Betonung der Bandscheibenschäden an den drei unteren Segmenten der LWS eher für einen Ursachenzusammenhang mit der beruflichen Belastung spreche; eine von oben nach unten quasi kontinuierlich zunehmende Degeneration der LWS lasse sich aus den Konsensempfehlungen dagegen nicht ableiten.
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Soweit Dr. D. die Anerkennung einer BK 2108 u. a. mit dem Argument ablehne, dass beim Kläger bereits seit 1990 LWS-Beschwerden vorgelegen hätten, dass ab 03/1991 Arbeitsunfähigkeit wegen LWS-Syndrom bestanden und 12/1992 eine Bandscheibenprotrusion L5/S1 diagnostiziert worden sei, verweise er auf seine diesbezüglichen vorherigen Ausführungen (z. B. zum Gutachten P). Soweit Dr. D. anführe, dass beim Kläger lediglich ein Chondrosegrad 0 bestehe, werde dieser Auffassung mit Verweis auf das aktuelle radiologische Zusatzgutachten widersprochen, wonach zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit beim Kläger in den Röntgenbildern der LWS vom 15. September 2003 ein Chondrosegrad I im Segment L5/S1 bestanden habe, die bei dem damals 45-jährigen Kläger als altersuntypisch einzustufen sei. Hinsichtlich der unterschiedlichen Befundung dieses Röntgenbildes verweise er darauf, dass Dr. T. über eine wesentlich höhere radiologische Kompetenz verfüge als Dr. D., der lediglich Orthopäde sei. Dr. D. übersehe auch, dass eine Black-Disc nur bei Vorliegen einer monosegmentalen Chondrose oder eines monosegmentalen Prolaps in den Segmenten L5/S1 oder L4/L5 nach dem ersten Zusatzkriterium der Fallkonstellation B2 der Konsens-Empfehlung maßgeblich sei (Seite 217, rechte Spalte). Nach dem radiologischen Zusatzgutachten habe beim Kläger zum Unterlassungszeitpunkt 03/2003 nach dem MRT der LWS vom 5. November 2001 sowie am 20. Oktober 2004 ein mehrsegmentaler altersuntypischer Bandscheibenprolaps in Form eines Prolaps-Grenzbefundes L4/L5 und L5/S1 sowie ein Bandscheibenprolaps L2/L3 vorgelegen. Damit sei das erste Zusatzkriterium der Konstellation B2 erfüllt; zudem auch das weitere Zusatzkriterium in Form einer besonders intensiven Belastung mit Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren, vgl. den TAD-Bericht. Konsens bestehe bzgl. der Einschätzung, dass beim Kläger kein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen vorliege.
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Hinsichtlich der Stellungnahme des Dr. Pe. werde darauf hingewiesen, dass diese ausschließlich nach Aktenlage ohne Analyse der Röntgenbilder erfolgt sei, was den Wert der Stellungnahme erheblich einschränke. Auch er führe im Wesentlichen ins Feld, dass beim Kläger 1992 computertomographisch der Vollbeweis eines sehr kleinen Bandscheibenvorfalles im Segment L5/S1 gelungen sei, ein Argument, dem er bereits widersprochen habe. Gleiches gelte für die Forderung nach belastungsadaptiven Veränderungen der LWS. Ferner spreche nach Ansicht des Dr. Pe. gegen eine BK 2108, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt des Erkrankungsverlaufes bis zum Jahre 2009 ein neurologischer Segmentbefund habe erhoben werden können. Diesbezüglich habe er bereits darauf hingewiesen, dass kein lumbales Wurzelsyndrom mit neurologischen Ausfallserscheinungen erforderlich sei, sondern dass ein lokales Lumbalsyndrom, welches beim Kläger bestanden habe zum Unterlassungszeitpunkt, ausreiche. Nach den bereits beschriebenen Befunden der behandelnden Ärzte habe beim Kläger zum Unterlassungszeitpunkt ein lokales Lumbalsyndrom vorgelegen. Dr. D. sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich beim Kläger klinisch überwiegend um ein chronisch-pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit haltungs- und belastungsabhängiger Schmerzverstärkung sowie lumbaler Belastungsinsuffizienz handele. Diese Befundbeschreibung sei vereinbar mit einem lokalen Lumbalsyndrom. Außerdem ergehe der Hinweis, dass der Kläger zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung ein lumbales Wurzelsyndrom in Form eines sensiblen S1-Syndroms aufweise.
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Zu diesem Gutachten hat die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Pe. vom 16. März 2012 abgereicht. Hierin hat Dr. Pe. ausgeführt, das Gutachten des Dr. D. erscheine weiterhin nachvollziehbar und überzeugend. Dr. D. habe die beurteilungsrelevanten medizinischen Befunde und anamnestischen Daten lückenlos erfasst und in ihrer Bedeutung schlüssig ausgewertet. Die Messung und Bewertung der normierten Bandscheibenhöhe sei formal korrekt anhand der Röntgenaufnahmen zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe im Jahre 2003 mit dem Ergebnis erfolgt, dass im Bereich der gesamten LWS keine Chondrose vorliege. Ohne eine präzise Messung vorzunehmen behaupte dann Dr. T. in seinem Gutachten, dass anhand der Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2003 eine Chondrose Grad I im Segment L5/S1 vorläge, ohne entsprechende Beweise zu liefern. Dr. T. habe die Bandscheibenhöhenmessung lediglich anhand von Röntgenaufnahmen aus dem Jahre 2001 (vom 22. Oktober 2001) vorgenommen und sei diesbezüglich zu dem Ergebnis gelangt, dass in keinem Segment der LWS eine Chondrose bestehe. Der Sachverständige Prof. Dr. E. übernehme unkritisch die Ausführungen im Gutachten des Dr. T., die zum Teil im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten des Dr. D. stünden. Dem aktenkundig im Jahr 1992 erfassten Bandscheibenschaden beim Kläger messe Prof. Dr. E. keine weitere Bedeutung bei, ignoriere diesen durchgängig und lasse ihn bei der Diskussion des Kausalzusammenhanges völlig außer Acht. Hierbei verkenne der Sachverständige, dass auch eine Bandscheibenprotrusion bei einem 33-jährigen Mann als eindeutig altersuntypisch anzusehen sei. Ein Bandscheibenschaden habe nicht, wie Prof. Dr. B. konstatiere, im Jahre 2001 im Bereich der unteren LWS vorgelegen, sondern bereits im Jahre 1992, kurz nach Aufnahme der angeschuldigten Tätigkeit. Nicht nur beim Bandscheibenvorfall, auch bei einer Bandscheibenprotrusion handele es sich bei einem 33-jährigen Mann immer um einen altersuntypischen Befund, (vgl. Schönberger u.a., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 486). Folge man den Ausführungen des radiologischen Zusatzgutachters Dr. T., seien im Röntgenbefund vom 22. Oktober 2001 keine Zeichen einer Chondrose im Bereich sämtlicher Segmente der LWS feststellbar gewesen. Damit scheide die Annahme eines lokalen Lumbalsyndroms beim Kläger zum Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2003 aus, da das lokale Lumbalsyndrom in erster Linie gekennzeichnet sei durch eine altersuntypische Höhenminderung einer oder mehrere Bandscheiben. Im Jahre 2003 seien die beim Kläger geklagten Rückenschmerzen zu keinem Zeitpunkt von einer altersuntypischen Chondrose begleitet worden.
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Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass es beim Kläger zeitlich mit Beginn der Ausübung der angeschuldigten Tätigkeit zu massiven dauerhaften tiefsitzenden Rückenschmerzen gekommen sei. 1992 lasse sich auf Grundlage des Befundberichtes des Radiologen Dr. Sch. ein als eindeutig altersuntypischer Bandscheibenschaden im Segment L5/S1 im Vollbeweis sichern. Der vollständige Nichtberücksichtigung dieser Tatsache sei es zuzuschreiben, dass das Gutachten des Prof. Dr. E. nicht verwertbar sei. Im Übrigen ließen sich keine eindeutig altersuntypischen radiologischen Befunde im Bereich der LWS des Klägers nachweisen.
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Hierzu hat Prof. Dr. E. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. August 2012 ausgeführt, es treffe zu, dass das radiologische Zusatzgutachten des Dr. T. bzgl. des Röntgenbildes vom 15. September 2003 der LWS keine Angabe zur Bandscheibenhöhe enthalte. Die diesbezügliche Kritik des Dr. P. sei belanglos, weil das CT der LWS vom 25. Oktober 2001 in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 einen altersuntypischen Bandscheibenprolaps-Grenzbefund aufweise. Diese Befunde seien von Dr. T. in seinem radiologischen Zusatzgutachten detailliert mit Ausmessung des Bandscheibenprolaps beschrieben worden. Die weitere Kritik, er habe sich mit dem Befund der leichten Prolabierung aus dem 1992 nicht auseinandergesetzt, treffe nicht zu. Da die CT der LWS von Dezember 1992 nicht habe beschafft werden können, könne nicht beurteilt werden, ob es sich bei der „leichten Prolabierung der Bandscheibe L5/S1“ um einen altersuntypischen Befund handele oder nicht. Im Übrigen komme der isolierten Bandscheibenprotrusion nur dann ein Krankheitswert zu, wenn zusätzlich ein enger Spinalkanal vorliege, welcher bei dem radiologischen Zusatzgutachten beim Kläger nicht habe festgestellt werden können. Wenn der Befund einer leichten Prolabierung der Bandscheibe L5/S1 im Dezember 1992 im Sinne eines Bandscheibenprolaps interpretiert werden würde, würde dies dafür sprechen, dass beim Kläger damals ein außerberuflich bedingter Bandscheibenprolaps bestanden habe, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die beruflichen Voraussetzungen für die BK 2108 erfüllt habe. Selbst dann wäre beim Kläger eine BK 2108 im Sinne der Verschlimmerung wahrscheinlich, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit im Mai 2003 einen altersuntypischen Bandscheibenschaden in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 aufgewiesen habe. Seines Erachtens sei die Diagnose eines Bandscheibenprolaps im Dezember 1992 nicht bewiesen. Für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass nach dem radiologischen Zusatzgutachten beim Kläger zum Unterlassungszeitpunkt eine altersuntypische erstgradige Chondrose L5/S1 vorgelegen habe.
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Der Senat hat von Dr. D. die ergänzende Stellungnahme vom 4. März 2013 eingeholt. Hierin hat Dr. D. unter Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. T. ausgeführt, die Befundung der Röntgenaufnahmen der LWS 10/2001 ergebe in Übereinstimmung mit seinem Gutachten von 2009, dass in keinem der Lendenwirbelsäulenetagen eine Chondrose vorliege, insofern sei eine altersuntypische Ausprägung nicht gegeben. Problematisch erscheine die globale Röntgenbefundung der LWS 09/2003, in der eine erstgradige Chonrose für das Segment L5/S1 beschrieben werde, allerdings ohne die spezifische Berechnung der normierten Bandscheibenraumhöhe. Daher sei eine absolute Vergleichbarkeit mit seiner gutachterlichen Bewertung nicht gegeben. Er weise darauf hin, dass eine deutlich ausgeprägte Chondrose Grad II erst in der Röntgenbewertung 2011 erfolgt sei. Weiterhin werde von Dr. T. in den CT-Bewertungen der LWS 2001 sowie MRT LWS 2001 und MRT 2005 jeweils ein grenzwertiger Prolapsbefund von vier Millimeter entsprechend Grad II a Prolapsgrenzbefund beschrieben. Hier sei für den zeitlichen Zusammenhang zum Jahr 2003 maximal von einer erstgradigen Chondrose einsegmental L5/S1 auszugehen. Durch Dr. T. sei in der MRT-Befundung 2005 lediglich eine Black-Disc Darstellung des Segmentes L4/L5 und L5/S1 festgestellt worden. Ebenso werde keine eindeutige überzeugende Bewertung einer Bandscheibenprolapsbildung entsprechend fünf und mehr Millimeter in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 festgestellt. Es handele sich lediglich um einen Grenzbefund zum Bandscheibenprolaps mit 4 Bildmillimetern.
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Bei der Beurteilung im Gutachten des Prof. E. werde darauf hingewiesen, dass die Röntgenbefunde durch Dr. T. für die LWS-Bilder 2003 keine dezidierte Berechnung der normierten Bandscheibenraumhöhe aufweise. Diese habe er für die Röntgenbefunde 2001 vorgenommen, wonach eine Chondrose in keinem Lendenwirbelsäulenbandscheibenfach festzustellen gewesen sei. Wenn überhaupt, handele es sich vorliegend um einen Grenzbefund. Selbst wenn die Bewertung nach Konstellationstyp B2 eine altersuntypische Ausprägung der Chondrose im Segment L5/S1 unterstellt würde, würde sich an seiner Bewertung nichts ändern. Dann wäre zu fordern, dass in mindestens zwei angrenzenden Segmenten eine sog. Black-Disc nachzuweisen wäre, hier im Segment L3/L4 und L4/L5. Dies sei auch nach Bewertung des Dr. T. nicht gegeben, da oberhalb des betroffenen Bandscheibenfaches L5/S1 lediglich ein zusätzliches Segment L4/L5 eine sog. Black-Disc Darstellung im MRT aufweise. Widersprochen werden müsse der Bewertung der fachradiologischen Befunde durch Prof. E. dahingehend, dass er den Vollbeweis des gegebenen Bandscheibenprolapses in altersuntypischer Ausprägung in zwei Segmenten für L4/L5 und L5/S1 als gegeben ansehe. Dies sei nach fachradiologischer gutachterlicher Bewertung eindeutig nicht gegeben. Hier werde ein Grenzbefund von vier Bildmillimeter in mehrfacher Bewertung von CT- und MRT-Untersuchungen jeweils für das Segment L4/L5 und L5/S1 festgestellt. Entsprechend der Konsensempfehlungen werde die Bandscheibenvorwölbung von drei bis fünf Millimeter als nicht eindeutig altersuntypisch eingeschätzt. Hier sei eine einzelfallbezogene Zuordnung erforderlich. Hieraus werde deutlich, dass lediglich wieder nur ein Grenzbefund erhoben werde, der keine überzeugende Beweiskraft für ein positiv vorliegendes Kriterium darstelle. Das Gleiche gelte für die Bewertung des Zusatzkriteriums der besonders intensiven Belastung mit Erreichen der Belastungsdosis von 25 NMh, nach MDD-Berechnung innerhalb von 10,31 Jahren und eben nicht unterhalb von 10 Jahren. Auch hier liege wieder ein Grenzbefund und kein überzeugender Vollbeweis eines Positivkriteriums vor.
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Richtig erscheine die Bewertung des Dr. Pe., dass der beschriebene Befund einer Bandscheibenprotrusion im CT 1992 entsprechend der Konsensempfehlungen auch bei Grad I Ausprägung bis zu drei Millimeter bei einem bis 40-jährigen als altersuntypisch einzuschätzen sei. Hierin sei ein gewichtiges Argument darin zu sehen, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS bereits langjährig vor 2003 zu klinischen Symptomen in gehäufter Form geführt habe.
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Selbst wenn man von einem erstgradigen Chondrosegrad des Bandscheibenfaches L5/S1 ausgehe, sei für den Konstellationstyp B2 erforderlich, dass weiterhin ein Zusatzkriterium erfüllt werde, dies wäre dann in der sog. Black-Disc Darstellung im MRT für weitere zwei angrenzende Segmente erforderlich, dies sei jedoch auch nach der Bewertung durch Dr. T. nicht in ausreichendem Maß gegeben, da lediglich ein weiteres Segment die Black-Disc (L4/L5) aufweise.
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Es werde nochmals auf den Prolapsgrenzbefund von vier Bildmillimetern für die Segmente L4/L5 und L5/S1 hingewiesen. Dieser Grenzprolaps stelle eben nicht den Vollbeweis einer altersuntypischen Ausprägung dar, sondern erst ein zweitgradiger Bandscheibenprolaps mit fünf und mehr Bildmillimeter, der dieses Kriterium erfüllen würde. Insofern sei nach den Konsensempfehlungen eine einzelfallbezogene Zuordnung erforderlich. In dieser Gesamtbewertung werde dann der dargestellte Erkrankungsverlauf nachvollziehbar mit bereits 1991 wiederkehrenden LWS-Syndromen, bereits 1992 durchgeführter CT-Untersuchung, die eine altersuntypische Bandscheibenprotrusion L5/S1 bereits aufzeige sowie erneuten wirbelsäulenbedingten AU-Zeiten in den Folgenjahren 1995 bis 1999. Hinsichtlich der Konstellation B2 gelinge ein überzeugender Vollbeweis des Vorliegens einer altersuntypischen Ausprägung der bandscheibenbedingten Verschleißveränderung nicht. Hier würden immer nur Grenzbefunde bzgl. Chondrosegrad, mehrsegmentalem Befall, Bandscheibenprolapsbildung sowie auch der besonderen intensiven beruflichen Belastung erhoben, sodass eine überzeugende Positivbewertung des Konstellationstyp B2 nicht erfolgen könne.
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Nachdem sich der Kläger mit mehreren persönlichen Stellungnahmen in den Rechtsstreit eingebracht hatte, hat der Senat die weitere Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 27. Juni 2013 herbeigeführt. Hierin hat dieser Sachverständiger erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Prolaps-Grenzbefund L4/L5 und L5/S1 um einen altersuntypischen Befund im Sinne des Grades II der Übersicht 8 der Konsensempfehlung handele (Seite 215). Dr. D. übersehe bei seiner Kritik, dass nicht nur die zweitgradige Chondrose, sondern auch der Bandscheibenprolaps die radiologischen Voraussetzungen im Sinne der Fallkonstellation B2 erfülle und dass der Prolaps-Grenzbefund, der beim Kläger nach dem radiologischen Zusatzgutachten zum Zeitpunkt der Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 vorgelegen habe, als altersuntypischer Bandscheibenprolaps Grad II einzustufen sei. Dr. D. übersehe auch, dass bei einer Dorsalverlagerung des Bandscheibengewebes von über drei bis unter fünf Millimeter eine einzelfallbezogene Zuordnung in Abhängigkeit zu der Fußnote a erforderlich sei. Diese habe der radiologische Zusatzgutachter vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Dorsalverlagerung um vier Millimeter um einen Grad II a-Grenzprolaps und keine Bandscheibenprotrusion im Sinne der Dorsalverlagerung Grad I handele. Dr. D. verneine eine Fallkonstellation B2, weil neben der Ausprägung der Chondrose ein weiteres Zusatzkriterium vorliegen müsse. Nach den Konsensempfehlungen müsse nur eines der drei Zusatzkriterien der Konstellation B2 erfüllt seien. Dies sei hier mit den Kriterium der besonders intensiven Belastung der Fall.
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Soweit Dr. D. auf eine einzelfallbezogene Zuordnung hinweise, sei diese vom radiologischen Zusatzgutachter vorgenommen worden. Nach Übersicht 8 der Konsensempfehlungen sei bei einem Grenzbefund einer Bandscheibenvorwölbung von mehr als drei bis unter fünf Millimeter ein einzelfallbezogene Zuordnung im Sinne der Fußnote a erforderlich, ob der Befund als Grad I-Protrusion oder als Grad II-Prolaps einzustufen sei. Dr. T. habe anhand der Befundung des MRT vom 5. November 2001 die Dorsalverlagerung von Bandscheibengewebe im Segment L4/L5 und L5/S1 um jeweils bis zu vier Millimeter als Grad IIa-Grenzprolaps eingestuft. Sollte das Gericht hieran Zweifel haben, käme eine radiologische Zusatzbegutachtung in Betracht.
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Die Beklagte hat schließlich die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. H. vom 31. Juli 2013 abgereicht. Hierin bemängelt dieser Arzt an den Ausführungen des Prof. E., dass von einem Bandscheibenprolaps-Grenzbefund in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 gesprochen werde, ohne die bandscheibenbedingte Erkrankung zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der radiologischer Befund aus 1992 verniedlicht worden. Natürlich habe es sich 1992 bei einem 34-jährigen Kläger um einen altersuntypischen Befund in Höhe L5/S1 gehandelt. Damals hätten aber noch überhaupt keine exogenen schweren körperlichen Belastungen stattgefunden, was eindeutig gegen den Zusammenhang spreche. Der Sachverständige sei überhaupt nicht auf die Idee gekommen, dass bei einem so frühzeitigen Auftreten einer Bandscheibenerkrankung und Beschwerden seit dieser Zeit, weitere Veränderungen möglicherweise aufgrund der anlagebedingten Situation der passiven Weichteilstrukturen anzulasten seien. Er lasse insbesondere die seriösen Befunde außer Acht, wie sie in mehreren orthopädischen Gutachten klinisch und radiologisch aufgearbeitet worden seien. Der Kritik des Dr. D. sei zuzustimmen, dass der Sachverständige in jeder Beziehung Grenzbefunde zum Vollbeweis heranziehe, um damit mehr als eine Begründung für die Konsensgruppe B2 zu schaffen und den Kläger dort einordnen zu können. Die Anerkennung einer BK 2108 könne nicht erfolgen, denn es seien als unbedingte Voraussetzungen keine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung mit klinischen Hinweisen auf ein lokales Lumbalsyndrom oder ein lumbales Wurzelsyndrom festgestellt worden. Insbesondere bestehe keine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung einer bandscheibenbedingten „Erkrankung“.
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In seiner weiteren Stellungnahme vom 4. November 2013 hat Dr. D. ausgeführt, es bleibe beim Konstellationstyp B2 und der Problematik, dass keine überzeugende Bejahung von Einzelkriterien gegeben sei, sondern immer nur Grenzbefunde vorlägen. Der Sachverständige E. reduziere die Diskussion letztlich auf einen radiologischen Befund, der für sich genommen keine überzeugende Bejahung des Ursachenzusammenhanges bei vorliegendem Grenzbefund erbringen könne. Er verweise auf Punkt 1.4 der Zusammenhangsbeurteilung der Konsensempfehlungen, wenn festgestellt werde, dass die Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhanges neben der Bild gebenden dargestellten Bandscheibenschädigung in altersuntypischer Ausprägung eine ausreichende berufliche Belastung sein müsse, die eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen müsse. Hier werde explizit darauf hingewiesen, dass z. B. eine ausreichende Exposition der Erkrankung vorausgehen müsse. Im Hinblick auf seine Ausführungen zum Befund aus dem Jahre 1992 werde deutlich, dass eben nicht erst im Jahre 2001 das Vollbild der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in erstmaliger Ausprägung nach langjähriger beruflicher Belastung aufgetreten sei, sondern sich vielmehr ein kontinuierlicher Entwicklungsverlauf des bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes der unteren LWS ab 1991 nachweisen lasse. Hiermit habe sich der Sachverständige Prof. E. überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Sachverständige bleibe am radiologischen Befund haften. Hier fänden sich dann gerade nicht überzeugende Hinweise in der radiologischen Bewertung der bandscheibenbedingten Veränderungen, die geeignet wären, den eher gegen einen Zusammenhang sprechenden zeitlichen Verlauf des bandscheibenbedingten Erkrankungsbildes der LWS in seiner Gewichtigkeit zu erschüttern. Er halte weiter an seinen Ausführungen in seinem Gutachten fest.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (L 5 U 3/08 – S 5 U 78/04) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorlegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG Neubrandenburg in seinem angefochtenen Urteil vom 1. November 2007 mit im Ergebnis zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Beim Kläger besteht keine Berufskrankheit der Ziffer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.
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Nicht zu beanstanden ist, nachdem der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2011 ausgeführt hat, dass die gesundheitlichen Folgen einer BK 2108 beim Kläger mit einer MdE von 20 zu bewerten sind, dass der Kläger von der eingangs im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Feststellungsklage nunmehr im Berufungsverfahren auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) umgeschwenkt ist. Hierbei handelt es sich nämlich um eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 SGG. Nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist als eine Änderung der Klage es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder im Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Dies ist der Fall, wenn der Übergang von einer Leistungs-, Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage zur Feststellungsklage oder umgekehrt erfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 99 Randnummer 4).
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Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil bei ihm keine BK 2108 vorliegt. Die nach § 7 Abs. 1 SGB VII als Versicherungsfälle definierten BK sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Dazu zählen nach Ziffer 2108 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die Erkrankung erwiesen seien, hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhanges eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286).
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt. Die Anerkennung der streitigen BK 2108 setzt den Nachweis voraus, dass der Kläger an einer „bandscheibenbedingten Erkrankung“ im Sinne der BK 2108 leidet bzw. ein solches Erkrankungsbild vorliegt. Die gehörten Mediziner streiten darüber, ob im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) des Klägers in dem – hier maßgeblichen – Segmenten L4/5 und L5/S1 ein (altersuntypischer) Bandscheibenprolaps besteht oder nicht. Selbst wenn (nach den Konsensempfehlungen) von einem Grad II a Grenzbefund auszugehen ist und damit eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der BK 2108 zu bejahen wäre, ist nach Auffassung des Senates der Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Entstehung einer bandscheibenbedingten Erkrankung des Klägers im Bereich seiner LWS nicht gegeben.
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Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 19. Januar 2009 und seinen ergänzenden Stellungnahmen an, weil er dessen Begründung für schlüssig und überzeugend hält und Dr. D. bei seiner Begutachtung sich insbesondere an den „Konsensempfehlungen“ (in: Trauma und Berufskrankheit 2005, Seite 211 ff) orientiert hat, die den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Beurteilung berufsbedingt entstandener bandscheibenbedingter Erkrankungen der Wirbelsäule wiedergeben (vgl. Urteil des BSG vom 27. Oktober 2009 – B 2 U 16/08 R). Grundvoraussetzungen für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhanges sind (vgl. Konsensempfehlungen, aaO, Seite 216) eine nachgewiesene bandscheibenbedingte Erkrankung, wobei der bildgebend darstellbare Bandscheibenschaden seiner Ausprägung nach altersuntypisch sein muss und eine ausreichende berufliche Belastung, wobei diese eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen muss. Nach den Konsensempfehlungen erfordern die mit dem Buchstaben „B“ beginnenden Konstellationen hinsichtlich der Lokalisation, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung das Bandscheibenfach L5/S1 und/oder L4/5 betrifft und dass es sich bei der Ausprägung des Bandscheibenschadens um einen Chondrosegrad II oder höher und/oder einen Vorfall handeln muss (vgl. Konsensempfehlungen, Seite 217).
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Ein Konstellationstyp B 1 nach den Konsensempfehlungen liegt beim Kläger nicht vor. Danach ist ein Zusammenhang wahrscheinlich, wenn wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind und eine Begleitspondylose besteht. Soweit in den früheren Gutachten des Orthopäden P. aus dem Jahr 2004 und dem Gutachten des Dr. R. aus dem Jahr 2005 konkurrierende Ursachenfaktoren benannt worden sind, folgt der Senat dieser Beurteilung der vorgenannten Ärzte nicht. Er schließt sich vielmehr den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten vom 19. Januar 2009 an, wonach eine konkurrierende Verursachung durch den radiologisch festgestellten Morbus Scheuermann nicht besteht, da eine statische Auswirkung der Scheuermannschen Erkrankung auf wenige Wirbelkörper der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) nicht gegeben ist und insbesondere keine spezifische Betroffenheit der LWS durch diese Erkrankung besteht. Keine konkurrierende Verursachung besteht durch die geringe Lumbalskoliose (deutlich unter 10 Grad nach Cobb), da eine fehlstatische Auswirkung auch der sekundären degenerativen Bandscheibenveränderungen nicht anzunehmen ist. Auch die Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne eines Flachrückens mit abgeflachter BWS-Kyphose und Lendenlordose stellt nach der Einschätzung des Dr. D. keine konkurrierende Verursachung für eine BK 2108 dar. Dies gilt auch für den gering beim Kläger ausgeprägten Beckenschiefstand, da ein solcher erst bei einer Beinverkürzung von mehr als 3 cm als eine konkurrierende Ursache zu bewerten ist. Eine derartige Beinverkürzung liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Weder die leicht asymetrischen Facettengelenke der lumbosakralen Übergangsregion noch die geringe Bogenschlussstörung S1 spielen nach der Beurteilung des Dr. D. eine funktionelle Rolle in Bewertung des Ursachenzusammenhangs. Zur Bejahung der Konstellation B1 der Konsensempfehlungen wäre weiter erforderlich, dass beim Kläger eine Begleitspondylose (im Sinne der Konsensempfehlungen, Seite 216, 217) besteht. Das Vorliegen einer diesbezüglichen Begleitspondylose wird übereinstimmend sowohl von Dr. D. als auch von Prof. Dr. E. in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2011, der sich insoweit auf die Bewertung im Zusatzgutachten des Dr. T. vom 10. Oktober 2011 stützt, verneint, da es im röntgenologischen Gutachten des Dr. T. heißt, dass kein Nachweis einer Begleitspondylose habe geführt werden können.
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Die Bejahung der Konstellation B 2 erfordert neben der bereits genannten Lokalisation und Ausprägung des Bandscheibenschadens, dass wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren nicht erkennbar sind und keine Begleitspondylose besteht. Zusätzlich muss mindestens eins der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- 102
- Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben- bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/5 „black disc“ im Magnetresonanztomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten
- Besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren
- Besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen; Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4 ½ kN; Männer ab 6 kN).
- 103
Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren sowie eine Begleitspondylose scheiden aus, vgl. die vorherigen Ausführungen.
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Die Voraussetzung der Lokalisation, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung das Segment L5/S1 und/oder L4/5 betrifft, ist im Falle des Klägers gegeben. Zutreffend hat der Sachverständige Prof. Dr. E. darauf hingewiesen, dass eine bildgebende Bewertung des Erkrankungszustandes der LWS zum Zeitpunkt der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit vorzunehmen ist. Der Kläger hat nach eigenen Angaben die schädigende Tätigkeit mit Ablauf des Monats März 2003 unterlassen. Zu diesem Zeitpunkt lagen Röntgenaufnahmen der LWS vom 22. Oktober 2001, das CT der LWS vom 25. Oktober 2001, das MRT der LWS vom 5. November 2001 sowie Röntgenaufnahmen vom 15. September 2003 vor. Das MRT und CT aus dem Jahr 2001 weisen im Bereich der LWS des Klägers im Bereich des Segmentes L5/S1 und L4/5 nach Einschätzung des Dr. T. in seinem radiologischen Gutachten vom 10. Oktober 2011 einen „Grad II a Prolaps-Grenzbefund“ auf. Hinsichtlich der Lokalisation sind mithin die typischerweise für die Anerkennung einer BK 2108 erforderlichen Segmente ebenfalls beim Kläger betroffen.
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Die Ausprägung des Bandscheibenschadens liegt hinsichtlich einer Chondrose aber nicht in dem erforderlichen Grad II vor. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen im Gutachten des Dr. D., wonach im Hinblick der Bewertung der Röntgenaufnahme der LWS vom 15. September 2003 die normierte relative Bandscheibenraumhöhe (nach Hurxthal) für das Segment L1/2 100 Prozent, für L2/3 99 Prozent, für L3/4 100 Prozent, für L4/5 95 Prozent und für das Segment L5/S1 92 Prozent betragen hat. Hieraus ergibt sich ein Chondrosegrad für alle Bandscheibensegmente von 0. Eine entsprechende Bewertung hat Dr. T. in Auswertung der Röntgenaufnahme der LWS vom 22. Oktober 2001 getroffen. Auch wenn er eine entsprechende Berechnung hinsichtlich der Röntgenaufnahme der LWS vom 15. September 2003 nicht durchgeführt hat, ist er der Auffassung, dass das Segment L5/S1 einen Chondrosegrad I aufweist. Unabhängig davon, dass nach der Beurteilung des Dr. D. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2013 für das Jahr 2003 maximal von einer erstgradigen Chondrose einsegmental bei L5/S1 auszugehen ist und hierin eine altersuntypische Ausprägung der Chondrose gesehen würde, änderte dies nach Einschätzung des Dr. D. an seiner Bewertung nichts. Werde von einer monosegmentalen Chondrose L5/S1 ausgegangen, wäre zu fordern, dass in mindestens zwei Segmenten eine sog. black-disc nachzuweisen wäre, somit im Segment L3/4 und L4/5. Diese Voraussetzungen liegen nach der Beurteilung des Dr. D. nicht vor, da auch nach Bewertung durch Dr. T. oberhalb des betroffenen Bandscheibenfaches L5/S1 lediglich das Segment L4/5 eine sog. black-disc Darstellung im MRT aufweist.
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Die Ausprägung des Bandscheibenprolapses im Segment L4/5 und L5/S1 erreicht den Grad II (Fallgruppe 3) der Übersicht 8 der Konsensempfehlungen (vgl. Seite 215) nicht. Danach ist erforderlich, dass sich die Bandscheibe um mehr als 5 mm über die Verbindungslinie der dorsalen Begrenzung der WK-Hinterkante vorwölbt. Ein solcher Ausprägungsgrad wird im Fall des Klägers nach der Einschätzung des Dr. D. sowie auch des Prof. Dr. E. und des Dr. T. nicht erreicht. Der Radiologe Dr. T. ordnet den von ihm befundeten Bandscheibenprolapsgrenzbefund im Sinne eines Grades II a ein, bewertet ihn mithin als ausreichend altersuntypisch, sodass nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. E. die Voraussetzungen der ersten Zusatzkonstellation der Konstellation B2 erfüllt sind. Folgt man der Auffassung des Dr. D., liegt im Hinblick auf die beiden vorgenannten Segmente der LWS des Klägers lediglich ein Grenzbefund vor.
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Der bildgebende Nachweis eines Bandscheibenschadens ist unabdingbare, aber nicht hinreichende Voraussetzung für den Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung. Hinzukommen muss eine korrelierende klinische Symptomatik. Bei den klinischen Krankheitsbildern sind das lokale Lumbalsyndrom und das lumbale Wurzelsyndrom zu unterscheiden (vgl. Konsensempfehlungen, Seite 215, 216). Nach übereinstimmender Auffassung aller gehörten Ärzte kommt beim Kläger allenfalls ein lokales Lumbalsyndrom in Betracht. Nach den Ausführungen des Beratungsarztes Dr. P. ist die Diagnose eines lokalen Lumbalsyndroms beim Kläger nicht zu stellen. Eine Entfaltungsstörung der LWS sei in keiner der gutachterlichen Untersuchung nachgewiesen worden. Da ein lokales Lumbalsyndrom in erster Linie gekennzeichnet sei durch eine altersuntypische Höhenminderung einer oder mehrerer Bandscheiben und im Röntgenbefund vom 22. Oktober 2001 keine Zeichen einer Chondrose im Bereich sämtlicher Segmente der LWS feststellbar gewesen seien, scheide die Annahme eines lokalen Lumbalsyndroms beim Kläger zum Zeitpunkt der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2003 aus. Dem gegenüber vertritt der Sachverständige Prof. Dr. E. die Auffassung, dass beim Kläger zum Unterlassungszeitpunkt ein lokales Lumbalsyndrom bestanden habe, da dies die beschriebenen Befunde der behandelnden Ärzte nahe legten und auch Dr. D. in seinem Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich beim Kläger klinisch überwiegend um ein chronisch-pseudoradikuläres Lumbalsyndrom handele. Wird die pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in den Vordergrund gestellt, kann das Vorliegen eines lokalen Lumbalsyndroms beim Kläger (ebenfalls wieder nur grenzwertig) bejaht werden.
- 108
Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen im Gutachten des Prof. E., wonach die Voraussetzungen für eine Konstellation B 2 der Konsensempfehlungen vorliegen, folgt der Senat letztlich der Beurteilung dieses Sachverständigen nicht, dass beim Kläger eine BK 2108 anzuerkennen ist. Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem Gerichtssachverständigen Dr. D. und den Beratungsärzten der Beklagten der Auffassung, dass eine Gesamtbeurteilung aller Faktoren erforderlich ist, um den Ursachenzusammenhang für die Annahme einer BK 2108 bejahen zu können. In diesem Zusammenhang tritt der Senat der Sichtweise des Sachverständigen Dr. D. bei, dass vorliegend immer nur Grenzbefunde vorliegen, die in der Gesamtabwägung gegen die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer BK 2108 sprechen. Zu Recht weist Dr. D. darauf hin, dass die Grundvoraussetzung für die Anerkennung eines Ursachenzusammenhangs neben der bildgebenden dargestellten Bandscheibenschädigung in altersuntypischer Ausprägung eine ausreichende berufliche Belastung sein müsse, die eine plausible zeitliche Korrelation zur Entwicklung der bandscheibenbedingten Erkrankung aufweisen müsse (vgl. Konsensempfehlung unter 1.4, Seite 216). Hier weist der frühe Erkrankungsverlauf nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit des Klägers im Jahr 1990 mit einer bereits im Jahr 1992 im CT der LWS vom 11. Dezember 1992 beschriebenen leichten Prolabierung der Bandscheibe L5/S1 auf den Beginn eines sich entwickelnden langjährigen Erkrankungsverlaufs hin. Diese Einschätzung des Dr. D. wird gestützt durch das vorliegende Vorerkrankungsverzeichnis, wonach in den nachfolgenden Jahren der Kläger wiederholt wegen Lumbalgie bzw. Lumbalischialgie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten aufzuweisen hat. Hierin sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. D. und des Dr. P. ein sich entwickelndes anlagebedingtes Erkrankungsbild des Klägers, da Dr. P. zu Recht darauf hinweist, dass eine Bandscheibenprotrusion bei dem damals 33jährigen Kläger als altersuntypisch anzusehen ist, zumal die Bandscheibenprotrusion bereits im Jahr 1992 kurz nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit auftrat und nicht erst, nachdem der Kläger jahrelang schweren beruflichen Belastungen seiner LWS ausgesetzt gewesen ist. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass er am 4. Dezember 1992 ein Verhebetrauma erlitten habe, welches die im Dezember 1992 im CT diagnostizierte Bandscheibenprotrusion hervorgerufen habe, folgt der Senat der Ansicht des Klägers nicht, dass die Bandscheibenschädigung 1992 Folge des genannten Verhebetraumas ist. Diese Ansicht des Klägers entspricht nämlich nicht der herrschenden unfallmedizinischen Lehrmeinung, wonach Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment erscheinen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 434). Entsprechende Begleitverletzungen sind in der Befundung des CT der LWS des Klägers vom 11. Dezember 1992 jedoch nicht beschrieben worden. Weiter spricht gegen die Bejahung des Ursachenzusammenhanges, dass beim Kläger in den beiden untersten Segmenten seiner LWS kein Bandscheibenprolaps in zweitgradiger Ausprägung (mit mehr als mindestens fünf Bildmillimetern) besteht. Auch hinsichtlich der klinischen Ausprägung des lokalen Lumbalsyndroms hat sich neben einer nur grenzwertigen altersuntypischen Höhenminderung in einer oder mehrerer Bandscheiben auch keine klinische Symptomatik gezeigt, die zu einer eindeutigen Bejahung eines lokalen Lumbalsyndroms führt. Eine entsprechende Entfaltungsstörung der LWS, worauf Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 3. September 2010 hingewiesen hat, konnte beim Kläger anlässlich der Untersuchung durch Dr. D. nicht festgestellt werden. Dr. D. hat bei der aktuellen Untersuchung des Klägers auch keine Nervenwurzelreiz- oder -kompressionssymptomatik festgestellt und das Erkrankungsbild der LWS (lediglich) als pseudoradikulär eingeschätzt.
- 109
Soweit Prof. Dr. E. darauf hinweist, dass das zweite Zusatzkriterium der Konstellation B 2 im Sinne einer besonders intensiven Belastung erreicht sei, was für die Bejahung des Ursachenzusammenhanges spreche, folgt ihm der Senat insoweit nicht. Wie aus der Stellungnahme der Dipl. Ing. H. vom 22. April 2009 hervorgeht, betrug die Gesamtbelastungsdosis des Klägers unter Einbeziehung der Schaufelvorgänge 29,6 MNh. Die Belastungsdosis von 25 MNh (Richtwert nach dem MDD) war nach 10,31 Jahren erreicht worden. Zu Recht weist Dr. D. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Richtwert somit in weniger als 10 Jahren nicht erreicht worden ist. Auch insoweit stellt Dr. D. heraus, dass allenfalls eine grenzwertige Erfüllung der Voraussetzungen des zweiten Zusatzkriteriums angenommen werden könnte, was in der Gesamtschau wiederum dagegen spricht, die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges für die Annahme einer BK 2108 zu bejahen, weil wiederum kein überzeugender Vollbeweis eines Positivkriteriums für die Anerkennung einer BK 2108 gegeben ist. Letztendlich pflichtet der Senat der Einschätzung des Dr. D. in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Juni 2009 und vom 4. November 2013 bei, dass der dokumentierte Erkrankungsverlauf mit frühzeitigem Nachweis der einsetzenden bandscheibenbedingten Erkrankung der unteren LWS bereits zu Beginn der 1990er Jahre, also in den ersten Berufsjahren des Klägers einen Hinweis darauf gibt, dass es sich um eine von der beruflichen Belastung unabhängige verminderte konstitutionelle Belastungsfähigkeit der unteren LWS des Klägers gehandelt hat, was der weitere Erkrankungsverlauf dann auch dokumentiert hat, mit nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit fortgeschrittenem Erkrankungsbild an der LWS des Klägers mit nunmehriger Ausprägung einer zweitgradigen Chondrose im Segment L5/S1 (vgl. den Röntgenbefund vom 23. September 2011).
- 110
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt hat zum Beweis, „dass beim Kläger ein Bandscheibenschaden Chondrose II oder ein Vorfall im Sinne der Konsensempfehlung Seite 217 Mitte vorliegt, eine weitere orthopädische Begutachtung gemäß § 106 SGG, hilfsweise gemäß § 109 SGG durch Anhörung des Sachverständigen Dr. K. G. H., Knappschaftskrankenhaus Dortmund“ durchzuführen, sah der Senat keinen Anlass, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Durch den Röntgenbefund vom 23. September 2011 erachtet es der Senat als erwiesen, dass beim Kläger im Segment L5/S1 eine Chondrose Grad II vorliegt. Ebenso geht der Senat davon aus, dass in den Segmenten L4/5 und L5/S1 beim Kläger ein Bandscheibenvorfall (Bandscheibenprolaps als Grenzbefund) bestand (zum Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit im Jahr 2003). Der Senat musste sich nicht gedrängt fühlen, weiteren Beweis durch Einholung eines Gutachtens nach § 106 SGG zu erheben. Bezüglich des Vorliegens einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der LWS des Klägers ist durch den Senat Beweis durch Einholung des Gutachtens nach § 106 SGG durch Dr. D. erhoben worden. Darüber hinaus ist der Senat dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Prof. Dr. E. gefolgt, sodass der Senat Anlass zur Erhebung eines weiteren Beweises von Amts wegen nicht sieht.
- 111
Den gestellten Antrag, Dr. H. gemäß § 109 SGG gutachtlich zu hören, lehnt der Senat ab. Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger von seinem Recht, ein Gutachten nach § 109 SGG zu beantragen, schon in erster Instanz Gebrauch gemacht hat. Da sich der damalige Sachverständige an den „Konsensempfehlungen“ noch nicht orientiert hatte, hat der Senat dem in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Antrag nach § 109 SGG, Prof. Dr. E. gutachtlich zu hören, entsprochen. Damit ist grundsätzlich das Recht, in der Berufungsinstanz einen nochmaligen Antrag nach § 109 SGG zu stellen, „verbraucht“. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz erlauben könnten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u. a., aaO, § 109 Randnummer 10 b) sind für den Senat nicht ersichtlich, zumal es sich bei Dr. H. ebenso wie bei Prof. Dr. E. um einen der Verfasser der Konsensempfehlungen handelt.
- 112
Auch der weitere Beweisantrag des Prozessbevollmächtigen des Klägers, Beweis darüber zu erheben, „dass die Ausführungen von Dr. D. nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zur BK 2108 entsprechen und dieser wissenschaftliche Stand vielmehr gebietet, die beim Kläger vorliegende Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nach § 106 SGG hilfsweise nach § 109 SGG durch Beauftragung des Prof. Dr. H., Arbeitsmedizinischer Dienst der Bau BG Hamburg“ zu veranlassen, wird vom Senat abgelehnt. Der Beweisantrag bezeichnet nicht die konkreten Tatsachen, die durch die entsprechende Beweiserhebung bewiesen werden sollen. Zudem hat Dr. D. seinem Gutachten ebenso wie Prof. E. die sog. Konsensempfehlungen zu Grunde gelegt, die den aktuellen wissenschaftlichen Stand zur BK 2108 nach wie vor widerspiegeln. Soweit hilfsweise beantragt worden ist, Prof. Dr. H. gutachtlich zu hören, lehnt der Senat auch diesen Antrag ab. Insoweit verweist der Senat auf seine vorherigen sinngemäßen Ausführungen zur Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch Dr. H.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.
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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.