Landessozialgericht NRW Urteil, 12. Aug. 2016 - L 4 U 678/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nummer 2108 (BK 2108) der Anlage 1 zu § 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt und ob er infolgedessen einen Anspruch auf Gewährung einer Rente hat.
3Der im Jahr 1964 geborene Kläger war nach einer Ausbildung als Kfz-Elektriker von 1982 bis 1988 in Polen und nach Übersiedlung in die Bundesrepublik von 1990 bis März 2006 im Bergbau als Hauer beschäftigt, hier überwiegend auf dem Bergwerk Q in C. Nach Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung ab dem 13.03.2006 begann er im November 2009 eine Tätigkeit im Wachdienst.
4Im Mai 2006 zeigte der Ltd. Oberarzt Dr. Q vom Klinikum C C nach Durchführung einer lumbalen Bandscheibenvorfalloperation im Segment L5/S1 vom 19.04.2006 bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2108 an. Die Beklagte zog hierauf medizinische Unterlagen bei, darunter einen Entlassungsbericht der Fachklinik im KC x, wo der Kläger im August/September 2004 wegen eines chronisch rezidivierenden pseudoradikulären Lumbalsyndroms beidseits behandelt worden war, Befunde des St.-B-Hospitals I und des Klinikums C C, des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft sowie der Fachärztin für Orthopädie Dr. von I. Außerdem holte die Beklagte Auskünfte zu den Vorerkrankungen des Klägers bei der Knappschaft sowie Auskünfte bei der Arbeitgeberin das Klägers über dessen berufliche Tätigkeit ein. Der Kläger übersandte zudem die ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen.
5Intern teilte der technische Sachbearbeiter I am 10.8.2006 mit, Anhaltspunkte für eine ausreichende Belastung lägen vor. Die Beklagte ließ den Kläger hierauf vom Facharzt für Arbeits- und Umweltmedizin Dr. X untersuchen, der mitteilte, das Schwergewicht der Wirbelsäulenveränderungen liege nicht im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), sondern belastungsfern im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Nachhaltige Verschleißerscheinungen bestünden isoliert im untersten Bereich der LWS im Segment L5/S1. Anlagebedingt bestehe ein Morbus Scheuermann. Nach Ausprägung, Lokalisation und Verteilungsmuster der degenerativen Wirbelsäulenveränderung seien die LWS-Schäden auf körpereigene Verschleißerkrankungen zurückzuführen, eine BK 2108 liege nicht vor (19.09.2006).
6Nach Beteiligung der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 sowie die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 20.10.2006 ab. Hiergegen legte der Kläger am 08.11.2006 Widerspruch ein. Die ständigen Rückenschmerzen könnten ihre Ursache nur in der schweren Tätigkeit als Bergarbeiter unter Tage haben; diese Arbeit sei wegen der Beschwerden heute gar nicht mehr möglich. Von einer schicksalhaften Erkrankung könne nicht die Rede sein.
7Die Beklagte holte zunächst einen weiteren Befundbericht der Orthopädin Dr. von I sowie einen Reha-Entlassungsbericht der Klinik L über einen dortigen stationären Aufenthalt des Klägers im August 2006 ein. Der technische Sachbearbeiter I erstellte unter Berücksichtigung weiterer Auskünfte der Arbeitgeberin, der DRV Knappschaft-Bahn-See, sowie nach einem persönlichen Gespräch mit Kläger eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition, in der er für den Zeitraum von September 1979 bis April 2005 eine Gesamtbelastungsdosis von 27,2 MNh errechnete (12.07.2007).
8Sodann ließ die Beklagte den Kläger durch den Chirurgen/Unfallchirurgen Dr. Q untersuchen, der in seinem Gutachten vom 05.10.2007 mitteilte, es bestehe eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BK 2108. Es liege eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der LWS mit Schmerzsymptomatik, Druck- und Klopfschmerz über der LWS sowie Hyposensibilität im Bereich L4/5 und L5/S1 im linken Bein vor; dies korreliere eindeutig mit dem operierten Bandscheibenvorfall in Höhe L5/S1. Zusätzlich zeigten radiologische Befunde eine Osteochondrose im Segment L5/S1 mit Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, welche über das Maß der degenerativen Veränderungen der übrigen BWS und LWS hinausgehe. Als weitere bedeutsame Veränderung zeige sich eine HWS-Osteochondrose in den Segmenten C3/4, C4/5 und C5/6 mit Spondyl- und Uncarthrose in diesen Bereichen. Diese machten klinisch aber nur geringe Beschwerden und seien gegenüber den Veränderungen der LWS zu vernachlässigen. Letztere gingen über das normale Maß der altersbedingten Verschleißerscheinungen eindeutig hinaus. Die berufliche Einwirkungen unter Berücksichtigung konkurrierender Ursachen seien als wesentliche Ursache dieser Erkrankung anzusehen und hätten zum Unterlassen der Tätigkeit geführt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde um 10 v. H. gemindert; diese Einschätzung gelte vom Tag der Untersuchung (27.08.2007) an.
9Zu diesem Gutachten holte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. X ein, der in seinen Ausführungen vom 11.03.2008 der Einschätzung von Dr. nicht folgen konnte. Die als nicht nur leichtgradig zu bezeichnenden Schäden an der HWS würden diejenigen im Bereich der LWS überragen. Es fehle insoweit eine plausible Erklärung dafür, warum die Veränderungen der LWS berufsbedingt seien, die der HWS hingegen nicht. Eine Bescheiderteilung sei auf Grundlage dieses Gutachtens nicht sinnvoll. Hierzu äußerte sich Dr. Q in einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.08.2008, in der er darauf hinwies, dass die Veränderungen der HWS im Vergleich zur LWS als gering anzusehen seien. Die Einschätzung, das Schwergewicht der Wirbelsäulenveränderung liege im Bereich der HWS, sei daher nicht nachvollziehbar. Im Bereich der LWS liege auch eindeutig der Schwerpunkt der Beschwerdesymptomatik. Für die von Dr. X festgestellte anlagebedingte Erkrankung Morbus Scheuermann gebe es keine Hinweise, er halte daher an seiner Einschätzung fest. Der hierzu erneut von der Beklagten beratungsärztlich hinzugezogene Dr. X äußerte hierzu am 08.02.2009, er verbleibe vollumfänglich bei dem Ergebnis seiner bisherigen Einschätzung.
10Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2009 zurück. Insgesamt spreche mehr gegen als für ein belastungsbedingtes Krankheitsbild. Die degenerativen Veränderungen beträfen auch die HWS, bei beruflicher Verursachung sei aber eine besondere Betroffenheit der LWS zu erwarten. Die Veränderung der LWS seien auch nicht belastungskonform, denn es sei ein altersentsprechender Befund mit Ausnahme des Segmentes L5/S1 dokumentiert. Damit handele es sich um einen Schaden in einem Bereich, der auch ohne besondere Belastung der LWS am häufigsten betroffen sei. Weitere Indizien für die berufliche Tätigkeit als Ursache lägen nicht vor. Schließlich seien auch beruflich bedingte Schäden an der mittleren und oberen LWS zu erwarten gewesen.
11Hiergegen hat der Kläger am 28.04.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben und zur Begründung vorgetragen, Dr. Q habe das Vorliegen einer Berufskrankheit eindeutig festgestellt. Die Ausführungen von Dr. X, auf die die Beklagte die angefochtenen Bescheide stütze, seien nicht überzeugend; dieser gebe keine nähere Begründung seiner Auffassung.
12Der Kläger hat beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass einer Berufskrankheit 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können), ab 29.07.2009 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat insbesondere auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie auf die eingeholten Stellungnahmen von Dr. X Bezug genommen.
17Das SG hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. T (St.-Marien-Hospital C) eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.08.2009 unter Einbeziehung der Ergebnisse eines radiologischen Zusatzgutachtens von Dr. L (31.07.2009) ausgeführt, dass eine für das Alter untypische Bandscheibendegeneration ausschließlich im Segment L5/S1 vorliege. Wenngleich der Kläger selbst angebe, dass seine Beschwerden 1992 bzw. 1994 ihren Anfang genommen hätten, sei ein sicherer Nachweis, dass die Beschwerden von der Bandscheibe stammten, erst 2006 geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er mit 42 Jahren in einem Alter gewesen, in dem Bandscheibenvorfälle auch in der Allgemeinbevölkerung keine Ausnahme seien. Im Bereich der übrigen LWS und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) fänden sich keine altersuntypischen Höhenminderungen der Bandscheiben. Die Aufnahmen zeigten in den Segmenten L2/L3 und L3/L4 initiale Spondylosen. Im Bereich der HWS zeige sich an mehreren Segmenten eine Spondylose. Auch lägen hier - im Sinne der Konsensempfehlungen - leichte bis mäßige Chondrosen vor. Die Schäden im Bereich der HWS seien damit vergleichbar ausgeprägt wie im Bereich der LWS. Bei ausreichender Exposition, fehlenden konkurrierenden Ursachen sowie einem seit 2006 bestehenden Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit liege insgesamt eine Konstellation B1 der Konsensempfehlungen und damit eine BK 2108 vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde seit der Untersuchung am 29.07.2009 auf 20 v. H. geschätzt, zuvor habe sie bei 10 v. H. gelegen.
18Der von der Beklagten hierzu befragte Dr. X teilte in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.12.2009 mit, es liege nativradiologisch eine ganz klare Bevorzugung der degenerativen Veränderungen unter Bandscheibenbeteiligung im Bereich der HWS vor. Die LWS lasse lediglich im Segment L5/S1 einen altersüberschreitenden Degenerationsprozess erkennen. Es sei auch eher unwahrscheinlich, dass im Bereich der LWS eine Begleitspondylose vorliege, da sowohl kernspintomographisch als auch nativradiologisch die übrigen Segmente der LWS keine Hinweise auf eine wesentliche Mitbeteiligung am Degenerationsprozess und auch keine Initialveränderungen infolge einer mechanischen beruflichen Belastung aufwiesen. Bei deutlich größerem Ausmaß des Degenerationsprozesses der HWS und ausgebliebener altersüberschreitender Degeneration und Mitbeteiligung der drei unteren LWS-Segmente könne eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht ernsthaft diskutiert werden.
19In seiner hierzu vom SG eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 05.02.2010 hat Dr. T an seiner vorigen Auffassung festgehalten. Das Bestehen von degenerativen Veränderungen an der HWS lasse bereits nicht zwingend darauf schließen, dass ebenfalls bestehende Veränderungen an der LWS nicht beruflich bedingt seien. Hieran ließen auch neuere Forschungsergebnisse zweifeln, wonach das Risiko einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS unter entsprechender Exposition auch dann erhöht sei, wenn gleichzeitig mittel- oder schwergradige Bandscheibenschäden der HWS oder LWS vorlägen. Bei beruflicher Belastung durch das Heben schwerer Lasten sei ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung eines Bandscheibenschadens an der HWS aus biomechanischer Sicht plausibel, da die Arme am Schultergürtel ansetzten. Zudem bestehe nach den Kriterien der Konsensempfehlungen keine schwere Chondrose der HWS, so dass eine starke Bevorzugung der degenerativen Schäden im Bereich der HWS nicht vorliege. Erkrankungen der HWS seien bis auf 1997 und 1998 auch nie behandelt worden, so dass eine Erkrankung der HWS nicht vorliege. Im Bereich der LWS sei nach den Kriterien der Konsensempfehlungen von einer Begleitspondylose auszugehen. Insgesamt bestünden Zweifel hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von Dr. X hinsichtlich der Röntgenaufnahmen, denn der von ihm beschriebene Morbus Scheuermann sei nie festgestellt oder nachgewiesen worden; auch habe dieser sich nicht an den Konsensempfehlungen orientiert. Er bleibe daher dabei, dass eine BK 2108 vorliege.
20Das SG hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 24.02.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus Anlass einer BK 2108 ab dem 29.07.2008 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betrachtungsweise sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Erkrankung des Klägers festzustellen. Die Ausführungen von Dr. X seien nicht überzeugend. Soweit dieser die Diagnose eines Morbus Scheuermann gestellt habe, scheine es sich ausschließlich um eine Verdachtsdiagnose zu handeln. Auch die Behauptung, die Veränderungen der HWS überschritten die der LWS, sei nicht belegt. Sein Vorwurf, der gerichtlich bestellte Sachverständige halte sich nicht an die Konsensempfehlungen, gehe ohne diesbezügliche konkrete Tatsachenbenennung ins Leere. Hingegen habe Dr. T die Prüfungskriterien aufgeführt, an denen das Vorliegen einer Berufskrankheit zu messen sei. So habe er festgestellt, dass bei Erstmanifestation der LWS-Erkrankung im Jahr 2006 der zeitliche Verlauf nicht gegen eine berufliche Verursachung spreche. Zudem habe er unter Bezugnahme auf die Konsensempfehlungen anhand seiner Messergebnisse festgestellt, dass im Segment L5/S1 eine für das Alter untypische Bandscheibendegeneration bestehe, wohingegen keine der Bandscheiben der HWS um mehr als die Hälfte gegenüber der gesunden Bandscheibe C2/C3 in der Höhe gemindert sei. Dies spreche für eine berufliche Verursachung. Dr. X teile hingegen keine Messwerte mit, so dass der Vorwurf, Dr. T habe die Konsensempfehlungen außer Acht gelassen, nicht von der Kammer geprüft werden könne. Bezüglich des Verteilungsmusters der degenerativen Veränderungen, das Dr. X ohne valide Begründung für untypisch gehalten habe, habe Dr. T an der HWS im Gegensatz zur LWS keine ausgeprägten Chondrosen feststellen können. Der zutreffenden Einschätzung von Dr. T sei auch hinsichtlich der Einschätzung der MdE zu folgen.
21Gegen das ihr am 22.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.04.2010 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG sei bei seiner Rechtsfindung den Feststellungen des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen gefolgt, ohne dem Vorbringen von Dr. X entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen. Sie sieht sich durch die im Berufungsverfahren von Dr. T und Dr. W eingeholten Gutachten in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2108 nicht vorlägen.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Auffassung von Dr. T könne er angesichts des Gutachtens von Dr. T nicht nachvollziehen, denn dieser habe unter Bezugnahme auf die Konsensempfehlungen eindeutig festgestellt, dass der Verschleiß der HWS nicht alters-, sondern berufsbedingt sei. Dr. T habe möglicherweise falsche Grundlagen für seine Feststellungen gewählt. An seiner Auffassung ändere auch das weitere Gutachten von Dr. W nichts, der immerhin festgestellt habe, es handele sich um einen Grenzfall. Bei Abwägung aller zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen sei ihm - dem Kläger - Recht zu geben.
27Das Gericht hat medizinische Unterlagen von Dr. von I (10.08.2010), des St. N-Hospitals (18.08.2010) und dem Klinikum C C (17.08.2010) sowie anschließend von Amts wegen ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. T eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 21.01.2011 festgestellt, dass bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vorliege, die jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht worden sei. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände spreche die langjährige Expositionszeit vor dem Ausbruch der Erkrankung für einen Kausalzusammenhang. Gegen einen Kausalzusammenhang spreche aber, dass die Erkrankung an der LWS auf das Segment L5/S1 beschränkt sei und sich in den übrigen Segmenten der oberen LWS keine oder nur allenfalls geringfügige Veränderungen finden ließen. Es handele sich daher um eine auf den Lendenkreuzbeinübergang beschränkte Degeneration, womit das Verteilungsmuster eines nicht exponierten Menschen vorliege. Ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang spreche, dass sich bei einem Vergleich der Wirbelsäulen-Regionen im Bereich der HWS eine völlig identische altersvorauseilende Umformung mit spondylotischer und osteochondrotischer Sekundärreaktion zeige. Somit handele es sich um ein diffuses Verschleißbild ohne Akzentuierung der LWS. Insgesamt spreche mehr gegen als für einen Kausalzusammenhang, es liege eine Konstellation B3 der Konsensempfehlungen vor. Eine Konstellation B2 sei bei unauffälligem Bandscheibensignal der Bandscheibe L3/L4 definitiv nicht gegeben.
28Das Gericht hat zu diesem Gutachten eine ergänzende Stellungnahme von Dr. T eingeholt, der am 11.05.2011 mitgeteilt hat, im Bereich der HWS sei die Höhenminderung im Segment C6/C7 nach den Konsensempfehlungen nicht als ausgeprägt zu bezeichnen, Dr. T habe insoweit wohl irrtümlich die für die LWS anzuwendenden Kriterien angewandt. Die spondylotischen Anpassungsvorgänge seien in der HWS nicht sehr deutlich erkennbar und daher womöglich übersehen worden. Dem Gutachten von Dr. T könne er daher nicht folgen.
29Hierzu hat Dr. T eine ergänzende Stellungnahme abgegeben (28.06.2011). Es bestehe medizinisch kein Zweifel daran, dass eine signifikante Höhenminderung, die auf zwei Röntgenuntersuchungen der HWS festgestellt werde, bei einem zum Untersuchungszeitpunkt unter 50jährigen Mann altersuntypisch sei. Die röntgenologische Nachbegutachtung einer Vielzahl von Röntgenaufnahmen und Schnittbilduntersuchungen zeige keine altersabweichenden Spondylosen der LWS im Sinne der Konsensempfehlungen. Bei einer Einzelfallbeurteilung spreche mehr gegen als für den ursächlichen Zusammenhang. Seiner Auffassung nach liege die Konstellation B3 vor.
30Dr. T hat in einer erneuten Stellungnahme vom 28.09.2011 darauf verwiesen, dass bei keiner Bandscheibe an der HWS eine Höhenminderungen von mehr als der Hälfte einer gesunden Bandscheibe vorliege, damit auch keine ausgeprägte Chondrose an der HWS. Wann eine degenerative Veränderung der HWS altersuntypisch sei, sei schwer zu definieren; festzustellen sei aber, dass der Kläger auch beruflichen Belastungen der HWS ausgesetzt gewesen sei, die eine gewisse Mitreaktion erwarten ließen. Andererseits seien degenerative Veränderungen auch bei nicht belasteten Personen ab dem 40. Lebensjahr häufig, so dass der Befund beim Kläger insgesamt alterstypisch sei. Die Veränderungen im Bereich der unteren LWS seien hingegen altersuntypisch, hier würden seitliche Spondylophyten an den Wirbelkörperkanten von LWK 2 bis 4 beschrieben.
31Das Gericht hat sodann ein weiteres Gutachten von Dr. W eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 16.04.2012 ausgeführt, in den altersuntypischen Veränderungen im Segment L5/S1 liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vor, deren zeitlicher Verlauf auch als belastungskonform anzusehen sei. Dies wie auch die Zunahme der Beschwerden von kopf- nach fußwärts spreche für einen beruflichen Zusammenhang. Dagegen spreche allerdings, dass sich auch an der unteren HWS altersuntypische Veränderungen fänden. Nach seinen Messungen lägen die Veränderungen im Bereich der HWS im Grenzbereich dessen, was nach den Konsensempfehlungen als ausgeprägte Chondrose zu bezeichnen sei. Vom morphologischen Aspekt seien die Veränderungen im Segment C6/C7 denen im Segment L5/S1 vom Schweregrad her vergleichbar. Darüber hinaus beschränkten sich die die Altersnorm übersteigenden Befunde auf das Segment L5/S1, was ein auch in unbelasteten Bevölkerungsschichten häufig anzutreffendes Schadensbild darstelle. Besondere berufliche Belastungen, die zusätzlich für die Bedeutung der beruflichen Ursachen sprächen, seien nicht erkennbar. Insbesondere liege eine Begleitspondylose in den anderen Segmenten der LWS nicht vor, es zeige sich nur eine eben beginnende Entrundung der seitlichen Wirbelkörperkanten in den Segmenten L2/L3 und L3/L4 im Sinne einer erstgradigen Spondylose, ebenfalls keine "black-disc"-Veränderungen. Insgesamt lasse sich daher kein Überwiegen der Argumente feststellen, die für eine Wesentlichkeit der beruflichen Belastung sprächen; eine BK 2108 liege nicht vor.
32In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme vom 24.08.2012 hat der technische Sachbearbeiter des Geschäftsbereichs Prävention der Beklagten I mitgeteilt, der Kläger erreiche nach den dortigen Berechnungen nach 9,9 Jahren beruflicher Tätigkeit eine Gesamtbelastungsdosis von 11,1 MNh nach den MDD-Richtwerten, nach den neuen Orientierungswerten in Höhe von 14,3 MNh. Für das zweite Zusatzkriterium sei aber weiter von einer Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh auszugehen, da das Urteil des BSG vom 30.10.2007 nicht für die Konsensempfehlung maßgeblich sei. Hinsichtlich des dritten Zusatzkriteriums habe der Kläger im dritten Beschäftigungsabschnitt zwar eine Druckkraft von größer/gleich 6 kN erreicht, allerdings nur Belastungsspitzen von maximal 0,64 kNh. Beide Zusatzkriterien der Konstellation B2 der Konsensempfehlungen seien somit nicht erfüllt.
33Zu diesen Ausführungen hat Dr. W am 03.12.2012 auf Bitte des Gerichts ergänzend Stellung genommen und mitgeteilt, die Zusatzkriterien der intensiven Belastung und des besonderen Gefährdungspotentials sollten Grenzfälle klären, in denen das morphologische Schadensbild noch nicht für einen beruflichen Zusammenhang spreche, möglicherweise aber doch eine wesentliche Teilursache vorliege. Nur bei Zugrundelegung der neuen Orientierungswerte wäre entsprechend der Berechnung der Beklagten der "neue" Orientierungswert von 12,5 MNh in weniger als 10 Jahren überschritten gewesen. Das Kriterium der besonderen Belastungsspitzen werde hingegen nicht erreicht. Da es sich bei der Konstellation B2/B4 aber um einen Grenzfall handele, müsse die eindeutige Erfüllung des Zusatzkriteriums erwartet werden, um genügend Trennschärfe gegenüber wesentlichen außerberuflichen Ursachen zu behalten. Diese Trennschärfe sei hier aber nicht gegeben.
34Auf Antrag der Beteiligten in einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.01.2014 ist das Verfahren bis zum Abschluss des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 2 U 6/13 R zum Ruhen gebracht worden.
35Nach Wiederaufnahme auf Antrag der Beteiligten im Oktober 2015 ist eine erneute ergänzende Stellungnahme des Dr. W vom 29.03.2016 eingeholt worden. Dieser hat ausgeführt, dass sich die herrschende medizinische Lehrmeinung weder zur Bedeutung der Begleitspondylose noch zur Beurteilung des Zusammenhangs bei gleichzeitigen Schäden an der HWS seit Erstattung seines Gutachtens geändert habe. Die Bedeutung der Begleitspondylose werde ebenso wie diejenige gleichzeitiger Veränderungen an der HWS konträr diskutiert. Eine wissenschaftliche Meinung iS einer herrschenden Meinung dazu, ob eine Belastung von 12,5 MNh innerhalb von weniger als 10 Jahren als besonders gefährdend und damit als intensive Belastung im Sinne des zweiten Spiegelstrichs der Konstellation B2 angesehen werden könne, sei im Hinblick auf die auch hierüber kontrovers geführten Diskussionen nicht zu erkennen. Kontrovers diskutiert werde auch weiterhin, ob ein sich auf das Segment L5/S1 beschränkendes Schadensbild wesentlich-teilursächlich beruflich entstanden sein könne.
36Mit Schreiben vom 19.04.2016 hat der Kläger um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Die Beklagte hat dem mit Schreiben vom 24.05.2016 zugestimmt.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
38Entscheidungsgründe:
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat diese zu Unrecht zur Anerkennung einer BK 2108 verurteilt. Entgegen dessen Auffassung ist die Klage nicht begründet und daher abzuweisen. Der angefochtene Bescheid vom 20.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2009 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer BK 2108 und Gewährung von Rente besteht nicht.
40Rechtsgrundlage für die Anerkennung der begehrten BK ist § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. BKen sind gem. § 9 Abs. 1 SGB VII nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV vom 31.10.1997 (BGB I, S. 2623), die sich insoweit nicht mehr geändert hat, ist die BK 2108 als "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können" bezeichnet. Die Anerkennung einer BK 2108 setzt demnach voraus, dass der Versicherte auf Grund von Verrichtungen bei einer versicherten Tätigkeit langjährig schwer gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet hat und hierdurch eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS entstanden ist und noch besteht.
41In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass Bandscheibenschäden und Bandscheibenvorfälle insbesondere der unteren LWS in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Sie sind von multifaktorieller Ätiologie und kommen ebenso in Berufsgruppen vor, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, wie in solchen, die schwere körperliche Arbeiten geleistet haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich. Allein aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen kann angesichts der multifaktoriellen Entstehung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der BK 2108 geschlossen werden; vielmehr müssen medizinische Kriterien hinzukommen (BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - juris Rn. 18; vgl. auch Merkblatt zu der BK 2108, BArbBl. 2006, S. 30 ff.). Schließlich muss der Versicherte gezwungen gewesen sein, alle gefährdenden Tätigkeiten aufzugeben und die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Folge des Zwangs auch tatsächlich erfolgt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt eine BK 2108 nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris Rn. 23; Urt. v. 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - juris Rn. 16 f.). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist hingegen keine Voraussetzung für die Anerkennung der BK, sondern lediglich für einen etwaigen, auf dieser BK beruhenden Leistungsanspruch (vgl. hierzu BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12).
42In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Hingegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.07.2013 - B 2 U 11/12 R - juris Rn. 12; Urt. v. 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - juris Rn. 15; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20). Um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, das ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rn. 47 mwN; Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris Rn. 20 mwN; Beschl. v. 08.08.2001 - B 9 V 23/01 R - juris Rn. 4 mwN).
43Vorliegend war der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit als Hauer Versicherter iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Bei den im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angefallenen Hebe- und Tragevorgängen handelt es sich um schädigende Einwirkungen, in einem Ausmaß, das die Bedingungen der BK 2108 erfüllt (dazu unter 1.). Bei dem Kläger liegen auch bandscheibenbedingte Erkrankungen iSd BK vor (dazu unter 2.). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Exposition und den Erkrankungen ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich (dazu unter 3.).
441.) Die im Text der BK 2108 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten" sowie "langjährige" Tätigkeiten "in extremer Rumpfbeugehaltung" stellen nur ungenau umschriebene Einwirkungen dar und sind auslegungsbedürftig (vgl. BSG Urt. v. 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - juris Rn. 17 auch zur diesbezüglichen Verfassungsmäßigkeit). Als geeignete Grundlage zur Konkretisierung der sog. "arbeitstechnischen Voraussetzungen" der BK ist das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) heranzuziehen, das zur Überzeugung des Senats jedenfalls derzeit (noch) den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand über die Verursachung von bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch äußere Einwirkungen wiedergibt (vgl. auch BSG, Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - juris Rn. 17 -, BSG Urt. v. 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R - juris Rn. 25, 28 und B 2 U 14/08 R - juris Rn. 25; Urt. v. 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R - juris Rn. 22; Urt. v. 19.08.2003, B 2 U 1/02 R juris Rn. 15; Urt. v. 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - juris Rn. 19). Nach dem MDD ist Richtwert für die Gesamtbelastungsdosis im Sinne der BK 2108 im Sinne eines Orientierungswertes bei Männern ein Wert von 25 x 106 Nh. Den für ihn geltenden Richtwert erreicht der Kläger. Der Senat folgt hier den im Verfahren erstellten Berechnungen des Präventionsdienstes der Beklagten. Nach den durchgeführten Ermittlungen war der Kläger bei seiner versicherten Beschäftigung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII von September 1979 bis April 2005 Hebe- und Tragebelastungen in Höhe einer Gesamtbelastungsdosis von 27,2 MNh ausgesetzt.
45Die berufliche Tätigkeit des Klägers entspricht daher auch einer "langjährig" belastenden Berufstätigkeit im Sinne der Definition des Merkblatts zur BK 2108. So sah das Merkblatt in seiner ursprünglichen Fassung vom 18.12.1992 (BArbBl. 3/93, S. 50, unter IV) als Anhaltspunkt für eine langjährige Tätigkeit ca. 10 Berufsjahre als untere Grenze der Belastung an. Dies ist auch in der jetzigen Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 01.09.2006 (BArbBl. 10/2006, S. 30, unter IV) trotz erheblicher Überarbeitung unter anderem mit Bezugnahme auf die Berechnung nach kumulativen Dosismodellen unverändert beibehalten worden. Wenngleich die Merkblätter nicht in erster Linie als juristische Arbeitshilfe, sondern als Hilfsmittel für die ärztliche Untersuchung gedacht waren und entsprechend weder rechtlich verbindlich sind noch den neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben (vgl. BSG Urt. v. 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - juris Rn. 20), beziehen sie doch Eckpunkte mit ein, die als Motive für den seinerzeitigen Verordnungsgeber wegweisend waren (vgl. BR-Drs. 773/92; BSG Urt. v. 18.03.2003 - B 2 U 13/02 R - juris Rn. 20). Sie beruhen darüber hinaus auf konkreten epidemiologischen Studien bei Bauarbeitern und Pflegepersonal, nach denen in der Regel nach mehr als zehnjähriger Expositionsdauer ein Anstieg in der Häufigkeit von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen zu verzeichnen war (vgl. Merkblatt a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger mit einer belastenden Gesamtarbeitszeit von über 22 Jahren erfüllt. Auch an der Regelmäßigkeit der belastenden Einwirkungen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 6/13 R - juris Rn. 27) hat der Senat keine Zweifel.
462.) Bei dem Kläger ist eine bandscheibenbedingte Erkrankung iSd BK 2108 nachgewiesen.
47Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der BK 2108 bedarf es weiterer Kriterien für die Beurteilung bandscheibenbedingter Erkrankungen der LWS und deren beruflicher Verursachung. Die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Beurteilungskriterien hierzu sind in den sogenannten Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung niedergelegt (vgl. Bolm-Audorff ua, Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, Trauma und Berufskrankheit Heft 3/2005, Springer Medizin Verlag, S. 211 ff.). Die Konsensempfehlungen stellen den aktuellen Stand der nationalen und internationalen Diskussion zur Verursachung von Lendenwirbelsäulenerkrankungen durch körperliche berufliche Belastungen dar (vgl. dazu z. B. erkennender Senat Urt. v. 24.10.2014 - L 4 U 398/14 - juris Rn. 39; LSG Bayern Urt. v. 22.05.2014 - L 18 U 384/10 - juris Rn. 32 mwN; LSG Hessen Urt. v. 07.04.2014 - L 9 U 121/11 - juris Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 20.03.2014 - L 3 U 105/10 - juris Rn. 59; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 19.03.2014 - L 5 U 45/09 - juris Rn. 49; Urt. v. 29.01.2014 - L 5 U 3/08 - juris Rn. 99; LSG Sachsen Urt. v. 29.01.2014 - L 6 U 111/11 - juris Rn. 52; LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 18.12.2013 - L 6 U 20/07 - juris Rn. 46; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.10.2013 - L 10 U 1478/09 - juris Rn. 38; LSG NRW Urt. v. 13.09.2011 - L 15 U 132/09 - juris Rn. 22; vgl. zur Anwendung der Konsensempfehlungen auch BSG Urt. v. 27.10.2009 - B 2 U 16/08 R - juris Rn. 15; Urt. v. 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R - juris Rn. 12, 14). Wenngleich es sich bei diesen nicht um einen normativen Text oder ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt und sie damit nicht unmittelbar verbindlich sind, dienen die Konsensempfehlungen dennoch dazu, die Beurteilung im Einzelfall zu erleichtern (BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R juris Rn. 23). Ein neuerer, von den Konsensempfehlungen abweichender Stand der wissenschaftlichen Diskussion, d. h. eine neuere wissenschaftlich geprägte Mehrheitsmeinung (vgl. BSG Urt. v. 27.06.2006 - B 2 U 13/05 R - juris Rn. 16), zu den bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS ist weder von den hier im Verfahren gehörten Sachverständigen benannt worden noch dem Senat aus anderen Verfahren bekannt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Konsensempfehlungen nach wie vor zur Beurteilung von Bandscheibenschäden und deren beruflicher Verursachung anzuwenden sind.
48Eine bandscheibenbedingte Erkrankung i.S.d. BK 2108 setzt nach den Konsensempfehlungen den bildgebenden Nachweis eines altersuntypischen Bandscheibenschadens im Sinne einer Höhenminderung (Chondrose) und/oder einem Bandscheibenvorfall einerseits und einer korrelierenden klinischen Symptomatik andererseits voraus (vgl. Konsensempfehlungen 1.3/ 1.4 - S. 215 f. sowie zur Berechnung der Bandscheibenhöhen Anhang 3 - S. 224 ff.). Vorliegend ist beim Kläger nach den aktenkundigen ärztlichen Befunden und deren Bewertung in plausibler zeitlicher Korrelation zur Exposition eine bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS in Form eines Bandscheibenprolapses und Rezidivprolapses L5/S1 mit nachfolgender Bandscheibenausräumung gesichert. Auch ein hiermit übereinstimmendes klinisches Beschwerdebild mit rezidivierenden Lumbalgien und Lumboischialgien sowie Sensibilitätsstörungen im linken Bein hat vorgelegen.
493.) Die bandscheibenbedingte Erkrankung ist - unter Berücksichtigung der vorgenannten Konsensempfehlungen und des Beweisergebnisses im Verfahren - jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich durch die schädigenden Einwirkungen der ausgeübten Berufstätigkeit verursacht worden. Welche konkrete Konstellation der Konsensempfehlungen einschlägig ist, wird hierbei unter Beachtung der Anknüpfungstatsachen in eigener Beurteilungskompetenz des Gerichtes durch dieses bestimmt (vgl. erkennender Senat Urt. v. 24.10.2014 - L 4 U 398/14 - juris Rn. 43). Anwendbar ist im Fall des Klägers zur Überzeugung des Senats die Konstellation B6 der Konsensempfehlungen. Aber auch dann, wenn man deren besondere Voraussetzungen einer gleichwertigen HWS-Schädigung nicht für gegeben erachten würde, würde es - bei dann anwendbarer Konstellation B3 bzw. B4 - an einem Ursachenzusammenhang mangeln.
50Die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen kommen dann zur Anwendung, wenn bei ausreichender Exposition die gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung in den Segmenten L5/S1 und/oder L4/L5 lokalisiert und in Form einer Chondrose Grad II oder höher bzw. eines Bandscheibenvorfalls ausgeprägt ist. Wie bereits ausgeführt haben die im Verfahren gehörten Ärzte bei dem Kläger übereinstimmend einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 bejaht.
51Keine Anwendung finden im konkreten Fall die Konstellation B9 und B 10, da hier vorausgesetzte konkurrierende Ursachen bei dem Kläger von keinem Sachverständigen festgestellt worden sind. Soweit allein Dr. X im Verwaltungsverfahren einen Morbus Scheuermann angeführt hat, ist diese Diagnose nicht gesichert worden.
52Auch die Konstellationen B1 und B8 scheiden aus, da diese eine i.S.d. Konsensempfehlungen relevante Begleitspondylose voraussetzen, die zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gesichert ist. Eine Begleitspondylose ist allein von Dr. T angenommen, schon von ihm selbst jedoch als "nicht sehr deutlich zu erkennen" bzw. als "initial" bezeichnet worden. Hingegen haben sämtliche übrigen Sachverständigen eine Begleitspondylose verneint. So hat Dr. T keine Degeneration an den anderen Abschnitten der oberen LWS erkennen können; es lägen allenfalls geringfügige Veränderungen vor. Die von Dr. T beschriebenen Veränderungen seien den Aufnahmen nicht zu entnehmen. Auch Dr. W hat nach Auswertung der Bildaufnahmen eine Begleitspondylose verneint. Es handele sich um eine eben beginnende Entrundung der seitlichen Wirbelkörperkanten in L2/L3 und L3/L4 im Sinne einer erstgradigen Spondylose, vgl. Übersicht 4 auf S. 214 der Konsensempfehlungen für die Spondylose. Auch Dr. Q hat eine Begleitspondylose der oberen LWS-Segmente nicht befundet.
53Maßgebliche Konstellation aus dem verbleibenden Spektrum der Konstellationen B2 bis B7 ist die Konstellation B6, wenn ein Bandscheibenschaden an der Halswirbelsäule (HWS) vorliegt, der gleich stark ausgeprägt ist, wie an der LWS.
54Eine derartige (mindestens) gleich starke Ausprägung sieht der Senat nach dem Ergebnis der Ermittlungen als bewiesen an. So haben sämtliche Sachverständigen übereinstimmend bedeutsame Veränderungen im Bereich auch der HWS beschrieben. Im Vergleich der Veränderungen von HWS und LWS haben der Sachverständige Dr. X die HWS als stärker betroffen angesehen, Dr. T und Dr. W als gleich. Auch Dr. T hat zunächst von einer gleichen Betroffenheit gesprochen. Soweit er in seiner späteren ergänzenden Stellungnahme von einem - schon veränderten aber - alterstypischen Befund ausgegangen ist, vermochte der Senat der Änderung der Auffassung schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser Änderung nachvollziehbare Argumente fehlten. Der Sachverständige hat hier (lediglich) die Einordnung der chondrotischen Veränderungen im Segment C6/C7 unter die Übersicht 2 (S. 214) der Konsensempfehlungen problematisiert, die sich wegen ihrer Grenzwertigkeit wohl - so auch Dr. W - als schwierig darstellt. Diese Einordnung - des HWS-Schadens - allein genügt jedoch nicht zur Beurteilung des Vergleichs zwischen HWS und LWS wie er in den Konstellationen B4, B 5 und B 6 als Kriterium genannt ist. Der von Dr. T zuletzt gegebenen Erläuterung, dass bei der beruflichen Exposition des Klägers eine Mitreaktion der HWS zu erwarten sei, kommt im Hinblick auf den Vergleich der Stärke der Veränderungen zwischen HWS und LWS keine Relevanz zu. Einen entsprechenden medizinischen Erfahrungssatz über eine Mitreaktion der HWS haben im Übrigen auch Dr. T und Dr. W verneint. Dass der Kläger einschlägigen beruflichen Belastungen im Sinne der BK 2109 ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich.
55Die - im Grunde anwendbare - Konstellation B6 setzt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut und der Systematik der Konsensempfehlungen weiter voraus, dass die Voraussetzungen der Konstellation B2 vorliegen. Diese wiederum erfordert das Vorliegen eines von drei aufgelisteten "Zusatzkriterien":
56&61485; Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben - bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/5 "black disc" im MRT in mindestens zwei angrenzenden Segmenten &61485; Besonders intensive Belastung; Anhaltspunkt: Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren &61485; Besonderes Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen; Anhaltspunkt: Erreichen der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Frauen ab 4,5 kN, Männer ab 6 kN).
57Im Fall des Klägers liegt keines dieser Zusatzkriterien vor. Weder sind von den Sachverständigen "black discs" an mindestens zwei angrenzenden Segmenten beschrieben worden (erstes Zusatzkriterium) noch ergeben sich unter Berücksichtigung der Berechnungen der Präventionsabteilung der Beklagten, die der Senat zugrunde legt und denen der Kläger nicht widersprochen hat, bei Belastungsspitzen von 0,64 kNh hohe Belastungsspitzen im Sinne des dritten Zusatzkriteriums der Konstellation B2.
58Zur Überzeugung des Senats fehlt es auch an einer besonders intensiven Belastung im Sinne des zweiten Zusatzkriteriums. Nach der vom Senat zugrundegelegten Berechnung des Präventionsdienstes hat die Gesamtbelastungsdosis des Klägers in 9,9 Jahren einen Wert von 14,3 MNh erreicht, also deutlich weniger als der Richtwert des MDD für Männer von 25 MNh.
59Das zweite Zusatzkriterium der Konstellation B2 kann auch nicht dahingehend "ausgelegt" werden, dass eine besonders intensive Belastung auch schon bei Überschreiten des "halbierten" Richtwerts des MDD angenommen werden könne (ebenso LSG Bayern Urt. v. 22.05.2014 - L 18 U 384/10 - juris Rn. 40; Urt. vom 31.01.2013 - L 17 U 244/06 - juris Rn. 29; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 19.01.2012 - L 2 U 24/09 ZVW - juris Rn. 56; aA st. Rspr des LSG Sachsen Urt. v. 29.01.2014 - L 6 U 111/11 - juris Rn. 81 mwN).
60Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 (B 2 U 4/06 R juris Rn. 25; hierauf beruhend Urt. v. 18.11.2008 - B 2 U 14/07 R juris Rn. 31; Urt. v. 18.11.2008 - B 2 U 14/08 R juris Rn. 30) den Richtwert halbiert hat, bezog sich dies nicht auf die Beurteilung der Konstellation B2, sondern (lediglich) auf die Frage, welche Gesamtbelastungsdosis als Kriterium herangezogen werden könne, um eine BK 2108 allein auf der Grundlage der arbeitstechnischen Voraussetzungen und unter Verzicht auf eine einzelfallbezogene medizinische Überprüfung ausschließen zu können.
61Die vorgenommene Halbierung lässt sich auch nicht auf die in der Konstellation B2 aufgeführten Voraussetzungen übertragen bzw. erstrecken.
62Der Grund für die Halbierung der im MDD vorgeschlagenen Richtwerte der Gesamtbelastungsdosis bestand darin, die unmittelbare Ablehnung der BK 2108 mangels ausreichender Exposition einem "Sicherheitsabschlag" zu unterwerfen. Bei dem Zusatzkriterium für die Konstellation B2 handelt es sich jedoch nicht wie bei der Voraussetzung ausreichender Exposition um ein Ausschlusskriterium, sondern um eines von mehreren Elementen zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs. Da ihm keine Ausschlussfunktion zukommt, ist das Ansetzen von Sicherheitsabschlägen hier nicht sachgerecht (ebenso LSG Bayern Urt. v. 22.05.2014 - L 18 U 384/10 - juris Rn. 40).
63Zu beachten ist auch, dass die Konsensempfehlungen in ihren Einzelformulierungen zwar nicht unter (strikter) Anwendung der Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen sind (vgl. hierzu BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - juris Rn. 23). Da sie aber als Hilfestellung bei der Beurteilung der Kausalitätsfragen dienen (BSG a.a.O.), muss die bei etwaigen Unklarheiten notwendige Interpretation der Konsensempfehlungen ihrerseits den allgemeinen Beweisregeln der gesetzlichen Unfallversicherung folgen. Hierzu zählt, dass die Frage, ob ein versichertes Ereignis (hier Hebe- und Tragevorgänge iSd BK 2108) als ursächlich für einen Bandscheibenschaden angesehen werden kann, - im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) zu beantworten ist (vgl. hierzu BSG Urt. v. 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R - juris Rn. 25; Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 36; Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - juris Rn. 55).
64Ein herrschender medizinisch-wissenschaftlicher Erfahrungsstand darüber, dass eine Belastung bei Männern bereits bei einer Gesamtdosis unter 25 MNh, insbesondere schon bei dem (vom BSG) halbierten Wert von 12,5 MNh, ursächlich zu einem monosegmentalen Schaden im Sinne der Konstellation B2 führt, besteht zu der auf die Beweisermittlung gegründeten Überzeugung des Senats derzeit nicht. Der in den Konsensempfehlungen niedergelegte Konsens zur Konstellation B2 konnte sich naturgemäß nur auf die damals im MDD vorausgesetzte Dosis von 25 MNh beziehen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 19.01.2012 - L 2 U 24/09 ZVW - juris Rn. 56). Seither hat sich nach den beweisrechtlichen Ermittlungen im Verfahren keine abweichende herrschende Meinung zum Ansatz einer niedrigeren Belastungsdosis bei der Konstellation B2 gebildet. Zwar sind - wie Dr. W dies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.03.2016 dargelegt hat - einzelne Autoren der Konsensempfehlungen zwischenzeitlich in Auswertung der Deutschen Wirbelsäulenstudie (DWS) der Überzeugung, dass eine Belastungsdosis von 12,5 MNh als Bezugswert einer besonders intensiven Belastung "wissenschaftlich vertretbar" sei (Seidler, Bolm-Audorff, Arbeitsmedizinische Überlegungen zur Bedeutung der Deutschen Wirbelsäulenstudie und ihrer Folgestudien für die Begutachtungspraxis bandscheibenbedingter Erkrankungen, in: Grosser et al., Berufskrankheit "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule" (BK 2108), Frankfurt 2014). Hingegen sehen andere Autoren in den Ergebnissen der DWS und der Nachfolgestudien keine Rechtfertigung für die Annahme neuer medizinischer Kriterien für die Zusammenhangsbeurteilung (Grosser, Meyer-Clement, Schröter, Auswirkungen der Deutschen Wirbelsäulenstudie, Med Sach 111 3/2015). Die DWS und ihre Nachauswertung stünden nicht in Einklang mit der bisherigen epidemiologischen Gesamtevidenz und seien biologisch wenig plausibel. Auch das BSG hat einen neuen durch die DWS II gewonnenen Erkenntnisstand verneint und die Kritik hieran als erkennbare Einzelmeinungen angesehen (BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 10/14 R - juris Rn. 21). Ebenso hat der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen, nicht in Beratungen einzutreten, sondern sieht - wie auch der vom Gericht gehörte Sachverständige Dr. W - noch weiteren Forschungsbedarf (vgl. Rundschreiben des DGUV vom 17.12.2014 - 0494/2014 ).
65Einer strengen Anwendung der Zusatzkriterien der Konstellation B2 im Sinne der ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen der dortigen Autoren stehen auch bisherige Entscheidungen des BSG in dieser Frage nicht entgegen. So hat das BSG im Urteil vom 23.04.2015 (B 2 U 10/14 R - juris Rn. 25 f.) lediglich ausgeführt, dass vom LSG Sachsen, ein halbierten Wert "in revisionsrechtlicher nicht zu beanstandender Weise" zugrundegelegt worden sei. Auf dieses Urteil wird wiederum im Urteil vom selben Tag unter dem Aktenzeichen B 2 U 6/13 R - juris Rn. 24 mit dem Zusatz verwiesen, dass der Senat im Ergebnis die dahingehende Interpretation der Konsensempfehlungen durch das LSG nicht als offensichtlich falsch angesehen habe. Eine eigenständige Entscheidung des BSG zugunsten einer Halbierung auch bei der Konstellation B2 ist diesen Urteilen nicht zu entnehmen.
66Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Senats bei der Anwendung der Zusatzkriterien der Konstellation B2 letztlich, dass diese Konstellation nach dem derzeitigen medizinischen Erkenntnisstand einen Grenzfall gegenüber den in der Bevölkerung zahlreich auch ohne Wirbelsäulenbelastung auftretenden entsprechenden Schäden darstellt. Die Bejahung des Kausalzusammenhangs ist daher Dr. W folgend nur dann möglich, wenn die allgemeinen Kriterien der Zusammenhangsbeurteilung klar vorliegen. Nur in diesem Fall kann eine ausreichende Trennschärfe gegenüber den nicht wesentlich beruflich verursachten Schäden erzielt werden (vgl. auch LSG Bayern Urt. vom 31.01.2013 - L 17 U 244/06 - juris Rn. 29). Die Zugrundelegung anderer Kriterien als denjenigen, die bei der Beurteilung durch die Konsensgruppe 2005 vorgelegen haben, erfordert durchgreifende wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Neubewertung stützen. An diesen fehlt es wie oben dargelegt.
67Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Exposition des Klägers und seiner bandscheibenbedingten Erkrankung ist darüber hinaus selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Voraussetzungen der Konstellation B2 und somit sämtliche Voraussetzungen der wie ausgeführt anwendbaren Konstellation B6 vorliegen würden. Für diese Konstellation haben die Autoren der Konsensempfehlungen keinen Konsens erzielen können. Auch hierzu hat sich die herrschende medizinisch-wissenschaftliche Auffassung bisher nicht geändert, wie sich aus der vom Senat eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Dr. W vom 29.03.2016 ergibt.
68Liegt eine Konstellation vor, für die unter den Autoren der Konsensempfehlungen kein Konsens erzielt werden konnte, bedarf es einer individuellen Beurteilung und Würdigung des Einzelfalls (BSG Urt. v. 23.04.2015 - B 2 U 6/13 R - juris Rn. 26).
69In der hier entsprechend vorzunehmenden Gesamtschau ist eine berufliche Verursachung im konkreten Fall des Klägers nicht ausreichend wahrscheinlich.
70Maßgeblich ist dabei zum einen, dass sich die bei dem Kläger vorliegenden degenerativen Veränderungen auf das Segment L5/S1 und somit auf genau das Segment beschränken, das auch bei nicht exponierten Personen das am häufigsten betroffene ist. Unterscheidet sich aber das morphologische Schadensbild - wie hier - kaum von dem Schadensbild, das im Alter des Versicherten häufig auch ohne berufliche Belastungen anzutreffen ist, bestehen - ohne weitere besondere Umstände - medizinisch-wissenschaftliche Bedenken, einen Ursachenzusammenhang anzunehmen. Bei einer beruflichen Belastung wäre auch eine Beteiligung anderer Abschnitte zu erwarten, eben - nach derzeitiger medizinischer Auffassung - etwa eine relevante Begleitspondylose oder auch "black discs". Zum anderen finden sich - wie dargelegt - auch in der HWS degenerative Veränderungen. Dies spricht jedenfalls für eine Neigung der Wirbelsäule zur Degeneration auch ohne berufliche Belastung. Zwar ist der Schluss von einer anlagebedingten HWS-Erkrankung auf eine dann ebenfalls anlagebedingte LWS-Erkrankung und damit der Ausschluss einer beruflichen Verursachung nicht zwingend; es handelt sich aber um ein deutliches negatives Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung. Die Annahme, dass bei schwerem Heben und Tragen im Sinne der BK 2108 auch HWS-Schädigungen entstehen, ist medizinisch-wissenschaftlich nicht hinreichend belegt. Relevante Faktoren, die umgekehrt zugunsten des Klägers eine berufliche Verursachung (über die Exposition hinaus) aussagekräftig belegen könnten, finden sich hingegen nicht.
71Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine wesentliche Verursachung des bei dem Kläger bestehenden Bandscheibenschadens an der LWS durch die berufliche Exposition auch dann nicht als hinreichend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn man die Betroffenheit von HWS und LWS mit Dr. T nicht als gleichwertig ansehen würde. Sofern man die Schädigung an der HWS als schwächer ausgeprägt als an der LWS ansieht, wäre die Konstellation B4 der Konsensempfehlungen anwendbar, die jedoch ihrerseits (wie die Konstellation B6) das Vorliegen der Voraussetzungen der Konstellation B2 voraussetzt. An diesen mangelt es wie bereits dargelegt. Bezöge man die Schädigungen der HWS gar nicht in die Abwägung ein, wäre die Konstellation B3 anwendbar, für die - bei der dargelegten fehlenden Erfüllung der Zusatzkriterien der Konstellation B2 - ein Konsens fehlte. Die dann durchzuführende Einzelfallbetrachtung kann - wie ebenfalls dargelegt - einen Kausalzusammenhang im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung gleichfalls nicht begründen.
72Kommt die Anerkennung der BK 2108 nicht in Betracht, liegen auch die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Rentenzahlung gem. § 56 SGB VII nicht vor.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
74Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.
(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.
(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist, - 2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.
(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.
(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.
(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.
(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten, - 2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen, - 3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.
(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.
(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.