Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Aug. 2014 - L 3 SB 67/13 B PKH

bei uns veröffentlicht am04.08.2014

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts C-Stadt vom 18. Oktober 2013, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um einen Anspruch des Klägers auf ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit einer unentgeltlichen Wertmarke gemäß § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX).

2

Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB 100 und hat das Merkzeichen B. Er wohnt in einem Heim für behinderte Menschen. Am 29. Januar 2013 beantragte der Kläger das Beiblatt mit einer unentgeltlichen Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis, weil er Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs 12. Buch (SGB XII) beziehe. Er legte hierzu einen Bescheid des Landkreises C-Stadt vom 13. Dezember 2012 über die Gewährung von ungedeckten Heimkosten gemäß § 91 SGB XII als Darlehen vor. Nach dem „Berechnungsbogen SGB XII in Einrichtungen ab 1/2013“ habe der Kläger Einkommen aus Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen von insgesamt 723,51 Euro. Dieser Betrag übersteige die Ansprüche nach dem Vierten Kapitel SGB XII um 174,99 Euro so dass im Ergebnis kein Leistungsanspruch bestehe. Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII könnten ebenfalls nicht beansprucht werden, weil sie von dem vorgenannten überschießenden Einkommen ihrerseits, nämlich um 41,85 Euro übertroffen würden. Unter Anrechnung dieses Betrages wiederum ergebe sich indes ein Anspruch des Klägers nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII und zwar in Höhe von 1820,83 Euro für Einrichtungskosten.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2013 ab. Der Tatbestand des § 145 Abs. 1 S. 5 SGB IX sei nicht erfüllt.

4

Den hiergegen am 8. Februar 2013 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 als unbegründet zurück. Aus dem Bescheid des Landkreises C-Stadt ergebe sich, dass der Kläger keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beziehe.

5

Hiergegen hat der Kläger am 26. März 2013 Klage erhoben. Der Kläger beziehe Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Denn diese Ansprüche seien jedenfalls bei der Berechnung berücksichtigt worden, auch wenn im Ergebnis ein überschießendes Einkommen ermittelt worden sei.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 unentgeltliche Wertmarken zum Schwerbehindertenausweis auszugeben

8

sowie

9

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

13

Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 abgelehnt. Es fehle eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Der Kläger habe für das Jahr 2013 erkennbar keinen Anspruch auf das begehrte Beiblatt mit unentgeltlichen Wertmarken. Der hier allein in Betracht kommende Tatbestand der Nummer 2 des § 145 Abs. 1 S. 5 SGB IX sei nicht erfüllt. Nach dem vorgelegten Berechnungsbogen des Landkreises C-Stadt bestehe aufgrund einzusetzenden Einkommens gerade kein Anspruch des Klägers auf Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels des SGB XII. Die vom Kläger bezogenen Leistungen nach § 54, 55 XII seien solche des in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2. SGB IX nicht aufgeführten Sechsten Kapitels des SGB XII. Dass wegen dieser Leistungen ein anderweitiger Rechtsstreit anhängig sei, sei für den vorliegend geltend gemachten Anspruch unerheblich.

14

Gegen den ihm am 24. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. November 2013 Beschwerde erhoben. Das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Berechnung der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII zusammenfassen ließen und es lediglich einer willkürlichen Berechnung entspringe, von welchen der drei Bedarfe Einkommen abgezogen werde. Im Übrigen seien die Ansprüche nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII in die Gesamtberechnung mit einbezogen worden, was für den vorliegend geltend gemachten Anspruch genüge.

15

Der Kläger beantragt,

16

ihm unter Aufhebung des Beschlusses vom 18. Oktober 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das sozialgerichtliche Verfahren zu bewilligen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Er hat auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses verwiesen.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Prozesskostenhilfeheft und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

II.

21

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

22

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhalten Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

23

Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zutreffend mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat schließt sich den Begründungen des Sozialgerichts an und verzichtet gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG im Wesentlichen auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe.

24

Der Senat verweist ergänzend auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Juli 2008 - B 9/9a SB 11/06 R). Nach dieser Rechtsprechung „erhält“ eine Person die in § 145 Abs. 1 S. 5 Nr. 2. SGB IX genannten Leistungen nur, wenn er sie tatsächlich bezieht. Soweit die sozialhilferechtliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf die materiellrechtliche Leistungsberechtigung abgestellt habe, mithin nur denjenigen als Empfänger gesehen habe, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Leistungsträger sei, sei diese Rechtsprechung enger, weil sie über den tatsächlichen Zufluss des Leistungsbetrages hinaus auch die materiell-rechtliche Berechtigung fordere (BSGE a.a.O., Rn. 18). Wie in dem Fall der zitierten BSG-Entscheidung kommt es auch vorliegend hierauf indes nicht an, weil der Kläger aufgrund überschießenden Einkommens weder einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII hat noch ihm solche Leistungen tatsächlich zugeflossen sind. Nach § 19 Abs. 1, 2 S. 2 SGB XII sind Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII davon abhängig, dass kein bedarfsdeckendes Einkommen vorhanden ist. Ist ein solches Einkommen vorhanden, so schließt es den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch aus und zwar auch dann, wenn er – notwendiger Weise - als Rechnungsposten aufgeführt ist.

25

Die Berücksichtigung eines Einkommens kann auch nicht, wie der Kläger meint, in willkürlicher Reihenfolge auf verschiedene Leistungsansprüche angewandt werden. Besteht die Hilfesituation sowohl in der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch in der Hilfe des Fünften bis Neunten Kapitels, ist das Einkommen zunächst auf die Hilfe zum Lebensunterhalt – etwa nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII - anzurechnen, denn zunächst ist das Einkommen stets auf die Hilfe mit den niedrigeren Einkommensgrenzen abzustellen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 89 Rn 1 m.w.N.). Dies folgt bereits aus dem sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip.

26

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Aug. 2014 - L 3 SB 67/13 B PKH zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 145 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 91 Darlehen


Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die

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Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.