Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2018 - L 2 AL 29/18 B ER

published on 27/08/2018 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. Aug. 2018 - L 2 AL 29/18 B ER
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13.06.2018 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtschutzes über die vorläufige Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 25.05.2018 bis 31.08.2018.

2

Der am 10.10.1990 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste vor mehr als drei Jahren, Mitte Februar 2015, nach Deutschland ein und wohnt seit Oktober 2016 als alleinstehender Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft der Blaues Kreuz Diakoniewerk gGmbH in A-Stadt. Wohnkosten entstehen ihm nicht; diese trägt der Landkreis Vorpommern-Greifswald.

3

Den Asylantrag des Antragstellers vom 23.02.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 03.04.2017 ab. Dagegen erhob der Antragsteller am 02.05.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (Az.: 3 A 950/17 As HGW). Der Antragsteller verfügt seit seiner Asylantragstellung über eine ununterbrochene Gestattung seines Aufenthalts in Deutschland durch den Landkreis Vorpommern-Greifswald, nach dessen Auskunft aktuell bis zum 02.10.2018.

4

Am 15.06.2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zum Polsterer ab Herbst 2017 und gab im Antrag an, dass er bisher noch keinen anerkannten Berufsabschluss erreicht habe. Zu dieser Zeit absolvierte der Antragsteller bereits eine Einstiegsqualifizierung („Assistenz Polsterei“) bei der Fa. Torgelower Polstermöbel GmbH seit Oktober 2016, die noch bis August 2017 lief. Mit Zustimmung des Landkreises Vorpommern-Greifswald begann der Antragsteller beim selben Betrieb am 01.09.2017 eine dreijährige betriebliche Berufsausbildung zum Polsterer unter Anrechnung der einjährigen Einstiegsqualifizierung. Den bei der IHK Neubrandenburg am 14.08.2017 eingetragenen Berufsausbildungsvertrag schlossen der Antragsteller und der Betrieb bereits am 11.05.2017 ab. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt ab September 2017 monatlich 525,00 €. Der Ausbildungsbetrieb erstattet dem Antragsteller zudem dessen Pendelkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte mit 25,00 €/Woche sowie einen Teilbetrag für den Berufsschulbesuch (12,00 € /Tag). Der Berufsschulunterricht findet in Rendsburg mit einer Internatsunterbringung statt. Die Entfernung zwischen A-Stadt und Rendsburg beträgt ca. 400 km. Für den Schulbesuch entstehen nach Angaben des Antragstellers monatliche Fahrtkosten in Höhe von ca. 250,00 €. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin gab der Antragsteller zu seinem Beihilfe-Antrag an, dass seine Eltern in Afghanistan geblieben und am 22.08.2015 bei einem Bombenanschlag in Kabul ums Leben gekommen seien; Sterbeurkunden könne er nicht vorlegen.

5

Durch Bescheid vom 09.08.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab, weil der Antragsteller nicht zum förderfähigen Personenkreis nach § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehöre. Die Antragsgegnerin prüfte deshalb nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe.

6

Anfang Mai 2018 beantragte der Antragsteller mit denselben Antragsunterlagen erneut Berufsausbildungsbeihilfe für die restliche Ausbildungszeit. Auch diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab, und zwar durch Bescheid vom 14.05.2018 mit derselben Begründung wie bereits im August 2017.

7

Gegen diese Ablehnung legte der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 25.05.2018 Widerspruch ein und verwies darin zur Begründung auf
§ 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in der seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 ab dem 06.08.2016 geltenden Fassung. Sein Aufenthalt in Deutschland sei seit mehr als 15 Monaten gestattet. Sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt sei zu erwarten. Der Antragsteller verfüge als Asylbewerber über eine sogenannte gute Bleibeperspektive. Bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages habe er wegen seiner Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erteilt werden könne. Es lägen keine Gründe vor, die einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss nicht erwarten ließen.

8

Ebenfalls am 25.05.2018 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neubrandenburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er nach Abschluss der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Ab. 1 Nr. 1 a) AufenthaltG erhalten könne. Er beabsichtige, nach der Ausbildung eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung auszuüben. Für eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers liege auch ein Anordnungsgrund vor, da er nicht in der Lage sei, die berufsausbildungsbedingten Kosten - insbesondere für den Berufsschulbesuch in Rendsburg - aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Neben seiner Netto-Ausbildungsvergütung von monatlich rund 417,00 € erhalte er keine weiteren Leistungen.

9

Der Antragsteller hat beantragt,

10

die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 25.05.2018 bis zum 31.08.2018 (Ende des zweiten Ausbildungsjahres) nach der Rechtsauffassung des Gerichts zum förderfähigen Personenkreis neu zu entscheiden.

11

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie hat geltend gemacht, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Der Antragsteller gehöre nicht zum förderfähigen Personenkreis, weder nach § 59 SGB III noch nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Sein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sei nicht zu erwarten. Bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Herkunftsland i. S. von § 29a Asylgesetz (AsylG) stammten, werde vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten sei. Dagegen hätten Menschen aus Herkunftsländern mit einer sogenannten Schutzquote von über 50 Prozent eine gute Bleibeperspektive. Afghanistan gehöre aber nicht zu diesen Herkunftsländern. Auch die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG mit einer Aussetzung seiner Abschiebung erhalten könne, genüge nicht. Maßgeblich sei, dass derzeit eine solche Duldung tatsächlich nicht erteilt sei.

14

Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13.06.2018 verpflichtet, über den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vorläufig für die Zeit ab dem 25.05.2018 bis zum 31.08.2018 nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15

Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen eines Anspruches des Antragstellers auf Ausbildungsbeihilfe nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung offen sei. Der Antragsteller gehöre zwar nicht zu dem nach § 59 SGB III grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis. Es komme aber eine Anspruchsberechtigung nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III in Betracht. Diese sei dann gegeben, wenn eine bisherigen Aufenthaltsgestattung von mindestens 15 Monaten vorliege und ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zur erwarten ist“. Unter welchen Voraussetzungen eine positive Bleibeprognose gestellt werden können, sei in der Rechtsprechung (welche das Sozialgericht umfangreich darstellt) noch nicht abschließend geklärt.

16

Es sei fraglich, ob allein auf vom BAMF veröffentlichte Gesamtschutzquote abgestellt werden könne und ob insoweit ausschließlich der Grenzwert von 50 % maßgeblich sei, welche bei dem Herkunftsland Afghanistan fast erreicht werde. Eventuell sei auch die Entscheidungsbegründung des BAMF zur Ablehnung des Asylantrags heranzuziehen oder sogar die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten, um divergierende Entscheidungen zur Bleibeperspektive des Antragstellers zu vermeiden. Zudem habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Juli 2017 der Beklagten die Weisung erteilt, Integrationsmaßnahmen, die eine „gute Bleibeperspektive“ voraussetzen, im zweiten Halbjahr 2017 auch für Asylbewerberinnern und Asylbewerber aus Afghanistan zu öffnen. Da der Antragsteller seine Ausbildung im September 2017 begonnen habe, entspreche die ursprüngliche Ablehnung vom 09.08.2017 nicht der damaligen Weisungslage, was auch für den erneuten Antrag von Bedeutung sein könne.

17

Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei vor diesem Hintergrund eine Interessen- und Folgenabwägung, welche zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil die Fortsetzung der im September 2017 (unter Anrechnung der zuvor abgeleisteten Einstiegsqualifizierung) begonnenen Ausbildung zum Polsterer ohne die Förderung über eine Berufsausbildungsbeihilfe gefährdet sei. Der Antragsteller könne die hohen Kosten des auswärtigen Berufsschulbesuchs in Rendsburg (Fahrtkosten und Kosten der Internatsunterbringung), welche ihm vom Ausbildungsgeber nur zu einem Teil, nämlich mit 12,00 €/Tag, erstattet würden, nachvollziehbar nicht allein aus seiner Ausbildungsvergütung von 417,00 € Netto/Monat aufbringen. Die Nachteile, die ihm bei einer Ablehnung seines Antrags entstünden, wögen schwerer als diejenigen, welche die Antragsgegnerin bei einer Stattgabe des Antrags träfen. Berufsausbildungsbeihilfe sei eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und betreffe das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum des Antragstellers. Durch eine Ablehnung seines Rechtsschutzantrags entstünden dem Antragsteller für einen Zeitraum von etwa drei Monaten erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Denn ein elementarer Lebensbedarf eines Menschen könne nach dem Prinzip der Gegenwärtigkeit grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem der Bedarf entsteht. Dagegen müsse die Gefahr, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin bei einer nachträglichen Feststellung eines nicht bestehenden Beihilfeanspruchs und bei zu Unrecht erbrachten Zahlungen nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann, hinter den Interessen des Antragstellers an der Förderung zurückstehen.

18

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Sozialgerichts am 20.06.2018 Beschwerde eingelegt. Sie sei bisher bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III von einer uneingeschränkten eigenen Beurteilungskompetenz ausgegangen, habe hieran aber zunehmend Zweifel. Es spreche viel dafür, dass eine eigene Prognoseentscheidung der Beklagten nur solange in Betracht komme, wie eine Entscheidung der aufenthaltsrechtlich zuständigen Fachbehörde noch nicht ergangen sei. Nichts anderes könne für die Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren gelten, weil andererseits die Gefahr sich widersprechende Gerichtsentscheidungen bestehe.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13.06.2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

21

Der Antragsteller beantragt,

22

die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass wiedersprechende Gerichtsentscheidungen nicht zu befürchten seien, da die Sozialgerichte lediglich eine prognostische Entscheidung zu treffen hätten. Die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes bleibe den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

24

Der Senat hat mit Beschluss seiner Vorsitzenden vom 18.07.2018 auf Antrag der Antragsgegnerin die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ausgesetzt, da ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht überwiegend wahrscheinlich sei.

25

Das Verwaltungsgericht Greifwald hat mit Urteil vom 08.08.2018 die Klage des Antragstellers als unzulässig abgewiesen, da dieser die Klagefrist versäumt habe.

II.

26

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

27

Die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts war aufzuheben, weil die Voraussetzungen hierfür jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr vorliegen.

28

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, wenn also dem Antragsteller das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

29

Dem Antragsteller fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da er nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Berufsausbildungsbeihilfe gehört. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, werden nach § 59 SGB III grundsätzlich nur Deutsche durch Ausbildungsbeihilfe gefördert. Von den besonderen Fallgestaltungen, in welchen § 59 SGB III eine Förderung auch von Ausländern vorsieht, triff keine auf den Antragsteller zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vor, da der derzeitige Aufenthaltstitel des Antragstellers keine Duldung sondern eine Aufenthaltsgestattung ist. Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt.

30

Der Antragsteller erfüllt auch nicht die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Nach dieser Norm gehören Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach dem § 56 SGB III, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Es werden damit nur diejenigen Ausländer einbezogen, welche eine gute Bleibeperspektive haben. Prognostisch muss daher eine überwiegend wahrscheinliche Aussicht darauf bestehen, dass die jeweilige Person den Status als Flüchtling (§§ 3 ff. AsylG) oder einen subsidiären Schutz i.S.d. § 4 AsylVfG erlangen wird (vgl. etwa Schmidt-De Caluwe in Mutschler / Schmidt-De Caluwe / Coseriu, SGB III, 6. Aufl., § 132 Rn. 8). Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.

31

Es bedarf hier keiner allgemeinen Festlegung, welche Kriterien zu welchen Zeitpunkten für die Bleibeperspektive maßgeblich sind. Denn im Fall des Antragstellers sprechen sämtliche Gesichtspunkte dafür, dass er weder eine Anerkennung als Flüchtling noch subsidiären Schutz erhalten wird. Die Gesamtschutzquote für Flüchtlinge aus Afghanistan liegt bei unter 50 %, so dass bei einer generellen Betrachtung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung besteht. Auch bei einer konkreten Würdigung des Einzelfalles ergibt sich nichts anderes. Das BAMF hat den Antrag des Antragstellers nach sachlicher Prüfung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig verworfen. Eine inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidungen ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte. Im Übrigen hat der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung seines Asylantrages auch nicht aufgezeigt. Ein Erfolg des Asylantrages des Antragstellers erscheint hiernach zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr unwahrscheinlich. Ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt als Flüchtling oder subsidiär geschützter ist daher nicht zu erwarten.

32

Eine gute Bleibeperspektive ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller bei rechtkräftiger Ablehnung seines Asylantrages eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragen könnte. Denn zum einen vermittelt eine Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Es handelt sich lediglich um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, wobei der Aufenthalt an sich unrechtmäßig bleibt und die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise fortbesteht (vgl. hierzu auch Bienert, info also 2018, 104, 108). Zum anderen ist die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeihilfe bei Duldung gesondert in § 59 Abs. 2 SGB III geregelt. Würde die Aussicht auf eine Ausbildungsduldung und ggf. eine anschließende Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG tatsächlich eine gute Bleibeperspektive im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vermitteln, wäre diese dort geregelte Voraussetzung schlicht überflüssig, da jeder Ausländer diese mit der Aufnahme einer Ausbildung automatisch erfüllen würde.

33

Dem Antragsteller war ungeachtet der fehlenden Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil das Rechtsmittel vom Gegner eingelegt wurde (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers liegt vor.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

35

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Annotations

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.