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| Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. |
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| Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013, mit dem die Beklagte festgestellt hatte, dass ein Rentenanspruch nach dem Gesamtvergütungszeitraum (26.01.2004 bis 30.11.2004) nicht bestanden habe und auch weiterhin wegen der Folgend es Arbeitsunfalles vom 05.11.2003 kein Anspruch auf Rente bestehe. Nachdem im Klage- und Berufungsverfahren aber Verletztenrente lediglich ab 16.05.2012 (vgl. den beim SG in der mündlichen Verhandlung und im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Antrag) streitig ist, beschränkt sich der in zeitlicher Hinsicht teilbare Streitgegenstand auf die Frage eines Rentenanspruchs ab 16.05.2012 (Ende des Verletztengeldbezugs entsprechend dem Vergleich im Verfahren L 10 U 551/14). Die so verstandene Berufung ist unbegründet. |
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| Der Senat konnte nach Durchführung der Beweisaufnahme und Anhörung des Klägers nicht feststellen, dass der Bescheid vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 in dem vorliegend angefochtenen Zeitraum (ab 16.05.2012) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Denn die unfallbedingten Gesundheitsstörungen bedingen in diesem Zeitraum keine MdE von mindestens 20 v.H. Auch konnte der Senat nicht feststellen, dass sich seither ein Zustand ergeben hätte, der einen Rentenanspruch i.S.d. § 56 SGB VII begründen würde. |
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| Unfallbedingte Gesundheitsstörungen liegen bei dem Kläger in dem von der Beklagten mit den Bescheiden vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 anerkannten Umfang vor: |
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| - nach operativ versorgten Rissen des linken vorderen Kreuzbandes und des linken Innenmeniskushinterhorns: Reizzustand des Kniegelenks, - Muskelminderung an Ober-und Unterschenkel, - Herabsetzung des Knochenkalksalzgehalts im ehemaligen Verletzungsbereich. |
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| Darüber hinaus konnte der Senat mit Dr. D. feststellen, dass das Unfallgeschehen vom 05.11.2003 auch hinreichend wahrscheinlich wesentliche Ursache der aufgetretenen geringfügige Laxität der vorderen Kreuzband-Ersatzplastik sowie der Arthrose im innen gelegenen Kniegelenkskompartiment ist. |
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| Diese unfallbedingten Gesundheitsstörungen bedingen jedoch ab dem 16.05.2012 keine MdE von mindestens 20 v.H. Denn aus den vorliegenden Befunden zu den genannten unfallabhängigen Gesundheitsstörungen lässt sich eine MdE von mindestens 20 v.H., wie dies ein Rentenanspruch nach § 56 SGB VII voraussetzt, nicht ableiten. Ein Stützrententatbestand ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Die Bemessung der MdE ist die Feststellung von Tatsachen, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zuletzt BSG 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1). |
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| Derzeit ist im Hinblick auf den Wandel durch geänderte Anforderungen des Arbeitsmarkts und den medizinisch-therapeutischen Fortschritt eine wissenschaftliche Diskussion darüber in Gang, inwieweit die teilweise über Jahrzehnte alten MdE-Erfahrungswerte in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur diesem Wandel noch gerecht werden. So ist unter anderem von der Dachorganisation der Unfallversicherungsträger, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV – eine Expertengruppe eingesetzt, Vorschläge zur MdE-Einschätzung zu erarbeiten, deren Ergebnisse jedoch nicht vor 2017 zu erwarten sind (vgl. Ludolph/Schürmann, Neubewertung der MdE bei unfallchirurgisch-orthopädischen Arbeitsunfall- und BK-Folgen in der gesetzlichen Unfallversicherung, Medizinische Sachverständige 2016, 60-71). Zur Diskussion gestellt sind mittlerweile die Vorschläge der Kommission „Gutachten“ der medizinischen Fachgesellschaft der Unfallchirurgie, der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie, die von Ausnahmen abgesehen die bisherigen MdE-Bewertungsansätze mit niedrigeren MdE-Sätzen versieht bzw. neue Bewertungsgrundsätze in die wissenschaftliche Auseinandersetzung einführt (vgl. Ludolph/Schürmann a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftliche Diskussion um die MdE-Erfahrungswerte in der gesetzlichen Unfallversicherung noch ergebnisoffen und noch nicht abgeschlossen ist, hält der Senat im Wege der Einzelfallprüfung an den bislang in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur dargestellten MdE-Bewertungskriterien fest. Ergibt sich im Einzelfall, dass eine der zur Diskussion gestellte, abweichende MdE-Wertung für die zu bewertende gesundheitliche Folge eines Versicherungsfalls überzeugender ist, sieht sich der Senat nicht gehindert, diese seiner Entscheidung zugrunde zulegen, nachdem allgemeiner Konsens jedenfalls darüber herrscht, dass die bisherigen MdE-Bewertungskriterien überarbeitungsbedürftig sind. |
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| Neben den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umständen für die Bemessung der MdE sind aus der gesetzlichen Definition der MdE sowie den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung fließende rechtliche Vorgaben zu beachten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2). Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG, a.a.O. m.H.a.: BSGE 63, 207, 211, 212 = SozR 2200 § 581 Nr. 28; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand: 2006, § 56 RdNr 10.5; Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: 2006, K § 56 RdNr 42 m.w.N.) . Dies verlangt § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die „infolge“ des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind. |
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| Grundsätzlich ist der Grad der MdE aus den festgestellten Funktionsbehinderungen abzuleiten, wobei als Maßstab Einschränkungen der Bewegungsmaße und durch neurologische Ausfalle bedingte funktionelle Beeinträchtigungen in Betracht kommen. Vorliegend konnten Dr. D. , wie auch zuvor schon Dr. H. lediglich eine geringe Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks feststellen (Dr. D. : rechts - links: 0/0/130o – 0/0/130o; Dr. H. : rechts - links: 0/0/150o – 0/0/150o). Dr. D. konnte eine im Bereich beider Ober- und Unterschenkel seitengleich regelrecht kräftig ausgeprägte Muskulatur feststellen, die Umfangsmessung ergab lediglich eine im Seitenvergleich um 1 cm verminderte körperferne Oberschenkelmuskulatur links und einen um 1 cm vermehrten Umfang des linken Kniegelenks. Haut-Behaarung, Haut-Fältelung, Haut-Temperatur und Haut-Farbe waren im Bereich beider Beine seitengleich. Die Fußsohlenbeschwielung war seitengleich regelrecht ausgebildet. Der einbeinige Zehenstand, der Zehengang, der beidseitiger Fersenstand, der Fersengang und der Einbeinstand wurden beidseits - ohne Hilfestellung und ohne Gleichgesichtsstabilisierung - regelrecht vorgeführt. Das Einbeinhüpfen rechts gelang problemlos, links hat es der Kläger nicht durchgeführt. Der vollständige (tiefe) Hocksitz sei gelungen. Beim Barfußgang auf ebenem Boden hatte sich ein sicheres flüssiges Gangbild gezeigt. Anhalt für eine Ergussbildung hatten sich nicht gezeigt. Der Kapsel-Bandapparat war stabil. Lediglich eine diskrete Laxität des vorderen Kreuzbandes (im Sinne einer vorderen Schublade von maximal 1+ - Lachmann-Test negativ) bei stabiler hinterer Kreuzbandführung konnte Dr. D. feststellen. |
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| Dr. H. konnte bei seiner Untersuchung des Klägers am 30.09.2013 ein mäßig flottes sicheres Gangbild ohne Hinken feststellen. Auch ohne Schuhwerk habe sich das Gangbild nicht verändert. Das Becken stehe rechts etwa 1,5 cm tiefer als links. Die beiden Achsen seien gerade. Der Einbeinstand ist seitengleich relativ sicher möglich. Die Gangvaria (Zehen- und Hackengang) seien seitengleich möglich. Der tiefe Hocksitz könne vollständig ausgeführt werden. Das Wiederaufrichten erfolge ohne Abstützen der Hände. Es habe sich eine freie Beweglichkeiten beider Kniegelenke gefunden, beidseits ohne Reibegeräusche. Beide Kniegelenke seien zum Zeitpunkt der Begutachtung reizlos und ohne Rötung, Überwärmung oder Kapselschwellung gewesen. Der Bandapparat links sei allerdings nicht so stabil wie rechts. Während die Seitenbänder auf beiden Seiten stabil seien, sei das vordere Kreuzband links gegenüber rechts erkennbar weniger stabil. Bei der Betrachtung beider unteren Gliedmaßen habe sich eine erkennbare Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links gegenüber rechts ergeben. Es habe sich auch kein akuter entzündlicher Reizzustand im linken Knie gefunden. |
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| In der bisherigen unfallmedizinischen Literatur wird die Bewegungseinschränkung eines Kniegelenks für Streckungs-/Beugungsfähigkeit bis 0/0/120o mit einer MdE um 10 v.H. eingeschätzt. Ein Bewegungswert von 0/0/90o wird dagegen, je nach Auffassung der veröffentlichten Erfahrungswerte, mit einer MdE von 10, 15 oder sogar 20 v.H. eingeschätzt (vgl. dazu Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Seite 654 und Fußnote 170 mit Hinweisen auf Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewertungsorgane, 5. Auflage, Seite 721; Mehrhoff, Unfallbegutachtung, 11. Auflage, Seite 169). Hiervon abweichend wird im Diskussionsentwurf der Kommission Gutachten der DGU (Ludolph/Schürmann a.a.O. Seite 68/69) eine Versteifung des Kniegelenks in Funktionsstellung mit 25 v.H. (statt bisher 30 v.H.), die Einschränkung der Beugung im Kniegelenk um weniger als 50° oder ein Streckdefizit von 30° mit 20 v.H. bewertet. Die Instabilität durch kombinierte Bandinsuffizienz des vorderen Kreuzbandes und inneren Seitenbandes, muskulär nicht kompensiert, bedingt danach eine MdE um 20 v.H., die Lockerung des gesamten Kapselbandsystems eines Kniegelenkes (Wackelknie), bei indizierter Orthese oder orthesenfähig, bedingt eine MdE um 30 v.H. Da der Kläger eine Beugemöglichkeit im linken, unfallgeschädigten Knie von noch mehr als 120o aufweist, mithin das Knie noch mehr als 90o beugen kann, erreicht er die Schwelle für eine MdE von 20 v.H. weder nach den bisherigen MdE-Bewertungskriterien noch nach den Kriterien des Diskussionsentwurfs. Eine Instabilität in rentenrelevantem Ausmaß einer Erwerbsminderung um 20 v.H. liegt nach beiden Bewertungskriterien nicht vor. Damit kann für die Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit allenfalls unter Berücksichtigung der geltend gemachten Schmerzen und Belastungsbeschwerden eine MdE von 10 v.H. in Betracht gezogen werden. Die vom Kläger angegebenen Instabilitäts- bzw. Unsicherheitsgefühle sind dabei mitberücksichtigt. |
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| Die neurologischen Gesundheitsstörungen, die der Kläger in Form von Sensibilitätsstörungen am linken Unterschenkel außenseitig geltend macht (vgl. Blatt 37/38 der SG-Akte = Seite 12/13 des Gutachtens Dr. H. ), bedingen keine weitergehende messbare Funktionsbeeinträchtigung, denn durch sie wird die Fähigkeit zu Gehen, zu Stehen, zu Sitzen und zu Liegen nicht weiter beeinträchtigt. |
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| Die unfallbedingte Kniegelenksarthrose links ist zwar röntgenologisch nachgewiesen, wurde von Dr. D. aber als leicht ausgeprägt beschrieben (Blatt 48 der Senatsakte = Seite 7 des Gutachtens). Grundlage der MdE-Bewertung ist jedoch nicht das Ergebnis bildgebender Verfahren. Vielmehr ist auch insoweit die MdE-Bewertung anhand von Funktionsbeeinträchtigungen vorzunehmen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Dementsprechend hat auch die unfallmedizinische Literatur die MdE-Bewertung einer Kniegelenksarthrose von den Funktionseinschränkungen abhängig gemacht (vgl. Schönberger et al., a.a.O. Seite 655 „Arthrose, je nach Funktionsbehinderung 10 – 30“). Vorliegend bestehen nach den Untersuchungsbefunden von Dr. H. und Dr. D. kein Gelenkerguss, keine Rötung, Überwärmung oder Reizung. Die Bandführung war bis auf das vordere Kreuzband links stabil; dieses wies aber lediglich eine minimale Instabilität auf (Blatt 49 der Senatsakte = Seite 8 des Gutachtens Dr. D. ). Vor diesem Hintergrund ist die MdE (MdE-Rahmen nach Schönberger et al. 10 bis 30 v.H.) auch bezüglich der Kniegelenksarthrose lediglich anhand der objektiven Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten. Diese rechtfertigen vorliegend aber allenfalls eine MdE von 10 v.H. |
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| Dass ungewöhnliche oder außergewöhnliche Schmerzen vorhanden wären, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. D. und Dr. H. nicht. Die vorhandenen Schmerzen wurden angemessen berücksichtigt und in die MdE-Bewertung eingestellt. Dass sich belastungsabhängige Schmerzen ergeben, wie sie der Kläger zuletzt noch im Berufungsverfahren beschrieben hat, ist für den Senat nachvollziehbar. Doch sind diese bereits bei der Bewertung der Bewegungseinschränkung mitberücksichtigt. Die Einnahme von Schmerzmitteln zur Bekämpfung dieser belastungsabhängigen Schmerzen bedeutet dagegen nicht, dass ein außergewöhnlicher oder ungewöhnlicher Schmerzzustand bestünde. Einen solchen konnten auch beide Gutachter nicht darstellen. |
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| Auch konnte der Senat bezogen auf den vorliegend streitigen Zeitraum ab 16.05.2012 ein sog. Wackelknie – eine Lockerung des Kniebandapparates – (Schönberger et al. a.a.O. Seite 655) nicht feststellen. Die lediglich leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes links bei ansonsten stabilen Bandverhältnissen, die funktionell (dazu vgl. Schönberger et al. a.a.O. Seite 612) ohne regelmäßig auftretende oder wesentliche Folgen ist, konnte insoweit nicht als Wackelknie angesehen werden. Insoweit hatte der Kläger auch im Erörterungstermin und bei Dr. H. lediglich beschreiben können, dass Instabilitätsgefühle lediglich auf unebenem Gelände oder auf Leitern oder Treppen auftreten würden, z.B. beim belasteten Drehen auf einer Leiter. Jedoch knickt der Kläger weder gehäuft weg noch ist das linke Knie überhaupt nicht mehr belastbar. Auch bei den Begutachtungen konnte der Kläger Gang- und Standprüfungen – bis auf das Einbeinhüpfen links bei Dr. D. , das er mit der Angst vor etwas, was er noch nie gemacht hatte (Blatt 47 der Senatsakte = Seite 6 des Gutachtens), abgelehnt hat – problemlos durchführen. Auch demonstrierte der Kläger ein immerhin mäßig flottes und sicheres Gangbild ohne Hinken darstellen, was durch die annähernd seitengleiche Fußsohlenbeschwielung bestätigt wird. |
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| Vor diesem Hintergrund konnte der Senat bezogen auf den vom Kläger angestrebten Rentenbeginn am 16.05.2012 als auch seither eine MdE von 20 v.H. nicht feststellen. Insoweit zeigt auch die lediglich geringe Umfangsminderung am linken Bein, dass dieses – und auch das dazugehörige Knie - regelmäßig und annähernd normal beansprucht wird, was wiederum nur eine geringe Einschränkung der Erwerbsfähigkeit indiziert. |
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| Der anderslautenden Beurteilung von Dr. H. konnte der Senat nicht beitreten. Denn die auch von Dr. H. beschriebenen Funktionsbehinderungen rechtfertigen im Hinblick auf die objektiven Befunde auch bei klägerfreundlichster Auslegung nicht eine MdE von 20 v.H., weder nach den von Dr. H. im Ergebnis zutreffend allgemein in Frage gestellten bisherigen MdE-Bewertungsgrundsätzen noch nach dem veröffentlichtem Diskussionsentwurf zur Neubewertung der MdE. Zwar weist Dr. H. zutreffend darauf hin, dass sich die MdE-Bewertung alleine an funktionellen Maßstäben, mithin am Bewegungsausmaß, orientiert. Doch sind andere Faktoren, wie z.B. Instabilitäten, Arthrosen usw. nicht unbeachtlich. Vielmehr sind diese Umstände aber gerade im Hinblick auf ihre Auswirkungen in der Lebenswirklichkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes final zu betrachten. Insoweit bleibt aber nur eine funktionelle Betrachtungsweise. Da es sich bei der MdE-Bemessung um eine dem Gericht zukommende rechtliche Bewertung handelt, bei der es allenfalls an die Mitteilungen der medizinischen Befunde, nicht aber an die letztlich rechtliche MdE-Einschätzungen der Ärzte gebunden ist (s.o.), musste der Senat vorliegend weder der MdE-Einschätzung von Dr. H. folgen, noch musste er eine weitere Beweisaufnahme durchführen. |
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| Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält weitere Ermittlungen nicht für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen haben mit den sachverständigen Zeugenauskünften und dem Gutachten dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Denn der medizinische festgestellte Sachverhalt bietet die Basis für die alleine vom Senat vorzunehmende Bewertung der MdE unter Einschluss der Bewertung der sich zwischen den einzelnen Erkrankungen und Funktionsbehinderungen ergebenden Überschneidungen und Wechselwirkungen. |
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| Auch bei einem Vergleich mit anderen mit einer MdE von 20 bewerteten Gesundheitsstörungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers – jedenfalls für den vorliegend streitigen Zeitraum - unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen – Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, leichte Instabilität des vorderen Kreuzbandes links und Arthrose - keine MdE von 20 v.H. rechtfertigen. |
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| Diese Bewertung musste der Senat für den aktuellen Zustand der Funktionsbehinderungen treffen, er besteht aber seit 16.05.2012 durchgehend. Daher hatte der Kläger weder am 16.05.2012 einen Anspruch auf Unfallrente gegen die Beklagte, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Damit war auch der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 nicht rechtswidrig. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. |
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| Da sich aber aus dem Gutachten von Dr. D. , der die MdE wegen einer muskulär nicht kompensierten Kniebandinstabilität für die Zeit vom 26.01.2004 bis zum 12.02.2012 mit 20 v.H. bewertet und ausführlich dargelegt hatte, weshalb er den beratungsärztlichen Ausführungen von Dr. Ko. nicht folgt, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bewertung der MdE und die damit verbundene Ablehnung einer Verletztenrente mit Bescheid vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2005 sowie mit dem insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 11.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2013 für die Zeit vom 26.01.2004 bis 12.02.2012 zu Lasten des Klägers rechtswidrig gewesen sein könnte und in Folge dessen Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, ist es nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Aufgabe der Beklagten, von Amts wegen zu prüfen, ob dem so ist. Dabei wird sie sich mit den Ausführungen von Dr. D. , insbesondere denjenigen zur Stellungnahme von Dr. Ko. , auseinandersetzen müssen und ggf. die von Dr. K. zuletzt angesprochenen Befunde seit dem Jahr 2005 zu ermitteln haben. |
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| Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. |
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