Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B

published on 29.07.2008 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Juni 2008 wird verworfen.

Gründe

 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Mannheim das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - unter gleichzeitiger Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - abgelehnt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers.
Die am 24. Juni 2008 eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG - unstatthaft. Zwar ergibt sich der Ausschluss der Beschwerde in diesem Falle nicht bereits aus der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 mit Wirkung vom 1. April 2008 eingeführten Fassung), wonach die Beschwerde ausgeschlossen ist gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Denn vorliegend beruht die Versagung von PKH (allein) auf der Verneinung der Erfolgaussichten der Rechtsverfolgung, wie sie auch in der gleichzeitig erfolgten Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihren Ausdruck findet.
Allerdings folgt der Beschwerdeausschluss in einem solchen Falle aus einer entsprechenden Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde (auch) ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine derartige Konstellation ist vorliegend gegeben, da in der Hauptsache Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe von 162,- EUR im Streit sind und die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme von mehr als 750,- EUR daher nicht rechtsmittelfähig wäre (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG rechtfertigt sich ausweislich der Gesetzesmaterialien daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (BT-Drucks. 16/7716 S. 32). Diese gesetzgeberische Intention würde leerlaufen und für das Verfahren der PKH sogar konterkariert, wenn eine PKH-Beschwerde statthaft wäre, obwohl die zugehörige Hauptsache (hier: das einstweilige Rechtsschutzverfahren) aufgrund des nicht erreichten Beschwerdewerts nicht an das Landessozialgericht (LSG) gelangen kann.
Auch im Rahmen anderer Prozessordnungen des geltenden Rechts ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach entschieden, dass dieser zunächst auf § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - (in der Fassung vor Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 ) gestützte allgemeine Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache auch nach der Änderung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 im Hinblick auf die Neufassung von § 567 Abs. 3 ZPO fortgegolten hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 - VIII B 1/82 - BFHE 136, 53 = BStBl II 1982, 600; vom 24. Juli 1992 - VI B 6/92 - BFH/NV 1992, 835; vom 11. Januar 1994 - VII B 233/93 - BFH/NV 1994, 503; vom 3. Dezember 1996 - XI B 139, XI B 140/96 - BFH/NV 1997, 259; vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 und vom 8. August 2000 - V S 5/00 - BFH/NV 2001, 60). Der Rechtsgrundsatz beruht auf dem Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll. Ferner soll damit auch vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander sich widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 11/3621 S. 26; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).
Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) findet gegen eine die PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (z. B. einstweiligen Anordnungen nach §§ 620, 620b oder 644 ZPO i.V.m. § 620c Satz 2 ZPO), die sofortige Beschwerde nicht statt (Beschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - BGHZ 162, 230 m.w.N.; zu § 127 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ). Gleiches wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung nach Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung vertreten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25. April 1983 - 3 S 122/83 - und vom 24. Januar 1984 - A 12 S 1083/83 - Justiz 1984, 220; Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 9. Mai 1994 - 2 B 75/94 - ). Diese Rechtsprechung dürfte dem Gesetzgeber nicht entgangen sein.
Unter Würdigung dieser Rechtsprechung sieht der erkennende Senat Veranlassung, die Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG entsprechend auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH anzuwenden, wenn die Hauptsache wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zum LSG gelangen kann. Dass der explizite Beschwerdeausschluss in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - anders als in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - auf die PKH-Ablehnung wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen begrenzt ist, steht einer solchen entsprechenden Anwendung nicht entgegen, sondern lässt sie vielmehr als geboten erscheinen. Denn damit wird auch der - im Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG allerdings nur unzureichend umgesetzten - Zielsetzung des Gesetzgebers Rechnung getragen, wonach zur Entlastung der Landessozialgerichte ein Ausschluss der Beschwerde unter anderem bei den Verfahren der einstweiligen Anordnung und der PKH greifen sollte (BT-Drucks. 16/7716 a.a.O.).
Würde man demgegenüber - in enger Auslegung des Wortlauts des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG - die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Beschwerde bejahen, diese aber für (stets) unbegründet halten, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Sozialgericht auch im PKH-Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben kann (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juni 2008 - L 13 AS 2903/08 PKH-B -), so ist dem entgegenzuhalten, dass es sinnlos wäre, eine Beschwerde gegen die Versagung der PKH stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen (vgl. entsprechend BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 a.a.O.). Ist aber allgemein das Rechtsschutzinteresse für die PKH-Beschwerde in solchen Fällen zu verneinen, so ist es nur folgerichtig, die Beschwerde bereits als unstatthaft zu behandeln (vgl. aber zur Unbegründetheit einer PKH-Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen eine rechtsmittelfähige negative Hauptsacheentscheidung die ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom 18. März 2008 - L 7 AY 256/08 PKH-B - und vom 9. Juli 2008 - L 7 AS 2460/08 PKH-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B - E-LSG B-129; BFHE 141, 494; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 12c; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnrn. 509, 885; Thomas-Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rdnr. 5 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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published on 23.02.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 1/03 vom 23. Februar 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2 Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnend
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published on 23.02.2009 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 2
published on 29.10.2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.07.2008, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gründe 1 ..
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.

(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.