Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2005 - L 6 U 4600/04

bei uns veröffentlicht am10.02.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1941 geborene Kläger ist ausgebildeter Färber und Chemiereiniger. Seit 1985 war er bei der Reinigungsfirma WUP in H. beschäftigt. 1991 traten bei ihm erstmals Hautveränderungen an den Händen auf. Seit 28.02.2003 war der Kläger wegen Gastritis und depressiver Verstimmung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Firma WUP kündigte ihm zum 30.11.2003 (arbeitsgerichtlicher Vergleich vom 26.06.2003 im Rechtsstreit 5 Ca 377/03 vor dem Arbeitsgericht Mannheim). Mit Bescheid vom 03.03.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2003 Rente als vorläufige Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) in Höhe von 25 v. H. der Vollrente (monatlicher Zahlbetrag 345,29 EUR).
Mit Bescheid vom 27.01.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger ferner eine Übergangsleistung gem. § 3 Abs. 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Diese wurde für das erste Jahr der Laufzeit auf 5/5, für das zweite Jahr auf 4/5, das dritte Jahr auf 3/5, das vierte Jahr auf 2/5 und das fünfte Jahr auf 1/5 des Minderverdienstes festgesetzt, der sich aus der Gegenüberstellung des bei einer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz voraussichtlich erzielten Nettolohnes mit dem nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit tatsächlich bezogenen Einkommen ergab. Da der Kläger vom 28.02. bis 08.05.2003 vom letzten Arbeitgeber Lohnfortzahlung erhielt, errechnete sich für diesen Zeitraum keine Übergangsleistung. Für den Zeitraum vom 09.05. bis 31.12.2003 stellte die Beklagte dem (fiktiven) Nettoarbeitseinkommen des Klägers in Höhe von 12.300,56 EUR das von ihm bezogene Bruttokrankengeld (vom 09.05. bis 31.12.2003 47,72 EUR täglich = 11.118,76 EUR) gegenüber. Auf diese Weise errechnete sich für die Zeit vom 09.05. bis 31.12.2003 ein Minderverdienst ihn Höhe von 1.181,80 EUR, der als Übergangsleistung zugebilligt wurde.
Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte müsse bei der Berechnung des Minderverdienstes das niedrigere Netto-Krankengeld (täglich 41,11 EUR) berücksichtigen. Da Sinn und Zweck der Übergangsleistung darin bestünden, den Minderverdienst infolge Fortfalls der Entgeltansprüche in voller Höhe auszugleichen, sei die Differenz zwischen dem Nettolohn und dem Nettokrankengeld maßgeblich.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 6/92).
Am 02.06.2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er trug vor, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 04.12.2001 - B 2 U 6/01 R ergebe, handle es sich bei der Übergangsleistung um einen echten Schadenersatzanspruch. Das Urteil des BSG vom 25.02.1993 - 2 RU 6/92 sei in seinem Fall nicht anwendbar, da es auf die gesetzliche Regelung des früheren § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) abstelle, die heute nicht mehr in Kraft sei. Im übrigen sei die Argumentation des BSG zu Sinn und Zweck des § 1385 b RVO und zu den Hintergründen des Haushaltbegleitgesetzes 1984 nicht stichhaltig.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 08.09.2004 - dem Kläger am 17.09.2004 zugestellt - wies das SG die Klage ab. Wie das BSG im Urteil vom 25.02.1993 zutreffend ausgeführt habe, würde die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung derjenigen Versicherten führen, die einen Arbeitsunfall erlitten hätten und sodann (wegen unfallfremder Erkrankungen) von der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld erhielten. Diese hätten nämlich aus dem Krankengeld die gesetzlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Insoweit gehe die Beitragslast hälftig zu Lasten des Versicherten, ohne dass ein Ausgleich durch den Unfallversicherungsträger in Betracht komme. Würde nunmehr im Rahmen des § 3 Abs. 2 BKV bei der Berechnung der Übergangsleistung das Nettokrankengeld in Ansatz gebracht, käme es zu einer bei vergleichbarem Sachverhalt systemwidrigen Beitragsentlastung der Versicherten. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger durch die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar entsprechende Sozialleistungsansprüche bzw. Anwartschaften erwerbe. Auch deshalb dürfte es nicht geboten sein, bei der Berechnung der Übergangsleistung das Nettokrankengeld in Ansatz zu bringen. Im Hinblick darauf habe das Gericht erhebliche Zweifel, ob die Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 25.02.1993, die Beitragslast sei im Falle des Krankengeldes als ein allgemeines Solidaropfer zu begreifen, heute noch zutreffend sei. Hierauf komme es aber nicht entscheidend an, da die angefochtene Entscheidung der Beklagten auf diesen Erwägungen nicht in tragender Weise beruhe.
Der Kläger hat am 11.10.2004 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er trägt vor, zu Unrecht gehe das SG davon aus, die Beklagte habe sich bei ihrer Ermessensentscheidung nicht „in tragender Weise“ auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 25.02.1993 berufen. Tatsächlich sei dieses Urteil zur alleinigen Begründung der Berechnungsmethode von der Beklagten herangezogen worden. Im übrigen sei auch nach seiner Auffassung die Meinung des BSG, dass die Beitragslast im Fall des Krankengeldes als ein allgemeines Solidaropfer zu begreifen sei, heute nicht mehr zutreffend. Unrichtig sei im übrigen die Ansicht, die Zugrundelegung des Nettokrankengeldes würde eine systemwidrige und nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Versicherten bedeuten, die einen Arbeitsunfall erlitten hätten und sodann wegen unfallfremder Erkrankungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld erhielten. Die Tatsache, dass diese dann angeblich ungleich behandelten Versicherten wegen unfallfremder Erkrankungen Krankengeld erhielten, führe zu der Schlussfolgerung, dass kein gleichartiger Sachverhalt vorliege. Er sei gerade wegen der durch die Berufsausübung entstandenen und später als BK festgestellten Erkrankung gezwungen gewesen, seine bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben. Schließlich habe die Tatsache, dass seit dem Jahr 1993 von dem bezogenen Krankengeld gesetzliche Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen seien, nichts mit der Berechnung der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV zu tun. Insbesondere sei nicht einzusehen, dass er im Falle der Berechnung der Übergangsleistung mit In-Ansatz-Bringung des Nettokrankengeldes eine Beitragsentlastung erfahren würde. Die Beiträge, die von dem Krankengeld zu zahlen seien, blieben in jedem Fall gleich. Er trage die Beitragslast zu 100 %.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 08.09.2004 aufzuheben, den Bescheid vom 27.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2004 abzuändern und ihm Übergangsleistungen gem. § 3 BKV zu gewähren, die errechnet werden aus der Differenz zwischen dem zuletzt erzielten Nettolohn und dem gezahlten Nettokrankengeld.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, nach wie vor seien im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG Rentenversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld abgeführt werden müssen, nicht als Minderverdienst bzw. wirtschaftlicher Nachteil in Form einer Übergangsleistung gem. § 3 BKV auszugleichen. Eine Bevorzugung der Gruppe der an einer Berufskrankheit Leidenden, die Krankengeld oder Verletztengeld erhielten, könne auch nicht aus dem Zweck der Übergangsleistung abgeleitet werden. Diese solle als präventive Maßnahme einen Anreiz dafür schaffen, eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit einzustellen. Dieser Zweck gebiete es aber nicht, die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, aus den allgemeinen Beitragspflichten auszunehmen. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger durch die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar entsprechende Sozialleistungsansprüche bzw. Anwartschaften erwerbe. Es könne deshalb nicht beanstandet werden, dass sich der Kläger an diesen Beiträgen beteilige, zumal der Leistungsempfänger lediglich den hälftigen Beitrag erbringe, der sich aus der Höhe seiner Leistung errechne. Die Aussage des Klägers, er würde die Beitragslast zu 100 % tragen, sei nicht nachvollziehbar.
15 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor.
18 
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
19 
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKV).
20 
Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSGE 78, 261, 262). Gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Träger der Unfallversicherung bei dieser Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Dasselbe ergibt sich auch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Gesichtspunkte, von denen der Unfallversicherungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs i.V.m. dessen Sätzen 1 und 2).
21 
Die Beklagte hat insbesondere in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 eine eingehende Begründung dafür gegeben, dass sie bei der Berechnung des durch die Übergangsleistung auszugleichenden Minderverdienstes nicht das Nettokrankengeld nach Abzug der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, sondern das sogenannte Bruttokrankengeld zugrunde gelegt hat. Die Übergangsleistung hat eine präventive, krankheitsvorbeugende Funktion und soll den Versicherten veranlassen, die gefährdende Tätigkeit aufzugeben (BSGE 40, 146, 150). Für den Fall, dass der Versicherte die - gefährdende - Tätigkeit einstellt, ist die Übergangsleistung „zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile“ zu gewähren. Neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit handelt es sich um einen echten Schadenersatzanspruch (BSGE 78, 261, 264). Indessen geht dieser Schadenersatzanspruch nicht auf den Ersatz des dem Versicherten danach verbleibenden vollen Schadens im Sinne der sogenannten Naturalrestitution (vgl. §§ 249 Satz 1, 252 BGB). Zwar sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV grundsätzlich „konkrete“ Nachteile auszugleichen. Bei der Berechnung des Minderverdienstes ist daher bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern einerseits der (fiktive) Nettoverdienst, wie er sich aus dem Bruttoverdienst, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ergibt, und andererseits das nach der Berufsaufgabe tatsächlich erzielte Nettoentgelt bzw. -einkommen (§§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IV) abzustellen. Zum Nettolohn, der nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bezogen wird, rechnen auch Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie z. B. Krankengeld (Mehrtens/Perlebach, BKV, Anmerkung 5.3 zu § 3).
22 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bedarf es, wie das SG zutreffend dargelegt hat, einer besonderen Rechtfertigung, wenn die Beklagte bei Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld auf den Bruttobetrag abstellt, obwohl bei dem nach der schädigungsbedingten Berufsaufgabe erzielten Arbeitsentgelt auf den Nettobetrag abzustellen ist. Diese Begründung hat das BSG in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 6/92 gegeben, dem auch das SG im Ergebnis gefolgt ist. Heute wie damals gilt, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde. Während der unfallverletzte Bezieher von Verletztengeld oder von Krankengeld in dem Fall, dass zur Zeit des Unfalls bereits Arbeitsunfähigkeit wegen unfallfremder Leiden vorgelegen hat, Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Verletzten- oder Krankengeld zu tragen hat, käme bei einem an einer BK erkrankten Bezieher von Krankengeld ein „Ausgleich“ der Beitragslast über § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV in Betracht. Wie das BSG aaO weiter ausgeführt hat, kann eine Bevorzugung der Gruppe der an einer BK Leidenden, die Krankengeld oder Verletztengeld erhalten, auch nicht aus dem Zweck der Übergangsleistung abgeleitet werden. Diese soll wie bereits oben dargelegt als präventive Maßnahme einen Anreiz dafür schaffen, eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit einzustellen. Dieser präventiv ausgerichtete Zweck gebietet es nicht, die Versichertengruppe, der der Kläger angehört, aus der Beitragspflicht zur Rentenversicherung auszunehmen.
23 
Zu Unrecht hat der Kläger eingewandt, das Urteil des BSG vom 25.02.1993 könne auf den vorliegenden Fall nicht mehr angewandt werden, weil das BSG ausgehend von der Vorschrift des § 1385 b Abs. 1 RVO davon ausgegangen sei, die Beitragslast im Falle des Krankengeldes sei als ein allgemeines Solidaropfer zu begreifen. Dass das BSG diesen Ausdruck gebraucht hat, ist nur aus der historischen Entwicklung des Rentenrechts zu verstehen. § 1385 b wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) vom 22.12.1983 - BGBl I Seite 1532) in die RVO eingefügt. Danach zahlten u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld bezogen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn diese Personen vor Beginn der Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge waren von den Beziehern des Krankengeldes, sofern es nicht in Höhe von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen war, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen. Diese Regelung war für die deutsche Rentenversicherung neuartig. Ursprünglich, d. h. bei der Rentenreform des Jahres 1957, wurden Ausfallzeiten, zu denen u. a. die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit gehörten, vom Gesetzgeber sehr begünstigt. Bei der Rentenberechnung wurden sie in der Regel entsprechend dem während des Arbeitslebens durchschnittlich erzielten Verdienst des Versicherten bewertet und waren auch dann, wenn an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsverdienstes Sozialleistungen, insbesondere Krankengeld oder Arbeitslosengeld traten, von einer Beitragsleistung befreit. Wie der 12. Senat des BSG im Urteil vom 19.06.1986 - 12 RK 54/85 (SozR 2200 § 1385 b Nr. 1) ausführlich dargelegt hat, wurde diese Begünstigung der Ausfallzeiten in der Folgezeit unter dem Druck wachsender Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung immer mehr eingeschränkt. Zu einem vorläufigen Abschluss dieser Entwicklung kam es mit dem HBegleitG 1984. Dieses nahm die Bezieher von Leistungen der Krankenversicherungsträger, soweit die Leistungsbezieher durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz von 1974 rentenversicherungspflichtig geworden waren, wieder aus der Versicherungspflicht heraus. Dafür begann nun die Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht erst nach einem 12-monatigen Krankengeldbezug, sondern sogleich mit der Leistungsgewährung. Die Beiträge wurden allerdings lediglich nach der Höhe der Sozialleistung bemessen, wobei die Beitragslast bei Bezug von Kranken- und von Verletztengeld grundsätzlich auf die Leistungsträger und die Leistungsempfänger je zur Hälfte verteilt wurde. Die Leistungszeiten blieben Ausfallzeiten und wurden trotz der Entrichtung von Beiträgen keine als Beitragszeiten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). In seinem Urteil vom 25.02.1993 hat der 2. Senat des BSG deshalb von einem „Solidaropfer der Bezieher von Lohnersatzleistungen“ gesprochen, weil der Gesetzgeber die neuartige Belastung der Versicherten mit Beiträgen durch das HBegleitG damit gerechtfertigt hatte, dass die betroffenen Lohnersatzleistungen (u. a. das Krankengeld) von allen einschränkenden Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren verschont geblieben seien und im Regelfall 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsverdienstes betrügen (Hinweis auf BT-Drucksache 10/335 Seite 59).
24 
Durch die Rentenreform 1992 wurde das Rentenrecht grundlegend umgestaltet. Auch im strittigen Zeitraum ab 09.05.2003 wurden jedoch gem. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches des Sozialgerichtsbuchs (SGB VI) bei Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte Beiträge erhoben. Gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind nämlich versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger u. a. Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Seit 01.01.1992 sind Zeiten des Bezugs solcher Entgeltersatzleistungen echte Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken sich nach den Vorschriften der §§ 54, 55, 70 ff. SGB VI rentensteigernd aus. Mithin hat die Entscheidung des BSG hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht berücksichtigt werden dürfen, unverminderte Bedeutung.
25 
Das Argument des BSG, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfallverletzten Bezieher von Verletztengeld oder Krankengeld führen würde, hat jedoch auch Bedeutung für die im hier maßgeblichen Zeitraum ab 09.05.2003 abzuführenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sind in der Arbeitslosenversicherung u. a. Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Die Beiträge werden von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen jeweils zur Hälfte von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern getragen (§ 347 Nr. 5 SGB III). Dagegen waren für den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Kläger keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten(vgl. § 224 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs).
26 
In der sozialen Pflegeversicherung, in welcher der Kläger auch während seines Krankengeldbezugs gemäß § 20 Abs. 1, § 49 Abs.2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied ebenfalls pflichtversichert war, hatte er allerdings während der Zeit seines Krankengeldbezugs neben der Krankenkasse hälftig (§ 59 Abs. 2 SGB XI) Beiträge zu entrichten. Anders als in der Krankenversicherung besteht nämlich in der Pflegeversicherung keine (auf das Krankengeld beschränkte) Beitragsfreiheit (vgl. zur Begründung im Einzelnen Peters in KassKomm, Rdz. 21 zu § 57 SGB XI).
27 
Der Senat lässt offen, ob dem SG auch darin gefolgt werden kann, die Berücksichtigung des Bruttokrankengeldes bei der Ermittlung des Minderverdienstes sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar entsprechende Sozialleistungsansprüche bzw. Anwartschaften erwerbe, und ob es überhaupt zulässig ist, diese Erwägung anzustellen, obwohl sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hierauf nicht berufen hat. Wie oben dargelegt trifft es zwar zu, dass sich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund eines Krankengeldbezugs rentensteigernd auswirken. In der Arbeitslosenversicherung hat jedoch die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III). Ob Beiträge abgeführt worden sind, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der Arbeitslose in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den § 24 ff. SGB III gestanden hat (vgl. Niesel, SGB III, Anmerkung 3 zu § 123).
28 
Auch in der Pflegeversicherung sind Leistungsansprüche nicht von einer vorausgegangenen Beitragsentrichtung abhängig. Ebenso wenig wie in der Krankenversicherung muss hierfür eine Anwartschaft erfüllt sein.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

Gründe

 
17 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§ 144 SGG) liegen nicht vor.
18 
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
19 
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von 5 Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BKV).
20 
Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSGE 78, 261, 262). Gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG hat der Träger der Unfallversicherung bei dieser Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Dasselbe ergibt sich auch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Die Gesichtspunkte, von denen der Unfallversicherungsträger bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, müssen in der Begründung der Entscheidung erkennbar werden (§ 35 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs i.V.m. dessen Sätzen 1 und 2).
21 
Die Beklagte hat insbesondere in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.05.2004 eine eingehende Begründung dafür gegeben, dass sie bei der Berechnung des durch die Übergangsleistung auszugleichenden Minderverdienstes nicht das Nettokrankengeld nach Abzug der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, sondern das sogenannte Bruttokrankengeld zugrunde gelegt hat. Die Übergangsleistung hat eine präventive, krankheitsvorbeugende Funktion und soll den Versicherten veranlassen, die gefährdende Tätigkeit aufzugeben (BSGE 40, 146, 150). Für den Fall, dass der Versicherte die - gefährdende - Tätigkeit einstellt, ist die Übergangsleistung „zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile“ zu gewähren. Neben der Anreizfunktion zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit handelt es sich um einen echten Schadenersatzanspruch (BSGE 78, 261, 264). Indessen geht dieser Schadenersatzanspruch nicht auf den Ersatz des dem Versicherten danach verbleibenden vollen Schadens im Sinne der sogenannten Naturalrestitution (vgl. §§ 249 Satz 1, 252 BGB). Zwar sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV grundsätzlich „konkrete“ Nachteile auszugleichen. Bei der Berechnung des Minderverdienstes ist daher bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern einerseits der (fiktive) Nettoverdienst, wie er sich aus dem Bruttoverdienst, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ergibt, und andererseits das nach der Berufsaufgabe tatsächlich erzielte Nettoentgelt bzw. -einkommen (§§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IV) abzustellen. Zum Nettolohn, der nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bezogen wird, rechnen auch Leistungen mit Entgeltersatzfunktion wie z. B. Krankengeld (Mehrtens/Perlebach, BKV, Anmerkung 5.3 zu § 3).
22 
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen bedarf es, wie das SG zutreffend dargelegt hat, einer besonderen Rechtfertigung, wenn die Beklagte bei Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld auf den Bruttobetrag abstellt, obwohl bei dem nach der schädigungsbedingten Berufsaufgabe erzielten Arbeitsentgelt auf den Nettobetrag abzustellen ist. Diese Begründung hat das BSG in dem von der Beklagten herangezogenen Urteil vom 25.02.1993 - 2 RU 6/92 gegeben, dem auch das SG im Ergebnis gefolgt ist. Heute wie damals gilt, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde. Während der unfallverletzte Bezieher von Verletztengeld oder von Krankengeld in dem Fall, dass zur Zeit des Unfalls bereits Arbeitsunfähigkeit wegen unfallfremder Leiden vorgelegen hat, Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Verletzten- oder Krankengeld zu tragen hat, käme bei einem an einer BK erkrankten Bezieher von Krankengeld ein „Ausgleich“ der Beitragslast über § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV in Betracht. Wie das BSG aaO weiter ausgeführt hat, kann eine Bevorzugung der Gruppe der an einer BK Leidenden, die Krankengeld oder Verletztengeld erhalten, auch nicht aus dem Zweck der Übergangsleistung abgeleitet werden. Diese soll wie bereits oben dargelegt als präventive Maßnahme einen Anreiz dafür schaffen, eine gesundheitsgefährdende Tätigkeit einzustellen. Dieser präventiv ausgerichtete Zweck gebietet es nicht, die Versichertengruppe, der der Kläger angehört, aus der Beitragspflicht zur Rentenversicherung auszunehmen.
23 
Zu Unrecht hat der Kläger eingewandt, das Urteil des BSG vom 25.02.1993 könne auf den vorliegenden Fall nicht mehr angewandt werden, weil das BSG ausgehend von der Vorschrift des § 1385 b Abs. 1 RVO davon ausgegangen sei, die Beitragslast im Falle des Krankengeldes sei als ein allgemeines Solidaropfer zu begreifen. Dass das BSG diesen Ausdruck gebraucht hat, ist nur aus der historischen Entwicklung des Rentenrechts zu verstehen. § 1385 b wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) vom 22.12.1983 - BGBl I Seite 1532) in die RVO eingefügt. Danach zahlten u. a. die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld bezogen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn diese Personen vor Beginn der Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge waren von den Beziehern des Krankengeldes, sofern es nicht in Höhe von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen war, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen. Diese Regelung war für die deutsche Rentenversicherung neuartig. Ursprünglich, d. h. bei der Rentenreform des Jahres 1957, wurden Ausfallzeiten, zu denen u. a. die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit gehörten, vom Gesetzgeber sehr begünstigt. Bei der Rentenberechnung wurden sie in der Regel entsprechend dem während des Arbeitslebens durchschnittlich erzielten Verdienst des Versicherten bewertet und waren auch dann, wenn an die Stelle des ausgefallenen Arbeitsverdienstes Sozialleistungen, insbesondere Krankengeld oder Arbeitslosengeld traten, von einer Beitragsleistung befreit. Wie der 12. Senat des BSG im Urteil vom 19.06.1986 - 12 RK 54/85 (SozR 2200 § 1385 b Nr. 1) ausführlich dargelegt hat, wurde diese Begünstigung der Ausfallzeiten in der Folgezeit unter dem Druck wachsender Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung immer mehr eingeschränkt. Zu einem vorläufigen Abschluss dieser Entwicklung kam es mit dem HBegleitG 1984. Dieses nahm die Bezieher von Leistungen der Krankenversicherungsträger, soweit die Leistungsbezieher durch das Rehabilitationsangleichungsgesetz von 1974 rentenversicherungspflichtig geworden waren, wieder aus der Versicherungspflicht heraus. Dafür begann nun die Beitragspflicht zur Rentenversicherung nicht erst nach einem 12-monatigen Krankengeldbezug, sondern sogleich mit der Leistungsgewährung. Die Beiträge wurden allerdings lediglich nach der Höhe der Sozialleistung bemessen, wobei die Beitragslast bei Bezug von Kranken- und von Verletztengeld grundsätzlich auf die Leistungsträger und die Leistungsempfänger je zur Hälfte verteilt wurde. Die Leistungszeiten blieben Ausfallzeiten und wurden trotz der Entrichtung von Beiträgen keine als Beitragszeiten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten (vgl. § 1250 Abs. 1 a RVO). In seinem Urteil vom 25.02.1993 hat der 2. Senat des BSG deshalb von einem „Solidaropfer der Bezieher von Lohnersatzleistungen“ gesprochen, weil der Gesetzgeber die neuartige Belastung der Versicherten mit Beiträgen durch das HBegleitG damit gerechtfertigt hatte, dass die betroffenen Lohnersatzleistungen (u. a. das Krankengeld) von allen einschränkenden Maßnahmen in den zurückliegenden Jahren verschont geblieben seien und im Regelfall 100 v. H. des letzten Nettoarbeitsverdienstes betrügen (Hinweis auf BT-Drucksache 10/335 Seite 59).
24 
Durch die Rentenreform 1992 wurde das Rentenrecht grundlegend umgestaltet. Auch im strittigen Zeitraum ab 09.05.2003 wurden jedoch gem. § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches des Sozialgerichtsbuchs (SGB VI) bei Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte Beiträge erhoben. Gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind nämlich versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger u. a. Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Seit 01.01.1992 sind Zeiten des Bezugs solcher Entgeltersatzleistungen echte Pflichtbeitragszeiten. Sie wirken sich nach den Vorschriften der §§ 54, 55, 70 ff. SGB VI rentensteigernd aus. Mithin hat die Entscheidung des BSG hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung, die bei der Berechnung der Übergangsleistung nicht berücksichtigt werden dürfen, unverminderte Bedeutung.
25 
Das Argument des BSG, dass die Berücksichtigung des Nettokrankengeldes zu einer systemwidrigen und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der unfallverletzten Bezieher von Verletztengeld oder Krankengeld führen würde, hat jedoch auch Bedeutung für die im hier maßgeblichen Zeitraum ab 09.05.2003 abzuführenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) sind in der Arbeitslosenversicherung u. a. Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Die Beiträge werden von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen jeweils zur Hälfte von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern getragen (§ 347 Nr. 5 SGB III). Dagegen waren für den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Kläger keine Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten(vgl. § 224 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs).
26 
In der sozialen Pflegeversicherung, in welcher der Kläger auch während seines Krankengeldbezugs gemäß § 20 Abs. 1, § 49 Abs.2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) iVm § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied ebenfalls pflichtversichert war, hatte er allerdings während der Zeit seines Krankengeldbezugs neben der Krankenkasse hälftig (§ 59 Abs. 2 SGB XI) Beiträge zu entrichten. Anders als in der Krankenversicherung besteht nämlich in der Pflegeversicherung keine (auf das Krankengeld beschränkte) Beitragsfreiheit (vgl. zur Begründung im Einzelnen Peters in KassKomm, Rdz. 21 zu § 57 SGB XI).
27 
Der Senat lässt offen, ob dem SG auch darin gefolgt werden kann, die Berücksichtigung des Bruttokrankengeldes bei der Ermittlung des Minderverdienstes sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unmittelbar entsprechende Sozialleistungsansprüche bzw. Anwartschaften erwerbe, und ob es überhaupt zulässig ist, diese Erwägung anzustellen, obwohl sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung hierauf nicht berufen hat. Wie oben dargelegt trifft es zwar zu, dass sich Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund eines Krankengeldbezugs rentensteigernd auswirken. In der Arbeitslosenversicherung hat jedoch die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 SGB III). Ob Beiträge abgeführt worden sind, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der Arbeitslose in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den § 24 ff. SGB III gestanden hat (vgl. Niesel, SGB III, Anmerkung 3 zu § 123).
28 
Auch in der Pflegeversicherung sind Leistungsansprüche nicht von einer vorausgegangenen Beitragsentrichtung abhängig. Ebenso wenig wie in der Krankenversicherung muss hierfür eine Anwartschaft erfüllt sein.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
30 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2005 - L 6 U 4600/04

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2005 - L 6 U 4600/04 zitiert 25 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange1.sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,2.Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften E

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 3 Sonstige Versicherte


Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1.für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a.in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf re

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung


Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:1.bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

Berufskrankheiten-Verordnung - BKV | § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung


(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu bese

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 347 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten


Die Beiträge werden getragen1.für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sol

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(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird

1.
ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2.
eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Die Beiträge werden getragen

1.
für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung,
2.
für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,
3.
für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,
4.
für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,
5.
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:
a)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
b)
Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder
c)
eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
5a.
für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
6.
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,
6a.
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
6b.
für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
a)
von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
b)
vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist,
c)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
7.
für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
8.
für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
9.
(weggefallen)
10.
für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

1.
für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),
1a.
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,
2.
in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,
2a.
in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,
2b.
in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,
3.
für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
3a.
für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,
4.
für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Die Beiträge werden getragen

1.
für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen, oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vom Träger der Einrichtung,
2.
für Wehrdienstleistende oder für Zivildienstleistende nach der Hälfte des Beitragssatzes vom Bund,
3.
für Gefangene von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land,
4.
für nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft,
5.
für Personen, die Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von diesen und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im übrigen von den Leistungsträgern; die Leistungsträger tragen die Beiträge auch allein, soweit sie folgende Leistungen zahlen:
a)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
b)
Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch oder
c)
eine Leistung, die nach einem monatlichen Arbeitsentgelt bemessen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
5a.
für Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,
6.
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,
6a.
für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,
6b.
für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen
a)
von der Pflegekasse, wenn die oder der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
b)
vom privaten Versicherungsunternehmen, wenn die oder der Pflegebedürftige in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist,
c)
von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn die oder der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist;
die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
7.
für Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
8.
für Personen, die als Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld versicherungspflichtig sind, von den Leistungsträgern,
9.
(weggefallen)
10.
für Personen, die als Pflegepersonen versicherungspflichtig sind (§ 26 Absatz 2b) und eine
a)
in der sozialen Pflegeversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von der Pflegekasse,
b)
in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherte pflegebedürftige Person pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
c)
pflegebedürftige Person pflegen, die wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

1.
sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2.
Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden können,
3.
von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4.
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:

1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
2.
bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 126 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3.
bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden.
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.