Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - L 6 U 3698/05

bei uns veröffentlicht am22.06.2006

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 abgeändert.

Der Bescheid vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Im Streit steht, ob dem verstorbenen Ehegatten der Klägerin Übergangsleistungen zugestanden haben und ob diese gegebenenfalls auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin übergegangen sind.
Der Ehegatte der Klägerin, welcher seine Beschäftigung zum 30. April 1994 eingestellt hatte, beantragte am 4. Januar 1999 die Anerkennung seiner Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK). Nach Abschluss ihrer medizinischen Ermittlungen prüfte die Beklagte, ob dem Ehegatten der Klägerin Übergangsleistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) zustanden. So forderte die Beklagte unter dem 5. September 2000 beim Arbeitsamt Stuttgart und bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Angaben über eventuell gezahlte Leistungen sowie beim Ehegatten der Klägerin Lohnabrechnungen an. Mit Bescheid vom 1. März 2001 anerkannte die Beklagte die Hauterkrankung des Ehegatten der Klägerin als BK nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV ab 1. Mai 1994 und lehnte einen Rentenanspruch ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Bewilligung von Übergangsleistungen erfolgten mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 und 20. März 2001 beim Arbeitsamt Stuttgart, 5. Juli, 8. August und 12. April 2001 beim Ehegatten der Klägerin sowie 12. April 2002 bei der IKK Stuttgart
Am 22. April 2002 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, ihr Ehegatte sei am 11. Oktober 2001 verstorben. Im Übrigen bat sie um weitere Bearbeitung der Angelegenheit, insbesondere um eine Bescheidung hinsichtlich der noch nicht gewährten Übergangsleistungen.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Sie führte aus, die Übergangsleistungen seien für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 wegen Verjährung ausgeschlossen. Auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 könnten Übergangsleistungen nicht mehr gewährt werden, da für das Entstehen dieser Ermessensleistung der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde. Ein etwaiger Bescheid über die Übergangsleistungen hätte damit dem Ehegatten der Klägerin bekannt gegeben werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Den hiergegen am 20. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Juli 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. August 2005 ab und führte zur Begründung aus, der Anspruch auf die Übergangsleistungen als Ermessensleistung hätte erst nach seiner Feststellung auf einen Rechtsnachfolger übergehen können.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2005 Berufung erhoben. Sie hat den Beschluss des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihr Ehegatte kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. August 2005 und den Bescheid vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen,
11 
hilfsweise,
12 
die Revision zuzulassen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 gestellten Antrag begründet.
15 
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin ihres Ehegatten (siehe dazu 1.) oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin (siehe dazu unten 2.) hat. Denn sie hat auf rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (siehe dazu unten 3.).
16 
1. Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsleistungen weder als Sonderrechtsnachfolgerin noch als Erbin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten hat, folgt daraus, dass auch zu Lebzeiten des Versicherten noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung bestand.
17 
Dies ergibt sich zwar nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV, wonach der Träger der Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren hat, jedoch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV, wonach als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt wird. Auf die Übergangsleistung besteht daher nur dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 8/7 RU 51/72 - SozR Nr. 3 zu § 3; BSG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 57/82 - SozR 5677 § 3 Nr 3; BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3, 5.2).
18 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten.
19 
Zwar ist dieser Anspruch durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.
20 
Dem steht nicht die Regelung des § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
21 
Der Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des SG Hamburg vom 30. September 2002 - S 36 U 273/99 -, in welchem ausgeführt wird, ein Anspruch auf Bescheidung sei nicht vererbbar, da § 59 Satz 2 SGB I verbindlich diejenigen sozialrechtlichen Ansprüche benenne, die überhaupt von Todes wegen übertragen werden könnten und bei Vererbung von Bescheidungsansprüchen die Grundsätze der Vererbbarkeit von Ansprüchen auf fällige Leistungen unterlaufen würden, was vom Gesetzgeber mit den abschließenden Regelungen des SGB I offensichtlich nicht gewollt sei. Denn zum Einen ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 59 Satz 2 SGB I nicht die - auch in der Literatur vertretene (Diebold in LPK-SGB I, § 59 Rz 5) - Ansicht, diese Vorschrift nenne verbindlich diejenigen Ansprüche, die von Todes wegen übertragen werden könnten. Zum Anderen fallen auch Ermessensleistungen unter § 59 Satz 2 SGB I. Dies deshalb, da der in § 11 Satz 1 SGB I verwendete Begriff der Geldleistung nur als Abgrenzung zu den ebenfalls in § 11 Satz 1 SGB I genannten Sach- und Dienstleistungen, nicht aber zur Abgrenzung zwischen Rechtsansprüchen im Sinne des § 38 SGB I einerseits und Ansprüchen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I andererseits dient. Die in § 59 Satz 2 SGB I verwendete Formulierung „Ansprüche auf Geldleistungen“ meint damit sowohl auf Geldleistungen gerichtete Rechtsansprüche als auch Ansprüche auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Geldleistung. Daher kommt ein Fortbestehen von Ermessensansprüchen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Satz 2 SGB I in Betracht.
22 
Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des SG - Ermittlungen in Bezug auf die Gewährung von Übergangsleistungen unter dem 5. September 2001 aufgenommen und mit Schreiben vom 24. Oktober 2000, 20. März, 5. Juli, 8. August 2001 und 12. April 2002 fortgeführt. Im Zeitpunkt des am 11. Oktober 2001 eingetretenen Todes des Versicherten war somit ein Verwaltungsverfahren anhängig. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung durch den Tod des Versicherten nicht erloschen ist.
23 
Dieser noch nicht erloschene Anspruch steht aber der Klägerin nicht als Sonderrechtsnachfolgerin zu.
24 
Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stehen nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung ist vorliegend aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht fällig gewesen. Denn nach § 40 Abs. 2 SGB I entsteht bei Ermessensleistungen der Leistungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Auch im letzteren Fall kann der andere Zeitpunkt jedoch nur wirksam werden, wenn die Entscheidung bekannt gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Adressaten bedarf (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 - L 17 U 231/97 - HVBG-Info 2001, 1200; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I § 40 Rz. 50 und § 59 Rz. 5). Eine Bekanntgabe einer Entscheidung der Beklagten über Art, Höhe und Dauer von Übergangsleistungen an den Versicherten ist vorliegend nicht erfolgt.
25 
Die für das Entstehen des Ermessensanspruchs notwendige Bekanntgabe der Entscheidung entfiele auch nicht deshalb, wenn bei der Entscheidung über die Abfindung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten wäre. Denn auch in einem solchen Falle hätte der Versicherte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Bei einem derart eingeschränkten Anspruch ist es zwar ausnahmsweise zulässig, zu einer Leistung zu verurteilen, anstatt lediglich die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes auszusprechen, wenn die Ablehnung der Leistung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Ermessensreduzierung seinen Charakter geändert hätte und zu einem Anspruch auf Leistung geworden wäre. Denn die Ermessensentscheidung muss auch in diesem Falle getroffen werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es keine Ermessensgründe gibt, die die Ablehnung des Anspruches rechtfertigen, so bleibt es dennoch dabei, dass das Ermessen ausgeübt, also in Bezug auf den Einzelfall geprüft worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 2 SGB I bei Ermessensleistungen das Entstehen des Anspruchs von der Bekanntgabe der Entscheidung abhängig gemacht, weil "die Ausübung des Ermessens oft schwierige Ermittlungen und Bewertungen nötig macht, sodass vielfach nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben" (BT-Drucks. 7/868 S. 29). Diese Gründe gelten auch, wenn das Ermessen der Verwaltung nur noch eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten zulässt. Denn dieses Ergebnis kann erst nach Prüfung aller Umstände gewonnen werden, die für das Ermessen von Bedeutung sind und die - anders als bei den Voraussetzungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht - nicht im Einzelnen im Gesetz genannt sind (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr. 3).
26 
Der Ermessensanspruch ist mithin nicht fällig geworden und konnte somit auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I auf die Klägerin übergehen.
27 
3. Die Klägerin und ihre Kinder haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten, die eine Erbengemeinschaft bilden (vgl. §§ 2032 ff. BGB).
28 
Zwar werden nach § 58 Satz 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt und handelt es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wie oben bereits ausgeführt - nicht um einen fälligen Anspruch, was nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zur Folge hätte, dass auch eine Vererbung dieses Anspruchs ausscheiden würde.
29 
Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nicht-fällige Ansprüche, die wegen § 59 Satz 2 SGB I nicht erloschen sind, aber wegen § 56 Abs. 1 SGB I nicht auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen, trotz der Regelung des § 58 Satz 1 SGB I dem/n Erben zustehen. Denn für diese Konstellation liegt eine Regelungslücke vor (Lebich in Hauck/Noftz, § 59, Rz. 6). Zwar wird in der Literatur vorgebracht, das Fortbestehen einer Leistung ohne Rechtsnachfolge sei dadurch gerechtfertigt, dass auch Rechte Dritter, beispielsweise nach §§ 53 ff. SGB I an dem Anspruch bestehen können, die durch das Fortbestehen des Anspruchs nicht beeinträchtigt werden (Diebold in LPK-SGB I, § 59, Rz. 9; Krauskopf, § 59, Rz. 2; Seewald in Kassel Kommentar, § 59, Rz 7; Thieme in Wannagat, § 59, Rz. 5). Diese Argumentation hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszweck der §§ 56-59 SGB I, dass eine Vererbung noch nicht erloschener Ansprüche möglich sein muss, ohne dass es auf deren Fälligkeit ankommt. Denn §§ 56-59 SGB I stellen eine abschließende Regelung nur dahingehend dar, in welchen Fällen eine Sonderrechtsnachfolge möglich ist. Die erbrechtlichen Regelungen bleiben jedoch bei Nichtvorhandensein von Sonderrechtsnachfolgern bzw. rechtlichem Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge hiervon unberührt. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§ 56-59 SGB I. So hat § 56 SGB I seinen Sinn darin, die dadurch entstandene Benachteiligung, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Ansprüchen auf Geldleistungen nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern aller mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, beschränkt wird, dadurch auszugleichen, dass in Abweichung vom Erbrecht deren Rechtsnachfolge angeordnet wird (BT-Drucks 7/868 S. 29; siehe Diebold in LPK-SGB I, § 56, Rz. 4). Nicht aber ist bezweckt, diese Familienangehörigen in bestimmten Konstellationen von einer ansonsten nach Erbrecht möglichen Rechtsnachfolge auszuschließen. Genau zu diesem Ergebnis würde aber vorliegend der reine Wortlaut des § 58 Satz 1 SGB I führen, wenn bei Vorhandensein eines Sonderrechtsnachfolgers eine Rechtsnachfolge nach BGB nur deswegen nicht möglich sein könnte, weil es sich um einen nicht-fälligen Anspruch handelt. Dass eine derartige Folge vom Gesetzgeber nicht erwünscht war, ergibt sich aus den den §§ 56-59 SGB I zu Grunde liegenden Motiven, in welchen ausgeführt wird, dass sich die Rechtsnachfolge nach Erbrecht richte, wenn „kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden“ ist oder „es sich um andere als laufende Geldleistungen“ handelt (BT-Drucks 7/868 S. 29). Gewollt war also nur ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person nicht vorhanden ist oder es sich nicht um laufende Geldleistungen handelt. Nicht gewollt war ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn - wie hier - eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person vorhanden ist und es sich um eine laufende Geldleistung handelt. Daher handelt es sich nach Überzeugung des Senats in § 58 Satz 1 SGB I insoweit um ein redaktionelles Versehen, als dort statt von „laufenden“ von „fälligen“ Ansprüchen die Rede ist. § 58 Satz 1 SGB I ist daher so zu lesen, dass alle Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt werden.
30 
Daher richtet sich vorliegend die Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002, aus welchem hervorgeht, dass der Ehegatte der Klägerin kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben, Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB , der sie berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - m. w. N.).
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf Art, Dauer und Höhe der Ermessensleistung als auch darauf, ob sie sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 auf die Einrede der Verjährung beruft, auszuüben und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
32 
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
33 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
34 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
14 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 gestellten Antrag begründet.
15 
Der Senat brauchte nicht über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin ihres Ehegatten (siehe dazu 1.) oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin (siehe dazu unten 2.) hat. Denn sie hat auf rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag darauf beschränkt, die Beklagte zu verurteilen, die Erbengemeinschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (siehe dazu unten 3.).
16 
1. Dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsleistungen weder als Sonderrechtsnachfolgerin noch als Erbin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten hat, folgt daraus, dass auch zu Lebzeiten des Versicherten noch kein Anspruch auf Übergangsleistungen, sondern nur ein solcher auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung bestand.
17 
Dies ergibt sich zwar nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV, wonach der Träger der Unfallversicherung einem Versicherten zum Ausgleich der durch Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren hat, jedoch aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV, wonach als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt wird. Auf die Übergangsleistung besteht daher nur dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BKV gegeben sind. Dagegen steht die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 11. Oktober 1973 - 8/7 RU 51/72 - SozR Nr. 3 zu § 3; BSG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 2 RU 57/82 - SozR 5677 § 3 Nr 3; BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3, 5.2).
18 
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Sonderrechtsnachfolgerin des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten.
19 
Zwar ist dieser Anspruch durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.
20 
Dem steht nicht die Regelung des § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entgegen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen nur erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.
21 
Der Senat folgt insoweit nicht dem Urteil des SG Hamburg vom 30. September 2002 - S 36 U 273/99 -, in welchem ausgeführt wird, ein Anspruch auf Bescheidung sei nicht vererbbar, da § 59 Satz 2 SGB I verbindlich diejenigen sozialrechtlichen Ansprüche benenne, die überhaupt von Todes wegen übertragen werden könnten und bei Vererbung von Bescheidungsansprüchen die Grundsätze der Vererbbarkeit von Ansprüchen auf fällige Leistungen unterlaufen würden, was vom Gesetzgeber mit den abschließenden Regelungen des SGB I offensichtlich nicht gewollt sei. Denn zum Einen ergibt sich aus der negativen Formulierung des § 59 Satz 2 SGB I nicht die - auch in der Literatur vertretene (Diebold in LPK-SGB I, § 59 Rz 5) - Ansicht, diese Vorschrift nenne verbindlich diejenigen Ansprüche, die von Todes wegen übertragen werden könnten. Zum Anderen fallen auch Ermessensleistungen unter § 59 Satz 2 SGB I. Dies deshalb, da der in § 11 Satz 1 SGB I verwendete Begriff der Geldleistung nur als Abgrenzung zu den ebenfalls in § 11 Satz 1 SGB I genannten Sach- und Dienstleistungen, nicht aber zur Abgrenzung zwischen Rechtsansprüchen im Sinne des § 38 SGB I einerseits und Ansprüchen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I andererseits dient. Die in § 59 Satz 2 SGB I verwendete Formulierung „Ansprüche auf Geldleistungen“ meint damit sowohl auf Geldleistungen gerichtete Rechtsansprüche als auch Ansprüche auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens in Bezug auf eine Geldleistung. Daher kommt ein Fortbestehen von Ermessensansprüchen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Satz 2 SGB I in Betracht.
22 
Die Beklagte hat - entgegen der Ansicht des SG - Ermittlungen in Bezug auf die Gewährung von Übergangsleistungen unter dem 5. September 2001 aufgenommen und mit Schreiben vom 24. Oktober 2000, 20. März, 5. Juli, 8. August 2001 und 12. April 2002 fortgeführt. Im Zeitpunkt des am 11. Oktober 2001 eingetretenen Todes des Versicherten war somit ein Verwaltungsverfahren anhängig. Hieraus ergibt sich, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung durch den Tod des Versicherten nicht erloschen ist.
23 
Dieser noch nicht erloschene Anspruch steht aber der Klägerin nicht als Sonderrechtsnachfolgerin zu.
24 
Denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stehen nur fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung ist vorliegend aber im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht fällig gewesen. Denn nach § 40 Abs. 2 SGB I entsteht bei Ermessensleistungen der Leistungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Auch im letzteren Fall kann der andere Zeitpunkt jedoch nur wirksam werden, wenn die Entscheidung bekannt gegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Verwaltungsakt zu seiner Wirksamkeit der Bekanntgabe an den Adressaten bedarf (BSG, Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 25/95 - SozR 3-5670 § 3 Nr. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2000 - L 17 U 231/97 - HVBG-Info 2001, 1200; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I § 40 Rz. 50 und § 59 Rz. 5). Eine Bekanntgabe einer Entscheidung der Beklagten über Art, Höhe und Dauer von Übergangsleistungen an den Versicherten ist vorliegend nicht erfolgt.
25 
Die für das Entstehen des Ermessensanspruchs notwendige Bekanntgabe der Entscheidung entfiele auch nicht deshalb, wenn bei der Entscheidung über die Abfindung eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten wäre. Denn auch in einem solchen Falle hätte der Versicherte nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Bei einem derart eingeschränkten Anspruch ist es zwar ausnahmsweise zulässig, zu einer Leistung zu verurteilen, anstatt lediglich die Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes auszusprechen, wenn die Ablehnung der Leistung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtswidrig ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anspruch auf eine Ermessensentscheidung durch die Ermessensreduzierung seinen Charakter geändert hätte und zu einem Anspruch auf Leistung geworden wäre. Denn die Ermessensentscheidung muss auch in diesem Falle getroffen werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass es keine Ermessensgründe gibt, die die Ablehnung des Anspruches rechtfertigen, so bleibt es dennoch dabei, dass das Ermessen ausgeübt, also in Bezug auf den Einzelfall geprüft worden ist. Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 2 SGB I bei Ermessensleistungen das Entstehen des Anspruchs von der Bekanntgabe der Entscheidung abhängig gemacht, weil "die Ausübung des Ermessens oft schwierige Ermittlungen und Bewertungen nötig macht, sodass vielfach nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben" (BT-Drucks. 7/868 S. 29). Diese Gründe gelten auch, wenn das Ermessen der Verwaltung nur noch eine Entscheidung zu Gunsten des Versicherten zulässt. Denn dieses Ergebnis kann erst nach Prüfung aller Umstände gewonnen werden, die für das Ermessen von Bedeutung sind und die - anders als bei den Voraussetzungen für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht - nicht im Einzelnen im Gesetz genannt sind (BSG, Urteil vom 24. Juni 1987 - 5a RKnU 2/86 - SozR 1200 § 40 Nr. 3).
26 
Der Ermessensanspruch ist mithin nicht fällig geworden und konnte somit auch nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I auf die Klägerin übergehen.
27 
3. Die Klägerin und ihre Kinder haben aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung als Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten, die eine Erbengemeinschaft bilden (vgl. §§ 2032 ff. BGB).
28 
Zwar werden nach § 58 Satz 1 SGB I nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vererbt und handelt es sich bei dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wie oben bereits ausgeführt - nicht um einen fälligen Anspruch, was nach dem Wortlaut dieser Vorschrift zur Folge hätte, dass auch eine Vererbung dieses Anspruchs ausscheiden würde.
29 
Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass nicht-fällige Ansprüche, die wegen § 59 Satz 2 SGB I nicht erloschen sind, aber wegen § 56 Abs. 1 SGB I nicht auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen, trotz der Regelung des § 58 Satz 1 SGB I dem/n Erben zustehen. Denn für diese Konstellation liegt eine Regelungslücke vor (Lebich in Hauck/Noftz, § 59, Rz. 6). Zwar wird in der Literatur vorgebracht, das Fortbestehen einer Leistung ohne Rechtsnachfolge sei dadurch gerechtfertigt, dass auch Rechte Dritter, beispielsweise nach §§ 53 ff. SGB I an dem Anspruch bestehen können, die durch das Fortbestehen des Anspruchs nicht beeinträchtigt werden (Diebold in LPK-SGB I, § 59, Rz. 9; Krauskopf, § 59, Rz. 2; Seewald in Kassel Kommentar, § 59, Rz 7; Thieme in Wannagat, § 59, Rz. 5). Diese Argumentation hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszweck der §§ 56-59 SGB I, dass eine Vererbung noch nicht erloschener Ansprüche möglich sein muss, ohne dass es auf deren Fälligkeit ankommt. Denn §§ 56-59 SGB I stellen eine abschließende Regelung nur dahingehend dar, in welchen Fällen eine Sonderrechtsnachfolge möglich ist. Die erbrechtlichen Regelungen bleiben jedoch bei Nichtvorhandensein von Sonderrechtsnachfolgern bzw. rechtlichem Ausschluss der Sonderrechtsnachfolge hiervon unberührt. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der §§ 56-59 SGB I. So hat § 56 SGB I seinen Sinn darin, die dadurch entstandene Benachteiligung, dass bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Ansprüchen auf Geldleistungen nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern aller mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, beschränkt wird, dadurch auszugleichen, dass in Abweichung vom Erbrecht deren Rechtsnachfolge angeordnet wird (BT-Drucks 7/868 S. 29; siehe Diebold in LPK-SGB I, § 56, Rz. 4). Nicht aber ist bezweckt, diese Familienangehörigen in bestimmten Konstellationen von einer ansonsten nach Erbrecht möglichen Rechtsnachfolge auszuschließen. Genau zu diesem Ergebnis würde aber vorliegend der reine Wortlaut des § 58 Satz 1 SGB I führen, wenn bei Vorhandensein eines Sonderrechtsnachfolgers eine Rechtsnachfolge nach BGB nur deswegen nicht möglich sein könnte, weil es sich um einen nicht-fälligen Anspruch handelt. Dass eine derartige Folge vom Gesetzgeber nicht erwünscht war, ergibt sich aus den den §§ 56-59 SGB I zu Grunde liegenden Motiven, in welchen ausgeführt wird, dass sich die Rechtsnachfolge nach Erbrecht richte, wenn „kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden“ ist oder „es sich um andere als laufende Geldleistungen“ handelt (BT-Drucks 7/868 S. 29). Gewollt war also nur ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person nicht vorhanden ist oder es sich nicht um laufende Geldleistungen handelt. Nicht gewollt war ein Ausschluss der Rechtsnachfolge nach Erbrecht, wenn - wie hier - eine an sich zur Sonderrechtsnachfolge berechtigte Person vorhanden ist und es sich um eine laufende Geldleistung handelt. Daher handelt es sich nach Überzeugung des Senats in § 58 Satz 1 SGB I insoweit um ein redaktionelles Versehen, als dort statt von „laufenden“ von „fälligen“ Ansprüchen die Rede ist. § 58 Satz 1 SGB I ist daher so zu lesen, dass alle Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt werden.
30 
Daher richtet sich vorliegend die Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Die Klägerin und ihre beiden Kinder sind ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts K. vom 5. Mai 2002, aus welchem hervorgeht, dass der Ehegatte der Klägerin kein Testament gemacht hat und sie sowie ihre beiden Kinder die ihnen gesetzlich angefallene Erbschaft angenommen haben, Erben des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Versicherten. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB , der sie berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - m. w. N.).
31 
Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihr Ermessen sowohl im Hinblick auf Art, Dauer und Höhe der Ermessensleistung als auch darauf, ob sie sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 auf die Einrede der Verjährung beruft, auszuüben und die Klägerin entsprechend zu bescheiden.
32 
Nach alledem war der Berufung stattzugeben.
33 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
34 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage nach § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - L 6 U 3698/05 zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 39 Ermessensleistungen


(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf p

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2039 Nachlassforderungen


Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erbe

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 40 Entstehen der Ansprüche


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 58 Vererbung


Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend ma

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge


Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 38 Rechtsanspruch


Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers


(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2006 - L 6 U 3698/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2006 - IV ZR 139/05

bei uns veröffentlicht am 05.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 139/05 Verkündetam: 5.April2006 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 139/05 Verkündetam:
5.April2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein
Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt
werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).
BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2005 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.
2
Er ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kläger zu 2) - in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestell- ten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar und 14. April 1998 zwei Grundschulden über 400.000 DM bzw. 270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Grundschulden sollten von der Beklagten an die B. GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn über Liquiditätsprobleme der GmbH nicht aufgeklärt und insoweit getäuscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Hausbank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Beklagte dürfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und bestehender Gegenansprüche auf Schadensersatz aus § 826 BGB und Verschulden bei Vertragsschluss (cic) nicht aus den Grundschulden vollstrecken; sie müsse diese Sicherheiten zurückgewähren. Zusätzlich hat der Kläger die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, da er nicht über den - seiner Ansicht nach überhöhten - Grundschuldzins von 18% aufgeklärt worden sei.
3
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


5
I. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für allein prozessführungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus § 2039 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche Ansprüche beschränkt. Dafür sprächen prozessökonomische Erwägungen wegen sonst möglicher "Vervielfachung von Klageverfahren mit identischem Streitgegenstand" und ein Vergleich mit dem weiter gefassten § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 251) lägen die Voraussetzungen des § 2039 Satz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestellungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf § 826 BGB oder cic gestützte Zurückbehaltungsrechte materiell-rechtliche Ansprüche seien. Im Übrigen stehe § 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis zu § 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben entgegen. Anderenfalls könnten nicht alle Einwendungen - die einzelner Miterben nach § 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungsrechte , gemäß § 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemeinschaft vorzubringenden andererseits - gebündelt geltend gemacht werden.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bereits im Ansatz nicht stand.
7
Die 1. Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwir- kung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbengemeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts überzeugt nicht; die von ihm dafür angeführten Gründe sind nicht tragfähig.
8
a) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen Regelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschränkende Auslegung des § 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vornehmen möchte. So reicht § 2038 BGB einerseits weiter als § 2039 BGB, da er nicht auf Ansprüche beschränkt ist, sondern auch rein tatsächliche und - anders als § 2039 BGB - auch belastende und nicht nur begünstigende Maßnahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181 Rdn. 12). Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 c bb). § 2039 Satz 1 BGB soll so gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen klagen zu müssen (Protokolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO § 2039 BGB Rdn. 1).
9
Das b) Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO steht der durch § 2039 Satz 1 BGB gewährten Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. Es bewirkt nur eine Präklusion von Einwendungen für spätere - wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle möglichen Einwendungen schon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, dass bei Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozessführungsbefugnis entfiele.
10
c) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich desselben Anspruchs können sich allerdings - prozessökonomisch gesehen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils individuellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten Urteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO; BFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (BVerwG RÜ BARoV 2003, 7; Ann, aaO S. 259; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133 unter II 2 b).
11
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger mache keinen Nachlassanspruch im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB geltend und sei deswegen daraus auch nicht prozessführungsbefugt, ist mit dem grund- legenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14, 251) nicht zu vereinbaren.
12
a) Richtig ist allerdings, dass auch nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB sein können. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon grundsätzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie die auf Beseitigung der einem Anspruch gewährten Vollstreckbarkeit gerichtete Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO i.V. mit §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56). Zwar behält § 2040 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der gesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie bei der Nichtigkeitsklage aus § 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das richterliche Urteil Gestaltungswirkung.
13
Die b) bloße Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als Rechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage - nicht verhüllen, dass die Klage nur das Mittel ist, den vom Kläger behaupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO). Dieser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden und damit letztlich deren Rückgewähr zu erreichen. Für dieses sachlichrechtliche Begehren kommen Ansprüche aus der Sicherungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden Rdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 138 BGB, § 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit sei- nem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag legt der Kläger deren Voraussetzungen hinreichend schlüssig dar. Solche im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden für ein Nachlassgrundstück stehende Ansprüche auf Rückgewähr oder entsprechenden Schadensersatz könnte jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese Ansprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einkleidung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl. BGHZ 14, 251; ausdrücklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 5, 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2, 19; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 4 a).
14
3. Entgegen der Revision bestehen schließlich keine Zweifel, dass der vom Kläger verfolgte Anspruch zum Nachlass gehört. Diese Zugehörigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträgerin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO § 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Heldrich , aaO Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Eigentum am belasteten Grundstück zur gesamten Hand zusteht (§§ 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - NJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKommBGB /Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Miterben zur gesamten Hand zu, er gehört zum Nachlass und kann vom Kläger allein für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der damit möglich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2 b; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 28 O 18325/99 -
OLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 19 U 5594/04 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären.

(2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 139/05 Verkündetam:
5.April2006
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt für eine
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein
Nachlassgrundstück, wenn damit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt
werden soll (im Anschluss an BGHZ 14, 251).
BGH, Urteil vom 5. April 2006 - IV ZR 139/05 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2006

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2005 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.
2
Er ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kläger zu 2) - in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestell- ten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar und 14. April 1998 zwei Grundschulden über 400.000 DM bzw. 270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Grundschulden sollten von der Beklagten an die B. GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn über Liquiditätsprobleme der GmbH nicht aufgeklärt und insoweit getäuscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Hausbank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Beklagte dürfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und bestehender Gegenansprüche auf Schadensersatz aus § 826 BGB und Verschulden bei Vertragsschluss (cic) nicht aus den Grundschulden vollstrecken; sie müsse diese Sicherheiten zurückgewähren. Zusätzlich hat der Kläger die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, da er nicht über den - seiner Ansicht nach überhöhten - Grundschuldzins von 18% aufgeklärt worden sei.
3
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld stattgegeben, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


5
I. Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für allein prozessführungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus § 2039 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche Ansprüche beschränkt. Dafür sprächen prozessökonomische Erwägungen wegen sonst möglicher "Vervielfachung von Klageverfahren mit identischem Streitgegenstand" und ein Vergleich mit dem weiter gefassten § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 251) lägen die Voraussetzungen des § 2039 Satz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestellungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf § 826 BGB oder cic gestützte Zurückbehaltungsrechte materiell-rechtliche Ansprüche seien. Im Übrigen stehe § 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis zu § 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben entgegen. Anderenfalls könnten nicht alle Einwendungen - die einzelner Miterben nach § 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungsrechte , gemäß § 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemeinschaft vorzubringenden andererseits - gebündelt geltend gemacht werden.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bereits im Ansatz nicht stand.
7
Die 1. Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlass gehörende Ansprüche ohne deren Mitwir- kung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbengemeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts überzeugt nicht; die von ihm dafür angeführten Gründe sind nicht tragfähig.
8
a) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen Regelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschränkende Auslegung des § 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vornehmen möchte. So reicht § 2038 BGB einerseits weiter als § 2039 BGB, da er nicht auf Ansprüche beschränkt ist, sondern auch rein tatsächliche und - anders als § 2039 BGB - auch belastende und nicht nur begünstigende Maßnahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181 Rdn. 12). Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 c bb). § 2039 Satz 1 BGB soll so gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen klagen zu müssen (Protokolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO § 2039 BGB Rdn. 1).
9
Das b) Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO steht der durch § 2039 Satz 1 BGB gewährten Prozessführungsbefugnis nicht entgegen. Es bewirkt nur eine Präklusion von Einwendungen für spätere - wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle möglichen Einwendungen schon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, dass bei Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozessführungsbefugnis entfiele.
10
c) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich desselben Anspruchs können sich allerdings - prozessökonomisch gesehen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils individuellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten Urteils nicht auf die am Prozess nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO; BFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (BVerwG RÜ BARoV 2003, 7; Ann, aaO S. 259; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133 unter II 2 b).
11
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger mache keinen Nachlassanspruch im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB geltend und sei deswegen daraus auch nicht prozessführungsbefugt, ist mit dem grund- legenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14, 251) nicht zu vereinbaren.
12
a) Richtig ist allerdings, dass auch nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, Nachlassansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB sein können. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon grundsätzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie die auf Beseitigung der einem Anspruch gewährten Vollstreckbarkeit gerichtete Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO i.V. mit §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56). Zwar behält § 2040 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der gesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie bei der Nichtigkeitsklage aus § 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das richterliche Urteil Gestaltungswirkung.
13
Die b) bloße Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als Rechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage - nicht verhüllen, dass die Klage nur das Mittel ist, den vom Kläger behaupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO). Dieser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden und damit letztlich deren Rückgewähr zu erreichen. Für dieses sachlichrechtliche Begehren kommen Ansprüche aus der Sicherungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden Rdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 138 BGB, § 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit sei- nem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag legt der Kläger deren Voraussetzungen hinreichend schlüssig dar. Solche im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden für ein Nachlassgrundstück stehende Ansprüche auf Rückgewähr oder entsprechenden Schadensersatz könnte jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese Ansprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einkleidung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl. BGHZ 14, 251; ausdrücklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 5, 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2, 19; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 4 a).
14
3. Entgegen der Revision bestehen schließlich keine Zweifel, dass der vom Kläger verfolgte Anspruch zum Nachlass gehört. Diese Zugehörigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträgerin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO § 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Heldrich , aaO Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Eigentum am belasteten Grundstück zur gesamten Hand zusteht (§§ 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - NJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKommBGB /Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Miterben zur gesamten Hand zu, er gehört zum Nachlass und kann vom Kläger allein für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der damit möglich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2 b; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2004 - 28 O 18325/99 -
OLG München, Entscheidung vom 19.05.2005 - 19 U 5594/04 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.