Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 5630/06

bei uns veröffentlicht am24.08.2007

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05. Oktober 2006 abgeändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 29. März 2005 und 04. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 werden aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2003 für die Monate Januar und Februar 2005 aufgehoben und ein Betrag von mehr als 2.569,57 EUR zur Erstattung gefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung der Bewilligungsentscheidung über Altersrente und die Pflicht zur Erstattung von EUR 3.085,15.
Die 1941 geborene Klägerin beantragte am 29. Oktober 2002 Altersrente für Frauen, die als Vollrente gezahlt werden sollte. Im Antrag verneinte sie, ab Rentenbeginn Arbeitsentgelt oder steuerrechtlichen Gewinn zu erzielen, bejahte aber (derzeit) versicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig zu sein. Laut handschriftlichem Aktenvermerk vom 27. Oktober 2002 gab sie telefonisch an, sie sei laufend bei Omnibusreisen B. auf EUR 325,00-Basis beschäftigt. Es wurde die Bescheinigung „Erklärung zum Antrag auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres“ (R 230) der Firma F. B. Omnibusverkehr vom 03. Dezember 2002 vorgelegt, wonach die Klägerin vom 01. Januar bis 31. Oktober 2002 als Putzhilfe monatlich EUR 325,00 brutto verdient habe mit dem Anhang, sie werde weiter beschäftigt. Durch Bescheid vom 21. Februar 2003 bewilligte die Beklagte (damals noch Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg) Altersrente für Frauen ab 01. November 2002 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag von EUR 775,49. Die laufende Zahlung erfolgte ab 01. April 2003. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ den folgenden Hinweis: „Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständiger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung 340,00 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01. Januar eines Jahres. Daher besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19.“ In der Anlage 19 hieß es u.a.: „Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen Alters als Vollrente monatlich EUR 325,00... Für die Zeit ab 01.02.2003 EUR 325,00.... Für die Zeit ab 01.04.2003 EUR 340,00...“
Mit Schreiben vom 20. Januar und 18. Februar 2005 fragte die Beklagte bei Omnibusverkehr B. an, welchen Beruf die Versicherte seit 01. November 2002 ausgeübt und welches Bruttoentgelt sie bezogen habe. Schon am 20. Januar 2005 war bei der Beklagten, übermittelt von der Agentur für Arbeit B., eine Bescheinigung der Firma B. vom 18. Oktober 2004 eingegangen, wonach die Klägerin im September 2004 ein Nettoarbeitsentgelt von EUR 400,00 erzielt habe; die Beschäftigung werde seit Februar 2000 ausgeübt. Der Arbeitgeber teilte unter dem 10. März 2005 mit, die Klägerin habe als seit Februar 2000 beschäftigte Reinigungskraft folgendes Bruttoentgelt erzielt: Von November 2002 bis März 2003 jeweils EUR 325,00, im April und Mai 2003 („ganz normale geringfügig Beschäftigte“) EUR 400,00 im Juli 2003 EUR 287,00, sodann durchgängig von August 2003 bis Januar 2005 EUR 400,00. Im Juni 2003 wurde kein Verdienst erzielt.
Mit Anhörungsschreiben vom 30. März 2005 eröffnete die Beklagte der Klägerin, es sei vorgesehen, die Rente ab 01. August 2003 zu mindern. Seit 01. April 2003 stehe die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis, bei dem das Entgelt die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Deren Überschreiten sei nach § 34 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nur zweimal (im Kalenderjahr) unschädlich. Unter Berücksichtigung dieser Regelung solle die Rente ab dem 01. August 2003, dem dritten Überschreiten, gemindert werden. Sie sei nur noch in Höhe von zwei Dritteln zu leisten, wobei sich ab 01. August 2003 ein Zahlbetrag von EUR 520,41 und ab 01. April 2004 von EUR 515,58 ergebe. Die nach dem Rentenbescheid bestehende Meldepflicht sei zumindest grob fahrlässig verletzt worden. Es sei im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) beabsichtigt, die Rente ab 01. August 2003 nur noch in Höhe von zwei Dritteln zu leisten und die für die Zeit vom 01. August 2003 bis 30. April 2005 entstandene Überzahlung von EUR 5.432,87 nach § 50 SGB X zurückzufordern. Es bestehe Äußerungsfrist von drei Wochen.
Nach Einschaltung ihrer Bevollmächtigten äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2005, eingegangen bei der Beklagten am 26. April 2005, es sei unklar, inwieweit das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt worden sei. Der Hinzuverdienst von EUR 400,00 sei in Unkenntnis der Regelungen erzielt worden. Es stelle sich die Frage, ob es verfassungsmäßig sei, dass sich durch eine geringfügige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze eine stärkere Rentenkürzung ergebe, als die Differenz zwischen dem zulässigen Hinzuverdienst und dem Überschreiten des Hinzuverdienstes betrage. Seit 01. März 2005 werde die Hinzuverdienstgrenze von EUR 345,00 nicht mehr überschritten.
Durch Bescheid vom 29. März 2005, abgesandt am 25. April 2005, berechnete die Beklagte die Rente neu. Ab 01. Mai 2005 würden monatlich EUR 515,58 gezahlt. Für die Zeit vom 01. August 2003 bis 30. April 2005 ergebe sich eine Überzahlung von EUR 5.432,87, die unter Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 21. Februar 2003 zur Erstattung gefordert werde. Mit dem Widerspruch hiergegen trug die Klägerin vor, im Prinzip dürfte die Rückforderung berechtigt sein. Allerdings müsse auch für die Jahre 2004 und 2005 eine zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze berücksichtigt werden. Es verbleibe dabei, dass der Verdienst seit 01. März nur noch EUR 345,00 betrage. Die Firma B. bestätigte unter dem 14. Juli 2005 folgende Entgelte: März und April EUR 345,00, Mai 2005 EUR 309,00 und Juni 2005 EUR 216,00. Am 28. September 2005 gab sie an, der Verdienst der Klägerin im Februar 2005 habe bei EUR 400,00 gelegen. Durch Bescheid vom 04. November 2005 berechnete die Beklagte die Rente nochmals neu; wegen Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze seit 01. März 2005 bestehe wieder Anspruch auf die Vollrente von monatlich EUR 777,16, ab 01. Juli 2005 EUR 773,31 und ab 01. Dezember 2005 EUR 773,74. Die zu erstattende Überzahlung reduziere sich auf EUR 3.085,15. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006. Unter Berücksichtigung des erzielten Entgelts stehe die Rente vom 01. August 2003 bis 28. Februar 2005 nur in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu. Maßgeblich sei stets die im Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze. Bei gleichbleibendem monatlichen Hinzuverdienst liege kein nur zweimaliges „Überschreiten“ zu. Somit verbleibe es dabei, dass vom 01. August 2003 bis 28. Februar 2005 nur die Rente in Höhe von zwei Dritteln zustehe. Sofern wegen nur geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ein atypischer Fall anzunehmen sei, sei bei der Ermessensprüfung dennoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber starre Hinzuverdienstgrenzen geregelt habe. Eine Minderung lediglich in dem Umfang des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze sei nicht vorgesehen. Im Rentenbescheid vom 21. Februar 2003 sei die aktuelle Hinzuverdienstgrenze von EUR 340,00 mitgeteilt worden. Bereits kurz danach habe sich im April 2003 das monatliche Bruttoentgelt auf EUR 400,00 gesteigert. So kurze Zeit nach Zugang des Rentenbescheids sei es zuzumuten gewesen, sich bei einer deutlichen Erhöhung des Arbeitsentgelts über die Auswirkungen auf die Rente zu informieren. Der überzahlte Betrag von EUR 3.085,15 sei zu erstatten.
Zur Begründung der am 02. Februar 2006 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage trug die Klägerin vor, es sei unklar, weshalb ab 01. Dezember 2005 nur eine Rente von EUR 773,74 zustehe, nachdem in einer Berechnung vom 13. Oktober 2005 EUR 776,16 genannt gewesen seien. Außerdem müssten auch in den Jahren 2004 und 2005 jeweils zwei Monate des Überschreitens unschädlich bleiben. Im Übrigen müsse die Entscheidung bei der geringen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als unbillig angesehen werden. Weiter ergebe sich die verfassungsrechtliche Frage, ob die Kürzung der eigentumsähnlich geschützten Rente über den geringfügigen Hinzuverdienst hinaus eine Ungleichbehandlung hervorrufe. Die Eigentumsgarantie werde verletzt. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Rente sei zutreffend berechnet. Die Fiktivberechnung vom 13. Oktober 2005 sei fehlerhaft gewesen. Bei einem gleichbleibenden monatlichen Hinzuverdienst sei kein unschädliches zweimaliges Überschreiten anzunehmen. Vielmehr gelte das „Vormonatsprinzip“.
Durch Urteil vom 05. Oktober 2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es dar, die Kürzung der Rente jedenfalls ab 01. August 2003 sei rechtmäßig. Auch treffe es zu, dass bei gleichbleibendem Hinzuverdienst nicht von einem zweimaligen Überschreiten gesprochen werden könne. Die Regelungen seien verfassungsgemäß. Mit dem sog. Übersicherungseinwand solle verhindert werden, dass durch Rente und Hinzuverdienst ein höheres Gesamteinkommen erzielt werden könne, als dieses zuvor versichert gewesen sei. Die Klägerin sei verständlich über die aktuelle Hinzuverdienstgrenze unterrichtet gewesen und habe grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt. Ein atypischer Fall sei nicht zu prüfen gewesen. Die Beklagte habe auch die Handlungsfristen eingehalten. Die Rückforderung in Höhe von EUR 3.085,15 sei rechtmäßig.
Gegen das am 08. November 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09. November 2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, jedenfalls müsse ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Jahren 2004 und 2005 unschädlich sein. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob die Überschreitung durch schwankende oder gleichbleibende Beträge zustande komme. Darüber hinaus sei § 34 Abs. 2 SGB VI insoweit verfassungswidrig, als starre Grenzen bestünden. Es könne nicht sein, dass bereits ein geringfügiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu einer beträchtlichen Rentenkürzung führe. Dies stelle letztlich eine Strafregelung dar, die über die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen hinaus gehe. Die Regelung sei zweckverfehlt und willkürlich. Mit dem Übersicherungseinwand könne nicht argumentiert werden. Vielmehr führe die hier praktizierte Anwendung des Gesetzes zu einer Untersicherung. Etwa bei der Hinterbliebenenrente sei eine anteilige Anrechnung gewählt worden. Es müsse ein garantierter Gesamtbetrag, nämlich die Rente, vermindert um den die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Betrag, verbleiben.
10 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 05. Oktober 2006 sowie die Bescheide vom 29. März 2005 und 04. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei fehlendem Verschulden eine Aufhebung und Rückforderung nur in Höhe des Mehrverdienstes erfolgen könne, werde seitens der Rentenversicherungsträger nicht gefolgt.
15 
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg, soweit in den angegriffenen Bescheiden die Rentenbewilligung auch für die Monate Januar und Februar 2005 teilweise aufgehoben und eine Überzahlung von mehr als EUR 2.569,57 verlangt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
18 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 48 Nr. 48). Eine rechtserhebliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht entfallen ist.
19 
Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide beruhen nicht auf einem Anhörungsmangel (vgl. zur erforderlichen Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X). Der unter dem 29. März 2005 datierte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurde erst nach der mit Schreiben vom 30. März 2005, mit dem eine Äußerungsfrist von drei Wochen gesetzt worden war, eingeleiteten Anhörung mit dem Zugang der Absendung mit Schreiben vom 25. April 2005 wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Selbst wenn die Beklagte im Bescheid die innerhalb der Äußerungsfrist vorgebrachten Einwendungen nicht mehr berücksichtigt hätte, wäre der Anhörungsmangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
20 
Da die Klägerin eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hat, setzte der Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237a Abs. 1 SGB VI gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGG VI auch voraus, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten waren. Letztere Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1824 dahingehend geändert, dass die Formulierung, die Rente werde „nur geleistet....“, dahin ersetzt wurde, dass „Anspruch“ auf eine Rente nur bestehe, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Regelung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (Bundestags-Drucksache 13/3150 S. 41 zu Nr. 5 Buchst. a; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 1).
21 
Die Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (dies waren in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung EUR 325,00 und nach der ab 01. April 2003 geltenden Fassung - Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621 - EUR 340,00, in den Jahren 2004 und 2005 EUR 345,00), (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a. ein ein Drittel der Vollrente das 23,3-fache, b. der Hälfte der Vollrente das 17,5-fache, c. zwei Dritteln der Vollrente das 11,7-fache des aktuellen Rentenwerts, (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Beim Bezug der Altersrente als Vollrente war von der monatlichen Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2003 von EUR 340,00 für die Jahre 2004 und 2005 von EUR 345,00 auszugehen. Damit bestand allenfalls noch Anspruch auf die nächst niedrigere Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente; die Berechnung des maßgeblichen Hinzuverdienstes mit Blick auf einen noch niedrigeren Anspruch ist hier entbehrlich.
22 
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Beklagte hat diese Vorschrift zugunsten der Klägerin so ausgelegt, dass der Bezug von Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 400,00 in den Monaten April und Mai 2003 rentenunschädlich geblieben ist, weil anschließend bis zur erneuten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ab 01. August 2003 die Monate Juni 2003 (kein Einkommen) und Juli 2003 (Einkommen EUR 287,00) gelegen haben; ob und inwieweit ein von der Beklagten sonst in Anspruch genommenes „Vormonatsprinzip“, das im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, gilt, bleibt hier unerheblich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Juni 2007 - L 4 R 6037/06 - rechtskräftig).
23 
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, auch im Jahr 2004 sei ein unschädliches Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für zwei Monate zu berücksichtigen. In diesem Kalenderjahr ist (schon seit August 2003) die Hinzuverdienstgrenze von EUR 340,00 durchgängig in gleicher Höhe (EUR 400,00) überschritten gewesen. Die zweimalige Ausnahme von der Hinzuverdienstgrenze zielt auf den Ausgleich von Schwankungen bei sonst gleichbleibendem Arbeitsentgelt (BSG SozR 3- 2600 § 34 Nr. 4), wobei das BSG in dieser Entscheidung lediglich die frühere engere Auffassung, allein auf Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zielend, auf einen ausnahmsweise erzielten Mehrarbeitsverdienst ausgeweitet hat. Es ergibt sich daher nicht, dass bei einem über mehrere Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis ohne Schwankungen des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit generell in jedem Kalenderjahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich wäre.
24 
Hingegen ist der Auffassung der Klägerin entgegen derjenigen der Beklagten und des SG für die Monate Januar und Februar 2005 zu folgen. Im Jahr 2005 ist es insoweit zu Schwankungen in Arbeitszeit und Arbeitsentgelt gekommen, als ab März 2005 das Arbeitseinkommen wieder bei EUR 345,00 bzw. bei EUR 309,00/EUR 216,00 gelegen hat. Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit hat ihren Grund darin, den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen und zu ermöglichen, Arbeitsverträge so auf die Hinzuverdienstgrenzen abzustellen, dass diese unabhängig von den Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden können und ein Jahresausgleich gefunden werden kann und somit Einkommensschwankungen abgefangen werden sollen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 161 zu § 34). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Überschreiten der Grenzen in den Monaten Januar und Februar 2005 schädlicher sein soll als im Verlauf des Kalenderjahres oder gegen dessen Ende; insoweit findet das bereits zitierte Vormonatsprinzip im Gesetz keine Stütze (vgl. nochmals Senatsurteil vom 22. Juni 2007 zum Fall des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bereits im ersten Monat des Rentenbeginns). Hätte die Klägerin im weiteren Verlauf des Jahres 2005 nochmals die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wäre dies schädlich gewesen. Insoweit ist nach der gesetzlichen Regelung eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt; darauf, dass die Reduzierung des Verdienstes ab März 2005 auf die Arbeitgeberanfragen der Beklagten vom Januar und Februar 2005 zurückzuführen sein könnte, kommt es nicht an.
25 
Die Klägerin hat - bezogen auf die Zeit von August 2003 bis Dezember 2004 - grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ihre Mitteilungspflicht verletzt. Aus dem Rentenbescheid vom 21. Februar 2003 war ersichtlich, dass die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze ab April 2003 bei EUR 340,00 lag. Dieser Betrag ist nicht identisch mit der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze, die sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zum 01. April 2003 deutlich von EUR 325,00 auf EUR 400,00 erhöhte. Möglichweise sind die Klägerin und der Arbeitgeber insoweit, als das Arbeitsentgelt ab April 2003 erstmals auf EUR 400,00 erhöht wurde, das Risiko eines Irrtums eingegangen. Dies entschuldigt aber nicht. Die Klägerin war im Rentenbescheid unter „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ darüber belehrt worden, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe die Verpflichtung, die Aufnahme einer über das Entgelt von EUR 340,00 ab 01. April 2003 hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstehen konnte (BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Der Betrag von EUR 340,00, für die Zeit ab 01. April 2003 mit dem Hinweis genannt, es handle sich um ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, wie er sowohl im Rentenbescheid selbst als auch in dessen Anlage enthalten war, war für die Klägerin hinreichend verständlich. Die Verständlichkeit war nicht dadurch beeinträchtigt, dass im Rentenbescheid in der Anlage 19 auch noch die für die Zeit ab Rentenbeginn bis März 2003 geltende Hinzuverdienstgrenze von EUR 325,00 nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI angegeben war, die bis 31. März 2003 der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze entsprochen hatte. Anhaltspunkte, dass die Klägerin von der Beachtung dieses Hinweises überfordert war, sind nicht ersichtlich.
26 
Anders als bei der Anrechnungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist bei Nr. 2 die Aufhebung und Rückforderung nicht nur soweit möglich, als sich die zu Unrecht bezogene Sozialleistung und das Einkommen, das zu deren Wegfall geführt hat, decken (BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 für das Arbeitslosengeld; SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 für die Rente; fortgeführt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 für das Kindergeld). Dies wird in der Kommentarliteratur nicht beanstandet (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 34 Abs. 6 RdNr. 44; Steinwedel a.a.O., § 48 SGB X RdNr. 50). Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig. Zwar mag zutreffen, dass allein der vom SG zitierte „Übersicherungseinwand“ den Wegfall der ganzen Rente bei geringfügiger Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu rechtfertigen vermag. Was jedoch in den Fällen schuldlosen nachträglichen Zuflusses anderer Sozialleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X noch zumutbar sein mag, wäre hier kaum noch praktikabel. Versicherungsträger und Versicherte wären während des gesamten Bezugszeitraums der vorzeitigen Altersrente zur Einhaltung und Überwachung regelmäßiger detaillierter Abrechnungen gezwungen. Dem sollen die starren Grenzen des Hinzuverdienstes entgegenwirken, die es ermöglichen, dass die Versicherten neben dem Rentenbezug zwar noch einer gering entlohnten Beschäftigung nachgehen können, durch das Überschreiten der Grenze aber zu erkennen geben, dass sie sich noch mehr als geringfügig dem Kreis der Erwerbstätigen zugehörig wissen. Hierin liegt kein bedenklicher Eingriff im Sinne der Gleichbehandlung oder des Schutzes eigentumsähnlicher Anwartschaften; die Regelung belastet nur dann wesentlich, wenn, wie im Fall der Klägerin, grob schuldhaftes Handeln zu Aufhebung und Erstattungsverpflichtung führt. Insoweit kann, wie die Beklagte und das SG zutreffend dargelegt haben, auch kein atypischer Fall angenommen werden, der zu Ermessenserwägungen verpflichten würde. Ein atypischer Fall kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Beklagten jedenfalls aufgrund des Rentenantrags, der Erklärung vom 27. November 2002 und der Bescheinigung der Firma B. vom 03. Dezember 2002 durchaus bekannt war, das die Klägerin auch über den 31. Oktober 2002 hinaus dort noch erwerbstätig war und die Beklagte dann von sich aus die Auskunft beim Arbeitgeber für die Zeit ab 01. Oktober 2002 eingeholt hat.
27 
Die einjährige Handlungsfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten.
28 
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag ermäßigt sich von EUR 3.085,15 um EUR 515,58 (zweimal EUR 257,79); dies ergibt EUR 2.569,57. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Über Modalitäten der Erstattung ist hier nicht zu befinden (ständige Rechtssprechung).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Klärungsbedürftig und -fähig ist die Frage, ob sich ein von der Beklagten in Anspruch genommenes „Vormonatsprinzip“ hindernd auf den Teilerfolg der Klägerin auswirken könnte.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg, soweit in den angegriffenen Bescheiden die Rentenbewilligung auch für die Monate Januar und Februar 2005 teilweise aufgehoben und eine Überzahlung von mehr als EUR 2.569,57 verlangt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
18 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 48 Nr. 48). Eine rechtserhebliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung maßgebenden materiellen Recht entfallen ist.
19 
Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide beruhen nicht auf einem Anhörungsmangel (vgl. zur erforderlichen Anhörung § 24 Abs. 1 SGB X). Der unter dem 29. März 2005 datierte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurde erst nach der mit Schreiben vom 30. März 2005, mit dem eine Äußerungsfrist von drei Wochen gesetzt worden war, eingeleiteten Anhörung mit dem Zugang der Absendung mit Schreiben vom 25. April 2005 wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Selbst wenn die Beklagte im Bescheid die innerhalb der Äußerungsfrist vorgebrachten Einwendungen nicht mehr berücksichtigt hätte, wäre der Anhörungsmangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
20 
Da die Klägerin eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hat, setzte der Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237a Abs. 1 SGB VI gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGG VI auch voraus, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten waren. Letztere Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1824 dahingehend geändert, dass die Formulierung, die Rente werde „nur geleistet....“, dahin ersetzt wurde, dass „Anspruch“ auf eine Rente nur bestehe, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Diese Regelung stellt klar, dass - anders als bei der für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden Regelung in § 96a SGB VI - die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (Bundestags-Drucksache 13/3150 S. 41 zu Nr. 5 Buchst. a; vgl. auch BSG SozR 3-2600 § 34 Nr. 1).
21 
Die Hinzuverdienstgrenze betrug gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI (1.) bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (dies waren in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung EUR 325,00 und nach der ab 01. April 2003 geltenden Fassung - Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621 - EUR 340,00, in den Jahren 2004 und 2005 EUR 345,00), (2.) bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von a. ein ein Drittel der Vollrente das 23,3-fache, b. der Hälfte der Vollrente das 17,5-fache, c. zwei Dritteln der Vollrente das 11,7-fache des aktuellen Rentenwerts, (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Beim Bezug der Altersrente als Vollrente war von der monatlichen Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2003 von EUR 340,00 für die Jahre 2004 und 2005 von EUR 345,00 auszugehen. Damit bestand allenfalls noch Anspruch auf die nächst niedrigere Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente; die Berechnung des maßgeblichen Hinzuverdienstes mit Blick auf einen noch niedrigeren Anspruch ist hier entbehrlich.
22 
Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Abs. 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Beklagte hat diese Vorschrift zugunsten der Klägerin so ausgelegt, dass der Bezug von Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 400,00 in den Monaten April und Mai 2003 rentenunschädlich geblieben ist, weil anschließend bis zur erneuten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze ab 01. August 2003 die Monate Juni 2003 (kein Einkommen) und Juli 2003 (Einkommen EUR 287,00) gelegen haben; ob und inwieweit ein von der Beklagten sonst in Anspruch genommenes „Vormonatsprinzip“, das im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat, gilt, bleibt hier unerheblich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Juni 2007 - L 4 R 6037/06 - rechtskräftig).
23 
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, auch im Jahr 2004 sei ein unschädliches Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für zwei Monate zu berücksichtigen. In diesem Kalenderjahr ist (schon seit August 2003) die Hinzuverdienstgrenze von EUR 340,00 durchgängig in gleicher Höhe (EUR 400,00) überschritten gewesen. Die zweimalige Ausnahme von der Hinzuverdienstgrenze zielt auf den Ausgleich von Schwankungen bei sonst gleichbleibendem Arbeitsentgelt (BSG SozR 3- 2600 § 34 Nr. 4), wobei das BSG in dieser Entscheidung lediglich die frühere engere Auffassung, allein auf Sonderzuwendungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zielend, auf einen ausnahmsweise erzielten Mehrarbeitsverdienst ausgeweitet hat. Es ergibt sich daher nicht, dass bei einem über mehrere Jahre andauernden Beschäftigungsverhältnis ohne Schwankungen des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit generell in jedem Kalenderjahr ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich wäre.
24 
Hingegen ist der Auffassung der Klägerin entgegen derjenigen der Beklagten und des SG für die Monate Januar und Februar 2005 zu folgen. Im Jahr 2005 ist es insoweit zu Schwankungen in Arbeitszeit und Arbeitsentgelt gekommen, als ab März 2005 das Arbeitseinkommen wieder bei EUR 345,00 bzw. bei EUR 309,00/EUR 216,00 gelegen hat. Die zweimalige Überschreitungsmöglichkeit hat ihren Grund darin, den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen und zu ermöglichen, Arbeitsverträge so auf die Hinzuverdienstgrenzen abzustellen, dass diese unabhängig von den Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten werden können und ein Jahresausgleich gefunden werden kann und somit Einkommensschwankungen abgefangen werden sollen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 161 zu § 34). Es ist nicht ersichtlich, dass ein Überschreiten der Grenzen in den Monaten Januar und Februar 2005 schädlicher sein soll als im Verlauf des Kalenderjahres oder gegen dessen Ende; insoweit findet das bereits zitierte Vormonatsprinzip im Gesetz keine Stütze (vgl. nochmals Senatsurteil vom 22. Juni 2007 zum Fall des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bereits im ersten Monat des Rentenbeginns). Hätte die Klägerin im weiteren Verlauf des Jahres 2005 nochmals die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wäre dies schädlich gewesen. Insoweit ist nach der gesetzlichen Regelung eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt; darauf, dass die Reduzierung des Verdienstes ab März 2005 auf die Arbeitgeberanfragen der Beklagten vom Januar und Februar 2005 zurückzuführen sein könnte, kommt es nicht an.
25 
Die Klägerin hat - bezogen auf die Zeit von August 2003 bis Dezember 2004 - grob fahrlässig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ihre Mitteilungspflicht verletzt. Aus dem Rentenbescheid vom 21. Februar 2003 war ersichtlich, dass die gesetzliche Hinzuverdienstgrenze ab April 2003 bei EUR 340,00 lag. Dieser Betrag ist nicht identisch mit der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze, die sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zum 01. April 2003 deutlich von EUR 325,00 auf EUR 400,00 erhöhte. Möglichweise sind die Klägerin und der Arbeitgeber insoweit, als das Arbeitsentgelt ab April 2003 erstmals auf EUR 400,00 erhöht wurde, das Risiko eines Irrtums eingegangen. Dies entschuldigt aber nicht. Die Klägerin war im Rentenbescheid unter „Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten“ darüber belehrt worden, bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe die Verpflichtung, die Aufnahme einer über das Entgelt von EUR 340,00 ab 01. April 2003 hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstehen konnte (BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Der Betrag von EUR 340,00, für die Zeit ab 01. April 2003 mit dem Hinweis genannt, es handle sich um ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, wie er sowohl im Rentenbescheid selbst als auch in dessen Anlage enthalten war, war für die Klägerin hinreichend verständlich. Die Verständlichkeit war nicht dadurch beeinträchtigt, dass im Rentenbescheid in der Anlage 19 auch noch die für die Zeit ab Rentenbeginn bis März 2003 geltende Hinzuverdienstgrenze von EUR 325,00 nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI angegeben war, die bis 31. März 2003 der Entgelt-Geringfügigkeitsgrenze entsprochen hatte. Anhaltspunkte, dass die Klägerin von der Beachtung dieses Hinweises überfordert war, sind nicht ersichtlich.
26 
Anders als bei der Anrechnungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist bei Nr. 2 die Aufhebung und Rückforderung nicht nur soweit möglich, als sich die zu Unrecht bezogene Sozialleistung und das Einkommen, das zu deren Wegfall geführt hat, decken (BSGE 60, 180 = SozR 1300 § 48 Nr. 26 für das Arbeitslosengeld; SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 für die Rente; fortgeführt in SozR 3-1300 § 48 Nr. 42 für das Kindergeld). Dies wird in der Kommentarliteratur nicht beanstandet (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 34 Abs. 6 RdNr. 44; Steinwedel a.a.O., § 48 SGB X RdNr. 50). Die Regelung ist auch nicht verfassungswidrig. Zwar mag zutreffen, dass allein der vom SG zitierte „Übersicherungseinwand“ den Wegfall der ganzen Rente bei geringfügiger Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nicht zu rechtfertigen vermag. Was jedoch in den Fällen schuldlosen nachträglichen Zuflusses anderer Sozialleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X noch zumutbar sein mag, wäre hier kaum noch praktikabel. Versicherungsträger und Versicherte wären während des gesamten Bezugszeitraums der vorzeitigen Altersrente zur Einhaltung und Überwachung regelmäßiger detaillierter Abrechnungen gezwungen. Dem sollen die starren Grenzen des Hinzuverdienstes entgegenwirken, die es ermöglichen, dass die Versicherten neben dem Rentenbezug zwar noch einer gering entlohnten Beschäftigung nachgehen können, durch das Überschreiten der Grenze aber zu erkennen geben, dass sie sich noch mehr als geringfügig dem Kreis der Erwerbstätigen zugehörig wissen. Hierin liegt kein bedenklicher Eingriff im Sinne der Gleichbehandlung oder des Schutzes eigentumsähnlicher Anwartschaften; die Regelung belastet nur dann wesentlich, wenn, wie im Fall der Klägerin, grob schuldhaftes Handeln zu Aufhebung und Erstattungsverpflichtung führt. Insoweit kann, wie die Beklagte und das SG zutreffend dargelegt haben, auch kein atypischer Fall angenommen werden, der zu Ermessenserwägungen verpflichten würde. Ein atypischer Fall kann auch nicht deswegen angenommen werden, weil der Beklagten jedenfalls aufgrund des Rentenantrags, der Erklärung vom 27. November 2002 und der Bescheinigung der Firma B. vom 03. Dezember 2002 durchaus bekannt war, das die Klägerin auch über den 31. Oktober 2002 hinaus dort noch erwerbstätig war und die Beklagte dann von sich aus die Auskunft beim Arbeitgeber für die Zeit ab 01. Oktober 2002 eingeholt hat.
27 
Die einjährige Handlungsfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten.
28 
Der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattende Betrag ermäßigt sich von EUR 3.085,15 um EUR 515,58 (zweimal EUR 257,79); dies ergibt EUR 2.569,57. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Über Modalitäten der Erstattung ist hier nicht zu befinden (ständige Rechtssprechung).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
30 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Klärungsbedürftig und -fähig ist die Frage, ob sich ein von der Beklagten in Anspruch genommenes „Vormonatsprinzip“ hindernd auf den Teilerfolg der Klägerin auswirken könnte.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 5630/06

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 5630/06 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert


(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 66 Persönliche Entgeltpunkte


(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237a Altersrente für Frauen


(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet,3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.