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| Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. |
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| Die am 1960 geborene Klägerin, die am 30. April 1978 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zuzog, absolvierte keine Berufsausbildung. Vom 25. Mai 1987 bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 17. Januar 2011 war sie als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung bezog sie vom 28. Februar 2011 bis 17. Juli 2012 Krankengeld und sodann bis 2. November 2013 Arbeitslosengeld. |
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| Vom 27. Juli bis 17. August 2011 absolvierte die Klägerin eine ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Psychosomatisch-Psychotherapeutischen Rehabilitationszentrum (PPRZ) S.. Leitender Arzt Dr. H. diagnostizierte in seinem Entlassungsbericht vom 25. August 2011 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine schwere Innenohrschwerhörigkeit links stärker als rechts, einen hochgradigen Tinnitus beidseits und eine arterielle Hypertonie. Er führte aus, die therapeutische Zugänglichkeit der Klägerin in der Einzeltherapie sei auch aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse äußerst eingeschränkt gewesen. Die Klägerin sei sehr auf ein somatisches Krankheitskonzept fokussiert gewesen. Aufgrund ihrer Schwerhörigkeit habe sie keine Chance gehabt von der Atemtherapie zu profitieren. Die Klägerin wurde mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenarbeiterin und auch für leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne besondere Anforderungen an Gang- und Standsicherheit, Zwangshaltung und Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Hörfähigkeit sowie erhöhte Gefährdungs- und Belastungsfaktoren entlassen. |
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| Am 25. November 2011 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte sie aus, sie halte sich wegen Depression, eines starken Tinnitus, seit fünf Jahren bestehenden Schlafstörungen, Schwindel, Vergesslichkeit, Schmerzen am Beckenboden und Senkwehen seit 17. Januar 2011 für erwerbsgemindert. Facharzt für Neurologie und Psychiatrie B. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 21. Februar 2012 u.a. unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Klägerin auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (L 6 SB 5571/10) angefallenen Unterlagen, insbesondere des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten orthopädischen Gutachtens des Orthopäden Dr. Sc. vom 30. Oktober 2011 (Diagnosen u.a. Anpassungsstörung, Tinnitus mit Schwerhörigkeit links mehr als rechts mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit), sowie Arztbriefen und Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. La. aus den Jahren 2005 bis 2011, eine nach heutiger Einschätzung depressive Entwicklung, leichtgradige depressive Symptomatik, überwiegend dysthyme Unterlagerung, eine Innenohrschwerhörigkeit linksbetont, einen Tinnitus aurium linksseitig und eine geringgradig ausgeprägte, undifferenzierte Somatisierungsstörung mit auch Angabe von somatoformen Beschwerden. Hinweise für eine höhergradige depressive Symptomatik hätten nicht erhoben werden können. Das Medikament Duloxetin, mit dem die psychische Symptomatik behandelt werde, sei im Blut nicht nachweisbar gewesen. Insgesamt sei die ambulante psychiatrische Behandlung mit nur sehr weitmaschigen Kontakten zum Nervenarzt, offensichtlich fehlender suffizienter psychopharmakologischer Behandlung und nicht durchgeführter Regelpsychotherapie als nicht intensiv zu bezeichnen. Insofern könne auf eine Intensivierung verwiesen werden. Die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Arbeiterin mit Lärmbelästigung nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne Nachtschicht und Akkord sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung seien der Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Mit Bescheid vom 2. März 2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. |
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| Die Klägerin erhob am 26. März 2012 Widerspruch. Sie trug vor, der medizinische Sachverhalt spreche dafür, dass eine Erwerbsminderung vorliege. Dr. La. führte in seinem am 30. März 2012 bei der Beklagten eingegangenen „Widerspruch“ vom 8. März 2012 aus, dass die Einschätzung bzw. Beurteilung, wonach die Klägerin an einer leichtgradigen depressiven Symptomatik leide, absolut nicht der Realität entspreche. Die depressive Symptomatik sei ohne Zweifel mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewältigen. Auch von Seiten des PPRZ sei ausgeführt worden, dass ihre Leistungsfähigkeit aufgehoben sei. Die Beklagte hörte hierzu Arzt B., der bei der Beurteilung des bisherigen Leistungsvermögens verblieb (Stellungnahme vom 21. Juni 2012). Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch zurück. Nach Auffassung des Sozialmedizinischen Dienstes seien unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und den sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen der Klägerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Ihr seien noch mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, Akkord und Tätigkeiten mit vermehrter Lärmbelastung sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Er, der Widerspruchsausschuss, habe sich mit allen vorgetragenen medizinischen und rechtlichen Sachverhalten auseinandergesetzt und keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als sechs Stunden (somit keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder weniger als drei Stunden (somit keine Rente wegen voller Erwerbsminderung) täglich arbeiten könne. Da das sozialmedizinische Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar sei, schließe er, der Widerspruchsausschuss, sich der Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes an. Auch den rechtlichen Schlussfolgerungen, die sich daraus ergäben, stimme er zu. |
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| Am 3. August 2012 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie trug vor, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die maßgebliche Gesundheitsstörung liege bei ihr auf psychiatrischem Fachgebiet. Der sie behandelnde Arzt Dr. La. habe bei ihr eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert. Dr. La. und Dr. H. hätten ihr Leistungsvermögen auf unter drei Stunden eingeschätzt. Die Feststellungen des Gutachters B. könnten vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Durch ihre Schwerhörigkeit komme es darüber hinaus zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung. Vor dem Hintergrund, dass nach Aussage des Sachverständigen Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. He. (hierzu im Folgenden) sich die somatoforme Schmerzstörung in andauernden, schweren und quälenden Schmerzen äußere, sei dessen Einschätzung ihres Leistungsvermögens nicht nachvollziehbar. Sowohl eine im Grenzbereich zu einer mittelgradigen Depression liegende Erkrankung als auch die somatoforme Schmerzstörung führten zu einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens. |
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| Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte die ärztliche Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.-D. vom 16. April 2013 vor, die die Auffassung vertrat, dass bei Würdigung aller Gutachten, sachverständigen Zeugenauskünfte und Befundberichte nichts gegen die von der Beklagten vertretene Leistungseinschätzung spreche. |
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| Das SG hörte die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Dr. La. teilte unter dem 17. Dezember 2012 mit, dass sich die Klägerin seit 2. Juli 2003 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Termine seien in den ersten Jahren engmaschiger, in den letzten Jahren ein- bis zweimal pro Quartal erfolgt. Bei den Gesprächsterminen sei meist ein Familienmitglied als Dolmetscher mit dabei gewesen. Aktuell werde die Medikation mit Citalopram 20 mg fortgesetzt. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig ausgeprägten depressiven Phasen auszugehen. In Übereinstimmung mit der Beurteilung des Dr. H. halte er die Klägerin für weniger als drei Stunden täglich für leichte Arbeiten belastbar. Orthopäde Dr. Gr. führte unter dem 22. Dezember 2012 aus, dass die Klägerin an einem chronisch rezidivierenden Lendenwirbelsäulensyndrom mit Lumboischialgie links bei Blockierung des Sacroiliakalgelenks (SIG) links stärker als rechts, einer Brust- und Halswirbelsäulenblockierung, einem Fersensporn und Haglund-Exostosen beidseits und einer Bursitis trochanterica links leide. Die übrigen Störungen wie somatoforme Schmerzstörung und Verdacht auf Polymyalgia rheumatica und auf Fibromyalgie seien eher dem neurologischem Fachgebiet zuzuordnen. Durch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet sei eine Einschränkung insoweit zu sehen, als eine schwere körperliche Belastung mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm in Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr durchgeführt werden sollte. Von der Beurteilung der Leistungseinschätzung im Gutachten des Arztes B. weiche er nicht ab. Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. A. reichte am 4. März 2013 einen Befundschein zur Vorlage beim Versorgungsamt vom 27. Februar 2013 mit den Diagnosen idiopatischer Tinnitus auris beidseits, Taubheit links und mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts ein. |
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| Sodann erstattete Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. He. das Gutachten vom 5. Juli 2013. Der Sachverständige, der die Klägerin unter Heranziehung einer Dolmetscherin befragte, führte aus, eine Verständigung sei mit der Klägerin, die sich mit dem rechten Ohr der Dolmetscherin zugewandt habe, ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Teilweise habe die Klägerin auch direkt auf die von ihm gestellten Fragen geantwortet. Die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass sie Citalopram 20, Amineurin 10 und Dominal einnehme, wobei sie letzteres weglassen solle, weil es ihr Magenprobleme bereite. Sie stehe zwischen 5.00 und 7.00 Uhr auf, frühstücke dann in der Regel und nehme im Anschluss daran zum Teil Arzttermine wahr oder erledige insbesondere die leichteren Sachen der Hausarbeit, sehe fern oder lese ein wenig. Wenn es ihr gut gehe, koche sie ein Mittagessen, wenn es ihr schlecht gehe, esse sie etwas Kaltes. Abends schaue sie mit dem Ehemann fern, zu Bett gehe sie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr. Kontakt habe sie zu ihren Kindern und deren Familien, ab und zu kämen Freundinnen oder befreundete Ehepaare. Zum Nervenarzt gehe sie alle drei Monate. Dr. He. diagnostizierte eine depressive Erkrankung, derzeit leichte depressive Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode, und anhaltende somatoforme Störungen. Die vorherrschenden Beschwerden der somatoformen Störung seien andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Die Erkrankungen würden gewisse qualitative Leistungseinschränkungen bedingen. Eine Überforderung durch Akkord-, Nachtarbeit oder durch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck müsse vermieden werden. Dies gelte gleichermaßen für besonders hohe Ansprüche an Auffassung und Konzentration sowie für eine besonders hohe Verantwortung und eine besonders hohe geistige Beanspruchung. Bei Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen seien der Klägerin Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich. |
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| Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2013 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Dies stehe nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere auf Grund des von dem Gutachter B. erstatteten Gutachtens, der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Gr. und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. He. fest. Aus den von Dr. A. mitgeteilten Diagnosen lasse sich eine rentenrelevante Leistungsminderung nicht ableiten. Nicht zu folgen vermöge die Kammer im Ergebnis der Einschätzung des Dr. La. und des Dr. H.. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. La. lasse sich nicht entnehmen, auf Grund welcher konkreter Krankheitssymptome er von einer eingeschränkten körperlichen und psychischen Belastbarkeit wie geminderten Leistungsfähigkeit ausgehe. Überdies habe die Klägerin die Arzttermine bei Dr. La. alleine oder in Begleitung von Familienangehörigen, die teilweise als Dolmetscher fungierten, wahrgenommen, während bei der Begutachtung bei Dr. He. eine allgemein beeidigte Dolmetscherin anwesend gewesen sei. Insofern vermöge auch die Stellungnahme des Dr. H. hinsichtlich der beschriebenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht zu überzeugen, zumal die dort behandelnden Ärzte eingeräumt hätten, dass auf Grund der Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten die therapeutische Zugänglichkeit der Klägerin äußerst eingeschränkt gewesen sei. Die Beschreibung, dass die Klägerin beispielsweise im Rahmen der Atemtherapie auf Grund ihrer Schwerhörigkeit keine Chancen gehabt habe, hiervon zu profitieren, stehe in diametralem Widerspruch zu der in der Begutachtungssituation beschriebenen problemlosen Verständigung unter Zuhilfenahme der Dolmetscherin und unter Nutzung der vorhandenen Hörgeräte. Die Kammer vermöge sich auch nicht der gutachterlichen Einschätzung des Orthopäden Dr. Sc. hinsichtlich der Schwere der psychischen Erkrankung anzuschließen. Auf seinem Fachgebiet habe Dr. Sc. maßgebende rentenrelevanten Leistungseinschränkungen nicht bestätigen können. Der von Dr. Sc. behauptete soziale Rückzug und ein geändertes Freizeitverhalten habe sich in der Untersuchungssituation bei Dr. He. gerade nicht verifizieren lassen. Auch die Inanspruchnahme nervenärztlicher Hilfe und die Einnahme von Psychopharmaka rechtfertige allein noch nicht die Annahme einer Erwerbsminderung, zumal die Klägerin nach den Aussagen von Dr. La. zwischenzeitlich nur noch einmal täglich Citalopram 20 mg zu sich nehme im Gegensatz zu der höheren Medikation im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Sc.. Darüber hinaus liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und keine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der bei der Klägerin vorliegenden Ohrenerkrankung. Die Klägerin sei mit einem Hörgerät versorgt und habe bei der Begutachtung durch Dr. He. keine hörbedingten Verständigkeitsschwierigkeiten gezeigt. Die Klägerin habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der zuletzt von ihr ausgeübten Tätigkeit als Maschinenarbeiterin handele es sich um eine ungelernte Tätigkeit, sodass die Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne. |
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| Dagegen hat die Klägerin am 7. November 2013 Berufung eingelegt. Sie ist weiter der Ansicht, dass das von Dr. He. erstellte Gutachten in sich widersprüchlich sei und sich mit den Befunden von Dr. La. inhaltlich nicht auseinandersetze. Vor dem Hintergrund der Medikation mit Citalopram, Amineurin und Dominal könne nicht nachvollzogen werden, warum bei ihr lediglich eine leichte depressive Episode im Grenzbereich zu einer mittelgradigen depressiven Episode vorliegen solle. Die Anamnese beruhe ausschließlich auf dem momentanen Eindruck. Darüber hinaus bejahe Dr. He. zwar das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Störung. In der Anamnese fänden sich insoweit aber keine Ausführungen. Unterstellt, die Diagnose sei zutreffend, dann sei die Schlussfolgerung des Dr. He., dass keine wesentlichen quantitativen oder qualitativen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit erkennbar seien, nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt sei weiter aufklärungsbedürftig. Die Klägerin hat ein weiteres Attest des Dr. La. vom 15. November 2013 beigefügt, in dem dieser bei seinen bisherigen Ausführungen verbleibt und einen eigenen unabhängigen Gutachter empfiehlt. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 25. November 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen, weiter hilfsweise ein Gutachten nach § 109 SGG bei Dr. Ab. einzuholen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und die Ausführungen im Gerichtsbescheid und hat ergänzend eine sozialmedizinische Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin Grimm vom 29. April 2014 vorgelegt, wonach die Tatsache, dass Dr. La. am 7. April 2014 für die Klägerin einen - beigefügten - Rehabilitationsantrag gestellt habe, in großem Widerspruch zu seinen bisher gemachten Aussagen stehe. |
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| Für einen Antrag nach § 109 SGG hat der Senat der Klägerin unter dem 19. Februar 2014 eine Frist gesetzt bis zum 28. März 2014, worauf die Klägerin am 28. März 2014 Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. benannt, innerhalb der vom Senat gesetzten weiteren Frist zur Zahlung eines Vorschusses bis 9. Mai 2014 den Vorschuss eingezahlt und die Kostenverpflichtungserklärung eingereicht hat. Den ihm am 14. Mai 2014 erteilten Gutachtensauftrag hat Dr. Sch. am 20. Mai 2014 zurückgesandt, weil er aus gesundheitlichen Gründen im nächsten halben Jahr keine Gutachten erstellen könne. Der Senat hat die Klägerin hierauf unter dem 21. Mai 2014 aufgefordert, bis spätestens 20. Juni 2014 mitzuteilen, wer anstelle von Dr. Sch. das Gutachten erstatten soll, worauf die Klägerin am 27. Mai 2014 Prof. Dr. E. benannt hat. Prof. Dr. E. hat den an ihn gerichteten Gutachtensauftrag vom 27. Mai 2014 am 16. Juni 2014 wegen Arbeitsüberlastung zurückgereicht. Auf die Aufforderung des Senats vom 23. Juni 2013 bis spätestens 14. Juli 2014 mitzuteilen, wer anstelle von Prof. Dr. E. das Gutachten erstatten soll und gleichzeitig eine Bestätigung des Arztes beizufügen, wonach er in der Lage und bereit sei, das Gutachten binnen drei Monaten zu erstatten, hat die Klägerin am 14. Juli 2014 Dr. Ra. benannt. Der Senat hat die Klägerin hierauf aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2014 eine Bestätigung von Dr. Ra. vorzulegen, wonach sie in der Lage und bereit sei, das Gutachten binnen drei Monaten zu erstatten. Darauf hat die Klägerin unter dem 18. Juli 2014 mitgeteilt, dass Dr. Ra. keine Gutachten mehr anfertige. Gleichzeitig hat sie darum gebeten, die Frist zur Benennung eines Gutachters um einen Monat zu verlängern. Der Senat hat hierauf unter dem 23. Juli 2014 die Frist zur Benennung eines weiteren Gutachters und Vorlage einer Bestätigung, dass er in der Lage sei, das Gutachten binnen drei Monaten zu erstatten, bis längstens 15. August 2014 verlängert und darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht in Betracht komme. Am 8. August 2014 hat die Klägerin daraufhin den Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Ab. benannt. Der Senat hat der Klägerin mit Fax vom 12. August 2014 mitgeteilt, dass ein Gutachtensauftrag an Dr. Ab. nur erteilt werde, wenn bis 15. August 2014 auch eine Bestätigung vorgelegt werde, dass er in der Lage sei, das Gutachten binnen drei Monaten zu erstatten. Am 13. August 2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sich Dr. Ab. bis 25. August 2014 im Urlaub befinde. Nachdem eine Bestätigung des Dr. Ab. bis 31. August 2014 nicht eingegangen ist, hat der Senat der Klägerin unter dem 1. September 2014 mitgeteilt, dass der Rechtsstreit nach derzeitiger Auffassung der Berichterstatterin entscheidungsreif sei und die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Mit Schreiben vom 5. September 2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Bestätigung noch vorgelegt werde. Es werde um Nachsicht gebeten, ihr Klägerbevollmächtigter sei zum Ende des Monats August 2014 in neue Kanzleiräume umgezogen. Nachdem unter dem 25. September 2014 die Terminierung der Senatssitzung auf den 21. November 2014 mit dem Büro des Bevollmächtigten der Klägerin abgesprochen worden ist, hat der Senat den Rechtsstreit unter dem 1. Oktober 2014 auf den 21. November 2014 terminiert. Die Ladung ist dem Bevollmächtigen am 7. Oktober 2014 zugegangen. Am 20. Oktober 2014 hat die Klägerin ein an Dr. Ab. gerichtetes Schreiben vom 29. September 2014 vorgelegt, auf dem Dr. Ab. unter dem 30. September 2014 handschriftlich bestätigt hat, dass er ein Gutachten nach § 109 SGG erstatten werde. |
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| Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. |
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