Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 4 P 5935/06

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegepflichtversicherung (PV) ab 01. Januar 2005.
Die am 1970 geborene Klägerin, deren kinderlos gebliebene Ehe geschieden ist, ist seit 01. Januar 2004 als Rechtsanwältin selbstständig tätig. Sie ist bei der AOK Baden-Württemberg (AOK) freiwillig krankenversichert und bei deren Pflegekasse, der Beklagten, pflegepflichtversichert. Nach dem Einkommensfragebogen vom 12. Oktober 2004 hatte die Klägerin jährliche Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit von EUR 3.554,46. Mit Bescheid der AOK vom 25. Januar 2005, der den Hinweis enthielt, dass dieser Bescheid auch im Namen der Pflegekasse ergehe, wurde die Klägerin davon unterrichtet, dass zum Jahreswechsel das Kinder-Berücksichtigungsgesetz in Kraft getreten sei. Dadurch erhöhe sich für kinderlose Mitglieder ab 01. Januar 2005 der Beitragssatz in der PV um 0,25 Beitragssatzpunkte. Nicht zu zahlen sei der Beitragssatz von Mitgliedern, deren Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen oder dort bereits bekannt sei, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten sowie die vor dem 01. Januar 1940 geboren seien. Nach den dortigen Unterlagen treffe keine dieser Voraussetzungen für die Klägerin zu, weshalb für sie der Beitragszuschlag in der PV berechnet werden müsse. Einschließlich dieses Beitragszuschlags ergebe sich damit auch unter Berücksichtigung der Änderung des Einkommens ab 01. Januar 2005 ein monatlicher Beitrag zur PV von EUR 35,32. Dem genannten Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit dem am 02. Mai 2005 bei der Beklagten eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Vorschriften über den Zuschlag zum Beitrag zur PV für kinderlose seien offensichtlich verfassungswidrig. Diesen Widerspruch wies die bei der Beklagten bestehende Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurück. Darin wurde ausgeführt, in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 03. April 2001 (1 BvR 1629/94 = BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) sehe § 55 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung eine Erhöhung des Beitragssatzes für ab dem 01. Januar 1940 geborene kinderlose Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte vor. Mitglieder, die ihre Elternschaft nicht nachgewiesen hätten, gälten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht werde, beitragsrechtlich als kinderlos. Da die Klägerin das 23. Lebensjahr bereits vollendet und nach den vorliegenden Unterlagen kinderlos sei, entspreche die Erhebung des erhöhten Beitragssatzes zur PV der Rechtslage. Das Gesetz biete keinerlei Ermessensspielraum oder Ausnahmetatbestände, weshalb es unerheblich sei, weshalb Kinderlosigkeit vorliege.
Deswegen erhob die Klägerin am 16. Juni 2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie trug vor, sie sei im August 2002 an Brustkrebs erkrankt. Aufgrund einer Hormontherapie sei es bei ihr indiziert, innerhalb der insgesamt fünf Jahre dauernden Behandlung nicht schwanger zu werden. Sie rüge die Verfassungswidrigkeit des § 55 Abs. 3 SGB XI. Mit der rechtssystematischen Umsetzung allein durch die Bezugnahme auf eine „Elternschaft“ entspreche die Gesetzeskorrektur weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Anforderungen des BVerfG im Urteil vom 03. April 2001. Damit verstoße der Gesetzgeber gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verletze sie damit gleichzeitig in ihren Rechten aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das BVerfG habe eindeutig nicht die Elternschaft im Sinne des § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) als maßgebliches Kriterium für eine Differenzierung bei der Beitragserhebung gewollt, sondern allein die tatsächliche Erziehung und Betreuung von Kindern belohnen wollen. Die vom Gesetzgeber getätigte Art und Weise der Umsetzung der Grundsätze des BVerfG stelle eine unzulässige, da zu pauschal definierte Lösung dar. Mit dem pauschalen Verweis auf die Elternschaft ergebe sich die Bevorzugung einer ganzen Reihe von Berechtigten, die mit dem zu privilegierenden Tatbestand, nämlich der Erziehung und Betreuung, nichts zu tun hätten. Deutlich werde dies bei der Privilegierung der Stiefeltern, aber auch bei der Betrachtung der Elterneigenschaft aufgrund eines Pflegeelternstatus. Auch die Elterneigenschaft durch Adoption führe, ohne dass dazu ein konkreter Zusammenhang mit einer Erziehungs- oder Betreuungsleistung gefordert werde, zu einer Beitragsminderung der Adoptiveltern auf Lebenszeit. Bei Betrachtung einer biologischen Elterndefinition werde der dogmatische Grundansatz der Entscheidung des BVerfG ad absurdum geführt. Dies zeige sich besonders drastisch an der Bevorzugung von biologischen Vätern, die auch dann den Erziehungsbonus in Anspruch nehmen könnten, wenn sie nichts anderes als nur die biologische Vaterschaft nachweisen könnten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber durchaus berechtigt sei, pauschale Einstufungen, auch wenn diese im Einzelfall zu gewissen Ungerechtigkeiten führten, vorzunehmen. Dies gelte jedoch nur insoweit, als der Gesetzgeber die Handlungsalternativen anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung nicht verzichtet habe. Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 55 Abs. 3 SGB XI ergebe jedoch keinen Hinweis auf den Versuch einer wirklich sachgerechten Lösung. Es wäre dem Gesetzgeber durchaus möglich gewesen, eine sachgerechte Lösung zu finden. Ein Ansatzpunkt wäre beispielsweise die analoge Anwendung der Regelungen bei den Kindererziehungszeiten aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder bei den rentenrelevanten Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Auch im Kindergeld- und Einkommensteuerrecht werde bei privilegierenden Tatbeständen stets auf das Merkmal der tatsächlichen Kindererziehung abgestellt. Im Übrigen müsse bei ihr noch Folgendes berücksichtigt werden: Im Zeitpunkt der Krebsdiagnose habe sie sich gerade in der Lebensphase befunden, in der Akademikerinnen sich mit Familienplanung befassten. Aufgrund der notwendigen medizinischen Behandlungen habe sie jedoch die Familienplanung bis auf weiteres hinten anstellen müssen. Sie sei medizinisch indiziert ungewollt kinderlos und es sei ihr zumindest temporär aus medizinischen Gründen nicht möglich, selbst Kinder zu bekommen. Wenn der Gesetzgeber eine grob generalisierende Regelung schaffe, dann müsse jedenfalls wie für ihren Fall eine Härtefallregelung getroffen werden, die beispielsweise für Versicherte, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 23. Lebensjahr einen Kinderwunsch realisieren könnten, einen Ausnahmetatbestand enthalte. Die Klägerin reichte verschiedene Unterlagen ein, darunter das Urteil des BVerfG vom 03. April 2001, die BT-Drucksache 15/3671, die „Gemeinsamen Empfehlungen zum Nachweis der Elternschaft“ und Erläuterungen zu „Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2006, der ihren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 04. November 2006 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe ab 01. Januar 2005 den erhöhten Beitrag nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zu zahlen. Der verfassungsrechtlichen Würdigung der Klägerin vermöge sich das Gericht nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber habe den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die vom Gesetzgeber gewählte Typisierung verletze die Klägerin auch bei Bejahung ungewollter Kinderlosigkeit nicht in ihren Grundrechten.
Dagegen hat die Klägerin am 27. November 2006 unter Vorlage der Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. März 2006 (S 8 KR 3035/05) und des Sozialgerichts Münster vom 10. März 2006 (S 6 P 136/95) sowie des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2006 (L 2 R 386/06) schriftlich Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen, dass eine im Wege einer „Erzeugertheorie“ erfolgte Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages mit den Gedanken des BVerfG nicht mehr in Einklang gebracht werden könne. Auch die Darlegungen des LSG Niedersachsen-Bremen überzeugten nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2005 abzuändern, soweit ab 01. Januar 2005 auch ein Beitragszuschlag zum Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose von 0,25 Beitragsatzpunkten festgesetzt worden ist,
hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, ob die Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI verfassungsgemäß ist.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht bei der Klägerin ab 01. Januar 2005 bei der Berechnung der Beiträge zur PV den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhoben. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2005, den die Klägerin hinsichtlich der Festsetzung des Beitragszuschlags angegriffen hat, rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
15 
Streitig ist die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Die Klägerin ist bei der AOK Baden-Württemberg als freiwilliges Mitglied krankenversichert und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der PV. Der Beitragssatz zur PV beträgt zunächst seit 01. Juli 1996 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), die bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI bestimmt werden. Nach § 55 Abs. 3 SGB XI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) ist bestimmt: Der Beitragssatz nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 01. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden, für Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Klägerin trägt die Beiträge zur PV nach § 59 Abs. 4 SGB XI, weshalb sie von ihr nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose zu zahlen sind. Die Beklagte als Pflegekasse ist hier für die Festsetzung der Beiträge zur PV einschließlich des Beitragszuschlags zuständig (Bundessozialgericht SozR 3-3300 § 20 Nr. 5). Soweit es um den allein streitigen Beitragszuschlag geht, liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor. Denn in dem Bescheid vom 25. Januar 2005, in dem auch über den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 01. Januar 2005 entschieden worden ist, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid insoweit auch im Namen der Pflegekasse ergeht. Dies bezieht sich auf die Festsetzung des Beitrags zur PV.
16 
Die Klägerin erfüllt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Sie hat das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos. Die Ausnahmen des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI liegen nicht vor. Die Klägerin hat eine Elternschaft nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI i.V. mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I nicht nachgewiesen. Sie hat bisher kein Kind geboren, was unstreitig ist, zumal sie ausdrücklich geltend gemacht hat, sie habe bisher aus medizinischen Gründen ungewollt kein Kind geboren. Die Klägerin ist auch nach dem 01. Januar 1940 geboren, weshalb die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht nach § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI ausgeschlossen ist. Auch die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV, gegen den die Klägerin im Übrigen keine Einwendungen erhoben hat, ist zutreffend.
17 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erachtet der Senat die Regelung über den Kinderzuschlag für Kinderlose nicht für verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Senats vom 05. Oktober 2007 - L 4 R 394/07 -), auch nicht in ihrer Anwendung auf den Fall der Klägerin. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der PV hat der Gesetzgeber im Sinne des Urteils des BVerfG vom 03. April 2001, a.a.O., beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der PV, wie der Klägerin, bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet, indem nunmehr Mitglieder der PV mit Kindern bei gleich hohem beitragspflichtigen Einnahmen nicht mit einem beitragsmäßig gleich hohen Beitrag zur PV belastet werden wie kinderlose Mitglieder. Die gesetzliche Neuregelung im Kinder-Berücksichtigungsgesetz genügt dem Gesetzgeber auch nach der genannten Entscheidung des BVerfG eingeräumten großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des GG entsprechenden Beitragsrechts in der PV. Im Rahmen dieses großen Spielraums liegt es auch, dass der Gesetzgeber zwecks verwaltungspraktikabler Typisierung des zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmenden Ausgleichs mit Blick auf die Elterngeneration an die „Elternschaft“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I für die relative Privilegierung bei der Beitragserhebung zur PV angeknüpft hat. Damit wird auf die leicht feststellbare und nachweisbare leibliche Elternschaft einschließlich der durch Adoption begründeten Elternschaft, aber auch auf die Stiefelternschaft (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18. Juli 2007 - B 12 P 4/06 R -) und die Pflegeelternschaft zurückgegriffen. Es erscheint dem Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten, statt an die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die beitragsabführende Stelle durch öffentliche Urkunden leicht nachweisbare (formale) „Elternschaft“, die bei der Klägerin nicht vorliegt, alternativ oder kumulativ an eine konkret erbrachte und nachgewiesene Betreuungs- und Erziehungsleistung in einem bestimmten Umfang anzuknüpfen. Dies gilt unabhängig davon, dass diese (formal nachgewiesene) „Elternschaft“ im Einzelfall eine ganz unterschiedliche Betreuungs- und Erziehungsleistung bedeuten mag, beispielsweise dann, wenn das Kind kurz nach der Geburt gestorben ist oder die Stiefelternschaft erst im Erwachsenenalter begründet worden ist (vgl. dazu BSG, a.a.O., Rdnrn. 19 ff.). Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass eine solche formale Elternschaft nicht typischerweise mit einer Betreuungs- und Erziehungsleistung einhergegangen ist bzw. einhergeht. Die formale Elternschaft erscheint also durchaus als geeignetes Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die vom Gesetzgeber ab 01. Januar 2005 typisierend getroffene Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose erscheint als sachgerecht auch, soweit es um die Altersgrenze von 23 Jahren geht, mit der an die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angeknüpft wurde (vgl. BT-Drucks. 15/3671 S. 6 Zu Nr. 1). Die von der Klägerin angeführten Regelungen aus anderen Gesetzen zur Typisierung einer Betreuungs- und Erziehungsleistungen begründen keine Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber hier gewählten Anknüpfung.
18 
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, für die Zuschlagspflicht keine Rolle spielen; eine Motivforschung, warum jemand keine Kinder hat, könne und solle es nicht geben; es gehe auch nicht darum, Kinderlose zu bestrafen (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 5). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier ein Verfassungsverstoß auch nicht im Hinblick darauf vor, dass der Gesetzgeber lediglich das Merkmal der fehlenden Elternschaft, d.h. der Kinderlosigkeit, als Differenzierungskriterium aufgegriffen und nicht weiter danach unterschieden hat, ob die Kinderlosigkeit auf einer bewussten Entscheidung oder auf medizinischen Gründen beruht. Letzteres Kriterium, das die Klägerin vor allem im Hinblick auf die im August 2002 festgestellte Erkrankung an Brustkrebs, weshalb es bei ihr wegen einer Hormontherapie indiziert sei, innerhalb der insgesamt fünf Jahre dauernden Behandlung nicht schwanger zu werden, geltend macht, ist nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung im Einzelfall innerhalb der Gruppe der Kinderlosen zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um ein Kriterium handelt, das kaum einer Nachprüfung durch die Behörden oder die Gerichte zugänglich wäre, ist es auch nicht angezeigt, hierauf im Rahmen einer Härtefallregelung im Einzelfall abzustellen. Abgesehen davon würde eine auf medizinischen Gründen beruhende Kinderlosigkeit es nicht ausschließen, beispielsweise eine Elternschaft durch Adoption oder durch Inpflegenahme zu begründen. Das BVerfG hat vor allem auch darauf abgestellt, dass Kinder erziehende Versicherte nicht nur einen zeitlichen Aufwand für die Kindererziehung erbringen müssen, sondern auch finanzielle Belastungen zu tragen haben, die bei kinderlosen Versicherten nicht auftreten. Hieran hat das BVerfG in erster Linie die verfassungswidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen festgemacht. Dieser Umstand tritt allerdings in allen Gruppen der kinderlosen Versicherten auf. Ob die derzeitige Kinderlosigkeit auf einer eigenen Entscheidung, auf medizinischen oder sonstigen Gründen beruht, ist unerheblich. Auch Versicherte, die zwar Kinder wünschen, sie aber aus den verschiedensten Gründen nicht bekommen können, sind im Regelfall weder daran gehindert, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, noch sind sie in finanzieller Hinsicht hierdurch eingeschränkt. Eine weitere Differenzierung der Beitragslast innerhalb der Gruppe der Kinderlosen ist deshalb aus der Sicht des Senats nicht angezeigt (vgl. auch Urteil des Senats vom 05. Oktober 2007, a.a.O.).
19 
Gründe, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen, sind deshalb für den Senat nicht ersichtlich.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht bei der Klägerin ab 01. Januar 2005 bei der Berechnung der Beiträge zur PV den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhoben. Damit ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2005, den die Klägerin hinsichtlich der Festsetzung des Beitragszuschlags angegriffen hat, rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
15 
Streitig ist die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Die Klägerin ist bei der AOK Baden-Württemberg als freiwilliges Mitglied krankenversichert und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtig in der PV. Der Beitragssatz zur PV beträgt zunächst seit 01. Juli 1996 1,7 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), die bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI bestimmt werden. Nach § 55 Abs. 3 SGB XI in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448) ist bestimmt: Der Beitragssatz nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 01. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren wurden, für Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Die Klägerin trägt die Beiträge zur PV nach § 59 Abs. 4 SGB XI, weshalb sie von ihr nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose zu zahlen sind. Die Beklagte als Pflegekasse ist hier für die Festsetzung der Beiträge zur PV einschließlich des Beitragszuschlags zuständig (Bundessozialgericht SozR 3-3300 § 20 Nr. 5). Soweit es um den allein streitigen Beitragszuschlag geht, liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor. Denn in dem Bescheid vom 25. Januar 2005, in dem auch über den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung ab 01. Januar 2005 entschieden worden ist, ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid insoweit auch im Namen der Pflegekasse ergeht. Dies bezieht sich auf die Festsetzung des Beitrags zur PV.
16 
Die Klägerin erfüllt, wie das SG zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen für die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose. Sie hat das 23. Lebensjahr vollendet und ist kinderlos. Die Ausnahmen des § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI liegen nicht vor. Die Klägerin hat eine Elternschaft nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI i.V. mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I nicht nachgewiesen. Sie hat bisher kein Kind geboren, was unstreitig ist, zumal sie ausdrücklich geltend gemacht hat, sie habe bisher aus medizinischen Gründen ungewollt kein Kind geboren. Die Klägerin ist auch nach dem 01. Januar 1940 geboren, weshalb die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose nicht nach § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI ausgeschlossen ist. Auch die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur PV, gegen den die Klägerin im Übrigen keine Einwendungen erhoben hat, ist zutreffend.
17 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erachtet der Senat die Regelung über den Kinderzuschlag für Kinderlose nicht für verfassungswidrig (vgl. auch Urteil des Senats vom 05. Oktober 2007 - L 4 R 394/07 -), auch nicht in ihrer Anwendung auf den Fall der Klägerin. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der PV hat der Gesetzgeber im Sinne des Urteils des BVerfG vom 03. April 2001, a.a.O., beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der PV, wie der Klägerin, bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet, indem nunmehr Mitglieder der PV mit Kindern bei gleich hohem beitragspflichtigen Einnahmen nicht mit einem beitragsmäßig gleich hohen Beitrag zur PV belastet werden wie kinderlose Mitglieder. Die gesetzliche Neuregelung im Kinder-Berücksichtigungsgesetz genügt dem Gesetzgeber auch nach der genannten Entscheidung des BVerfG eingeräumten großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 des GG entsprechenden Beitragsrechts in der PV. Im Rahmen dieses großen Spielraums liegt es auch, dass der Gesetzgeber zwecks verwaltungspraktikabler Typisierung des zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmenden Ausgleichs mit Blick auf die Elterngeneration an die „Elternschaft“ im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I für die relative Privilegierung bei der Beitragserhebung zur PV angeknüpft hat. Damit wird auf die leicht feststellbare und nachweisbare leibliche Elternschaft einschließlich der durch Adoption begründeten Elternschaft, aber auch auf die Stiefelternschaft (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18. Juli 2007 - B 12 P 4/06 R -) und die Pflegeelternschaft zurückgegriffen. Es erscheint dem Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten, statt an die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die beitragsabführende Stelle durch öffentliche Urkunden leicht nachweisbare (formale) „Elternschaft“, die bei der Klägerin nicht vorliegt, alternativ oder kumulativ an eine konkret erbrachte und nachgewiesene Betreuungs- und Erziehungsleistung in einem bestimmten Umfang anzuknüpfen. Dies gilt unabhängig davon, dass diese (formal nachgewiesene) „Elternschaft“ im Einzelfall eine ganz unterschiedliche Betreuungs- und Erziehungsleistung bedeuten mag, beispielsweise dann, wenn das Kind kurz nach der Geburt gestorben ist oder die Stiefelternschaft erst im Erwachsenenalter begründet worden ist (vgl. dazu BSG, a.a.O., Rdnrn. 19 ff.). Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass eine solche formale Elternschaft nicht typischerweise mit einer Betreuungs- und Erziehungsleistung einhergegangen ist bzw. einhergeht. Die formale Elternschaft erscheint also durchaus als geeignetes Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Betreuungs- und Erziehungsleistung. Die vom Gesetzgeber ab 01. Januar 2005 typisierend getroffene Regelung über den Beitragszuschlag für Kinderlose erscheint als sachgerecht auch, soweit es um die Altersgrenze von 23 Jahren geht, mit der an die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V angeknüpft wurde (vgl. BT-Drucks. 15/3671 S. 6 Zu Nr. 1). Die von der Klägerin angeführten Regelungen aus anderen Gesetzen zur Typisierung einer Betreuungs- und Erziehungsleistungen begründen keine Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber hier gewählten Anknüpfung.
18 
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, für die Zuschlagspflicht keine Rolle spielen; eine Motivforschung, warum jemand keine Kinder hat, könne und solle es nicht geben; es gehe auch nicht darum, Kinderlose zu bestrafen (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 5). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier ein Verfassungsverstoß auch nicht im Hinblick darauf vor, dass der Gesetzgeber lediglich das Merkmal der fehlenden Elternschaft, d.h. der Kinderlosigkeit, als Differenzierungskriterium aufgegriffen und nicht weiter danach unterschieden hat, ob die Kinderlosigkeit auf einer bewussten Entscheidung oder auf medizinischen Gründen beruht. Letzteres Kriterium, das die Klägerin vor allem im Hinblick auf die im August 2002 festgestellte Erkrankung an Brustkrebs, weshalb es bei ihr wegen einer Hormontherapie indiziert sei, innerhalb der insgesamt fünf Jahre dauernden Behandlung nicht schwanger zu werden, geltend macht, ist nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung im Einzelfall innerhalb der Gruppe der Kinderlosen zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um ein Kriterium handelt, das kaum einer Nachprüfung durch die Behörden oder die Gerichte zugänglich wäre, ist es auch nicht angezeigt, hierauf im Rahmen einer Härtefallregelung im Einzelfall abzustellen. Abgesehen davon würde eine auf medizinischen Gründen beruhende Kinderlosigkeit es nicht ausschließen, beispielsweise eine Elternschaft durch Adoption oder durch Inpflegenahme zu begründen. Das BVerfG hat vor allem auch darauf abgestellt, dass Kinder erziehende Versicherte nicht nur einen zeitlichen Aufwand für die Kindererziehung erbringen müssen, sondern auch finanzielle Belastungen zu tragen haben, die bei kinderlosen Versicherten nicht auftreten. Hieran hat das BVerfG in erster Linie die verfassungswidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen festgemacht. Dieser Umstand tritt allerdings in allen Gruppen der kinderlosen Versicherten auf. Ob die derzeitige Kinderlosigkeit auf einer eigenen Entscheidung, auf medizinischen oder sonstigen Gründen beruht, ist unerheblich. Auch Versicherte, die zwar Kinder wünschen, sie aber aus den verschiedensten Gründen nicht bekommen können, sind im Regelfall weder daran gehindert, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, noch sind sie in finanzieller Hinsicht hierdurch eingeschränkt. Eine weitere Differenzierung der Beitragslast innerhalb der Gruppe der Kinderlosen ist deshalb aus der Sicht des Senats nicht angezeigt (vgl. auch Urteil des Senats vom 05. Oktober 2007, a.a.O.).
19 
Gründe, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen, sind deshalb für den Senat nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
21 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 56 Sonderrechtsnachfolge


(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten,1a. dem Lebenspartner,2. den Kindern,3. den Eltern,4. dem Haushaltsführerzu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in ein

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 60 Beitragszahlung


(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Kr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 4 P 5935/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Sozialgericht Stuttgart Urteil, 20. März 2006 - S 8 KR 3035/05

bei uns veröffentlicht am 20.03.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Streitig ist die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung eines Beitragszuschlages von 0,25% in der Pflegeversicherung ab

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung eines Beitragszuschlages von 0,25% in der Pflegeversicherung ab 1.1.2005 für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres.
Die Klägerin, geboren 1957, ist seit 1.3.2003 versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beklagten. Sie hat eine Elterneigenschaft nicht nachgewiesen und bezieht nicht Arbeitslosengeld II. Seit 1.1.2005 erhebt die Beklagte einen Zuschlag von 0,25% auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung. Hiergegen erhob die Klägerin am 30.3.2005 Widerspruch. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11.5.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) vom 15.12.2004 für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,25% eingeführt worden sei. Die Klägerin gehöre nicht zu den ausgenommen Personengruppen. Die Gründe, warum jemand ohne Kinder sei, sei für den Beitragszuschlag ohne Bedeutung.
Hiergegen erhob die Klägerin am 20.5.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart. Sie führt aus, die zusätzliche Abgabe sei eine Diskriminierung, Beleidigung und Abwertung aller kinderloser Bundesbürger. Die Würde des Menschen sei unantastbar, niemand dürfe wegen seines Glaubens, Geschlechts usw. benachteiligt werden. Dies sei aufs schwerste verletzt worden. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der Bundesgerichtshof beschlossen habe, die Kinderlosen mit einem höheren Pflegeversicherungsbeitrag zu belasten. Die zusätzliche Abgabe sei eine reine Willkür. Durch ihre Steuerklasse sei sie einer viel größeren Abgabenlast ausgesetzt, sodass es ihr nicht mehr möglich sei auch noch für ihr Alter zurückzulegen.
Die Klägerin hat keinen schriftsätzlichen und ausdrücklichen Antrag gestellt, begehrt jedoch sinngemäß, den Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11.5.2005 aufzuheben und ab 1.1.2005 die Beitragszahlung ohne den Beitragszuschlag von 0,25 % zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass Grundlage des ab 1.1.2005 geltenden zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung die Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94 – USK 2001-9) sei. Dem Gesetzgeber sei auferlegt worden, bis längstens eine 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtige. Der Gesetzgeber habe in der Folge das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung vom 15.12.2004 erlassen. Mit diesem Gesetz werde für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,25% eingeführt. Der Beitragssatz von 1,7% gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI erhöhe sich für kinderlose Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25%, § 55 Abs. 3 SGB XI. Die Klägerin gehöre nicht zu den ausgenommen Personengruppen. Es obliege nicht der Beklagten zu beurteilen, ob die Einführung des Zuschlages von 0,25% in der sozialen Pflegeversicherung gegen das Grundgesetz verstoße.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 17.11.2005 auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen, in ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, worin sich eine Kopie der Verwaltungsakte der Beklagten befindet (Blatt 18 bis 19 der Gerichtsakte), Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache ist sie jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Heranziehung der Klägerin zu einem erhöhten Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht rechtswidrig, die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
11 
Nachdem der vorliegende Rechtsstreit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist konnte das Gericht gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden.
12 
Gem. § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Pflegekasse durch Beiträge finanziert. Die Beiträge werden mittels eines Vomhundertsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu bezahlen, § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI. Der Beitragssatz beträgt gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI derzeit 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser Beitragssatz wird gem. § 55 Abs. 3 SGB XI und 0,25% erhöht. § 55 Abs. 3 SGB XI bestimmt folgendes: "Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II."
13 
Die Klägerin hat das 23. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet und hat eine Elterneigenschaft nicht nachgewiesen. Sie ist weder vor dem 1.1.1940 geboren, noch leistet die Wehr- oder Zivildienst oder bezieht Arbeitslosengeld II. Damit gehört sie nicht zu dem ausgeschlossen Personenkreis; der allgemeine Beitragssatz ist damit gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI um 0,25% zu erhöhen.
14 
§ 55 Abs. 3 SGB XI ist mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art 1 Nr. 1 KiBG vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) eingeführt worden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die bereits von der Beklagten benannte Entscheidung des BVerfG (vgl. BVerfGE 103, 242 = SozR 3 - 3300 § 54 Nr. 2) reagiert. Er war dabei befugt, den Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes mittels eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern Rechnung zu tragen.
15 
Das BVerfG hat (a. a. O.) folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung. Das Grundgesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten.
16 
Der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich muss allerdings durch Regelungen erfolgen, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten, denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser Versicherter geleistet werden, die dann den pflegenahen Jahrgängen angehören oder pflegebedürftig sind, basieren maßgeblich auf den Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf; sie ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung kann deshalb nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen.
17 
Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt.
18 
Allerdings ist er von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Denn bereits dessen Betreuung und Erziehung führt dazu, dass Ungleiches im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig gleichbehandelt wird."
19 
Angesichts dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts konnte sich das Gericht nicht von der Willkürlichkeit oder Verfassungswidrigkeit der Belastung Kinderloser mit einem zusätzlichen Beitragszuschlag überzeugen. Das BVerfG hat gerade lediglich eine relative Entlastung Erziehender gefordert. Die Relativität wurde vom Gesetzgeber dadurch gewahrt, dass Eltern zwar verglichen mit dem früheren Beitragssatz ab dem 1.1.2005 nicht weniger Beitrag zu zahlen haben, sondern dadurch, dass Kinderlose mit einem zusätzlichen Beitragszuschlag belastet werden. Der Gesetzgeber durfte im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG auch sachgerecht zwischen den Gruppen der Kinderlosen und der Erziehenden unterscheiden. Insoweit ist diese Differenzierung, da es sich um zwei unterschiedliche Gruppen und damit um unterschiedliche Sachverhalte handelt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Differenzierung erscheint angesichts des Urteils des BVerfG nicht als willkürlich.
20 
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes garantiert gerade nicht die Beibehaltung des derzeitigen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Beitragssatz beruht nämlich nicht auf privatnützig dem Versicherten zugewiesenen, durch eigene Leistung erworbenen Ansprüchen, sondern wurde vom Gesetzgeber festgesetzt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Entziehung von Vermögen durch Abführung erhöhter Beiträge lässt sich die Verfassungswidrigkeit von § 55 Abs. 3 SGB XI nicht begründen. Insoweit ist die zusätzliche Beitragsbelastung mit 0,25% der beitragspflichtigen Einnahmen weder unverhältnismäßig noch derart einschneidend, dass vom vorhanden Vermögen und erzielten Einkommen des Versicherten - auch unter Berücksichtigung der sonstigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen - annähernd nichts mehr übrig bliebe.
21 
Artikel 2 Absatz 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, ist nicht verletzt. Insbesondere durfte der Gesetzgeber durch die vorgenommene Regelung der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Kindererziehung in der sozialen Pflegeversicherung Rechnung tragen.
22 
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht.
23 
Die Klägerin ist daher zur Abführung des zusätzlichen Beitrags von 0,25% der beitragspflichtigen Einnahmen zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet. Die entsprechende Heranziehung seitens der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Es war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
10 
Die beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, in der Sache ist sie jedoch ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Die Heranziehung der Klägerin zu einem erhöhten Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht rechtswidrig, die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
11 
Nachdem der vorliegende Rechtsstreit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist konnte das Gericht gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden.
12 
Gem. § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Pflegekasse durch Beiträge finanziert. Die Beiträge werden mittels eines Vomhundertsatzes der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet und sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu bezahlen, § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XI. Der Beitragssatz beträgt gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI derzeit 1,7% der beitragspflichtigen Einnahmen. Dieser Beitragssatz wird gem. § 55 Abs. 3 SGB XI und 0,25% erhöht. § 55 Abs. 3 SGB XI bestimmt folgendes: "Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II."
13 
Die Klägerin hat das 23. Lebensjahr vor dem 1.1.2005 vollendet und hat eine Elterneigenschaft nicht nachgewiesen. Sie ist weder vor dem 1.1.1940 geboren, noch leistet die Wehr- oder Zivildienst oder bezieht Arbeitslosengeld II. Damit gehört sie nicht zu dem ausgeschlossen Personenkreis; der allgemeine Beitragssatz ist damit gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI um 0,25% zu erhöhen.
14 
§ 55 Abs. 3 SGB XI ist mit Wirkung zum 1.1.2005 durch Art 1 Nr. 1 KiBG vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) eingeführt worden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die bereits von der Beklagten benannte Entscheidung des BVerfG (vgl. BVerfGE 103, 242 = SozR 3 - 3300 § 54 Nr. 2) reagiert. Er war dabei befugt, den Auftrag des BVerfG durch eine Erhöhung des Beitragssatzes mittels eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder statt durch eine Beitragsermäßigung für Mitglieder mit Kindern Rechnung zu tragen.
15 
Das BVerfG hat (a. a. O.) folgendes ausgeführt: "Der Gesetzgeber verfügt über einen großen Spielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der sozialen Pflegeversicherung. Das Grundgesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten.
16 
Der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich muss allerdings durch Regelungen erfolgen, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten, denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten kinderloser Versicherter geleistet werden, die dann den pflegenahen Jahrgängen angehören oder pflegebedürftig sind, basieren maßgeblich auf den Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf; sie ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen. Der verfassungsgebotene Ausgleich zwischen erziehenden und nicht erziehenden Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung kann deshalb nicht durch unterschiedliche Leistungen im Falle des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erfolgen.
17 
Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Betreuungs- und Erziehungsleistung bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtigt.
18 
Allerdings ist er von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Denn bereits dessen Betreuung und Erziehung führt dazu, dass Ungleiches im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig gleichbehandelt wird."
19 
Angesichts dieser Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts konnte sich das Gericht nicht von der Willkürlichkeit oder Verfassungswidrigkeit der Belastung Kinderloser mit einem zusätzlichen Beitragszuschlag überzeugen. Das BVerfG hat gerade lediglich eine relative Entlastung Erziehender gefordert. Die Relativität wurde vom Gesetzgeber dadurch gewahrt, dass Eltern zwar verglichen mit dem früheren Beitragssatz ab dem 1.1.2005 nicht weniger Beitrag zu zahlen haben, sondern dadurch, dass Kinderlose mit einem zusätzlichen Beitragszuschlag belastet werden. Der Gesetzgeber durfte im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG auch sachgerecht zwischen den Gruppen der Kinderlosen und der Erziehenden unterscheiden. Insoweit ist diese Differenzierung, da es sich um zwei unterschiedliche Gruppen und damit um unterschiedliche Sachverhalte handelt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Differenzierung erscheint angesichts des Urteils des BVerfG nicht als willkürlich.
20 
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes garantiert gerade nicht die Beibehaltung des derzeitigen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Beitragssatz beruht nämlich nicht auf privatnützig dem Versicherten zugewiesenen, durch eigene Leistung erworbenen Ansprüchen, sondern wurde vom Gesetzgeber festgesetzt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Entziehung von Vermögen durch Abführung erhöhter Beiträge lässt sich die Verfassungswidrigkeit von § 55 Abs. 3 SGB XI nicht begründen. Insoweit ist die zusätzliche Beitragsbelastung mit 0,25% der beitragspflichtigen Einnahmen weder unverhältnismäßig noch derart einschneidend, dass vom vorhanden Vermögen und erzielten Einkommen des Versicherten - auch unter Berücksichtigung der sonstigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen - annähernd nichts mehr übrig bliebe.
21 
Artikel 2 Absatz 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, ist nicht verletzt. Insbesondere durfte der Gesetzgeber durch die vorgenommene Regelung der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der Kindererziehung in der sozialen Pflegeversicherung Rechnung tragen.
22 
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen daher nicht.
23 
Die Klägerin ist daher zur Abführung des zusätzlichen Beitrags von 0,25% der beitragspflichtigen Einnahmen zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet. Die entsprechende Heranziehung seitens der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Es war wie tenoriert zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren.

(3) Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat. Die nach Satz 1 eingegangenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind von der Krankenkasse unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten. In den Fällen des § 252 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ist das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds, im Übrigen sind die Pflegekassen zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt; § 251 Absatz 5 Satz 3 bis 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. § 24 Abs. 1 des Vierten Buches gilt. § 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen der allgemeinen Rentenversicherung am fünften Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) weiter. Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches), leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weiter.

(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 1 ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden.

(6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist, weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mitglied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pflegekasse zu zahlen.

(7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch werden von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) überwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres zur Zahlung der Pauschale vereinbaren.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.