Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03

bei uns veröffentlicht am22.06.2005

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 15.06.1994 sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung durch die Beklagte.
Die im Jahre 1957 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester. Sie war bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme im Jahre 1983 und später erneut zeitweilig in diesem Beruf tätig. Mit ab dem Jahre 1991 zunehmender Häufigkeit betreibt sie unter anderem sozialgerichtliche Verfahren insbesondere auf den Gebieten des Arbeitsförderungs-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsrechts. Dabei hat sie allein vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) nahezu 400 größtenteils erfolglose Hauptsache- und Nebenverfahren anhängig gemacht. Derzeit begehrt sie beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Berufungsverfahren – L 3 AL 1463/03, L 3 AL 2963/03, L 3 AL 2964/03, L 3 AL 2965/03, L 3 AL 2966/03, L 3 AL 2967/03 – sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Bundesagentur für Arbeit.
Ab dem Jahre 1984 durchlief die Klägerin erfolglos verschiedene Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Seit 01.02.1992 erhält sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach einer erneuten Tätigkeit als Krankenschwester vom 15.06. bis zum 14.12.1992 bezog die Klägerin vom 15.12.1992 bis zum Ablauf des 78-Wochen-Zeitraumes des § 48 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am 13.06.1994 Krankengeld.
Am 15.06.1994 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Alg sowie – mit gesondertem Schreiben (vgl. Bl. 15 Band III der Leistungsakte, zweiter Teil) – einen entsprechenden Vorschuss. Dabei gab sie an, sie sei nicht mehr arbeitsunfähig. Dem Antragsformular fügte die Klägerin u.a. die Kopie eines von ihrem behandelnden Arzt Dr. G ausgefüllten Auszahlungsscheines für Krankengeld bei, in dem Arbeitsunfähigkeit bis 13.06.1994 und weiterhin bescheinigt wurde. Einen Vorschuss lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1994 und der Begründung ab, Vorschüsse könnten nur gezahlt werden, wenn der Anspruch auf Alg dem Grunde nach bestehe. Bei der Klägerin sei aber ungeklärt, ob Verfügbarkeit vorliege bzw. ob im Falle des Fehlens dieser Voraussetzung infolge eines geminderten Leistungsvermögens die Voraussetzungen für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung vorlägen. Die Feststellungen könnten erst getroffen werden, wenn der aktuelle Umfang des Leistungsvermögens durch ein arbeitsamtsärztliches Gutachten festgestellt worden sei. Hiergegen hat sich die Klägerin mit drei verschiedenen Schriftsätzen vom 18.09.1994, davon zwei Schriftsätze zu bereits anhängigen Klageverfahren, an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt, bei dem sie am Folgetag eingegangen sind. Das SG hat zunächst für jedes schriftsätzlich formulierte Begehren ein gesondertes Klageverfahren angelegt (S 2 Ar 2557/94, 2558/94 und 2559/94) und die Verfahren dann mit Beschluss vom 28.09.1994 zum Aktenzeichen S 2 Ar 2557/94 verbunden (später durch Änderung der Aktenordnung S 2 AL 2557/94).
Mit Schreiben vom 28.07.1994 wurde die Klägerin für den 15.08.1994, 10.45 Uhr zu einer Untersuchung beim arbeitsamtsärztlichen Dienst der Beklagten eingeladen. Dabei wurde sie darauf hingewiesen, dass die ärztliche Untersuchung erforderlich sei, damit darüber entschieden werden könne, inwieweit gesundheitliche Einschränkungen der Verfügbarkeit für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegenstünden und ob, gegebenenfalls in welcher Höhe, sie nach ihrem Leistungsvermögen einen Anspruch auf die Geldleistung habe. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 62 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – SGB I -) und die Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) wurde der Klägerin mitgeteilt, sofern sie der Einladung ohne wichtigen Grund nicht nachkomme, sei beabsichtigt, die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen oder zu entziehen. Zur weiteren Feststellung des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 34 der Leistungsakte Band III, zweiter Teil Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zu diesem Untersuchungstermin nicht erschienen war, versagte die Beklagte durch Bescheid vom 19.09.1994 Alg ab dem 15.06.1994. Zum Inhalt dieses Bescheides wird auf Bl. 47/48 der Leistungsakte a. a. O. verwiesen. Am 20.09.1994 hat die Klägerin hiergegen beim SG Klage erhoben (S 2 Ar 2566/94). Mit dem bereits erwähnten Verbindungsbeschluss hat das SG auch dieses Klageverfahren zum bereits anhängigen Verfahren S 2 Ar 2557/94 verbunden.
Die Beklagte hat die Klage gegen den Bescheid vom 19.09.1994 als Widerspruch gewertet und diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.1994 zurückgewiesen. Zur Darstellung der Ausführungen der Beklagten wird auf Bl. 53 ff. der Leistungsakte a. a. O. Bezug genommen. Die hiergegen von der Klägerin am 17.10.1994 erhobene Klage (S 2 Ar 2795/94) hat das SG mit Beschluss vom 08.11.1994 ebenfalls zum Verfahren S 2 Ar 2557/94 verbunden.
Einen im Oktober 1994 von der Klägerin ausdrücklich gegen den Bescheid vom 19.09.1994 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1994 als unzulässig zurückgewiesen, weil im Hinblick auf das bereits abgelaufene Widerspruchsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch die hiergegen am 08.12.1994 erhobene Klage (S 2 AL 3285/94) ist mit Beschluss vom 08.04.1998 zum bereits anhängigen Klageverfahren S 2 AL 2557/94 verbunden worden.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin Kopien verschiedener medizinischer Unterlagen vorgelegt, darunter die Kopie eines Entlassungsberichtes der Salinenklinik Bad Rappenau, wo sie im Jahre 1993 ein Heilverfahren durchgeführt hatte und aus dem sie arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester, jedoch für leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen mit einem Wechsel zwischen Stehen und Sitzen vollschichtig leistungsfähig entlassen worden war. Vorgelegt hat sie weiter die Kopie eines ärztlichen Gutachtens von 1991 und eines von Dr. K für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erstatteten orthopädischen Gutachtens vom März 1994, in dem die Frage eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen orthopädischen Beschwerden und bisheriger beruflicher Tätigkeit abgehandelt sowie das negative Leistungsbild beschrieben ist. Zur näheren Feststellung des Inhalts dieser medizinischen Unterlagen wird auf Bl. 17 bis 38 der SG-Akte S 2 AL 2557/94 verwiesen.
Während der Dauer der Klageverfahren hat das SG zur Klärung der Prozessfähigkeit der Klägerin an die Psychiatrische Klinik der Universität H einen Gutachtensauftrag erteilt. Nachdem die Klägerin zur entsprechenden Untersuchung nicht erschienen war, hat Prof. Dr. D, Leitender Oberarzt der Klinik, die Akten unerledigt zurückgegeben, aber darauf hingewiesen, dass das aktenkundige Verhalten der Klägerin gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit auch aus medizinischer Sicht Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit wecke. Nach mehreren erfolglosen Befangenheitsanträgen gegen den früheren Kammervorsitzenden hat die Klägerin auch die dann zuständige Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.1998 wegen Befangenheit – ebenfalls erfolglos, Beschluss des Senats vom 28.09.1998, L 3 AL 2738/98 A – abgelehnt.
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Mit Urteil vom 08.12.1998 hat das SG hat die Klagen nach Verwerfung eines weiteren Befangenheitsantrages abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Zugrundelegung der Regelungen der §§ 60, 62, 65, 66 SGB I über die Mitwirkungspflichten und die Folgen einer Verletzung derselben sowie der der gesetzlichen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs gemäß den §§ 100, 103 des damals geltenden Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) habe die Beklagte der Klägerin zu Recht Alg ab dem 15.06.1994 versagt. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung sei im Hinblick auf die Frage der Verfügbarkeit erforderlich gewesen Das Einladungsschreiben vom 28.07.1994 habe eine ordnungsgemäße schriftliche Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Im Widerspruchsbescheid vom 27.09.1994 seien die Ermessenserwägungen ausführlich dargelegt und werde insbesondere erläutert, aus welchen Gründen die Versagung nicht zeitlich oder der Höhe nach beschränkt worden sei. Dass die Beklagte die Leistung rückwirkend ab Antragstellung versagt habe, sei entgegen der Kommentarliteratur und anders als im Falle der Entziehung einer bereits bewilligten Leistung nicht zu beanstanden. Wie das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.06.1996 – L 13 Ar 1580/95 – ausgeführt habe, wäre es ungereimt, wenn über einen einheitlichen Anspruch zwei in den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden müssten. Die anderslautende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.02.1990 (SozR 3-5870 § 11 Nr. 1) beziehe sich ohne nähere Erläuterung auf ein Urteil des BSG in SozR 1200 § 66 Nr. 10, das aber zum Fall einer Entziehung von Leistungen ergangen sei, ohne die Frage der zeitlichen Wirkung einer Versagung zu berühren. Auch müsste die Leistung andernfalls für die Zeit zwischen Antragstellung und Versagung aus Beweislastgründen abgelehnt werden.
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Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnung eines Vorschusses wende, sei die Klage bereits unzulässig. Denn mit dem Versagungsbescheid sei die vorherige Ablehnung einer Vorschusszahlung nach § 42 SGB I bzw. einer vorläufigen Entscheidung über den Anspruch nach § 147 AFG gegenstandslos geworden. Im Übrigen wäre der Klageantrag aus den im Widerspruchsbescheid vom 14.09.1994 genannten Gründen unbegründet. Gleiches gelte für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.1994 im Hinblick auf das von der Beklagten im Widerspruchsbescheid dargelegte fehlende Rechtsschutzbedürfnis.
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Auch der auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung gerichtete Klageantrag sei unbegründet. Der Anspruch der Klägerin werde von der Beklagten erfüllt. Aus den vorgelegten Beratungsvermerken und der Erklärung des Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1998 ergebe sich, dass die Beklagte bereit sei, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung zu gewähren. Die Tatsache, dass eine erfolgreiche Vermittlung bislang nicht habe erreicht werden können, rechtfertige keine andere Entscheidung, da Versicherte nur Anspruch auf entsprechende Bemühungen der Beklagten, nicht jedoch auf einen konkreten Erfolg hätten.
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Gegen das am 08.01.1999 zum Zwecke der Zustellung mittels Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 09.02.1999 Berufung eingelegt, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 3 AL 661/99 und hernach infolge zweimaliger Aussetzung des Verfahrens unter den Aktenzeichen L 3 AL 237/01 sowie L 3 AL 4658/01 geführt wurde.
15 
Mit Urteilen vom 13.03.2002 – L 3 AL 2355/02 (nunmehr L 3 AL 2963/03), L 3 AL 4655/01 (nunmehr L 3 AL 2964/03), L 3 AL 4656/01 (nunmehr L 3 AL 2965/03), L 3 AL 4657/01 (nunmehr L 3 AL 2966/03) und L 3 AL 4658/01 (nunmehr L 3 AL 2967/03) – hat der erkennende Senat die Berufungen der Klägerin im vorliegenden sowie in vier der oben angeführten weiteren Verfahren wegen fehlender Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen. Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidungen des Senats mit Beschlüssen vom 03.07.2003 – B 7 AL 214/02 B, B 7 AL 216/02 B, B 7 AL 218/02 B, B 7 AL 222/02 B und B 7 AL 224/02 B – aufgehoben und die Rechtssachen zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da der prozessunfähigen Klägerin zu Unrecht kein besonderer Vertreter im Sinne des § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt worden sei und die Rechtsschutzbegehren jeweils nicht insgesamt "offensichtlich haltlos" seien.
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Durch gesonderte Beschlüsse vom 07.10.2004 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats der Klägerin einen besonderen Vertreter für das vorliegende sowie die bereits angeführten fünf weiteren Berufungsverfahren bestellt.
17 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 1998, den Bescheid vom 19. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1994 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. November 1994 und den Bescheid vom 20. Juli 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 15. Juni 1994 Arbeitslosengeld bzw. einen entsprechenden Vorschuss sowie Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung zu gewähren.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil, die Prozessakten des Senats sowie des SG und des BSG und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nunmehr zulässig. Denn der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellte besondere Vertreter hat die Prozessführung der jedenfalls für sozialgerichtliche Verfahren prozessunfähigen Klägerin (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 13.03.2002 – L 3 AL 2355/02, L 3 AL 4655/01, L 3 AL 4656/01, L 3 AL 4657/01 und L 3 AL 4658/01 – sowie die in den daraufhin eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 160a Abs. 5 SGG ergangenen Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.07.2003 – B 7 AL 214/02 B, B 7 AL 216/02 B, B 7 AL 218/02 B, B 7 AL 222/02 B und B 7 AL 224/02 B –) zwischenzeitlich genehmigt und den Mangel der Prozessfähigkeit damit rückwirkend geheilt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 4b zu § 72, Rdnr. 8e zu § 71). Jedoch vermag die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachten Klagebegehren, die Beklagte zur – auch vorschussweisen – Zahlung von Alg ab dem 15.06.1994 sowie zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung zu verurteilen, nicht durchzudringen.
24 
Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alg mit Bescheid vom 19.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1994 abgelehnt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 08.12.1998 (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
25 
Auch nach Auffassung des Senats war die von der Beklagten unter dem 28.07.1994 angeordnete ärztliche Untersuchungen der Klägerin zur Klärung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruchs erforderlich. Insbesondere reichten die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen für eine Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit, bezogen auf den für die Zeit ab dem 15.06.1994 geltend gemachten Leistungsanspruch, nicht aus. Der erwähnte Entlassungsbericht vom September 1993 sowie das ärztliche Gutachten vom Februar 1991 stellen bereits mit Blick auf den seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeitraum andauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keine für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit ab 15.06.1994 geeigneten Unterlagen dar. Das Gutachten von Dr. K datiert zwar vom März 1994, nimmt aber nur aus orthopädischer Sicht und zudem nur zum negativen Leistungsbild sowie zur – im vorliegenden Rahmen unerheblichen – Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen früherer Berufstätigkeit und aktuellen orthopädischen Beschwerden Stellung. Hinzu kommt schließlich, dass die in Rede stehenden medizinischen Unterlagen auch eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die für die Verneinung der Prozessfähigkeit ausschlaggebenden und bereits seinerzeit aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten Klägerin nicht zuließen. Daher war aufgrund dieser medizinischen Unterlagen eine konkrete Leistungsbeurteilung (positives und negatives Leistungsbild) hinsichtlich des für die Zeit ab 15.06.1994 geltend gemachten Anspruches nicht möglich.
26 
Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin Alg rechtsfehlerfrei versagt. Dies gilt nicht nur für die Zeit nach Erlass des Bescheides vom 19.09.1994, sondern auch mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Ergehen der Behördenentscheidung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob § 66 Abs. 1 SGB I eine Versagung von Alg auch in Bezug auf den letztgenannten Zeitraum zu tragen vermag (bejahend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.1996 – L 13 Ar 1580/95 –; sowie zu Förderungsleistungen nach dem BAföG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1996 – 7 S 389/96 – FamRZ 1997, 1309-1312), oder ob die vom SG zitierten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 26.05.1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10; Urteil vom 28. Februar 1990 – 10 RKg 17/89 – SozR 3-5870 § 11 Nr. 1), denen allerdings nicht die hier in Rede stehende Versagung begehrter Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die hiervon abweichende Fallgestaltung einer rückwirkenden Entziehung bereits bewilligter Leistungen zu Grunde lag, insoweit einer Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen. Denn die Versagung des beantragten Alg ist bezogen auf den Zeitraum vor Erlass der Behördenentscheidung jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nicht positiv feststellen lassen. Vielmehr fehlt es der insoweit materiell beweispflichtigen Klägerin an einem hier angesichts der bereits oben angeführten Leistungseinschränkungen erforderlichen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit und damit der Verfügbarkeit. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 27.9.94 auch eindeutig abgehoben.
27 
In Ansehung dessen steht der Klägerin betreffend Leistungen auf Alg auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Vorschusses zu. Hinsichtlich der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.1994 und wegen der von der Klägerin begehrten Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 8.12.1998 (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsvermittlung und eine Arbeitsberatung durch die Beklagte die vorherige Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin voraussetzt. Auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz an das SG vom 22.09.1994 (Bl. 9 ff. der SG-Akte S 2 AL 2557/94) nimmt der Senat Bezug. Dies bedeutet, dass die Weigerung der Klägerin, zur arbeitsamtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, auch einer sachgerechten Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung entgegenstand.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
29 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
23 
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zwar ist sie nunmehr zulässig. Denn der vom Vorsitzenden des erkennenden Senats gemäß § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellte besondere Vertreter hat die Prozessführung der jedenfalls für sozialgerichtliche Verfahren prozessunfähigen Klägerin (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom 13.03.2002 – L 3 AL 2355/02, L 3 AL 4655/01, L 3 AL 4656/01, L 3 AL 4657/01 und L 3 AL 4658/01 – sowie die in den daraufhin eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 160a Abs. 5 SGG ergangenen Beschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.07.2003 – B 7 AL 214/02 B, B 7 AL 216/02 B, B 7 AL 218/02 B, B 7 AL 222/02 B und B 7 AL 224/02 B –) zwischenzeitlich genehmigt und den Mangel der Prozessfähigkeit damit rückwirkend geheilt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 4b zu § 72, Rdnr. 8e zu § 71). Jedoch vermag die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachten Klagebegehren, die Beklagte zur – auch vorschussweisen – Zahlung von Alg ab dem 15.06.1994 sowie zur Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung zu verurteilen, nicht durchzudringen.
24 
Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Alg mit Bescheid vom 19.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1994 abgelehnt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 08.12.1998 (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
25 
Auch nach Auffassung des Senats war die von der Beklagten unter dem 28.07.1994 angeordnete ärztliche Untersuchungen der Klägerin zur Klärung des Bestehens und des Umfanges eines Leistungsanspruchs erforderlich. Insbesondere reichten die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen für eine Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit, bezogen auf den für die Zeit ab dem 15.06.1994 geltend gemachten Leistungsanspruch, nicht aus. Der erwähnte Entlassungsbericht vom September 1993 sowie das ärztliche Gutachten vom Februar 1991 stellen bereits mit Blick auf den seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeitraum andauernder Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keine für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit ab 15.06.1994 geeigneten Unterlagen dar. Das Gutachten von Dr. K datiert zwar vom März 1994, nimmt aber nur aus orthopädischer Sicht und zudem nur zum negativen Leistungsbild sowie zur – im vorliegenden Rahmen unerheblichen – Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen früherer Berufstätigkeit und aktuellen orthopädischen Beschwerden Stellung. Hinzu kommt schließlich, dass die in Rede stehenden medizinischen Unterlagen auch eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die für die Verneinung der Prozessfähigkeit ausschlaggebenden und bereits seinerzeit aufgetretenen psychischen Auffälligkeiten Klägerin nicht zuließen. Daher war aufgrund dieser medizinischen Unterlagen eine konkrete Leistungsbeurteilung (positives und negatives Leistungsbild) hinsichtlich des für die Zeit ab 15.06.1994 geltend gemachten Anspruches nicht möglich.
26 
Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin Alg rechtsfehlerfrei versagt. Dies gilt nicht nur für die Zeit nach Erlass des Bescheides vom 19.09.1994, sondern auch mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Ergehen der Behördenentscheidung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob § 66 Abs. 1 SGB I eine Versagung von Alg auch in Bezug auf den letztgenannten Zeitraum zu tragen vermag (bejahend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.1996 – L 13 Ar 1580/95 –; sowie zu Förderungsleistungen nach dem BAföG VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.1996 – 7 S 389/96 – FamRZ 1997, 1309-1312), oder ob die vom SG zitierten Entscheidungen des BSG (Urteil vom 26.05.1983 – 10 RKg 13/82 – SozR 1200 § 66 Nr. 10; Urteil vom 28. Februar 1990 – 10 RKg 17/89 – SozR 3-5870 § 11 Nr. 1), denen allerdings nicht die hier in Rede stehende Versagung begehrter Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sondern die hiervon abweichende Fallgestaltung einer rückwirkenden Entziehung bereits bewilligter Leistungen zu Grunde lag, insoweit einer Anwendung dieser Vorschrift entgegenstehen. Denn die Versagung des beantragten Alg ist bezogen auf den Zeitraum vor Erlass der Behördenentscheidung jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nicht positiv feststellen lassen. Vielmehr fehlt es der insoweit materiell beweispflichtigen Klägerin an einem hier angesichts der bereits oben angeführten Leistungseinschränkungen erforderlichen Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit und damit der Verfügbarkeit. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 27.9.94 auch eindeutig abgehoben.
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In Ansehung dessen steht der Klägerin betreffend Leistungen auf Alg auch kein Anspruch auf Bewilligung eines Vorschusses zu. Hinsichtlich der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.11.1994 und wegen der von der Klägerin begehrten Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 8.12.1998 (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsvermittlung und eine Arbeitsberatung durch die Beklagte die vorherige Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin voraussetzt. Auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz an das SG vom 22.09.1994 (Bl. 9 ff. der SG-Akte S 2 AL 2557/94) nimmt der Senat Bezug. Dies bedeutet, dass die Weigerung der Klägerin, zur arbeitsamtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, auch einer sachgerechten Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung entgegenstand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 42 Vorschüsse


(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 62 Untersuchungen


Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 15.06.199
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2005 - L 3 AL 2967/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die vorschussweise und endgültige Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 15.06.199

Referenzen

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.