Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Feb. 2015 - S 20 SO 132/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 verurteilt, dem Kläger 1.555,75 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von 892,50 EUR für die Haushaltsauflösung anlässlich des Umzugs des Klägers von seiner ehemaligen Wohnung in ein Pflegeheim sowie Mietkosten für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 (sog. Überschneidungskosten) in Höhe von 663,25 EUR, insgesamt 1.555,75 EUR.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger leidet u.a. an Demenz; er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 70; er ist erheblich pflegebedürftig und erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe I. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Altersrente (monatlich 696,30 EUR). Der Kläger steht unter amtsgerichtlich angeordneter Betreuung. Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eines stationären Krankenhausaufenthaltes im Juni/Juli 2013 stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege fest. Die Betreuerin bemühte sich umgehend um einen Heimplatz. Am 24.07.2013 konnte der Kläger in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen werden.
4Bereits am 18.07.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der durch Einkommen, Vermögen und Pflegekassenleistungen nicht gedeckten Heimkosten. Die Betreuerin wies bei der Antragsstellung daraufhin, die Wohnung könne nur mit richterlicher Genehmigung gekündigt werden. Am 16.08.2013 teilte sie mit, dass die Kündigungsgenehmigung beim Amtsgericht beantragt und die Kündigung vorsorglich auch dem Vermieter angezeigt worden sei. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags konnte der Vertrag vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
5Durch Beschluss vom 18.10.2013 erteilte das zuständige Amtsgericht der Betreuerin die Genehmigung zur Kündigung und Auflösung der Wohnung des Klägers. Am 05.11.2013 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, sie habe die Wohnung unverzüglich nach Erhalt der gerichtlichen Genehmigung zum 31.01.2014 gekündigt.
6Durch Bescheid vom 12.12.2013 übernahm der Beklagte die ungedeckten Heimkosten des Klägers ab 01.08.2013. Eine Übernahme der Kosten für den Aufnahmemonat (8 Tage) lehnte sie ab mit der Begründung, diese Kosten könnten aus vorhandenem Einkommen gedeckt werden. Bei der Berechnung der Höhe der zu übernehmenden Heimkosten berücksichtigte der Beklagte die Mieten für die gekündigte Wohnung bis einschließlich November 2013 einkommensmindernd.
7Mit seinem am 20.12.2013 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte die Mietzahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 sowie die Kosten der Auflösung der Wohnung nicht berücksichtigt habe. Er legte eine Rechnung der "Trödel-Oase" vom 10.12.2013 über 892,50 EUR vor.
8Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück. Er vertrat die Auffassung, es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, über die Heimunterkunftskosten die infolge der Heimaufnahme angefallenen doppelten Unterkunftskosten zu tragen. Die einkommensmindernde Berücksichtigung der Mieten für die Monate bis November 2013 sei erfolgt, da das Amtsgericht die Kündigung und Auflösung erst durch Beschluss vom 18.10.2013 genehmigt habe und dies dazu habe beitragen sollen, dass die Wohnung in der Zeit auch ordnungsgemäß geräumt werden konnte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, eine Heimaufnahme stelle einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung dar; daher sei ab Dezember 2013 eine Berücksichtigung der Wohnungsmieten sozialhilferechtlich nicht möglich. Einem Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Kosten für die Auflösung der Wohnung stehe entgegen, dass die Übernahme erst nach Anfall der Kosten beantragt worden und zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens diese Notlage bereits beseitigt gewesen sei.
9Mit seiner am 15.04.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel auf Berücksichtigung der Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014 sowie der Kosten der Auflösung der Wohnung weiter. Er trägt vor, seine Betreuerin habe den Mietvertrag unverzüglich nach Vorlage der gerichtlichen Genehmigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt; dass der Beschluss des Amtsgerichts erst am 18.10.2013 ergangen sei, habe sie nicht zu vertreten. Zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages sei der Vermieter auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen. Da noch bis Januar 2014 die Miete zu zahlen gewesen sei, müsse die Miete für Dezember 2013 (328,16 EUR) und Januar 2014 (335,09 EUR), insgesamt 663,25 EUR einkommensmindernd berücksichtigt und als Sozialhilfe gezahlt werden. Der Kläger ist der Auffassung, ein Sonderkündigungsrecht nach §§ 543, 569 BGB habe nicht bestanden. Die Betreuerin habe bereits bei der Beantragung der Sozialhilfe mitgeteilt, dass die Räumung der Wohnung anstehe und dabei Kosten entstehen würden; diese seien dann nach erfolgter Räumung beziffert worden. Zuvor habe die Betreuerin mehrere Angebote eingeholt und dem Beklagten vorgelegt. Sie habe die Auflösung durch den günstigsten Anbieter – die Trödel-Oase – durchführen lassen.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 zu verurteilen, ihm 1.555,75 EUR zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er bleibt seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung. Er meint, die Betreuerin habe nach Erhalt der amtsgerichtlichen Genehmigung die Wohnung außerordentlich kündigen können; auch habe sie dem Vermieter eine bevorstehende Kündigung frühzeitig signalisieren können, damit dieser potenzielle Nachmieter hätte finden können. Hinsichtlich der Kosten der Auflösung der Wohnung meint der Beklagte, diese könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Sozialhilfeträger von der entsprechenden Notlage erst nach deren Beseitigung Kenntnis erlangt habe. Es gebe keine Verwaltungspraxis, dass ohne Beteiligung des Sozialhilfeträgers eine Firma beauftragt werden könne. Geboten sei stets eine Einzelfallentscheidung.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGB), als der Beklagte die Mietkosten für Dezember 2013 und Januar 2014 (663,25 EUR) und die Kosten für die Auflösung der vor dem Einzug ins Heim bewohnten Wohnung (892,50 EUR), insgesamt 1.555,75 EUR sozialhilferechtlich nicht anerkannt und ihm dementsprechend zu geringe Sozialhilfe bewilligt und gezahlt hat.
19Der Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten ergibt sich zum einen aus §§ 61 ff. SGB XII (Hilfe zur Pflege), § 27b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII (weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen) sowie § 27b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 41, 42 Nr. 4, 35 Abs. 1 SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter in Einrichtungen). Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hatte der Kläger gem. §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise auch doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten (sog. Überschneidungskosten). Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm mögliche und zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 – L 9 SO 6/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.210 – L 2 SO 2078/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 – L 15 SO 23/09). Bei dem Wechsel von einer Mietwohnung in ein Pflegeheim handelt es sich um eine anerkennenswerte aktuelle Notlage. Der Kläger konnte aufgrund gesundheitlicher Verschlechterung und nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht wieder in seine bisherige Privatwohnung zurück. Der MDK hatte die Erforderlichkeit vollstationärer Pflege festgestellt. Dies führte dazu, dass der Kläger am 24.07.2013 in ein Alten- und Pflegeheim wechselte. Zur Kündigung und Auflösung der bisherigen Wohnung war es allerdings erforderlich, dass die bestellte Betreuerin des Klägers eine entsprechende Genehmigung des Betreuungsgerichts erhielt. Bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 2078/10 – unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 – 5 B 21/97). Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, der Kläger bzw. seine Betreuerin habe nach Erhalt der amtsgerichtlichen Genehmigung den Mietvertrag aufgrund eines Sonderkündigungsrechts fristlos kündigen können. Das OLG Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.06.2000 (24 U 186/99) und Beschluss vom 25.07.2008 (I-24 W 53/08) entschieden, dass eine schwere Erkrankung des Mieters diesen nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Es hat dies damit begründet, dass der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko für Mietsache trägt, und zwar gleichgültig, aus welchem Grund er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat; zu diesem Risiko – so das OLG Düsseldorf – gehöre auch der Erhalt seiner Gesundheit. Diese Grundsätze sind auf den Fall des gesundheitsbedingt notwendigen Umzugs des Mieters in Pflegeheim, weil er sich in der eigenen Privatwohnung nicht mehr selbst versorgen kann, übertragbar. Die Betreuerin des Klägers hat alles ihr zumutbare getan, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie hat, wie sie auch dem Beklagten am 16.08.2013 mitgeteilt hat, schon damals dem Vermieter vorsorglich die anstehende Kündigung angezeigt. Wenn dieser aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht bereit ist, den Mieter vorzeitig vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen, sind die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist anfallenden Mietkosten, hier also auch die Mieten für Dezember 2013 und Januar 2014, sozialhilferechtlich als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
20Dasselbe gilt für die Kosten der Auflösung der Wohnung. Der Beklagte wusste bereits bei der Antragstellung im Juli 2013, dass die bestehende Wohnung infolge des Umzugs des Klägers in das Pflegeheim zu kündigen und aufzulösen war; ihm waren auch die finanziellen Verhältnisse des Klägers bekannt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte bereits im Zusammenhang mit dem Sozialhilfeantrag vom 18.07.2013 Kenntnis von der (künftigen) Notlage, die durch eine Wohnungsauflösung und damit verbundenen Kosten entsteht, hatte. Der Umfang des Bedarfs ist durch die Rechnung der Trödel-Oase vom 10.12.2013 in Höhe von 892,50 EUR konkretisiert worden. Auch insofern hat die Betreuerin des Klägers alles ihr zumutbare getan, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Sie hat – für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar – dargelegt, bereits im November 2013 noch vor der Auflösung der Wohnung Angebote verschiedener Anbieter eingeholt und die beiden kostengünstigsten dem Beklagten vorgelegt zu haben. Dass der Beklagte diese nicht erhalten hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass sie auf dem Postwege verloren gegangen sind. Die Betreuerin durfte unter diesen Umständen aber davon ausgehen, dass sie die Auflösung der Wohnung durch den günstigsten Anbieter – hier die Trödel-Oase – durchführen lassen durfte. Auch diese Kosten sind daher im Rahmen des sozialhilferechtlichen Bedarfs für Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
21Da der Beklagte die Kosten für die beiden Mieten (663,25 EUR) und die Auflösung der Wohnung (892,50 EUR) bei der Bemessung der Sozialhilfe zur Deckung der ungedeckten Heimkosten nicht berücksichtigt und entsprechend zu geringe Sozialhilfe bewilligt hat, ist er verpflichtet, die Leistung in Höhe von insgesamt 1.555,75 EUR nachzuzahlen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
moreResultsText
Annotations
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
- 1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. - 2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. - 3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
- 1.
in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, - 2.
in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
- 1.
der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, - 3.
der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
- 1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
- 1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, - 2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, - 3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, - 4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung - a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, - b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
- 5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.