Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Nov. 2014 - L 2 R 2647/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der endgültige Streitwert wird für das Klage- und das Berufungsverfahren auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.
(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.
(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.
(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.
(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.
(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, - 2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, - 3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, - 5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, - 2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, - 3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten - a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, - b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, - c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 5.
allgemeine Hinweise - a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, - b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, - c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
Hinweise - a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob sich der Kläger hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen auf Verjährung berufen darf.
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Der 1948 geborene Beigeladene nahm vom 1.4.1965 bis 30.9.1970 bei der Landesforstverwaltung des Klägers an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teil, zuletzt ab 1.10.1968 als Revierförsteranwärter. In der Zeit vom 8.4.1969 bis 30.9.1970 war er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
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Nach einem Antrag des Beigeladenen auf Kontenklärung im Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.3.2008 mit, für den Beigeladenen sei für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, und bat ihn, den Nachversicherungsbetrag zu überweisen. Mit Schreiben vom 9.7.2008 teilte der Kläger mit, in der Personalakte des Beigeladenen gebe es weder einen Vorgang bezüglich einer Nachversicherung noch eine Aufschubbescheinigung. Besoldungsunterlagen lägen nicht vor. Schließlich erhob er bezüglich der Nachversicherung die Einrede der Verjährung gemäß § 25 Abs 1 SGB IV.
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Mit Bescheid vom 8.8.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1 AVG zu überweisen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den ehemaligen Dienstherrn in Bezug auf Nachversicherungsbeiträge verstoße gegen Treu und Glauben und stelle unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung dar.
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Mit Urteil vom 14.1.2011 hat das SG Koblenz diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2011). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 233 Abs 1 S 1 SGB VI seien erfüllt. Zwar seien die Nachversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Beklagte bereits gemäß § 25 Abs 1 SGB IV verjährt gewesen, da die Nachversicherungsbeiträge am 30.9.1970 fällig geworden seien. Die Verjährung stehe indessen der Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge nicht entgegen, da dem Kläger eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Verjährungseinrede dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Rechts bzw von verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen abgehalten und dadurch bei ihm den Glauben hervorgerufen habe, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen werde. Auch eine bloße Untätigkeit könne zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung führen. Dies sei dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe. Diese Pflicht könne sich aus der vormaligen Fürsorgepflicht als Ausfluss des Beamtenrechtsverhältnisses ergeben. Der Dienstherr habe im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Der Kläger sei mit Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Dienst grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchzuführen oder eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Somit seien eine Berufung des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und die daraus folgende Weigerung, die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten, rechtsmissbräuchlich.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs 1 SGB IV. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei zulässig. Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liege nicht vor, da Voraussetzung hierfür sei, dass derjenigen Partei des Rechtsverhältnisses, die ein Recht geltend mache, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei. Diese Pflichtverletzung müsse mit der geltend gemachten Rechtsposition oder zumindest mit dem Rechtsverhältnis, in dem die Position erwachsen sei, zusammenhängen. Eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten mit einem ausreichenden Bezug zur Verjährung des Anspruchs sei aber nicht ersichtlich. Der Kläger habe lediglich die Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung verletzt. Eine darüber hinausgehende Pflichtverletzung, die ihm die Erhebung der Verjährungseinrede ermöglicht oder erleichtert hätte, liege nicht vor. Das bloße Unterlassen der Nachversicherung stelle kein aktives Verhalten des Klägers dar, das die Beklagte davon abgehalten haben könnte, die Nachversicherungsbeiträge geltend zu machen. Während des gesamten Zeitraums habe es zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Kontakte gegeben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Klägers als ehemaligem Dienstherrn des Beigeladenen, da diese keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten habe. Es komme allein auf Pflichtverletzungen im Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner und -gläubiger an.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. Januar 2011 zurückzuweisen, soweit dieses die Durchsetzbarkeit des Zahlungsgebots im Bescheid vom 8. August 2008 beseitigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene war im Verfahren vor dem BSG nicht vertreten (§ 73 Abs 4 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision ist unbegründet. Insofern hat das LSG im Ergebnis zutreffend das Urteil des SG aufgehoben und die zulässige Anfechtungsklage abgewiesen. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Kläger ist rechtsmissbräuchlich.
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Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008, mit dem die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen in der Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 aufgefordert hat. Revisionsrechtlicher Streitgegenstand ist insofern allein die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSG SozR 4-2600 § 233a Nr 1 RdNr 23; BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; BGH Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256, 259). Da der Kläger sein Revisionsbegehren in dieser Weise beschränkt hat, ist das Urteil des LSG im Übrigen rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und der angegriffene Bescheid vom 8.8.2008 insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Damit steht die Pflicht des Klägers, die Nachversicherung für den beigeladenen Versicherten für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchzuführen, dem Grunde nach zwischen den Beteiligten fest. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allein die Durchsetzbarkeit einer hieraus folgenden Beitragsforderung.
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In der Sache kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung von Beiträgen für eine Nachversicherung des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchsetzbar ist. Zwar ist dieser Beitragsanspruch verjährt, doch kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch ihn ist rechtsmissbräuchlich.
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Das LSG hat für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Beigeladene mit Ablauf des 30.9.1970 unversorgt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Kläger ausgeschieden ist. Mit Entfallen der Versicherungsfreiheit waren daher am 1.10.1970 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung im Zeitraum 1.10.1968 bis 7.4.1969 erfüllt. In Ermangelung eines Aufschubgrundes (§ 125 Abs 1 AVG)war damit der Anspruch der Beklagten auf die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 in gesetzlicher Höhe entstanden und gleichzeitig fällig.
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Dieser Beitragsanspruch der Beklagten ist verjährt. Entgegen der Auffassung des LSG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Nachversicherungsbeiträge im vorliegenden Fall zunächst noch nach § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO und nur bei Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist zusätzlich nach § 25 Abs 1 SGB IV.
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Die mit Wirkung vom 1.7.1977 (Art II § 21 Abs 1 SGB IV) durch § 25 Abs 1 SGB IV neu geordnete Verjährung von Beitragsansprüchen gilt nach den Überleitungsbestimmungen in Art II § 15 aaO auch für die schon vorher fällig gewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und Erstattungsansprüche. Nicht verjährt in diesem Sinne sind diejenigen vor dem 1.7.1977 fällig gewordenen Beitragsansprüche, hinsichtlich derer die bis dahin in § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO festgelegte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war(vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 20 mwN). Nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 RVO verjährte der Anspruch auf rückständige Beiträge in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, "soweit die nicht absichtlich hinterzogen worden sind". Im Falle eines absichtlichen Hinterziehens galt in entsprechender lückenfüllender Anwendung der die Verjährung betreffenden Vorschriften des BGB (vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 21; BSGE 35, 236, 238 = SozR Nr 26 zu § 29 RVO)eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Fällig geworden war der Beitragsanspruch zur Nachversicherung des Beigeladenen nach dessen unversorgtem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis am 1.10.1970. Der Umstand, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar war, hindert Beginn und Ablauf der Verjährung nicht (vgl BGH vom 19.1.1978 - VII ZR 304/75 - WM 1978, 496, Juris RdNr 16 und vom 22.2.2006 - XII ZR 48/03 - NJW 2006, 1963, 1965 mwN). Das LSG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge absichtlich hinterzogen hat; hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn lägen die Voraussetzungen für ein absichtliches Hinterziehen nicht vor, hätte die zweijährige Regelverjährung gemäß § 29 Abs 1 RVO am 1.1.1971 begonnen und zum 31.12.1972 geendet. Anderenfalls wäre die dreißigjährige Verjährungsfrist am 1.7.1977 noch nicht abgelaufen gewesen, so dass sich ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 25 Abs 1 SGB IV gerichtet hätte. Auch die hiernach geltenden Verjährungsfristen waren jedoch abgelaufen, als die Beklagte im März 2008 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete.
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Trotz Verjährung ist der Kläger hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Berufung auf diese Einrede stellt sich nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar.
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Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben iS des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist(vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 3-2200 § 543 Nr 1 S 5; BSGE 43, 227, 232 = SozR 3100 § 21 Nr 1 S 6; BSGE 46, 187, 189 = SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18; BSGE 62, 96, 98 = SozR 1200 § 14 Nr 26 S 72 f). Die Verjährung hingegen dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs (BGHZ 59, 72, 74). Dieser Zweck gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGH NJW-RR 1989, 215, 217; BSG USK 77190 S 780). Die Berufung auf Verjährung wird daher grundsätzlich nur dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten, wenn auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten oder ihn auf sonstige Weise nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (BGH NJW 1988, 2245, 2247; BGHZ 93, 64, 66; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23 mwN; BAG AP Nr 12 zu § 4 BAT Bl 373; BVerwG vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 - Juris RdNr 23 mwN). Auch im Sozialrecht und insbesondere im Beitragsrecht steht der gesetzlich zugelassenen Verjährungseinrede (§ 25 SGB IV) der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf ein konkretes, ihm gegenüber an den Tag gelegtes Verhalten des Beitragsschuldners die Ansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist verfolgt hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 2200 § 182 Nr 113 S 255; BSG USK 82182 S 825 und USK 77190 S 780).
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Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Die Untätigkeit des Gläubigers muss gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen sein (BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23). Nur zu eigenem Tun wird sich der Schuldner grundsätzlich durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können, indem er aus der von ihm selbst veranlassten Untätigkeit des Gläubigers einen Vorteil für sich ableiten will. Jedoch kann auch ein qualifiziertes, dh ein pflichtwidriges Unterlassen (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, RdNr 19 vor § 194)gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde die spätere Berufung auf die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn allein dieses objektiv pflichtwidrige Unterlassen ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Auch durch ein solches Unterlassen hat der Schuldner den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs "abgehalten" mit der Folge, dass die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl BVerwGE 66, 256, 259 sowie BVerwGE 97, 1, 11; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23; zum Abhalten von der Klageerhebung durch unabsichtliches Verschweigen relevanter Tatsachen betreffend die Person des Schuldners: BGH NJW 2002, 3110, 3111; zur unterlassenen Belehrung über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags sowie dessen Modalitäten: BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 14). Diese Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Es kann offenbleiben, ob - wie das LSG annimmt - für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und dem ehemaligen Beschäftigten abzustellen ist bzw ob sich aus diesem Fürsorgeverhältnis eine Handlungspflicht des Beitragsschuldners gegenüber dem Beitragsgläubiger ergeben kann. Denn auf die Einrede der Verjährung kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er nach dem Ausscheiden des Beigeladenen seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verletzt hat. Zu diesem Unterlassen der Durchführung der Nachversicherung - gleich aus welchem Grunde - setzt sich der Kläger mit dem späteren Einwand der Verjährung in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch. Denn das Nachversicherungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der Nachversicherungsschuldner in der Hand hat, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger - wozu er generell nicht verpflichtet ist und wofür es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt -, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl § 124 Abs 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs 1 und 3 SGB VI). Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt dem Gläubiger sein Beitragsanspruch mit der Folge unbekannt, dass er zulasten der Versichertengemeinschaft von der Geltendmachung seines Anspruchs sowie von sonstigen verjährungshemmenden Handlungen abgehalten wird (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2006 - L 3 R 3/05 - Juris RdNr 38; im Ergebnis ebenso, jedoch - zumindest auch - auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis abstellend LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2007 - L 13 R 117/05 - Juris RdNr 42 f; aA die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22.1.2010 - L 4 R 1764/09 - sowie vom 13.4.2011 - L 5 R 1663/10 - und des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2010 - L 18 R 247/09 - jeweils nicht veröffentlicht; ebenfalls aA LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2010 - L 8 R 181/09 - Juris RdNr 29).
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Bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers müssen auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Eine Nachversicherung findet statt bei Personen, die in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie aus dieser Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind. Insbesondere für die Personengruppe der versicherungsfreien Beschäftigten (vgl § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 3 SGB VI iVm § 5 Abs 1 SGB VI)ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 5 Abs 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen anordnet(vgl Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB VI RdNr 2 ff, Stand April 2009). Der Eintritt von Versicherungsfreiheit setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Sachverhalt vorliegt, der nach den §§ 1 bis 4 SGB VI Versicherungspflicht begründet(vgl BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 23; BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr 4 S 8; BSG SozR 2200 § 172 Nr 19 S 40). Aufgrund ihrer Beschäftigung wäre diese Personengruppe also grundsätzlich versicherungspflichtig; das Gesetz stellt sie in dieser Beschäftigung jedoch ausnahmsweise von der Versicherungspflicht frei, da bereits eine anderweitige Absicherung vorliegt, so dass eine Einbeziehung dieser Personen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung entbehrlich ist. Scheidet jedoch der Beschäftigte aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung, nachträglich entfallen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, soll mithilfe der Nachversicherung im Nachhinein eine soziale Sicherung dergestalt hergestellt werden, wie sie bestanden hätte, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 6 mwN). Die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf (vgl BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 6 S 20 f). Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 23; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 5). Mit der Durchführung der Nachversicherung kommt aber nicht nur dem Nachversicherten der jedem versicherten Beschäftigten aufgrund seiner Arbeit zustehende Schutz der Rentenversicherung zugute; die Nachversicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen (vgl Finke in Hauck/Haines, SGB VI, K § 8 RdNr 7, Stand Juni 2009). Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzt ein - zumal wie hier öffentlich-rechtlicher - Arbeitgeber diese Beitragspflicht, ist ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt.
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Der Kläger geht schließlich unter Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg irrigerweise davon aus, die Erhebung der Verjährungseinrede könne sich nur dann als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger eine aktive Pflichtverletzung begangen habe. Indessen ist bereits durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteile vom 2.6.1934 - V 10/34 - RGZ 144, 378, 381 und vom 27.10.1934 - V 353/34 - RGZ 145, 239, 244) und ihm folgend des BVerwG (Urteil vom 26.1.1966 - VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166, 171 und vom 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353 ff), des BGH (Urteile vom 3.2.1953 - I ZR 61/52 - BGHZ 9, 1, 5, vom 7.5.1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033 - Juris RdNr 18 und vom 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - NJW 2002, 3110, 3111) und des BAG (Urteil vom 25.2.1987 - 4 AZR 239/86 - Juris RdNr 22, 23) geklärt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Berufung des Schuldners auf Verjährung eigenes positives Tun entgegensteht, durch das er seinen Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung einer diesem bekannten Forderung trotz der drohenden Verjährung abgehalten hat. Vielmehr liegt ein "Abhalten von der Klageerhebung" auch dann vor, wenn der Gläubiger von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung seines Anspruchs durch das Verhalten des Schuldners abgehalten worden ist, indem der Schuldner bewirkt hat, dass dem Gläubiger sein Anspruch nicht bekannt geworden ist. Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein der Kläger hat durch sein objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und sie infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten des Klägers dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich der Kläger nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit seinem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden des Klägers nicht an (vgl insgesamt BVerwGE 23, 166, 171).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem Kläger waren gemäß §§ 154 Abs 1, 162 VwGO iVm § 197a Abs 1 SGG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er hinsichtlich seines Begehrens, die Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung zu beseitigen, vollständig unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen hat der Kläger nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
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Die endgültige Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des genauen Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
(1) Versichert sind auch Personen,
- 1.
die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
- 1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob sich der Kläger hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen auf Verjährung berufen darf.
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Der 1948 geborene Beigeladene nahm vom 1.4.1965 bis 30.9.1970 bei der Landesforstverwaltung des Klägers an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teil, zuletzt ab 1.10.1968 als Revierförsteranwärter. In der Zeit vom 8.4.1969 bis 30.9.1970 war er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
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Nach einem Antrag des Beigeladenen auf Kontenklärung im Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.3.2008 mit, für den Beigeladenen sei für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, und bat ihn, den Nachversicherungsbetrag zu überweisen. Mit Schreiben vom 9.7.2008 teilte der Kläger mit, in der Personalakte des Beigeladenen gebe es weder einen Vorgang bezüglich einer Nachversicherung noch eine Aufschubbescheinigung. Besoldungsunterlagen lägen nicht vor. Schließlich erhob er bezüglich der Nachversicherung die Einrede der Verjährung gemäß § 25 Abs 1 SGB IV.
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Mit Bescheid vom 8.8.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1 AVG zu überweisen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den ehemaligen Dienstherrn in Bezug auf Nachversicherungsbeiträge verstoße gegen Treu und Glauben und stelle unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung dar.
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Mit Urteil vom 14.1.2011 hat das SG Koblenz diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2011). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 233 Abs 1 S 1 SGB VI seien erfüllt. Zwar seien die Nachversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Beklagte bereits gemäß § 25 Abs 1 SGB IV verjährt gewesen, da die Nachversicherungsbeiträge am 30.9.1970 fällig geworden seien. Die Verjährung stehe indessen der Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge nicht entgegen, da dem Kläger eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Verjährungseinrede dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Rechts bzw von verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen abgehalten und dadurch bei ihm den Glauben hervorgerufen habe, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen werde. Auch eine bloße Untätigkeit könne zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung führen. Dies sei dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe. Diese Pflicht könne sich aus der vormaligen Fürsorgepflicht als Ausfluss des Beamtenrechtsverhältnisses ergeben. Der Dienstherr habe im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Der Kläger sei mit Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Dienst grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchzuführen oder eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Somit seien eine Berufung des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und die daraus folgende Weigerung, die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten, rechtsmissbräuchlich.
- 6
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs 1 SGB IV. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei zulässig. Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liege nicht vor, da Voraussetzung hierfür sei, dass derjenigen Partei des Rechtsverhältnisses, die ein Recht geltend mache, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei. Diese Pflichtverletzung müsse mit der geltend gemachten Rechtsposition oder zumindest mit dem Rechtsverhältnis, in dem die Position erwachsen sei, zusammenhängen. Eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten mit einem ausreichenden Bezug zur Verjährung des Anspruchs sei aber nicht ersichtlich. Der Kläger habe lediglich die Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung verletzt. Eine darüber hinausgehende Pflichtverletzung, die ihm die Erhebung der Verjährungseinrede ermöglicht oder erleichtert hätte, liege nicht vor. Das bloße Unterlassen der Nachversicherung stelle kein aktives Verhalten des Klägers dar, das die Beklagte davon abgehalten haben könnte, die Nachversicherungsbeiträge geltend zu machen. Während des gesamten Zeitraums habe es zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Kontakte gegeben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Klägers als ehemaligem Dienstherrn des Beigeladenen, da diese keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten habe. Es komme allein auf Pflichtverletzungen im Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner und -gläubiger an.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. Januar 2011 zurückzuweisen, soweit dieses die Durchsetzbarkeit des Zahlungsgebots im Bescheid vom 8. August 2008 beseitigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene war im Verfahren vor dem BSG nicht vertreten (§ 73 Abs 4 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision ist unbegründet. Insofern hat das LSG im Ergebnis zutreffend das Urteil des SG aufgehoben und die zulässige Anfechtungsklage abgewiesen. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Kläger ist rechtsmissbräuchlich.
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Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008, mit dem die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen in der Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 aufgefordert hat. Revisionsrechtlicher Streitgegenstand ist insofern allein die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSG SozR 4-2600 § 233a Nr 1 RdNr 23; BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; BGH Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256, 259). Da der Kläger sein Revisionsbegehren in dieser Weise beschränkt hat, ist das Urteil des LSG im Übrigen rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und der angegriffene Bescheid vom 8.8.2008 insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Damit steht die Pflicht des Klägers, die Nachversicherung für den beigeladenen Versicherten für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchzuführen, dem Grunde nach zwischen den Beteiligten fest. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allein die Durchsetzbarkeit einer hieraus folgenden Beitragsforderung.
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In der Sache kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung von Beiträgen für eine Nachversicherung des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchsetzbar ist. Zwar ist dieser Beitragsanspruch verjährt, doch kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch ihn ist rechtsmissbräuchlich.
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Das LSG hat für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Beigeladene mit Ablauf des 30.9.1970 unversorgt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Kläger ausgeschieden ist. Mit Entfallen der Versicherungsfreiheit waren daher am 1.10.1970 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung im Zeitraum 1.10.1968 bis 7.4.1969 erfüllt. In Ermangelung eines Aufschubgrundes (§ 125 Abs 1 AVG)war damit der Anspruch der Beklagten auf die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 in gesetzlicher Höhe entstanden und gleichzeitig fällig.
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Dieser Beitragsanspruch der Beklagten ist verjährt. Entgegen der Auffassung des LSG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Nachversicherungsbeiträge im vorliegenden Fall zunächst noch nach § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO und nur bei Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist zusätzlich nach § 25 Abs 1 SGB IV.
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Die mit Wirkung vom 1.7.1977 (Art II § 21 Abs 1 SGB IV) durch § 25 Abs 1 SGB IV neu geordnete Verjährung von Beitragsansprüchen gilt nach den Überleitungsbestimmungen in Art II § 15 aaO auch für die schon vorher fällig gewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und Erstattungsansprüche. Nicht verjährt in diesem Sinne sind diejenigen vor dem 1.7.1977 fällig gewordenen Beitragsansprüche, hinsichtlich derer die bis dahin in § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO festgelegte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war(vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 20 mwN). Nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 RVO verjährte der Anspruch auf rückständige Beiträge in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, "soweit die nicht absichtlich hinterzogen worden sind". Im Falle eines absichtlichen Hinterziehens galt in entsprechender lückenfüllender Anwendung der die Verjährung betreffenden Vorschriften des BGB (vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 21; BSGE 35, 236, 238 = SozR Nr 26 zu § 29 RVO)eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Fällig geworden war der Beitragsanspruch zur Nachversicherung des Beigeladenen nach dessen unversorgtem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis am 1.10.1970. Der Umstand, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar war, hindert Beginn und Ablauf der Verjährung nicht (vgl BGH vom 19.1.1978 - VII ZR 304/75 - WM 1978, 496, Juris RdNr 16 und vom 22.2.2006 - XII ZR 48/03 - NJW 2006, 1963, 1965 mwN). Das LSG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge absichtlich hinterzogen hat; hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn lägen die Voraussetzungen für ein absichtliches Hinterziehen nicht vor, hätte die zweijährige Regelverjährung gemäß § 29 Abs 1 RVO am 1.1.1971 begonnen und zum 31.12.1972 geendet. Anderenfalls wäre die dreißigjährige Verjährungsfrist am 1.7.1977 noch nicht abgelaufen gewesen, so dass sich ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 25 Abs 1 SGB IV gerichtet hätte. Auch die hiernach geltenden Verjährungsfristen waren jedoch abgelaufen, als die Beklagte im März 2008 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete.
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Trotz Verjährung ist der Kläger hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Berufung auf diese Einrede stellt sich nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar.
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Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben iS des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist(vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 3-2200 § 543 Nr 1 S 5; BSGE 43, 227, 232 = SozR 3100 § 21 Nr 1 S 6; BSGE 46, 187, 189 = SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18; BSGE 62, 96, 98 = SozR 1200 § 14 Nr 26 S 72 f). Die Verjährung hingegen dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs (BGHZ 59, 72, 74). Dieser Zweck gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGH NJW-RR 1989, 215, 217; BSG USK 77190 S 780). Die Berufung auf Verjährung wird daher grundsätzlich nur dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten, wenn auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten oder ihn auf sonstige Weise nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (BGH NJW 1988, 2245, 2247; BGHZ 93, 64, 66; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23 mwN; BAG AP Nr 12 zu § 4 BAT Bl 373; BVerwG vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 - Juris RdNr 23 mwN). Auch im Sozialrecht und insbesondere im Beitragsrecht steht der gesetzlich zugelassenen Verjährungseinrede (§ 25 SGB IV) der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf ein konkretes, ihm gegenüber an den Tag gelegtes Verhalten des Beitragsschuldners die Ansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist verfolgt hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 2200 § 182 Nr 113 S 255; BSG USK 82182 S 825 und USK 77190 S 780).
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Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Die Untätigkeit des Gläubigers muss gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen sein (BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23). Nur zu eigenem Tun wird sich der Schuldner grundsätzlich durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können, indem er aus der von ihm selbst veranlassten Untätigkeit des Gläubigers einen Vorteil für sich ableiten will. Jedoch kann auch ein qualifiziertes, dh ein pflichtwidriges Unterlassen (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, RdNr 19 vor § 194)gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde die spätere Berufung auf die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn allein dieses objektiv pflichtwidrige Unterlassen ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Auch durch ein solches Unterlassen hat der Schuldner den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs "abgehalten" mit der Folge, dass die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl BVerwGE 66, 256, 259 sowie BVerwGE 97, 1, 11; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23; zum Abhalten von der Klageerhebung durch unabsichtliches Verschweigen relevanter Tatsachen betreffend die Person des Schuldners: BGH NJW 2002, 3110, 3111; zur unterlassenen Belehrung über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags sowie dessen Modalitäten: BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 14). Diese Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Es kann offenbleiben, ob - wie das LSG annimmt - für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und dem ehemaligen Beschäftigten abzustellen ist bzw ob sich aus diesem Fürsorgeverhältnis eine Handlungspflicht des Beitragsschuldners gegenüber dem Beitragsgläubiger ergeben kann. Denn auf die Einrede der Verjährung kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er nach dem Ausscheiden des Beigeladenen seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verletzt hat. Zu diesem Unterlassen der Durchführung der Nachversicherung - gleich aus welchem Grunde - setzt sich der Kläger mit dem späteren Einwand der Verjährung in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch. Denn das Nachversicherungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der Nachversicherungsschuldner in der Hand hat, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger - wozu er generell nicht verpflichtet ist und wofür es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt -, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl § 124 Abs 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs 1 und 3 SGB VI). Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt dem Gläubiger sein Beitragsanspruch mit der Folge unbekannt, dass er zulasten der Versichertengemeinschaft von der Geltendmachung seines Anspruchs sowie von sonstigen verjährungshemmenden Handlungen abgehalten wird (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2006 - L 3 R 3/05 - Juris RdNr 38; im Ergebnis ebenso, jedoch - zumindest auch - auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis abstellend LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2007 - L 13 R 117/05 - Juris RdNr 42 f; aA die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22.1.2010 - L 4 R 1764/09 - sowie vom 13.4.2011 - L 5 R 1663/10 - und des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2010 - L 18 R 247/09 - jeweils nicht veröffentlicht; ebenfalls aA LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2010 - L 8 R 181/09 - Juris RdNr 29).
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Bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers müssen auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Eine Nachversicherung findet statt bei Personen, die in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie aus dieser Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind. Insbesondere für die Personengruppe der versicherungsfreien Beschäftigten (vgl § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 3 SGB VI iVm § 5 Abs 1 SGB VI)ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 5 Abs 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen anordnet(vgl Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB VI RdNr 2 ff, Stand April 2009). Der Eintritt von Versicherungsfreiheit setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Sachverhalt vorliegt, der nach den §§ 1 bis 4 SGB VI Versicherungspflicht begründet(vgl BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 23; BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr 4 S 8; BSG SozR 2200 § 172 Nr 19 S 40). Aufgrund ihrer Beschäftigung wäre diese Personengruppe also grundsätzlich versicherungspflichtig; das Gesetz stellt sie in dieser Beschäftigung jedoch ausnahmsweise von der Versicherungspflicht frei, da bereits eine anderweitige Absicherung vorliegt, so dass eine Einbeziehung dieser Personen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung entbehrlich ist. Scheidet jedoch der Beschäftigte aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung, nachträglich entfallen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, soll mithilfe der Nachversicherung im Nachhinein eine soziale Sicherung dergestalt hergestellt werden, wie sie bestanden hätte, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 6 mwN). Die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf (vgl BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 6 S 20 f). Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 23; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 5). Mit der Durchführung der Nachversicherung kommt aber nicht nur dem Nachversicherten der jedem versicherten Beschäftigten aufgrund seiner Arbeit zustehende Schutz der Rentenversicherung zugute; die Nachversicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen (vgl Finke in Hauck/Haines, SGB VI, K § 8 RdNr 7, Stand Juni 2009). Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzt ein - zumal wie hier öffentlich-rechtlicher - Arbeitgeber diese Beitragspflicht, ist ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt.
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Der Kläger geht schließlich unter Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg irrigerweise davon aus, die Erhebung der Verjährungseinrede könne sich nur dann als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger eine aktive Pflichtverletzung begangen habe. Indessen ist bereits durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteile vom 2.6.1934 - V 10/34 - RGZ 144, 378, 381 und vom 27.10.1934 - V 353/34 - RGZ 145, 239, 244) und ihm folgend des BVerwG (Urteil vom 26.1.1966 - VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166, 171 und vom 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353 ff), des BGH (Urteile vom 3.2.1953 - I ZR 61/52 - BGHZ 9, 1, 5, vom 7.5.1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033 - Juris RdNr 18 und vom 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - NJW 2002, 3110, 3111) und des BAG (Urteil vom 25.2.1987 - 4 AZR 239/86 - Juris RdNr 22, 23) geklärt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Berufung des Schuldners auf Verjährung eigenes positives Tun entgegensteht, durch das er seinen Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung einer diesem bekannten Forderung trotz der drohenden Verjährung abgehalten hat. Vielmehr liegt ein "Abhalten von der Klageerhebung" auch dann vor, wenn der Gläubiger von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung seines Anspruchs durch das Verhalten des Schuldners abgehalten worden ist, indem der Schuldner bewirkt hat, dass dem Gläubiger sein Anspruch nicht bekannt geworden ist. Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein der Kläger hat durch sein objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und sie infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten des Klägers dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich der Kläger nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit seinem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden des Klägers nicht an (vgl insgesamt BVerwGE 23, 166, 171).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem Kläger waren gemäß §§ 154 Abs 1, 162 VwGO iVm § 197a Abs 1 SGG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er hinsichtlich seines Begehrens, die Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung zu beseitigen, vollständig unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen hat der Kläger nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
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Die endgültige Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des genauen Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, - 2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, - 3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, - 5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, - 2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, - 3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten - a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, - b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, - c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 5.
allgemeine Hinweise - a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, - b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, - c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
Hinweise - a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
(1) Versichert sind auch Personen,
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die nachversichert sind oder - 2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
(2) Nachversichert werden Personen, die als
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Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, - 2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, - 3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder - 4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
(1) Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches anstelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.
(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.
(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob sich der Kläger hinsichtlich der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen auf Verjährung berufen darf.
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Der 1948 geborene Beigeladene nahm vom 1.4.1965 bis 30.9.1970 bei der Landesforstverwaltung des Klägers an der Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn teil, zuletzt ab 1.10.1968 als Revierförsteranwärter. In der Zeit vom 8.4.1969 bis 30.9.1970 war er zur Ableistung des Wehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
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Nach einem Antrag des Beigeladenen auf Kontenklärung im Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14.3.2008 mit, für den Beigeladenen sei für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen, und bat ihn, den Nachversicherungsbetrag zu überweisen. Mit Schreiben vom 9.7.2008 teilte der Kläger mit, in der Personalakte des Beigeladenen gebe es weder einen Vorgang bezüglich einer Nachversicherung noch eine Aufschubbescheinigung. Besoldungsunterlagen lägen nicht vor. Schließlich erhob er bezüglich der Nachversicherung die Einrede der Verjährung gemäß § 25 Abs 1 SGB IV.
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Mit Bescheid vom 8.8.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 gemäß § 233 Abs 1 SGB VI iVm § 9 Abs 1 AVG zu überweisen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den ehemaligen Dienstherrn in Bezug auf Nachversicherungsbeiträge verstoße gegen Treu und Glauben und stelle unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht aus dem Beamtenverhältnis eine unzulässige Rechtsausübung dar.
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Mit Urteil vom 14.1.2011 hat das SG Koblenz diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG Koblenz aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2011). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung gemäß § 233 Abs 1 S 1 SGB VI seien erfüllt. Zwar seien die Nachversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Beklagte bereits gemäß § 25 Abs 1 SGB IV verjährt gewesen, da die Nachversicherungsbeiträge am 30.9.1970 fällig geworden seien. Die Verjährung stehe indessen der Geltendmachung der Nachversicherungsbeiträge nicht entgegen, da dem Kläger eine Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Verjährungseinrede dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung eines Rechts bzw von verjährungsunterbrechenden oder -hemmenden Handlungen abgehalten und dadurch bei ihm den Glauben hervorgerufen habe, dass er sich nicht auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen werde. Auch eine bloße Untätigkeit könne zu einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung führen. Dies sei dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe. Diese Pflicht könne sich aus der vormaligen Fürsorgepflicht als Ausfluss des Beamtenrechtsverhältnisses ergeben. Der Dienstherr habe im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen. Der Kläger sei mit Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Dienst grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Nachversicherung durchzuführen oder eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Somit seien eine Berufung des Klägers auf den Eintritt der Verjährung und die daraus folgende Weigerung, die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten, rechtsmissbräuchlich.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 25 Abs 1 SGB IV. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede sei zulässig. Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liege nicht vor, da Voraussetzung hierfür sei, dass derjenigen Partei des Rechtsverhältnisses, die ein Recht geltend mache, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei. Diese Pflichtverletzung müsse mit der geltend gemachten Rechtsposition oder zumindest mit dem Rechtsverhältnis, in dem die Position erwachsen sei, zusammenhängen. Eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten mit einem ausreichenden Bezug zur Verjährung des Anspruchs sei aber nicht ersichtlich. Der Kläger habe lediglich die Pflicht zur Durchführung der Nachversicherung verletzt. Eine darüber hinausgehende Pflichtverletzung, die ihm die Erhebung der Verjährungseinrede ermöglicht oder erleichtert hätte, liege nicht vor. Das bloße Unterlassen der Nachversicherung stelle kein aktives Verhalten des Klägers dar, das die Beklagte davon abgehalten haben könnte, die Nachversicherungsbeiträge geltend zu machen. Während des gesamten Zeitraums habe es zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Kontakte gegeben. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Klägers als ehemaligem Dienstherrn des Beigeladenen, da diese keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten habe. Es komme allein auf Pflichtverletzungen im Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner und -gläubiger an.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. Januar 2011 zurückzuweisen, soweit dieses die Durchsetzbarkeit des Zahlungsgebots im Bescheid vom 8. August 2008 beseitigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Beigeladene war im Verfahren vor dem BSG nicht vertreten (§ 73 Abs 4 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision ist unbegründet. Insofern hat das LSG im Ergebnis zutreffend das Urteil des SG aufgehoben und die zulässige Anfechtungsklage abgewiesen. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Kläger ist rechtsmissbräuchlich.
- 12
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Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008, mit dem die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für die Beschäftigung des Beigeladenen in der Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 aufgefordert hat. Revisionsrechtlicher Streitgegenstand ist insofern allein die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger. Dies ist zulässig, weil es sich insofern um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSG SozR 4-2600 § 233a Nr 1 RdNr 23; BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 10; BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2 RdNr 11; BGH Urteile vom 11.1.1974 - I ZR 89/72 - MDR 1974, 558, 559 und vom 12.7.1989 - VIII ZR 286/88 - BGHZ 108, 256, 259). Da der Kläger sein Revisionsbegehren in dieser Weise beschränkt hat, ist das Urteil des LSG im Übrigen rechtskräftig (§ 141 Abs 1 SGG) und der angegriffene Bescheid vom 8.8.2008 insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Damit steht die Pflicht des Klägers, die Nachversicherung für den beigeladenen Versicherten für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchzuführen, dem Grunde nach zwischen den Beteiligten fest. Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allein die Durchsetzbarkeit einer hieraus folgenden Beitragsforderung.
- 13
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In der Sache kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten auf Entrichtung von Beiträgen für eine Nachversicherung des Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 durchsetzbar ist. Zwar ist dieser Beitragsanspruch verjährt, doch kann sich der Kläger hierauf nicht berufen. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch ihn ist rechtsmissbräuchlich.
- 14
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Das LSG hat für den erkennenden Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Beigeladene mit Ablauf des 30.9.1970 unversorgt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Kläger ausgeschieden ist. Mit Entfallen der Versicherungsfreiheit waren daher am 1.10.1970 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Nachversicherung im Zeitraum 1.10.1968 bis 7.4.1969 erfüllt. In Ermangelung eines Aufschubgrundes (§ 125 Abs 1 AVG)war damit der Anspruch der Beklagten auf die Nachversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.10.1968 bis 7.4.1969 in gesetzlicher Höhe entstanden und gleichzeitig fällig.
- 15
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Dieser Beitragsanspruch der Beklagten ist verjährt. Entgegen der Auffassung des LSG richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Nachversicherungsbeiträge im vorliegenden Fall zunächst noch nach § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO und nur bei Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist zusätzlich nach § 25 Abs 1 SGB IV.
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Die mit Wirkung vom 1.7.1977 (Art II § 21 Abs 1 SGB IV) durch § 25 Abs 1 SGB IV neu geordnete Verjährung von Beitragsansprüchen gilt nach den Überleitungsbestimmungen in Art II § 15 aaO auch für die schon vorher fällig gewordenen, noch nicht verjährten Beitrags- und Erstattungsansprüche. Nicht verjährt in diesem Sinne sind diejenigen vor dem 1.7.1977 fällig gewordenen Beitragsansprüche, hinsichtlich derer die bis dahin in § 205 AVG iVm § 29 Abs 1 RVO festgelegte Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war(vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 20 mwN). Nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 RVO verjährte der Anspruch auf rückständige Beiträge in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, "soweit die nicht absichtlich hinterzogen worden sind". Im Falle eines absichtlichen Hinterziehens galt in entsprechender lückenfüllender Anwendung der die Verjährung betreffenden Vorschriften des BGB (vgl BSG vom 24.3.1983 - 1 RA 71/82 - Juris RdNr 21; BSGE 35, 236, 238 = SozR Nr 26 zu § 29 RVO)eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Fällig geworden war der Beitragsanspruch zur Nachversicherung des Beigeladenen nach dessen unversorgtem Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis am 1.10.1970. Der Umstand, dass der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferbar war, hindert Beginn und Ablauf der Verjährung nicht (vgl BGH vom 19.1.1978 - VII ZR 304/75 - WM 1978, 496, Juris RdNr 16 und vom 22.2.2006 - XII ZR 48/03 - NJW 2006, 1963, 1965 mwN). Das LSG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger die Nachversicherungsbeiträge absichtlich hinterzogen hat; hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn lägen die Voraussetzungen für ein absichtliches Hinterziehen nicht vor, hätte die zweijährige Regelverjährung gemäß § 29 Abs 1 RVO am 1.1.1971 begonnen und zum 31.12.1972 geendet. Anderenfalls wäre die dreißigjährige Verjährungsfrist am 1.7.1977 noch nicht abgelaufen gewesen, so dass sich ab diesem Zeitpunkt die Verjährung nach § 25 Abs 1 SGB IV gerichtet hätte. Auch die hiernach geltenden Verjährungsfristen waren jedoch abgelaufen, als die Beklagte im März 2008 ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Nachversicherung einleitete.
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Trotz Verjährung ist der Kläger hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge nicht zur Leistungsverweigerung berechtigt. Die Berufung auf diese Einrede stellt sich nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässige Rechtsausübung dar.
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Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben iS des § 242 BGB abgeleitete, der gesamten Rechtsordnung immanente Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist(vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 3-2200 § 543 Nr 1 S 5; BSGE 43, 227, 232 = SozR 3100 § 21 Nr 1 S 6; BSGE 46, 187, 189 = SozR 2200 § 315a Nr 7 S 18; BSGE 62, 96, 98 = SozR 1200 § 14 Nr 26 S 72 f). Die Verjährung hingegen dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit des Rechtsverkehrs (BGHZ 59, 72, 74). Dieser Zweck gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtausübung nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen (BGH NJW-RR 1989, 215, 217; BSG USK 77190 S 780). Die Berufung auf Verjährung wird daher grundsätzlich nur dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten, wenn auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten oder ihn auf sonstige Weise nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erreichen sein (BGH NJW 1988, 2245, 2247; BGHZ 93, 64, 66; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23 mwN; BAG AP Nr 12 zu § 4 BAT Bl 373; BVerwG vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 - Juris RdNr 23 mwN). Auch im Sozialrecht und insbesondere im Beitragsrecht steht der gesetzlich zugelassenen Verjährungseinrede (§ 25 SGB IV) der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Gläubiger im Vertrauen auf ein konkretes, ihm gegenüber an den Tag gelegtes Verhalten des Beitragsschuldners die Ansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist verfolgt hat (BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 27; SozR 2200 § 182 Nr 113 S 255; BSG USK 82182 S 825 und USK 77190 S 780).
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Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Die Untätigkeit des Gläubigers muss gerade auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen sein (BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23). Nur zu eigenem Tun wird sich der Schuldner grundsätzlich durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können, indem er aus der von ihm selbst veranlassten Untätigkeit des Gläubigers einen Vorteil für sich ableiten will. Jedoch kann auch ein qualifiziertes, dh ein pflichtwidriges Unterlassen (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, RdNr 19 vor § 194)gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde die spätere Berufung auf die Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn allein dieses objektiv pflichtwidrige Unterlassen ursächlich dafür ist, dass der Gläubiger keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Auch durch ein solches Unterlassen hat der Schuldner den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs "abgehalten" mit der Folge, dass die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl BVerwGE 66, 256, 259 sowie BVerwGE 97, 1, 11; BAG vom 4.11.1992 - 5 AZR 75/92 - Juris RdNr 23; zum Abhalten von der Klageerhebung durch unabsichtliches Verschweigen relevanter Tatsachen betreffend die Person des Schuldners: BGH NJW 2002, 3110, 3111; zur unterlassenen Belehrung über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags sowie dessen Modalitäten: BSGE 99, 271 = SozR 4-2400 § 27 Nr 3, RdNr 14). Diese Voraussetzungen für eine unzulässige Rechtsausübung sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Es kann offenbleiben, ob - wie das LSG annimmt - für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und dem ehemaligen Beschäftigten abzustellen ist bzw ob sich aus diesem Fürsorgeverhältnis eine Handlungspflicht des Beitragsschuldners gegenüber dem Beitragsgläubiger ergeben kann. Denn auf die Einrede der Verjährung kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er nach dem Ausscheiden des Beigeladenen seine rentenrechtliche Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge verletzt hat. Zu diesem Unterlassen der Durchführung der Nachversicherung - gleich aus welchem Grunde - setzt sich der Kläger mit dem späteren Einwand der Verjährung in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch. Denn das Nachversicherungsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass es grundsätzlich allein der Nachversicherungsschuldner in der Hand hat, ob der Nachversicherungsgläubiger überhaupt von seinem Anspruch erfährt. Unterrichtet nicht ausnahmsweise der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Rentenversicherungsträger - wozu er generell nicht verpflichtet ist und wofür es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt -, ist der Rentenversicherungsträger rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel darauf angewiesen, dass der Nachversicherungsschuldner von sich aus die Nachversicherungsbeiträge ermittelt, zahlt sowie eine entsprechende Bescheinigung erteilt (vgl § 124 Abs 1, 2, 6 AVG, § 185 Abs 1 und 3 SGB VI). Bei Verletzung dieser Pflicht bleibt dem Gläubiger sein Beitragsanspruch mit der Folge unbekannt, dass er zulasten der Versichertengemeinschaft von der Geltendmachung seines Anspruchs sowie von sonstigen verjährungshemmenden Handlungen abgehalten wird (vgl LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2006 - L 3 R 3/05 - Juris RdNr 38; im Ergebnis ebenso, jedoch - zumindest auch - auf das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis abstellend LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2007 - L 13 R 117/05 - Juris RdNr 42 f; aA die Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 22.1.2010 - L 4 R 1764/09 - sowie vom 13.4.2011 - L 5 R 1663/10 - und des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.10.2010 - L 18 R 247/09 - jeweils nicht veröffentlicht; ebenfalls aA LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2010 - L 8 R 181/09 - Juris RdNr 29).
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Bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers müssen auch Sinn und Zweck der Nachversicherung sowie der systematische Zusammenhang zwischen der Nachversicherung und den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht beachtet werden. Eine Nachversicherung findet statt bei Personen, die in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie aus dieser Beschäftigung unversorgt ausgeschieden sind. Insbesondere für die Personengruppe der versicherungsfreien Beschäftigten (vgl § 8 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 3 SGB VI iVm § 5 Abs 1 SGB VI)ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 5 Abs 1 SGB VI die Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht für die betreffenden, eigentlich die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungen anordnet(vgl Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB VI RdNr 2 ff, Stand April 2009). Der Eintritt von Versicherungsfreiheit setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Sachverhalt vorliegt, der nach den §§ 1 bis 4 SGB VI Versicherungspflicht begründet(vgl BSG SozR 4-2600 § 210 Nr 2 RdNr 23; BSGE 41, 297, 299 = SozR 2200 § 1399 Nr 4 S 8; BSG SozR 2200 § 172 Nr 19 S 40). Aufgrund ihrer Beschäftigung wäre diese Personengruppe also grundsätzlich versicherungspflichtig; das Gesetz stellt sie in dieser Beschäftigung jedoch ausnahmsweise von der Versicherungspflicht frei, da bereits eine anderweitige Absicherung vorliegt, so dass eine Einbeziehung dieser Personen in den Schutzbereich der gesetzlichen Rentenversicherung entbehrlich ist. Scheidet jedoch der Beschäftigte aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt aus, so ist der Grund für die Versicherungsfreiheit, nämlich die fehlende Schutzbedürftigkeit aufgrund einer anderweitigen Absicherung, nachträglich entfallen. Um diese Versorgungslücke zu schließen, soll mithilfe der Nachversicherung im Nachhinein eine soziale Sicherung dergestalt hergestellt werden, wie sie bestanden hätte, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen wäre. Daher entsteht mit dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten die Pflicht des Arbeitgebers, die Nachversicherungsbeiträge sofort abzuführen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 6 mwN). Die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedarf (vgl BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 6 S 20 f). Erst mit der wirksamen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erwirbt der zuvor versicherungsfrei Beschäftigte den Versichertenstatus und damit den Versicherungsschutz (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, RdNr 23; BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 5). Mit der Durchführung der Nachversicherung kommt aber nicht nur dem Nachversicherten der jedem versicherten Beschäftigten aufgrund seiner Arbeit zustehende Schutz der Rentenversicherung zugute; die Nachversicherungsbeiträge dienen zudem in dem im Umlageverfahren finanzierten System der gesetzlichen Rentenversicherung dazu, die Solidarlast zu tragen (vgl Finke in Hauck/Haines, SGB VI, K § 8 RdNr 7, Stand Juni 2009). Die Pflicht zur rechtzeitigen, also unverzüglichen Zahlung der Nachversicherungsbeiträge steht demnach nicht nur im Interesse des einzelnen Beschäftigten, sondern auch im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten. Verletzt ein - zumal wie hier öffentlich-rechtlicher - Arbeitgeber diese Beitragspflicht, ist ihm grundsätzlich und in aller Regel allein wegen dieses Unterlassens die Verjährungseinrede verwehrt.
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Der Kläger geht schließlich unter Hinweis auf unveröffentlichte Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg irrigerweise davon aus, die Erhebung der Verjährungseinrede könne sich nur dann als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger eine aktive Pflichtverletzung begangen habe. Indessen ist bereits durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteile vom 2.6.1934 - V 10/34 - RGZ 144, 378, 381 und vom 27.10.1934 - V 353/34 - RGZ 145, 239, 244) und ihm folgend des BVerwG (Urteil vom 26.1.1966 - VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166, 171 und vom 9.7.1973 - VIII C 4.73 - BVerwGE 42, 353 ff), des BGH (Urteile vom 3.2.1953 - I ZR 61/52 - BGHZ 9, 1, 5, vom 7.5.1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033 - Juris RdNr 18 und vom 12.6.2002 - VIII ZR 187/01 - NJW 2002, 3110, 3111) und des BAG (Urteil vom 25.2.1987 - 4 AZR 239/86 - Juris RdNr 22, 23) geklärt, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Berufung des Schuldners auf Verjährung eigenes positives Tun entgegensteht, durch das er seinen Gläubiger von der rechtzeitigen gerichtlichen Durchsetzung einer diesem bekannten Forderung trotz der drohenden Verjährung abgehalten hat. Vielmehr liegt ein "Abhalten von der Klageerhebung" auch dann vor, wenn der Gläubiger von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung seines Anspruchs durch das Verhalten des Schuldners abgehalten worden ist, indem der Schuldner bewirkt hat, dass dem Gläubiger sein Anspruch nicht bekannt geworden ist. Ein entsprechender Sachverhalt liegt hier vor. Allein der Kläger hat durch sein objektiv gesetzwidriges Verhalten bewirkt, dass der Beklagten ihre Beitragsansprüche unbekannt geblieben sind und sie infolge dieser Unkenntnis nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen eingeleitet hat. Da demnach das eigene pflichtwidrige Verhalten des Klägers dafür ursächlich ist, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten abgelaufen ist, kann sich der Kläger nach Treu und Glauben auf den Ablauf der Verjährungsfrist nicht berufen, weil dies mit seinem eigenen Verhalten nicht im Einklang stehen würde. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es auf ein Verschulden des Klägers nicht an (vgl insgesamt BVerwGE 23, 166, 171).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG, da die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dem Kläger waren gemäß §§ 154 Abs 1, 162 VwGO iVm § 197a Abs 1 SGG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da er hinsichtlich seines Begehrens, die Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung zu beseitigen, vollständig unterlegen ist. Die Kosten des Beigeladenen hat der Kläger nicht zu tragen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
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Die endgültige Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2 GKG, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des genauen Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, - 2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, - 3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, - 5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, - 2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, - 3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten - a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, - b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, - c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 5.
allgemeine Hinweise - a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, - b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, - c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
Hinweise - a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.