Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2014 - L 13 R 481/13

bei uns veröffentlicht am06.05.2014

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte von der Klägerin überzahlte Witwenrente in Höhe von 36.007,53 EUR zurückfordern kann.
Die 1949 geborene Klägerin ist die Witwe des 1947 geborenen und am 19. Februar 1991 verstorbenen H. A. (Versicherter), der bei der Beklagten rentenversichert war. Die Klägerin war seit 1971 mit dem Versicherten verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen.
Die Klägerin war vom 1. April 1989 bis zum 28. Februar 1991 versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 1. März 1991 stellte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Im Rahmen dieser Antragstellung verneinte die Klägerin unter anderem den Bezug von Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt (Bl. 3 Band 1 der Verwaltungsakte).
In der Zeit vom 11. März 1991 bis 26. Juni 1991 war die Klägerin arbeitslos (Bl. 651 Band III der Verwaltungsakte).
Am 22. März 1991 füllte die Klägerin eine Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente aus. Hierin gab die Klägerin unter anderem an, dass sie keinerlei Einkommen erziele. Auch den Bezug von Arbeitslosengeld verneinte sie. Sie gab lediglich an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Ableben ihres Mannes geendet habe (Bl. 13 ff Band I der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 26. April 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine ab dem 19. Februar 1991 beginnende Witwenrente. Für die Zeit vom 19. Februar 1991 bis zum 31. Mai 1991 erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 3.125,91 DM, ab dem 1. Juni 1991 zahlte die Beklagte monatlich 588,09 DM. Der Bescheid enthielt auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: „Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Erhöhung oder das Hinzutreten von Einkommen unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten ( 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X)“ (Bl. 29 Band I der Verwaltungsakte).
In der Zeit von 1. Juli 1991 bis 30. September 1991 war die Klägerin wiederum versicherungspflichtig beschäftigt und daran anschließend in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 14. November 1991 wieder arbeitslos. Ab dem 15. November 1991 bis zum 31. März 2009 war die Klägerin dann wieder versicherungspflichtig beschäftigt (Bl. 651 Band III der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. April 2009 eine Altersrente für Frauen mit einem monatlichen Zahlbetrag von 640,86 EUR (Bl. 642 Band III der Verwaltungsakte).
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Am 12. Februar 2009 erhielten die Beklagte im Rahmen eines Kontenabgleichs Kenntnis von dem durch die Klägerin ab Januar 1990 erzielten Erwerbseinkommen. Wegen der Details wird auf Bl. 644 ff des Bandes III der Verwaltungsakte Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 bat die Beklagte die Klägerin daraufhin einen Vordruck zur Einkommensanrechnung auszufüllen (Bl. 648 Band III der Verwaltungsakte). Die Klägerin teilte hieraufhin mit, sie habe jedes Jahr etwas zum Ausfüllen bekommen und habe immer mitgeteilt, wenn sie arbeitslos gewesen sei oder eine neue Beschäftigung angefangen habe. Die Klägerin übermittelte ihren aktuellen Versicherungsverlauf (Bl. 649 ff Band III der Verwaltungsakte).
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In einem Aktenvermerk vom 29. April 2009 hielt die Beklaget fest, die Angaben der Klägerin seien nicht nachvollziehbar, da seit dem ersten Rentenbescheid keinerlei Lohnbescheinigungen vorgelegt worden seien (Bl. 655 Band III der Verwaltungsakte). In einem weiteren Aktenvermerk vom 12. Mai 2009 hielt die Beklagte folgendes fest: „Bisher ist keine Einkommensanrechnung erfolgt. Es sind nachträglich Einkommensdaten eingegangen (Bl. 643). Die Witwe gibt an, dass sie uns alles gemeldet hätte, aus dem Akteninhalt ist dies aber nicht erkennbar.“ (Bl. 666 Band III der Verwaltungsakte).
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Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 11. März 1991 bis 29. Juni 1991 und 1. Oktober 1991 bis 14. November 1991 nachzuweisen (Bl. 667 Band III der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, übersandte die Beklagte am 16. Juni 2009 ein entsprechendes Erinnerungsschreiben. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass diesbezügliche Unterlagen nicht mehr vorhanden seien (Eingang im Regionalzentrum U. am 26. Juni 2009 und bei der BfA St. am 6. Juli 2009; Bl. 670 Band III der Verwaltungsakte). Am 17. Juli 2009 teilte die Klägerin nochmals mit, dass sie keine Unterlagen mehr habe (Bl. 678 Band III der Verwaltungsakte).
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Mit Anhörungsschreiben vom 8. März 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1991 an. Hierbei teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab dem 1. Juli 1993 eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei der Bescheid teilweise aufzuheben. Für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. März 2009 sei eine Überzahlung in Höhe von 36.007,53 EUR entstanden. Diese sei zurückzufordern (Bl. 723 Band III der Verwaltungsakte).
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Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2010, sie sei der Auffassung gewesen, bei verschiedenen Vorsprachen in der U. Geschäftsstelle ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein. Die Beklagte treffe zudem eine gewisse Mitschuld an der Überzahlung. Die Versicherungs- und Verdienstdaten seien regelmäßig gemeldet worden. Diese Meldungen seien von der Beklagten nicht ausgewertet worden. Die Klägerin habe darüber hinaus nicht mutwillig, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt. Es sei ihr nicht möglich, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Die Einnahmen seien für den Unterhalt der Familie und für das Studium zweier Kinder aufgebraucht. Sie verfüge nur über monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.253,00 EUR. Dem stünden fixe monatliche Ausgaben in Höhe von 693,35 EUR für Miete, Heizung, Strom, Wasser und Müllgebühren gegenüber (Bl. 731 Band III der Verwaltungsakte).
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Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2010 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 neu. Für die Zeit ab dem 1. September 2010 bewilligte die Beklagte noch eine Rente von monatlich 389,24 EUR. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 2010 errechne sich eine Überzahlung in Höhe von 36.007,53 EUR, wobei eine Einkommensanrechnung tatsächlich nur im Zeitraum Juli 1993 bis März 2009 erfolgte, da davor und danach kein Einkommen erzielt worden sei, das den Freibetrag übersteige. Der überzahlte Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Rentenbescheid vom 26. April 1991 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Juli 1993 aufgehoben werde. Die im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Argumente seien nicht dazu geeignet gewesen, von der Aufhebung des Bescheides abzusehen. Der Bescheid vom 26. April 1991 habe auf Seite 3 den eindeutigen Hinweis enthalten, dass das Hinzutreten bzw. eine Erhöhung von Einkommen mitzuteilen sei. Dieser Mitteilungspflicht sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Mitteilung bzw. die maschinell gemeldeten Entgeltdaten seien nicht ausreichend. Weiterhin habe die Klägerin mit ihrer Unterschrift vom 22. März 1991 in der Anlage zum Einkommen angegeben, dass sie über keinerlei Einkünfte verfüge, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe. Mit dieser Unterschrift habe sie sich auch verpflichtet, Leistungen dieser Art mitzuteilen. Diese Verpflichtung sei sie auch bereits mit ihrer Unterschrift vom 25. Februar 1991 im Rentenantrag eingegangen. Dies belege ausreichend, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt haben musste, dass ihr Einkommen auf die Rente anzurechnen sei und dieses somit zum Ruhen kommen könne (Bl. 742 Band III der Verwaltungsakte).
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Hiergegen erhob die Klägerin am 3. August 2010 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltende, sie habe ihre Einkommensverhältnisse stets offen gelegt. Zudem habe sie bei der zuständigen Stelle immer wieder nachgefragt, ob weitere Unterlagen benötigt würden. Dies sei stets verneint worden. Daher habe sich die Klägerin auch nicht dazu veranlasst gesehen, weitere Angaben gegenüber der zuständigen Behörde zu machen. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Mitteilungspflicht liege damit nicht vor. Belege hierzu fänden sich in der Verwaltungsakte nicht. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, die namentliche Benennung der Sachbearbeiterin, mit der sie über ihre Einnahmen gesprochen habe, sei ihr nicht möglich (Bl. 787, 791 und 793 Band III der Verwaltungsakte).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, Einkommen, das mit einer Witwenrente zusammentreffe, sei auf diese anzurechnen. Diese Anrechnung sei unterblieben. Die Klägerin habe ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren nicht belegen können. Auch aus der Verwaltungsakte seien keine entsprechenden Belege zu entnehmen. Bei Beratungsgesprächen sei es üblich, entsprechende Gesprächsvermerke aufzunehmen und eine Bestätigung für den korrekten Rentenbezug durch die Hauptverwaltung vornehmen zu lassen. Dies sei insbesondere geboten, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die zu einem Ruhen oder Wegfall des Rentenanspruchs führen können. Die Mitarbeiter der Beratungsstellen seien durch ihre besonderen Kenntnisse des Beratungsgespräches und der rentenrechtlichen Sachverhalte insbesondere aufmerksam, wenn es sich um einen Fall der Einkommensanrechnung handle. Die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung seien daher erfüllt. Insbesondere liege kein Ausnahmefall (so genannter „atypischer Fall) vor, der eine Ermessenentscheidung der Beklagten erfordere. Ein Mitverschulden der Beklagten sei nicht gegeben (Bl. 803 Band III der Verwaltungsakte).
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Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2011 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Die Beklagte treffe zudem ein Mitverschulden, da sie keine Datenverknüpfung zwischen den verschiedenen Konten hergestellt habe. Ergänzend hat die Klägerin sich auf die Einrede der Verjährung berufen (Bl. 17 sowie 32 ff der SG Akte).
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Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung geltend gemacht, da die Klägerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbewilligung angegeben habe, dass keine Einkünfte erzielt würden, sei es zu diesem Zeitpunkt auch nicht erforderlich gewesen, eine entsprechende Datenverknüpfung zwischen dem Datenstand der die Witwe selbst betreffenden Leistungen und der Hinterbliebenenrentenleistung herzustellen. Eine Verknüpfung der Daten sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgt ( Bl. 25 der SG Akte).
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 bezüglich des Zeitraums vom 1. Juli 1993 bis 31. August 2010 aufgehoben und im Übrigen (Aufhebung für die Zukunft) die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin 9/10 der entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das SG u.a. aus, die von der Beklagten verfügte teilweise Aufhebung des Bescheides vom 26. April 1991 scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte bezüglich der Aufhebung kein Ermessen ausgeübt habe. Ermessen sei zwar nur auszuüben, wenn ein so genannter atypischer Fall vorliege, das bedeute einen Fall, der in Bezug auf eine Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebiete. Dies könne bei einem mitwirkenden Fehlverhalten des Leistungsträgers der Fall sein. So liege der Fall hier. Die Kammer sehe ein Verschulden der Beklagten darin begründet, dass die Beklagte die Meldungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Witwenrente über den sehr langen Zeitraum von fast 20 Jahren in keiner Weise berücksichtigt habe. Denn aus dem Versicherungsverlauf der Klägerin, der von der Beklagten kontinuierlich erstellt worden sei, ergebe sich, dass der Beklagten regelmäßig die Einkommenssituation der Klägerin mitgeteilt worden sei. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermögliche, sei zulässig. Zwar habe die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein maschineller Datenabgleich erst seit Mitte der 1990er Jahre technisch möglich sei. Dies erkläre aber nicht, warum nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Verknüpfung der Daten erfolgt sei. Die Daten bezüglich der Einkommenssituation seien - wie die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - tatsächlich mitgeteilt worden, wenn auch an die für die Altersrente sachbearbeitende Stelle der Beklagten und nicht an die für die Witwenrente sachbearbeitenden Stelle. Da die Beklagte diese Informationen nicht genutzt habe, liege zur Überzeugung der Kammer ein Mitverschulden der Beklagten bezüglich der nicht angerechneten Einkommen der Klägerin vor. Dieses Urteil hat die Klägerin am 16. Januar 2013 und die Beklagte am 17. Januar 2013 zugestellt erhalten.
22 
Hiergegen hat die Beklagte am 1. Februar 2013 Berufung erhoben. Zur Begründung der Berufung, nimmt die Beklagte auf eine Vielzahl näher konkretisierter sozialgerichtlicher Entscheidungen Bezug, wonach die Beklagte - entgegen der Annahme des SG - keine Verpflichtung zur Datenverknüpfung treffe, weshalb auch kein atypischer Fall angenommen werden könne. Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Baden - Württemberg.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Dezember 2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27 
Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend. Vertiefend zum bisherigen Klagevorringen hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe etwa an ihrem 50. Geburtstag ein Beratungsgespräch in der Rentenstelle U. geführt und unter anderem gefragt, ob sich bei der Witwenrente etwas ändere, wenn sie Altersrente beziehe, In diesem Zusammenhang habe der zuständige Mitarbeiter die Rentenhöhe am PC überprüft. Der Beklagten sei also bekannt gewesen, dass die Klägerin neben der Witwenrente ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit habe. Die Klägerin sei stets davon ausgegangen, dass der Beklagten ihre Erwerbstätigkeit bekannt sei.
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Im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2013 schlossen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich, in dem sie sich auf eine Rückzahlung von 15.000 EUR in monatlichen Raten zu je 100 EUR einigten. Dieser Vergleich wurde sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin fristgerecht widerrufen. In diesem Erörterungstermin wurde durch den Berichterstatter u.a. darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X problematisch sein könnte.
29 
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte auf diesen Hinweis hin mitgeteilt, es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte mit Vorliegen der Kontenübersicht vom 12. Februar 2009 von allen für die Bescheidaufhebung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt habe. Es seien umfangreiche Ermittlungen zum Sachverhalt vorzunehmen gewesen, an denen die Klägerin nur schleppend mitgewirkt habe. Die Beklagte habe im Februar 2009 zwar Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin Einkommen erzielt habe und der Rentenbescheid rechtswidrig sei. Die Beklagte habe jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Umfang der Rechtswidrigkeit (also der Höhe der Überzahlung) gehabt. Diese Kenntnis sei aber notwendig, um den entsprechenden Aufhebungsbescheid erteilen zu können. Kenntnis vom Umfang der konkreten Überzahlung habe die Beklagte erst (nach durchgeführten Berechnungen, Bl. 711 Band III der Verwaltungsakte) am 4. März 2010 gehabt. Ausgehend davon sei die Jahresfrist gewahrt.
30 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. April 2014 geltend gemacht, die Jahresfrist habe bereits im Februar 2009 zu laufen begonnen.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
33 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat mit Urteil vom 20. Dezember 2012 die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 zu Unrecht teilweise aufgehoben.
34 
Entgegen der Entscheidung des SG, ist die Klage abzuweisen. Für den allein noch streitigen Aufhebungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 2010 sind die Voraussetzungen einer Aufhebung und Rückforderung erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten.
35 
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
36 
Die Witwenrente der Klägerin wurde durch Bescheid vom 26. April 1991 ohne Anrechnung von Einkommen berechnet. Bei diesem Rentenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet worden ist.
37 
Der Rentenbewilligungsbescheid vom 26. April 1991 war zum Zeitpunkt seines Erlasses auch rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet. Zwar hat die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erlasses Bewilligungsbescheides Einkommen bezogen, welches der Beklagten nicht bekannt war, das erzielte Einkommen erreichte nach den zutreffenden und nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten jedoch erstmals im Juli 1993 eine Höhe, die zu einer Anrechnung auf die bewilligte Witwenrente führte. Insoweit ist daher auch erst ab Juli 1993 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vorlagen, eingetreten. Diese Änderung ist auch wesentlich. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird das Einkommen (§§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, grundsätzlich hierauf angerechnet. Die näheren Anrechnungsmodalitäten sind dabei in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 97 Abs. 2 SGB VI geregelt. Diesen Vorgaben ist die Beklagte nachgekommen. Insoweit wird auf die ausführliche Berechnung im Bescheid vom 6. Juli 2010 Bezug genommen.
38 
Die Klägerin hat hiernach in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. März 2009 Einkommen bezogen, das zur Minderung des Anspruchs auf Witwenrente geführt hat. Dementsprechend findet die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Ob im Falle der Klägerin zudem auch die Voraussetzungen der Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (Verletzung einer Mitteilungspflicht) und / oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB (zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides) erfüllt sind, wovon die Beklagte im angegriffenen Bescheid ausgeht, kann der Senat offen lassen, da bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind.
39 
Die Beklagte war auch berechtigt, den Witwenrentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Ein sog. atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätte, lag hier entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Nach dieser Vorschrift „soll“ der Verwaltungsakt unter den weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 aufgehoben werden. Der Begriff „soll“ ist dahin zu verstehen, dass dies grundsätzlich zu erfolgen hat, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliegt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rz. 35 ff.). Dabei bestimmen die Umstände des Einzelfalles, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Die Annahme einer Atypik kommt nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X abweicht, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigt. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff eines atypischen Falles vorliegt, ist gerichtlich zu überprüfen und zu entscheiden (BSG vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr liegt der typische Fall vor, dass ein Versicherter eine Sozialleistung erhalten hat, auf die er (in der bewilligten Höhe) wegen eigenen Einkommens keinen Anspruch hatte.
40 
Bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt ist zu berücksichtigen, welche der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten Alternativen erfüllt ist. Wie bereits dargelegt hat die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 30. April 2009 auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Bezogen auf diese Tatbestandsalternative ist ein atypischer Fall ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Behörde durch falsche Angaben in Merkblättern einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, wenn der Betroffene die Leistung gutgläubig (z. B. aufgrund behördlicher Auskünfte) verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre (vgl. BSG vom 12. Dezember 1995, Az.: 10 RKg 9/95; LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 6 R 5271/07). Eine solche Situation wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ist sie nach Aktenlage ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne die Rückforderung nicht erbringen, ist diese Vortrag für sich genommen nicht geeignet einen atypischen Fall zu begründen. Allein die Höhe der Rückforderung, die sich aus der Aufhebung der Bewilligung ergibt, ist als Folge der Aufhebung kein Kriterium für die Feststellung eines typischen oder atypischen Falls (LSG Baden Württemberg, Urteil vom 31. August 2012, Az.: L 4 R 1877/11). Zudem ist die Klägerin bei einer zwangsweisen Beitreibung der Rückforderung der Beklagten durch die Aufrechnungs- und Pfändungsvorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) geschützt.
41 
Der Senat folgt des Weiteren der Argumentation des SG, hier liege wegen Mitverschulden der Beklagten ein atypischer Fall vor, nicht. Ein Mitverschulden der Beklagten, das zur Überzahlung geführt hat, ist für den Senat nicht ersichtlich. Das SG hat einen atypischen Fall darin gesehen, dass die Beklagte keinen Datenabgleich durchgeführt habe, d.h. die Meldungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Witwenrente nicht berücksichtigt hat.Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten liegt in dieser Situation entgegen der Annahme des SG nicht vor. Angesichts der im Rentenbescheid vom 26. April 1991 eindeutig aufgeführten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bestand für Vorkehrungen der Beklagten, eine Rückkopplung der Witwenrente zum eigenen Versicherungskonto der Klägerin vorzunehmen, kein Anlass. Dass die Beklagte eine solche Kontenverbindung theoretisch erstellen kann, begründet entgegen der Annahme des SG keinen atypischen Fall. Denn die primäre Verpflichtung zur Einkommensanzeige obliegt allein der Klägerin (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2013, Az.: L 2 R 51/13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012, Az.: L 1 R 36/09; LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: L 10 R 360/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2004, Az.: L 13 RJ 115/01). Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten, deren Versäumnis Nachteile zur Folge hat, verdeutlicht, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert wird. Dadurch wird grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich. Unterlässt die Verwaltung eine regelmäßige Kontrolle, kann ihr kein Fehlverhalten durch Unterlassen vorgeworfen werden (BSG, Urteil vom 3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 –, juris).Bei der Verpflichtung Einkommen mitzuteilen, gibt es auch keine Differenzierung zwischen Einkommen, dass zur Beitragszahlung beim Rentenversicherungsträger führt und sonstigen Einkommen (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 6 R 5271/07).
42 
Der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten stehen zuletzt weder die Zehnjahresfrist noch die sog. Kenntnisnahmefrist von einem Jahr entgegen.
43 
Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Bezüglich der Zehn-Jahres-Frist darf die Verweisung auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht dahin verstanden werden, die Zehn-Jahres-Frist gelte nur unter den darin genannten Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2. Die Verweisung bedeutet lediglich, dass grundsätzlich zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist (Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat, Entscheidungsdatum: 10. Februar 2010, Aktenzeichen: L 13 R 536/08). Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann jedoch ein Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
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Auch ist die für Aufhebungsentscheidung geltende Jahresfrist eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Unter Tatsachen sind dabei alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zur Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Dies sind zunächst alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden ist, also ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Dabei kommt es bei einer Überzahlung wegen der Nichtkenntnis der genauen Einkommenshöhe auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis an (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2010, § 45 Rz. 81 mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG). Die Tatsache der Einkommenserzielung muss dabei bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle der Behörde aktenkundig werden (Schütze, a.a.O., Rz. 85), da nur diese Stelle prüfen kann, ob die Tatsachen die Rücknahme des betreffenden Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S 2 SGB X erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (BSG, Urteil vom 08. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, BSGE 77, 295-303, BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 = BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32). Ob im Einzelfall bei einer verschuldensunabhängigen Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X etwas anderes gelten kann und es - anders als bei den verschuldensabhängigen Gründen nach § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X - für den Beginn der Jahresfrist nicht auf die durchgeführte Anhörung, sondern allein darauf ankommt, wann alle objektiven Umstände in Form der Erzielung von Einkommen der zuständigen Behörde bekannt waren (so Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 5. August 2011, Az. L 6 AL 21/09; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: L 2 R 104/07; Juris), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Der Senat geht nach Abwägung aller Umstände davon aus, dass der Beklagten alle für die Aufhebungsentscheidung relevanten objektiv maßgeblichen Umstände frühestens nach den Rückmeldungen der Klägerin, die am 6. Juli 2009 und 17. Juli 2009 bei der sachbearbeitenden Stelle eingingen, vorlagen (Bl. 670, 678 Band III der Verwaltungsakte), so dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2010 noch innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Ob eventuell - wie die Beklagte meint - die Jahresfrist erst nach den erfolgten Berechnungen der Beklagten im März 2010 zu laufen beginnt, muss der Senat daher ebenfalls nicht entscheiden. Die Kenntnislage im Februar 2009 war jedenfalls noch nicht ausreichend, um den Lauf der Jahresfrist in Gang zu setzen. Vorliegend muss nämlich beachtet werden, dass der Beklagten im Februar 2009 zwar das ab 1990 erzielte Erwerbseinkommen bekannt war, die Beklagte aber dennoch berechtigt war, weitere Ermittlungen durchzuführen, um darüber hinausgehende Informationen zum erzielten Einkommen - hier in Form von Arbeitslosendgeld - zu erlangen. Dass diese Ermittlungen letztlich zu keinem entscheidungserheblichen Ergebnis führten, rechtfertigt es nicht, aus einer ex post Perspektive darauf abzustellen, wann die letztlich allein entscheidungsrelevant gewordenen Fakten objektiv vorlagen. Die Jahresfrist beginnt vielmehr erst nach Abschluss der von der Beklagten für erforderlich erhaltenen Ermittlungen. Dieses Ergebnis ergibt sich zwingendend daraus, dass die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG nicht als reine Bearbeitungsfrist konzipiert worden ist. Denn das Gesetz stellt für den Beginn der Jahresfrist nicht auf ein bloßes Kennenmüssen der Behörde, sondern auf eine positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ab. Eine "disziplinierende Funktion" kommt dem § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X insofern nur in einem begrenzten Rahmen zu. Die dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragende Regelung des § 45. Abs. 4 S. 2 SGB X greift demnach im Wesentlichen dann ein, wenn die Behörde von dem Zeitpunkt an, in dem sie entweder objektiv eine sichere Kenntnis aller erforderlichen Tatsachen hatte oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war, über ein Jahr verstreichen lässt. Demzufolge sind ausschließlich sowohl objektiv als auch nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssige Ermittlungen nicht geeignet, den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, BSGE 77, 295-303). Der Umfang der Ermittlungen liegt letztlich im Ermessen der Beklagten. Die vorliegend von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zum bezogenen Arbeitslosengeld waren objektiv ohne weiteres geboten, da die Beklagte vor Erlass einer Entscheidung die Einkommenssituation der Klägerin umfassend prüfen durfte und musste. Es ist schließlich auch nicht möglich für den Beginn der Jahresfrist auf unterschiedliche Zeiträume abzustellen. Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung wegen erzieltem Einkommen stellt eine einheitliche Entscheidung zu einem bestimmten Lebenssachverhalt dar. In einer solchen Situation verbietet es sich, den Beginn der Jahresfrist für isolierte Teilbereiche früher festzusetzen. Stehen bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt bestimmte Tatsachen bereits fest, wohingegen andere Tatsachen noch ermittelt werden müssen, so beginnt die Jahresfrist insgesamt frühestens nach Abschluss der Ermittlungen. Die Jahresfrist beginnt daher nach alledem erst dann, wenn die Aufhebung aus Sicht der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Die Notwendigkeit der vollständigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich auch daraus, dass die Behörde verpflichtet ist festzustellen zu welchem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung eingetreten ist. Von diesem Zeitpunkt können auch die Rechtsgrundlagen und damit auch die Voraussetzungen einer Aufhebungsentscheidung (vgl. § 45 oder § 48 SGB X) abhängen. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. In Anbetracht dessen, dass sich die Beklagte mehrfach mit Nachfragen an die Klägerin gewandt hat, durfte die Klägerin vorliegend zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Beklagte von einer Korrektur des Bewilligungsbescheides absehen wird.
45 
Da sonach die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern. Gegen die Berechnung des Erstattungsbetrags sind Einwendungen nicht erhoben; Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
46 
Die Klägerin kann sich zuletzt auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Eine Unanfechtbarkeit ist bislang nicht eingetreten, so dass die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
48 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
32 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
33 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt, sie ist zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat mit Urteil vom 20. Dezember 2012 die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 zu Unrecht teilweise aufgehoben.
34 
Entgegen der Entscheidung des SG, ist die Klage abzuweisen. Für den allein noch streitigen Aufhebungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 2010 sind die Voraussetzungen einer Aufhebung und Rückforderung erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten.
35 
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 S. 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).
36 
Die Witwenrente der Klägerin wurde durch Bescheid vom 26. April 1991 ohne Anrechnung von Einkommen berechnet. Bei diesem Rentenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet worden ist.
37 
Der Rentenbewilligungsbescheid vom 26. April 1991 war zum Zeitpunkt seines Erlasses auch rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet. Zwar hat die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Erlasses Bewilligungsbescheides Einkommen bezogen, welches der Beklagten nicht bekannt war, das erzielte Einkommen erreichte nach den zutreffenden und nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten jedoch erstmals im Juli 1993 eine Höhe, die zu einer Anrechnung auf die bewilligte Witwenrente führte. Insoweit ist daher auch erst ab Juli 1993 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vorlagen, eingetreten. Diese Änderung ist auch wesentlich. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird das Einkommen (§§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch Viertes Buch) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, grundsätzlich hierauf angerechnet. Die näheren Anrechnungsmodalitäten sind dabei in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 97 Abs. 2 SGB VI geregelt. Diesen Vorgaben ist die Beklagte nachgekommen. Insoweit wird auf die ausführliche Berechnung im Bescheid vom 6. Juli 2010 Bezug genommen.
38 
Die Klägerin hat hiernach in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. März 2009 Einkommen bezogen, das zur Minderung des Anspruchs auf Witwenrente geführt hat. Dementsprechend findet die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Ob im Falle der Klägerin zudem auch die Voraussetzungen der Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (Verletzung einer Mitteilungspflicht) und / oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB (zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides) erfüllt sind, wovon die Beklagte im angegriffenen Bescheid ausgeht, kann der Senat offen lassen, da bereits die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind.
39 
Die Beklagte war auch berechtigt, den Witwenrentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben. Ein sog. atypischer Fall im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätte, lag hier entgegen der Auffassung des SG nicht vor. Nach dieser Vorschrift „soll“ der Verwaltungsakt unter den weiteren Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 aufgehoben werden. Der Begriff „soll“ ist dahin zu verstehen, dass dies grundsätzlich zu erfolgen hat, allerdings dann nicht, wenn ein atypischer Fall vorliegt (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rz. 35 ff.). Dabei bestimmen die Umstände des Einzelfalles, ob ein atypischer Fall gegeben ist. Die Annahme einer Atypik kommt nur dann in Betracht, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände signifikant von dem Regelfall des Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X abweicht, der die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigt. Ob der unbestimmte Rechtsbegriff eines atypischen Falles vorliegt, ist gerichtlich zu überprüfen und zu entscheiden (BSG vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91). Ein atypischer Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr liegt der typische Fall vor, dass ein Versicherter eine Sozialleistung erhalten hat, auf die er (in der bewilligten Höhe) wegen eigenen Einkommens keinen Anspruch hatte.
40 
Bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt ist zu berücksichtigen, welche der in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgeführten Alternativen erfüllt ist. Wie bereits dargelegt hat die Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 30. April 2009 auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt. Bezogen auf diese Tatbestandsalternative ist ein atypischer Fall ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Behörde durch falsche Angaben in Merkblättern einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte, wenn der Betroffene die Leistung gutgläubig (z. B. aufgrund behördlicher Auskünfte) verbraucht hat und ohne die entfallene Sozialleistung im Nachhinein vermehrt sozialhilfebedürftig geworden wäre (vgl. BSG vom 12. Dezember 1995, Az.: 10 RKg 9/95; LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 6 R 5271/07). Eine solche Situation wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch ist sie nach Aktenlage ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, sie könne die Rückforderung nicht erbringen, ist diese Vortrag für sich genommen nicht geeignet einen atypischen Fall zu begründen. Allein die Höhe der Rückforderung, die sich aus der Aufhebung der Bewilligung ergibt, ist als Folge der Aufhebung kein Kriterium für die Feststellung eines typischen oder atypischen Falls (LSG Baden Württemberg, Urteil vom 31. August 2012, Az.: L 4 R 1877/11). Zudem ist die Klägerin bei einer zwangsweisen Beitreibung der Rückforderung der Beklagten durch die Aufrechnungs- und Pfändungsvorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) geschützt.
41 
Der Senat folgt des Weiteren der Argumentation des SG, hier liege wegen Mitverschulden der Beklagten ein atypischer Fall vor, nicht. Ein Mitverschulden der Beklagten, das zur Überzahlung geführt hat, ist für den Senat nicht ersichtlich. Das SG hat einen atypischen Fall darin gesehen, dass die Beklagte keinen Datenabgleich durchgeführt habe, d.h. die Meldungen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Witwenrente nicht berücksichtigt hat.Ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten liegt in dieser Situation entgegen der Annahme des SG nicht vor. Angesichts der im Rentenbescheid vom 26. April 1991 eindeutig aufgeführten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten bestand für Vorkehrungen der Beklagten, eine Rückkopplung der Witwenrente zum eigenen Versicherungskonto der Klägerin vorzunehmen, kein Anlass. Dass die Beklagte eine solche Kontenverbindung theoretisch erstellen kann, begründet entgegen der Annahme des SG keinen atypischen Fall. Denn die primäre Verpflichtung zur Einkommensanzeige obliegt allein der Klägerin (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2013, Az.: L 2 R 51/13; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Januar 2012, Az.: L 1 R 36/09; LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: L 10 R 360/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Januar 2004, Az.: L 13 RJ 115/01). Die Mitwirkungsverpflichtung des Leistungsberechtigten, deren Versäumnis Nachteile zur Folge hat, verdeutlicht, dass vom Bürger eigenverantwortliches Handeln gefordert wird. Dadurch wird grundsätzlich eine überwachende und nachforschende Verwaltung entbehrlich. Unterlässt die Verwaltung eine regelmäßige Kontrolle, kann ihr kein Fehlverhalten durch Unterlassen vorgeworfen werden (BSG, Urteil vom 3. Juli 1991 – 9b RAr 2/90 –, juris).Bei der Verpflichtung Einkommen mitzuteilen, gibt es auch keine Differenzierung zwischen Einkommen, dass zur Beitragszahlung beim Rentenversicherungsträger führt und sonstigen Einkommen (LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 13. August 2008, Az.: L 6 R 5271/07).
42 
Der Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten stehen zuletzt weder die Zehnjahresfrist noch die sog. Kenntnisnahmefrist von einem Jahr entgegen.
43 
Nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Bezüglich der Zehn-Jahres-Frist darf die Verweisung auf § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht dahin verstanden werden, die Zehn-Jahres-Frist gelte nur unter den darin genannten Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2. Die Verweisung bedeutet lediglich, dass grundsätzlich zehn Jahre nach einer wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist (Bayerisches Landessozialgericht 13. Senat, Entscheidungsdatum: 10. Februar 2010, Aktenzeichen: L 13 R 536/08). Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann jedoch ein Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
44 
Auch ist die für Aufhebungsentscheidung geltende Jahresfrist eingehalten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurückgenommen werden, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Unter Tatsachen sind dabei alle tatsächlichen Umstände zu verstehen, die zur Aufhebbarkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlich sind. Dies sind zunächst alle Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein begünstigender Verwaltungsakt ohne Rechtsgrund erlassen worden ist, also ganz oder teilweise rechtswidrig ist. Dabei kommt es bei einer Überzahlung wegen der Nichtkenntnis der genauen Einkommenshöhe auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis an (vgl. Schütze in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2010, § 45 Rz. 81 mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG). Die Tatsache der Einkommenserzielung muss dabei bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle der Behörde aktenkundig werden (Schütze, a.a.O., Rz. 85), da nur diese Stelle prüfen kann, ob die Tatsachen die Rücknahme des betreffenden Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beginnt die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S 2 SGB X erst dann zu laufen, wenn die Behörde entweder objektiv eine sichere Kenntnis der Tatsachen hatte, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war; dies ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (BSG, Urteil vom 08. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, BSGE 77, 295-303, BSG vom 25.1.1994 - 7 RAr 14/93 = BSGE 74, 20 = SozR 3-1300 § 48 Nr 32). Ob im Einzelfall bei einer verschuldensunabhängigen Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 3 SGB X etwas anderes gelten kann und es - anders als bei den verschuldensabhängigen Gründen nach § 48 Abs. 1 S 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X - für den Beginn der Jahresfrist nicht auf die durchgeführte Anhörung, sondern allein darauf ankommt, wann alle objektiven Umstände in Form der Erzielung von Einkommen der zuständigen Behörde bekannt waren (so Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 5. August 2011, Az. L 6 AL 21/09; a.A. LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: L 2 R 104/07; Juris), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Der Senat geht nach Abwägung aller Umstände davon aus, dass der Beklagten alle für die Aufhebungsentscheidung relevanten objektiv maßgeblichen Umstände frühestens nach den Rückmeldungen der Klägerin, die am 6. Juli 2009 und 17. Juli 2009 bei der sachbearbeitenden Stelle eingingen, vorlagen (Bl. 670, 678 Band III der Verwaltungsakte), so dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 6. Juli 2010 noch innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Ob eventuell - wie die Beklagte meint - die Jahresfrist erst nach den erfolgten Berechnungen der Beklagten im März 2010 zu laufen beginnt, muss der Senat daher ebenfalls nicht entscheiden. Die Kenntnislage im Februar 2009 war jedenfalls noch nicht ausreichend, um den Lauf der Jahresfrist in Gang zu setzen. Vorliegend muss nämlich beachtet werden, dass der Beklagten im Februar 2009 zwar das ab 1990 erzielte Erwerbseinkommen bekannt war, die Beklagte aber dennoch berechtigt war, weitere Ermittlungen durchzuführen, um darüber hinausgehende Informationen zum erzielten Einkommen - hier in Form von Arbeitslosendgeld - zu erlangen. Dass diese Ermittlungen letztlich zu keinem entscheidungserheblichen Ergebnis führten, rechtfertigt es nicht, aus einer ex post Perspektive darauf abzustellen, wann die letztlich allein entscheidungsrelevant gewordenen Fakten objektiv vorlagen. Die Jahresfrist beginnt vielmehr erst nach Abschluss der von der Beklagten für erforderlich erhaltenen Ermittlungen. Dieses Ergebnis ergibt sich zwingendend daraus, dass die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG nicht als reine Bearbeitungsfrist konzipiert worden ist. Denn das Gesetz stellt für den Beginn der Jahresfrist nicht auf ein bloßes Kennenmüssen der Behörde, sondern auf eine positive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ab. Eine "disziplinierende Funktion" kommt dem § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X insofern nur in einem begrenzten Rahmen zu. Die dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragende Regelung des § 45. Abs. 4 S. 2 SGB X greift demnach im Wesentlichen dann ein, wenn die Behörde von dem Zeitpunkt an, in dem sie entweder objektiv eine sichere Kenntnis aller erforderlichen Tatsachen hatte oder subjektiv von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr vorliegenden Informationen überzeugt war, über ein Jahr verstreichen lässt. Demzufolge sind ausschließlich sowohl objektiv als auch nach dem eigenen Standpunkt der Behörde überflüssige Ermittlungen nicht geeignet, den Beginn der Jahresfrist hinauszuschieben (BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 – 13 RJ 35/94 –, BSGE 77, 295-303). Der Umfang der Ermittlungen liegt letztlich im Ermessen der Beklagten. Die vorliegend von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zum bezogenen Arbeitslosengeld waren objektiv ohne weiteres geboten, da die Beklagte vor Erlass einer Entscheidung die Einkommenssituation der Klägerin umfassend prüfen durfte und musste. Es ist schließlich auch nicht möglich für den Beginn der Jahresfrist auf unterschiedliche Zeiträume abzustellen. Die Entscheidung über die teilweise Aufhebung der Rentenbewilligung wegen erzieltem Einkommen stellt eine einheitliche Entscheidung zu einem bestimmten Lebenssachverhalt dar. In einer solchen Situation verbietet es sich, den Beginn der Jahresfrist für isolierte Teilbereiche früher festzusetzen. Stehen bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt bestimmte Tatsachen bereits fest, wohingegen andere Tatsachen noch ermittelt werden müssen, so beginnt die Jahresfrist insgesamt frühestens nach Abschluss der Ermittlungen. Die Jahresfrist beginnt daher nach alledem erst dann, wenn die Aufhebung aus Sicht der Behörde keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Die Notwendigkeit der vollständigen Sachverhaltsermittlung ergibt sich auch daraus, dass die Behörde verpflichtet ist festzustellen zu welchem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung eingetreten ist. Von diesem Zeitpunkt können auch die Rechtsgrundlagen und damit auch die Voraussetzungen einer Aufhebungsentscheidung (vgl. § 45 oder § 48 SGB X) abhängen. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. In Anbetracht dessen, dass sich die Beklagte mehrfach mit Nachfragen an die Klägerin gewandt hat, durfte die Klägerin vorliegend zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die Beklagte von einer Korrektur des Bewilligungsbescheides absehen wird.
45 
Da sonach die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern. Gegen die Berechnung des Erstattungsbetrags sind Einwendungen nicht erhoben; Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.
46 
Die Klägerin kann sich zuletzt auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Eine Unanfechtbarkeit ist bislang nicht eingetreten, so dass die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen hat.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
48 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2014 - L 13 R 481/13

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2014 - L 13 R 481/13 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindest

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Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 05. Aug. 2011 - L 6 AL 21/09

bei uns veröffentlicht am 05.08.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Bete

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen an den Kläger und die Erstattung dieser Leistungen in Höhe von 4.893,83 EUR.

Der 1961 geborene Kläger beantragte erstmals am 13.11.1989 bei der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld. In der Folge kam es dann zu weiteren Arbeitslosmeldungen mit entsprechenden Leistungsbewilligungen. U.a. erfolgte auch eine neue Arbeitslosmeldung am 02.07.2002 mit dem entsprechenden Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Restanspruch wurde dem Kläger mit Bescheid vom 22.07.2002 für die Zeit ab dem 03.07.2002 bewilligt.

Ab dem 26.08.2002 war der Kläger sodann als Fahrer bei der Spedition K. tätig. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 04.11.2002. Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid vom 19.11.2002 für die Zeit vom 03.11.2002 bis zum 30.11.2002 bewilligt.

Am 01.12.2002 nahm der Kläger wiederum eine Arbeitsstelle auf und meldete sich im Anschluss daran am 02.04.2003 arbeitslos. Die Frage im Antrag nach der Ausübung einer Beschäftigung/Tätigkeit wurde hierbei nicht beantwortet. Leistungen wurde sodann mit Verfügung vom 10.04.2003 bewilligt.

Aus einer zu den Akten gereichten Bescheinigung über Nebentätigkeit ergibt sich für den Monat April 2003 ein erzieltes Nebeneinkommen bei der Firma K. in Höhe von 243,75 EUR. Dabei wurde in der Woche vom 07.04. bis zum 13.04.2003 insgesamt 16 Stunden gearbeitet (09.04.: 6,5 Stunden; 10.04.: 4 Stunden; 11.04.: 6 Stunden) und in der Woche vom 14.04. bis zum 20.04.2003 insgesamt 21 Stunden. Die Beklagte rechnete mit Bescheid vom 11.06.2003 allerdings nur ein Nebeneinkommen von 78,75 EUR auf den Leistungsanspruch des Klägers an.

Ab dem 02.10.2003 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft. Er bezog in der Folge Arbeitslosenhilfe bis zum 30.05.2004. In dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 17.09.2003 gab der Kläger u.a. an, in der Woche 10 - 18 Std. wöchentlich für die Fa. K. tätig zu sein.

Am 09.12.2004 teilte sodann das Hauptzollamt S. der Beklagten mit, dass der Kläger nach den dort vorliegenden Unterlagen nicht nur im November 2002, sondern auch in den Monaten Juli und August 2002 geringfügig tätig gewesen sei. Es wurden Lohnabrechnungen für den Monat August 2002 über den Betrag von 325 EUR sowie für den Monat Juli 2002 über den Betrag von 270 EUR vorgelegt.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.02.2005 wurde zunächst Nebeneinkommen für die Monate Juli und August 2002 angerechnet und die Leistungen in Höhe von 202,26 EUR zurückgefordert.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2006 erfolgte eine weitere Anzeige durch das Hauptzollamt bezüglich des Verdachts des unrechtmäßigen Leistungsbezugs durch den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa. K., wobei dieser Anzeige eine Aufstellung über das gemeldete und tatsächlich gezahlte Entgelt beigefügt war.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zum Vorwurf des unrechtmäßigen Leistungsbezugs an. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 24.02.2007, alle Nebeneinkommen seien durch ihn oder die Fa. K. per Fax mitgeteilt worden.

Mit dem hier streitgegenständige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe aufgrund nicht richtiger Anzeige der Höhe des Nebeneinkommens und aufgrund der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze bei der Tätigkeit in der Firma K. mit der Folge des Wegfalls der Arbeitslosigkeit sowie der Wirkung der Arbeitslosmeldung auf, und zwar in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 25.08.2002 teilweise in Höhe von 348,01 EUR, vom 09.04. bis 15.06.2003 ganz, vom 01.07.2003 bis zum 10.12.2003 ganz und im März 2004 in Höhe von 117,75 EUR sowie im Mai 2004 in Höhe von 207,13 EUR. Daraus ergab sich eine Erstattungsforderung bezüglich der erbrachten Leistungen in Höhe von 6.200,16 EUR. Gleichzeitig wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 354,49 EUR zurückgefordert, was den Gesamterstattungsbetrag von 6.554,65 EUR ergab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seiner Verpflichtung Änderungen mitzuteilen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Unabhängig hiervon habe er wissen müssen, dass sein Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 16.07.2007 Widerspruch ein, die er unter Bezugnahme auf seine Angaben im Rahmen der Anhörung begründete. Ergänzend trug er vor, dass bzgl. der Forderung aus dem Jahr 2002 Verjährung eingetreten sein müsse. Der Bescheid sei zudem auch nicht ordnungsgemäß begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insofern statt, als keine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung und keine Forderung mehr für den Zeitraum 01.05. bis 15.06.2003 und 01.12.2003 bis 10.12.2003 geltend gemacht wurde. Der Erstattungsbetrag wurde auf 4.893,39 EUR reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, was die Beklagte im Wesentlichen mit den Ausführungen im Ausgangsbescheid begründete.

Das gegen den Kläger unter dem Az. 4109 Js 15047/07 anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. wurde mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) am 10.03.2008 eingestellt.

Der Kläger hat am 19.12.2007 über seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben und sich u.a. auf die Einstellung des Strafverfahrens berufen.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 21.07.2009 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Gleiches gelte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder nicht gekannt habe. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Gleiches gelte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, wenn der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Vorliegend könne dahinstehen, welche der genannten Rechtsgrundlagen für die Entscheidung der Beklagten heranzuziehen gewesen sei und der Kläger tatsächlich zu Unrecht Leistungen von der Beklagten erhalten habe. Denn die Beklagte habe die Jahresfrist für die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nicht eingehalten. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestimme, dass die Behörde bei Aufhebung bzw. Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun müsse, welche die Rücknahme bzw. die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelte § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Rahmen des § 48 SGB X entsprechend. Die Frist beginne zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt seien. Dazu gehörten alle Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermögliche, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setze dies voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen habe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergebe, sondern auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kenne. Bei der entsprechenden Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X müsse das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellten. Kenntnis in diesem Sinne ist ferner mehr als ein selbst grob fahrlässiges „Kennenmüssen“ (BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de). Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit stütze, beginne die Jahresfrist dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis davon erlange, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dazu müsse der Betroffene grundsätzlich angehört werden. Die Jahresfrist beginne daher regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Begünstigte vorher angehört worden sei (Vogelgesang in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 45, RN 65). Die Beklagte müsse sich im vorliegenden Fall allerdings so behandeln lassen, als ob sie sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung gehabt hätte, da sie sich bewusst vor dieser Kenntnis verschlossen habe. Denn bereits im Mai bzw. Juni 2003 sei die Nebeneinkommensbescheinigung für den Monat April 2003 eingegangen, aus der sich eine Arbeitszeit von mehr als 15 Std. wöchentlich ergeben habe. Des Weiteren habe der Kläger im Antrag von April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob und mit welcher Stundenzahl er tätig werden wolle. Im Antrag von Oktober 2003 habe er sogar angegeben, 10 – 18 Std. wöchentlich tätig zu sein. Trotz dieser der Beklagten bekannten Umstände habe diese sich nicht veranlasst gesehen, entsprechende Nachforschungen beim Kläger bzw. der Firma K. anzustellen. Aufgrund der Anzeige des Hauptzollamtes vom 08.12.2004 bzgl. des Nebeneinkommens im August 2002 hätte die Beklagte angesichts der vorliegenden Nebeneinkommensbescheinigung für April 2003, aus der sich eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden ergeben habe, auch diese neuen Angaben zum Nebeneinkommen konkreter hinterfragen müssen. Insofern habe die Beklagte sich vor der Kenntnis missbräuchlich verschlossen, was der Kenntnis gleich gestellt werden müsse (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum SGB X, § 45, RN 29).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 25.09.2009 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Jahresfrist sei gewahrt, da insofern auf die notwendige Anhörung abzustellen sei.

Die Beklagte begehrt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, begehrt indes sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

In dem am 21.01.2011 durchgeführten Erörterungstermin ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass vorliegend der verschuldensunabhängige Aufhebungsgrund des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht komme, bei dem es gerade nicht auf die Anhörung des Klägers ankomme, so dass die Jahresfrist in jedem Fall abgelaufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 21.01.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann der Senat ohne eine solche durch Urteil entscheiden.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst grundsätzlich auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Ergänzend bleibt allerdings auszuführen, dass nach Auffassung des Senats für eine Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsentscheidungen primär die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht kommt.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese verschuldensunabhängige Vorschrift stellt insbesondere nicht nur darauf ab, ob die Einkommenserzielung vor oder nach Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt ist, sondern darauf, ob das Einkommen nach Antragstellung – wie hier – erzielt worden ist. Anders, als das SG meint, gibt es hier also keine Abgrenzungsproblematik zu § 45 SGB X.

Die Voraussetzungen der genannten verschuldensunabhängigen Vorschrift sind auch erkennbar erfüllt. Der Kläger hat in dem von der Beklagten dargestellten Umfang (Neben-)Einkommen erzielt und hierbei auch nach eigenem Vortrag teilweise die Geringfügigkeitsgrenze von 15 Stunden überschritten, so dass sein Anspruch teilweise bzw. vollständig entfallen war.

Allerdings kann sich der Kläger – wie auch vom SG angenommen – auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen. Danach kann ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntwerden der Tatsachen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen, aufgehoben werden. Bei verschuldensunabhängigen Tatsachen – wie hier – kommt es dabei auf eine Anhörung zu Verschuldensfragen nicht an. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz des Hauptzollamtes vom 13.03.2006, der am 14.03. eingegangen war, Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen zur Aufhebung des Verwaltungsaktes erhalten. Am 21.06.2007 war daher die Jahresfrist abgelaufen.

Damit war die Beklagte gehindert, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben und Leistungen zurückzufordern. Dies kann dann auch nicht mehr damit begründet werden, dass zu einer verschuldensabhängigen Aufhebung eine vorherige Anhörung erforderlich wäre und hierfür die Jahresfrist (noch) nicht abgelaufen war. Nach der vom SG zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R) beginnt nämlich die Einjahresfrist, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung bzw. Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Dies war hier die Kenntnis von den Zeiträumen der (Neben-)tätigkeit und der Höhe des hierfür erzielten Verdienstes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 21.01.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann der Senat ohne eine solche durch Urteil entscheiden.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst grundsätzlich auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Ergänzend bleibt allerdings auszuführen, dass nach Auffassung des Senats für eine Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsentscheidungen primär die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht kommt.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese verschuldensunabhängige Vorschrift stellt insbesondere nicht nur darauf ab, ob die Einkommenserzielung vor oder nach Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt ist, sondern darauf, ob das Einkommen nach Antragstellung – wie hier – erzielt worden ist. Anders, als das SG meint, gibt es hier also keine Abgrenzungsproblematik zu § 45 SGB X.

Die Voraussetzungen der genannten verschuldensunabhängigen Vorschrift sind auch erkennbar erfüllt. Der Kläger hat in dem von der Beklagten dargestellten Umfang (Neben-)Einkommen erzielt und hierbei auch nach eigenem Vortrag teilweise die Geringfügigkeitsgrenze von 15 Stunden überschritten, so dass sein Anspruch teilweise bzw. vollständig entfallen war.

Allerdings kann sich der Kläger – wie auch vom SG angenommen – auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen. Danach kann ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntwerden der Tatsachen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen, aufgehoben werden. Bei verschuldensunabhängigen Tatsachen – wie hier – kommt es dabei auf eine Anhörung zu Verschuldensfragen nicht an. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz des Hauptzollamtes vom 13.03.2006, der am 14.03. eingegangen war, Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen zur Aufhebung des Verwaltungsaktes erhalten. Am 21.06.2007 war daher die Jahresfrist abgelaufen.

Damit war die Beklagte gehindert, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben und Leistungen zurückzufordern. Dies kann dann auch nicht mehr damit begründet werden, dass zu einer verschuldensabhängigen Aufhebung eine vorherige Anhörung erforderlich wäre und hierfür die Jahresfrist (noch) nicht abgelaufen war. Nach der vom SG zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R) beginnt nämlich die Einjahresfrist, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung bzw. Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Dies war hier die Kenntnis von den Zeiträumen der (Neben-)tätigkeit und der Höhe des hierfür erzielten Verdienstes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

(3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1.
(weggefallen)
2.
Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen an den Kläger und die Erstattung dieser Leistungen in Höhe von 4.893,83 EUR.

Der 1961 geborene Kläger beantragte erstmals am 13.11.1989 bei der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld. In der Folge kam es dann zu weiteren Arbeitslosmeldungen mit entsprechenden Leistungsbewilligungen. U.a. erfolgte auch eine neue Arbeitslosmeldung am 02.07.2002 mit dem entsprechenden Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Restanspruch wurde dem Kläger mit Bescheid vom 22.07.2002 für die Zeit ab dem 03.07.2002 bewilligt.

Ab dem 26.08.2002 war der Kläger sodann als Fahrer bei der Spedition K. tätig. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 04.11.2002. Arbeitslosengeld wurde mit Bescheid vom 19.11.2002 für die Zeit vom 03.11.2002 bis zum 30.11.2002 bewilligt.

Am 01.12.2002 nahm der Kläger wiederum eine Arbeitsstelle auf und meldete sich im Anschluss daran am 02.04.2003 arbeitslos. Die Frage im Antrag nach der Ausübung einer Beschäftigung/Tätigkeit wurde hierbei nicht beantwortet. Leistungen wurde sodann mit Verfügung vom 10.04.2003 bewilligt.

Aus einer zu den Akten gereichten Bescheinigung über Nebentätigkeit ergibt sich für den Monat April 2003 ein erzieltes Nebeneinkommen bei der Firma K. in Höhe von 243,75 EUR. Dabei wurde in der Woche vom 07.04. bis zum 13.04.2003 insgesamt 16 Stunden gearbeitet (09.04.: 6,5 Stunden; 10.04.: 4 Stunden; 11.04.: 6 Stunden) und in der Woche vom 14.04. bis zum 20.04.2003 insgesamt 21 Stunden. Die Beklagte rechnete mit Bescheid vom 11.06.2003 allerdings nur ein Nebeneinkommen von 78,75 EUR auf den Leistungsanspruch des Klägers an.

Ab dem 02.10.2003 war der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erschöpft. Er bezog in der Folge Arbeitslosenhilfe bis zum 30.05.2004. In dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 17.09.2003 gab der Kläger u.a. an, in der Woche 10 - 18 Std. wöchentlich für die Fa. K. tätig zu sein.

Am 09.12.2004 teilte sodann das Hauptzollamt S. der Beklagten mit, dass der Kläger nach den dort vorliegenden Unterlagen nicht nur im November 2002, sondern auch in den Monaten Juli und August 2002 geringfügig tätig gewesen sei. Es wurden Lohnabrechnungen für den Monat August 2002 über den Betrag von 325 EUR sowie für den Monat Juli 2002 über den Betrag von 270 EUR vorgelegt.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15.02.2005 wurde zunächst Nebeneinkommen für die Monate Juli und August 2002 angerechnet und die Leistungen in Höhe von 202,26 EUR zurückgefordert.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2006 erfolgte eine weitere Anzeige durch das Hauptzollamt bezüglich des Verdachts des unrechtmäßigen Leistungsbezugs durch den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Fa. K., wobei dieser Anzeige eine Aufstellung über das gemeldete und tatsächlich gezahlte Entgelt beigefügt war.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin zum Vorwurf des unrechtmäßigen Leistungsbezugs an. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 24.02.2007, alle Nebeneinkommen seien durch ihn oder die Fa. K. per Fax mitgeteilt worden.

Mit dem hier streitgegenständige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.06.2007 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe aufgrund nicht richtiger Anzeige der Höhe des Nebeneinkommens und aufgrund der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze bei der Tätigkeit in der Firma K. mit der Folge des Wegfalls der Arbeitslosigkeit sowie der Wirkung der Arbeitslosmeldung auf, und zwar in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 25.08.2002 teilweise in Höhe von 348,01 EUR, vom 09.04. bis 15.06.2003 ganz, vom 01.07.2003 bis zum 10.12.2003 ganz und im März 2004 in Höhe von 117,75 EUR sowie im Mai 2004 in Höhe von 207,13 EUR. Daraus ergab sich eine Erstattungsforderung bezüglich der erbrachten Leistungen in Höhe von 6.200,16 EUR. Gleichzeitig wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 354,49 EUR zurückgefordert, was den Gesamterstattungsbetrag von 6.554,65 EUR ergab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei seiner Verpflichtung Änderungen mitzuteilen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Unabhängig hiervon habe er wissen müssen, dass sein Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 16.07.2007 Widerspruch ein, die er unter Bezugnahme auf seine Angaben im Rahmen der Anhörung begründete. Ergänzend trug er vor, dass bzgl. der Forderung aus dem Jahr 2002 Verjährung eingetreten sein müsse. Der Bescheid sei zudem auch nicht ordnungsgemäß begründet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2007 gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insofern statt, als keine Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung und keine Forderung mehr für den Zeitraum 01.05. bis 15.06.2003 und 01.12.2003 bis 10.12.2003 geltend gemacht wurde. Der Erstattungsbetrag wurde auf 4.893,39 EUR reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, was die Beklagte im Wesentlichen mit den Ausführungen im Ausgangsbescheid begründete.

Das gegen den Kläger unter dem Az. 4109 Js 15047/07 anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. wurde mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) am 10.03.2008 eingestellt.

Der Kläger hat am 19.12.2007 über seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben und sich u.a. auf die Einstellung des Strafverfahrens berufen.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 21.07.2009 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III sei ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Gleiches gelte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder nicht gekannt habe. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Gleiches gelte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, wenn der Betroffene gewusst oder nicht gewusst habe, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Vorliegend könne dahinstehen, welche der genannten Rechtsgrundlagen für die Entscheidung der Beklagten heranzuziehen gewesen sei und der Kläger tatsächlich zu Unrecht Leistungen von der Beklagten erhalten habe. Denn die Beklagte habe die Jahresfrist für die Aufhebung der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nicht eingehalten. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestimme, dass die Behörde bei Aufhebung bzw. Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun müsse, welche die Rücknahme bzw. die Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gelte § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Rahmen des § 48 SGB X entsprechend. Die Frist beginne zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt seien. Dazu gehörten alle Umstände, deren Kenntnis der Behörde objektiv ermögliche, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setze dies voraus, dass die Behörde nicht nur Kenntnis der Tatsachen habe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergebe, sondern auch sämtliche für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig kenne. Bei der entsprechenden Anwendung der Jahresfristregelung auf die Aufhebungsvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X müsse das maßgebende Wissen der Behörde sämtliche Tatsachen und Umstände betreffen, die die wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts darstellten. Kenntnis in diesem Sinne ist ferner mehr als ein selbst grob fahrlässiges „Kennenmüssen“ (BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R, veröffentlicht unter www.juris.de). Bei einer Rücknahmeentscheidung, die sich auf den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bzw. Kenntnis der Rechtswidrigkeit stütze, beginne die Jahresfrist dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis davon erlange, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Dazu müsse der Betroffene grundsätzlich angehört werden. Die Jahresfrist beginne daher regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Begünstigte vorher angehört worden sei (Vogelgesang in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 45, RN 65). Die Beklagte müsse sich im vorliegenden Fall allerdings so behandeln lassen, als ob sie sichere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung gehabt hätte, da sie sich bewusst vor dieser Kenntnis verschlossen habe. Denn bereits im Mai bzw. Juni 2003 sei die Nebeneinkommensbescheinigung für den Monat April 2003 eingegangen, aus der sich eine Arbeitszeit von mehr als 15 Std. wöchentlich ergeben habe. Des Weiteren habe der Kläger im Antrag von April 2003 ausdrücklich offen gelassen, ob und mit welcher Stundenzahl er tätig werden wolle. Im Antrag von Oktober 2003 habe er sogar angegeben, 10 – 18 Std. wöchentlich tätig zu sein. Trotz dieser der Beklagten bekannten Umstände habe diese sich nicht veranlasst gesehen, entsprechende Nachforschungen beim Kläger bzw. der Firma K. anzustellen. Aufgrund der Anzeige des Hauptzollamtes vom 08.12.2004 bzgl. des Nebeneinkommens im August 2002 hätte die Beklagte angesichts der vorliegenden Nebeneinkommensbescheinigung für April 2003, aus der sich eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden ergeben habe, auch diese neuen Angaben zum Nebeneinkommen konkreter hinterfragen müssen. Insofern habe die Beklagte sich vor der Kenntnis missbräuchlich verschlossen, was der Kenntnis gleich gestellt werden müsse (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum SGB X, § 45, RN 29).

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 25.09.2009 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Jahresfrist sei gewahrt, da insofern auf die notwendige Anhörung abzustellen sei.

Die Beklagte begehrt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21.07.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, begehrt indes sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

In dem am 21.01.2011 durchgeführten Erörterungstermin ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass vorliegend der verschuldensunabhängige Aufhebungsgrund des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht komme, bei dem es gerade nicht auf die Anhörung des Klägers ankomme, so dass die Jahresfrist in jedem Fall abgelaufen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 21.01.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann der Senat ohne eine solche durch Urteil entscheiden.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst grundsätzlich auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Ergänzend bleibt allerdings auszuführen, dass nach Auffassung des Senats für eine Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsentscheidungen primär die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht kommt.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese verschuldensunabhängige Vorschrift stellt insbesondere nicht nur darauf ab, ob die Einkommenserzielung vor oder nach Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt ist, sondern darauf, ob das Einkommen nach Antragstellung – wie hier – erzielt worden ist. Anders, als das SG meint, gibt es hier also keine Abgrenzungsproblematik zu § 45 SGB X.

Die Voraussetzungen der genannten verschuldensunabhängigen Vorschrift sind auch erkennbar erfüllt. Der Kläger hat in dem von der Beklagten dargestellten Umfang (Neben-)Einkommen erzielt und hierbei auch nach eigenem Vortrag teilweise die Geringfügigkeitsgrenze von 15 Stunden überschritten, so dass sein Anspruch teilweise bzw. vollständig entfallen war.

Allerdings kann sich der Kläger – wie auch vom SG angenommen – auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen. Danach kann ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntwerden der Tatsachen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen, aufgehoben werden. Bei verschuldensunabhängigen Tatsachen – wie hier – kommt es dabei auf eine Anhörung zu Verschuldensfragen nicht an. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz des Hauptzollamtes vom 13.03.2006, der am 14.03. eingegangen war, Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen zur Aufhebung des Verwaltungsaktes erhalten. Am 21.06.2007 war daher die Jahresfrist abgelaufen.

Damit war die Beklagte gehindert, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben und Leistungen zurückzufordern. Dies kann dann auch nicht mehr damit begründet werden, dass zu einer verschuldensabhängigen Aufhebung eine vorherige Anhörung erforderlich wäre und hierfür die Jahresfrist (noch) nicht abgelaufen war. Nach der vom SG zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R) beginnt nämlich die Einjahresfrist, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung bzw. Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Dies war hier die Kenntnis von den Zeiträumen der (Neben-)tätigkeit und der Höhe des hierfür erzielten Verdienstes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vom 21.01.2011 auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann der Senat ohne eine solche durch Urteil entscheiden.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zur Begründung wird zunächst grundsätzlich auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Ergänzend bleibt allerdings auszuführen, dass nach Auffassung des Senats für eine Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsentscheidungen primär die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht kommt.

Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Diese verschuldensunabhängige Vorschrift stellt insbesondere nicht nur darauf ab, ob die Einkommenserzielung vor oder nach Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt ist, sondern darauf, ob das Einkommen nach Antragstellung – wie hier – erzielt worden ist. Anders, als das SG meint, gibt es hier also keine Abgrenzungsproblematik zu § 45 SGB X.

Die Voraussetzungen der genannten verschuldensunabhängigen Vorschrift sind auch erkennbar erfüllt. Der Kläger hat in dem von der Beklagten dargestellten Umfang (Neben-)Einkommen erzielt und hierbei auch nach eigenem Vortrag teilweise die Geringfügigkeitsgrenze von 15 Stunden überschritten, so dass sein Anspruch teilweise bzw. vollständig entfallen war.

Allerdings kann sich der Kläger – wie auch vom SG angenommen – auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X berufen. Danach kann ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntwerden der Tatsachen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen, aufgehoben werden. Bei verschuldensunabhängigen Tatsachen – wie hier – kommt es dabei auf eine Anhörung zu Verschuldensfragen nicht an. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz des Hauptzollamtes vom 13.03.2006, der am 14.03. eingegangen war, Kenntnis von allen maßgeblichen Tatsachen zur Aufhebung des Verwaltungsaktes erhalten. Am 21.06.2007 war daher die Jahresfrist abgelaufen.

Damit war die Beklagte gehindert, die Bewilligungsentscheidungen aufzuheben und Leistungen zurückzufordern. Dies kann dann auch nicht mehr damit begründet werden, dass zu einer verschuldensabhängigen Aufhebung eine vorherige Anhörung erforderlich wäre und hierfür die Jahresfrist (noch) nicht abgelaufen war. Nach der vom SG zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008, Az. B 13 R 23/07 R) beginnt nämlich die Einjahresfrist, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde die für die Rücknahmeentscheidung bzw. Aufhebungsentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören alle Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Dies war hier die Kenntnis von den Zeiträumen der (Neben-)tätigkeit und der Höhe des hierfür erzielten Verdienstes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.