Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B

published on 10/09/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, auch veröffentlicht in Juris) eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat, falls den Bareinzahlungen in Höhe von 3000,00 EUR tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 zugrunde läge. Denn das eingezahlte Geld stand zur vorrangigen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, veröffentlicht in Juris) Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung, so dass wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Anrechnung von 500,00 EUR monatlich als Einkommen für die Monate April bis Juni 2012 bei gewährten Leistungen in Höhe von 1008,35 EUR keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind oder gar glaubhaft gemacht wurden. Auf die Vermögensverhältnisse der Antragsteller kommt es damit nicht mehr an.
Nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 2012 (s. hierzu Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012). Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).
Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2012. Die Antragsteller haben sich auch richtigerweise nur gegen die vorgenommene Anrechnung von Einkommen von April bis Juni 2012 gewehrt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab Juli 2012 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab April 2012 begehrten und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab Juli 2012, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen, zumal die Antragsteller die Stellung eines neuen Antrages beim SG angekündigt haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da hiernach keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand. Demnach war auch der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 23/10/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Der Antragsteller, der
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published on 25/09/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 abgeändert. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.