Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2012 - L 12 AL 5192/11

published on 12/04/2012 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2012 - L 12 AL 5192/11
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Gericht

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Insolvenzgeld (InsG) wegen Versäumung der Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der 1969 geborene Kläger war ab 1. Februar 2010 bei der Firma P. Zeitarbeit GmbH als Maler und Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 24. März 2010 kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen ausstehenden Lohnes und klagte beim Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) für den Zeitraum 1. bis 24. März 2010 ausstehenden Lohn in Höhe von insgesamt 2.050,03 EUR brutto ein am 9. Juli 2010. Über das Vermögen der Firma P. Zeitarbeit GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart (AG) vom 28. Juli 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet (8 IN 395/10). Der Insolvenzverwalter teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. August 2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit und wies insbesondere auf die im Eröffnungsbeschluss vom Gericht bestimmten Termine und Fristen hin, zu weiteren Informationen verwies er auf ein „Merkblatt für die Insolvenzgläubiger“. Der Kläger meldete daraufhin die ihm zustehenden Vergütungsansprüche zur Insolvenztabelle an. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 teilte die vom Insolvenzverwalter mit der Abwicklung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgänge beauftragte Steuerberatungsgesellschaft A. dem Kläger mit, dass er aufgrund der nicht ausgezahlten Löhne Anspruch auf InsG habe. Zwar sei die Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits verstrichen, es gebe jedoch die Möglichkeit einer Nachfrist, sofern die Ausschlussfrist aus nicht zu vertretenden Gründen versäumt worden sei.
Am 8. November 2010 beantragte der Kläger die Gewährung von InsG bei der Beklagten. Diese lehnte mit Bescheid vom 9. November 2010 die Gewährung von InsG ab wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der Antrag hätte bis 28. September 2010 gestellt werden müssen, Gründe für die Gewährung einer Nachfrist seien nicht erkennbar. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2011 zurück. Die Ausschlussfrist habe der Kläger versäumt und eine Nachfrist könne nicht gewährt werden, da er die Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist zu vertreten habe, weil er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe. Zu den Sorgfaltspflichten gehöre es für einen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, sich rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen. Habe der Arbeitnehmer zwar vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten, einen InsG-Antrag aber deshalb nicht gestellt, weil er zunächst von der gesetzlichen Regelung bzw. der Ausschlussfrist nichts gewusst habe, könne eine Nachfrist nicht eingeräumt werden.
Hiergegen richtet sich die am 18. Februar 2011 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass der Kläger zwar durch das Schreiben des Insolvenzverwalters Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten habe, jedoch über weitere relevante Fristen durch dieses Schreiben nicht informiert worden sei. Insbesondere habe das Merkblatt für Insolvenzgläubiger, anders als angegeben, dem Schreiben nicht beigelegen. Der Kläger habe sich darauf verlassen, dass die Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter abschließend und vollständig gewesen sei. Nachdem dem Schreiben nur das Formular zur Forderungsanmeldung beigefügt gewesen sei, habe der Kläger davon ausgehen können, dass er weiter nichts veranlassen müsse. Er sei auch nicht gehalten gewesen, weitergehende Auskünfte über sachkundige Stellen einzuholen. Der Hinweis auf die Gewährung von InsG sei erst durch das Schreiben der Firma A. vom 21. Oktober 2010 erfolgt. Der Kläger habe die Versäumung der Ausschlussfrist daher nicht zu vertreten.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von InsG gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfüllt seien, der Kläger jedoch den entsprechenden Leistungsantrag zu spät gestellt habe. Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei InsG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Maßgebendes Insolvenzereignis sei vorliegend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers durch Beschluss des AG vom 28. Juli 2010. Eine wirksame Antragstellung bis zum Ende dieser Ausschlussfrist am 28. September 2010 sei nicht erfolgt, der Kläger habe erstmals am 8. November 2010 - und damit verspätet - InsG beantragt. Gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei das Versäumen der Zweimonatsfrist jedoch unschädlich, sofern der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäume, die er nicht zu vertreten habe. Ihm werde dann eine Nachfrist von zwei Monaten zur Stellung des Antrags eingeräumt. Die Unkenntnis vom Eintritt des Insolvenzereignisses, des Laufens der Antragsfrist und der sonstigen Rechtslage eröffne noch nicht die Nachfrist (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 10. April 1985 - 10 RAr 11/84 - ). Vielmehr dürfe es sich nicht um eine verschuldete Unkenntnis gehandelt haben, wobei für das Verschulden bereits leichte Fahrlässigkeit genüge. Maßgeblich sei, ob der Kläger die Antragsfrist unter Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die von einem gewissenhaft Handelnden, orientiert an den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten seiner Person, erwartet werden könne, versäumt habe. Der Kläger habe nach eigenen Angaben am 9. August 2010 von der Insolvenzeröffnung erfahren. Damit stehe fest, dass bereits innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III der Antrag auf InsG hätte gestellt werden können. Die weitere Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III hätte dem Kläger nur zur Verfügung gestanden, wenn er die erste Frist aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten seien, versäumt habe. Dies sei nicht der Fall. Der Kläger sei mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 9. August 2010 über den Eröffnungsbeschluss des AG vom 28. Juli 2010 informiert worden. Zugleich habe der Insolvenzverwalter auf die vom Gericht bestimmten Termine und Fristen hingewiesen sowie auf ein Merkblatt für Insolvenzgläubiger. Auch wenn dieses Merkblatt - wie vom Kläger vorgetragen - dem Schreiben nicht beigefügt gewesen sei, hätte es dem Kläger oblegen, dieses beim Insolvenzverwalter anzufordern bzw. sich entsprechend beraten zu lassen. Dies gelte umso mehr, da er zu diesem Zeitpunkt bereits wegen des ausstehenden Arbeitsentgelts Klage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin vor dem ArbG erhoben hatte. Zudem hätte dem Kläger klar gewesen sein müssen, dass mit der Insolvenzeröffnung der Beginn von Fristen verbunden sei, nachdem der Insolvenzverwalter explizit auf solche hingewiesen habe. Auch soweit der Kläger rechtsunkundig sei, entbinde ihn dies nicht, sich entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Der Kläger habe sich daher nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht, so dass jedenfalls leichte Fahrlässigkeit zu bejahen sei. Die Beklagte sei auch nicht nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet gewesen, die verspätete Antragstellung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte zuzulassen. Die Vorschrift beziehe sich nur auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, d.h. auf Leistungen der Arbeitsförderung, die vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen seien. Eine Anwendung auf § 324 Abs. 3 SGB III komme daher nicht in Betracht.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 28. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. November 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Er macht geltend, die Versäumung der Ausschlussfrist nicht zu vertreten zu haben. Zwar möge der Kläger sich seinerzeit nicht durch einen Rechtsanwalt bezüglich der InsG-Fristen beraten haben lassen, er habe aber versucht, sich durch eigene Recherchen im Internet rechtskundig zu machen, was ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei. Damit stehe fest, dass er die Versäumung der Zweimonatsfrist nicht zu vertreten habe. Jedenfalls wäre die Beklagte nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet gewesen, die verspätete Antragstellung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte zuzulassen. Den Kläger treffe allenfalls ein ganz geringes Verschulden am Versäumen der Nachfrist, ihn träfen allerdings immense (finanzielle) Nachteile, wenn ihm kein InsG gewährt werde. Zudem sei die Auftragslage seines Auftraggebers nicht gut, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger unter Umständen arbeitslos werde. Ein Härtefall im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III liege deshalb vor. Entgegen der Ansicht des SG beziehe sich die Vorschrift nicht nur auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Zur „Begründung“ seiner Rechtsansicht zitiere das SG lediglich eine einzige Kommentarstelle. § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III finde aber auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III lege fest, dass InsG abweichend von Abs. 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen sei. Eine Abweichung von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III schreibe § 324 Abs. 3 Satz 1SGB III ausdrücklich nicht vor. Damit sei aber doch im Umkehrschluss Satz 2 des Absatz 1 des § 324 SGB III von der Anwendung gerade nicht ausgeschlossen. Des weiteren sei § 324 SGB III so aufgebaut, dass die Absätze 1 bis 3 vom Allgemeinen ins Speziellere gingen. Abs. 1 spreche von „Leistungen der Arbeitsförderung“, in Abs. 2 der Vorschrift gehe es dann um Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld etc. und Abs. 3 regele für das InsG die „Spezialitäten“. Deshalb sei Abs. 1 des § 324 SGB III auf alle Leistungen der Arbeitsförderung, mithin also auch auf das InsG anzuwenden, da der die allgemeinere Regelung darstelle. In Abs. 3 des § 324 SGB III finde sich für das InsG dann eine speziellere Regelung, allerdings nur für die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“, nicht aber für die Vermeidung unbilliger Härten, die so zusagen vor die Klammer gezogen sei und deshalb in Absatz 1, dort Satz 2 allgemein für alle Leistungen der Arbeitsförderung geregelt sei und somit auch auf die InsG-Gewährung Anwendung finde. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei aufgrund der gravierenden drohenden Nachteile und des allenfalls geringen Verschuldens des Klägers auf Null reduziert und die verspätete Antragstellung deshalb zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 24. März 2010 Insolvenzgeld zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Das SG sei zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III im vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Ungeachtet der Frage, ob vorliegend überhaupt eine unbillige Härte anzuerkennen wäre, finde diese Regelung nach ihrer Stellung im Gesetz nur auf solche Fälle Anwendung, bei denen die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werde, dass der Antrag vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werde. Abweichend hiervon sei für das InsG in § 324 Abs. 2 Satz 3 SGB III aber geregelt, dass diese Leistung nachträglich zu beantragen sei.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
14 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
15 
Der Senat entscheidet im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden und haben sich hiermit einverstanden erklärt.
16 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache indes nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von InsG, da er den entsprechenden Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat.
17 
Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 - BGBl. I S. 2742) haben Arbeitnehmer Anspruch auf InsG, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei (1.) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
18 
(2.) Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
19 
(3.) vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
20 
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
21 
InsG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird InsG geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III).
22 
Das Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist hier am 28. Juli 2010 eingetreten. Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III beginnt am Tag nach dem Insolvenzereignisses zu laufen ohne Rücksicht darauf, ob das Insolvenzereignis dem Arbeitnehmer bekannt ist (ständige Rechtsprechung des BSG zur insoweit wortgleichen Bestimmung des § 141 e Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz i.F. des Fünften AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 - BGBl. I S. 1189, vgl. BSG SozR 4100 § 141e Nrn. 5 und 8). Diese Frist ist am 28. September 2010 abgelaufen, so dass der am 8. November 2010 gestellte Antrag verspätet ist. Bei der Zweimonatsfrist zur Stellung des InsG-Antrags handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, so dass der Anspruch mit der Fristsäumnis erlischt (vgl. Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl., § 324 Rdnr. 18).
23 
Eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III ist vorliegend nicht eröffnet. Diese kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Versäumung der Antragsfrist nicht zu vertreten hat. Diese Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, § 67 SGG) dar (BSG, Urteil vom 4. März 1999 - B 11/10 AL 3/98 R - ; BSG SozR 3-4100 § 141e Nr. 2). Eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der rechtserheblichen Umstände schließt den InsG-Anspruch nach zwei Monaten aus (vgl. BSG SozR 4100 § 141e Nr. 5). Hier hat der Kläger noch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist, nämlich durch das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 9. August 2010 vom Insolvenzereignis Kenntnis erhalten. Damit kannte er sämtliche rechtserheblichen Umstände. Dass dem Kläger die Ausschlussfrist nicht bekannt war, spielt keine Rolle, denn er hätte ab Kenntnis des Insolvenzereignisses bis zum Ablauf der Frist noch die Möglichkeit gehabt, Rechtsrat einzuholen (vgl. BSG SozR 4100 § 141e Nr. 8 S. 24). Sich weiter kundig zu machen, hätte auch insoweit schon nahegelegen, als nach den Angaben des Klägers das im Schreiben des Insolvenzverwalters angekündigte Merkblatt für Insolvenzgläubiger nicht beigefügt war. Nach den Gesamtumständen konnte der Kläger nicht mehr auf Zahlungen seitens seiner Arbeitgeberin vertrauen und hat dies auch nicht, wie Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle zeigt. Sein Untätigbleiben bezüglich weitergehender Erkundigungen ist mit vernünftigen Gründen bei der Verfolgung der eigenen Rechte und Interessen nicht erklärbar, zumal er bereits arbeitsgerichtlich den ausstehenden Arbeitslohn eingeklagt hatte. Bestätigt wird diese Beurteilung durch die eigenen Angaben des Klägers vor dem SG. Ausweislich der Niederschrift vom 6. Oktober 2011 gab der Kläger dort an: „Ich hatte damals vieles um die Ohren. Ich habe mir neben der Arbeit eine neue Stelle gesucht. Privat hatte ich ebenfalls Probleme, weil ich Abmahnungen erhalten habe. Ich war also zum damaligen Zeitpunkt überfordert. Ich habe das Schreiben des Insolvenzverwalters wahrscheinlich auch nicht richtig gelesen. Ich hatte ja auch keine Ahnung. Ich hab das Schreiben nur überflogen. Das Merkblatt war aber nicht dabei. Es war natürlich mein Fehler, dass ich nicht nach dem Merkblatt gefragt habe.“ Nach alledem hat der Kläger fahrlässig die Antragsfrist versäumt.
24 
Schließlich ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers in Fällen der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Härtefallregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht anwendbar. Die spezielle Härteregelung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III bezieht sich nur auf Abs. 1 Satz 1 und nicht auf die Absätze 2 und 3 (vgl. Striebinger in Gagel, SGB III, Stand 44. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 16; Stratmann in Niesel/Brand, a.a.O., § 324 Rdnr. 8). Wie der Bevollmächtige des Klägers zutreffend ausführt, gehen die Regelungen in § 324 vom Allgemeinen (Abs. 1) ins Spezielle (Abs. 2 und 3). § 324 Abs. 3 SGB III stellt insoweit sowohl nach Systematik als auch nach Sinn und Zweck der Bestimmung eine lex specialis dar, die der allgemeinen Regelung vorgeht und deren Anwendung ausschließt (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2002 - L 10 AL 435/01 - ). Entsprechend hat auch das BSG in einer Entscheidung zum Wintergeld ausgeführt, dass sich § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur auf § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezieht, der vorsieht, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind (BSG SozR 4-4300 § 325 Nr. 1). Wie das Wintergeld ist auch das InsG eine nachträglich zu beantragende Leistung. Darüber hinaus hat das BSG auch schon zur Vorläuferregelung zum Konkursausfallgeld im AFG entschieden, dass über die spezialgesetzliche Regelung des Interessenkonfliktes - zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Ausschlussfrist und dem Interesse des Einzelnen an ihrer Wiedereröffnung - hinaus (§ 141e Abs. 1 Satz 3 und 4 AFG, jetzt § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III) kein Bedürfnis für die Anerkennung weitergehender Ausnahmen ersichtlich sei (BSG, Urteil vom 4. März 1999, a.a.O.). Für die Anwendung des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist danach ebenso wenig Raum wie für die Anwendung des § 27 SGB X, wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Es bleibt daher dabei, dass der Kläger wegen Versäumung der Antragsfrist keinen Anspruch auf InsG hat.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 51b aF Zum B
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(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere

1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.

(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.

(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn

1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.

(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.