Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2016 - L 11 R 83/16 WA

bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15.
Im Vorverfahren wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Durchführung einer Statusfeststellung und begehrte die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
Mit Urteil vom 15.12.2015 wies der Senat die Berufung zurück. Zur Prozessfähigkeit des Klägers führte der Senat wörtlich aus: „An der Prozessfähigkeit des Klägers bestehen keine Zweifel, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl ausführlich Urteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12; in diesem Sinne auch BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH und 25.03.2015, B 11 AL 3/14 C). Es war daher weder erforderlich, einen Prozess- oder Verfahrenspfleger zu bestellen, noch bestand Anlass, die im Rahmen früherer Begutachtungen des Klägers tätig gewordenen Gutachter Prof. Dr. T. und Dr. V. zur Erläuterung ihrer Gutachten zum Termin zu laden. Nachdem in zahlreichen Entscheidungen des BSG inzwischen bestätigt ist, dass der Kläger prozessfähig ist, stellen sich die in jedem Verfahren stereotyp wiederholten Anträge hinsichtlich der behaupteten Prozessunfähigkeit als weiterer Ausdruck dar, die Gerichte missbräuchlich in Anspruch zu nehmen.“ In der Sache hielt der Senat wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw inzwischen entgegenstehender Rechtskraft die Klage für unzulässig, da der Streitgegenstand identisch war mit dem früheren Verfahren S 22 R 1817/12 (SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 01.06.2012, nachgehend Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 R 2518/12 und BSG 22.01.2015, B 12 R 1/14 BH).
Am 07.01.2016 hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben. Es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 (4.) ZPO vor. Das Verfahren sei auszusetzen gewesen, da der Kläger die Vorführung beantragt und die JVA dies verweigert habe. K., V., S., D. und D. lehne er als befangen ab. Der Bescheid vom 19.03.2013 und Widerspruchsbescheid vom 05.07.2013 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Rest seien Verleumdungen und Rechtsbeugungen. Der Senat und das BSG habe bis heute weder den Kläger noch die Gutachter persönlich angehört. Dass es beim SG/LSG/BSG keine Richter iSv Art 19 IV, 97, 101 GG, sondern nur faule politische Beamte gebe, könne nicht das Problem des Klägers sein. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Verfahren wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln.
Die Beklagte zu 1) hat die Verwaltungsakten vorgelegt, sich – ebenso wie die Beklagte zu 2) – inhaltlich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 28.01.2016 hat der Senat die Befangenheitsgesuche als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Nichtigkeitsklage durch Beschluss gemäß § 158 SGG hingewiesen mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.02.2016. Mit weiterem Beschluss vom 08.02.2016 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.
11 
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Der Kläger rügt allein den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Sein sonstiges Vorbringen bezieht sich allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dieser Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Mit seinen Nichtigkeitsklagen gestützt auf diese Argumentation – allein im Jahr 2016 hat er beim LSG Baden-Württemberg schon jetzt bereits mehr als 30 Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht - setzt er sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des LSG Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK „eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers“ losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris). Auf die Ausführungen des Senats im Verfahren L 11 SF 293/14 EG wird insoweit Bezug genommen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
13 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

10 
Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 R 3612/15 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Einwendungen hiergegen hat er nicht vorgebracht.
11 
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Der Kläger rügt allein den Nichtigkeitsgrund der Prozessführung durch eine prozessunfähige Partei (§ 179 Abs 1 iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO). Sein sonstiges Vorbringen bezieht sich allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Dieser Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit wird vom Kläger jedoch nicht schlüssig dargetan, denn er selbst hält sich gerade nicht für prozessunfähig. Mit seinen Nichtigkeitsklagen gestützt auf diese Argumentation – allein im Jahr 2016 hat er beim LSG Baden-Württemberg schon jetzt bereits mehr als 30 Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht - setzt er sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen und gesamten prozessualen Verhalten in früheren Verfahren, etwa im Verfahren vor dem Senat L 11 SF 293/14 EK, wo er dem 2. Senat des LSG Baden-Württemberg vorgeworfen hatte, im Verfahren L 2 SF 3694/12 EK „eine absurde Diskussion über die Prozessfähigkeit des Klägers“ losgetreten zu haben. Dieses Verhalten zeigt deutlich, dass es dem Kläger letztlich in keiner Weise um die Sache selbst geht, sondern nur darum, die gesetzlich gewährten Verfahrensrechte für seine Zwecke zu missbrauchen. Insoweit fehlt der Klage auch insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis (BSG 10.12.2010, B 4 AS 97/10 B, juris; BVerfG 21.08.2001, 2 BvR 282/00, juris). Auf die Ausführungen des Senats im Verfahren L 11 SF 293/14 EG wird insoweit Bezug genommen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
13 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 158


Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 179


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme


Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzus

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Bundessozialgericht Beschluss, 18. Sept. 2014 - B 14 AS 85/14 B

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2012 - B 13 R 53/12 B

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 10. Dez. 2010 - B 4 AS 97/10 B

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

Tenor Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als u

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens auf Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Das LSG hatte mit rechtskräftigem Urteil einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint, weil die Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei einem Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden verrichten konnte und ihr zudem der behauptete Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau nicht zustand (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.8.2010 - L 30 R 360/09; nachgehend Senatsbeschluss vom 4.3.2011 - B 13 R 345/10 B).

3

Mit ihrem beim LSG am 27.4.2011 eingegangenen Wiederaufnahmeantrag hat die Klägerin vorgetragen, dass die Tatsachenfeststellung des LSG nicht der Realität entsprochen habe, weshalb das rechtskräftige Berufungsurteil unrichtig sei. Dies ergebe sich aus den dem Wiederaufnahmeantrag beigefügten Nachweisen (Kopien von Bescheinigungen der Pflegekasse bzw des Pflegedienstes, Zertifikate über Weiterbildungen, Leistungsnachweisen etc). Zudem seien die Feststellungen des LSG zu ihrem Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau unzutreffend.

4

Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Verfügung vom 27.5.2011 darauf hingewiesen, dass die von ihr behaupteten Gründe die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) nicht rechtfertigten, weder als Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) noch als Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Der Senat beabsichtige daher, die Wiederaufnahmeklage entsprechend § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss abzuweisen. Nach dieser Regelung könne das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es die Klage einstimmig für unbegründet halte.

5

Mit Beschluss vom 21.6.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg die gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.8.2010 (L 30 R 360/09) gerichtete Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen; sie sei unbegründet: Die Klägerin habe keinen der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederaufnahmegründe (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) behauptet bzw sei ein solcher für das LSG nicht ansatzweise ersichtlich. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.5.2011 habe die Klägerin solche Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht. Allein das Behaupten eines materiellen Anspruchs rechtfertige die Rechtskraftdurchbrechung des Berufungsurteils nicht.

6

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung von § 153 Abs 4 SGG. Nach dieser Vorschrift dürfe das LSG durch Beschluss nur über eine Berufung, nicht aber - wie hier - über eine Klage entscheiden. Hätte das LSG aufgrund mündlicher Verhandlung mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, das Gericht in vollständiger Besetzung von der Richtigkeit ihrer Argumente für die Wiederaufnahmeklage zu überzeugen.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

8

Ein Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass das LSG auf ihre - unzulässige - Wiederaufnahmeklage keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern durch Beschluss entschieden hat. Daher lässt sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - nur mit den Berufsrichtern - und damit das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO(stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; Nr 2 RdNr 10; SozR 4-1500 § 153 Nr 12) nicht feststellen.

9

1. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage der Klägerin durch Beschluss im Entscheidungssatz, erläutert durch II der Gründe (3. Absatz), als "unbegründet" abgewiesen. Diese Aussage ist jedoch anhand der weiteren Gründe auszulegen (vgl zB Senatsbeschluss vom 20.7.2011 - SozR 4-1500 § 158 Nr 4 RdNr 8 unter Hinweis auf BSGE 1, 283, 285 mwN). Insoweit führt das LSG aus, eine materielle Prüfung des Anspruchs sei nicht möglich. Denn "vorliegend (sei) keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe von der Klägerin auch nur behauptet oder für das Gericht ansatzweise ersichtlich". Auch nach gerichtlichem Hinweis habe sie entsprechende Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht (S 5 Entscheidungsgründe).

10

Damit ist die Wiederaufnahmeklage bereits in der Zulässigkeitsprüfung gescheitert. Denn die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage setzt - neben weiteren Prozessvoraussetzungen - die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes voraus (vgl BSGE 81, 46, 47 zur Abgrenzung von BSGE 29, 10, 17 ff; vgl auch BSGE 63, 33, 35; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 179 RdNr 9). Auch wenn die vom LSG als Begründung für die von ihm gewählte Entscheidungsform "Beschluss" herangezogene Norm des § 153 Abs 4 S 1 SGG, die ihrem klaren Wortlaut nach voraussetzt, dass das LSG die Berufung für "unbegründet" hält, damit nicht anwendbar ist, lässt sich hieraus kein Verfahrensfehler herleiten, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann und der zur Zulassung der Revision führen könnte.

11

2. Denn auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (zum Anhörungserfordernis vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3). Dies folgt aus § 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO und entsprechender Anwendung von § 158 S 1 und S 2 SGG. Das Vierte Buch der ZPO (§§ 578 ff ZPO), auf das § 179 Abs 1 SGG verweist, enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Form die gerichtliche Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage zu ergehen hat. § 589 Abs 1 S 2 ZPO normiert zwar, dass eine unzulässige Wiederaufnahmeklage zu verwerfen ist, sieht aber keine Regelung vor, ob dies durch Beschluss oder Urteil zu erfolgen hat. § 585 ZPO bestimmt lediglich, dass für das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich für das sozialgerichtliche Verfahren die Entscheidung im Beschlusswege verbieten würde.

12

Vielmehr ist die Entscheidungsform der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren den entsprechenden Vorschriften des SGG zu entnehmen (für die verwaltungsgerichtliche Wiederaufnahmeklage vgl VGH Mannheim vom 12.4.1995 - 4 S 887/94 - NVwZ-RR 1996, 539).

13

Die nach ihrem Wortlaut nur die unzulässige Berufung erfassende Vorschrift des § 158 S 1 SGG ist auf die unzulässige Wiederaufnahmeklage entsprechend anzuwenden(offen gelassen: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 6; zweifelnd: BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - Juris RdNr 22; befürwortend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 6a; Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 158 RdNr 2b; Meßling in Hennig, SGG, Stand Oktober 2011, § 158 RdNr 7; aA Wolff-Dellen in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2009, § 158 RdNr 5; wie hier vgl stRspr zu § 125 Abs 2 VwGO: BVerwG vom 31.10.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29 und vom 15.9.1995 - 11 PKH 9/95 -; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 125 RdNr 45 mwN).

14

Das SGG sieht im Berufungsverfahren - als Ausnahme von der Regel, dass durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 124 Abs 1, § 125 SGG) - in zwei Fällen die vereinfachte Form der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung vor: 1. die Verwerfung einer unzulässigen Berufung (§ 158 SGG) und 2. die Zurückweisung einer einstimmig für unbegründet gehaltenen Berufung (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). § 153 Abs 4 S 3 SGG verweist im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung auf § 158 S 3 und 4 SGG.

15

Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im Berufungsverfahren nicht stets die Notwendigkeit besteht, die aufwändigere Entscheidungsform der mündlichen Verhandlung zu wählen, sondern hat den Berufsrichtern die Möglichkeit eingeräumt, unter Beachtung der prozessrechtlichen Voraussetzungen eine vereinfachte Entscheidung im Beschlusswege treffen zu können. Dies dient der Entlastung der Berufungsinstanz (vgl BR-Drucks 314/91, S 156 f, Zu Buchst d und S 158 Zu Nummer 10 unter Hinweis auf die parallelen Vorschriften von § 125 Abs 2, § 130a VwGO). Damit können aussichtslose Berufungen rasch und ohne besonderen Verfahrensaufwand erledigt werden. Das Wiederaufnahmeverfahren bezweckt schließlich nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Berufungsverfahrens und die Ersetzung der rechtskräftigen Entscheidung (vgl OVG Bremen vom 19.3.1990 - 2 T 1/90 - NJW 1990, 2337).

16

Dieser gesetzgeberischen Zielrichtung entspricht es, unzulässige Wiederaufnahmeklagen nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 158 S 1 und 2 SGG zu verwerfen. Hätte hingegen die Entscheidung über die unzulässige Wiederaufnahmeklage zwingend in Form eines Urteils zu ergehen, widerspräche dies dem aufgezeigten Gesetzeszweck gerade in den Fällen, in denen die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt wird, über das durch Beschluss (§ 153 Abs 4 S 1 SGG) entschieden wurde. Die Ablehnung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung über die Berufung selbst. Zudem existiert kein prozessualer Rechtssatz, wonach über die Wiederaufnahmeklage immer in jener Form zu entscheiden wäre, die das Berufungsgericht für die Entscheidung im vorausgegangen Berufungsverfahren gewählt hat.

17

3. Zu Recht hat das LSG ausgeführt, dass die Klägerin keinen der in § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt hat. Entgegen der Meinung der Klägerin hat sie insbesondere durch die vorgelegten Kopien nicht den Wiederaufnahmegrund des "Auffindens einer Urkunde" iS von § 580 Nr 7b ZPO aufgezeigt. Denn hierzu zählen grundsätzlich nur Urkunden, die schon vor Abschluss des Berufungsverfahrens vorhanden waren, aber in diesem Verfahrens weder bereits vorgelegen haben noch hätten vorgelegt werden können (vgl Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 580 RdNr 16a mwN).

18

Wiederaufnahmegründe sind auch nicht dann dargetan, wenn die Klägerin vorträgt, die Beweiswürdigung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) sei unrichtig. Die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht geltend gemacht werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 19.8.2013 hat das Landessozialgericht (LSG) in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens als unzulässig verworfen. Diesem Beschluss vorausgegangen war auf gerichtlichen Hinweis eine Erklärung der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.10.2012, wonach die zuvor auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG eingelegte Berufung "aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung … namens und im Auftrag des Klägers zurück" und sie zugleich Nichtzulassungsbeschwerde erhebe. Auf den Beschluss vom 27.12.2012, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Kläger mit Schreiben vom 17.6.2013 "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" gestellt und geltend gemacht, die der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes sei fehlerhaft gewesen.

2

Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der erkennende Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt L aus O beigeordnet (Beschluss vom 25.3.2014, zugestellt am 1.4.2014). Mit seiner am 1.4.2014 bei Gericht eingegangenen und am 19.5.2014 begründeten Beschwerde beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Revision.

3

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind nicht erfüllt.

4

1. In formeller Hinsicht ist allerdings die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt. Dem Kläger ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Die Voraussetzung, dass ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), ist erfüllt. Der wegen Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehinderte Kläger hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde PKH beantragt und nach Bewilligung der PKH durch das Gericht die versäumte Beschwerdeeinlegung rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs 2 Satz 3 iVm Satz 1 SGG; vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 3, 4). Dem Kläger ist daher auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (§ 67 Abs 2 Satz 4 SGG).

5

2. Soweit der Kläger in der Sache vorrangig die Fortführung des Berufungsverfahrens erstrebt und der Auffassung ist, dass über seinen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" in dem entgegen der Auffassung des LSG durch die Erklärung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht beendeten Berufungsverfahren hätte entschieden werden müssen, bezeichnet er damit einen Mangel, der nicht dem hier angefochtenen Beschluss vom 19.8.2013, sondern nur der Behandlung des Berufungsverfahrens als beendet anhaften kann. Ob die Erklärung der Bevollmächtigten vom 17.10.2012 als Berufungsrücknahme zu werten ist oder wegen widersprüchlicher Erklärungen prozessual unbeachtlich war, kann deshalb nur im Rahmen eines Antrags auf Fortführung des Berufungsverfahrens und damit vom LSG geklärt werden.

6

3. Soweit der Kläger hilfsweise die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens erstrebt und als Verfahrensfehler die Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren mit Beschluss vom 19.8.2013 durch (nur) drei Berufsrichter als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) durch die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG) rügt, wird ein möglicher Verfahrensmangel zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, die Rüge ist aber unbegründet. Wie in der Rechtsprechung des BSG zwischenzeitlich geklärt ist, kann das LSG über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.

7

Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt (vgl § 590 Abs 2 Satz 2 ZPO; Heßler/Greger in Zöller, ZPO, Vor § 578 RdNr 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grundz § 578 RdNr 2), entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung, über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, wie es § 158 Satz 2 SGG bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eröffnet(vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 11 ff; ebenso für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 160a SGG, BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - vorgesehen für SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 12 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 158 RdNr 6a; ebenso jetzt: Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 158 RdNr 5; BVerwG vom 31.5.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29; im Ergebnis ebenso BGH Beschluss vom 21.10.1994 - V ZR 151/93 - NJW 1995, 335, in dem eine als Antrag auf Wiederaufnahme ausgelegte Nichtigkeitsklage gegen einen Nichtannahmebeschluss abgewiesen wird). Die gegenteilige Auffassung (angedeutet in BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 22; früher ausdrücklich: Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2009, § 158 RdNr 5), nach der über eine Wiederaufnahmeklage immer durch Urteil zu entscheiden ist, widerspricht dem Gesetzeszweck, aussichtslose Berufungen rasch und ohne besonderen Verfahrensaufwand erledigen zu können.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Tenor

Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Das Ersuchen des Klägers, das Verfahren der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007 wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18. März 2010 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007, gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2009 und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 werden abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für dieses Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das SG Reutlingen hat die Klagen des Klägers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während einer Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit iS des § 16 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) durch Urteil vom 29.10.2007 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen durch Beschluss vom 23.7.2009 (L 3 AS 2035/08 NZB) zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen hat das LSG als Anhörungsrüge bewertet und durch Beschluss vom 30.11.2009 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom 4.1.2010 an das BSG gewandt. Das BSG hat das Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG gewertet und die Beschwerde durch Beschluss vom 18.3.2010 als unzulässig verworfen, weil gegen die Entscheidung des LSG kein Rechtsmittel gegeben sei (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Zudem sei der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 30.3.2010 zugegangen. Am 30.4.2010 hat er geltend gemacht, in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden zu sein, und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das BSG hat durch Beschluss vom 10.6.2010 alsdann den Prozesskostenhilfeantrag sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Daraufhin hat der Kläger die Richter des 4. Senats des BSG mit Schreiben vom 8.7.2010 als befangen abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die ordnungsgemäße Vertretung habe über ein Prozesskostenhilfeverfahren nachgeholt werden können. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung sei voreilig gewesen, denn er habe insoweit noch keine Erläuterungen vorgebracht und die versäumte Handlung noch nicht nachgeholt gehabt. Zudem könne Wiedereinsetzung auch ohne einen Antrag gewährt werden. Nachdem die drei Berufsrichter des 4. Senats des BSG dienstliche Erklärungen abgegeben und der Kläger diese zur Kenntnis erhalten hatte, hat er in weiteren Schriftsätzen vom 26.7. und 24.8.2010 die unzulässige Besetzung des 3. Senats des Berufungsgerichts gerügt und die dortigen Richter als befangen abgelehnt sowie dargelegt, dass auch bei einen "Ein-Euro-Job" Lohnfortzahlung zu gewähren und daher das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem LSG wieder aufzunehmen sei. Hierfür sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage er zudem Prozesskostenhilfe. Er werde in den nächsten Tagen noch rechtliche Erläuterungen und Nachweise zu der Ablehnung der verantwortlichen Richter des 4. Senats nachliefern. Nach dem Verstreichen einer weiteren Woche hat der 4. Senat durch die Richter am BSG X, Y und Richterin am BSG Z die Gesuche des Klägers, die Richter des 4. Senats wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (Beschluss vom 3.9.2010). Bis zur Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger am 16.9.2010 ist keine weitere Begründung zum Befangenheitsantrag beim BSG eingegangen. Durch einen weiteren Schriftsatz, beim BSG eingegangen am 29.9.2010, hat der Kläger alsdann die Richter des 4. Senats in der zuletzt benannten Besetzung ( X, Y, Z) wegen Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, sie hätten die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet. Es dränge sich der Verdacht der Willkür auf. Zudem sei das Abstimmungsergebnis nicht bekannt.

2

II. Die vom Kläger gestellten Anträge sind unzulässig bzw unbegründet.

3

1.a) Gesuch der Ablehnung der Richter am BSG X und Y sowie der Richterin am BSG Z wegen Besorgnis der Befangenheit:

4

Das bezeichnete Gesuch ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist.

5

Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).

6

Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers in der oben benannten Besetzung hindeuten könnten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Spruchkörper habe die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet, sodass die Entscheidung den Verdacht der Willkür nahelege. Das ursprüngliche Ablehnungsgesuch bezogen auf die drei Richter des 4. Senats des BSG datiert vom 8.7.2010. Die Entscheidung über dieses Befangenheitsgesuch trägt das Datum des 3.9.2010 und ist dem Kläger am 16.9.2010 zur Kenntnis gelangt. Der Kläger hatte somit über zwei Monate Zeit, sein Ablehnungsgesuch über die Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 8.7.2010 hinaus zu begründen. Dieses ist nicht geschehen. Er hat auch weder in dieser Zeit, noch bis zur heutigen Entscheidung Gründe benannt, warum es ihm nicht möglich gewesen sein könnte, das Ablehnungsgesuch zu konkretisieren. Soweit er auf noch fehlende rechtliche Erwägungen abstellt, vermag er damit nicht durchzudringen. Entscheidend für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist die Befürchtung der Voreingenommenheit der befassten Richter. Diese ist jedoch nicht rechtlichen Erwägungen zu entnehmen. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenwürdigungen eines Richters sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BverwG Buchholz 303 § 43 ZPO Nr 1). Es müssen vielmehr objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13). Derartige Gründe hat der Kläger hier nicht vorgebracht.

7

Das erneute Ablehnungsgesuch ist damit jedoch nicht nur offensichtlich unbegründet (s hierzu BSG 17.12.2009 - B 3 KR 32/09 B), sondern auch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolgt mit dem erneuten Befangenheitsgesuch verfahrensfremde Gründe (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10c). Er benutzt die Befangenheitsanträge, um einen "Wiedereinstieg" in das Verfahren vor dem Berufungsgericht zu erlangen. Dies verdeutlichen seine umfassenden Ausführungen zu dem rechtsfehlerhaften Vorgehen des LSG in den Schriftsätzen des Klägers vom 26.7.2010 und 7.12.2010 während des Verfahrens über das Befangenheitsgesuch und die wiederholte Verquickung des Befangenheitsgesuchs mit den seiner Ansicht nach unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise des LSG. Der Senat hatte jedoch bereits durch Beschluss vom 18.3.2010 die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 als unzulässig, weil unstatthaft, verworfen. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Anhörungsrüge ist nach § 178a Satz 3 SGG nicht gegeben. Ein nochmaliges Zuwarten - nach immerhin über zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme - ist daher nicht geboten.

8

b) Gesuch der Ablehnung der Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit:

9

Das Gesuch ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Zur Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am LSG ist nicht das BSG berufen, sondern der Senat des LSG, dem er angehört, ohne seine Mitwirkung (§ 60 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

2. Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29.10.2007:

11

Das Wiederaufnahmeersuchen ist unzulässig. Der Beschluss des LSG über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Urteil ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom 4.1.2010 den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 angegriffen. Dieser Beschluss hatte jedoch die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 23.7.2009 zum Gegenstand und nicht mehr die Nichtzulassung der Berufung. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem LSG wäre zudem das LSG zuständig (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 584 Abs 1 ZPO). Soweit sich das Ersuchen des Klägers auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 richtet, wäre es auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG gegen einen nicht instanzabschließenden Beschluss, wie den über eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, nicht statthaft ist(§ 179 Abs 1 SGG iVm § 578 ZPO).

12

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18.3.2010:

13

Dieser Antrag war abzulehnen, denn der Kläger hat - wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 18.3.2010 dargelegt - keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Er hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahren keine Gründe angegeben, die ihn gehindert haben könnten, die Rügefrist einzuhalten. Soweit er geltend macht, noch rechtliche Recherchen betreiben zu müssen, stellt dieses keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Recherche liegt in der Sphäre des Antragstellers und eine Fristversäumnis aus diesem Grund begründet sein Verschulden. Dieses gilt auch für die allgemein im Schriftsatz vom 7.12.2010 benannten Gründe der Arbeit durch "Verfahrensflut", fehlendem Internetanschluss, Erstellung einer Hausordnung und Reparaturarbeiten an seiner Wohnung. Die Unkenntnis der Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG selbst rechtfertigt keine Wiedereinsetzung(BFH 30.3.2005 - VII S 13/05).

14

4. Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2010:

15

Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Sie kann nicht privatschriftlich erhoben werden, sondern nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (BSG 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B), wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist.

16

5.a) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Reutlingen vom 29.10.2007 und gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2009:

17

Die Anträge des Klägers sind abzulehnen. Die Erfolgsaussicht der beiden zuvor benannten Beschwerden ist von vornherein nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Wie bereits dargelegt, ist der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2009 über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen nicht Gegenstand des in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahrens. Der Beschluss des LSG vom 30.11.2009 ist, wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 18.3.2010 dargelegt, unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Aus diesem Grunde bleibt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 30.11.2010 ohne Erfolgsaussicht.

18

b) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10.6.2010:

19

Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Erfolgsaussicht einer durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegenden Gegenvorstellung ist nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Die Gegenvorstellung ist zwar als nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf auch nach dem Inkrafttreten des § 178a SGG zum 1.1.2005 weiterhin als statthaft anzusehen (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3; BSG Beschluss vom 19.1.2006 - B 10 SF 4/05 S, nicht veröffentlicht). Der Kläger hat jedoch keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung der Entscheidung des Senats begründen könnten. Insoweit wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.

20

Die Verwerfung und Ablehnung der Ersuchen und Anträge des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Im Streit steht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens auf Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Das LSG hatte mit rechtskräftigem Urteil einen Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint, weil die Klägerin noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei einem Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden verrichten konnte und ihr zudem der behauptete Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau nicht zustand (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.8.2010 - L 30 R 360/09; nachgehend Senatsbeschluss vom 4.3.2011 - B 13 R 345/10 B).

3

Mit ihrem beim LSG am 27.4.2011 eingegangenen Wiederaufnahmeantrag hat die Klägerin vorgetragen, dass die Tatsachenfeststellung des LSG nicht der Realität entsprochen habe, weshalb das rechtskräftige Berufungsurteil unrichtig sei. Dies ergebe sich aus den dem Wiederaufnahmeantrag beigefügten Nachweisen (Kopien von Bescheinigungen der Pflegekasse bzw des Pflegedienstes, Zertifikate über Weiterbildungen, Leistungsnachweisen etc). Zudem seien die Feststellungen des LSG zu ihrem Berufsschutz als Reiseverkehrskauffrau unzutreffend.

4

Der Berichterstatter hat die Klägerin mit Verfügung vom 27.5.2011 darauf hingewiesen, dass die von ihr behaupteten Gründe die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO) nicht rechtfertigten, weder als Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) noch als Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Der Senat beabsichtige daher, die Wiederaufnahmeklage entsprechend § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss abzuweisen. Nach dieser Regelung könne das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn es die Klage einstimmig für unbegründet halte.

5

Mit Beschluss vom 21.6.2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg die gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.8.2010 (L 30 R 360/09) gerichtete Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen; sie sei unbegründet: Die Klägerin habe keinen der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederaufnahmegründe (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) behauptet bzw sei ein solcher für das LSG nicht ansatzweise ersichtlich. Auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.5.2011 habe die Klägerin solche Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht. Allein das Behaupten eines materiellen Anspruchs rechtfertige die Rechtskraftdurchbrechung des Berufungsurteils nicht.

6

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin die Verletzung von § 153 Abs 4 SGG. Nach dieser Vorschrift dürfe das LSG durch Beschluss nur über eine Berufung, nicht aber - wie hier - über eine Klage entscheiden. Hätte das LSG aufgrund mündlicher Verhandlung mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden, hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, das Gericht in vollständiger Besetzung von der Richtigkeit ihrer Argumente für die Wiederaufnahmeklage zu überzeugen.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

8

Ein Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darin, dass das LSG auf ihre - unzulässige - Wiederaufnahmeklage keine mündliche Verhandlung durchgeführt, sondern durch Beschluss entschieden hat. Daher lässt sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts - nur mit den Berufsrichtern - und damit das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO(stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 10; Nr 2 RdNr 10; SozR 4-1500 § 153 Nr 12) nicht feststellen.

9

1. Das LSG hat die Wiederaufnahmeklage der Klägerin durch Beschluss im Entscheidungssatz, erläutert durch II der Gründe (3. Absatz), als "unbegründet" abgewiesen. Diese Aussage ist jedoch anhand der weiteren Gründe auszulegen (vgl zB Senatsbeschluss vom 20.7.2011 - SozR 4-1500 § 158 Nr 4 RdNr 8 unter Hinweis auf BSGE 1, 283, 285 mwN). Insoweit führt das LSG aus, eine materielle Prüfung des Anspruchs sei nicht möglich. Denn "vorliegend (sei) keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe von der Klägerin auch nur behauptet oder für das Gericht ansatzweise ersichtlich". Auch nach gerichtlichem Hinweis habe sie entsprechende Wiederaufnahmegründe nicht geltend gemacht (S 5 Entscheidungsgründe).

10

Damit ist die Wiederaufnahmeklage bereits in der Zulässigkeitsprüfung gescheitert. Denn die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage setzt - neben weiteren Prozessvoraussetzungen - die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes voraus (vgl BSGE 81, 46, 47 zur Abgrenzung von BSGE 29, 10, 17 ff; vgl auch BSGE 63, 33, 35; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 179 RdNr 9). Auch wenn die vom LSG als Begründung für die von ihm gewählte Entscheidungsform "Beschluss" herangezogene Norm des § 153 Abs 4 S 1 SGG, die ihrem klaren Wortlaut nach voraussetzt, dass das LSG die Berufung für "unbegründet" hält, damit nicht anwendbar ist, lässt sich hieraus kein Verfahrensfehler herleiten, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann und der zur Zulassung der Revision führen könnte.

11

2. Denn auch über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (zum Anhörungserfordernis vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3). Dies folgt aus § 179 Abs 1 SGG iVm § 585 ZPO und entsprechender Anwendung von § 158 S 1 und S 2 SGG. Das Vierte Buch der ZPO (§§ 578 ff ZPO), auf das § 179 Abs 1 SGG verweist, enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Form die gerichtliche Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage zu ergehen hat. § 589 Abs 1 S 2 ZPO normiert zwar, dass eine unzulässige Wiederaufnahmeklage zu verwerfen ist, sieht aber keine Regelung vor, ob dies durch Beschluss oder Urteil zu erfolgen hat. § 585 ZPO bestimmt lediglich, dass für das weitere Verfahren die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich für das sozialgerichtliche Verfahren die Entscheidung im Beschlusswege verbieten würde.

12

Vielmehr ist die Entscheidungsform der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren den entsprechenden Vorschriften des SGG zu entnehmen (für die verwaltungsgerichtliche Wiederaufnahmeklage vgl VGH Mannheim vom 12.4.1995 - 4 S 887/94 - NVwZ-RR 1996, 539).

13

Die nach ihrem Wortlaut nur die unzulässige Berufung erfassende Vorschrift des § 158 S 1 SGG ist auf die unzulässige Wiederaufnahmeklage entsprechend anzuwenden(offen gelassen: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 6; zweifelnd: BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - Juris RdNr 22; befürwortend: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 6a; Zeihe, SGG, Stand November 2010, § 158 RdNr 2b; Meßling in Hennig, SGG, Stand Oktober 2011, § 158 RdNr 7; aA Wolff-Dellen in Breitkreutz/Fichte, SGG, 2009, § 158 RdNr 5; wie hier vgl stRspr zu § 125 Abs 2 VwGO: BVerwG vom 31.10.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29 und vom 15.9.1995 - 11 PKH 9/95 -; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 125 RdNr 45 mwN).

14

Das SGG sieht im Berufungsverfahren - als Ausnahme von der Regel, dass durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 124 Abs 1, § 125 SGG) - in zwei Fällen die vereinfachte Form der Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung vor: 1. die Verwerfung einer unzulässigen Berufung (§ 158 SGG) und 2. die Zurückweisung einer einstimmig für unbegründet gehaltenen Berufung (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). § 153 Abs 4 S 3 SGG verweist im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung auf § 158 S 3 und 4 SGG.

15

Damit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im Berufungsverfahren nicht stets die Notwendigkeit besteht, die aufwändigere Entscheidungsform der mündlichen Verhandlung zu wählen, sondern hat den Berufsrichtern die Möglichkeit eingeräumt, unter Beachtung der prozessrechtlichen Voraussetzungen eine vereinfachte Entscheidung im Beschlusswege treffen zu können. Dies dient der Entlastung der Berufungsinstanz (vgl BR-Drucks 314/91, S 156 f, Zu Buchst d und S 158 Zu Nummer 10 unter Hinweis auf die parallelen Vorschriften von § 125 Abs 2, § 130a VwGO). Damit können aussichtslose Berufungen rasch und ohne besonderen Verfahrensaufwand erledigt werden. Das Wiederaufnahmeverfahren bezweckt schließlich nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Berufungsverfahrens und die Ersetzung der rechtskräftigen Entscheidung (vgl OVG Bremen vom 19.3.1990 - 2 T 1/90 - NJW 1990, 2337).

16

Dieser gesetzgeberischen Zielrichtung entspricht es, unzulässige Wiederaufnahmeklagen nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss in entsprechender Anwendung von § 158 S 1 und 2 SGG zu verwerfen. Hätte hingegen die Entscheidung über die unzulässige Wiederaufnahmeklage zwingend in Form eines Urteils zu ergehen, widerspräche dies dem aufgezeigten Gesetzeszweck gerade in den Fällen, in denen die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehrt wird, über das durch Beschluss (§ 153 Abs 4 S 1 SGG) entschieden wurde. Die Ablehnung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung über die Berufung selbst. Zudem existiert kein prozessualer Rechtssatz, wonach über die Wiederaufnahmeklage immer in jener Form zu entscheiden wäre, die das Berufungsgericht für die Entscheidung im vorausgegangen Berufungsverfahren gewählt hat.

17

3. Zu Recht hat das LSG ausgeführt, dass die Klägerin keinen der in § 179 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt hat. Entgegen der Meinung der Klägerin hat sie insbesondere durch die vorgelegten Kopien nicht den Wiederaufnahmegrund des "Auffindens einer Urkunde" iS von § 580 Nr 7b ZPO aufgezeigt. Denn hierzu zählen grundsätzlich nur Urkunden, die schon vor Abschluss des Berufungsverfahrens vorhanden waren, aber in diesem Verfahrens weder bereits vorgelegen haben noch hätten vorgelegt werden können (vgl Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 580 RdNr 16a mwN).

18

Wiederaufnahmegründe sind auch nicht dann dargetan, wenn die Klägerin vorträgt, die Beweiswürdigung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) sei unrichtig. Die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht geltend gemacht werden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 19.8.2013 hat das Landessozialgericht (LSG) in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens als unzulässig verworfen. Diesem Beschluss vorausgegangen war auf gerichtlichen Hinweis eine Erklärung der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.10.2012, wonach die zuvor auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG eingelegte Berufung "aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung … namens und im Auftrag des Klägers zurück" und sie zugleich Nichtzulassungsbeschwerde erhebe. Auf den Beschluss vom 27.12.2012, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Kläger mit Schreiben vom 17.6.2013 "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" gestellt und geltend gemacht, die der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes sei fehlerhaft gewesen.

2

Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der erkennende Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt L aus O beigeordnet (Beschluss vom 25.3.2014, zugestellt am 1.4.2014). Mit seiner am 1.4.2014 bei Gericht eingegangenen und am 19.5.2014 begründeten Beschwerde beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Revision.

3

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind nicht erfüllt.

4

1. In formeller Hinsicht ist allerdings die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt. Dem Kläger ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Die Voraussetzung, dass ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), ist erfüllt. Der wegen Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehinderte Kläger hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde PKH beantragt und nach Bewilligung der PKH durch das Gericht die versäumte Beschwerdeeinlegung rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs 2 Satz 3 iVm Satz 1 SGG; vgl BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 3, 4). Dem Kläger ist daher auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (§ 67 Abs 2 Satz 4 SGG).

5

2. Soweit der Kläger in der Sache vorrangig die Fortführung des Berufungsverfahrens erstrebt und der Auffassung ist, dass über seinen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" in dem entgegen der Auffassung des LSG durch die Erklärung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht beendeten Berufungsverfahren hätte entschieden werden müssen, bezeichnet er damit einen Mangel, der nicht dem hier angefochtenen Beschluss vom 19.8.2013, sondern nur der Behandlung des Berufungsverfahrens als beendet anhaften kann. Ob die Erklärung der Bevollmächtigten vom 17.10.2012 als Berufungsrücknahme zu werten ist oder wegen widersprüchlicher Erklärungen prozessual unbeachtlich war, kann deshalb nur im Rahmen eines Antrags auf Fortführung des Berufungsverfahrens und damit vom LSG geklärt werden.

6

3. Soweit der Kläger hilfsweise die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens erstrebt und als Verfahrensfehler die Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren mit Beschluss vom 19.8.2013 durch (nur) drei Berufsrichter als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) durch die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG) rügt, wird ein möglicher Verfahrensmangel zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, die Rüge ist aber unbegründet. Wie in der Rechtsprechung des BSG zwischenzeitlich geklärt ist, kann das LSG über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.

7

Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt (vgl § 590 Abs 2 Satz 2 ZPO; Heßler/Greger in Zöller, ZPO, Vor § 578 RdNr 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl 2014, Grundz § 578 RdNr 2), entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung, über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, wie es § 158 Satz 2 SGG bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eröffnet(vgl BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 6 RdNr 11 ff; ebenso für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 160a SGG, BSG vom 23.4.2014 - B 14 AS 368/13 B - vorgesehen für SozR 4-1500 § 179 Nr 1 RdNr 12 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 158 RdNr 6a; ebenso jetzt: Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 158 RdNr 5; BVerwG vom 31.5.1995 - 5 B 176/95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr 29; im Ergebnis ebenso BGH Beschluss vom 21.10.1994 - V ZR 151/93 - NJW 1995, 335, in dem eine als Antrag auf Wiederaufnahme ausgelegte Nichtigkeitsklage gegen einen Nichtannahmebeschluss abgewiesen wird). Die gegenteilige Auffassung (angedeutet in BSG vom 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R - juris RdNr 22; früher ausdrücklich: Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2009, § 158 RdNr 5), nach der über eine Wiederaufnahmeklage immer durch Urteil zu entscheiden ist, widerspricht dem Gesetzeszweck, aussichtslose Berufungen rasch und ohne besonderen Verfahrensaufwand erledigen zu können.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Tenor

Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Das Ersuchen des Klägers, das Verfahren der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007 wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18. März 2010 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007, gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2009 und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 werden abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für dieses Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das SG Reutlingen hat die Klagen des Klägers auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während einer Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit iS des § 16 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) durch Urteil vom 29.10.2007 abgewiesen. Das LSG Baden-Württemberg hat die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen durch Beschluss vom 23.7.2009 (L 3 AS 2035/08 NZB) zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen hat das LSG als Anhörungsrüge bewertet und durch Beschluss vom 30.11.2009 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom 4.1.2010 an das BSG gewandt. Das BSG hat das Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG gewertet und die Beschwerde durch Beschluss vom 18.3.2010 als unzulässig verworfen, weil gegen die Entscheidung des LSG kein Rechtsmittel gegeben sei (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Zudem sei der Kläger nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 30.3.2010 zugegangen. Am 30.4.2010 hat er geltend gemacht, in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden zu sein, und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das BSG hat durch Beschluss vom 10.6.2010 alsdann den Prozesskostenhilfeantrag sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Daraufhin hat der Kläger die Richter des 4. Senats des BSG mit Schreiben vom 8.7.2010 als befangen abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die ordnungsgemäße Vertretung habe über ein Prozesskostenhilfeverfahren nachgeholt werden können. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung sei voreilig gewesen, denn er habe insoweit noch keine Erläuterungen vorgebracht und die versäumte Handlung noch nicht nachgeholt gehabt. Zudem könne Wiedereinsetzung auch ohne einen Antrag gewährt werden. Nachdem die drei Berufsrichter des 4. Senats des BSG dienstliche Erklärungen abgegeben und der Kläger diese zur Kenntnis erhalten hatte, hat er in weiteren Schriftsätzen vom 26.7. und 24.8.2010 die unzulässige Besetzung des 3. Senats des Berufungsgerichts gerügt und die dortigen Richter als befangen abgelehnt sowie dargelegt, dass auch bei einen "Ein-Euro-Job" Lohnfortzahlung zu gewähren und daher das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem LSG wieder aufzunehmen sei. Hierfür sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage er zudem Prozesskostenhilfe. Er werde in den nächsten Tagen noch rechtliche Erläuterungen und Nachweise zu der Ablehnung der verantwortlichen Richter des 4. Senats nachliefern. Nach dem Verstreichen einer weiteren Woche hat der 4. Senat durch die Richter am BSG X, Y und Richterin am BSG Z die Gesuche des Klägers, die Richter des 4. Senats wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen (Beschluss vom 3.9.2010). Bis zur Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger am 16.9.2010 ist keine weitere Begründung zum Befangenheitsantrag beim BSG eingegangen. Durch einen weiteren Schriftsatz, beim BSG eingegangen am 29.9.2010, hat der Kläger alsdann die Richter des 4. Senats in der zuletzt benannten Besetzung ( X, Y, Z) wegen Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, sie hätten die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet. Es dränge sich der Verdacht der Willkür auf. Zudem sei das Abstimmungsergebnis nicht bekannt.

2

II. Die vom Kläger gestellten Anträge sind unzulässig bzw unbegründet.

3

1.a) Gesuch der Ablehnung der Richter am BSG X und Y sowie der Richterin am BSG Z wegen Besorgnis der Befangenheit:

4

Das bezeichnete Gesuch ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist.

5

Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl ua Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl 2009, § 54 RdNr 10 mwN).

6

Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers in der oben benannten Besetzung hindeuten könnten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, der Spruchkörper habe die angekündigten rechtlichen Erläuterungen nicht abgewartet, sodass die Entscheidung den Verdacht der Willkür nahelege. Das ursprüngliche Ablehnungsgesuch bezogen auf die drei Richter des 4. Senats des BSG datiert vom 8.7.2010. Die Entscheidung über dieses Befangenheitsgesuch trägt das Datum des 3.9.2010 und ist dem Kläger am 16.9.2010 zur Kenntnis gelangt. Der Kläger hatte somit über zwei Monate Zeit, sein Ablehnungsgesuch über die Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 8.7.2010 hinaus zu begründen. Dieses ist nicht geschehen. Er hat auch weder in dieser Zeit, noch bis zur heutigen Entscheidung Gründe benannt, warum es ihm nicht möglich gewesen sein könnte, das Ablehnungsgesuch zu konkretisieren. Soweit er auf noch fehlende rechtliche Erwägungen abstellt, vermag er damit nicht durchzudringen. Entscheidend für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist die Befürchtung der Voreingenommenheit der befassten Richter. Diese ist jedoch nicht rechtlichen Erwägungen zu entnehmen. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenwürdigungen eines Richters sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BverwG Buchholz 303 § 43 ZPO Nr 1). Es müssen vielmehr objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist (BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 13). Derartige Gründe hat der Kläger hier nicht vorgebracht.

7

Das erneute Ablehnungsgesuch ist damit jedoch nicht nur offensichtlich unbegründet (s hierzu BSG 17.12.2009 - B 3 KR 32/09 B), sondern auch rechtsmissbräuchlich. Der Kläger verfolgt mit dem erneuten Befangenheitsgesuch verfahrensfremde Gründe (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10c). Er benutzt die Befangenheitsanträge, um einen "Wiedereinstieg" in das Verfahren vor dem Berufungsgericht zu erlangen. Dies verdeutlichen seine umfassenden Ausführungen zu dem rechtsfehlerhaften Vorgehen des LSG in den Schriftsätzen des Klägers vom 26.7.2010 und 7.12.2010 während des Verfahrens über das Befangenheitsgesuch und die wiederholte Verquickung des Befangenheitsgesuchs mit den seiner Ansicht nach unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise des LSG. Der Senat hatte jedoch bereits durch Beschluss vom 18.3.2010 die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 als unzulässig, weil unstatthaft, verworfen. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Anhörungsrüge ist nach § 178a Satz 3 SGG nicht gegeben. Ein nochmaliges Zuwarten - nach immerhin über zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme - ist daher nicht geboten.

8

b) Gesuch der Ablehnung der Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit:

9

Das Gesuch ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Zur Entscheidung über die Ablehnung eines Richters am LSG ist nicht das BSG berufen, sondern der Senat des LSG, dem er angehört, ohne seine Mitwirkung (§ 60 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

2. Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29.10.2007:

11

Das Wiederaufnahmeersuchen ist unzulässig. Der Beschluss des LSG über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Urteil ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BSG. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom 4.1.2010 den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 angegriffen. Dieser Beschluss hatte jedoch die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 23.7.2009 zum Gegenstand und nicht mehr die Nichtzulassung der Berufung. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem LSG wäre zudem das LSG zuständig (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 584 Abs 1 ZPO). Soweit sich das Ersuchen des Klägers auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 30.11.2009 richtet, wäre es auch deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil eine Wiederaufnahme nach § 179 SGG gegen einen nicht instanzabschließenden Beschluss, wie den über eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG, nicht statthaft ist(§ 179 Abs 1 SGG iVm § 578 ZPO).

12

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18.3.2010:

13

Dieser Antrag war abzulehnen, denn der Kläger hat - wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 18.3.2010 dargelegt - keine Wiedereinsetzungsgründe dargelegt. Er hat auch im Verlaufe des weiteren Verfahren keine Gründe angegeben, die ihn gehindert haben könnten, die Rügefrist einzuhalten. Soweit er geltend macht, noch rechtliche Recherchen betreiben zu müssen, stellt dieses keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Recherche liegt in der Sphäre des Antragstellers und eine Fristversäumnis aus diesem Grund begründet sein Verschulden. Dieses gilt auch für die allgemein im Schriftsatz vom 7.12.2010 benannten Gründe der Arbeit durch "Verfahrensflut", fehlendem Internetanschluss, Erstellung einer Hausordnung und Reparaturarbeiten an seiner Wohnung. Die Unkenntnis der Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG selbst rechtfertigt keine Wiedereinsetzung(BFH 30.3.2005 - VII S 13/05).

14

4. Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 10.6.2010:

15

Die Gegenvorstellung ist als unzulässig zu verwerfen. Sie kann nicht privatschriftlich erhoben werden, sondern nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (BSG 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B), wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier - in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist.

16

5.a) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Reutlingen vom 29.10.2007 und gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2009:

17

Die Anträge des Klägers sind abzulehnen. Die Erfolgsaussicht der beiden zuvor benannten Beschwerden ist von vornherein nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Wie bereits dargelegt, ist der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23.7.2009 über die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen nicht Gegenstand des in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahrens. Der Beschluss des LSG vom 30.11.2009 ist, wie bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 18.3.2010 dargelegt, unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Aus diesem Grunde bleibt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 30.11.2010 ohne Erfolgsaussicht.

18

b) Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10.6.2010:

19

Der Antrag des Klägers ist abzulehnen. Die Erfolgsaussicht einer durch einen Prozessbevollmächtigten einzulegenden Gegenvorstellung ist nicht gegeben (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Die Gegenvorstellung ist zwar als nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf auch nach dem Inkrafttreten des § 178a SGG zum 1.1.2005 weiterhin als statthaft anzusehen (zur Statthaftigkeit auch nach Einführung der Anhörungsrüge vgl BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3; BSG Beschluss vom 19.1.2006 - B 10 SF 4/05 S, nicht veröffentlicht). Der Kläger hat jedoch keine Gründe vorgebracht, die eine Änderung der Entscheidung des Senats begründen könnten. Insoweit wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.

20

Die Verwerfung und Ablehnung der Ersuchen und Anträge des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.