Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ausgehend von seinem Rentenantrag vom 28.06.2007 bzw seinem Reha-Antrag vom 03.05.2007 ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.06.2007 bzw 01.05.2007 zusteht.
Der 1953 geborene Kläger erlernte in der ehemaligen DDR in dreijähriger Ausbildung den Beruf eines Graveurs und war als solcher bis 2006 vollschichtig versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 05.11.2006 ist er arbeitsunfähig geschrieben. Nach dem Bezug von Krankengeld bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Am 03.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die die Beklagte dann in Form einer ganztägigen Rehabilitation vom 06.06.2007 bis zum 27.06.2007 im Rehazentrum M. H. in B.-B. durchführte. Im Entlassungsbericht vom 27.06.2007 von Dr. S. werden als Diagnosen ein Outlet-Impingementsyndrom rechte Schulter (Op am 27.02.2007) sowie eine ACG-Arthrose mit lateraler Klavikularesektion am 27.02.2007 genannt. Der Kläger sei als Graveur unter drei Stunden, für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen, zeitweise im Sitzen, in Tagesschicht und unter Berücksichtigung von Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates noch unter drei Stunden leistungsfähig. Zur Zeit könne er keine manuelle Tätigkeit mit dem rechten Funktionsarm ausüben, einhändige Tätigkeiten seien nur links möglich.
Am 28.06.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Chirurg Dr. R. am 23.08.2007 ein Gutachten über den Kläger. Dieser leide aufgrund der durchgeführten Acromioplastik mit Clavikularesektion an chronischen Schulterschmerzen rechts. Er sei damit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr täglich leistungsfähig; ebenso bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit im Beruf eines Graveurs.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.09.2007 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Mit seinem Widerspruch vom 19.09.2007 machte der Kläger geltend, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zu verrichten. Es sei ihm auch nicht möglich, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Eine Hoffnung auf Besserung bestehe nicht mehr. Ziel der Therapien sei es, eine endgradige Versteifung der rechten Schulter zu verhindern, um so eine gewisse Alltagstauglichkeit zu gewährleisten und ein wenig Lebensqualität zu sichern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch könne er noch seinen letzten Beruf noch ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und sich auf die Ausführungen des Reha-Entlassungsberichts berufen, wonach er auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter drei Stunden leistungsfähig sei.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. L.. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 43 bis 65 sowie wegen dessen ergänzender Stellungnahme auf Blatt 82 bis 87 der SG-Akte Bezug genommen.
10 
Prof. Dr. L., Leiter der Sektion für Schulter und Ellenbogenchirurgie der Orthopädischen Universitätsklinik H., Abteilung Orthopädie I, hat in seinem Gutachten vom 28.05.2008 ausgeführt, beim Kläger bestünden eine Narbenbildung, örtliche Druckschmerzen und eine knöcherne Vorwölbung am linken inneren Kniegelenkspalt bei diskreter Gelenkverschmälerung, ein leichter Rundrücken mit Druckschmerzen und Belastungsstörungen der Lendenwirbelsäule sowie Narbenbildung, hochgradige aktive und endgradige passive Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach chirurgisch versorgter Eckgelenksarthrose. Die vom Kläger demonstrierte weitgehende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes könne durch objektive Befunde nicht nachvollzogen werden. Es bestünden zudem Verhaltensauffälligkeiten, die Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung mit Verdeutlichungstendenz ergäben. Ausgeschlossen seien körperliche Arbeiten mit der Notwendigkeit von regelmäßigen beidhändigen Verrichtungen oberhalb der Schulterhöhe. Der Kläger könne somit seinen zuletzt ausgeübten Beruf vollschichtig für ca 8 Stunden ausführen. Er sei auch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Neben der bisher ausgeübten Berufstätigkeit als Graveur kämen unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sämtliche leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten, daneben auch aufsichtführende, überwachende und administrative Tätigkeiten in Betracht.
11 
In seiner ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. L. u a ausgeführt, es bestünden beim Kläger Diskrepanzen zwischen dem aktiven und passiven Bewegungsausmaß der rechten Schulter sowie zwischen der demonstrierten hochgradigen Gebrauchsminderung des Armes und der seitengleich kräftig ausgeprägten Muskulatur.
12 
Das SG hat des Weiteren Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der behandelnden Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. S. als sachverständige Zeugin. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 88 bis 91 der SG-Akte Bezug genommen.
13 
In ihrer Auskunft vom 04.09.2008 hat Dr. S. angegeben, wegen einer nahezu vollständigen Gebrauchsunfähigkeit des Funktionsarmes rechts sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit auszuüben. Es bestünden manuelle Einschränkungen des rechten Armes, auch das Schreiben mit dem rechten Arm sei nur noch unter drei Stunden möglich. Auch leichte Tätigkeiten könnten nur mit dem linken Arm ausgeführt werden. Der Kläger könne seinen Arm zu einer Tätigkeit nicht mehr auf Tischhöhe einsetzen. Die Leistungsfähigkeit betrage weniger als drei Stunden.
14 
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens beim Arzt für Orthopädie, Chirotherapie Dr. B. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 103 bis 129 der SG-Akte Bezug genommen.
15 
Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 03.01.2009 festgestellt, beim Kläger bestehe im Wesentlichen eine schmerzhafte Impingement-Symptomatik der rechten Schulter mit aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach operativer Versorgung. Ferner bestehe eine statische Aufbaustörung der Wirbelsäule mit Hohlrundrücken und vermehrter Seitverbiegung sowie teilweiser Bewegungseinschränkung. Am linken Knie bestehe eine subcutane Schwellung mit Verdacht auf Innenmeniskus-Läsion. Grobe Tätigkeiten bis etwa Bauchhöhe seien unter Vermeidung häufiger Rotation der Schulter durchaus weiterhin auszuüben. In seiner Tätigkeit als Graveur, unabhängig von der Arbeitshöhe, sitzend oder stehend, sei eine ausgeprägt feinmotorische Arbeit wie das Gravieren kleinster Zeichen mit linearen aber auch mit Rotationsbewegungen, in einem entsprechenden Zeittakt nicht mehr zuzumuten. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, in seiner bisherigen Tätigkeit als Graveur im arbeitsüblichen Zeittakt mindestens drei Stunden zu arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte, zeitweise auch körperlich mittelschwere Arbeit, dem Kläger sehr wohl zuzumuten, da eine Funktionskompensation des rechten Armes durch links möglich erscheine, ferner seien kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts, zB das Machen von Notizen oder Eintragen von Leistungsdaten, für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Einschränkungen bestünden darin, dass Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen vermieden werden müssten. Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe seien nicht zumutbar, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand ebenfalls nicht. Ebenso sollten Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen vermieden werden.
16 
Mit Urteil vom 23.09.2010 hat das SG daraufhin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Zwar sei dem Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, was Dr. B. schlüssig dargelegt habe, doch müsse sich der Kläger auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst nach der Entgeltgruppe III TVöD, vormals VIII BAT, verweisen lassen. Diese Tätigkeit sei dem Kläger nicht nur sozial sondern auch medizinisch zuzumuten. Denn es handele sich um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittel schwerer Art sei. Das Heben und Tragen von Lasten sei auf bis zu 10 kg beschränkt, wobei diese Lasten selten seien; darüber hinaus stünden die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung. Eine solche Tätigkeit sei dem Kläger mit den bei ihm festgestellten körperlichen Einschränkungen möglich; insbesondere erachte auch Dr. B. den Kläger für verwaltende Tätigkeiten für vollschichtig leistungsfähig. Der Kläger sei daher nicht berufsunfähig. Er sei auch nicht teilweise oder gar voll erwerbsgemindert, weil seine Leistungsfähigkeit nicht auf weniger als sechs Stunden herabgesunken sei.
17 
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Nach dem Gutachten von Dr. B. sei nicht mehr streitig, dass er seinen Beruf als Graveur nicht mehr ausführen könne. Es werde bestritten, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen die Tätigkeit eines Registrators ausüben könne. Er sei Graveur und nicht mit irgendwelchen Tätigkeiten eines Registrators in der Vergangenheit befasst gewesen. Es werde bestritten, dass es derartige Stellen in der heutigen Beschäftigtenstruktur des öffentlichen Dienstes überhaupt noch in relevanter Zahl gebe. Ebenso wenig könne er aus gesundheitlichen Gründen auf andere Tätigkeiten verwiesen werden.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.09.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
26 
Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 14.02.2011 seine Berufung darauf beschränkt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hat er den Streitgegenstand der Berufung begrenzt und die Abweisung seiner auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichteten Klage akzeptiert.
27 
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung richtet sich für die Zeit bis 31.12.2007 nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
28 
Versicherte haben nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
29 
Die Gesundheit des Klägers ist durch die orthopädischen Erkrankungen beeinträchtigt. Neurologische Erkrankungen, wie von Prof. Dr. L. angedacht, konnten Dr. S. und Dr. B. ausschließen. Auf orthopädischem Gebiet besteht eine schmerzhafte Impingement-Symptomatik der rechten Schulter mit aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach operativer Versorgung. Ferner besteht eine statische Aufbaustörung der Wirbelsäule mit Hohlrundrücken und vermehrter Seitverbiegung sowie teilweiser Bewegungseinschränkung. Am linken Knie besteht eine subcutane Schwellung mit Verdacht auf Innenmeniskus-Läsion. Dies hat nicht nur Dr. B., sondern auch Prof. Dr. L. so beschrieben.
30 
Aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen folgen nur qualitative Leistungseinschränkungen, nicht jedoch zeitliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Übereinstimmend konnten Dr. L. und Dr. B. darlegen, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig, also mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche, auszuüben. Er kann die eingeschränkte Funktion des rechten Armes durch links kompensieren. Insoweit sind ihm auch kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts, zB das Anfertigen von Notizen oder Eintragen von Leistungsdaten, für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Qualitative Einschränkungen sind insoweit zu beachten, als Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen zu vermeiden sind. Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe sind ebenfalls nicht zumutbar, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand ebenfalls nicht. Ebenso sind Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen zu vermeiden. Aus dem Gutachten von Dr. L. und der Auskunft von Dr. S. ergeben sich insoweit keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen; der Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. S. konnte sich der Senat angesichts der überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. L. und Dr. B. nicht anschließen.
31 
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Damit ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist dabei auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen.
32 
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Renten- bzw Rehaantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
33 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
34 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
35 
Soweit der Kläger ausführt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können und daher Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu haben, folgt ihm der Senat nicht. Denn unabhängig davon, ob der Kläger nun tatsächlich seinen Beruf noch ausüben kann (so Prof. Dr. L.) oder ob er dies gerade nicht mehr kann (so Dr. B.), ist er nicht berufsunfähig. Denn kann er seinen Beruf noch ausüben, ist er schon per se nicht berufsunfähig; kann er dies nicht mehr in dem von § 240 SGB VI geforderten Maß, ist der Kläger aber noch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen auszuüben.
36 
Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist („subjektive Zumutbarkeit“) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann („objektive Zumutbarkeit“). Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17 = juris Rdnr 16). Der Kläger hat in einer dreijährigen Ausbildung den Beruf des Graveurs erlernt und bis zuletzt versicherungspflichtig auch ausgeübt. Er ist daher in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er nur auf die Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe, vorliegend also der Gruppe der Angelernten, verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger insoweit zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
37 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats des LSG im Urteil vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09, juris) an. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
38 
Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rdnr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rdnr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rdnr 33.).
39 
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Zwar kann er kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts durchführen, wie Dr. B. darlegen konnte. Lediglich Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen, Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand sowie Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen sind zu vermeiden. Derartige Tätigkeiten erfordert eine Registratorentätigkeit grds nicht.
40 
Dass der Kläger eine solche Registratorentätigkeit ausüben kann, erschließt sich dem Senat durch die Gutachten von Prof. Dr. L. und Dr. B.. Letzterer hatte den Kläger für verwaltende Tätigkeiten für leistungsfähig erachtet, insbesondere für Pförtner- und möglicherweise Telefonvermittlungstätigkeiten. Auch wenn Dr. B. eine „verwaltende delegierende“ Tätigkeit dem Kläger ansinnen will, so hat er keine Umstände beschrieben, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Registratorentätigkeit nicht mehr möglich wäre. Denn der Kläger hat, wie auch von Prof. Dr. L. beschrieben, eine seitengleiche Schultermuskulatur, was auf eine gleichmäßige Nutzung der Schulterpartie hinweist, also gegen eine umfassende Funktionseinschränkung auch für leichte Tätigkeiten spricht. Auch hat der Kläger bei den Gutachtern demonstriert, dass er sich unter Benutzung beider Hände, der rechten zum Teil als Beihand eingesetzt, entkleiden kann. Auch dies spricht gegen eine umfassende Funktionsuntüchtigkeit des rechten Armes. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
41 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rdnr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rdnr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rdnr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rdnr 75).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
43 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
25 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) ist der die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
26 
Nachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 14.02.2011 seine Berufung darauf beschränkt hatte, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hat er den Streitgegenstand der Berufung begrenzt und die Abweisung seiner auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichteten Klage akzeptiert.
27 
Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung richtet sich für die Zeit bis 31.12.2007 nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I, 554). Dies folgt aus § 300 Abs 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
28 
Versicherte haben nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3). Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voraussetzung ist dabei, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
29 
Die Gesundheit des Klägers ist durch die orthopädischen Erkrankungen beeinträchtigt. Neurologische Erkrankungen, wie von Prof. Dr. L. angedacht, konnten Dr. S. und Dr. B. ausschließen. Auf orthopädischem Gebiet besteht eine schmerzhafte Impingement-Symptomatik der rechten Schulter mit aktiver und passiver Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach operativer Versorgung. Ferner besteht eine statische Aufbaustörung der Wirbelsäule mit Hohlrundrücken und vermehrter Seitverbiegung sowie teilweiser Bewegungseinschränkung. Am linken Knie besteht eine subcutane Schwellung mit Verdacht auf Innenmeniskus-Läsion. Dies hat nicht nur Dr. B., sondern auch Prof. Dr. L. so beschrieben.
30 
Aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen folgen nur qualitative Leistungseinschränkungen, nicht jedoch zeitliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Übereinstimmend konnten Dr. L. und Dr. B. darlegen, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig, also mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche, auszuüben. Er kann die eingeschränkte Funktion des rechten Armes durch links kompensieren. Insoweit sind ihm auch kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts, zB das Anfertigen von Notizen oder Eintragen von Leistungsdaten, für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Qualitative Einschränkungen sind insoweit zu beachten, als Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen zu vermeiden sind. Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe sind ebenfalls nicht zumutbar, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand ebenfalls nicht. Ebenso sind Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen zu vermeiden. Aus dem Gutachten von Dr. L. und der Auskunft von Dr. S. ergeben sich insoweit keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen; der Einschätzung der zeitlichen Leistungsfähigkeit durch die behandelnde Ärztin Dr. S. konnte sich der Senat angesichts der überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. L. und Dr. B. nicht anschließen.
31 
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die sämtlich nicht ungewöhnlich sind, lassen keine ernstlichen Zweifel daran aufkommen, dass dieser noch wettbewerbsfähig in einem Betrieb einsetzbar ist. Damit ergeben sich damit weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl BSG 11.03.1999, B 13 RJ 71/97 R, juris) dar. Der Kläger ist dabei auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zweimal am Tag zu benutzen.
32 
Der Kläger ist damit nach Überzeugung des Senats noch in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit und unter Beachtung der dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Dieses Leistungsvermögen besteht nach Überzeugung des Senats seit Renten- bzw Rehaantragstellung und seither durchgehend. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs 3 SGB VI); er hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
33 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
34 
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
35 
Soweit der Kläger ausführt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können und daher Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu haben, folgt ihm der Senat nicht. Denn unabhängig davon, ob der Kläger nun tatsächlich seinen Beruf noch ausüben kann (so Prof. Dr. L.) oder ob er dies gerade nicht mehr kann (so Dr. B.), ist er nicht berufsunfähig. Denn kann er seinen Beruf noch ausüben, ist er schon per se nicht berufsunfähig; kann er dies nicht mehr in dem von § 240 SGB VI geforderten Maß, ist der Kläger aber noch in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen auszuüben.
36 
Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist („subjektive Zumutbarkeit“) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann („objektive Zumutbarkeit“). Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600 § 43 Nr 17 = juris Rdnr 16). Der Kläger hat in einer dreijährigen Ausbildung den Beruf des Graveurs erlernt und bis zuletzt versicherungspflichtig auch ausgeübt. Er ist daher in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen. Von dem zuletzt ausgeübten Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließenden Krankheitszeiten nicht gelöst, so dass er nur auf die Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe, vorliegend also der Gruppe der Angelernten, verwiesen werden kann. Zur Überzeugung des Senats ist aber der Kläger insoweit zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
37 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 13. Senats des LSG im Urteil vom 25.09.2012 (L 13 R 6087/09, juris) an. Danach existiert allein im süddeutschen Raum im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von maximal drei Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen auch die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr 4 vom 02.01.2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10.03.2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl BSG 12.09.1991, 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17, juris Rdnr 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
38 
Die Tätigkeit der Registratoren nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Denn von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG 08.02.2012, L 1 R 1005/09, juris Rdnr 50; LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009, L 10 R 269/08, juris Rdnr 24). Für die Erlernung der Tätigkeit eines Registrators bedarf es keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (vgl LSG Baden-Württemberg 25.09.2012, L 13 R 6087/09, juris Rdnr 33.).
39 
Desgleichen stehen der Ausübung einer Tätigkeit als Registrator keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Tätigkeit eines Registrators in der Entgeltgruppe 3 ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG 08.02.2012 aaO, juris Rdnr 48 und Urteil des 13. Senats aaO). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Zwar kann er kurzfristige, sich nicht allzu häufig wiederholende Schreibarbeiten mit rechts durchführen, wie Dr. B. darlegen konnte. Lediglich Vorhaltearbeiten über Bauchhöhe, häufige Rotationsbewegungen in der rechten Schulter mit Außen- und Innenrotation sowie Abduktionsbewegungen, Arbeiten in Brust- und Überkopfhöhe, entsprechende kurze Zeittaktungen für den Bereich des rechten Unterarmes und der rechten Hand sowie Tätigkeiten mit Tragen, häufigem Bücken sowie Tätigkeiten in kalten, feuchten, zugigen Räumen sind zu vermeiden. Derartige Tätigkeiten erfordert eine Registratorentätigkeit grds nicht.
40 
Dass der Kläger eine solche Registratorentätigkeit ausüben kann, erschließt sich dem Senat durch die Gutachten von Prof. Dr. L. und Dr. B.. Letzterer hatte den Kläger für verwaltende Tätigkeiten für leistungsfähig erachtet, insbesondere für Pförtner- und möglicherweise Telefonvermittlungstätigkeiten. Auch wenn Dr. B. eine „verwaltende delegierende“ Tätigkeit dem Kläger ansinnen will, so hat er keine Umstände beschrieben, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Registratorentätigkeit nicht mehr möglich wäre. Denn der Kläger hat, wie auch von Prof. Dr. L. beschrieben, eine seitengleiche Schultermuskulatur, was auf eine gleichmäßige Nutzung der Schulterpartie hinweist, also gegen eine umfassende Funktionseinschränkung auch für leichte Tätigkeiten spricht. Auch hat der Kläger bei den Gutachtern demonstriert, dass er sich unter Benutzung beider Hände, der rechten zum Teil als Beihand eingesetzt, entkleiden kann. Auch dies spricht gegen eine umfassende Funktionsuntüchtigkeit des rechten Armes. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch eine Registratorentätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann.
41 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Diesen objektiv zumutbaren Verweisungstätigkeiten sind solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG 12.09.1991 aaO juris Rdnr 22 mwN). Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb in der Regel maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG aaO). Dies gilt nicht nur für die frühere Einstufung der Registratorentätigkeit in Tätigkeiten die Vergütungsgruppe VIII zum BAT, die als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar war (BSG aaO, juris Rdnr 23; BSG 27.11.1991, 5 RJ 91/89, juris Rdnr 15). Dies gilt vielmehr auch im Bereich des zum 01.10.2005 bzw 01.11.2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw TV-L). Der entsprechenden Rechtsprechung des 13. Senats (aaO) und des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg (19.07.2012, L 10 R 1780/11, nicht veröffentlicht) schließt sich der Senat an (ebenso Bayerisches LSG 17.04.2012, L 20 R 19/08, juris Rdnr 75).
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben ist.
43 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Nov. 2012 - L 11 R 5240/10 zitiert 14 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2012 - L 13 R 6087/09

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewäh

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 25. November 2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war nach einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Galvanikfirma von 1977 bis 1985 als Arbeiter in einer Waffenfabrik, zuletzt in der Funktion eines Einstellers auf CNC-Maschinen tätig. Ab 1985 arbeitete der Kläger als Maschinenbediener, zuletzt an CNC-gesteuerten Zerspannungs- und Fräsmaschinen bei der heutigen D. AG. 1993 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Seither ist er arbeitslos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 16. Januar 1997. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 3654/98 wurde eine Arbeitgeberauskunft bei der D. AG eingeholt. Danach war der Kläger zuletzt als NC-Maschinenarbeiter beschäftigt; für diese Tätigkeit werde eine Facharbeiterqualifizierung vorausgesetzt. Der Kläger sei in Lohngruppe 12 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Das Verfahren fand durch Vergleich im Erörterungstermin vor dem SG vom 9. November 2000 seinen Abschluss. Darin verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von zunächst fünf Wochen in einer psychosomatischen Klinik zu gewähren und im Anschluss an den Entlassbericht einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsdatum zu erlassen. Die in Vollzug dieses Vergleichs dem Kläger bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik in M. hat der Kläger nie angetreten.
Am 25. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten neuerlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, seit 1992 an Depressionen, Müdigkeit, Borreliose und chronischen Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine mehrfachmedizinische Begutachtung des Klägers auf den Gebieten der Orthopädie (Dr. Sch.), der Psychiatrie (Dr. Schi.) und der Inneren Medizin (Dr. M.), wobei letzterem zugleich die Federführung für das Mehrfachgutachten oblag. Die Verwaltungsgutachter diagnostizierten in ihrem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. März 2006, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 26. Januar 2006, beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Normvariante der Persönlichkeit mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und histrionischen Zügen und hieraus resultierende multiple körperliche Beschwerden ohne neurologisch fassbares Korrelat. Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger Tätigkeiten in längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem und regelmäßigem Bücken sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers, der D. AG ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 teilte diese mit, der Kläger sei als NC-Maschinenarbeiter an Zerspanungs-und Fräsmaschinen tätig gewesen. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werde. Die Tätigkeit sei im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Lohngruppe 12 eingestuft. Die Tätigkeit sei teilweise an einer Maschine stehend, teilweise gehend und stehend bei ständiger Konzentration auszuüben, wobei Lasten über sieben Kilo nicht aber über 20 Kilo zu heben und zu tragen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zwar sei der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Maschinist gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Er könne jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Maschinist sei nach der Auskunft des früheren Arbeitgebers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Danach sei dem Kläger die nach der tariflichen Einstufung vergleichbare Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich oder als Registrator zumutbar. Diese Tätigkeiten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim SG Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat unter dem 24. Juli 2007 mitgeteilt, er habe den Kläger seit 2005 behandelt. Der Kläger könne die berufliche Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Kfz-Bereich oder Registrators nicht mehr vollschichtig ausüben, da er aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates nicht mehr über längere Zeit sitzend arbeiten könne. Da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowohl körperlich schwere Arbeiten als auch Arbeiten, die Konzentration und Merkfähigkeit erforderten, nicht mehr ausführen könne, sei er zusammenfassend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder für schwere noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In zeitlicher Hinsicht könne der Kläger in gesundheitlich besseren Zeiten vielleicht maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma berichtet in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007, der Kläger stehe seit 1997 wegen mittelgradiger depressiver Episode mit ausgeprägter Somatisierung, Somatisierungsstörung, neurasthenischem Syndrom und Lumboischialgien beidseits in seiner Behandlung. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restgesundheit sei der Kläger täglich lediglich unter drei Stunden für eine leichte „Männerarbeit“, wie die Tätigkeit als Registrator oder Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich geeignet. Der Schwerpunkt der Leiden des Klägers liege auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. W.-P.. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2008, u.a. auf Grundlage einer Begutachtung am 3. November 2007, hat Dr. W.-P. beim Kläger eine Somatisierungsstörung bei früher Triangulierungsstörung und depressiv-narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau, depressive Episoden mittelschweren Ausmaßes sowie nach Aktenlage eine erosive Osteochondrose bei Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelkörper 4/5 diagnostiziert. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über vier Stunden am Tag für eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator belastbar, da er die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Die Beklagte nahm hierzu in der Person von Frau Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, Stellung und hielt die Diagnose einer Somatisierungsstörung für nachvollziehbar. Die weitere Diagnose der depressiven Episoden mittelschweren Ausmaßes werde von den Feststellungen der Sachverständigen aber nicht getragen und sei daher nicht schlüssig. Gravierende funktionelle Einschränkungen seien aus dem Gutachten nicht ableitbar. Der Kläger habe sich willentlich gegen eine Inanspruchnahme der empfohlenen Therapien entschieden, sich in seiner Lebenssituation eingerichtet und seit längerer Zeit mit seinem Erwerbsleben abgeschlossen.
Daraufhin hat das SG ein Gutachten bei der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin O.-P. in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 18. März 2009 stellt sie die Diagnosen einer Neurasthenie auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen, einer somatoformen Störung in der derzeitigen Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 ohne erhebliche neurologische Symptomatik sowie einer beginnenden peripheren Polyneuropathie. Ein mittelgradig depressives Syndrom habe weder in der Anamnese noch im aktuellen Befund gefunden werden können Bei entsprechender Qualifizierung sei der Kläger in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich als auch eines Registrators auszuüben. Vom Intelligenzniveau und der psycho-physischen Belastbarkeit bestünden hiergegen keine Einwände. Der Kläger sei insgesamt noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden am Tag auszuüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. Ausgeschlossen seien hingegen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich auf Leitern und Gerüsten ausgeübt würden, Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten im Akkord.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der Kläger leide an einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufenen körperlichen Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen ließen (somatoforme Störung), derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führten jedoch nicht zu einem Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden pro Arbeitstag. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dabei schließe sich die Kammer der schlüssigen und widerspruchsfreien Einschätzung der Gutachterin O.-P. an. Diese Leistungseinschätzung entspreche den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren auf den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Orthopädie eingeholten mehrfachärztlichen Gutachtens. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. B. und den Neurologen und Psychiater Dr. Ma rechtfertige schon deshalb keine andere Würdigung, weil die sachverständigen Zeugen keine schlüssige, aus sich heraus verständliche Begründung für eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit des Klägers gegeben hätten. Auch die Feststellungen und die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. W.-P. habe die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Diese habe beim Kläger die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren Ausmaßes gestellt und dabei den Schluss, der Kläger sei für eine tägliche Arbeit nur noch drei bis vier Stunden belastbar, aus dem Befund abgeleitet, der Kläger könne derzeit die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen. Dieser Befund werde von den Feststellungen des Gutachtens allerdings nicht getragen. Dr. W.-P. habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die eine derartige Einschränkung des Konzentrationsvermögens bzw. der seelischen Belastbarkeit des Klägers belegten. Therapiemöglichkeiten seien nicht ansatzweise ausschöpft. Der Kläger habe weder eine medikamentöse Schmerztherapie noch eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Vielmehr habe sich der Kläger aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und verharre, was die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit betrifft, in Antriebslosigkeit. Der Grund hierfür sei jedoch nicht sein Gesundheitszustand. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ob der Kläger den Anforderungen seiner letzten beruflichen Tätigkeit gesundheitlich noch gewachsen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in seinem letzten Beruf nicht mehr tätig sein könne, führe dies nicht zu Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger könne jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden, den er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor vollschichtig ausüben könne.
10 
Gegen das nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil des SG - ein Zustellungsnachweis fehlt in der Akte des SG - hat der Kläger am 24. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen sei. Der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Er sei seit Jahren insbesondere in Behandlung bei Dr. B., der dadurch sehr wohl geeignet sei, zutreffende Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem sei bisher nicht berücksichtigt, dass bei einer Kernspinuntersuchung eine starke Entzündung im Wirbelkörper im Rücken festgestellt worden sei. Diese Entzündung sei zwischenzeitlich so stark, dass er immer mehr gehbehindert und in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Auch könne er nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden, da auch diese Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfordere, wozu er auf Grund der immer stärker werdenden Entzündung im Rücken keinesfalls in der Lage sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. B.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2010, mitgeteilt, der Kläger leide an einer Wurzelreizsymptomatik L4/5 ohne manifeste neurologische Ausfälle, einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung. Aus orthopädischer Sicht erschienen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei solle das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
16 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 15. März 2011 zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Der Senat hat anschließend im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters schriftliche Auskünfte bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen, welche den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 R 2010/07), die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 14 RJ 3654/98 und S 14 R 3248/08 sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
25 
Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
26 
Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
27 
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
29 
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
31 
Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
36 
Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grundlage eines Antrags des Klägers vom 25. November 2005 streitig.
Der 1957 geborene Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war nach einer kurzzeitigen Beschäftigung in einer Galvanikfirma von 1977 bis 1985 als Arbeiter in einer Waffenfabrik, zuletzt in der Funktion eines Einstellers auf CNC-Maschinen tätig. Ab 1985 arbeitete der Kläger als Maschinenbediener, zuletzt an CNC-gesteuerten Zerspannungs- und Fräsmaschinen bei der heutigen D. AG. 1993 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Seither ist er arbeitslos. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 40.
Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger am 16. Januar 1997. Mit Bescheid vom 8. Juli 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 3654/98 wurde eine Arbeitgeberauskunft bei der D. AG eingeholt. Danach war der Kläger zuletzt als NC-Maschinenarbeiter beschäftigt; für diese Tätigkeit werde eine Facharbeiterqualifizierung vorausgesetzt. Der Kläger sei in Lohngruppe 12 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden eingestuft. Das Verfahren fand durch Vergleich im Erörterungstermin vor dem SG vom 9. November 2000 seinen Abschluss. Darin verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme von zunächst fünf Wochen in einer psychosomatischen Klinik zu gewähren und im Anschluss an den Entlassbericht einen erneuten rechtsmittelfähigen Bescheid über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragsdatum zu erlassen. Die in Vollzug dieses Vergleichs dem Kläger bewilligte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der psychosomatischen Klinik in M. hat der Kläger nie angetreten.
Am 25. November 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten neuerlich eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, seit 1992 an Depressionen, Müdigkeit, Borreliose und chronischen Bandscheibenproblemen zu leiden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine mehrfachmedizinische Begutachtung des Klägers auf den Gebieten der Orthopädie (Dr. Sch.), der Psychiatrie (Dr. Schi.) und der Inneren Medizin (Dr. M.), wobei letzterem zugleich die Federführung für das Mehrfachgutachten oblag. Die Verwaltungsgutachter diagnostizierten in ihrem mehrfachärztlichen Gutachten vom 24. März 2006, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung am 26. Januar 2006, beim Kläger ein Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, eine Normvariante der Persönlichkeit mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und histrionischen Zügen und hieraus resultierende multiple körperliche Beschwerden ohne neurologisch fassbares Korrelat. Aufgrund dieser Erkrankungen seien dem Kläger Tätigkeiten in längeren Zwangshaltungen des Rumpfes, mit häufigem und regelmäßigem Bücken sowie mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin vollschichtig ausüben.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2006 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft des früheren Arbeitgebers, der D. AG ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2007 teilte diese mit, der Kläger sei als NC-Maschinenarbeiter an Zerspanungs-und Fräsmaschinen tätig gewesen. Es habe sich dabei um eine Tätigkeit gehandelt, die im allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werde. Die Tätigkeit sei im Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in Lohngruppe 12 eingestuft. Die Tätigkeit sei teilweise an einer Maschine stehend, teilweise gehend und stehend bei ständiger Konzentration auszuüben, wobei Lasten über sieben Kilo nicht aber über 20 Kilo zu heben und zu tragen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Zwar sei der Kläger den Anforderungen seiner letzten Beschäftigung als Maschinist gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Er könne jedoch auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Auch Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Maschinist sei nach der Auskunft des früheren Arbeitgebers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger müsse sich daher auf geeignete Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten sowie auf deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen. Danach sei dem Kläger die nach der tariflichen Einstufung vergleichbare Tätigkeit als Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich oder als Registrator zumutbar. Diese Tätigkeiten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2007 beim SG Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt hat. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat unter dem 24. Juli 2007 mitgeteilt, er habe den Kläger seit 2005 behandelt. Der Kläger könne die berufliche Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Kfz-Bereich oder Registrators nicht mehr vollschichtig ausüben, da er aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich des Bewegungsapparates nicht mehr über längere Zeit sitzend arbeiten könne. Da der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowohl körperlich schwere Arbeiten als auch Arbeiten, die Konzentration und Merkfähigkeit erforderten, nicht mehr ausführen könne, sei er zusammenfassend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder für schwere noch für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. In zeitlicher Hinsicht könne der Kläger in gesundheitlich besseren Zeiten vielleicht maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. Der Neurologe und Psychiater Dr. Ma berichtet in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007, der Kläger stehe seit 1997 wegen mittelgradiger depressiver Episode mit ausgeprägter Somatisierung, Somatisierungsstörung, neurasthenischem Syndrom und Lumboischialgien beidseits in seiner Behandlung. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restgesundheit sei der Kläger täglich lediglich unter drei Stunden für eine leichte „Männerarbeit“, wie die Tätigkeit als Registrator oder Garantiesachbearbeiter im Kfz-Bereich geeignet. Der Schwerpunkt der Leiden des Klägers liege auf dem psychiatrisch-psychosomatischen Fachgebiet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. W.-P.. In ihrem Gutachten vom 8. Januar 2008, u.a. auf Grundlage einer Begutachtung am 3. November 2007, hat Dr. W.-P. beim Kläger eine Somatisierungsstörung bei früher Triangulierungsstörung und depressiv-narzisstischer Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Strukturniveau, depressive Episoden mittelschweren Ausmaßes sowie nach Aktenlage eine erosive Osteochondrose bei Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelkörper 4/5 diagnostiziert. Der Kläger sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über vier Stunden am Tag für eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator belastbar, da er die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Die Beklagte nahm hierzu in der Person von Frau Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, Stellung und hielt die Diagnose einer Somatisierungsstörung für nachvollziehbar. Die weitere Diagnose der depressiven Episoden mittelschweren Ausmaßes werde von den Feststellungen der Sachverständigen aber nicht getragen und sei daher nicht schlüssig. Gravierende funktionelle Einschränkungen seien aus dem Gutachten nicht ableitbar. Der Kläger habe sich willentlich gegen eine Inanspruchnahme der empfohlenen Therapien entschieden, sich in seiner Lebenssituation eingerichtet und seit längerer Zeit mit seinem Erwerbsleben abgeschlossen.
Daraufhin hat das SG ein Gutachten bei der Neurologin, Psychiaterin und Psychotherapeutin O.-P. in Auftrag gegeben. In ihrem Gutachten vom 18. März 2009 stellt sie die Diagnosen einer Neurasthenie auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen, einer somatoformen Störung in der derzeitigen Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenvorfall in Höhe L 4/5 ohne erhebliche neurologische Symptomatik sowie einer beginnenden peripheren Polyneuropathie. Ein mittelgradig depressives Syndrom habe weder in der Anamnese noch im aktuellen Befund gefunden werden können Bei entsprechender Qualifizierung sei der Kläger in der Lage, sowohl die Tätigkeit eines Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich als auch eines Registrators auszuüben. Vom Intelligenzniveau und der psycho-physischen Belastbarkeit bestünden hiergegen keine Einwände. Der Kläger sei insgesamt noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten acht Stunden am Tag auszuüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien. Ausgeschlossen seien hingegen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Tätigkeiten, die nicht nur gelegentlich auf Leitern und Gerüsten ausgeübt würden, Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten im Akkord.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 1. Oktober 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Der Kläger leide an einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufenen körperlichen Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen ließen (somatoforme Störung), derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall (L 4/L 5) ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen schränkten zwar das berufliche Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht ein. Die festgestellten Gesundheitsstörungen führten jedoch nicht zu einem Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht auf ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden pro Arbeitstag. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem zeitlichen Umfang von über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dabei schließe sich die Kammer der schlüssigen und widerspruchsfreien Einschätzung der Gutachterin O.-P. an. Diese Leistungseinschätzung entspreche den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren auf den Fachgebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Orthopädie eingeholten mehrfachärztlichen Gutachtens. Die abweichende Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, den Allgemeinmediziner Dr. B. und den Neurologen und Psychiater Dr. Ma rechtfertige schon deshalb keine andere Würdigung, weil die sachverständigen Zeugen keine schlüssige, aus sich heraus verständliche Begründung für eine eingeschränkte zeitliche Belastbarkeit des Klägers gegeben hätten. Auch die Feststellungen und die Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. W.-P. habe die Kammer nicht zu überzeugen vermocht. Diese habe beim Kläger die Diagnose einer depressiven Episode mittelschweren Ausmaßes gestellt und dabei den Schluss, der Kläger sei für eine tägliche Arbeit nur noch drei bis vier Stunden belastbar, aus dem Befund abgeleitet, der Kläger könne derzeit die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen. Dieser Befund werde von den Feststellungen des Gutachtens allerdings nicht getragen. Dr. W.-P. habe keine objektiven Befunde mitgeteilt, die eine derartige Einschränkung des Konzentrationsvermögens bzw. der seelischen Belastbarkeit des Klägers belegten. Therapiemöglichkeiten seien nicht ansatzweise ausschöpft. Der Kläger habe weder eine medikamentöse Schmerztherapie noch eine psychiatrische Behandlung wahrgenommen. Vielmehr habe sich der Kläger aus dem Arbeitsleben zurückgezogen und verharre, was die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit betrifft, in Antriebslosigkeit. Der Grund hierfür sei jedoch nicht sein Gesundheitszustand. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Ob der Kläger den Anforderungen seiner letzten beruflichen Tätigkeit gesundheitlich noch gewachsen sei, könne dahinstehen. Selbst wenn der Kläger in seinem letzten Beruf nicht mehr tätig sein könne, führe dies nicht zu Berufsunfähigkeit. Denn der Kläger könne jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden, den er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor vollschichtig ausüben könne.
10 
Gegen das nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten ihm am 27. November 2009 zugestellte Urteil des SG - ein Zustellungsnachweis fehlt in der Akte des SG - hat der Kläger am 24. Dezember 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen sei. Der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Er sei seit Jahren insbesondere in Behandlung bei Dr. B., der dadurch sehr wohl geeignet sei, zutreffende Feststellungen über seinen Gesundheitszustand zu treffen. Außerdem sei bisher nicht berücksichtigt, dass bei einer Kernspinuntersuchung eine starke Entzündung im Wirbelkörper im Rücken festgestellt worden sei. Diese Entzündung sei zwischenzeitlich so stark, dass er immer mehr gehbehindert und in absehbarer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Auch könne er nicht auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden, da auch diese Tätigkeit einen ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erfordere, wozu er auf Grund der immer stärker werdenden Entzündung im Rücken keinesfalls in der Lage sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007 zu verurteilen, ihm ab 1. November 2005 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. B.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 28. Juli 2010, beruhend u.a. auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 27. Juli 2010, mitgeteilt, der Kläger leide an einer Wurzelreizsymptomatik L4/5 ohne manifeste neurologische Ausfälle, einer Depression und einer somatoformen Schmerzstörung. Aus orthopädischer Sicht erschienen leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei solle das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
16 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung am 15. März 2011 zur Durchführung weiterer Ermittlungen vertagt. Der Senat hat anschließend im Rahmen berufskundlicher Ermittlungen zur Tätigkeit eines Registrators sowie eines Poststellenmitarbeiters schriftliche Auskünfte bei Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen im süddeutschen Raum eingeholt. Bezüglich des Ergebnisses der Ermittlungen im einzelnen, welche den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die schriftlichen Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12. Juli 2011 (Bl. 93-97 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 17. August 2011 (Bl. 373-384 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 22. August 2011 (Bl. 385-395 der Senatsakten), der Deutschen Rentenversicherung Schwaben vom 2. September 2011 (Bl. 396-397 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. August 2011 (Blatt 353-358 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22. Juli 2011 (Blatt 272-282 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28. Juli 2011 (Blatt 304-349 der Senatsakten), des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2011 (Bl. 299-302 der Senatsakten), der SDK-Unternehmensgruppe vom 28. Juli 2011 (Bl. 293-296 der Senatsakten), der AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung vom 26. Juli 2011 (Bl. 266-271 der Senatsakten), der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse vom 29. Juli 2011 (Bl. 288-292 der Senatsakten), der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. vom 12. Juli 2011 (Bl. 98-119 der Senatsakten), der Wüstenrot und Württembergische AG vom 19. Juli 2011 (Bl. 124-265 der Senatsakten), der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG vom 8. September 2011 (Bl. 398-403 der Senatsakten), der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vom 29. Juli 2011 (Bl. 297-298 der Senatsakten), der Allianz Lebensversicherungs-AG vom 12. Juli 2011 (Bl. 121-123 der Senatsakten), der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg vom 15. August 2011 (Bl. 359-366 der Senatsakten) sowie der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 8. August 2011 (Bl. 367-371 der Senatsakten) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat Stellungnahmen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zur Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingeholt. Bezüglich des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, welche gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, wird auf die Stellungnahme der TdL vom 27. Juni 2012 (Bl. 417-420 der Senatsakten) und derjenigen von ver.di vom 6. August 2012 (Bl. 428-433 der Senatsakten) verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG (S 14 R 2010/07), die beigezogene Akte des SG zum Verfahren S 14 RJ 3654/98 und S 14 R 3248/08 sowie auf die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
23 
Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
24 
Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
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Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
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Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
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Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
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Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
30 
Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
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Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
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Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
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Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
34 
Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
35 
Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
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Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
37 
Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
38 
„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
39 
Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
40 
Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
41 
Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
43 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
18 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
19 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
20 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers ist der die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2007. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
21 
Der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Voraussetzung einer solchen Rente ist u.a., dass der jeweilige Versicherte voll (vgl. § 43 Abs. 2 Satz. 2 SGB VI) bzw. teilweise erwerbsgemindert ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
22 
Der Senat ist auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist. Er ist noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch leichte Tätigkeiten - wenn auch mit qualitativen Leistungseinschränkungen (dazu siehe unten) - mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig auszuüben. Zwar liegen beim Kläger die bereits vom SG festgestellten Gesundheitsstörungen einer psychovegetativen Erkrankung (Neurasthenie), dadurch hervorgerufene körperliche Beschwerden, die sich keiner organischen Erkrankung zuordnen lassen (somatoforme Störung, derzeit in der Ausprägung einer anhaltenden Schmerzstörung), Verschleißleiden der Wirbelsäule, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfall L 4/L 5 ohne neurologische Auswirkungen sowie einer beginnenden Erkrankung des peripheren Nervensystems (Polyneuropathie) vor, die auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. nochmals bestätigt hat; doch schränken diese Gesundheitsstörungen die zeitliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht auf unter sechs Stunden ein. Maßgeblich ist für die Beurteilung des relevanten Leistungsvermögens nicht, welche Diagnosen zu stellen sind. Von Bedeutung ist vielmehr alleine die Frage, ob der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitstäglich in dem von § 43 SGB VI geforderten Umfang erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hiervon konnte sich der Senat vorliegend aber nicht überzeugen.
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Auf psychiatrischem Fachgebiet folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie O.-P.. Diese hatte beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet das Bild einer Neurasthenie, die auf dem Boden einer Persönlichkeitsvariante mit psychasthenischen, krankheitsbetonten und narzisstisch-histrionischen Zügen gediehen ist, festgestellt. Dazu hat sie eine somatoforme Störung, derzeit mit der Ausprägung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, beschrieben. Des Weiteren führt sie aus, dass sich der Kläger nach der psychosomatischen Rehabilitation im Jahr 1991 in ein passives Muster zurückgezogen habe; er habe außer dieser Rehabilitation keine erweiterte Hilfe in Anspruch genommen. Eine Antidepressivaeinnahme, eine schmerztherapeutische Behandlung und auch eine ambulante Psychotherapie oder ein erneutes Rehabilitationsverfahren - obwohl ihm ein solches in einem Vergleich vor dem SG (S 14 RJ 3654/98) zugestanden worden war, hat er die Maßnahme nicht angetreten - wurde von ihm nicht angenommen. Der Kläger reagiert nach den Feststellungen der Sachverständigen eher damit, seinen Lebensstandard der reduzierten Einkommenssituation anzupassen. Dennoch sei er eine zweite Ehe eingegangen. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau - so die Sachverständige - hätten eine gewisse Alltagsstruktur errichtet, in der die Krankheitsrolle einen festen Platz habe. Der Kläger habe wenig Motivation zu einem erhöhten therapeutischen Einsatz. Damit würde für den Kläger auch eine Veränderung in der Lebenssituation erfolgen und der Einsatz im Arbeitsleben nach so langer Zeit wieder wahrscheinlich. Der Kläger neige aber dazu, in der bisherigen Situation zu verharren. Er zeige aber durchaus „gute Ressourcen“, pflege Freundschaften, halte die Ehe aufrecht, fahre Auto, gehe regelmäßig spazieren und zeige, wie auch in den Vorgutachten aufgezeigt, eine erhaltene Tagesstruktur, wenngleich auf niedrigem Niveau. Das gezeigte neurasthene Bild erlaube es aufgrund des Fehlens einer tiefergehenden psychiatrischen Erkrankung, dass bei entsprechender Motivation hilfreiche Maßnahmen angenommen werden könnten. Es lasse sich zwar eine Somatisierungsstörung - eher eine somatoforme Schmerzstörung - und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsvariante mit neurasthenem Bild feststellen, aber es sei nicht von einer schweren psychischen Erkrankung auszugehen. Allenfalls sei eine erhebliche Chronifizierung des Verharrens in einer gewissen Antriebsstörung zu verzeichnen. Die Störung sei aber eher neurotischer Natur. Diese Persönlichkeitsstörung habe den Kläger auch nicht daran gehindert, sich über Jahre beruflich einzuordnen und auch eine Ausbildung zu absolvieren. Es sei letztendlich keine Persönlichkeitsveränderung notwendig, sondern es gehe um eine Veränderung des Verhaltens auf einer neurotischen Ebene. Die Sachverständige hält deshalb - für den Senat vor dem Hintergrund des von ihr erhobenen Befundes ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar - den Kläger für noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten auszuüben. Zu vermeiden sind wegen der beginnenden peripheren Polyneuropathie Tätigkeiten, die eine erhöhte Balancierfähigkeit notwendig machen, also ständiges, nicht bloß gelegentliches Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch Nachtdiensttätigkeit sollte wegen der depressiogenen Wirkung nicht durchgeführt werden. Wegen einer derzeit noch verminderten psychophysischen Belastbarkeit sollten Tätigkeiten im Akkord nicht ausgeführt werden. Wegen der somatoformen Schmerzstörung sind günstige Temperaturbedingungen zu bevorzugen. Derartige Tätigkeiten kann der Kläger nach entsprechender Qualifizierung acht Stunden am Tag ausüben, sofern die Arbeiten einfach, überschaubar und klar zuordenbar seien.
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Dagegen hatte die Sachverständige Dr. W.-P. den Kläger als nicht in der Lage gesehen, über vier Stunden am Tag eine Bürotätigkeit als Garantiesachbearbeiter oder als Registrator auszuüben, da er die Konzentration für anderes, als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne. Der Kläger, bei dem eine depressive Episode mittelschweren Ausmaßes vorliege, sei noch in der Lage, stundenweise in einer Einrichtung zu arbeiten, die seinen seelischen Einschränkungen gerecht werde, also ohne Verantwortungsdruck. Mehr als drei oder vier Stunden tägliche Arbeit seien zum jetzigen Zeitpunkt indes nicht möglich. Die Arbeitsleistung könne darüber hinaus aufgrund der körperlichen Verfassung Schwankungen unterworfen sein. Dieser Leistungseinschätzung konnte sich der Senat - in Übereinstimmung mit dem SG in der angefochtenen Entscheidung - nicht anschließen. Denn angesichts der von beiden Sachverständigen und von Prof. Dr. B. erhobenen Tagesabläufe konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger „die Konzentration für anderes als seine seelischen Probleme kaum aufbringen könne“. Vielmehr belegt der Tagesablauf mit Gesprächen mit den Nachbarn, Hilfstätigkeiten beim Kochen und im Haushalt, Autofahren, immer mal wieder Gartenarbeiten bei der Schwiegermutter, Lesen von Büchern und Zeitschriften und Fernsehschauen, wie auch die Aussage der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2009 im beigezogenen Verfahren S R 14 3248/08, wonach der Kläger am Computer sitze und spiele, dass der Kläger seine Konzentration in ausreichendem Umfang auch auf andere Dinge zu lenken vermag. Der Kläger verfügt - wenn auch auf niedrigem Niveau - über einen strukturierten Alltag. Diese Niveaureduzierung ist jedoch nicht krankheitsbedingt, sondern auf darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger auf diesem Niveau freiwillig in Folge seiner Arbeitslosigkeit eingerichtet hat. Auch die Nichtumsetzung von wiederholt empfohlenen oder angebotenen therapeutischen Vorschlägen, welche entsprechende Rückschlüsse auf den vom Kläger empfundenen Leidensdruck zulassen, sprechen für eine eher leicht- bis mäßiggradige Beeinträchtigung. Vor diesen Hintergrund folgt der Senat auch insoweit der Einschätzung der Sachverständigen O.-P., soweit diese anhand der erhobenen Befunde ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom ausgeschlossen hat und vielmehr den Kläger allenfalls in einer dysthymen-dysphorischen Stimmung sieht.
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Auch wenn danach schwere, die freie Willensbestimmung ausschließende psychische Erkrankungen ausgeschlossen werden können, so bestehen doch seit vielen Jahren psychische Störungen und Beeinträchtigungen beim Kläger. Diese erlauben es indes dem Kläger bei zumutbarer Willensanspannung, leidensgerechte, seelisch nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Denn die fehlende Motivation ist nach Überzeugung des Senats nicht krankhaften Ursprungs. Den nötigen und ihm angebotenen therapeutischen Maßnahmen hat sich der Kläger konsequent und aus freier - nicht krankhaft beeinflusster - Willensentscheidung verschlossen. Der Senat kann der Einschätzung der Sachverständigen O.-P. auch insoweit nahe treten, als diese sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger verharre aus eigener Motivation in seinem derzeitigen Zustand. Ganz offensichtlich hat der Kläger mit dem Erwerbsleben abgeschlossen und sich in seiner derzeitigen Situation eingerichtet.
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Auch auf orthopädischem Fachgebiet besteht keine zeitliche Leistungseinschränkung für leichte Tätigkeiten. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen Bericht des Radiologen Dr. W. vom 23. April 2007 vorgelegt, aus dem die Diagnose einer Osteochondrose und Spondylarthrose mit Betonung auf Höhe LWK 4/5 bei erosiver Osteochondrose, ausgeprägt, Grad I in diesem Bewegungssegment sowie ein umschriebener flacher Bandscheibenvorfall mit Einengung des unteren Recessus linksbetont, kein Sequester, ersichtlich ist. Dr. W. führt insoweit aus, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 30. September 2004 im Segment LWK 4/5 eine deutliche Progredienz zeige. Demgegenüber hat der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. B. bei seiner klinischen Untersuchung des Klägers eine leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule mit vermehrter Rundrückenbildung und Hartspann der Rückenmuskulatur nachgewiesen. Es liegt danach eine fragliche Großzehenheberschwäche rechts vor, die mit dem Bandscheibenverschleiß in der Etage L4/5 korreliert. Röntgenologisch ließen sich nur ein mäßiger Bandscheibenverschleiß zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbelkörper, im Übrigen grenzwertig altersnormale Knochen- und Gelenkverhältnisse in allen Wirbelsäulenabschnitten und an beiden Hüftgelenken nachweisen. Aus orthopädischer Sicht sind nach Einschätzung des Sachverständigen - welche auch unter Berücksichtigung des von Dr. W. mitgeteilten Befundes überzeugt - leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen noch vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Dabei sollte das Heben von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe vermieden werden, gleichfalls einseitig den Rücken belastende Arbeiten, solche auf Leitern und Gerüsten und ebenso Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft.
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Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen des Klägers im Einzelnen und in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen mindestens sechs Stunden an fünf Tagen die Woche zu verrichten. Dabei sind die bereits vom SG festgestellten und die weiteren, von Prof. Dr. B. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfe, keine Tätigkeiten in häufig oder regelmäßig gebückter Haltung oder in Zwangshaltung des Rumpfes, keine einseitig den Rücken belastende Tätigkeiten, nur Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, keine Tätigkeiten, die besondere Gangsicherheit oder erhöhte Balancierfähigkeit voraussetzten, wie etwa ständige Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter besonderem Stress, im Akkord oder unter ungünstigen Temperaturbedingungen ) zu beachten. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
28 
Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Insbesondere konnte der Senat Einschränkungen der Wegefähigkeit nicht feststellen.
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nicht mehr ausüben. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 - Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der „oberen Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und „unteren Angelernten“ (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23 - Juris Rdnr. 15; BSG vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139 - Juris Rdnr. 11).
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Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16). Der Kläger hat den Beruf eines Kfz-Mechanikers gelernt, diesen Beruf aber nach der Ausbildung nicht mehr ausgeübt. Zuletzt war er als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit, denn diese setzt nach der Auskunft des Arbeitgebers im Verfahren S 14 RJ 3654/98 und im Widerspruchsverfahren eine Facharbeiterqualifikation voraus und ist entsprechend (Lohngruppe 12, Arbeiter im Lohn- und Gehaltstarifvertrag I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden) vergütet. Von diesem Beruf hat sich der Kläger durch seine anschließende Arbeitslosigkeit auch nicht gelöst, so dass er nur auf Tätigkeiten als Angelernter verwiesen werden kann.
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Ob der Kläger angesichts der 19-jährigen Arbeitslosigkeit die notwendigen Grundqualifikationen für eine Tätigkeit als Garantiesachbearbeiters im KfZ-Bereich erwerben kann, kann offen bleiben. Denn der Kläger ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s.u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
32 
Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
33 
Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
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Desgleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Insoweit ist die fehlende Motivation und die lange Abstinenz von geregelter Arbeit ohne Bedeutung. Aus psychologischer Sicht konnte Frau O.-P. mitteilen, dass es von Seiten des Intelligenzniveaus oder der psycho-psychischen Belastbarkeit keine Gründe gibt, die gegen eine solche Einarbeitung bzw. Tätigkeit sprechen. Damit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger innerhalb von drei Monaten die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Tätigkeit als Registrator in der Entgeltgruppe 3 erwerben kann. Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.Berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48). Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Soweit der Kläger selbst eine Tätigkeit im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus orthopädischen Gründen ausschließen will, wird er nicht vom Sachverständigen Prof. Dr. B. bestätigt; Registratorenarbeitsplätze im Sitzen gibt es im Übrigen ebenfalls in ausreichender Anzahl.
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Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch subjektiv zuzumuten. Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - Juris Rdnr. 15).
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Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungsgruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
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Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
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„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.“
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Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
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Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 - Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
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Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger im Ergebnis erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.