Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) ab dem 05.10.2010 abhängig beschäftigt ist und ob Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Der Kläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, der die W. Waldorfschule und den Waldorfkindergarten betreibt. Die Schule ist eine vom Staat anerkannte Schule in freier Trägerschaft und unterrichtet nach einem eigenen Lehrplan. In Selbstverwaltung regeln Mitgliederversammlung, Vorstand, Beirat, Kollegium und verschiedene Arbeitskreise organisatorische sowie wirtschaftliche Angelegenheiten. Der im Jahr 1941 geborene Kläger zu 2) war langjährig angestellter Waldorflehrer in W. bei der Schule des Klägers zu 1). Dort war er Fachlehrer für Biologie und Chemie in der Oberstufe. Seit Februar 2005 bezieht er eine Altersrente.
Seit März 2010 gibt der Kläger zu 2) in der Schule des Klägers zu 1) Vertretungsunterricht in Biologie, Erziehungskunde-Kurse, Feldmess- und Sozialpraktika. Ein schriftlicher Vertrag liegt dem nicht zugrunde. Der Kläger zu 2) stellt dem Kläger zu 1) seine Unterrichtsstunden in Rechnung und wird von diesem als selbständiger Auftragnehmer geführt.
Anfang Juni 2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) nicht vorliege. Der Beginn der Tätigkeit sei der 05.10.2010 gewesen. Der Kläger zu 2) sei neben der Tätigkeit in der Schule des Klägers zu 1) auch in der Freien Waldorfschule R. tätig. Mindestens fünf Sechstel seiner Einkünfte beziehe er aber von dem Kläger zu 1). Er habe in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Die Zeiteinteilung erfolge letztlich durch die Lehrerkonferenz. Weisungen würden hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit nicht erteilt. Er habe in Biologie aber den staatlichen Rahmenlehrplan einzuhalten. Die Unterrichtsräume und die Unterrichtsmaterialien würden durch den Kläger zu 1) zur Verfügung gestellt. Eine Kontrolle durch den Auftraggeber erfolge nicht. Sein Honorar werde durch die Honorarordnung in der Schule festgelegt. Es würden nur tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden vergütet. Neben dem Unterricht habe er keine weiteren Verpflichtungen zu erfüllen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Notenkonferenz. Er könne auch Hilfskräfte, etwa bei den Praktika, beauftragen, die dann von der Schule bezahlt würden. Als Rentner habe er nur seinen Lehrauftrag zu erfüllen, der zeitlich honoriert werde. Außer dem Stundenplan habe er keine weiteren Vorgaben für den Unterricht. Inhalt und Methodik seines Unterrichts verantworte er selbst. Die Beauftragung werde vom Kläger zu 1) ad hoc - im Krankheitsfall eines Lehrers - oder bei der Deputatsverteilung vor dem neuen Schuljahr entschieden. Der Unterschied zu seiner früheren Angestelltentätigkeit als Lehrkraft sei, dass nun neben dem Unterricht eine Beteiligung an der Selbstverwaltung der Schule mit Konferenzen, Übernahme von Verwaltungsaufgaben, Vertretungsübernahmen und Pausenaufsichten nicht geschuldet sei.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom jeweils 09.02.2012 gegenüber den Klägern fest, dass die Dozententätigkeit des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) seit dem 05.10.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und für das Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Der Kläger zu 2) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers zu 1) eingebunden. Der Kläger zu 1) erteile einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen (einseitige Bestimmung der Arbeitszeit). Ferner habe der Kläger zu 2) umfangreiche Nebenpflichten (Führen des Klassenbuchs, Benotung der Schüler, Abnahme von Prüfungen, etc.) zu übernehmen. Unterrichtsmaterialien würden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass der Kläger zu 2) Anfragen der Schule ablehnen könne. Er sei nicht angestellt oder in irgendeiner Weise verpflichtet, eine Lehrtätigkeit zu übernehmen. Der Rahmenlehrplan der Waldorfschule sei wesentlich freier als der staatliche Lehrplan. Niemand könne ihm nachträglich reinreden. Es sei üblich, dass an Schulen Unterrichtsmaterial kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Die von der Beklagten genannten Nebenpflichten gehörten zur Unterrichtstätigkeit.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 15.06.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Der Kläger zu 1) hat hiergegen am 29.06.2012 und der Kläger zu 2) am 13.07.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, das abhängige Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) habe mit Eintritt der Altersrente geendet. Später habe er eine Tätigkeit als selbständiger Dozent aufgenommen. Eine persönliche Abhängigkeit habe nicht bestanden. Er sei auch für andere Auftraggeber als Dozent tätig geworden. Er habe keinen Weisungen unterlegen. Zwar habe er seine Dozententätigkeit an die Geschäfts- bzw. Schulzeiten des Klägers zu 1) anpassen müssen. Diese Flexibilität müsse aber jeder selbständige Auftragnehmer aufbringen. Zur Beendigung der Dozententätigkeit hätte es auch nicht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedurft. Die Lehraufträge seien von vornherein jeweils befristet.
10 
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
11 
Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, da diese rechtswidrig seien und die Kläger in ihren Rechten verletzten. Das SG hat festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit als Dozent bei dem Kläger zu 1) seit dem 05.10.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe und keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Dies seien rechtlich relevante Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weise sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen.
12 
Gegen das ihr am 08.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 08.05.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Der Kläger zu 2) vertrete angestellte Lehrkräfte und könne somit sozialversicherungsrechtlich nicht anders als diese beurteilt werden. Der Unterricht bezwecke die Erlangung des Abiturs. Grundlage der Durchführung der Abiturprüfungen an Walddorfschulen sie die (staatliche) „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“. Der Kläger zu 2) sei zur Anwesenheitskontrolle und zur Kontrolle des Lernerfolgs verpflichtet und verwende vom Auftraggeber bereitgestellte Unterrichtsmaterialien.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 aufzuheben und die Klagen ab-zuweisen.
15 
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
16 
die Berufungen zurückzuweisen.
17 
Sie nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug. Es stehe dem Kläger zu 2) frei, auch andere (eigene) Unterrichtsmaterialien zu verwenden. Dass er staatliche Vorgaben einhalte, wie zB auch Handwerker die DIN-Normen, führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Seine Tätigkeit unterscheide sich in wesentlichen Punkten von derjenigen angestellter Lehrer, weshalb die von der Beklagten vorgenommene parallele Betrachtung nicht passe. Nur angestellte Lehrer, nicht freiberufliche Dozenten müssten im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule in verschiedenen Gremien Aufgaben übernehmen, sie müssten Vertretungen übernehmen und hätten ein wöchentlich sechsstündiges Verwaltungsdeputat, zB Pausenaufsicht. All das müsse der Kläger zu 2) nicht machen.
18 
Mit Beschluss vom 26.06.2013 hat der Senat die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren beigeladen.
19 
In einem Erörterungstermin am 25.09.2014 hat der Kläger zu 2) Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl 25 Senatsakte) Bezug genommen.
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die streitbefangenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit beim Kläger zu 1) nicht im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
24 
Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der wegen des Alters des Klägers zu 2) allein in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.
25 
Die Bescheide sind aber inhaltlich (materiell-rechtlich) rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
26 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
27 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung haben die Kläger im Juni 2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 SGB III). Vorliegend scheidet wegen des Lebensalters des Klägers Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI).
29 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
31 
Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse leiten sich aus den rechtlich relevanten Umstände ab, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, aaO).
32 
Das BSG hat insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 mwN).
33 
Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weist sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
34 
Zwischen den Klägern sind jeweils bestimmte Veranstaltungen bzw. Lehreinheiten vereinbart worden. Bei ihrer Durchführung war der Kläger zu 2) auch nicht weisungsgebunden. So wurden die von ihm übernommenen Unterrichtseinheiten einvernehmlich in Absprache festgelegt, spätere einseitige Änderungen waren ausgeschlossen. Der Kläger zu 2) hat keinen (bezahlten) Urlaub in Anspruch genommen. Es stand ihm frei, die Durchführung von Unterrichtseinheiten oder Praktika, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen. Ein Honorar erhielt der Kläger zu 2) lediglich für tatsächlich abgeleistete Unterrichtsstunden, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte hinsichtlich etwaiger ausgefallener Unterrichtsstunden nicht.
35 
Dass der Kläger zu 2) hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen des Klägers zu 1) unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts bzw der Praktika im Wesentlichen mit denen anderer - festangestellter - Lehrer identisch ist. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl LSG Sachsen-Anhalt 24.06.2010, L 1 R 180/07). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, nämlich der Vorbereitung - etwa beim Biologieunterricht - auf die Ablegung des Abiturs, dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend beim Kläger zu 2) - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt. Dem Kläger zu 2) verbleibt insoweit Raum für freie, eigenständige Entscheidungen (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn 21). Es obliegt seiner freien Entscheidung, wie er den Unterricht gestaltet und welche Bücher/Lernmittel er verwendet.
36 
Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass der Kläger zu 2) nicht in gleicher Weise wie die festangestellten Lehrer in die Organisation des Klägers zu 1) eingebunden ist und nicht dem Weisungsrecht des Klägers zu 1) unterliegt. Anders als die festangestellten Kollegen hatte er keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen, keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen. Der Kläger zu 1) kann ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen (vgl hierzu BSG 12.02.2004 aaO und BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Waldorfschule in der Oberstufe allgemein eine Benotung der Schüler oder eine Abnahme von Prüfungen nach Angaben der Kläger nicht erforderlich ist.
37 
Nach alledem lag bzw liegt keine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) bei dem Kläger zu 1) in der hier streitigen Zeit vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der wegen des Altersrentenbezugs des Klägers zu 2) alleine in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die streitbefangenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit beim Kläger zu 1) nicht im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
24 
Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der wegen des Alters des Klägers zu 2) allein in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.
25 
Die Bescheide sind aber inhaltlich (materiell-rechtlich) rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
26 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
27 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung haben die Kläger im Juni 2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 SGB III). Vorliegend scheidet wegen des Lebensalters des Klägers Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI).
29 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
31 
Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse leiten sich aus den rechtlich relevanten Umstände ab, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, aaO).
32 
Das BSG hat insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 mwN).
33 
Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weist sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
34 
Zwischen den Klägern sind jeweils bestimmte Veranstaltungen bzw. Lehreinheiten vereinbart worden. Bei ihrer Durchführung war der Kläger zu 2) auch nicht weisungsgebunden. So wurden die von ihm übernommenen Unterrichtseinheiten einvernehmlich in Absprache festgelegt, spätere einseitige Änderungen waren ausgeschlossen. Der Kläger zu 2) hat keinen (bezahlten) Urlaub in Anspruch genommen. Es stand ihm frei, die Durchführung von Unterrichtseinheiten oder Praktika, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen. Ein Honorar erhielt der Kläger zu 2) lediglich für tatsächlich abgeleistete Unterrichtsstunden, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte hinsichtlich etwaiger ausgefallener Unterrichtsstunden nicht.
35 
Dass der Kläger zu 2) hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen des Klägers zu 1) unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts bzw der Praktika im Wesentlichen mit denen anderer - festangestellter - Lehrer identisch ist. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl LSG Sachsen-Anhalt 24.06.2010, L 1 R 180/07). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, nämlich der Vorbereitung - etwa beim Biologieunterricht - auf die Ablegung des Abiturs, dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend beim Kläger zu 2) - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt. Dem Kläger zu 2) verbleibt insoweit Raum für freie, eigenständige Entscheidungen (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn 21). Es obliegt seiner freien Entscheidung, wie er den Unterricht gestaltet und welche Bücher/Lernmittel er verwendet.
36 
Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass der Kläger zu 2) nicht in gleicher Weise wie die festangestellten Lehrer in die Organisation des Klägers zu 1) eingebunden ist und nicht dem Weisungsrecht des Klägers zu 1) unterliegt. Anders als die festangestellten Kollegen hatte er keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen, keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen. Der Kläger zu 1) kann ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen (vgl hierzu BSG 12.02.2004 aaO und BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Waldorfschule in der Oberstufe allgemein eine Benotung der Schüler oder eine Abnahme von Prüfungen nach Angaben der Kläger nicht erforderlich ist.
37 
Nach alledem lag bzw liegt keine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) bei dem Kläger zu 1) in der hier streitigen Zeit vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der wegen des Altersrentenbezugs des Klägers zu 2) alleine in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen


(1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,2. die wegen einer Minderung ihrer Leistun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2010 - L 1 R 180/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2017 - L 2 R 3987/16

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. September 2016 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen Ziff. 1 die außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2016 - L 4 KR 1612/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.Die Bek

Referenzen

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger in seiner Dozententätigkeit für die Beigeladenen als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.

2

Es liegen zwei unterzeichnete Honorarverträge vom 18. Oktober 2003 und vom 7. November 2003 vor, wobei streitig ist, ob diese Verträge zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 als schriftliche Verträge wirksam abgeschlossen wurden. Hiernach übernahm der Kläger als Auftragnehmer für die Beigeladene zu 1 die Honorartätigkeit für im Einzelnen benannte Veranstaltungen (§ 2 der Honorarverträge). Nach § 1 Satz 2 der Verträge wurde kein arbeits- oder sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet. In § 3 der Verträge vereinbarten die Parteien ein Honorar pro Tagewerk. Im Einzelnen wird hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge auf die Blätter 49 - 52 der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach den Angaben des Klägers ist alles andere mündlich festgelegt worden. Er machte Ansprüche aus dieser Vertragsbeziehung gegen die Beigeladene zu 1 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Hamm geltend.

3

Der Kläger stellte am 19. Januar 2004 bei der Beklagten folgenden Antrag: "Unklar ist, ob der Kläger in seiner Tätigkeit hätte sozialversichert werden müssen. Wir beantragen daher eine Statusfeststellung." Mit Bescheid vom 19. April 2004 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent selbständig ausübe. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da er nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sei und auch keinen Weisungen im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung unterworfen gewesen sei. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht unterliegen könne; insoweit seien die Unterlagen an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14. Mai 2004 Widerspruch und führte aus, dass Arbeitsort, Arbeitszeit und Inhalte von der Beigeladenen zu 1 vorgegeben worden seien. Innerhalb der Lehrgangszeiten seien unter einer Zeitangabe gewisse Lerninhalte zu vermitteln gewesen. Die einzusetzenden Lehrmittel wie Gesetzbücher und Lehrbücher seien durch die Beigeladene zu 1 gestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Abwägung aller Umstände überwögen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Einrichtung sei typisch für den pädagogischen Bereich und kein ausschlaggebendes Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Nebenpflichten, wie Prüfungsabnahme oder Korrektur von Klausuren, seien vom Kläger nicht zu erfüllen gewesen.

5

Der Kläger hat am 16. Februar 2005 hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Dessau (nunmehr Dessau-Roßlau (SG)) erhoben. Die Überschrift über einen Arbeitsvertrag sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei allein, in welcher Art und Weise der Vertrag gelebt und praktiziert worden sei. Nicht entscheidend sei auch, dass er seine Honoraransprüche nicht beim Arbeitsgericht, sondern beim Amtsgericht bzw. Landgericht Detmold anhängig gemacht habe. Er müsse sich für die Wahl des Gerichtszweigs nicht rechtfertigen. Er habe sich im Zeitraum der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit von dieser befunden. Es sei ihm aus diesem Grund schon nicht möglich gewesen, die Übertragung einer Vertretung bei einem anderen Dozenten abzulehnen. Dies ergebe sich auch aus schriftlichen Auskünften des Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1, N. K.-B ... Das SG hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Beigeladene zu 1 zum Verfahren beigeladen. Es hat weiterhin eine schriftliche Stellungnahme des ehemaligen pädagogischen Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1, N. K.-B. mit Datum 22. November 2006 eingeholt. Mit Urteil vom 16. April 2007 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände diejenigen Gesichtspunkte überwögen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Insoweit nimmt das SG Bezug auf die vertraglichen Regelungen, von denen die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung nicht wesentlich abgewichen sei. Dass der Kläger Lehrveranstaltungen in den von der Beigeladenen zu 1 bereit gestellten Räumlichkeiten nach Maßgabe eines vorgegebenen Gesamtplans habe durchführen müssen, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, da dies im pädagogischen Bereich typisch sei.

6

Gegen das am 20. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 2007 Berufung eingelegt, im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und auf die schriftlichen Angaben des N. K.-B. verwiesen.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er bei den Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

9

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

10

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 zurückzuweisen.

11

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

12

Die Beigeladene zu 1 hat erwidert, es sei im zivilgerichtlichen Verfahren umstritten, ob die Honorarverträge schriftlich abgeschlossen worden seien. Jedenfalls sei die Vertragsbeziehung aber so gehandhabt worden, wie es in diesen Verträgen zum Ausdruck komme. Es habe sich bei der Terminplanung nicht um eine Dienstanweisung gehandelt. Die Termine seien mit den Referenten, so auch mit dem Kläger, nach deren Verfügbarkeit abgestimmt worden und hätten bereits Monate vorher beworben werden müssen. Eine Entgeltfortzahlung hätte der Kläger auch dann nicht erhalten, wenn er krank gewesen wäre. Denn eine entsprechende Anspruchsgrundlage habe nicht bestanden.

13

Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beigeladene zu 2 wegen des Betriebsübergangs von der Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladene zu 2 zum Verfahren beigeladen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellung dahingehend, dass er bei den Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

16

Das wahre Begehren des Klägers, über das der Senat zu entscheiden hat (Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 – juris, Rn. 10), ist die Feststellung der Versicherungspflicht als Beschäftigter der Beigeladenen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Rentenversicherung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut seines Antrags vom 19. Januar 2004. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt die Feststellung des (Nicht-) Vorliegens einer Versicherungspflicht als Beschäftigter als allein zulässiger Ausspruch in Betracht (BSG, a.a.O., Rn. 31). Die - positive - Feststellung einer Beschäftigung ist für jede Sozialversicherung stets notwendige Voraussetzung (BSG, a.a.O., Rn. 15 u. 21). Dies ergibt sich aus § 1 SGB VI, § 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung, § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung und § 20 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung.

17

Eine Beschäftigung bei den Beigeladenen liegt aber nicht vor. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris m.w.N.). Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung selbst anerkennt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Das diesbezüglich von der Beklagten eingeleitete Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch nicht beendet.

18

Das BSG hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG a.a.O., Rn. 29).

19

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 weist – wie das SG richtig ausführt – sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch – wie das SG ebenfalls zutreffend angenommen hat – diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.

20

Zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Kläger wurden keine "klassischen" Arbeitsverträge geschlossen, sondern zwei "Honorarverträge". Es kann offen bleiben, ob die Verträge in schriftlicher Form wirksam zustandegekommen sind. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten geben die in den Verträgen zu findenden Regelungen die bestehende Vertragsbeziehung zutreffend wieder. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als einer Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen zu entscheiden. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Der Bezeichnung kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird. Dies gilt umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz selbst anerkennt, abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige sein können (BSG a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

21

Hier spricht der Inhalt der Honorarverträge für eine selbständige Tätigkeit und bestätigt insoweit die Bezeichnung des Vertrages und der Beteiligten (Honorarvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Auftragnehmer). Denn nach § 2 der beiden Verträge sind jeweils bestimmte Veranstaltungen zwischen den Parteien vereinbart worden. Für die einzelnen Veranstaltungen sind "Tagewerke" festgelegt worden sowie bestimmte Termine. Damit war der Gegenstand des Unterrichts nicht einseitig von der Beklagten bestimmt, sondern aufgrund des Honorarvertrags war eine Mitbestimmung des Klägers bzw. eine Ablehnung der Übernahme bestimmter Lehrveranstaltungen möglich. Dafür, dass für den Kläger diese Möglichkeit nicht gegeben war, besteht kein Anhaltspunkt und dies hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Dass er aus wirtschaftlichen Gründen keine Angebote ablehnen konnte, ändert nichts an der rechtlichen Möglichkeit, auf die es hier ankommt. Für die einzelnen "Tagewerke" haben die Vertragspartner in § 3 das Honorar festgesetzt und die Stundenzahlen, die ein Tagewerk umfasst. Auch diese Regelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Mit dem Honorar sind nach § 3 Ziffer 2 des Vertrags alle Tätigkeiten abgegolten, insbesondere Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Nur mit Einverständnis beider Vertragsparteien sind Sonderabsprachen möglich. Auch die Spesenregelung des § 3 Nr. 3 spricht ebenso für eine selbständige Tätigkeit wie die vertragliche Regelung des § 3 Nr. 5, wonach Steuern und sonstige Abzüge vom Honorar nicht einbehalten werden, sondern der Auftragnehmer die Honorarbezüge selbst zur Versteuerung anzumelden hatte. Die Regelung des § 5 Nr. 3 sieht eine Vertragsstrafe vor. Auch dies spricht für eine selbständige Tätigkeit. Denn im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, werden Vertragsstrafen nicht vereinbart. Dies gilt auch für die Gerichtsstandsvereinbarung des § 7 des Vertrags. Eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt nicht vor. Die Regelung des § 5 Nr. 3 Satz 2 der Verträge spricht dafür, dass eine solche Entgeltfortzahlung nicht beabsichtigt ist. Denn dort heißt es, dass eine plötzliche Erkrankung oder ähnliche Verhinderungsgründe keine Vertragsstrafe auslösen würde. Auch die Regelung des § 5 Nr. 4 der Verträge spricht für eine selbständige Tätigkeit, da die Beigeladene zu 1 bei einem Ausfall einer Veranstaltung nicht das volle Honorar, sondern nur 50 % zu zahlen hat. Nach § 1 Satz 2 der Honorarverträge wird durch diese Verträge ein arbeits- oder sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis nicht begründet. Auch eine Urlaubsregelung fehlt in dem Vertrag.

22

Die eindeutige vertragliche Regelung stimmt überein mit der tatsächlichen Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen. Der Kläger hat zunächst weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er Urlaub in Anspruch genommen hat. Die Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, dass es dem Kläger freistand, die Durchführung von Seminaren, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen bzw. die Tätigkeit für sie jederzeit zu beenden. Dies ist vom Kläger auch nicht bestritten worden. Nach den Auskünften des N. K.-B. erhielt der Kläger keine Entgeltfortzahlung. Zwar meinte dieser, dass er dies deshalb nicht erhalten habe, weil er nie krank gewesen sei. Jedenfalls lässt sich aber aus dieser Angabe entnehmen, dass tatsächlich die Honorarverträge nicht anders umgesetzt wurden, als sie nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten gefasst waren. Auch bezahlten Urlaub hat der Kläger nach der Auskunft des N. K.-B. nicht erhalten. Zwar trägt der Kläger wiederholt vor, dass die Honorarverträge anders "gelebt und praktiziert" worden seien, als es die Vertragsformulierungen vermuten ließen. Konkrete Hinweise darauf, welche Abweichungen in der Wirklichkeit vorlagen, gibt er jedoch nicht. Soweit er sich darauf bezieht, dass Zeit und Art der Veranstaltungen von der Beigeladenen bestimmt worden sind, ist darauf zu verweisen, dass er – wie bereits ausgeführt – als Vertragsbeteiligter des Honorarvertrags mitbestimmen konnte, welche Veranstaltungen er übernimmt. Es bedurfte damit keiner Weisung der Beigeladenen zu 1, bestimmte Veranstaltungen zu übernehmen. Die zu übernehmenden Veranstaltungen und deren Zeiten ergaben sich bereits direkt aus den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Dass der Kläger die Lehrveranstaltungen in den von der Beigeladenen bereitgestellten Räumlichkeiten nach Maßgabe eines vorgegebenen Gesamtplans durchgeführt hat, spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen einer Einzelanweisung eine Vertretung für einen verhinderten Kollegen wahrnehmen musste. N. K.-B. hat lediglich mitgeteilt, dass der Kläger einige Male als Ersatzreferent für verhinderte Kollegen eingesetzt worden sei. Er hat jedoch nicht mitgeteilt, dass dies auf Weisung der Beigeladenen zu 1 geschehen ist und nicht innerhalb einer einzelvertraglichen Abrede. Allein daraus, dass er nach der Auskunft des Herrn K.-B. von der Beigeladenen zu 1 mit Seminarunterlagen versorgt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Weisungsgebundenheit vorgelegen hat. Denn nach der vertraglichen Regelung war die Vor- und Nachbearbeitung der "Tagewerke" nicht besonders geregelt. Mit dem Honorar für das jeweilige Tagewerk war auch die Vor- und Nachbereitung bereits mit vergütet.

23

Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich auch die von der Beigeladenen zu 1 eingereichte Präsentation des Klägers im Internet (Bl. 221 GA). Dort stellt das "Forum für Betriebs- und Personalräte Wittenberg e. V." den Kläger als Referenten vor und führt aus: ( ) "als Referent tätig seit 1992, zunächst ehrenamtlich für die IG Metall, dann nebenberuflich selbständig, seit Mitte 2003 hauptberuflich selbständig". Auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. August 2007 zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gibt der Kläger als berufliche Tätigkeit "freiberuflich selbständig" an. Er ist als Dozent für Arbeitsrecht ("Arbeitsrechtstrainer") und aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit in dem Bereich Sozialrecht/Arbeitsrecht in der Lage, die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu treffen. Hier geht er offenbar selbst von einer selbständigen Tätigkeit aus. Zwar betrifft der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht den Zeitraum ab März 2003, jedoch ist er weiterhin als Dozent tätig, ohne dass eine entscheidende Änderung ersichtlich ist. Für die selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger die Honoraransprüche gegen die Beigeladene zu 1 vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, nicht aber vor dem für abhängige Beschäftigungsverhältnisse zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für den Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen ist § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – anders als in den Verfahren nach § 197a SGG – nicht anwendbar; allerdings ergeht auch die Entscheidung nach § 193 SGG nach Billigkeit. Zu berücksichtigen ist u. a., ob der Beigeladene Anträge gestellt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 11a; § 197a, Rn. 29). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen.

25

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger in seiner Dozententätigkeit für die Beigeladenen als abhängig Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat.

2

Es liegen zwei unterzeichnete Honorarverträge vom 18. Oktober 2003 und vom 7. November 2003 vor, wobei streitig ist, ob diese Verträge zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 als schriftliche Verträge wirksam abgeschlossen wurden. Hiernach übernahm der Kläger als Auftragnehmer für die Beigeladene zu 1 die Honorartätigkeit für im Einzelnen benannte Veranstaltungen (§ 2 der Honorarverträge). Nach § 1 Satz 2 der Verträge wurde kein arbeits- oder sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis begründet. In § 3 der Verträge vereinbarten die Parteien ein Honorar pro Tagewerk. Im Einzelnen wird hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge auf die Blätter 49 - 52 der Gerichtsakte Bezug genommen. Nach den Angaben des Klägers ist alles andere mündlich festgelegt worden. Er machte Ansprüche aus dieser Vertragsbeziehung gegen die Beigeladene zu 1 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold und nunmehr vor dem Oberlandesgericht Hamm geltend.

3

Der Kläger stellte am 19. Januar 2004 bei der Beklagten folgenden Antrag: "Unklar ist, ob der Kläger in seiner Tätigkeit hätte sozialversichert werden müssen. Wir beantragen daher eine Statusfeststellung." Mit Bescheid vom 19. April 2004 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Dozent selbständig ausübe. Eine abhängige Beschäftigung liege nicht vor, da er nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sei und auch keinen Weisungen im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung unterworfen gewesen sei. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht unterliegen könne; insoweit seien die Unterlagen an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden.

4

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 14. Mai 2004 Widerspruch und führte aus, dass Arbeitsort, Arbeitszeit und Inhalte von der Beigeladenen zu 1 vorgegeben worden seien. Innerhalb der Lehrgangszeiten seien unter einer Zeitangabe gewisse Lerninhalte zu vermitteln gewesen. Die einzusetzenden Lehrmittel wie Gesetzbücher und Lehrbücher seien durch die Beigeladene zu 1 gestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Abwägung aller Umstände überwögen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Die Ausübung der Tätigkeit in einer vom Auftraggeber vorgegebenen Einrichtung sei typisch für den pädagogischen Bereich und kein ausschlaggebendes Merkmal für eine abhängige Beschäftigung. Nebenpflichten, wie Prüfungsabnahme oder Korrektur von Klausuren, seien vom Kläger nicht zu erfüllen gewesen.

5

Der Kläger hat am 16. Februar 2005 hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Dessau (nunmehr Dessau-Roßlau (SG)) erhoben. Die Überschrift über einen Arbeitsvertrag sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei allein, in welcher Art und Weise der Vertrag gelebt und praktiziert worden sei. Nicht entscheidend sei auch, dass er seine Honoraransprüche nicht beim Arbeitsgericht, sondern beim Amtsgericht bzw. Landgericht Detmold anhängig gemacht habe. Er müsse sich für die Wahl des Gerichtszweigs nicht rechtfertigen. Er habe sich im Zeitraum der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 in völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit von dieser befunden. Es sei ihm aus diesem Grund schon nicht möglich gewesen, die Übertragung einer Vertretung bei einem anderen Dozenten abzulehnen. Dies ergebe sich auch aus schriftlichen Auskünften des Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1, N. K.-B ... Das SG hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Beigeladene zu 1 zum Verfahren beigeladen. Es hat weiterhin eine schriftliche Stellungnahme des ehemaligen pädagogischen Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1, N. K.-B. mit Datum 22. November 2006 eingeholt. Mit Urteil vom 16. April 2007 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände diejenigen Gesichtspunkte überwögen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Insoweit nimmt das SG Bezug auf die vertraglichen Regelungen, von denen die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung nicht wesentlich abgewichen sei. Dass der Kläger Lehrveranstaltungen in den von der Beigeladenen zu 1 bereit gestellten Räumlichkeiten nach Maßgabe eines vorgegebenen Gesamtplans habe durchführen müssen, spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, da dies im pädagogischen Bereich typisch sei.

6

Gegen das am 20. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. April 2007 Berufung eingelegt, im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und auf die schriftlichen Angaben des N. K.-B. verwiesen.

7

Der Kläger beantragt,

8

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2005 aufzuheben und festzustellen, dass er bei den Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

9

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

10

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 16. April 2007 zurückzuweisen.

11

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

12

Die Beigeladene zu 1 hat erwidert, es sei im zivilgerichtlichen Verfahren umstritten, ob die Honorarverträge schriftlich abgeschlossen worden seien. Jedenfalls sei die Vertragsbeziehung aber so gehandhabt worden, wie es in diesen Verträgen zum Ausdruck komme. Es habe sich bei der Terminplanung nicht um eine Dienstanweisung gehandelt. Die Termine seien mit den Referenten, so auch mit dem Kläger, nach deren Verfügbarkeit abgestimmt worden und hätten bereits Monate vorher beworben werden müssen. Eine Entgeltfortzahlung hätte der Kläger auch dann nicht erhalten, wenn er krank gewesen wäre. Denn eine entsprechende Anspruchsgrundlage habe nicht bestanden.

13

Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beigeladene zu 2 wegen des Betriebsübergangs von der Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladene zu 2 zum Verfahren beigeladen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellung dahingehend, dass er bei den Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

16

Das wahre Begehren des Klägers, über das der Senat zu entscheiden hat (Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 – juris, Rn. 10), ist die Feststellung der Versicherungspflicht als Beschäftigter der Beigeladenen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie in der Rentenversicherung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut seines Antrags vom 19. Januar 2004. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes kommt die Feststellung des (Nicht-) Vorliegens einer Versicherungspflicht als Beschäftigter als allein zulässiger Ausspruch in Betracht (BSG, a.a.O., Rn. 31). Die - positive - Feststellung einer Beschäftigung ist für jede Sozialversicherung stets notwendige Voraussetzung (BSG, a.a.O., Rn. 15 u. 21). Dies ergibt sich aus § 1 SGB VI, § 24 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung, § 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung und § 20 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung.

17

Eine Beschäftigung bei den Beigeladenen liegt aber nicht vor. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris m.w.N.). Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung selbst anerkennt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Das diesbezüglich von der Beklagten eingeleitete Verfahren ist – soweit ersichtlich – noch nicht beendet.

18

Das BSG hat im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG a.a.O., Rn. 29).

19

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1 weist – wie das SG richtig ausführt – sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch – wie das SG ebenfalls zutreffend angenommen hat – diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.

20

Zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Kläger wurden keine "klassischen" Arbeitsverträge geschlossen, sondern zwei "Honorarverträge". Es kann offen bleiben, ob die Verträge in schriftlicher Form wirksam zustandegekommen sind. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten geben die in den Verträgen zu findenden Regelungen die bestehende Vertragsbeziehung zutreffend wieder. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als einer Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen zu entscheiden. Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Der Bezeichnung kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird. Dies gilt umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz selbst anerkennt, abhängig Beschäftigte oder selbständig Tätige sein können (BSG a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

21

Hier spricht der Inhalt der Honorarverträge für eine selbständige Tätigkeit und bestätigt insoweit die Bezeichnung des Vertrages und der Beteiligten (Honorarvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Auftragnehmer). Denn nach § 2 der beiden Verträge sind jeweils bestimmte Veranstaltungen zwischen den Parteien vereinbart worden. Für die einzelnen Veranstaltungen sind "Tagewerke" festgelegt worden sowie bestimmte Termine. Damit war der Gegenstand des Unterrichts nicht einseitig von der Beklagten bestimmt, sondern aufgrund des Honorarvertrags war eine Mitbestimmung des Klägers bzw. eine Ablehnung der Übernahme bestimmter Lehrveranstaltungen möglich. Dafür, dass für den Kläger diese Möglichkeit nicht gegeben war, besteht kein Anhaltspunkt und dies hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Dass er aus wirtschaftlichen Gründen keine Angebote ablehnen konnte, ändert nichts an der rechtlichen Möglichkeit, auf die es hier ankommt. Für die einzelnen "Tagewerke" haben die Vertragspartner in § 3 das Honorar festgesetzt und die Stundenzahlen, die ein Tagewerk umfasst. Auch diese Regelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Mit dem Honorar sind nach § 3 Ziffer 2 des Vertrags alle Tätigkeiten abgegolten, insbesondere Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Nur mit Einverständnis beider Vertragsparteien sind Sonderabsprachen möglich. Auch die Spesenregelung des § 3 Nr. 3 spricht ebenso für eine selbständige Tätigkeit wie die vertragliche Regelung des § 3 Nr. 5, wonach Steuern und sonstige Abzüge vom Honorar nicht einbehalten werden, sondern der Auftragnehmer die Honorarbezüge selbst zur Versteuerung anzumelden hatte. Die Regelung des § 5 Nr. 3 sieht eine Vertragsstrafe vor. Auch dies spricht für eine selbständige Tätigkeit. Denn im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, werden Vertragsstrafen nicht vereinbart. Dies gilt auch für die Gerichtsstandsvereinbarung des § 7 des Vertrags. Eine Regelung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt nicht vor. Die Regelung des § 5 Nr. 3 Satz 2 der Verträge spricht dafür, dass eine solche Entgeltfortzahlung nicht beabsichtigt ist. Denn dort heißt es, dass eine plötzliche Erkrankung oder ähnliche Verhinderungsgründe keine Vertragsstrafe auslösen würde. Auch die Regelung des § 5 Nr. 4 der Verträge spricht für eine selbständige Tätigkeit, da die Beigeladene zu 1 bei einem Ausfall einer Veranstaltung nicht das volle Honorar, sondern nur 50 % zu zahlen hat. Nach § 1 Satz 2 der Honorarverträge wird durch diese Verträge ein arbeits- oder sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis nicht begründet. Auch eine Urlaubsregelung fehlt in dem Vertrag.

22

Die eindeutige vertragliche Regelung stimmt überein mit der tatsächlichen Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen. Der Kläger hat zunächst weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er Urlaub in Anspruch genommen hat. Die Beigeladene zu 1 hat vorgetragen, dass es dem Kläger freistand, die Durchführung von Seminaren, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen bzw. die Tätigkeit für sie jederzeit zu beenden. Dies ist vom Kläger auch nicht bestritten worden. Nach den Auskünften des N. K.-B. erhielt der Kläger keine Entgeltfortzahlung. Zwar meinte dieser, dass er dies deshalb nicht erhalten habe, weil er nie krank gewesen sei. Jedenfalls lässt sich aber aus dieser Angabe entnehmen, dass tatsächlich die Honorarverträge nicht anders umgesetzt wurden, als sie nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten gefasst waren. Auch bezahlten Urlaub hat der Kläger nach der Auskunft des N. K.-B. nicht erhalten. Zwar trägt der Kläger wiederholt vor, dass die Honorarverträge anders "gelebt und praktiziert" worden seien, als es die Vertragsformulierungen vermuten ließen. Konkrete Hinweise darauf, welche Abweichungen in der Wirklichkeit vorlagen, gibt er jedoch nicht. Soweit er sich darauf bezieht, dass Zeit und Art der Veranstaltungen von der Beigeladenen bestimmt worden sind, ist darauf zu verweisen, dass er – wie bereits ausgeführt – als Vertragsbeteiligter des Honorarvertrags mitbestimmen konnte, welche Veranstaltungen er übernimmt. Es bedurfte damit keiner Weisung der Beigeladenen zu 1, bestimmte Veranstaltungen zu übernehmen. Die zu übernehmenden Veranstaltungen und deren Zeiten ergaben sich bereits direkt aus den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Dass der Kläger die Lehrveranstaltungen in den von der Beigeladenen bereitgestellten Räumlichkeiten nach Maßgabe eines vorgegebenen Gesamtplans durchgeführt hat, spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen einer Einzelanweisung eine Vertretung für einen verhinderten Kollegen wahrnehmen musste. N. K.-B. hat lediglich mitgeteilt, dass der Kläger einige Male als Ersatzreferent für verhinderte Kollegen eingesetzt worden sei. Er hat jedoch nicht mitgeteilt, dass dies auf Weisung der Beigeladenen zu 1 geschehen ist und nicht innerhalb einer einzelvertraglichen Abrede. Allein daraus, dass er nach der Auskunft des Herrn K.-B. von der Beigeladenen zu 1 mit Seminarunterlagen versorgt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass eine Weisungsgebundenheit vorgelegen hat. Denn nach der vertraglichen Regelung war die Vor- und Nachbearbeitung der "Tagewerke" nicht besonders geregelt. Mit dem Honorar für das jeweilige Tagewerk war auch die Vor- und Nachbereitung bereits mit vergütet.

23

Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich auch die von der Beigeladenen zu 1 eingereichte Präsentation des Klägers im Internet (Bl. 221 GA). Dort stellt das "Forum für Betriebs- und Personalräte Wittenberg e. V." den Kläger als Referenten vor und führt aus: ( ) "als Referent tätig seit 1992, zunächst ehrenamtlich für die IG Metall, dann nebenberuflich selbständig, seit Mitte 2003 hauptberuflich selbständig". Auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. August 2007 zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gibt der Kläger als berufliche Tätigkeit "freiberuflich selbständig" an. Er ist als Dozent für Arbeitsrecht ("Arbeitsrechtstrainer") und aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit in dem Bereich Sozialrecht/Arbeitsrecht in der Lage, die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu treffen. Hier geht er offenbar selbst von einer selbständigen Tätigkeit aus. Zwar betrifft der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht den Zeitraum ab März 2003, jedoch ist er weiterhin als Dozent tätig, ohne dass eine entscheidende Änderung ersichtlich ist. Für die selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger die Honoraransprüche gegen die Beigeladene zu 1 vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, nicht aber vor dem für abhängige Beschäftigungsverhältnisse zuständigen Arbeitsgericht geltend gemacht hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für den Kostenerstattungsanspruch der Beigeladenen ist § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – anders als in den Verfahren nach § 197a SGG – nicht anwendbar; allerdings ergeht auch die Entscheidung nach § 193 SGG nach Billigkeit. Zu berücksichtigen ist u. a., ob der Beigeladene Anträge gestellt hat (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar, SGG, 9. Auflage, § 193 Rn. 11a; § 197a, Rn. 29). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen.

25

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.