Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2012 - L 11 R 1532/11

bei uns veröffentlicht am03.05.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der 1942 geborene Kläger war ab 1990 als Geschäftsführer der E. GmbH Gartengestaltung-Landschaftsbau, später umgewandelt in R. GmbH Gartengestaltung-Landschaftsbau, tätig. Neben seinem Sohn, B. R., war der Kläger zugleich Gesellschafter der GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 13.10.1998 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und B. R. als Geschäftsführer bestellt. Die GmbH führte für den Kläger vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 27.12.2001 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die R. GmbH mangels Masse abgewiesen (1 IN 127/01). Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 22.01.2002 in das Handelsregister eingetragen. Eine Abwicklung der Gesellschaft im Wege einer Liquidation fand nicht statt. Am 08.09.2005 wurde die Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
Mit Bescheiden vom 08.08.2001 und vom 20.06.2002 stellte die beigeladene Einzugsstelle die Versicherungsfreiheit der Tätigkeit des Klägers vom 01.04.1990 bis 12.10.1998 und ab dem 13.10.1998 fest.
Am 26.02.2007 ging bei der Beigeladenen das vom Kläger ausgefüllte Formular zur Beantragung der Erstattung der vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 entrichteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Rentenversicherungsbeiträge ein. Der Antrag war nur vom Kläger unterschrieben. Mit Schreiben vom 07.03.2007 leitete die Beigeladene den Antrag an die Beklagte weiter.
Mit Bescheid vom 07.05.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.07.2007 ohne Beitragszeiten vom 01.01.1996 bis 05.11.2001.
Mit Schreiben vom 02.07.2007 teilte die Beklagte B. R. mit, die Erstattung der Arbeitgeberanteile sei nur möglich, wenn sämtliche Gesellschafter dem Erstattungsantrag zustimmten. Bei Zustimmung möge er den Antrag unterschreiben und mit dem Firmenstempel versehen. B. R. unterschrieb daraufhin den Erstattungsantrag.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 29.07.2002 eine Betriebsprüfung der E. GmbH für den Prüfzeitraum bis 31.12.2001 durchgeführt worden sei. Aufgrund dieser Betriebsprüfung sei ein Beanstandungsschutz entstanden. Eine Beitragserstattung könne nur erfolgen, wenn auf den Beanstandungsschutz verzichtet werde. Mit Schreiben vom 13.08.2007 erklärte der Kläger den Verzicht auf den Beanstandungsschutz.
Mit Bescheid vom 28.08.2007 beanstandete und erstattete die Beklagte dem Kläger die Arbeitnehmeranteile der in der Zeit vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge.
Mit Bescheid vom 31.08.2007 lehnte die Beklagte die Erstattung der Arbeitgeberanteile an den Kläger ab. Nach Auflösung der Gesellschaft sei die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung erloschen. Ein Rechtsnachfolger der Firma existiere nicht. Ein zur Antragstellung berechtigter Arbeitgeber sei nicht mehr vorhanden. Die Arbeitgeberanteile könnten daher nicht erstattet werden. Ein entsprechender Bescheid erging unter dem 28.08.2007 an B. R..
10 
Gegen den Bescheid vom 31.08.2007 legte der Kläger am 27.09.2007 Widerspruch ein. Durch seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger im Wesentlichen ausführen, die Gesellschaft werde als fortbestehend fingiert. Andernfalls würde sich die Beklagte ungerechtfertigt bereichern. Vergleichsweise sei der Kläger damit einverstanden, wenn der Arbeitgeberanteil dem Versicherungskonto des Klägers gutgeschrieben und höhere Rente gezahlt werde.
11 
Nach Aufforderung durch die Beklagte, eine vom Arbeitgeber ausgestellte Vollmacht vorzulegen, wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.10.2008 darauf hin, dass der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers schon im Jahr 2002 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe. Dieser formlose Antrag sei von den Behörden nicht weiter verfolgt worden.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Erstattungsanspruch stünde nur demjenigen zu, der die Beiträge getragen habe. Nur die GmbH könne daher die Erstattung verlangen. Da kein Bevollmächtigter, der noch im Zeitpunkt des Bestehens der GmbH wirksam bevollmächtigt worden sei, benannt werden könne, scheide eine Beitragserstattung aus. Daran ändere auch eine im Jahr 2002 beantragte Beitragserstattung nichts, da schon im Dezember 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die R. GmbH mangels Masse abgelehnt worden sei.
13 
Am 24.03.2009 hat der Kläger zum Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe als Arbeitgeber in seiner eigenen Firma gearbeitet. Der Kläger sei Inhaber der Firma gewesen. Ihm habe der Gewinn zugestanden. Die Arbeitgeberanteile seien zwar von der damaligen GmbH entrichtet worden, jedoch für den Kläger und nicht für die GmbH. Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Der Vorgang komme einer Enteignung gleich.
14 
Mit Urteil vom 30.03.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Die Beklagte habe als zuständige Behörde gehandelt. Dies ergebe sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ nach § 211 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Auch materiell sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile an sich selbst. Habe eine GmbH als Arbeitgeber Beiträge entrichtet, stehe der Erstattungsanspruch nur der GmbH, nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Der Umstand, dass die GmbH nicht mehr existiere, ändere hieran nichts. Es bestünde die Möglichkeit, die Ansprüche im Wege der Nachtragsliquidation geltend zu machen. Die Auszahlung erfolge auch dann nicht an den Kläger, sondern an die GmbH. Der Kläger stünde auch nicht schutzlos, da er auf die Beanstandung und Erstattung der Arbeitnehmeranteile hätte verzichten und eine Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten in Anspruch hätte nehmen können. Auch der Hilfsantrag, dem Kläger unter Berücksichtigung der Arbeitgeberanteile höhere Rente zu zahlen, habe keinen Erfolg. Mit der Erstattung der Arbeitnehmeranteile seien alle Ansprüche aus diesen Beiträgen erloschen. Dies gelte auch, wenn nur der Arbeitnehmeranteil erstattet werde.
15 
Gegen dieses Urteil, das dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.04.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 12.04.2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen die Argumente aus dem Klageverfahren wiederholt. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er habe das Eigentum der GmbH erwirtschaftet. Die Beklagte wolle dem Kläger, zumindest aber der GmbH, dieses Eigentum vorenthalten. Auch wenn die GmbH eine juristische Person sei, werde sie von natürlichen Personen mit Leben erfüllt. Die Interessen und Rechte dieser natürlichen Personen müssten der juristischen Person vorgehen. Die GmbH habe die Arbeitsleistung des Klägers nicht nur durch ein Gehalt, sondern auch mit Rentenbeiträgen entlohnt. Hierzu gehöre auch der Arbeitgeberanteil. Die GmbH habe dadurch ein Versprechen abgegeben, dass aus der Arbeitsleistung des Klägers eine bestimmte Rentenanwartschaft erwachse. Die Rentenanwartschaft müsse in voller Höhe entstehen, auch wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Die Beklagte dürfe nicht ohne Gegenleistung Gelder vereinnahmen.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.03.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die zu Unrecht entrichteten und bisher nicht ausbezahlten Arbeitgeberanteile der Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, hilfsweise die Arbeitgeberanteile dem Rentenkonto des Klägers wieder gutzuschreiben und daraus eine höhere Rente zu berechnen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
21 
Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Sie haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.
24 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile der vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
25 
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte als zuständige Behörde über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat. Gemäß § 126 SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Beigeladene kann als Einzugsstelle für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Ziffer 4.3.2d) der „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ (Gemeinsames Rundschreiben vom 21.11.2006) wurde vereinbart, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist. Nach § 27 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjährt der Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (anderes gilt erst nach Beanstandung, § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Nach § 23 Abs 1 Satz 2 SGB IV (in der Fassung vom 13.06.1994, gültig bis 31.12.1996) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit ist die Erstattung der Beiträge auf Grund abhängiger Beschäftigung für die Jahre 1996 und 1997 mit Ablauf der Jahre 2000 bzw 2001 verjährt. Soweit der Kläger behauptet, dass bereits im Jahr 2002 ein Antrag auf Erstattung gestellt worden ist, musste dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Antrag im Jahr 2002 konnte den Ablauf der Verjährungsfrist für die Beiträge der Jahre 1996 und 1997 ohnehin nicht mehr unterbrechen bzw hemmen. Somit war zumindest ein Teil des Erstattungsanspruchs verjährt, weshalb die Beklagte als zuständige Behörde über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat.
26 
Der angefochtene Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger kann die Erstattung des Arbeitgeberanteils der vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht beanspruchen.
27 
Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen ist § 26 Abs 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls stünde der Erstattungsanspruch nicht dem Kläger zu. Gemäß § 26 Abs 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist mithin derjenige, der tatsächlich mit der Beitragszahlung belastet worden ist. Da der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) zur Hälfte trägt, ist er auch insoweit Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Hat wie vorliegend eine GmbH die Arbeitgeberanteile getragen, so steht der Erstattungsanspruch nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu (BSG 05.05.1988, 12 RK 42/87, SozR 2200 § 1425 Nr 3; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 26 RdNr 24). Wie sich eine Zahlung und Erstattung der Arbeitgeberanteile innerhalb der GmbH und dort auf ihre Gesellschafter auswirkte, ist für die Beurteilung von Erstattungsansprüchen gegen die Versicherungsträger nicht entscheidend. Auf eine wirtschaftliche Belastung kommt es nicht an (BSG 05.05.1988, 12 RK 42/87, SozR 2200 § 1425 Nr 3; Bayerisches LSG 24.05.2007, L 4 KR 151/04, juris).
28 
Ein Anspruch des Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass die R. GmbH am 22.01.2002 aufgelöst wurde. Ein automatischer Übergang der Ansprüche der Gesellschaft auf die Gesellschafter folgt daraus nicht. Die Auflösung einer GmbH hat zunächst nur zur Folge, dass sich eine Abwicklung im Wege einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens anschließt. Vorliegend fanden weder ein Insolvenzverfahren noch eine Liquidation statt. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft folgte vielmehr das Löschungsverfahren (damals nach § 141 a Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gültig bis 31.08.2009).
29 
Sofern ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile besteht, ist dieser somit bei der GmbH verlieben. Nur die R. GmbH kann diesen Anspruch geltend machen. Dem steht die Löschung der GmbH nicht entgegen. Das Bestehen eines Anspruchs hat zur Folge, dass die erfolgte Löschung nicht zur Vollbeendigung der GmbH führte. Nur im Falle der Vermögenslosigkeit führt die Löschung zur Beendigung der GmbH (Lehre vom Doppeltatbestand; Haas in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 RdNr 6 mwN). Stellt sich nach Löschung der GmbH heraus, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Löschung noch Vermögen vorhanden war, und hat vor der Löschung eine Liquidation stattgefunden, kommt es zur Nachtragsliquidation. Hat – wie vorliegend – zuvor keine Liquidation stattgefunden (hier wegen Vermögenslosigkeit) findet gemäß § 66 Abs 5 GmbHG erstmals eine Liquidation statt. Die Liquidatoren werden in beiden Fällen auf Antrag eines Beteiligten gerichtlich ernannt (§ 66 Abs 5 Satz 2 GmbHG; Haas in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 RdNr 106 zur Nachtragsliquidation). Erst damit wird die GmbH handlungsfähig (OLG Koblenz 09.03.2007, 8 U 228/05, NZG 2007, 431 = juris RdNr 29). Der Kläger bzw sein Mitgesellschafter können die GmbH dagegen nicht wirksam vertreten. Mit der Löschung einer GmbH verliert ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seiner Vertretungsbefugnis (BGH 23.02.1970, II ZB 5/69, BGHZ 53, 264). Die GmbH ist auch nicht aufgrund einer Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers handlungs- bzw prozessfähig, denn die R. GmbH hatte den Rentenberater des Klägers nicht vor ihrer Löschung mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl BFH 27.04.2000, I R 65/98, BFHE 191, 494; BGH 18.01.1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542).
30 
Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) wird hierdurch nicht begründet. Der Versicherte erlangt aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften, die über Art 14 GG geschützt wären (vgl. BVerfG 24.11.1986, 1 BvR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG 18.02.1981, 1 RJ 134/79, SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG 04.10.1979, 1 RA 83/78, SozR 2200 § 1303 Nr 14).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
32 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Der Senat kann gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.
24 
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile der vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
25 
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte als zuständige Behörde über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat. Gemäß § 126 SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Beigeladene kann als Einzugsstelle für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 211 Satz 1 Nr 1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Ziffer 4.3.2d) der „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ (Gemeinsames Rundschreiben vom 21.11.2006) wurde vereinbart, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist. Nach § 27 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjährt der Erstattungsanspruch grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (anderes gilt erst nach Beanstandung, § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV). Nach § 23 Abs 1 Satz 2 SGB IV (in der Fassung vom 13.06.1994, gültig bis 31.12.1996) werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit ist die Erstattung der Beiträge auf Grund abhängiger Beschäftigung für die Jahre 1996 und 1997 mit Ablauf der Jahre 2000 bzw 2001 verjährt. Soweit der Kläger behauptet, dass bereits im Jahr 2002 ein Antrag auf Erstattung gestellt worden ist, musste dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden. Denn ein Antrag im Jahr 2002 konnte den Ablauf der Verjährungsfrist für die Beiträge der Jahre 1996 und 1997 ohnehin nicht mehr unterbrechen bzw hemmen. Somit war zumindest ein Teil des Erstattungsanspruchs verjährt, weshalb die Beklagte als zuständige Behörde über den Erstattungsanspruch des Klägers entschieden hat.
26 
Der angefochtene Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Kläger kann die Erstattung des Arbeitgeberanteils der vom 01.01.1996 bis 05.11.2001 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht beanspruchen.
27 
Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen ist § 26 Abs 2 SGB IV. Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls stünde der Erstattungsanspruch nicht dem Kläger zu. Gemäß § 26 Abs 3 SGB IV steht der Erstattungsanspruch dem zu, der die Beiträge getragen hat. Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist mithin derjenige, der tatsächlich mit der Beitragszahlung belastet worden ist. Da der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 168 Abs 1 Nr 1 SGB VI) zur Hälfte trägt, ist er auch insoweit Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Hat wie vorliegend eine GmbH die Arbeitgeberanteile getragen, so steht der Erstattungsanspruch nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu (BSG 05.05.1988, 12 RK 42/87, SozR 2200 § 1425 Nr 3; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV § 26 RdNr 24). Wie sich eine Zahlung und Erstattung der Arbeitgeberanteile innerhalb der GmbH und dort auf ihre Gesellschafter auswirkte, ist für die Beurteilung von Erstattungsansprüchen gegen die Versicherungsträger nicht entscheidend. Auf eine wirtschaftliche Belastung kommt es nicht an (BSG 05.05.1988, 12 RK 42/87, SozR 2200 § 1425 Nr 3; Bayerisches LSG 24.05.2007, L 4 KR 151/04, juris).
28 
Ein Anspruch des Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass die R. GmbH am 22.01.2002 aufgelöst wurde. Ein automatischer Übergang der Ansprüche der Gesellschaft auf die Gesellschafter folgt daraus nicht. Die Auflösung einer GmbH hat zunächst nur zur Folge, dass sich eine Abwicklung im Wege einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens anschließt. Vorliegend fanden weder ein Insolvenzverfahren noch eine Liquidation statt. Aufgrund der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft folgte vielmehr das Löschungsverfahren (damals nach § 141 a Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gültig bis 31.08.2009).
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Sofern ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile besteht, ist dieser somit bei der GmbH verlieben. Nur die R. GmbH kann diesen Anspruch geltend machen. Dem steht die Löschung der GmbH nicht entgegen. Das Bestehen eines Anspruchs hat zur Folge, dass die erfolgte Löschung nicht zur Vollbeendigung der GmbH führte. Nur im Falle der Vermögenslosigkeit führt die Löschung zur Beendigung der GmbH (Lehre vom Doppeltatbestand; Haas in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 RdNr 6 mwN). Stellt sich nach Löschung der GmbH heraus, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Löschung noch Vermögen vorhanden war, und hat vor der Löschung eine Liquidation stattgefunden, kommt es zur Nachtragsliquidation. Hat – wie vorliegend – zuvor keine Liquidation stattgefunden (hier wegen Vermögenslosigkeit) findet gemäß § 66 Abs 5 GmbHG erstmals eine Liquidation statt. Die Liquidatoren werden in beiden Fällen auf Antrag eines Beteiligten gerichtlich ernannt (§ 66 Abs 5 Satz 2 GmbHG; Haas in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, § 60 RdNr 106 zur Nachtragsliquidation). Erst damit wird die GmbH handlungsfähig (OLG Koblenz 09.03.2007, 8 U 228/05, NZG 2007, 431 = juris RdNr 29). Der Kläger bzw sein Mitgesellschafter können die GmbH dagegen nicht wirksam vertreten. Mit der Löschung einer GmbH verliert ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) seiner Vertretungsbefugnis (BGH 23.02.1970, II ZB 5/69, BGHZ 53, 264). Die GmbH ist auch nicht aufgrund einer Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers handlungs- bzw prozessfähig, denn die R. GmbH hatte den Rentenberater des Klägers nicht vor ihrer Löschung mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl BFH 27.04.2000, I R 65/98, BFHE 191, 494; BGH 18.01.1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542).
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Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) wird hierdurch nicht begründet. Der Versicherte erlangt aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwartschaften, die über Art 14 GG geschützt wären (vgl. BVerfG 24.11.1986, 1 BvR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG 18.02.1981, 1 RJ 134/79, SozR 2200 § 1303 Nr 18; BSG 04.10.1979, 1 RA 83/78, SozR 2200 § 1303 Nr 14).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung


Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge


Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch 1. die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

1.
die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.
den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

1.
die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
2.
den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,
1a.
bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, vom Arbeitgeber,
1b.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1c.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,
1d.
bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,
2.
bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
3a.
bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.
bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,
6.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,
7.
bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme
a)
von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,
b)
von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.