Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) Inhaltsverzeichnis
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
- 1.
die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind, - 2.
den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,
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Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und
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published on 23/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgeric
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte darin zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wir
published on 30/11/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
published on 24/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
1Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das Entgelt, welches die Klägerin als Referendarin in der Rechtsanwaltssozietät der Beigeladenen zu 2) im Zeitraum
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