Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 07. Okt. 2010 - L 11 KR 4173/10 ER-B

07.10.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf je 180.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. März 2010 und ihrer Klage vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 im Hinblick auf Zulassungsentziehungen.
Die am … Oktober 1967 geborene Antragstellerin erhielt am 30. März 2001 vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung R.-P. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopädin. Sie betreibt in N. und in P. je eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie.
Die Antragstellerin erhielt erstmalig mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 die Zulassung zur Erbringung von Logopädie für die Praxis in N. (damals: V. 7.). Mit Bescheid vom 11. August 2004 erhielt sie zusätzlich in den neuen Praxisräumen in N. (E. Straße ..) die Zulassung zur Erbringung von Ergotherapie, wobei der Beschäftigung der Ergotherapeutin C. S. als Ergotherapeutin zugestimmt und diese zur ergotherapeutischen Behandlung zugelassen wurde. Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 wurde nach erneutem Umzug die Zulassung zur Erbringung von Logopädie und Ergotherapie für die Praxis in N. (Am S. .) erteilt, wobei die Erbringung von Ergotherapie bei Frau C. S. belassen wurde. Aus dem Bescheid ergibt sich auch, dass als weitere Ergotherapeutin Frau D. W. M. beschäftigt wurde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Antragstellerin und die Praxis Am S. . in N..
Für die Praxis in P. erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 15. November 2007 Zulassungen für eine Praxis für Logopädie und Ergotherapie. In diesen Bescheiden führte die Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfülle, um Versicherte der Antragsgegnerin behandeln zu können. Deshalb erteile man ihr die gewünschte Zulassung gemäß § 124 Abs 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Ergotherapiepraxis in P.. Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei. Sie gelte nur für die Mitarbeiterin U. P. im Rahmen der Tätigkeit der Praxis für Ergotherapie in P.. Im weiteren Bescheid vom 15. November 2007 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie erfülle die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Hinblick auf logopädische Leistungen. Sie erhalte deshalb die gewünschte Zulassung für die Logopädiepraxis in P.. Zu beachten sei, dass diese Zulassung nicht übertragbar sei und sie nur für die Mitarbeiterin M. S. für ihre Tätigkeit in der Praxis für Logopädie in P. gelte.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 führte die Antragsgegnerin das Anhörungsverfahren nach § 24 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs der Zulassung der logopädischen und ergotherapeutischen Praxen in N. und P.. Im Rahmen der Abrechnungsprüfung habe man zahlreiche Vertragsverstöße der Antragstellerin festgestellt. Man habe deshalb vor, die Zulassungen der Praxen in N. und P. zu widerrufen. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass Voraussetzung für die Zulassung der beiden Praxen die Beschäftigung einer fachlichen Leiterin bzw eines fachlichen Leiters sei und die Antragstellerin verpflichtet sei, jede Änderung in personellen Angelegenheiten anzuzeigen. Der bisherige fachliche Leiter für den Bereich der Logotherapie in P., Herr O. K., sei zum 30. September 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Logopädie in P. seit dem 1. Oktober 2009 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin für den Bereich der Ergotherapie in P., Frau N. H., sei im Dezember 2009 ausgeschieden. Deshalb seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in P. ebenfalls ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr erfüllt. Die bisherige fachliche Leiterin der Praxis für Ergotherapie in N., Frau H. M., sei bereits zum 31. Mai 2009 ausgeschieden. Damit seien die vertraglichen Voraussetzungen für die Zulassung der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr erfüllt. Leistungen, die nach diesen Terminen mit der Antragstellerin abgerechnet worden seien, seien von der Antragsgegnerin zu Unrecht erbracht worden und würden hiermit zurückgefordert werden.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass bei der Praxis für Logopädie in P. die Zulassungsvoraussetzungen bereits seit dem 1. Oktober 2009, bei der Praxis für Ergotherapie in P. seit dem 1. Januar 2010 und bei der Praxis für Ergotherapie in N. seit dem 1. Juni 2009 nicht mehr vorgelegen hätten. Die Zulassung habe in diesen Praxen deshalb zum jeweiligen Zeitpunkt geendet. Bei den gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe handele es sich um schwerwiegende Vertragsverstöße. Die Kassenzulassung für die Praxis für Logopädie in N. werde daher mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. März 2010 Widerspruch ein.
Am 7. Juni 2010 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az: S 10 KR 3428/10 ER). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2010 habe die Antragsgegnerin dem Abrechnungszentrum O., welches für die Antragstellerin die Abrechnungen bei der Antragsgegnerin einreiche, mitgeteilt, dass die Zulassungen für die Praxen der Antragstellerin geendet hätten und daher generell keine weiteren Rezepte akzeptiert würden. In der Folgezeit sei es bereits zu erheblichen Honorarüberzahlungen und Rückforderungen seitens des Abrechnungszentrums gekommen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Die Voraussetzungen des § 86 a Abs 1 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien nicht erfüllt. Soweit die Rahmenverträge bei schwerwiegenden Vertragsverstößen die Möglichkeit vorsähen, die Zulassung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ändere dies hieran nichts. Die gesetzlichen Vorgaben des § 86 a Abs 2 Nr 5 SGG seien zwingend und im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin ua das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2010 an das Abrechnungszentrum O. und das Schreiben des genannten Abrechnungszentrums vom 29. März 2010 vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Erwiderung ua die Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden, des GKV-Spitzenverbandes sowie den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Bundesverband für Logopädie, Landesgruppe Baden-Württemberg, vom 14. Februar 1992 und den Rahmenvertrag mit dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten vom 1. Juli 2002 vorgelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem angegriffenen Verwaltungsakt nur um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle und die Zulassung automatisch geendet habe. Nur in Bezug auf den Widerruf der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. handle es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt, sodass auch der Widerspruch nur insoweit aufschiebende Wirkung habe. Dies werde von der Antragsgegnerin auch anerkannt.
10 
Während des Verfahrens vor dem SG hat der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 22. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben (Az: S 3 KR 3071/10).
11 
Mit Beschluss vom 6. August 2010 hat das SG festgestellt, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 aufschiebende Wirkung haben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfalle nur in den in § 86 a Abs 2 SGG genannten Fällen. Keiner der Fälle sei vorliegend einschlägig, insbesondere sei hier ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben. Es liege auch kein Fall vor, in dem die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe zwar im angegriffenen Bescheid formuliert, dass die Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit sofortiger Wirkung widerrufen werde. Zum einen gehe sie jedoch selbst davon aus, dass der Widerspruch bzw die Klage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hätten. Sie erkenne zwischenzeitlich ausdrücklich auch die aufschiebende Wirkung diesbezüglich an. Zum anderen genügten die Ausführungen im angegriffenen Bescheid ohnehin nicht den strengen Anforderungen an die Anordnung eines Sofortvollzugs. Widerspruch und Anfechtungsklage hätten auch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststelle, wie dies bei der Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall sei (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 41/06 R = BSGE 100, 43). Die Regelung des § 86 a Abs 1 Satz 2 SGG, die von ihrem Wortlaut her auch die feststellenden Verwaltungsakte erfasse, sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass Widerspruch und Klage nur bei konstitutiv-feststellenden, nicht aber bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung entfalteten. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 stelle aber nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch fest. Denn die Zulassungen hätten nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren. Die Zulassungen seien nicht unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden. Die Bescheide vom 11. August 2004 und 31. Mai 2006 hätten keinerlei dahingehende Beschränkung enthalten. In den Bescheiden vom 15. November 2007 werde zwar darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht übertragbar und an eine bestimmte Mitarbeiterin der Antragstellerin gebunden sei. Dass bei Ausscheiden der Mitarbeiterin aber nicht nur die Zulassung der Mitarbeiterin selbst, sondern auch die Zulassung der Antragstellerin automatisch enden solle, komme nicht mit der notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck. Eine auflösende Bedingung erfordere aber wegen ihres Ausnahmecharakters stets eine ausdrückliche und unmissverständliche Formulierung. Schließlich ordne auch das Gesetz kein automatisches Erlöschen der Zulassung an, falls nachträglich Zulassungsvoraussetzungen entfielen. Nach § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sei es vielmehr erforderlich, dass die Zulassung widerrufen werde, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Automatisch endeten die Zulassungen nicht. Damit unterscheide sich die vorliegende Situation von der Beendigung einer vertragsärztlichen Zulassung wegen Todes, Verzichts oder Wegzugs bzw bis 30. Juni 2008 auch durch Erreichen einer Altersgrenze. Denn nach § 95 Abs 7 SGB V ende in diesen Fällen die Zulassung, ohne dass es der Aufhebung der Ausgangsentscheidung bedürfe. § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V sehe dagegen den Widerruf des Zulassungsbescheids vor. An dieser Rechtslage änderten auch die Regelungen des Rahmenvertrags zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen gemäß § 125 Abs 2 SGB V vom 1. Juli 2002 nichts. Die in Anlage 1 des genannten Rahmenvertrages enthaltenen Vorgaben für die Erteilung und das Ende der Zulassung sei nicht vom gesetzlichen Auftrag gedeckt. Denn die in § 125 Abs 2 SGB V geregelte Vertragskompetenz betreffe die Abwicklung der Leistung und nicht die in § 124 SGB V geregelte Zulassung. Entsprechendes gelte für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V. Er sei nicht in der Lage, in seinen Empfehlungen eine von § 124 Abs 6 Satz 1 SGB V abweichende Rechtsgrundlage für ein automatisches Erlöschen der Zulassung bei Wegfall einzelner Zulassungsvoraussetzungen zu schaffen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 habe demnach nicht bloß deklaratorisch-feststellenden Charakter. Widerspruch und Klage hätten daher aufschiebende Wirkung.
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Hiergegen richtet sich die am 2. September 2010 beim SG zum Landessozialgericht (LSG) erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei hinsichtlich des Widerrufs der persönlichen Zulassung der Antragstellerin für die Praxis für Logopädie in N. teilweise unzulässig, da die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung anerkannt habe, sodass diesbezüglich kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Des Weiteren hätten sich die weiteren streitigen Zulassungen bereits mit dem Weggang der benannten Personen (fachliche Leiter) erledigt. Zu beachten sei, dass nach der gesetzlichen Konstruktion die Zulassung immer an die fachliche Leitung - und zwar höchstpersönlich (namentliche Nennung) - gebunden sei. Darüber hinaus hätten alle Zulassungsbescheide unter einer auflösenden Bedingung gestanden. Es sei nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassung nicht übertragbar sei und auch für die Beschäftigung der jeweils namentlich genannten Personen als fachliche Leitung in der jeweiligen Praxis gelte. Des Weiteren sei auf die Bestimmungen des Rahmenvertrages verwiesen worden. Danach seien die Zulassungen für Ergotherapie in N. sowie für Sprach- und Ergotherapie in P. unter der auflösenden Bedingung erteilt worden, dass eine fachliche Leitung vorhanden sei. Bei Eintritt des Ereignisses „Ausscheiden der fachlichen Leitung“ sei somit die auflösende Bedingung eingetreten. Unabhängig davon ergebe sich die automatische Beendigung der Zulassung bereits nach § 124 SGB V im Zusammenhang mit den entsprechenden Empfehlungen gemäß § 124 Abs 4 SGB V. Bei diesen Empfehlungen handele es sich um sachgerechte Konkretisierungen der gesetzlichen Vorgaben. Auch aus dem Rahmenvertrag gemäß § 125 Abs 2 SGB V folge das automatische Ende der Zulassungen. Die entsprechenden Regelungen im Rahmenvertrag seien wirksam. Denn der Rahmenvertrag konkretisiere in zulässiger Weise die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V. Es handele sich mithin bei dem Bescheid vom 16. Februar 2010 - mit Ausnahme des Widerrufs der persönlichen Zulassung zur Erbringung von Sprachtherapie in N. - um einen rein feststellenden Verwaltungsakt, sodass Widerspruch und Klage keinen Suspensiveffekt hätten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. August 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ihr sei lediglich vorzuwerfen, dass sie die entsprechenden Personen etwas zeitverzögert der Antragsgegnerin mitgeteilt habe. Dies könne zwar einen Verstoß darstellen, der auch gewisse Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehe, aber er rechtfertige nicht den Zulassungsentzug. Auf jeden Fall seien die Zulassungen nicht automatisch entfallen. Hinzuweisen sei, dass die Antragsgegnerin die persönliche Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. mit „sofortiger Wirkung“ widerrufen habe und sie selbst dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beigemessen habe, was sich auch aus dem Schreiben der Antragsgegnerin gegenüber dem Abrechnungszentrum O. ergebe. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit auch keinerlei Rezepte mehr bezahlt bzw entgegengenommen, was sich aus dem Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 11. Februar 2010 ergebe. Schließlich sei stets eine leitende Person vorhanden und auch zur Leistungserbringung in der Lage gewesen. Die Zulassungen hätten sich daher auch nicht auf andere Weise erledigt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
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Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen und daher insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Im Hinblick auf die besondere Eilbedürftigkeit hat der Senat davon abgesehen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (vgl auch Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010) zu verweisen. Das SG hat in der Sache zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 festgestellt. Hierbei ist es unschädlich, dass das SG den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 nicht ausdrücklich im Tenor aufgenommen hat. Lediglich zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage auch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2010 erfasst.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Widerrufs ihrer persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. nicht unzulässig. Denn die Antragstellerin hat für die diesbezügliche Feststellung (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt etwa dann, wenn auch ohne gerichtliche Entscheidung keine Vollziehung droht, zB bei einer verbindlichen Erklärung der Verwaltung, den Verwaltungsakt nicht zu vollziehen (vgl Adolf in Hennig, Kommentar zum SGG, § 86 b Rdnr 24, Stand August 2007). Zwar hat die Antragsgegnerin während des Verfahrens vor dem SG mit Schriftsatz vom 18. Juni 2010 anerkannt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Widerruf der persönlichen Zulassung für die Praxis für Logopädie in N. aufschiebende Wirkung hat. Allerdings ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Abrechnungszentrums O. vom 29. März 2010, dass die Antragsgegnerin sich weigert, entsprechende Rezepte zu bezahlen. Dass sich an dieser Haltung der Antragsgegnerin mittlerweile etwas geändert hat, hat diese im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, sodass auch weiterhin ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht.
21 
Der Widerspruch und die Klage der Antragstellerin haben bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung ab 2. Januar 2002 durch Art 1 Nr 36 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86 a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der umgekehrte Grundsatz, wonach Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren nur aufschiebende Wirkung hatten, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet war (Timme NZS 2004, 292, 293). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs 2 SGG nur bei Entscheidungen über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (Nr 1), in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen (Nr 2), für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (Nr 3), in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (Nr 4) und in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (Nr 5). Nach § 86 b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Haben der Widerspruch bzw die Anfechtungsklage nach § 86 a SGG bereits aufschiebende Wirkung, missachtet aber die Verwaltung oder ein Dritter diese oder droht eine Missachtung (faktische Vollziehung), so kann der durch den rechtswidrigen Vollzug Belastete beim Gericht die Feststellung beantragen, dass sein Widerspruch bzw seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat (vglAdolf , aaO, Rdnr 12).
22 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung haben, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2010 nicht lediglich eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge deklaratorisch feststellt. Denn die hier streitigen Zulassungen haben nicht kraft Gesetzes ihre Wirksamkeit verloren und haben sich auch nicht auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs 2 SGB X erledigt. Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich an diesem Ergebnis durch die Regelungen des Rahmenvertrages zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vom 1. Juli 2002 nichts ändert, wobei Entsprechendes für die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 124 Abs 4 SGB V gilt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch in Kenntnis des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin vollumfänglich an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs 2 SGG ab.
23 
Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (B 6 KA 41/06 R = BSG 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr 14, jeweils Rdnr 26) darauf hingewiesen, dass sich Widerspruch und Anfechtungsklage im Falle der Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze von Rechtsbehelfen gegen die Entziehung einer Zulassung gemäß § 96 Abs 6 SGB V unterscheiden. Es hat hierbei ausdrücklich festgestellt, dass Rechtsbehelfe gegen die „Entziehung“ einer Zulassung aufschiebende Wirkung entfalten (ebenso im Hinblick auf den Widerruf von Zulassungen im Rahmen des § 124 SGB VKnittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 124 Rdnr 30, Stand März 2010). Dies gilt nur dann nicht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt eine durch Gesetz eintretende Rechtsfolge lediglich deklaratorisch feststellt, wie dies bei Beendigung der Zulassung wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall ist (zum nur deklaratorisch-feststellenden Charakter dieses Verwaltungsakts s zB BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 12).
24 
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Ausscheiden von Mitarbeitern in Praxisfilialen aber nicht mit dem Erreichen der Altersgrenze oder mit dem Tod des Leistungserbringers bei persönlicher Zulassung vergleichbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V ist ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr 2 und 3 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satz 1 Nr 1 nachweisen. Die Regelung in § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V soll bei der Gründung bereichsübergreifender Praxen Rechtssicherheit schaffen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnen, bereichsübergreifende Praxen von mehreren Berufsgruppen im Heilmittelbereich gründen zu können, da diese Praxisform betriebswirtschaftliche Vorteile bieten und somit auch für die Beitragszahler vorteilhaft sein kann (vgl BT-Drs 12/6998 S 20). Die Gründung eines Filialbetriebes durch einen zugelassenen Leistungserbringer ist dadurch grundsätzlich zulässig (vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 25/94 = SozR 3-2500 § 126 Nr 1).
25 
Da der Leistungserbringer nach der gesetzlichen Konstruktion die Leistungen nicht persönlich erbringen muss, kann er seiner Verantwortung gegenüber den Krankenkassen auch dadurch gerecht werden, dass er den Filialbetrieb unter die Leitung eines Mitarbeiters stellt, der die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erfüllt und, würde er über eine entsprechende Praxis verfügen, selbst als Leistungserbringer zugelassen werden könnte. Mithilfe dieser Regelung wird mithin sichergestellt, dass auch in einem Filialbetrieb die fachlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Heilmittelleistungen erfüllt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin ist die Gründung und Führung eines Filialbetriebs jedoch nicht von einer höchstpersönlichen Bindung an einen bestimmten Mitarbeiter abhängig. Denn § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V sieht lediglich vor, dass eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Voraussetzung ist danach nur, dass entsprechende Personen (durchgehend) beschäftigt werden. Würde hingegen die Ansicht der Antragsgegnerin zutreffen, so würde jedes Mal die Zulassung kraft Gesetzes entfallen, wenn die Antragstellerin einem bisherigen Mitarbeiter kündigen und einen neuen Mitarbeiter einstellen wollte. Dieses Ergebnis wird jedoch durch die Regelungen des § 124 Abs 2 Satz 2 SGB V nicht gedeckt. Danach ist - wie bereits dargelegt - lediglich erforderlich, dass durchgehend eine oder mehrere Personen beschäftigt werden, die die Voraussetzungen des § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V nachweisen. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung der Antragstellerin, entsprechende Veränderungen der Antragsgegnerin mitzuteilen. Die Verletzung etwaiger Mitteilungspflichten führt jedoch nicht zu einem automatischen Ende der Zulassung. Die Antragsgegnerin kann dies lediglich zum Anlass nehmen, von der Ermächtigung des § 124 Abs 6 SGB V Gebrauch zu machen und die Zulassung zu widerrufen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Antragstellerin auch in Zukunft keine fachlich geeigneten Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung beschäftigen will und mithin von der endgültigen Aufgabe des weiteren Heilmittelbereichs auszugehen ist (vgl zum Ende einer personengebundenen Zulassung durch endgültige Aufgabe der Tätigkeit Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 124 SGBV Rdnr 16, Stand September 2008). Hierfür liegen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin hat vielmehr mitgeteilt, dass eine fachliche Leitung durchgehend sichergestellt war.
26 
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit berechtigt war, die Erteilung der Zulassung für die Antragstellerin von der Beschäftigung einer bestimmten (ebenfalls zugelassenen) Mitarbeiterin abhängig zu machen oder ob sie nicht nur berechtigt gewesen wäre, die Zulassung unter der Bedingung zu erteilen, dass eine nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V entsprechende Fachkraft beschäftigt wird (wobei dann die Antragstellerin die Pflicht getroffen hätte, nachzuweisen, dass sie entsprechende Personen beschäftigt). Diese Frage kann der Senat jedoch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen.
27 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG in den Rahmenverträgen nach § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V Zulassungsbedingungen nicht vereinbart werden dürfen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 22. Juli 2004 - B 3 KR 12/04 R = SozR 4-2500 § 125 Nr 2 Rdnr 20). Daraus ergibt sich aber auch im Umkehrschluss, dass keine - über den zulässigen Rahmen des § 124 Abs 6 SGB V hinausgehende - Regelungen zum Widerruf oder zum automatischen Ende einer Zulassung vereinbart werden dürfen. Sie wären angesichts ihrer die Berufsausübung einschränkenden Wirkung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 Grundgesetz (GG) unvereinbar (vgl allgemein hierzu auch Knittel , aaO, § 124 Rdnr 6).
28 
Danach war die Beschwerde zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 197 a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgt.
29 
Der Streitwert des Antrags- und Beschwerdeverfahrens wird nach § 197 a SGG iVm §§ 63 Abs 1 und 3, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Hälfte des dreifachen Jahresgewinns (360.000,00 EUR) auf 180.000,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
30 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 124 Zulassung


(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 125 Verträge zur Heilmittelversorgung


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen

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(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks

Referenzen

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.

(2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:

1.
ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
2.
Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
3.
Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4.
Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
5.
Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6.
Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und
7.
Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.

(3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.

(4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.

(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die

1.
die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen,
2.
über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3.
die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz 1 anerkennen.

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.

(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.

(4) (weggefallen)

(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.