Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Apr. 2011 - L 11 KR 3422/10

bei uns veröffentlicht am15.04.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. April 2003 im Betrieb seines Vaters sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Der 1974 geborene Kläger absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zum Galvaniseur und nahm nach Ende der Ausbildung ab 1. Juni 1992 im väterlichen Betrieb, dem Einzelunternehmen W. M. Oberflächenschutz, eine Tätigkeit auf. In der Zeit vom 1. Juni 1992 bis 30. November 1996 war der Kläger Mitglied der AOK Baden-Württemberg (AOK) und dort als versicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet. Nach dem Wehrdienst bestand diese Mitgliedschaft vom 6. April 1999 bis zum 31. März 2003 fort. Nach seinem Wechsel zur Beklagten am 1. April 2003 wurden Sozialversicherungsbeiträge an diese abgeführt.
Am 7. März 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status seit 1. Juni 1992 zu überprüfen. Er unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da er sämtliche Kriterien eines nicht abhängig Beschäftigten erfülle. So sei er seit dem Beginn der Beschäftigung für die Firma des Beigeladenen zu 1) in verantwortungsvoller Position für das elterliche Unternehmen tätig gewesen. Im Hinblick auf die Organisation, Gestaltung und Durchführung seiner Tätigkeitsbereiche sei er völlig frei und unterliege bezüglich Arbeitsort, -zeit, -dauer und -umfang keinem Weisungsrecht. Es bestehe kein Über-/Unterordnungsverhältnis. Auch sei er im Hinblick auf seine Urlaubsplanung unabhängig. Kurzfristig zu leistende Überstunden würden nicht vergütet; Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalte er nicht. Seine Mitarbeit im Unternehmen sei durch familiäre Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Aufgrund seines eigenverantwortlichen Aufgabenbereichs, seines umfangreichen, praktischen, alle internen Betriebssparten umfassenden Tätigkeitsfeldes und hinsichtlich seiner konkreten Nachfolgeperspektive im Hinblick auf die Übernahme der zukünftigen Unternehmensleitung sei er darüber hinaus in der Lage, Unternehmensentscheidungen maßgeblich zu beeinflussen. Zudem habe er die Befugnis inne, selbständig Personal einzustellen und auch zu entlassen. Da es sich mithin nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele, seien ihm die ab 1. Juni 1992 abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen gab der Kläger an, als mitarbeitender Angehöriger nicht an Weisungen des Betriebsinhabers über die Ausführung der Arbeit gebunden zu sein; das Weisungsrecht werde auch tatsächlich nicht ausgeübt. Er könne seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke bei der Führung des Betriebs mit. Auch sei die Mitarbeit aufgrund familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen sowie eine Kündigungsfrist von vier Wochen sei vereinbart. Bei Arbeitsunfähigkeit werde das Arbeitsentgelt, das er regelmäßig erhalte, für sechs Wochen fortgezahlt. Im Januar 2004 habe er zum Wohle der Firma auf 1.269,81 EUR Nettolohn verzichtet. Das Arbeitsentgelt, das auf ein privates Girokonto überwiesen werde, werde als Betriebsausgabe gebucht und hiervon Lohnsteuer entrichtet. Eine Betriebsbeteiligung bestehe nicht. Ein Darlehen habe er für den Betrieb nicht übernommen.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des Beigeladenen zu 1) ab dem 1. Juni 1992 bestanden habe und der Kläger der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Denn es sei steuerrechtlich von einer nicht selbständigen Arbeit ausgegangen worden, da Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht und vom Arbeitsentgelt Lohnsteuer gezahlt worden sei. Auch die vertraglichen Vereinbarung festgehaltener Urlaubs- und Kündigungsregelungen, die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsunfähigkeit und die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien vorliegend Indizien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ferner habe der Kläger kein echtes Unternehmensrisiko getragen. Im Übrigen hafte in einem Einzelunternehmen ausschließlich der Einzelunternehmer; ihm obliege auch alleinig die Geschäftsführung. Weitere entscheidungserhebliche Aspekte für eine Mitunternehmerschaft seien nicht erkennbar. Auch die eigenverantwortliche Ausführung gewisser Arbeiten, etwa die Durchführung von Kreditverhandlungen, sei kein Anzeichen dafür, dass dem Firmeninhaber (Beigeladener zu 1) gegenüber dem Kläger kein Weisungsrecht mehr zukomme. Letztlich trage nämlich der Inhaber des Familienunternehmens auch die Verantwortung für die kaufmännische Leitung. Es handele sich um ein jahrelang gelebtes Beschäftigungsverhältnis, das nach einem Motivwechsel des Klägers rückwirkend als selbständige Tätigkeit dargestellt werden solle. Da der Kläger vor dem 1. April 2003 bei der AOK versichert gewesen sei, gehe eine Kopie des Bescheides zur Zustimmung an diese. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 schloss sich die AOK der Beurteilung der Beklagten an.
Nach Durchführung einer Anhörung stellte die AOK das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Juni 1992 (mit Ausnahme der Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. Dezember 1997 und vom 1. Januar 1998 bis 5. April 1999) förmlich fest. Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007; Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010 - S 2 KR 2787/07).
Am 26. Juni 2007 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Widerspruch mit der Begründung, die Entrichtung von Lohnsteuer, regelmäßige Beitragszahlungen zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bzw die Erstellung der diesbezüglich gebotenen Meldungen seien nicht Ursache oder Auslöser für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, sondern vielmehr ausschließlich deren gesetzlich vorgeschriebene Folge. Die Verbuchung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe entspreche gängiger betrieblicher Praxis und könne ebenfalls nicht als Argument für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung herangezogen werden. Im Übrigen sei die Versicherungspflicht ausschließlich nach dem Sozialversicherungsrecht ohne rechtliche Bindung an die Verwaltungsakte der Finanzbehörden und die Entscheidungen der Finanzgerichte zu beurteilen. Auch habe er kraft Übernahme eines Betriebsdarlehens ein erhebliches Haftungsrisiko übernommen, was gegen eine Sozialversicherungspflicht spreche. Die eigenständige Durchführung von Kreditverhandlungen untermauere dies zusätzlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei durchaus in den Betrieb eingegliedert. Es liege in der Natur der Sache, dass mitarbeitende erwachsene Kinder das Familienunternehmen regelmäßig von ihren Eltern übernehmen würden. Zwar werde die ein oder andere Unternehmensentscheidung auch nach Rücksprache mit den Kindern getroffen. Dies schließe jedoch ein ansonsten bestehendes, nur durch familiäre Bindungen modifiziertes Weisungsrecht des Betriebsinhabers nicht aus. Ebenso sei die eigenverantwortliche Ausführung bestimmter Arbeiten durch den Kläger kein Anzeichen dafür, dass dem Betriebsinhaber kein Weisungsrecht zukomme. Letztlich habe der Inhaber des Familienbetriebes auch die Verantwortung für seine Tätigkeit. Dies gelte auch für die Leitung des Unternehmens. Die steuerrechtliche Behandlung stelle einen wesentlichen Aspekt für die versicherungsrechtliche Beurteilung dar. Habe das Finanzamt den Parteiwillen ausdrücklich oder durch Entgegennahme der Lohnsteuern stillschweigend anerkannt, so müsse regelmäßig auch für den Bereich der Sozialversicherung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Die Beschäftigung sei ordnungsgemäß angemeldet und die entsprechenden Beiträge seien zur Sozialversicherung abgeführt worden. Dadurch sei ein ernsthaft gewolltes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden.
Der Kläger hat am 11. September 2007 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben.
Aufgrund eines Hinweises des Gerichts, dass der Kläger erst seit 1. April 2003 bei der Beklagten und der Beigeladenen zu 4) Mitglied sei, hat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 mitgeteilt, die getroffene versicherungsrechtliche Beurteilung zur Feststellung der Versicherungspflicht ab 1. Juni 1992 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 werde dahingehend zurückgenommen, dass die Versicherungspflicht erst ab 1. April 2003 bestätigt werde. Anschließend hat der Kläger die Erledigung der Hauptsache insoweit erklärt, als die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit in der Firma des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis zum 31. März 2003 betroffen sei und hat fortan lediglich die Feststellung begehrt, dass er in dieser Tätigkeit seit 1. April 2003 nicht der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliege. Unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags hat er ergänzend vorgetragen, seit seinem Eintritt in das väterliche Unternehmen auf Augenhöhe mit dem Beigeladenen zu 1) tätig zu sein. An Weisungen bzw spezielle Durchführungsvorgaben sei er nicht gebunden. Ihm obliege die volle Personalverantwortung, was ihn auch in die Lage versetze, innerhalb des Betriebes die für die Mitarbeiter verbindlichen Ablauf- bzw Organisationsstrukturen vorzugeben. Er zeichne sich für den Materialeinkauf, den Produktionsablauf sowie die Terminplanung und -einhaltung der Pulverbeschichtung der Groß- und Serienteile verantwortlich und sei für Angebotsabgabe, Qualitätssicherung sowie Arbeitseinteilung des Personals verantwortlich. Auch beeinflusse er maßgeblich Unternehmensentscheidungen. Er fühle sich nicht nur als Unternehmer im Unternehmen, sondern handle erkennbar auch als solcher. Das betriebliche Verhältnis zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) sei nicht durch einen für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet. Auch müsse er seinen Urlaub nicht genehmigen lassen, sondern nehme einzelne freie Tage mit Rücksicht auf die betrieblichen Belange selbständig. Nicht genommene Urlaubstage würden nicht abgegolten, sondern verfielen ersatzlos. Mit Blick auf das Wohl und Gedeihen des Unternehmens habe er Anfang 2004 bereits auf Entgelt für seine Tätigkeit verzichtet, um eine wirtschaftlich schwierige Unternehmensphase im Interesse der Firma zu überstehen. Da ihm dieser Betrag seither nicht wieder zugeflossen sei, stelle dies gleichsam eine Einlage in das väterliche Unternehmen dar und gehe damit über ein reines Firmendarlehen weit hinaus. Hinzu komme, dass er sechs Tage in der Woche im väterlichen Betrieb arbeite und mit seiner 55-Stunden-Woche weit über dem liege, was üblicherweise ein vergleichbarer Angestellter in seinem Betrieb zu arbeiten habe. Der Beigeladene zu 1) sei nur das geistige Oberhaupt des Betriebes.
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Das SG hat mit Beschluss vom 16. April 2009 den Vater des Klägers (Beigeladener zu 1), die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beigeladene zu 2), die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 3) sowie die Betriebskrankenkasse E. - Pflegekasse - (Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen.
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In der nicht öffentlichen Sitzung vor dem SG am 4. Dezember 2008 hat der Kläger erklärt, er sei zunächst bis 31. März 1994 im elterlichen Unternehmen beschäftigt gewesen. Anschließend habe er seinen Wehrdienst absolviert. Die Lücke zwischen der Beschäftigung im Jahr 1996 und der erneuten Beschäftigung ab April 1999 beruhe auf einer selbständigen Tätigkeit im Transportgewerbe. Daraufhin erläutert der Beigeladene zu 1), in den Zeiten, in denen der Kläger nicht im Familienunternehmen tätig gewesen sei, habe er seine Aufgaben zusammen mit seiner Ehefrau weitgehend übernommen. Nachdem diese verstorben gewesen sei, habe er den Kläger gebeten, wieder ins Unternehmen zurückzukehren. Im Schnitt seien im Unternehmen vier bis fünf Personen beschäftigt. Der Umsatz bewege sich grob in einem Bereich von 350.000 EUR im Jahr. Dass der Kläger nicht am Unternehmen beteiligt sei, habe mehrere Gründe. Zum einen habe er als älterer Mensch zunächst nicht so viel Vertrauen in seine Kinder gehabt. Es habe sich aber herausgestellt, dass er diesen vertrauen könne. Zum anderen habe er vor 12 Jahren aus Anlass einer Betriebserweiterung einen Bankkredit aufgenommen. Er müsse solange im Unternehmen bleiben, bis der Kredit abbezahlt sei; der könne nicht auf seine Kinder übergehen. Er habe sukzessive Aufgaben an seine Kinder abgegeben. Selbständig agiere sein Sohn (Kläger) seit seiner Rückkehr von der Bundeswehr. Er sei danach sichtlich gereift gewesen und habe auch zunehmend Aufgaben seiner erkrankten Ehefrau mit übernehmen müssen. Seine Ehefrau sei in allen Bereichen tätig gewesen. Er habe seine Tätigkeit in der Produktion beschränkt auf Sonderteile. Ansonsten sei er nach außen tätig, beispielsweise in Verhandlungen mit Banken, Steuerberatern und dergleichen. Er lasse dem Kläger freie Hand und mische sich nicht ein, es sei denn es gehe um etwas ganz Großes. Einen Angestellten, der anstelle des Klägers dessen Aufgaben übernehmen könnte, könne sich der Betrieb nicht leisten, da er zu klein sei. Er könne dem Kläger auch keinen besonders hohen Lohn zahlen, es werde nur das gezahlt, was auch angegeben werde.
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Die Beklagte hat unter Mitteilung der Jahresentgelte ab 1. April 2003 dargelegt, das monatliche Entgelt liege bei 2.508 EUR und stelle daher einen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Es sei nicht lediglich als Taschengeld zu werten. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Entgelte im (aktuellen) Tarifvertrag der Metallindustrie, Bezirk Baden-Württemberg (gültig ab 1. November 2008), der für Arbeiter der entsprechenden Lohngruppe einen Bruttobetrag von 2.524,59 EUR ausweise. Es seien keine Faktoren erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nur zum Schein abgeschlossen worden sei und die Tätigkeit ausschließlich eine familienhafte Mithilfe darstelle.
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Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es stehe fest, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Gegen die Einstufung des Klägers als Mitunternehmer neben seinem Vater spreche zunächst maßgeblich, dass er am Unternehmen nicht beteiligt sei und deshalb auch nicht über die Rechtsmacht verfüge, Unternehmensentscheidungen zu treffen oder Entscheidungen des Vaters zu verhindern. Der Verzicht auf den Nettolohn für den Monat Januar 2004 sei im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Lage des Unternehmens erfolgt. Darin komme zwar ein gesteigertes Interesse des Klägers am Wohlergehen der Firma, auch im Hinblick auf die spätere Übernahme, zum Ausdruck. Allerdings könne hierbei nicht von einer Einlage im Unternehmen gesprochen werden und schon gar nicht davon, dass dem Kläger im Gegenzug Mitwirkungsrechte eingeräumt worden seien. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) von einer Beteiligung des Klägers am Unternehmen nach eigenem Bekunden zunächst bewusst abgesehen, da er dem Kläger und seinem anderen Sohn zunächst nicht vertraut habe; eine Beteiligung habe er aber auch später nicht nachgeholt. Es sei lediglich eine sukzessive Übergabe der Aufgaben an die Kinder erfolgt. Aus der Stellung als Inhaber des Unternehmens habe er sich jedoch niemals entfernt. Dies werde auch vom Kläger so bestätigt, der den Beigeladenen zu 1) auch heute noch als geistiges Oberhaupt des Betriebes bezeichne. Selbst wenn der Kläger zuletzt als alleiniger Betriebsleiter fungiert haben sollte bedeute dies weder, dass das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb zu verneinen oder seine Tätigkeit mit selbständiger, weisungsfreier Tätigkeit gleichzusetzen wäre. In einem Familienbetrieb sei davon auszugehen, dass das Weisungsrecht nur eingeschränkt ausgeübt werde. Hinzu komme, dass bei eingespielter Aufgabenverteilung rein tatsächlich die Notwendigkeit, Einweisungen zu erteilen, kaum gegeben sein dürfte. Zudem könne in Anbetracht der Art der Tätigkeit des Klägers auch nicht davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung nennenswerte Freiräume gehabt habe. Solche Freiräume lasse ein Familienbetrieb nicht zu. Von besonderem Gewicht bleibe, dass sich der Beigeladene zu 1) seiner Rechtsmacht als Betriebsinhaber nicht begeben habe. Daran änderten auch Vorkommnisse derart, dass sich der Kläger in der Frage der Anschaffung einer neuen Maschine mit Unterstützung seines Bruders gegen den Beigeladenen zu 1) habe durchsetzen können, nichts. An diesem Beispiel werde im Gegenteil deutlich, dass weder der Kläger allein noch zusammen mit seinem Bruder eine derartige Entscheidung habe treffen können, sondern es vielmehr der Zustimmung seitens des Beigeladenen zu 1) bedurfte. Ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei auch das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1). Der Umstand, dass ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden sei, erwecke im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass ein Arbeitsverhältnis gewollt gewesen sei und während der streitbefangenen Zeiträume auch praktiziert worden sei. Der Kläger habe die Arbeitsleistung eines leitenden Angestellten erbracht und hierfür ein Gehalt erhalten, das nicht als reine Gefälligkeitsleistung abgetan werden könne. Das Gehalt sei ihm auch regelmäßig auf sein eigenes Konto überwiesen worden. Die Verbuchung sei als Lohnzahlung (auch gegenüber dem Finanzamt und der Einzugsstelle) deklariert worden. Bei den vom Kläger angegebenen Beträgen von 1.712 EUR bis 2.508 EUR brutto handele es sich ersichtlich um mehr als bloßes Taschengeld oder vergönnungsweise Bezahlung. Im Übrigen sei auch nicht auszuschließen, dass das Gehalt mit Blick auf einen günstigen Versicherungsschutz bewusst gering gehalten worden sei. Auch eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn spiegele sich im Arbeitsentgelt nicht wieder.
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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung legt er dar, kraft seines speziellen Knowhows bzw seiner für den Betrieb bestehenden Leitungsverantwortung sei er als sozialversicherungsfrei einzustufen. Er habe neben dem Beigeladenen zu 1) den Aufbau des Unternehmens seit seinem Eintritt in die Firma vorangetrieben und habe seit dieser Zeit zusammen mit diesem alle wichtigen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen. Maßgeblich seien nicht die formellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sondern die tatsächliche Beziehung, wenn sie von den Vereinbarungen abweiche. Es habe keinerlei Weisungsgebundenheit gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestanden. Er habe die Geschäfte des väterlichen Unternehmens selbständig geführt. Ferner sei im vorliegenden Fall von einer Innengesellschaft gemäß §§ 705 ff BGB auszugehen, da er und der Beigeladene zu 1) einvernehmlich bewusst und gewollt zusammen gewirkt hätten und noch zusammenwirkten, um mit dem Betrieb einen Gewinn zu erwirtschaften und somit auch ein gemeinsames Ziel verfolgten. Es liege ein gleichgeordnetes gemeinsames Zweckhandeln vor. Auch Familienangehörige könnten durch ausdrückliche oder auch stillschweigende Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründen; selbst eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten komme in Betracht, falls nicht eine ausdrückliche andere vertragliche Regelung entgegenstehe oder bewusst nur das Vermögen eines der Partner gefördert werden solle. Auch die Tatsache, dass er weit über die von ihm zu leistende Arbeitszeit überobligatorisch gearbeitet und Urlaubsansprüche nicht ausgeschöpft habe, sei keine Selbstverständlichkeit, sondern zeige zusätzlich sein von besonderem Unternehmergeist geprägtes Engagement im väterlichen Betrieb.
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Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in der Firma des Beigeladenen zu 1) in der Zeit ab 1. April 2003 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 4. September 2007.
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Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. August 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
23 
Da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
24 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Tätigkeit des Klägers in der Firma des Beigeladenen zu 1) ist im streitigen Zeitraum seit 1. April 2003 sozialversicherungspflichtig.
25 
Gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art 2 Nr 13 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, 4621) stellt die Beklagte als Einzugsstelle ua die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ab 1. Januar 1995 auch in der Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bis 31. Dezember 1997 sowie ab 1. Januar 1998 § 24 Abs 1 und § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBI I 2000, 2) eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl hierzu und zum Nachfolgenden: Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in Juris).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann, insbesondere bei Diensten höherer Art, eingeschränkt sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4 - 2400 § 7 Nr 8). Deshalb kann zwar eine an sich rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001 - B 12 KR 34/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 17; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 - veröffentlicht in Juris; BSG, Urteil vom 7. September 1988 - 10 RAr 10/87 - SozR 4100 § 141b Nr 41). Andererseits ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, die Rechtsmacht also noch besteht, selbst wenn von dieser tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - SozR 3-2400 § 7 Nr 4).
27 
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit im Unternehmen eines Ehegatten oder engen Verwandten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Verwandten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 21. April 1993 - SozR 3-4100 § 168 Nr 11). Ebenfalls unschädlich ist, wenn von dem Weisungsrecht vor allem im fachlichen Bereich nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht wird. Denn vor allem bei sog Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht stark eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 6). Selbst wer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 18).
28 
Auch die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R - veröffentlicht in Juris).
29 
Zur Überzeugung des Senats steht gemessen an diesen, bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 (L 11 KR 1423/08 mwN - veröffentlicht in Juris) aufgestellten Grundsätzen fest, dass die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum sozialversicherungspflichtig war. Denn die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen vorliegend.
30 
Für die Überprüfung der rechtlich relevanten Umstände ist grundsätzlich der zwischen den am Beschäftigungsverhältnis beteiligten Personen geschlossene Arbeits- oder Anstellungsvertrag maßgeblich. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nach den Angaben des Klägers und des Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages spricht jedoch nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; denn der wirksame Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedurfte weder zu Beginn der Beschäftigung noch heute der Schriftform (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in juris).
31 
Aus den Angaben des Klägers im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen und den ergänzenden Angaben im Antrag geht hervor, dass sich der Kläger und der Beigeladene zu 1) über wesentliche Punkte eines arbeitnehmertypischen Arbeitsvertrages geeinigt haben. So wurde ein regelmäßig gleichbleibendes Arbeitsentgelt gewährt und eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für länger als sechs Wochen vereinbart. Ebenso hatte man sich auf einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen und eine Kündigungsfrist von vier Wochen geeinigt. Die Höhe des festen monatlichen Entgelts ist auch über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgegangen. Von einer rein familienhaften Mithilfe kann mithin nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass die Höhe des Entgelts möglicherweise nicht der Stellung eines leitenden Angestellten entsprochen hat, und der Kläger im Januar 2004 auf seinen Nettolohn in Höhe von 1.269,81 EUR verzichtet hat, ist im Rahmen des zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) vorhandenen engen Verwandtschaftsverhältnisses noch nicht alleine Grund für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn die familiäre Prägung wirkt sich vor dem Hintergrund des Gleichklangs der Interessen des Klägers und des Beigeladen zu 1) auch auf die Höhe des Arbeitsentgeltes aus (vgl hierzu und zum Nachfolgenden: Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in juris). Im Interesse am Erhalt eines Arbeitsplatzes kann auch ein abhängig Beschäftigter auf Gehalt verzichten.
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Des Weiteren hat der Kläger, der im Übrigen keine eigene Betriebsstätte hat, kein Unternehmerrisiko getragen. Ein solches trägt, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt und somit der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - veröffentlicht in juris). Der Betrieb des Beigeladenen zu 1) wird bis heute in der Rechtsform eines Einzelunternehmens allein vom Beigeladenen zu 1) geführt. Der Beigeladene zu 1) ist rein tatsächlich und auch für Außenstehende der alleinhaftende Einzelunternehmer gewesen. Zwar hat der Kläger für den Betrieb diverse Verträge abgeschlossen; allerdings hat er hierfür keine rechtliche Verantwortung übernommen und seine Arbeitskraft deshalb nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Dass der Kläger am Unternehmen beteiligt sei, ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zwar behauptet, aber nicht bewiesen worden. Sein Verzicht auf den Nettolohn für den Monat Januar 2004 erfolgte erklärtermaßen im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Darin kommt zwar ein gesteigertes Interesse des Klägers am Wohlergehen der Firma, auch im Hinblick auf eine spätere Übernahme, zum Ausdruck; von einer Einlage kann jedoch mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Beigeladenen zu 1) nicht gesprochen werden und im Übrigen auch nicht davon, dass dem Kläger im Gegenzug Mitwirkungsrechte eingeräumt worden wären. Hierfür spricht auch der Vortrag des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vor dem SG am 4. Dezember 2008. Darin hatte der Beigeladene zu 1) mitgeteilt, er habe zunächst davon abgesehen, den Kläger am Unternehmen beteiligen zu wollen, da er dem Kläger und dessen Bruder zunächst nicht so viel vertraut habe, dass er ihnen gleich das Unternehmen habe überschreiben wollen; auch wurde eine Beteiligung des Klägers bis zum heutigen Tag nicht nachgeholt. Lediglich die zur erledigenden Aufgaben wurden vom Beigeladenen zu 1) sukzessive an den Kläger und seinen ebenfalls im elterlichen Unternehmen tätigen Bruder abgegeben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat er ihnen freie Hand gelassen, sich aber aus der Stellung als Inhaber des Betriebes niemals entfernt. Dies entspricht auch den Äußerungen des Klägers, der Beigeladene zu 1) sei auch heute noch das geistige Oberhaupt des Betriebes. Bestätigt wird dies ferner durch die Angaben des Beigeladenen zu 1), er sei noch immer alleiniger Betriebsinhaber, da er für das Unternehmen einen Kredit aufgenommen habe, und solange im Unternehmen bleiben müsse, bis der Kredit abbezahlt sei. Der Kredit könne nämlich nicht auf seine Kinder übergehen. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, deutet die durchgehend fortgeführte Entgeltform im Übrigen in keiner Weise darauf hin, dass das Arbeitsentgelt des Klägers Bestandteile im Sinne einer Gewinn- bzw Umsatzbeteiligung enthält. Daher kann auch hieraus abgeleitet werden, dass der Kläger nicht am Unternehmensrisiko beteiligt ist.
33 
Wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses ist es unschädlich, dass der Beigeladene zu 1) dem Kläger keine Weisungen erteilt hat. Zwar kann eine persönliche Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen nach der Rechtsprechung überlagert sein, wenn zB der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht selbst, jedoch seine Familie über die Kapitalmehrheit verfügt, ihm von den übrigen Familienmitgliedern freie Hand gelassen wird und er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-4200 § 7 Nr 20). Ebenso kann hiervon auszugehen sein, wenn ein als externer Geschäftsführer in einer GmbH „schalten und walten“ kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R - SozR 3-2200 § 723 Nr 4). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung zur Rechtsform einer GmbH auch bei Einzelunternehmen angewendet werden kann, ist hier jedoch nicht von einer beherrschenden Stellung des Klägers auszugehen. Denn der Beigeladene zu 1) hat in gleicher Weise wie der Kläger über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt, um ein Einzelunternehmen zu leiten und ist bis heute Inhaber des Unternehmens. Der Kläger hat den Beigeladenen zu 1) weder persönlich dominiert noch war dieser wirtschaftlich vom Kläger abhängig. Selbst wenn der Beigeladene zu 1) keine Weisungen erteilt hat, hätte er als alleiniger Betriebsinhaber jede Entscheidung des Klägers, mit der er nicht einverstanden gewesen wäre, verhindern können. Weitere Umstände, die eine beherrschende Stellung des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich (vgl zum Ganzen: Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in juris).
34 
Letztlich ist Indiz für eine abhängige Beschäftigung auch, dass das Gehalt des Klägers regelmäßig auf sein eigenes Konto überwiesen, die Verbuchung als Lohnzahlung erfolgte und auch gegenüber dem Finanzamt und der Einzugsstelle als Lohnzahlungen angegeben und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die tatsächliche Beitragsentrichtung keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erlaubt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2004 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 8). Gleichwohl ist daraus - wie das SG zutreffend feststellt - eine Selbsteinschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status erkennbar, die das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung unterstreicht.
35 
In der streitgegenständlichen Zeit stellt sich das Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen zu 1) als ein in der betrieblichen Praxis nicht untypischer Entwicklungsprozess eines Hineinwachsens eines jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge dar. Auch im Fall des Klägers ist beabsichtigt, ihn in das Unternehmen aufzunehmen bzw dieses teilweise auf ihn zu übertragen. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erst eine rechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe von den Eltern auf die Kinder den (von allen Beteiligten auch als solchen wahrgenommenen wirklichen „Einschnitt“ in der Unternehmensnachfolge darstellt (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08 - veröffentlicht in Juris). Erst dann endet das allmähliche Hineinwachsen in eine etwaige Unternehmensnachfolge und erst ab diesem Zeitpunkt existiert auch das bis dahin nach wie vor fortbestehende, wenn auch möglicherweise faktisch nicht mehr ausgeübte Weisungsrecht nicht weiter. Bis zum rechtlichen Vollzug einer Unternehmensnachfolge besteht dagegen immer noch die Möglichkeit, an der Nichtausübung eines Weisungsrechts jederzeit etwas zu ändern, sodass bis dahin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechende Unsicherheiten verbleiben (vgl Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - L 11 KR 1749/07 -, vom 15. Juli 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 5. August 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 14. Oktober 2008 - L 11 KR 1347/08 -, vom 29. September 2009 - L 11 KR 4621/08 -, vom 15. Dezember 2009, L 11 KR 2296/07 - und zuletzt vom 18. Mai 2010 - L 11 KR 1423/08; BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - B RAr 47/88 - SozR 3-2400 § 7 Nr 1).
36 
Entgegen dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist auch nicht von einer zwischen ihm und dem Beigeladenen zu 1) bestehenden Innengesellschaft gemäß den §§ 705 ff BGB auszugehen, deren Zweck darin besteht, gemeinsam mit dem Betrieb einen Gewinn zu erwirtschaften. Ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag kann nur angenommen werden, wenn die Umstände des Einzelfalls den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Dies ist bei Ehegatten bejaht worden, wenn diese gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung zB des Ehemannes und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Ehefrau als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen (BGH, Urteil vom 28. September 2005, XII ZR 189/02, NJW 2006, 1268). Im vorliegenden Fall hatte der Beigeladene zu 1) bereits den Betrieb aufgebaut, als der Kläger eine Tätigkeit im Betrieb seines Vaters aufgenommen hat. Darüber hinaus ist weder dargelegt noch erwiesen, dass der Kläger und sein Vater ein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen (§ 718 Abs 1 BGB) bilden wollten und gebildet haben.
37 
Selbst wenn eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft mit dem vom Kläger behaupteten Geschäftszweck vorläge, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Kläger nicht gleichwohl nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als abhängig Beschäftigter in den Betrieb des Einzelunternehmers eingegliedert war, wie dies hier der Fall war (vgl BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 7a AL 8/06 R, veröffentlicht in Juris). Denn als Gesellschafter einer Innengesellschaft wäre der Kläger nur dann als Mitunternehmer zu betrachten, wenn er nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist (so zur stillen Beteiligung an einer KG gemäß den §§ 230 ff HGB Urteil des Senats vom 20. Juli 2010, L 11 KR 3910/09, DStR 2010, 2367). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgebracht, man habe bewusst und gewollt zusammengewirkt, um mit dem Betrieb einen Gewinn zu erwirtschaften. Gerade der Umstand, dass deshalb eine Innengesellschaft und keine nach außen auftretende Gesellschaft gebildet worden sein soll, damit der Beigeladene zu 1) im Außenverhältnis alleine haftet, belegt, dass hier allenfalls eine Beteiligung am Gewinn, nicht aber am Verlust des Betriebes gewollt war. Da der Kläger im Außenverhältnis nicht haftet und nicht haften soll, trifft ihn auch kein Unternehmerrisiko. Damit ist er auch nicht als Mitunternehmer anzusehen, selbst wenn eine Innengesellschaft vorliegen sollte.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 230


(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. (2) Der Inhaber wird

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2005 - XII ZR 189/02

bei uns veröffentlicht am 28.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/02 Verkündet am: 28. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2010 - L 11 KR 3910/09

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 KR 3995/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Tatbestand  1 Streitig ist, ob

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.

(2a) (weggefallen)

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.

(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende

1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und
2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/02 Verkündet am:
28. September 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines
Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu
einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch
besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich
(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255).

b) Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme
einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit
der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen
Vertrag voraus (in Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss
an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153).
BGH, Urteil vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - OLG München
LG München II
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch.
2
Am 7. Oktober 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahr zuvor, nämlich gemäß Arbeitsvertrag vom 16. August 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1.800 DM in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen "M. S. , Dienstleistungen" angestellt. Der Nettolohn von 1.250 DM wurde ihm zunächst bar ausbezahlt. Ab Januar 1998 bis Dezember 1999 floss er auf ein Privatkonto der Beklagten, von dem der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wurde. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.
3
Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien am 1. Februar 2000. Am 17. April 2000 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "2.1 Güterstandsvereinbarung Die Beteiligten vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der G Ü T E R T R E N N U N G gemäß § 1414 BGB. … 3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit Die Beteiligten haben am 7. Oktober 1996 die Ehe geschlossen. Für einen von diesem Tage bis heute angefallenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes: • Herr J. D. S. und Frau M. G. S. sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist. • Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass ). Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht.
Die eheliche Wohnung ist der Ehefrau zugeteilt worden. Der Hausrat ist abschließend geteilt. 4. Unterhaltsverzicht 1. Gemäß § 1585 c BGB verzichten hiermit die Beteiligten für die Zeit nach der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jedweden Unterhalt in allen Lebenslagen… Die Beteiligten nehmen diese Verzichte hiermit gegenseitig je an. … 5. Klarstellung Die Beteiligten treffen über die vorstehenden Vereinbarungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen, wie sie häufig in einen Ehevertrag aufgenommen werden, insbesondere nicht • Vereinbarungen betreffend den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 BGB). Der Versorgungsausgleich bleibt dem Richter vorbehalten."
4
Ebenfalls im April 2000 hoben die Eheleute durch nicht datierte Vereinbarung das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 auf. Am 10. Mai 2000 beantragte die Beklagte die Scheidung der Ehe; der Scheidungsantrag wurde am 23. Juni 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. August 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2000.
5
Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung durch die zum 1. September 2000 erfolgte Kündigung des Arbeitverhältnisses ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen.
6
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt.
7
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat, verfolgt dieser sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, mit Abschluss des notariellen Ehevertrages vom 17. April 2000 sei von einem bindenden Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen, der auch den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers aufgrund der Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich des von der Beklagten betriebenen Unternehmens nach dem unstreitigen Sachvortrag als Ehegatteninnengesellschaft zu beurteilen seien. Im Verhältnis der Auseinandersetzung einer Innengesellschaft zum Güterrecht ergebe der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch nur dann einen Sinn, wenn ein Zugewinnausgleich nicht vorgenommen werde, weil der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch in diesem Fall einen billigen Ausgleich des in der Ehe Erwirtschafteten ermögliche. Vorrangig werde daher der Zugewinnausgleich durchgeführt, in dessen Rahmen geprüft werden müsse , ob dieser zu einem angemessenen Ausgleich der Mitwirkung des Ehegatten in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des anderen Ehegatten führe. Sei dies der Fall, so habe es mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs sein Bewenden. Erst wenn dies nicht zutreffe, sei ein zusätzlicher gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu prüfen. Letzterem komme danach lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu, und er lebe erst auf, wenn der Zugewinnausgleich nicht als Billigkeitskorrektiv diene. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den notariellen Vertrag und den Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses in engem zeitlichem Zusammenhang abgeschlossen und in Zif- fer 5 des notariellen Vertrages bestimmt, dass über die getroffenen Vereinbarungen hinaus keine weiteren Regelungen erfolgen sollten. Da mit den beiden Vereinbarungen die Scheidung hätte vorbereitet und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung abgeschlossen werden sollen, sei davon auszugehen, dass von den in Ziffer 3 und 5 des notariellen Vertrages getroffenen Bestimmungen auch ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch des Klägers umfasst gewesen sei und er auf solche Ansprüche verzichtet habe, zumal er sich deren Geltendmachung nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Das gelte insbesondere deshalb, weil der erhebliche Firmenwert auf Seiten der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen ergäben die Vereinbarungen in Ziffer 3 des notariellen Vertrages keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser sei im vorliegenden Fall nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei. Der Kläger habe deshalb substantiiert vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Zugewinn nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Daran fehle es.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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2. Die Annahme, dass zwischen den Parteien in Bezug auf das unter dem Namen der Beklagten betriebene Unternehmen eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden hat, wird von der Revision als ihr günstig allerdings nicht angegriffen. Dagegen bestehen aus Rechtsgründen auch keine Bedenken.
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a) Der Senat hat bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, zwar nur in seltenen Fällen den Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel be- reits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist (Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559). Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen (vgl. auch Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 458). Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 143 ff.).
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b) Wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats ein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (Senatsurteile BGHZ 142 aaO 150 und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 unter 2 a). Das gilt auch dann, wenn das Betreiben des Geschäfts nur der Sicherung des Familienunterhalts dient (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).
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Eine weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO), auch wenn dieser Gesichtspunkt bei einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbewertet werden darf, solange nur ein Ehegatte für die Ge- sellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (Senatsurteil BHGZ aaO 154).
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Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen in Widerspruch stehen. Denn ausdrückliche Abreden gehen einem nur konkludent zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen vor (Senatsurteile vom 11. April 1990 - XII ZR 44/89 - FamRZ 1990, 1219, 1220; vom 26. April 1995 aaO S. 1063 f. und vom 8. April 1987 - IVb ZR 43/86 - FamRZ 1987, 907, 908 f.).
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c) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegen kann, erfüllt sind. Der Kläger war ab August 1995 in dem auf den Namen der Beklagten laufenden Unternehmen tätig und hat bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte geführt, während die Beklagte anderweitig vollschichtig als Angestellte gearbeitet hat. Ab August 1998 führten die Parteien den Betrieb gemeinsam.
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Ob bei dieser Sachlage ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen. Einen solchen Willen hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht insoweit Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei bejaht, indem es maßgebend darauf abgestellt hat, dass die Parteien gemeinsam einen Betrieb aufbauen wollten und sich nur im Hinblick auf die Verschuldung des Klägers und zur Vermeidung des Zugriffs seiner Gläubiger dafür entschieden haben, im Außenverhältnis allein die Beklagte als Betriebsinhaberin auftreten zu lassen.
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Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die aus dem Betrieb erwirtschafteten Erträge gerade für den Lebensunterhalt der Parteien ausreichten (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO). Auch der von ihnen abgeschlossene Arbeitsvertrag steht dazu nicht in Widerspruch. Denn er sieht für den Kläger ein Entgelt von 1.800 DM brutto (= 1.250 DM netto) monatlich vor, das für eine Tätigkeit als Lagerarbeiter vereinbart worden ist, für die tatsächlich ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit aber keine adäquate Vergütung darstellt.
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3. Bei der Beendigung der Innengesellschaft findet keine gegenständliche Auseinandersetzung statt. Es besteht vielmehr ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155, Arens FamRZ 2000, 266, 268).
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Im Schrifttum ist allerdings umstritten, ob dieser Anspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab/Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 249; Schwab/Borth aaO Kap. IX Rdn. 31), oder ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist (so Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 192; Schulz FamRB 2005, 142; Wever aaO Rdn. 478; ders. in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht Rdn. 5.152; Arens aaO S. 269 f.).
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Der Senat hat sich - nach Erlass des Berufungsurteils - der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Er hat die Rechtslage insoweit anders beurteilt als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist. Während dort die Unzumutbarkeit der bisherigen Vermögenszuordnung für den Anspruchsteller zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gehört, also von ausschlaggebender Bedeutung ist, ob der betreffende Ehegatte nicht schon durch andere Ansprüche genügend abgesichert ist, besteht bei dem Ausgleichsanspruch nach den §§ 738 ff. BGB für Zumutbarkeitsabwägungen kein Raum. Dieser Anspruch setzt - ebenso wenig wie der auf Ausgleich nach § 426 BGB gerichtete - nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt (vgl. Haußleiter/Schulz aaO Rdn. 192; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts aaO Rdn. 478). Er besteht deshalb neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich der Auseinandersetzungsanspruch wegen der Systematik des Zugewinnausgleichs auswirkt, ist insofern ohne Bedeutung (vgl. dazu die Beispiele bei Schulz aaO S. 142 f.).
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4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem notariellen Vertrag vom 17. April 2000 von einem rechtlichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs auszugehen sei, der auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers aufgrund der Ehegatteninnengesellschaft umfasst habe. Dieses Ergebnis hat es aufgrund einer Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen - notarieller Vertrag und Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsvertrages - gewonnen.
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a) Die betreffende Auslegung ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsma- terial außer Acht gelassen wurde (st. Rspr. vgl. BGH Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - NJW 1992, 1967, 1968 m.w.N.).
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Die Auslegung des notariellen Vertrages in Verbindung mit der Aufhebungsvereinbarung bezüglich des Arbeitsvertrages ist in diesem Sinne fehlerhaft.
25
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit den vorgenannten Vereinbarungen , die zusammen zu betrachten seien, hätten die Parteien die Scheidung vorbereiten und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung untereinander abschließen wollen. Die Vereinbarung in Ziffer 3 des notariellen Vertrages ergäbe keinen Sinn, wenn damit nicht auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch des Klägers miterfasst wäre. Denn dieser Anspruch sei vorliegend nahezu identisch mit dem Zugewinnausgleichsanspruch, weil das Unternehmen der einzige wesentliche Vermögenswert der Beklagten sei.
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Dabei verkennt das Berufungsgericht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch nur die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Güterstandes erfasst, hier also den Zeitraum von der Heirat der Parteien am 7. Oktober 1996 bis zum Abschluss des notariellen Vertrages vom 17. April 2000, durch den die Parteien Gütertrennung vereinbart haben. Die Innengesellschaft bestand indessen jedenfalls in der Zeit von der Heirat bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb zum 1. September 2000. Bei Abschluss des notariellen Vertrages mussten die Parteien sogar von dem vereinbarten Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 2000 ausgehen.
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Aber auch der Zeitraum, in dem vor der Eheschließung bereits eine gemeinsam erarbeitete Vermögensmehrung im Vermögen der Beklagten stattgefunden hat, kann für die Bemessung des Ausgleichs ebenso maßgebend sein wie derjenige, der nach dem erfolgten Güterstandswechsel liegt (vgl. Arens aaO S. 270). Denn eine gesellschaftsrechtliche Bindung kommt nicht nur für die Zeit von der Heirat an (als Ehegatteninnengesellschaft) in Betracht, sondern kann auch schon zuvor, also insbesondere während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, vorgelegen haben. Ob dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Davon wird es jedoch abhängen, ob auch bezogen auf diesen Zeitraum ein Ausgleich in Frage kommt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann selbst dann, wenn die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kein Gesellschaftsrechtsverhältnis begründet haben, eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Regeln in entsprechender Anwendung der §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, u.a. wenn die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein Unternehmen aufbauen , betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln (BGHZ 84, 388, 390 f.). An dieser Beurteilung hält der (nach der Geschäftsverteilung inzwischen zuständige) Senat allerdings nicht uneingeschränkt fest. Er vertritt vielmehr die Auffassung, dass eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraussetzt , eine rein faktische Willensübereinstimmung mithin nicht als ausreichend erachtet werden kann. Gerade, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen ist, erscheint ein solcher für die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertenden Zusammenarbeit der Partner erforderlich. Indizien hierfür können sich - ebenso wie für die Beurteilung, ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt - etwa aus Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit ergeben.
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In jedem Fall entsteht der Auseinandersetzungsanspruch erst mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebender Stichtag ist deshalb nicht ohne weiteres der Tag, an dem die Ehegatten sich getrennt haben, sondern der Zeit- punkt, zu dem sie ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben und der Geschäftsinhaber das Unternehmen allein weitergeführt hat (Wever aaO Rdn. 468; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 142 aaO 155). Schon daraus folgt, dass Zugewinnausgleichs - und Auseinandersetzungsanspruch im vorliegenden Fall gerade nicht nahezu identisch sein dürften, da der Kläger - nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag der Parteien - auch tatsächlich weiterhin in dem Unternehmen mitgearbeitet hat, wenn auch in streitigem Umfang.
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Abgesehen davon ist die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit der in Ziffer 3 des notariellen Vertrages in erster Linie getroffenen Regelung zu vereinbaren. Danach waren die Parteien sich darüber einig, dass "ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist". Wenn in der der Vereinbarung zugrunde gelegten Berechnung der Firmenwert in voller Höhe als Endvermögen auf Seiten der Beklagten berücksichtigt worden ist - was grundsätzlich allein geeignet wäre, einen zusätzlichen gesellschaftsrechtlichen Ausgleich zu vermeiden -, ist nicht verständlich, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht entstanden sein soll.
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Die genannten Gesichtspunkte sprechen gegen die Würdigung, dass der - ausgeschlossene - Zugewinnausgleich auch den gesellschaftsrechtlichen Anspruch des Klägers umfasst. Dieser ist vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden und kann neben der erfolgten Zugewinnausgleichsregelung geltend gemacht werden, soweit er darin nicht - teilweise - berücksichtigt worden ist. Ob und gegebenenfalls inwieweit dies der Fall ist, hat die Beklagte, die sich auf einen bereits erfolgten Ausgleich beruft, darzulegen und zu beweisen.
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5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Jahresab- schlüsse für das Unternehmen der Beklagten erstellt worden sind, diese aber geltend gemacht hat, die Abschlüsse, deren Vorlage der Kläger verlange, existierten teilweise nicht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird.
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Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 O 3998/01 -
OLG München, Entscheidung vom 03.06.2002 - 17 U 1791/02 -

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.