Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2007 - L 10 U 900/07 ER

bei uns veröffentlicht am15.03.2007

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Mahnschreiben der Antragsgegnerin (Ag) vom 25. April 2006 und 17. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 anzuordnen sowie die Ag zu verpflichten, an sie 1.450,85 EUR zu zahlen.
Die Ast ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke (landwirtschaftliche Nutzflächen und Weinbau), für die die Ag für das Geschäftsjahr 2000 mit Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2001 sowie - mit Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), S 1 U 6063/04, angefochten - für die Geschäftsjahre 2001 bis 2004 zuletzt mit Beitragsberichtigungsbescheid vom 21. Juli 2005 und für das Geschäftsjahr 2005 mit Beitragsbescheid vom 10. März 2006 die zu zahlenden Beiträge festsetzte. Die Klage wegen der Bescheide vom 21. Juli 2005 und 10. März 2006 wurde mit Urteil vom 26. April 2006 abgewiesen, da die Beitragsbescheide in der Höhe nicht zu beanstanden und auch die Rückstände zutreffend festgestellt seien. Berufung legte die Ast gegen dieses ihr am 20. Mai 2006 zugestellte Urteil nicht ein.
Mit Schreiben vom 25. April 2006 und 17. Mai 2006 mahnte die Ag Rückstände unter Berücksichtigung von Zahlungen von 52,50 EUR an. Die Ast. erhob dagegen Widerspruch, da sie die Jahresbeiträge bis einschließlich 2006 beglichen habe, und „kündigte" ihre Mitgliedschaft bei der Ag. Diese wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 als unzulässig zurück, da es sich bei den Mahnungen nicht um anfechtbare Verwaltungsakte handle.
Deswegen hat die Ast am 11. Juli 2006 Klage beim SG erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2006, zugestellt am 27. Januar 2007, abgewiesen hat, da die Klage gegen die Mahnung in Ermangelung eines Verwaltungsaktes und eine Klage gegen die Beitragsbescheide wegen der Rechtskraft des Urteils des SG vom 26 April 2006 unzulässig sei.
Hierauf hat die Ast am 13. Februar 2007 Berufung eingelegt, mit der sie - zum Teil sinngemäß - die Aufhebung des Gerichtsbescheides und der Mahnschreiben erstrebt, weil sie darin einen „bewussten Rufmord" und eine „laufende unbegründete Belästigung" sehe, sowie eine sofortige Zahlung in Höhe von 1.450,85EUR begehrt. Außerdem hat die Ast einen Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gestellt.
Die Ast beantragt sinngemäß
im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Mahnungen vom 25. April. 2006 und 17. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 anzuordnen und die Ag zu verpflichten, ihr 1.450,85 EUR zu zahlen.
Die Ag tritt dem Begehren der Ast entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Ag sowie die Gerichtsakten beider Instanzen einschließlich Vorakten Bezug genommen.
II.
10 
Der Antrag hat keinen Erfolg.
11 
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).
12 
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, kann nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz- 2 SGG). Insofern bedarf es eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht ( § 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG). Gemäß § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss.
13 
Die vorstehenden Voraussetzungen sind hinsichtlich des Begehrens der Ast, über das der Senat zu entscheiden hat, weil die Berufung bei ihm anhängig ist, nicht erfüllt.
14 
Wird die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes begehrt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Vollzugsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Für die Anforderung von Beiträgen usw. einschließlich Nebenforderungen ist entsprechend § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
15 
Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor.
16 
Soweit sich die Ast gegen die Beitragsschuld als solche wendet, kann ihr Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beitragsbescheide - nachdem das Urteil vom 26. April 2006 rechtskräftig geworden ist - bestandskräftig geworden sind (§ 77 SGG) und damit zwischen der Ast und der Ag verbindlich feststeht, dass die Ast die in den Beitragsbescheiden ausgewiesenen Beträge schuldet.
17 
Die Klage gegen die Mahnungen der Ag ist bereits unzulässig, weil es sich bei solchen Mahnungen nicht um anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Das Vorbringen der Ast lässt eine Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung der Ag insoweit auch nicht ansatzweise erkennen.
18 
Soweit sich die Ast gegen die in den Schreiben der Beklagten aufgeführten Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge wendet, bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Nebenforderungen. Die Ast hat unstreitig die von der Ag bestandskräftig festgestellte Forderung nicht bezahlt. Im Übrigen verneint der Senat angesichts der Geringfügigkeit der Beträge (33,06EUR) ein Bedürfnis an einer Aussetzung der Vollziehung, insbes. eine besondere Härte.
19 
Soweit die Ast die sofortige Zahlung von 1450,85 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, liegen die Voraussetzungen hierfür gleichfalls nicht vor. Es fehlt bereits an einer anfechtbaren ablehnenden Entscheidung der Ag insoweit sowie an jedwedem Anhalt für einen Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung von 1450,85 EUR und damit an einem Anordnungsanspruch. Daneben ist auch ein Anordnungsgrund - also eine besondere Dringlichkeit - nicht glaubhaft gemacht.
20 
Der Antrag ist somit abzulehnen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ast gehört nicht zum nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis der Versicherten, sodass § 193 SGG keine Anwendung findet. Zwar ist die Ast bei der Ag als landwirtschaftliche Unternehmerin versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und damit auch „Versicherte“. Vorliegend wendet sie sich aber ausschließlich gegen die Ablehnung von Beiträgen und gegen Nebenforderungen zu Beitragsforderungen. Damit steht ausschließlich ihre Eigenschaft als beitragspflichtige (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) landwirtschaftliche Unternehmerin in Rede, nicht aber jene als Versicherte. Denn eine gerichtliche Kassation der behaupteten belastenden Maßnahmen würde -wie auch eine Kassation von Beitragsbescheiden - an der Eigenschaft als Versicherter nichts ändern. Die Eigenschaft als Versicherte und jene als Unternehmerin ist gerade nicht untrennbar. Der gegenteiligen Auffassung (u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2005, L 2 U 5059/04 ER-B; Beschluss vom 27.10.2006, L 6 U 4884/06 ER-B, jeweils in vergleichbaren Verfahren der Ast ergangen) folgt der Senat deshalb nicht. Weitere Darlegungen sind im Rahmen einer „Eilentscheidung" nicht geboten, zumal sich der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht (vgl. Beschluss vom 23.11.2006, B 2 U 258/06 B im Falle - so die Erkenntnis des Senats - der Klage eines gepachtete landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftenden Unternehmers gegen einen Beitragsbescheid).
22 
Auch soweit die Ast die Zählung von 1450,85 EUR begehrt, klagt sie nicht als Versicherte. Diese Forderung stellt die Ast vielmehr in einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Vollstreckung der Beitragsforderungen.
23 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 150 Beitragspflichtige


(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Mai 2005 - L 2 U 5059/04 ER-B

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Außergerichtliche Kosten für beide Verfahrenszü

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten für beide Verfahrenszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 07.07.2004 für das Jahr 2003.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Unternehmerin für die landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,7 Hektar und Weinbauchfläche von 0,18 Hektar zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 115,10 EUR sowie Rückständen von 409,24 EUR (insgesamt 524,34 EUR) herangezogen. Ihren Widerspruch vom 10.07.2004 begründete die Beschwerdeführerin damit, die Beiträge, die ihr verstorbener Mann niedriger als gefordert ausgehandelt habe, bereits gezahlt zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 zurückgewiesen. Ein ermäßigter Beitrag von 7,50 EUR je Geschäftsjahr sei mit Sicherheit nie mit dem verstorbenen Ehemann ausgehandelt worden. Der am 11.03.2004 gezahlte Betrag von 37,50 EUR könne deshalb auch nicht als Versicherungsbeitrag für mehrere Jahre, sondern nur als Minderung der Gesamtschuld gewertet werden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10.09.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (Az. S 1 U 6063/04) erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 07.07.2004 anzuordnen.
Mit Beschluss vom 06.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2003 ab und entschied auch, dass die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das SG setzte den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf 57,55 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorlägen. Über Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG entscheide das Gericht nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung. Auf Antrag sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid anzuordnen bzw. dessen Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine unbillige Härte liege vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden könnten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kam das SG zu der Überzeugung, die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptsachverfahren sei nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei der Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücksflächen unzutreffend oder die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der veranlagten Flächen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die sofortige Beitreibung der geforderten Beiträge für sie eine unbillige Härte zur Folge habe.
Der dagegen am 14.10.2004 beim SG eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zu dem behaupteten schwebenden Nachlassinsolvenzverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin teilte hierzu mit Schreiben vom 15.01.2005 mit, ein Nachlassinsolvenzverfahren bestehe beim Nachlassinsolvenzgericht Stuttgart, Hauffstr. 5. Weiter führte sie wörtlich aus: „von diesem ich aber zwischenzeitlich den Betrugsverwalter wegen Verbrecher-Betrug zum Insolvenz gekündigt habe!". Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 18.02.2005 mit, dass ihr von einem Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin nichts bekannt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beschwerdegegnerin sowie des SG und LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 172 Abs. 1, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
10 
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 06.10.2004 Bezug genommen.
11 
Auch die Nachforschungen des Senats haben keinen verwertbaren Hinweis darauf erbracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anders als im Beschluss des SG zugrundegelegt darstellen. Deshalb gelangt auch der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
12 
Entgegen der Ansicht des SG ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Der Senat hält im vorliegenden Fall § 197 a SGG nicht für einschlägig, da die Beschwerdeführerin zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählt. § 183 Abs. 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neben anderen für „Versicherte" kostenfrei ist, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Abzustellen ist hierzu auf die Stellung der Beteiligten im Verfahren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der in § 183 Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaft hat. Die Beschwerdeführerin wird als landwirtschaftliche Unternehmerin von der Beschwerdegegnerin veranlagt. In dieser besonderen Konstellation ist der landwirtschaftliche Unternehmer selbst Unternehmer und gleichzeitig auch Versicherter sowie ausnahmsweise auch selbst Beitragsschuldner (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen zwangsläufig in einer Person zusammenfallen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin auch „Versicherte" im Sinne des § 183 SGG. Im übrigen gebietet es auch der soziale Schutzzweck, den auch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, im vorliegenden Fall - des selbstversicherten Unternehmers ohne Arbeitnehmer - den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG zumindest gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des SG Dresden v. 15. Juli 2004, Az: S 5 U 114/04 LW veröffentlicht in JURIS).
13 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 172 Abs. 1, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
10 
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 06.10.2004 Bezug genommen.
11 
Auch die Nachforschungen des Senats haben keinen verwertbaren Hinweis darauf erbracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anders als im Beschluss des SG zugrundegelegt darstellen. Deshalb gelangt auch der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
12 
Entgegen der Ansicht des SG ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Der Senat hält im vorliegenden Fall § 197 a SGG nicht für einschlägig, da die Beschwerdeführerin zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählt. § 183 Abs. 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neben anderen für „Versicherte" kostenfrei ist, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Abzustellen ist hierzu auf die Stellung der Beteiligten im Verfahren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der in § 183 Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaft hat. Die Beschwerdeführerin wird als landwirtschaftliche Unternehmerin von der Beschwerdegegnerin veranlagt. In dieser besonderen Konstellation ist der landwirtschaftliche Unternehmer selbst Unternehmer und gleichzeitig auch Versicherter sowie ausnahmsweise auch selbst Beitragsschuldner (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen zwangsläufig in einer Person zusammenfallen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin auch „Versicherte" im Sinne des § 183 SGG. Im übrigen gebietet es auch der soziale Schutzzweck, den auch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, im vorliegenden Fall - des selbstversicherten Unternehmers ohne Arbeitnehmer - den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG zumindest gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des SG Dresden v. 15. Juli 2004, Az: S 5 U 114/04 LW veröffentlicht in JURIS).
13 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.