Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Mai 2005 - L 2 U 5059/04 ER-B

published on 04/05/2005 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Mai 2005 - L 2 U 5059/04 ER-B
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten für beide Verfahrenszüge sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin vom 07.07.2004 für das Jahr 2003.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als landwirtschaftliche Unternehmerin für die landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,7 Hektar und Weinbauchfläche von 0,18 Hektar zu Beiträgen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Höhe von 115,10 EUR sowie Rückständen von 409,24 EUR (insgesamt 524,34 EUR) herangezogen. Ihren Widerspruch vom 10.07.2004 begründete die Beschwerdeführerin damit, die Beiträge, die ihr verstorbener Mann niedriger als gefordert ausgehandelt habe, bereits gezahlt zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2004 zurückgewiesen. Ein ermäßigter Beitrag von 7,50 EUR je Geschäftsjahr sei mit Sicherheit nie mit dem verstorbenen Ehemann ausgehandelt worden. Der am 11.03.2004 gezahlte Betrag von 37,50 EUR könne deshalb auch nicht als Versicherungsbeitrag für mehrere Jahre, sondern nur als Minderung der Gesamtschuld gewertet werden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10.09.2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (Az. S 1 U 6063/04) erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid vom 07.07.2004 anzuordnen.
Mit Beschluss vom 06.10.2004 lehnte das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2003 ab und entschied auch, dass die Beschwerdeführerin Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Das SG setzte den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf 57,55 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vorlägen. Über Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b SGG entscheide das Gericht nach Ermessen und auf Grund einer Interessenabwägung. Auf Antrag sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid anzuordnen bzw. dessen Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Eine unbillige Härte liege vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden könnten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt kam das SG zu der Überzeugung, die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptsachverfahren sei nicht gegeben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sei der Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücksflächen unzutreffend oder die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin der veranlagten Flächen sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch sei ersichtlich, dass die sofortige Beitreibung der geforderten Beiträge für sie eine unbillige Härte zur Folge habe.
Der dagegen am 14.10.2004 beim SG eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin zu dem behaupteten schwebenden Nachlassinsolvenzverfahren befragt. Die Beschwerdeführerin teilte hierzu mit Schreiben vom 15.01.2005 mit, ein Nachlassinsolvenzverfahren bestehe beim Nachlassinsolvenzgericht Stuttgart, Hauffstr. 5. Weiter führte sie wörtlich aus: „von diesem ich aber zwischenzeitlich den Betrugsverwalter wegen Verbrecher-Betrug zum Insolvenz gekündigt habe!". Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 18.02.2005 mit, dass ihr von einem Insolvenzverfahren gegen die Beschwerdeführerin nichts bekannt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beschwerdegegnerin sowie des SG und LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 172 Abs. 1, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
10 
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 06.10.2004 Bezug genommen.
11 
Auch die Nachforschungen des Senats haben keinen verwertbaren Hinweis darauf erbracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anders als im Beschluss des SG zugrundegelegt darstellen. Deshalb gelangt auch der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
12 
Entgegen der Ansicht des SG ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Der Senat hält im vorliegenden Fall § 197 a SGG nicht für einschlägig, da die Beschwerdeführerin zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählt. § 183 Abs. 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neben anderen für „Versicherte" kostenfrei ist, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Abzustellen ist hierzu auf die Stellung der Beteiligten im Verfahren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der in § 183 Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaft hat. Die Beschwerdeführerin wird als landwirtschaftliche Unternehmerin von der Beschwerdegegnerin veranlagt. In dieser besonderen Konstellation ist der landwirtschaftliche Unternehmer selbst Unternehmer und gleichzeitig auch Versicherter sowie ausnahmsweise auch selbst Beitragsschuldner (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen zwangsläufig in einer Person zusammenfallen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin auch „Versicherte" im Sinne des § 183 SGG. Im übrigen gebietet es auch der soziale Schutzzweck, den auch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, im vorliegenden Fall - des selbstversicherten Unternehmers ohne Arbeitnehmer - den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG zumindest gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des SG Dresden v. 15. Juli 2004, Az: S 5 U 114/04 LW veröffentlicht in JURIS).
13 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (§ 172 Abs. 1, 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
10 
Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insofern wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 06.10.2004 Bezug genommen.
11 
Auch die Nachforschungen des Senats haben keinen verwertbaren Hinweis darauf erbracht, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der betreffenden Grundstücke ist oder sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anders als im Beschluss des SG zugrundegelegt darstellen. Deshalb gelangt auch der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Klärung der anstehenden Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren zumutbar ist.
12 
Entgegen der Ansicht des SG ist die Beschwerdeführerin nicht kostenpflichtig. Der Senat hält im vorliegenden Fall § 197 a SGG nicht für einschlägig, da die Beschwerdeführerin zum in § 183 SGG genannten Personenkreis zählt. § 183 Abs. 1 SGG bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit neben anderen für „Versicherte" kostenfrei ist, soweit sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Abzustellen ist hierzu auf die Stellung der Beteiligten im Verfahren. Streitgegenstand des Verfahrens muss ein Anspruch sein, der Bezug zu der in § 183 Satz 1 bis 3 aufgeführten Eigenschaft hat. Die Beschwerdeführerin wird als landwirtschaftliche Unternehmerin von der Beschwerdegegnerin veranlagt. In dieser besonderen Konstellation ist der landwirtschaftliche Unternehmer selbst Unternehmer und gleichzeitig auch Versicherter sowie ausnahmsweise auch selbst Beitragsschuldner (§ 150 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen zwangsläufig in einer Person zusammenfallen. Deshalb ist die Beschwerdeführerin auch „Versicherte" im Sinne des § 183 SGG. Im übrigen gebietet es auch der soziale Schutzzweck, den auch das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht beseitigen wollte, im vorliegenden Fall - des selbstversicherten Unternehmers ohne Arbeitnehmer - den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG zumindest gleichzustellen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des SG Dresden v. 15. Juli 2004, Az: S 5 U 114/04 LW veröffentlicht in JURIS).
13 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos
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published on 22/04/2014 00:00

Tenor Die Beklagte hat der Klägerin 3/4 ihrer außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Gründe 1 Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin in den Jahren 2001 bis 2008 ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb.
published on 15/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   I. 1
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
2.
für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.
zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
6.
Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
8.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9.
es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3.
Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Sterbedatum,
6.
Anschrift,
7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8.
Tag der Beschäftigungsaufnahme.

(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
6.
das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

1.
sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,
2.
für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,
4.
Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.
zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,
6.
Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,
7.
das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,
8.
es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9.
es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,
10.
der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.
Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

1.
Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,
2.
Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
3.
Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
Sterbedatum,
6.
Anschrift,
7.
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
8.
Tag der Beschäftigungsaufnahme.

(3) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

1.
die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,
2.
ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,
3.
ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
4.
ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
5.
die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,
6.
das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.
Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbständigen. Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

(5) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.