Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B

published on 16.01.2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Jan. 2007 - L 10 R 6432/06 PKH-B
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9.11.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägern alternativ, soweit für die Klägerin günstiger, auf die Kosten eines Verkehrsanwaltes begrenzt werden.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die in W. wohnhafte Klägerin ist Spätaussiedlerin und begehrt in dem beim Sozialgericht Konstanz anhängigen, derzeit ruhenden Klageverfahren S 4 R 3175/05 die Gewährung höherer Altersrente für Frauen. Sie wendet sich insbesondere gegen eine Begrenzung von Entgeltpunkten im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG).
Für das Klageverfahren hat ihr das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz mit Beschluss vom 9.11.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt K., F. , „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts“ beigeordnet. Gegen diese Einschränkung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4.12.2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist - da fristgerecht erhoben und ihrem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist - zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein nicht beim Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (nachfolgend 1.). Allerdings ist regelmäßig ein Verkehrsanwalt erforderlich, sodass die Begrenzung von Reisekosten des nicht ortsansässigen Rechtsanwaltes durch eine Beschränkung der Beiordnung „zu den Bedingungen eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes“ regelmäßig nicht zulässig, sondern auf die Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes vorzunehmen ist (nachfolgend 2; Anschluss an Bundesarbeitsgericht - BAG -, Beschluss vom 18.7.2005, 3 AZB 65/03, u.a. in Juris). Der weiter gehenden Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 61/04, u.a. in Juris), der in Fällen der Notwendigkeit eines Verkehrsanwaltes keine Beschränkung vornimmt und Rechtsanwälte am Wohnort der Partei ohne Beschränkung beiordnet, vermag der Senat nicht zu folgen, weil die vom BGH angenommenen verfassungsrechtlichen Gründe für eine ausdehnende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Die Voraussetzungen für anzuerkennende Ausnahmen von der Begrenzung (hierzu 4.) erfüllt die Klägerin nicht. Die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung erweist sich zwar als unzulässig, verletzt die Klägerin aber nicht zweifelsfrei in ihren Rechten (nachfolgend 5.).
1. Rechtsgrundlage der vom Sozialgericht angeordneten, im seinem Beschluss jedoch nicht begründeten und von der Klägerin angegriffenen Beschränkung ist § 121 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Diese Vorschrift ist im sozialgerichtlichen Verfahren über § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - danach gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend - anwendbar (so schon Beschluss des Senats vom 18.3.1999, L 10 RA 5/99 PKH-B). Zwar - und hierauf weist die Gegenauffassung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.4.2002, L 13 RA 763/02 PKH-B; Thüringer LSG, Beschluss vom 12.2.2003, L 6 B 19/02 SF) zutreffend hin - bedeutet der Begriff „Zulassung“ in dieser Regelung die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die nach § 18 BRAO bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat (Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, u.a. in Juris) und ist eine Zulassung bei einem Sozialgericht nicht vorgesehen. Die Vorschrift kann im sozialgerichtlichen Verfahren daher nur sinngemäß dahingehend angewandt werden, dass statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Prozessgerichts abzustellen ist (BAG, a.a.O. zum inhaltsgleichen § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes). Damit werden Sinn und Zweck der Regelung (Kostenbegrenzung) ohne Abstriche auch in das sozialgerichtliche Verfahren übertragen, wie § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG dies fordert.
Die Beiordnung eines nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes kann somit grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn zusätzliche Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (vgl. Vergütungsverzeichnis - VV - zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - Teil 7, Nr. 7003 ff.), nicht entstehen. Dies ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung (BAG, a.a.O., Juris Rdnr. 10). Das Prozessgericht kann daher die Erfüllung dieser Voraussetzung für eine Beiordnung von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen (BAG, a.a.O., Juris Rdnr. 9).
Der Senat kann offen lassen, ob die Klägerin als Beschwerdeführerin ein fehlendes (nach überwiegender Meinung erforderliches, im Beiordnungsantrag aber enthaltenes, vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06, u.a. in Juris, auch zum Meinungsstand) Einverständnis ihres Prozessbevollmächtigten mit der Beschränkung der Beiordnung rügen könnte. Tatsächlich erhebt sie eine solche Rüge nicht. Bei fehlendem Einverständnis würde sich die Beiordnung auch insgesamt als rechtswidrig darstellen (BAG, a.a.O., Rdnr. 14), weil sie - wie dargelegt - ohne eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Die Beiordnung als solche aber greift die Klägerin ebenfalls nicht an, sie wendet sich nur - isoliert - gegen die vorgenommene Beschränkung (ebenso BAG, a.a.O). Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unbenommen bleibt, im Falle fehlenden Einverständnisses die Aufhebung seiner Beiordnung beim Sozialgericht zu beantragen (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 15.2.2000, 12 WF 25/00, in Juris, Rdnr. 7).
2. Nach - dem ebenfalls über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anwendbaren - § 121 Abs. 4 ZPO kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl unter anderem zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Soweit aber durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines solchen Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Reisekosten erstattungsfähig (BAG, a.a.O., Rdnr. 17; ebenso BGH, Beschluss vom 23.6.2004, a.a.O.). Dementsprechend darf das Sozialgericht dem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt nicht stets durch eine beschränkte Beiordnung die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen. Vielmehr ist immer auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen (BGH, a.a.O., Rdnr. 9). Nur wenn dies nicht der Fall ist, ein Verkehrsanwalt also nicht notwendig wäre, darf der auswärtige Prozessbevollmächtigte mit der Beschränkung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes“ beigeordnet werden (BGH, a.a.O.). Liegen dagegen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf eine solche Beschränkung nicht erfolgen. Auch wenn die Entscheidung des BGH noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergangen ist und u.a. auf eine Regelung in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abstellt, die bei der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entfallen ist (vgl. § 46 Abs. 1 RVG), behalten diese Aussagen weiterhin Gültigkeit. Denn mit dem Wegfall des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hat der Gesetzgeber keine Änderung beabsichtigt. Er ist vielmehr - zu Recht - davon ausgegangen, dass diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich war (BT-Drs. 15/1971 Seite 200).
Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten des Klägers abzustellen (siehe BGH, a.a.O., Juris Rdnr. 10). Dabei kann auf die Grundsätze der Erstattung von Kosten für Verkehrsanwälte zwischen den Beteiligten abgestellt werden, weil auch bei der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten im Falle eines Verkehrsanwaltes die Frage der Notwendigkeit der Kosten im Vordergrund steht. So sind nach § 193 Abs. 2 SGG (erstattungsfähige) Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach Abs. 3 der Regelung ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig. Damit erhält auch der Rechtsanwalt grundsätzlich seine Reisekosten vom erstattungspflichtigen Beteiligten ersetzt. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - danach sind Reisekosten eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwaltes nur zu erstatten, soweit die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war - ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 9a), weil § 193 SGG insoweit eine abschließende Regelung enthält. Gleichwohl können die hierzu ergangene Rechtsprechung und die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Wertungen übertragen werden. Denn wenn nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner gegenüber § 193 SGG - dem Wortlaut nach - stärkeren Beschränkung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts eine Erstattungspflicht für einen Verkehrsanwalt besteht, muss dies erst recht für die weiter reichende Regelung des § 193 SGG gelten. Ohnehin gilt auch im Rahmen des § 193 SGG eine Pflicht zur Kostenminderung und ist deshalb die Erstattung von Reisekosten nicht ortsansässiger Rechtsanwälte beschränkt (Knittel in Hennig, SGG, § 193 Rdnr. 41, 83; Meyer-Ladewig, a.a.O.; Zeihe, SGG, § 193 Rdnr. 14a; Strassfeld in Jansen, SGG, 2. Auflage, § 193 Rdnr. 35; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, Kapitel XII Rdnr. 86).
10 
Für § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber hat der BGH entschieden, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes am Sitz des Prozessgerichts auch die Zuziehung eines am Wohnort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwaltes regelmäßig notwendig ist (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Dies muss im sozialgerichtlichen Verfahren im Rahmen des § 193 SGG umso mehr gelten. Auch hier ist es daher - ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren - den üblicherweise Prozesskostenhilfe begehrenden Klägern grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten (BAG, a.a.O., Rdnr. 17). Dementsprechend können im Rahmen der Prozesskostenhilfe Reisekosten des am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes regelmäßig bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes übernommen werden. Denn insoweit würden Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes erspart. Der Senat schließt sich daher dem BAG (a.a.O., Rdnr. 16) an, das - ohne allerdings die gegenteilige Rechtsprechung des BGH zu erwähnen - die Beiordnung eines am Wohnort des Klägers niedergelassenen Rechtsanwaltes hinsichtlich der Reisekosten auf den Betrag begrenzt, „der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre“ (BAG, a.a.O., Tenor).
11 
Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber weder am Ort des Prozessgerichts noch am Wohnort der Klägerin, sondern an einem dritten Ort, nämlich bei einem anderen Sozialgericht ansässig. Gleichwohl ist der Klägerin die Regelung des § 121 Abs. 4 ZPO zugute zu halten. Insoweit sieht der Senat keinen Grund, sie anders zu behandeln, als wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der seinen Sitz am Sozialgericht Konstanz oder an ihrem Wohnort hat. In diesen Fällen aber würden zusätzliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwaltes von der Staatskasse erstattet.
12 
3. Eine erweiternde Auslegung des § 121 Abs. 4 ZPO auf den Rechtsanwalt am Wohnort der Partei - und damit eine entsprechende weitere Begünstigung der Klägerin - ist nicht möglich. Der BGH hat im Rahmen des § 91 ZPO allerdings auch die Reisekosten eines am Wohnort - oder in dessen Nähe (Beschluss vom 9.10.2003, VII ZB 45/02, u.a. in Juris) - der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes als grundsätzlich notwendig angesehen (Beschluss vom 16.10.2002, VIII ZB 30/02, u.a. in Juris), ebenso die in einem solchen Fall entstehenden Kosten für einen Terminsvertreter, soweit sie die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich (um nicht mehr als ein Zehntel) überschreiten (BGH, a.a.O., Rdnr. 22) und diese Varianten für § 121 ZPO aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung Unbemittelter und Bemittelter dem Verkehrsanwalt gleichgestellt (s. BGH, Beschluss vom 23.6.2004, a.a.O., Rdnr. 10 und 13), mit der Folge, dass keine Beschränkung vorzunehmen sei. Dem folgt der Senat nicht.
13 
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe dient zwar der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und damit auch der Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2001, 1 BvR 391/01, u.a. in Juris), was über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes verlangt (BVerfG, Beschluss vom 4.2.2004, 1 BvR 596/03, u.a. in Juris). Dieses Gebot der Angleichung bezieht sich jedoch in erster Linie auf den Zugang zu den Gerichten als solchen, um dort auch dem Unbemittelten die Durchsetzung seines Rechtsstandpunktes zu ermöglichen. Dementsprechend dürfen schwierige Rechtsfragen nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) entschieden werden, vielmehr ist es dem Antragsteller - wie einem Bemittelten - zu ermöglichen seinen Standpunkt im Hauptsacheverfahren darzulegen (BVerfG, a.a.O.).
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Andererseits setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Bedürftigkeit voraus und stellt damit - strukturell - eine Art von Sozialhilfegewährung dar (s. BGH, Urteil vom 26.10.1989, III ZR 147/88, u.a. in Juris, Rdnr. 24), die durch das Sozialstaatsprinzip gefordert ist (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2004, 2 BvR 387/00, u.a. in Juris). Damit aber ist eine - was die Kosten des Rechtsanwaltes im Einzelnen anbelangt - Gleichstellung von Bemittelten und Unbemittelten mit der Folge einer Ausweitung des § 121 Abs. 3 und 4 ZPO nicht zwingend. Denn im Bereich der Sozialhilfe ist gerade keine Gleichstellung mit Bemittelten geboten, sondern die Sicherung des Existenzminimums. Übertragen auf die Prozesskostenhilfe bedeutet dies, dass der unbemittelte Rechtssuchende wirtschaftlich in die Lage versetzt werden muss, sein Recht vor Gericht zu suchen. Erforderlich ist also die Sicherstellung einer am Notwendigen orientierten Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Wenn der Gesetzgeber in diesem Rahmen durch die Vorgaben in § 121 Abs. 3 ZPO, abgemildert durch die Möglichkeit, einen Verkehrsanwalt zusätzlich beizuordnen (§ 121 Abs. 4 ZPO), das Ziel verfolgt, Aufwendungen für Reisekosten zu begrenzen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dann aber sieht der Senat auch keinen Grund, § 121 Abs. 4 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen erweiternd auszulegen und die Reisekosten eines am Wohnort des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes unbeschränkt und sogar die gegenüber einem Verkehrsanwalt u.U. höheren Kosten eines Terminsvertreters (vgl. VV zum RVG, Teil 3 Nr. 3400 für Verkehrsanwälte mit einer Begrenzung auf höchstens 260 EUR im sozialgerichtlichen Verfahren einerseits und Nrn. 3401, 3402 für Terminsvertreter, ohne eine solche Begrenzung) über die Vorgaben des § 121 Abs. 4 ZPO hinaus auf die Staatskasse zu übernehmen.
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4. Im Rahmen des § 91 ZPO ist auch anerkannt, dass die Kosten eines weder am Sitz des Gerichts noch in der Nähe des Wohnorts der Partei ansässigen Rechtsanwaltes zu erstatten sind, wenn sich dieser Rechtsanwalt auf das einschlägige Sachgebiet spezialisiert hat und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2002, I ZB 29/02, u.a. in Juris, Rdnr. 17). Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren für die Erstattungspflicht nach § 193 SGG (Knittel, a.a.O., Rdnr. 83). Teilweise wird hier sogar ein Spezialist oder der Anwalt des Vertrauens als grundsätzlich notwendig angesehen ist (so Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 9a m.w.N.; a.A. Knittel, a.a.O. und verneinend für § 91 ZPO wohl auch BGH, a.a.O.). Diese Überlegungen spielen aber im vorliegenden Fall keine Rolle. Denn weil § 121 Abs. 4 ZPO nur auf die Notwendigkeit eines Verkehrsanwaltes abstellt, kann auch § 193 SGG allein zu dieser Frage herangezogen werden. Der Auffassung, es könne ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne Beschränkung beigeordnet werden, wenn dessen Spezialkenntnisse dessen Beauftragung nahe legen (Thüringer OLG, Beschluss vom 28.6.2006, 2 W 509/05 in Juris, Rdnr. 11), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen.
16 
Allerdings geht die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO davon aus, dass ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zur Verfügung steht, der eine sachgerechte Prozessführung betreiben kann, wofür eine entsprechende Kenntnis der für die Prozessführung erforderlichen rechtlichen Materie Voraussetzung ist. Findet der Antragsteller nachgewiesenermaßen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit solchen Kenntnissen am Sitz des Gerichts, kann er auch nicht auf einen solchen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts verwiesen werden. Denn Unmögliches kann auch im Rahmen der der Durchsetzung des Rechtsstaatsprinzip dienenden Prozesskostenhilfe nicht verlangt werden.
17 
Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang - teilweise sinngemäß - vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe die für das Verfahren erforderlichen besonderen Kenntnisse, ohne die ein (anderer) Rechtsanwalt sich nur unzureichend in die Akte einarbeiten könne. Die Klägerin behauptet damit lediglich, dass ihr Prozessbevollmächtigter die erforderlichen Kenntnisse habe, sie behauptet jedoch nicht, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt mit den notwendigen Kenntnissen am Sitz des Sozialgerichts Konstanz gefunden zu haben. Dies wäre für den Senat auch nicht nachvollziehbar. Denn nach Einschätzung des Senats sind im vorliegenden Rechtsstreit - gemessen am Kenntnisstand eines Fachanwaltes für Sozialrecht oder eines öfter sozialrechtliche Fälle bearbeitenden Rechtsanwaltes - keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich, die nicht auch kurzfristig aktualisiert oder erworben werden könnten, was zu den Grundfähigkeiten eines Rechtsanwaltes gehört. Solche Rechtsanwälte sind auch am Sitz des Sozialgerichts Konstanz zu finden.
18 
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Prozessbevollmächtigter habe sie bereits in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit dem Vertriebenen- und Spätaussiedlerrecht vertreten, ändert dies nichts an dieser Beurteilung (zu § 91 ZPO ebenfalls verneinend BGH, a.a.O., Rdnr. 18 für den vorprozessual tätig gewordenen Rechtsanwalt). Denn der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte bereits für die Klägerin tätig war und eine thematische Nähe der früheren Tätigkeit mit dem jetzigen Rechtsstreits besteht, ändert nichts an der in § 121 Abs. 3 ZPO geregelten Vorgabe. Es bleibt der Klägerin unbenommen, den aus ihrer Sicht geeignetsten Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu bevollmächtigen, eine Kostenerstattung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist aber nur nach den hier geltenden Regeln möglich.
19 
5. Im Ergebnis hat im vorliegenden Fall die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter einer Beschränkung zu erfolgen. Dabei ist die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts“ nicht zulässig. Zum einen lässt sich eine Beschränkung dieses Inhalts nach dem Vorstehenden nicht begründen, weil sie keinen Bezug zur Frage des Verkehrsanwaltes aufweist. Zum anderen ist eine solche Beschränkung praktisch kaum umsetzbar. So ist schon unklar, wie der Bezug auf den Gerichtsbezirk zu verstehen ist, insbesondere auf welchen konkreten Ort für die vergleichende Berechnung der Reisekosten abzustellen ist.
20 
Gegenüber der somit eigentlich rechtlich gebotenen und zulässigen Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwaltes erweist sich die vom Sozialgericht vorgenommene Beschränkung der Beiordnung auf einen im Bezirk des Sozialgerichts Kostanz ansässigen Rechtsanwalt der Klägerin angesichts der Größe des Bezirkes möglicherweise günstiger, je nachdem, wie viele Gerichtstermine stattfinden werden und von welchem Ort bei der Vergleichsberechnung ausgegangen wird. Insoweit wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sollte die Vergleichsberechnung am Ende des Klageverfahrens dagegen ergeben, dass die Kosten eines Verkehrsanwaltes höher gewesen wären, würde die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Für diesen Fall ist auf die Beschwerde der Klägerin der Tenor des Beschlusses zu ändern.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m.§ 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.