Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2013 - L 10 R 1214/12

bei uns veröffentlicht am21.11.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beigeladene Land Baden-Württemberg, bei dem der Kläger in einem Beamtenverhältnis stand, diesen nach seinem Ausscheiden zu Recht bei der Beklagten nachversicherte.
Der am 1956 geborene Kläger ist Inhaber eines Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre (BWL) an der Universität G. in N.. Er absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Diplom-Kaufmann und war u.a. von Oktober 1987 bis September 1992 rentenversicherungspflichtig tätig. Vom 01.10.1992 bis 30.09.1998 stand er als wissenschaftlicher Assistent in B. an der Universität M. in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Diese Tätigkeit führte er im unmittelbaren Anschluss und befristet bis 31.03.1999 im Angestelltenverhältnis fort. Vom 01.04.1999 bis 31.12.2000 übte er eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit in der freien Wirtschaft aus. Mit Schreiben vom 27.04.2000 wurde ihm vom ... Ministerium für Wissenschaft und Kultur der Ruf auf eine Universitätsprofessorenstelle in G. erteilt. Nach seinen Angaben nahm er nach Verhandlungen über die Ausstattung der Professur den Ruf im November 2000 an. Mit Wirkung zum 01.01.2001 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor an der Universität G. ernannt (Urkunde vom 15.12.2000).
Unmittelbar nach dem Ende des Beamtenverhältnisses leitete das beim Beigeladenen für die Nachversicherung zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) das Verfahren zur Nachversicherung des Klägers ein. In dem ihm zur Klärung auch von Aufschubgründen übersandten Fragebogen gab der Kläger Anfang November 1998 an, er plane nach (damals noch nicht erfolgter) Fertigstellung seiner Habilitationsschrift, erfolgreicher Habilitation und Erteilung der Lehrbefugnis für BWL die Aufnahme einer Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis an einer deutschen Universität. Er bewerbe sich derzeit, habe aber noch keine konkrete Einstellungszusage oder sonstige Mitteilung eines künftigen Dienstherrn. Am 29.04.1999 führte das beigeladene Land die Nachversicherung des Klägers bei der Beklagten für die Zeit vom 01.10.1992 bis 30.09.1998 durch Zahlung entsprechender Beträge durch und übersandte u.a. dem Kläger die entsprechende Nachversicherungsbescheinigung.
Im Rahmen eines im Mai 2005 eingeleiteten Kontenklärungsverfahrens suchte der Kläger bei der Beklagten um Auskunft darüber nach, ob die nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit seitens des Landes B. durchgeführte Nachversicherung Nachteile für ihn erbrächten. Nach dem Hinweis der Beklagten, die nachversicherten Zeiten seien bei einem Anspruch auf eigene Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht mehr berücksichtigungsfähig, machte der Kläger zunächst gegenüber dem LBV geltend, wegen des im April 2000 erteilten Rufes auf die Stelle eines Universitätsprofessors hätten Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung im Sinne des § 184 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vorgelegen (Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden). Eigentlich sei es Ziel gewesen, die Professur zum Wintersemester 2000/2001, d.h. am 01.10.2000 zu übernehmen. Dies habe sich auf Grund von Verhandlungen über die Ausstattung der Professur verzögert. Nachdem das LBV und nach Weiterleitung des Schriftwechsels an die Beklagte auch diese darauf hingewiesen hatten, die erneute Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor sei erst mit Wirkung vom 01.01.2001 und damit nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erfolgt und der Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünschte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2006 und Widerspruchsbescheid vom 20.05.2006 „die Auflösung der Nachversicherung Ihrer versicherungsfreien Beschäftigung vom 01.10.1992 bis 30.09.1998“ ab. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30.09.1998 und der Berufung in das neue Beamtenverhältnis zum 01.01.2001, also erst nach Ablauf von zwei Jahren, sei die Nachversicherung zu Recht erfolgt. Die Prognoseentscheidung „voraussichtlich“ stehe nicht für sich allein (irgendwann), sondern sei im ursächlichen Zusammenhang mit der Frist „innerhalb von zwei Jahren“ zu sehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI könne die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung aufgeschoben werden.
Am 12.06.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bereits während seiner Beschäftigung an der Universität M. habe er sich um Stellen an verschiedenen Universitäten bemüht und schon im Laufe des Jahres 2000 Verhandlungen mit der Universität G. geführt, die schließlich zu der am 01.01.2001 aufgenommenen Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis geführt hätten. Es sei durchaus abzusehen gewesen, dass er voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Tätigkeit ausüben würde. Spätestens mit dem Ruf an die Universität G. sei die objektive Voraussicht der Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung eingetreten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung erfüllt gewesen. Anders als die Beklagte meine, sei der Wortlaut des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht so eindeutig, dass die Nachversicherung „längstens“ bis zum Ablauf von zwei Jahren aufgeschoben werden könne.
Nach Beiladung des Landes B. hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2007 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne offen bleiben, ob zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung Ende April 1999 tatsächlich kein Aufschubgrund mehr vorgelegen habe, denn der Aufschub ende jedenfalls mit dem Wegfall der „objektiven Voraussicht“, innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufzunehmen. Dies sei denklogisch nach Ablauf von zwei Jahren der Fall, da innerhalb des bereits abgelaufenen Zweijahreszeitraums eine solche Beschäftigung nicht mehr aufgenommen werden könne.
Gegen den ihm am 13.04.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.05.2007, einem Montag, beim Landessozialgericht (LSG) Berufung (L 6 R 2425/07) eingelegt. Er meint, das Gesetz gebe keine Auskunft über den Zeitpunkt oder die Häufigkeit der Prüfung einer erteilten Aufschubentscheidung. Auch sei nicht geregelt, dass die Nachversicherung spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis vorzunehmen sei. Für die bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu treffende Prognose könne nicht von Bedeutung sein, wie sich die Situation später rückschauend tatsächlich darstelle. Spätestens durch den Ruf auf seine Professorenstelle im April 2000 ergebe sich die voraussichtliche Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb des Zweijahreszeitraumes. Er verweist auf eine Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen zur „Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.05.1999“, woraus sich ergebe, dass ein Aufschub der Beitragszahlung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zulässig sei.
Am 21.03.2012 hat die Beklagte das zwischenzeitlich ruhende Verfahren wieder angerufen (L 10 R 1214/12) und auf das Urteil des LSG vom 15.02.2012, L 5 R 736/11 verwiesen, das die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung bestätige. Selbst wenn am 30.09.1998 Aufschubgründe vorgelegen hätten, wären diese spätestens am 30.09.2000 entfallen, d.h. spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ein neues versicherungsfreies Beamtenverhältnis begründet werden müssen. Ein solches habe jedoch erst am 01.01.2001, also nach Ablauf der Zweijahresfrist begonnen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
10 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27.03.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.05.2006 zu verurteilen, die für die Zeit vom 01.10.1992 bis 30.09.1998 gezahlten Beiträge zur Nachversicherung gegenüber dem Beigeladenen zu beanstanden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2006, mit dem die Beklagte die „Auflösung“ der durchgeführten Nachversicherung ablehnte.
18 
Das Begehren des Klägers richtet sich darauf, die durchgeführte Nachversicherung rückgängig, also ungeschehen zu machen. Die vom Beigeladenen gezahlten Nachversicherungsbeiträge sollen nicht - wie dies § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorsieht - als Pflichtbeiträge gelten, da sie - so die Auffassung des Klägers - zu Unrecht entrichtet worden seien. Damit macht der Kläger geltend, der Beigeladene habe an die Beklagte zu Unrecht als Pflichtbeiträge geltende Nachversicherungsbeiträge gezahlt.
19 
Zur Verfolgung eines solchen Begehrens steht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts, vgl. BSG, Urteil vom 13.06.1985, 7 RAr 107/83 in SozR 2100 § 27 Nr. 4 zur Arbeitslosenversicherung und BSG, Urteil vom 25.04.1991, 12 RK 31/90 in SozR 3-2400 § 27 Nr. 1 zur Krankenversicherung) das Rechtsinstitut der Beanstandung zur Verfügung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierfür existiert zwar nicht, doch verwendet das Gesetz an verschiedenen Stellen diesen Begriff (vgl. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -, § 202 SGB VI), setzt also ein solches Beanstandungsrecht - wie nach der früheren Rechtslage in der Reichsversicherungsordnung und dem Angestelltenversicherungsgesetz - voraus (vgl. BSG, Urteil vom 13.06.1985, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Die Beanstandung hat den Zweck, der Unrechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung Rechtswirksamkeit zu verschaffen, was durch deren Geltendmachung geschieht. Ist ein Beitrag unwirksam, so kann dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt ist, also von dem Versicherten, dem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger. Letzterer ist sowohl im Interesse der Versichertengemeinschaft als auch des betroffenen Versicherten verpflichtet, die Beanstandung vorzunehmen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsleistung hat. Die Beanstandung hat vor allem den Zweck, auch den Versicherten über die Feststellung der Unwirksamkeit zu unterrichten.
20 
Für dieses prozessuale Begehren steht dem Kläger die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfügung (so auch Urteil des LSG vom 15.02.2012, L 5 R 736/11), so dass der Senat einen entsprechenden Antrag des Klägers zu Grunde legt. Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte die Beklagte sinngemäß eine derartige Beanstandung ab, wogegen sich der Kläger mit der Anfechtungsklage wendet. Mit der Verpflichtungsklage begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme einer derartigen Beanstandung.
21 
Der Senat bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diese Klage. Wie oben ausgeführt kann (auch) der Versicherte nach der Rechtsprechung die „Unwirksamkeit“ (gemeint: Rechtswidrigkeit) geleisteter Beiträge geltend machen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis wird danach nicht gefordert. Vor diesem Hintergrund, der Einschätzung der Beklagten, wonach die Nachversicherungszeit bei der beamtenrechtlichen Versorgung nicht berücksichtigungsfähig sei, und dem Umstand, dass sowohl die Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Bereich des Beamtenrechts in der Vergangenheit erheblichen Veränderungen unterlag, und auch für die Zukunft solche Veränderungen zumindest nicht auszuschließen sind, kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung aus seiner Sicht rechtmäßiger Zustände nicht abgesprochen werden.
22 
Jedoch besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge. Damit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2006 als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten.
23 
Allerdings folgt dies nicht ohne weiteres aus § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, wonach Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wurden) nicht mehr beanstandet werden dürfen. Denn § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV wurde erst mit Wirkung zum 01.01.2008 in das Gesetz eingefügt (BGBl. I, 2007, 3024 ff.), zu einem Zeitpunkt also, als der Kläger bereits das vorliegende Verfahren eingeleitet hatte. Der Senat kann diese Frage offen lassen. Denn bei den in Rede stehenden Beiträgen handelt es sich um vom Beigeladenen zu Recht entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
24 
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, als Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.
25 
Ein derartiger sog. Nachversicherungsfall lag beim Kläger nach seinem zum 30.09.1998 erfolgten Ausscheiden aus den Diensten des beigeladenen Landes vor. Denn der Kläger war vom 01.10.1992 bis 30.09.1998 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. entgeltlich beschäftigt und deshalb in dieser Tätigkeit dem Grunde nach („kraft Gesetzes“) versicherungspflichtig im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Als Beamter auf Zeit war er jedoch im Hinblick auf die ihm dienstrechtlich gewährte Versorgungsanwartschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Da er aus dieser Tätigkeit mit Ablauf des 30.09.1998 unversorgt ausschied, trat am 01.10.1998 die Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 SGB VI ein, der Kläger war nachzuversichern, das sog. Nachversicherungsverhältnis wurde begründet.
26 
Denn hierfür kommt es im Normalfall und anders als der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB VI (Gründe für einen Aufschub der Betragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben) nahelegt nur auf das unversorgte Ausscheiden des Beschäftigten (Nachversicherungsfall) an (BSG, Urteil vom 29.07.1997, 4 RA 107/95 in SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Das Rechtsinstitut der Nachversicherung schützt entgeltlich beschäftigte Personen, die in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder befreit waren, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung im Rentenversicherungsschutz. Die Nachversicherten haben nämlich während der Zeit ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung eine an sich („dem Grunde nach“) kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hätten als Mitglieder eines Rentenversicherungsträgers den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen der durch ihre Beschäftigung vermittelten Sicherung durch ein anderes, dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem versicherungsfrei gestellt oder von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Sie hätten, gebe es das Institut der Nachversicherung nicht, ab dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung auch keine Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Wäre der Kläger daher am 01.10.1998 erwerbsunfähig oder gesundheitlich rehabilitationsbedürftig geworden, hätten ihm keine Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beklagten zugestanden, ebenso wenig hätte er nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses Rechte aus der Beamtenversorgung gehabt. Demgegenüber hätte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität, der von dem beklagten Land nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden wäre, unter im Übrigen gleichen Bedingungen rentenwirksame Beitragszeiten zurückgelegt und hätte bereits einen gewissen Schutz bei Erwerbsunfähigkeit und im Bedarfsfall nach medizinischer Rehabilitation erlangt. Aus diesem Grund werden die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB VI umschriebenen Personen kraft Gesetzes nachversichert, wenn, d.h. sobald, sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben (BSG, a.a.O).
27 
Mit dem unversorgten Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum 30.09.1998 war beim Kläger somit zum 01.10.1998 ein Nachversicherungsverhältnis entstanden. Dabei handelt es sich (BSG, a.a.O.) um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Beschäftigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber. Im Normalfall besteht dann die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem nachversicherten Beschäftigten darin, ihn sofort nach dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die im Normalfall sofort fällig werdenden (§§ 40 Abs. 1, 41 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB I -) Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§§ 181 Abs. 5, 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Den unversorgt Ausgeschiedenen treffen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger demgegenüber keine Hauptpflichten. Der Nachversicherte hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung (§ 185 Abs. 3 SGB VI) und gegen den Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit seiner nachversicherten Beschäftigung als eines Tatbestands nachversicherter Beitragszeit (§ 149 Abs. 5, § 185 Abs. 4 SGB VI).
28 
Mit der Entstehung des Nachversicherungsverhältnisses am 01.10.1998 hatte die Beklagte gegen den Beigeladenen somit einen Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, den der Beigeladene Ende April 1999 erfüllte.
29 
Diesem Anspruch standen keine Aufschubgründe i.S. des § 184 Abs. 2 SGB VI entgegen.
30 
Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist zwischen anspruchshindernden Aufschubgründen (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - zeitlich begrenzte Unterbrechung - und Nr. 3 - Zahlung einer der Nachversicherung gleichwertigen Versorgung -) und fälligkeitshemmenden Aufschubgründen (u.a. der hier in Rede stehende § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative - Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden) zu unterscheiden. Im ersten Fall kommt es bereits nicht zur Entstehung eines (erfüllbaren) Beitragsanspruches des Rentenversicherungsträgers, weil er den Nachversicherten wegen der Absicherung in einem vorrangigen Sicherungssystem noch nicht so behandeln muss, als sei er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (mangelndes Sicherungsbedürfnis). Dem gegenüber ist der Nachversicherte bei den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen für die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung auf den sofortigen Schutz des Rentenversicherungsträgers angewiesen, weil er während dieses Schwebezustandes durch kein anderes Versorgungssystem geschützt ist.
31 
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einzig das Vorliegen des bereits erwähnten Aufschubtatbestandes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI. Danach wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
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Ob aus der dargelegten Qualität dieses Tatbestandes als Einrede mangelnder Fälligkeit zwingend zu schließen ist, dass gleichwohl gezahlte Nachversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet sind, lässt der Senat offen. Grundsätzlich jedenfalls führt die fehlende Fälligkeit einer Schuld (hier: Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Beklagte) lediglich dazu, dass die Beklagte ihre Forderung nicht durchsetzen kann. Die Entstehung und Erfüllbarkeit der Schuld durch den Beigeladenen würde dadurch nicht gehindert (vgl. BSG, a.a.O.).
33 
Jedenfalls aber ist der Senat an einer Prüfung dieses Aufschubtatbestandes gehindert. Auch hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Für eine solche Prüfung fehlt es an einer entsprechenden Entscheidung des Beigeladenen. Denn gemäß § 184 Abs. 3 SGB VI entscheiden die Arbeitgeber über den Aufschub der Beitragszahlung. Die somit in der Form der Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 4 SGB VI) unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende (BSG, a.a.O.) Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen (ständige Rechtsprechung des BSG, BSG, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere tritt der „Aufschub“ nicht bereits dann ein, wenn die gesetzlichen Tatbestände eines Aufschubgrundes erfüllt sind (BSG, a.a.O.). Entsprechend muss der Rentenversicherungsträger dann, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden eine konkrete Aufschubentscheidung in Form einer Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers nicht vorliegt, seinen Beitragsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen (BSG, a.a.O.). Hieran würde auch eine spätere (und damit verspätete) Aufschubentscheidung nichts ändern, weil die Rechtsfolgen der Nachversicherung einschließlich der Fälligkeit bereits eintraten (BSG, a.a.O.). Da der Beigeladene unmittelbar nach dem Ausscheiden des Klägers keine derartige Aufschubentscheidung traf, war die Forderung auf Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge fällig und musste vom Beigeladenen gezahlt werden. Soweit der Kläger rügt, im Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung Ende April 1999 nicht mehr befragt worden zu sein, kommt es hierauf nicht an. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits fällig geworden. Damit wurden die Beiträge zu Recht entrichtet, was die vom Kläger begehrte Beanstandung ausschließt.
34 
Damit darf und muss über die Frage, ob die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Aufschubtatbestandes vorlagen, nicht mehr entschieden werden. Lediglich ergänzend führt der Senat aus (und in der mündlichen Verhandlung ist auch dies vom Senat dargelegt worden), dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen. Denn für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an (BSG, a.a.O.), ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten - hier also am 01.10.1998 - bei Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird. Erforderlich ist insoweit eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (BSG, a.a.O.).
35 
Es genügt somit nicht, dass der Kläger durchgehend die Aufnahme einer solchen Beschäftigung plante (subjektive „Voraussichtlichkeit“). Erforderlich ist vielmehr, dass auch eine objektive „Voraussichtlichkeit“ vorlag. Hierfür genügt - entgegen der Auffassung des Klägers - der im April 2000 erteilte Ruf des ... Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf eine Universitätsprofessorenstelle in G. nicht. Denn dieser Ruf erging erst eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers. Maßgebend für die Prüfung der objektiven „Voraussichtlichkeit“ ist aber - wie ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt - der Zeitpunkt unmittelbar nach dem Ausscheiden (hier: 01.10.1998). Nachträgliche Entwicklungen innerhalb des Zweijahreszeitraumes dürfen zur Begründung der Aufschubentscheidung nicht herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
36 
Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers - genauer: am 01.10.1998 - gab es aber keine konkreten tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren, also bis spätestens 30.09.2000, eine solche, von ihm begehrte Professorenstelle erhalten werde. Zeitnah zum Ausscheiden, im November 1998, gab der Kläger selbst an, er plane nach (damals noch nicht erfolgter) Fertigstellung seiner Habilitationsschrift, erfolgreicher Habilitation und Erteilung der Lehrbefugnis für BWL die Aufnahme einer Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis an einer deutschen Universität. Er bewerbe sich derzeit, habe aber noch keine konkrete Einstellungszusage oder sonstige Mitteilung eines künftigen Dienstherrn. Damit erfüllte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nach eigener Einschätzung noch nicht einmal die formalen Voraussetzungen (Habilitation, Lehrbefugnis) für die von ihm begehrte Tätigkeit eines Universitätsprofessors (Habilitation). Auch konkrete Aussichten auf eine Stelle gab es nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, er hatte weder eine Einstellungszusage, noch überhaupt eine Mitteilung in Bezug auf seine Bewerbungen. Die Annahme, er würde innerhalb von zwei Jahren eine derartige Stelle erhalten, wäre damals rein spekulativ gewesen, was - wie dargelegt - für den in Rede stehenden Aufschubtatbestand nicht ausreicht.
37 
Lediglich am Rande weist der Senat noch darauf hin, dass die vom Kläger im Übrigen vertretene Auffassung, die Zweijahresfrist dürfe auch überschritten werden, nicht zutrifft. Denn bei den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen wie dem vom Kläger geltend gemachten § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI tritt - wie oben dargelegt - für die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der zwei Jahre ein Schwebezustand ein, während der der Nachversicherte auf den sofortigen Schutz des Rentenversicherungsträgers angewiesen, eben weil er während dieses Schwebezustandes durch kein anderes Versorgungssystem geschützt ist. Der Grund für diese fälligkeitshemmende Einrede liegt darin, dass im Falle einer Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ablauf dieses Schwebezustandes es nicht gerechtfertigt ist, den bisherigen Dienstherrn mit der Beitragszahlung zu belasten, ohne dass dem Nachversicherten entsprechende Vorteile gegenüber stünden (BSG, a.a.O.). Hieraus folgt zwingend, dass der Schwebezustand selbst bei ursprünglichem Vorliegen der „Voraussichtlichkeit“ nach zwei Jahren beendet ist (so auch der 5. Senat des LSG im Urteil vom 15.02.2012, L 5 R 736/11). Hieran würde auch die vom Kläger erwähnte Bekanntmachung des Ministers für Finanzen zur Nachversicherung nichts ändern.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

16 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
17 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2006, mit dem die Beklagte die „Auflösung“ der durchgeführten Nachversicherung ablehnte.
18 
Das Begehren des Klägers richtet sich darauf, die durchgeführte Nachversicherung rückgängig, also ungeschehen zu machen. Die vom Beigeladenen gezahlten Nachversicherungsbeiträge sollen nicht - wie dies § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vorsieht - als Pflichtbeiträge gelten, da sie - so die Auffassung des Klägers - zu Unrecht entrichtet worden seien. Damit macht der Kläger geltend, der Beigeladene habe an die Beklagte zu Unrecht als Pflichtbeiträge geltende Nachversicherungsbeiträge gezahlt.
19 
Zur Verfolgung eines solchen Begehrens steht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts, vgl. BSG, Urteil vom 13.06.1985, 7 RAr 107/83 in SozR 2100 § 27 Nr. 4 zur Arbeitslosenversicherung und BSG, Urteil vom 25.04.1991, 12 RK 31/90 in SozR 3-2400 § 27 Nr. 1 zur Krankenversicherung) das Rechtsinstitut der Beanstandung zur Verfügung. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierfür existiert zwar nicht, doch verwendet das Gesetz an verschiedenen Stellen diesen Begriff (vgl. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -, § 202 SGB VI), setzt also ein solches Beanstandungsrecht - wie nach der früheren Rechtslage in der Reichsversicherungsordnung und dem Angestelltenversicherungsgesetz - voraus (vgl. BSG, Urteil vom 13.06.1985, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Die Beanstandung hat den Zweck, der Unrechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung Rechtswirksamkeit zu verschaffen, was durch deren Geltendmachung geschieht. Ist ein Beitrag unwirksam, so kann dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt ist, also von dem Versicherten, dem Arbeitgeber und dem Versicherungsträger. Letzterer ist sowohl im Interesse der Versichertengemeinschaft als auch des betroffenen Versicherten verpflichtet, die Beanstandung vorzunehmen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsleistung hat. Die Beanstandung hat vor allem den Zweck, auch den Versicherten über die Feststellung der Unwirksamkeit zu unterrichten.
20 
Für dieses prozessuale Begehren steht dem Kläger die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfügung (so auch Urteil des LSG vom 15.02.2012, L 5 R 736/11), so dass der Senat einen entsprechenden Antrag des Klägers zu Grunde legt. Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte die Beklagte sinngemäß eine derartige Beanstandung ab, wogegen sich der Kläger mit der Anfechtungsklage wendet. Mit der Verpflichtungsklage begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme einer derartigen Beanstandung.
21 
Der Senat bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diese Klage. Wie oben ausgeführt kann (auch) der Versicherte nach der Rechtsprechung die „Unwirksamkeit“ (gemeint: Rechtswidrigkeit) geleisteter Beiträge geltend machen. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis wird danach nicht gefordert. Vor diesem Hintergrund, der Einschätzung der Beklagten, wonach die Nachversicherungszeit bei der beamtenrechtlichen Versorgung nicht berücksichtigungsfähig sei, und dem Umstand, dass sowohl die Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Bereich des Beamtenrechts in der Vergangenheit erheblichen Veränderungen unterlag, und auch für die Zukunft solche Veränderungen zumindest nicht auszuschließen sind, kann dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung aus seiner Sicht rechtmäßiger Zustände nicht abgesprochen werden.
22 
Jedoch besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Beanstandung der Nachversicherungsbeiträge. Damit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2006 als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten.
23 
Allerdings folgt dies nicht ohne weiteres aus § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, wonach Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wurden) nicht mehr beanstandet werden dürfen. Denn § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV wurde erst mit Wirkung zum 01.01.2008 in das Gesetz eingefügt (BGBl. I, 2007, 3024 ff.), zu einem Zeitpunkt also, als der Kläger bereits das vorliegende Verfahren eingeleitet hatte. Der Senat kann diese Frage offen lassen. Denn bei den in Rede stehenden Beiträgen handelt es sich um vom Beigeladenen zu Recht entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
24 
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI werden Personen, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, als Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, nachversichert, wenn sie ohne Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind.
25 
Ein derartiger sog. Nachversicherungsfall lag beim Kläger nach seinem zum 30.09.1998 erfolgten Ausscheiden aus den Diensten des beigeladenen Landes vor. Denn der Kläger war vom 01.10.1992 bis 30.09.1998 als wissenschaftlicher Assistent an der Universität M. entgeltlich beschäftigt und deshalb in dieser Tätigkeit dem Grunde nach („kraft Gesetzes“) versicherungspflichtig im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Als Beamter auf Zeit war er jedoch im Hinblick auf die ihm dienstrechtlich gewährte Versorgungsanwartschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Da er aus dieser Tätigkeit mit Ablauf des 30.09.1998 unversorgt ausschied, trat am 01.10.1998 die Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 SGB VI ein, der Kläger war nachzuversichern, das sog. Nachversicherungsverhältnis wurde begründet.
26 
Denn hierfür kommt es im Normalfall und anders als der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 a.E. SGB VI (Gründe für einen Aufschub der Betragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben) nahelegt nur auf das unversorgte Ausscheiden des Beschäftigten (Nachversicherungsfall) an (BSG, Urteil vom 29.07.1997, 4 RA 107/95 in SozR 3-2600 § 8 Nr. 4 m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Das Rechtsinstitut der Nachversicherung schützt entgeltlich beschäftigte Personen, die in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder befreit waren, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung im Rentenversicherungsschutz. Die Nachversicherten haben nämlich während der Zeit ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung eine an sich („dem Grunde nach“) kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hätten als Mitglieder eines Rentenversicherungsträgers den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen der durch ihre Beschäftigung vermittelten Sicherung durch ein anderes, dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im Wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem versicherungsfrei gestellt oder von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Sie hätten, gebe es das Institut der Nachversicherung nicht, ab dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung auch keine Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Wäre der Kläger daher am 01.10.1998 erwerbsunfähig oder gesundheitlich rehabilitationsbedürftig geworden, hätten ihm keine Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Beklagten zugestanden, ebenso wenig hätte er nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses Rechte aus der Beamtenversorgung gehabt. Demgegenüber hätte ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität, der von dem beklagten Land nicht im Beamtenverhältnis, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt worden wäre, unter im Übrigen gleichen Bedingungen rentenwirksame Beitragszeiten zurückgelegt und hätte bereits einen gewissen Schutz bei Erwerbsunfähigkeit und im Bedarfsfall nach medizinischer Rehabilitation erlangt. Aus diesem Grund werden die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 SGB VI umschriebenen Personen kraft Gesetzes nachversichert, wenn, d.h. sobald, sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben (BSG, a.a.O).
27 
Mit dem unversorgten Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zum 30.09.1998 war beim Kläger somit zum 01.10.1998 ein Nachversicherungsverhältnis entstanden. Dabei handelt es sich (BSG, a.a.O.) um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Beschäftigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber. Im Normalfall besteht dann die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem nachversicherten Beschäftigten darin, ihn sofort nach dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die im Normalfall sofort fällig werdenden (§§ 40 Abs. 1, 41 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB I -) Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§§ 181 Abs. 5, 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Den unversorgt Ausgeschiedenen treffen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger demgegenüber keine Hauptpflichten. Der Nachversicherte hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung (§ 185 Abs. 3 SGB VI) und gegen den Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit seiner nachversicherten Beschäftigung als eines Tatbestands nachversicherter Beitragszeit (§ 149 Abs. 5, § 185 Abs. 4 SGB VI).
28 
Mit der Entstehung des Nachversicherungsverhältnisses am 01.10.1998 hatte die Beklagte gegen den Beigeladenen somit einen Anspruch auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge, den der Beigeladene Ende April 1999 erfüllte.
29 
Diesem Anspruch standen keine Aufschubgründe i.S. des § 184 Abs. 2 SGB VI entgegen.
30 
Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) ist zwischen anspruchshindernden Aufschubgründen (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - zeitlich begrenzte Unterbrechung - und Nr. 3 - Zahlung einer der Nachversicherung gleichwertigen Versorgung -) und fälligkeitshemmenden Aufschubgründen (u.a. der hier in Rede stehende § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative - Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung mit Versorgungsanwartschaft voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden) zu unterscheiden. Im ersten Fall kommt es bereits nicht zur Entstehung eines (erfüllbaren) Beitragsanspruches des Rentenversicherungsträgers, weil er den Nachversicherten wegen der Absicherung in einem vorrangigen Sicherungssystem noch nicht so behandeln muss, als sei er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (mangelndes Sicherungsbedürfnis). Dem gegenüber ist der Nachversicherte bei den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen für die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung auf den sofortigen Schutz des Rentenversicherungsträgers angewiesen, weil er während dieses Schwebezustandes durch kein anderes Versorgungssystem geschützt ist.
31 
Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger einzig das Vorliegen des bereits erwähnten Aufschubtatbestandes nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI. Danach wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
32 
Ob aus der dargelegten Qualität dieses Tatbestandes als Einrede mangelnder Fälligkeit zwingend zu schließen ist, dass gleichwohl gezahlte Nachversicherungsbeiträge zu Unrecht entrichtet sind, lässt der Senat offen. Grundsätzlich jedenfalls führt die fehlende Fälligkeit einer Schuld (hier: Pflicht zur Zahlung der Beiträge an die Beklagte) lediglich dazu, dass die Beklagte ihre Forderung nicht durchsetzen kann. Die Entstehung und Erfüllbarkeit der Schuld durch den Beigeladenen würde dadurch nicht gehindert (vgl. BSG, a.a.O.).
33 
Jedenfalls aber ist der Senat an einer Prüfung dieses Aufschubtatbestandes gehindert. Auch hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Für eine solche Prüfung fehlt es an einer entsprechenden Entscheidung des Beigeladenen. Denn gemäß § 184 Abs. 3 SGB VI entscheiden die Arbeitgeber über den Aufschub der Beitragszahlung. Die somit in der Form der Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 4 SGB VI) unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende (BSG, a.a.O.) Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen (ständige Rechtsprechung des BSG, BSG, a.a.O. m.w.N.). Insbesondere tritt der „Aufschub“ nicht bereits dann ein, wenn die gesetzlichen Tatbestände eines Aufschubgrundes erfüllt sind (BSG, a.a.O.). Entsprechend muss der Rentenversicherungsträger dann, wenn unmittelbar nach dem Ausscheiden eine konkrete Aufschubentscheidung in Form einer Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers nicht vorliegt, seinen Beitragsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen (BSG, a.a.O.). Hieran würde auch eine spätere (und damit verspätete) Aufschubentscheidung nichts ändern, weil die Rechtsfolgen der Nachversicherung einschließlich der Fälligkeit bereits eintraten (BSG, a.a.O.). Da der Beigeladene unmittelbar nach dem Ausscheiden des Klägers keine derartige Aufschubentscheidung traf, war die Forderung auf Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge fällig und musste vom Beigeladenen gezahlt werden. Soweit der Kläger rügt, im Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung Ende April 1999 nicht mehr befragt worden zu sein, kommt es hierauf nicht an. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bereits fällig geworden. Damit wurden die Beiträge zu Recht entrichtet, was die vom Kläger begehrte Beanstandung ausschließt.
34 
Damit darf und muss über die Frage, ob die Voraussetzungen des vom Kläger behaupteten Aufschubtatbestandes vorlagen, nicht mehr entschieden werden. Lediglich ergänzend führt der Senat aus (und in der mündlichen Verhandlung ist auch dies vom Senat dargelegt worden), dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen. Denn für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an (BSG, a.a.O.), ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten - hier also am 01.10.1998 - bei Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird. Erforderlich ist insoweit eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus (BSG, a.a.O.).
35 
Es genügt somit nicht, dass der Kläger durchgehend die Aufnahme einer solchen Beschäftigung plante (subjektive „Voraussichtlichkeit“). Erforderlich ist vielmehr, dass auch eine objektive „Voraussichtlichkeit“ vorlag. Hierfür genügt - entgegen der Auffassung des Klägers - der im April 2000 erteilte Ruf des ... Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf eine Universitätsprofessorenstelle in G. nicht. Denn dieser Ruf erging erst eineinhalb Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers. Maßgebend für die Prüfung der objektiven „Voraussichtlichkeit“ ist aber - wie ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung dargelegt - der Zeitpunkt unmittelbar nach dem Ausscheiden (hier: 01.10.1998). Nachträgliche Entwicklungen innerhalb des Zweijahreszeitraumes dürfen zur Begründung der Aufschubentscheidung nicht herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
36 
Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers - genauer: am 01.10.1998 - gab es aber keine konkreten tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger innerhalb von zwei Jahren, also bis spätestens 30.09.2000, eine solche, von ihm begehrte Professorenstelle erhalten werde. Zeitnah zum Ausscheiden, im November 1998, gab der Kläger selbst an, er plane nach (damals noch nicht erfolgter) Fertigstellung seiner Habilitationsschrift, erfolgreicher Habilitation und Erteilung der Lehrbefugnis für BWL die Aufnahme einer Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis an einer deutschen Universität. Er bewerbe sich derzeit, habe aber noch keine konkrete Einstellungszusage oder sonstige Mitteilung eines künftigen Dienstherrn. Damit erfüllte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nach eigener Einschätzung noch nicht einmal die formalen Voraussetzungen (Habilitation, Lehrbefugnis) für die von ihm begehrte Tätigkeit eines Universitätsprofessors (Habilitation). Auch konkrete Aussichten auf eine Stelle gab es nach den eigenen Angaben des Klägers nicht, er hatte weder eine Einstellungszusage, noch überhaupt eine Mitteilung in Bezug auf seine Bewerbungen. Die Annahme, er würde innerhalb von zwei Jahren eine derartige Stelle erhalten, wäre damals rein spekulativ gewesen, was - wie dargelegt - für den in Rede stehenden Aufschubtatbestand nicht ausreicht.
37 
Lediglich am Rande weist der Senat noch darauf hin, dass die vom Kläger im Übrigen vertretene Auffassung, die Zweijahresfrist dürfe auch überschritten werden, nicht zutrifft. Denn bei den fälligkeitshemmenden Aufschubgründen wie dem vom Kläger geltend gemachten § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI tritt - wie oben dargelegt - für die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der zwei Jahre ein Schwebezustand ein, während der der Nachversicherte auf den sofortigen Schutz des Rentenversicherungsträgers angewiesen, eben weil er während dieses Schwebezustandes durch kein anderes Versorgungssystem geschützt ist. Der Grund für diese fälligkeitshemmende Einrede liegt darin, dass im Falle einer Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ablauf dieses Schwebezustandes es nicht gerechtfertigt ist, den bisherigen Dienstherrn mit der Beitragszahlung zu belasten, ohne dass dem Nachversicherten entsprechende Vorteile gegenüber stünden (BSG, a.a.O.). Hieraus folgt zwingend, dass der Schwebezustand selbst bei ursprünglichem Vorliegen der „Voraussichtlichkeit“ nach zwei Jahren beendet ist (so auch der 5. Senat des LSG im Urteil vom 15.02.2012, L 5 R 736/11). Hieran würde auch die vom Kläger erwähnte Bekanntmachung des Ministers für Finanzen zur Nachversicherung nichts ändern.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge


(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsp

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub


(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumn

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 181 Berechnung und Tragung der Beiträge


(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Kont

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(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsaus

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung


Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerh

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2013 - L 10 R 1214/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist strei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2013 - L 10 R 1214/12.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Nov. 2013 - L 10 R 1214/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist strei

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(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

1.
eine Begründung von Rentenanwartschaften und
2.
eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung
mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

1.
die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2.
der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
4.
bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen.

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

1.
die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
2.
eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
3.
eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wiederaufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde zu legen wären.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.