Landgericht Zweibrücken Urteil, 07. Juli 2015 - 3 S 119/14

ECLI:ECLI:DE:LGZWEIB:2015:0707.3S119.14.0A
bei uns veröffentlicht am07.07.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.10.2014, Az. 5 C 236/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 712,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das klagende Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Kosten der ersten Instanz haben das klagende Land und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das klagende Land kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Das klagende Land begehrt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 72 Landesbeamtengesetz Rheinland/Pfalz.

2

Der Beklagte bewohnte im Jahre 2013 gemeinsam mit der bei der Justiz beschäftigen Zeugin ... und deren Mutter ein von ihnen gemeinschaftlich angemietetes Anwesen. Bei dem Beklagten handelte es sich dabei um den Lebensgefährten der Mutter der Zeugin. In dem Mietvertrag haben sich diese 3 Personen dazu verpflichtet, für den Mietzins gesamtschuldnerisch zu haften. Die Zeugin hat in dem Anwesen ein eigenes Zimmer; ansonsten werden die weiteren Räume (z.B. Wohnzimmer, Küche etc.) gemeinschaftlich genutzt.

3

Der Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer und alleiniger Halter eines Hundes (...), welcher ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung lebte. In Abwesenheit des Beklagten, der Bäcker ist und deshalb Nachts nicht zu Hause ist, wurde der Hund in der Regel unter anderem im Wohnzimmer eingesperrt.

4

Am 04.09.2013 ließ die Zeugin ... - die Zeugin hatte Urlaub - den Hund des Beklagten in den Garten, damit dieser seine Notdurft verrichten konnte. Der Hund, welcher bereits in der Vergangenheit zeitweise ein aggressives Verhalten gezeigt und auf Befehle der Zeugin und anderer Personen nicht immer reagiert hatte, kam trotz Rufen der Zeugin ... nicht in die Wohnung zurück. Die Zeugin ergriff den Hund am Halsband, woraufhin dieser die Zeugin in die Hand biss.

5

In Folge der Verletzung war die Zeugin ... in der Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 dienstunfähig. Die monatlichen Bezüge der Zeugin beliefen sich in diesem Zeitraum auf 2.331,34 €. Das klagende Land macht daneben einen Rechnungsbetrag in Höhe von 151,57 € für die in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit entstandenen Urlaubsansprüche geltend. Schließlich wurden der Zeugin ... für ihre Krankenbehandlung Beihilfeleistungen in Höhe von 66,34 € und 40,91 € erstattet.

6

Das klagende Land hat erstinstanzlich vorgetragen:

7

Es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass die Zeugin … den Hund des Beklagten am 04.09.2013 in den Garten lassen sollte.

8

Das klagende Land hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 1.424,49 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen:

13

Das klagende Land sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Ferner sei der Zeugin ein ganz erhebliches Mitverschulden anzulasten. Der Zeugin sei bewusst gewesen, dass sie den Hund in jedem Fall im Zimmer lassen solle. Zudem sei der Zeugin insbesondere auch der „Dickkopf“ des Hundes bekannt gewesen.

14

Nach persönlicher Anhörung des Beklagten sowie Vernehmung der Zeugin ... hat das Amtsgericht Pirmasens mit Urteil vom 22.10.2014 den Beklagten verurteilt an das klagenden Land 1.424,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2014 zu bezahlen.

15

Hierzu hat das Amtsgericht maßgeblich folgendes ausgeführt:

16

Das klagende Land sei aktivlegitimiert zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche. Aus § 72 LandesbeamtG Rheinland/Pfalz ergebe sich, dass die Ersatzansprüche eines Geschädigten auf seinen Dienstherrn übergehen, soweit dieser während der Dienstunfähigkeit oder aufgrund der Schädigung zu Leistungen verpflichtet ist. Eine Ausnahme von dem Anspruchsübergang liege nicht vor. Zwar finde die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG auch im Rahmen des Beamtenrechtes analoge Anwendung. Es sei allerdings nicht angemessen, das Privileg des § 86 Abs. 3 VVG auf den vorliegenden Fall auszudehnen. Zwar sei anerkannt, dass auch Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Privileg des § 86 Abs. 3 VVG gewährt werden müsste, dies vor dem Hintergrund, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wie Familienangehörige eine wirtschaftliche Einheit bilden und insoweit vermieden werden soll, dass der Rückgriff - jedenfalls im Ergebnis - nicht den Geschädigten selbst trifft und diesem zur Last fällt. Zudem solle der Familienfrieden geschützt werden. Diese Voraussetzungen seien jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Bei der Zeugin ... handele es sich „nur“ um die Tochter der Lebensgefährtin des Beklagten, sodass bereits keine einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbare Nähebeziehung bestanden habe. Hinzu komme, dass die Gefahr, der Rückgriff gehe im Endeffekt zulasten der Geschädigten, vorliegend nicht ansatzweise zu befürchten sei. Bei der Geschädigten handele es sich bereits um eine volljährige Person, welche vor allem aufgrund ihrer Beschäftigung als Rechtspflegerin in der Justiz wirtschaftlich unabhängig sei, sodass nicht zu befürchten stehe, dass sie selbst durch eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten in irgendeiner Form betroffen werden könnte.

17

Der Beklagte selbst hafte aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Ein Ausschluss der Haftung durch eine eventuelle vertragliche Vereinbarung zwischen der Zeugin ... und dem Beklagten sei nicht erkennbar. Der Anspruch der Zeugin sei schließlich auch nicht infolge eines Mitverschuldens der Zeugin nach § 254 BGB zu kürzen oder gar ausgeschlossen. Das Amtsgericht ist insoweit nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Zeugin weder allgemein noch in der konkreten Situation untersagt gewesen sei, den Hund des Beklagten in den Garten zu lassen.

18

Auch aufgrund der Eigenarten des Hundes sei der Zeugin kein Mitverschulden etwa dahingehend vorzuwerfen, weil sie den Hund auch in Abwesenheit des Beklagten in den Garten „freigelassen“ habe. Zwar habe der Hund in der Vergangenheit bereits ein gewisses aggressives Verhalten an den Tag gelegt. So habe der Hund insbesondere in der Vergangenheit schon mehrfach „gegrummelt“. Das Amtsgericht sei allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Hund nicht immer aggressiv verhalten habe; so habe es auch zahlreiche Momente gegeben, bei welchem der Hund sein Verhalten extrem gebessert habe. Zudem sei seitens der Zeugin geschildert worden, dass sie häufiger mit dem Hund gespielt und diesen am Bauch gekrault habe. Auch während der gesamten Zeit des Urlaubes der Zeugin habe es keinerlei Probleme gegeben, wenn sie den Hund in den Garten gelassen habe. Auch in der konkreten Situation sei der Zeugin ein Mitverschulden nicht vorzuwerfen. Zwar habe der Hund unmittelbar vor dem Biss auf eine Aufforderung der Zeugin nicht reagiert, sondern stattdessen geknurrt. Daraufhin sei die Zeugin aber zunächst einen Schritt zurückgegangen und habe dem Hund erneut mit fester Stimme einen Befehl gegeben. Der Hund habe dann in der Folge mit dem Knurren aufgehört, und habe vielmehr freudig mit dem Schwanz gewedelt. Auch als sie den Hund am Halsband gepackt habe, sei dieser zunächst einige Schritte noch mit ihr mitgekommen und habe sie erst dann unvermittelt in die Hand gebissen.

19

Dieses Verhalten sei nicht zu beanstanden, sodass der Zeugin keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.10.2014 verwiesen (Bl. 60 ff d.A.).

21

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er aber nur noch eine teilweise Abweisung der Klage weiter verfolgt. Hinsichtlich 50 % der Klageforderung (712,25 €) hat er das Urteil in Rechtskraft erwachsen lassen.

22

Der Beklagte trägt im Rahmen der Berufung vor:

23

Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 3 VVG auf die vorliegende Fallkonstellation keine Anwendung finde. Das Amtsgericht habe insbesondere übersehen, dass jene Vorschrift auch dem Schutz des häuslichen Familienfriedens diene. Es soll gerade auch vermieden werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadensersatzzufügungen im Rahmen der Familie ausgetragen werden. Diesen Schutzzweck habe das Amtsgericht im Rahmen der Urteilsbegründung völlig außen vor gelassen, obwohl der Beklagte und die Mutter der Zeugin... ein Paar waren und gemeinsam mit der Zeugin ... in einem Anwesen lebten, wobei die Zeugin im ersten Stock des Anwesens ein eigenes Zimmer hatte, während Wohnzimmer und Küche des Anwesens gemeinsam benutzt wurden. Aber auch die wirtschaftliche Komponente des § 86 Abs. 3 VVG habe das Amtsgericht übersehen. Das Amtsgericht habe übersehen, dass sowohl die Zeugin ... als auch deren Mutter und der Beklagte im Mietvertrag über das Anwesen als Mieter aufgeführt waren. Dies belege, dass die drei Bewohner des Anwesens eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft gebildet haben. Hinzu komme, dass alle drei Personen gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietzins gehaftet haben. Insoweit habe auch durchaus eine auf Dauer angelegte rechtliche Verbindung zwischen der Zeugin und dem Beklagten bestanden. Insoweit sei es gerechtfertigt, für die vorliegende Fallkonstellation den Rechtsgedanken des § 86 Abs. 3 VVG anzuwenden.

24

Zudem habe das Amtsgericht zu Unrecht ein Mitverschulden der Zeugin verneint. Weder die Zeugin noch der Beklagte hätten vor der Anschaffung des Hundes über Erfahrung als Hundehalter verfügt. Zudem hätten sie vor der Anschaffung des Hundes von einem Nachbarn den Hinweis erhalten, dass dieser Hund als sogenannter Anfängerhund problematisch werden könnte. Insoweit hätte sie bereits schon aufgrund dieses Umstandes sich nicht dem Hund nähern dürfen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser bereits mehrfach geknurrt habe. Da die Zeugin auch aus eigener Anschauung gewusst habe, dass der Spieltrieb des Hundes schnell in Aggression umschlagen könne und insoweit einen gewissen Grad Angst vor dem Hund gehabt habe, hätte sie ihn nicht am Halsband packen dürfen. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Hundes hätte die Zeugin mit einem Biss des Hundes rechnen müssen. Es begründe ein Mitverschulden, wenn ein in der Hundehaltung unerfahrener Mensch einen Hund, vor dem er Angst hat und von dem er weiß, dass er aggressiv werden kann und er ihn deshalb nicht beherrscht, trotz dessen durch Knurren angezeigter Verweigerungshaltung am Halsband fasst, um ihn hinter sich her zu zerren. Damit begebe sich die betreffende Person in unmittelbare Nähe des Hundemaules und riskiere eine Bissverletzung.

25

Der Beklagte beantragt,

26

das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 22.10.2014 teilweise aufzuheben, soweit es ihn über einen Betrag von 712,25 € (50 % der Klageforderung) hinaus zur Zahlung verurteilt hat und insoweit die Klage abzuweisen.

27

Das klagende Land beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Das klagende Land trägt vor:

30

Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation. Der Rechtsgedanke der §§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG finde zwar auch im Beamtenrecht auf die Schädigung eines Familienangehörigen Anwendung. Die in diesen Vorschriften statuierte Ausnahme sei jedoch nicht grenzenlos, sie betreffe nur Familienangehörige und dies nicht im weitesten Sinne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzesgeber im Rahmen des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X die Erstreckung des Familienprivileges auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Rahmen des § 86 Abs. 3 VVG nicht nachvollzogen habe. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.02.2013 (AZ: VI ZR 274/12) im Rahmen des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X das Privileg auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erweitert habe, sei zu berücksichtigen, dass das Familienprivileg dort greifen soll, weil der Versicherte bei Durchführung des Rückgriffs seitens der Versicherung im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Diese Situation sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Geschädigte, Tochter der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten, sei bereits im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Ereignisses volljährig und erwerbstätig gewesen. Sie habe vollumfänglich für sich selbst gesorgt. Das Risiko, dass der Beklagte sie quasi wegen des erlittenen Unfalls hätte alimentieren müssen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch das Risiko, eine Störung des Familienfriedens hinnehmen zu müssen, sei nicht gegeben gewesen, weil der Beklagte eine Hunde-Haftpflichtversicherung unterhalten habe. Streitigkeiten über die Regulierung des Schadensfalles seien damit zu keinem Zeitpunkt zwischen der Zeugin ... und dem Beklagten auszutragen gewesen. Auch der Umstand, dass die Zeugin ... einen Anteil zur gemeinsamen Finanzierung der Wohnraummiete hinzugetragen habe, führe zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die Miete habe sie, da wirtschaftlich selbständig, in gleicher Weise vor und nach dem Eintritt des streitgegenständlichen Ereignisses mitbestreiten können.

31

Zudem müsse sich die Zeugin ... kein Mitverschulden entgegen halten lassen. Mit zutreffenden Gründen habe das Amtsgericht ein Mitverschulden der Zeugin ... verneint.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung ist begründet.

1.

34

Das klagende Land hat keinen über den in Höhe von 712,25 € bereits in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsanspruch hinausgehenden Anspruch.

35

Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gilt zugunsten des Beklagten der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 3 VVG, wonach Angehörige einer häuslichen Gemeinschaft im Haftungsrecht besonders privilegiert sind.

36

Im Einzelnen gilt folgendes:

37

Werden Beamte körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht gem. § 72 Abs. 1 S. 1 LBG RLP ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist.

38

Einem Anspruchsübergang auf das klagende Land nach § 72 Abs. 1 S. 1 LBG RLP steht aber der Rechtsgedanke des so genannten Privileg bei häuslicher Gemeinschaft gem. § 86 Abs. 3 VVG entgegen.

39

Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG schließt, von Vorsatztaten des Schädigers abgesehen, den Anspruchsübergang aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person richtet. Die generelle Geltung der Vorschrift ist nicht auf den Bereich der privaten Schadensversicherungen beschränkt. Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei die Geltung jener Vorschrift seitens des Rechtsprechung zunächst nur auf Familienangehörige i.S. des § 67 Abs. 2 VVG erstreckt wurde. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.02.2013 (Az.: VI ZR 274/12; abgedruckt in VersR 2013, 520ff) im Rahmen des Sozialversicherungsrechtes das Regressprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auch auf den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18) Bezug genommen auf die Entscheidung zu § 67 Abs. 2 VVG a.F. (Urteil vom 22.04.2009, Az.: IV ZR 160/07 = BGH VersR 2009, 813 f) und angeführt, dass die analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboten sei, da die nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder treffe als in einer Ehe. Zudem könne der häusliche Friede zwischen Partnern nicht ehelicher Lebensgemeinschaften durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Auch der Gesetzgeber des im Jahr 2008 in Kraft getretenen VVG habe durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten gewesen sei; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen.

40

Jene Überlegungen, die den Bundesgerichtshof zur Gleichbehandlung eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten des Versicherungsnehmers veranlasst haben, sprechen aber gleichermaßen für die Gleichsetzung der Kinder eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, jedenfalls dann, wenn diese im Ergebnis die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 VVG erfüllen. Nach dem Normzweck kann es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der nicht eheliche Lebenspartner eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes seines Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Vater (quasi Stiefvater) zum Regress herangezogen würde. Diese Überlegungen haben Gesetzgeber dazu veranlasst, das „Familienprivileg“ in § 86 Abs. 3 VVG auf Personen erweitert, die bei Eintritt des Schadens mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

41

Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die – zumindest theoretische – Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Geschädigte wirtschaftlich unabhängig ist und weder von dem Beklagten noch ihrer Mutter Unterhalt erhält, zumal es gleichgültig ist, ob im Einzelfall der Geschädigte tatsächlich belastet wird. Der Gesetzgeber unterstellt vielmehr in typisierender Betrachtungsweise eine Belastung des Geschädigten (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 86 Rdnr. 85). Deshalb gereicht es dem Beklagten auch nicht zum Nachteil, dass vorliegend eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für diesen einzutreten hat (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 41, 79).

42

Letztlich kann aber die Frage, ob dieser Normzweck vorliegend durch einen Regress beeinträchtigt würde, offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dient die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR, 2009, 813; 2013, 520, 522). So besteht die Gefahr, dass der häusliche Friede zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch zwischen diesen auszutragenden Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung in gleicher Weise gestört wird wie bei Ehegatten. Nicht anderes kann aber gelten im Verhältnis Schädiger und Kind seines Lebensgefährten. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Kind minder- oder volljährig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass bei einer häuslichen Gemeinschaft, die gemeinsam mehrere Räume nutzten, gemeinsam wirtschaften und die Miete gemeinsam tragen, die begründete Gefahr besteht, dass durch einen Regress der Gemeinschaftsfrieden empfindlich gestört werden kann.

43

Ausgehend hiervon ist der in § 86 Abs. 3 VVG kodifizierte Rechtsgedanke auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

44

Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die häusliche Gemeinschaft inzwischen nicht mehr besteht. Denn maßgeblich für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts (Prölss/Martin, a.a.O. Rdnr. 94).

2.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten der Berufung) und § 92 Abs. 1 ZPO (Kosten der ersten Instanz).

46

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnommen.

47

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob der in § 86 Abs. 3 VVG kodifizierte Rechtsgedanke auf die Regressvorschriften der Landesgesetze übertragbar ist - jedenfalls bei Schädigung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Kindes des Lebensgefährten des in Anspruch genommenen Schädigers -, in der Rechtsprechung nicht geklärt.

48

Beschluss

49

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 712,24 € festgesetzt.

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde den Antrag auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorläufigen Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach § 1 Abs. 3. Der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständige obere Behörde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes. Die nach § 8 zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/12
Verkündet am:
5. Februar 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
anwendbar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR
160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR
50/87, BGHZ 102, 257).
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hat und künftig erbringen muss. Die Versicherte erlitt am 29. Mai 1993 einen Verkehrsunfall , bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von 84.976,12 € erstattet verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht hat die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen , durch Schlussurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen , weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2012, 570 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche der Klägerin aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht. Es ist der Auffassung, der in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X normierte Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, sei auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar. Eine Erstreckung des Schutzbereichs der Vorschrift auch auf Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei aus denselben Erwägungen heraus geboten, mit denen der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bejaht habe (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272 Rn. 17). Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, stehe einer Einbeziehung nicht entgegen (BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.). Abgrenzungsschwierigkeiten , die für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 noch ausschlaggebend gewesen seien (Senatsurteil vom 1. Dezember

1987

- VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.), könnten mit Blick auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 264 f.) und dessen weite Akzeptanz (etwa BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92, BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195, 197 ff.; BSGE 72, 125, 127) als ausgeräumt betrachtet werden. So habe auch der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat auf Anfrage des IV. Zivilsenats erklärt, an seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten zu wollen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO).
3
Die gegen eine Übernahme dieser Rechtsprechung auf die Sozialversicherung in der Literatur und von der Klägerin angeführten Argumente überzeugten nicht. Zum Schutz der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen reiche der nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV mögliche (Teil-)Erlass von Ansprüchen durch den Versicherungsträger nicht aus. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke liege vor. Der Gesetzgeber habe die Frage inzwischen im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes für die private Versicherung dahin klargestellt, dass er das Angehörigenprivileg in § 86 Abs. 3 VVG auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft erstreckt habe. Hieraus lasse sich indes nicht folgern, dass der Gesetzgeber nunmehr die Regressfrage für die private Versicherung und die Sozialversicherung unterschiedlich regeln und die Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf das Privatversicherungsrecht beschränken wollte. Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/3945, S. 82) lasse sich ein solcher Schluss nicht ziehen, denn diese schwiegen zu dieser Frage. Das Sozialversicherungsrecht sei nicht Thema der VVG-Reform gewesen. Es habe daher kein Anlass bestanden, alle anderen Gesetze an diesen im Zusammenhang mit der gesamten VVG-Reform unbedeutenden Punkt anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass § 67 Abs. 2 VVG a.F. und § 116 Abs. 6 SGB X bisher stets gleich ausgelegt worden seien und auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X von einer Vergleichbarkeit ausgegangen sei, hätte es näher gelegen, dass er - wenn er das Problem gesehen hätte - hierzu ausdrücklich Stellung bezogen hätte. Einer Analogie könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Einbeziehung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich des Angehörigenprivilegs Aufgabe des Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei. Eine solche Sichtweise lasse die hinter den gesetzlichen Regelungen stehenden Wertungsgesichtspunkte außer Acht.
4
Zwar komme das Angehörigenprivileg bei einer Inanspruchnahme durch einen Sozialhilfeträger - insbesondere wegen des Nachrangs des Sozialhilferechts - nicht zur Anwendung, doch gelte dies nach gefestigter Rechtsprechung nicht für das Erstattungsverlangen von Sozialversicherungsträgern. Hier bleibe es bei dem mit dem Direktanspruch (§ 3 PflVG a.F., jetzt § 115 VVG n.F.) verbundenen Akzessorietätsgedanken, wonach dieser Anspruch der Sicherung der Forderung des Geschädigten diene und deshalb in seinem Bestand und seinen Wirkungen grundsätzlich von dem Haftpflichtanspruch abhängig sei. Weil es auf den Zeitpunkt des Anspruchsübergangs ankomme, könne die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass sich die Frage des potentiellen Rückgriffs gegenüber Familienangehörigen wegen des Todes des Schädigers vorliegend nicht stelle.
5
Auch das Rückwirkungsverbot stehe der entsprechenden Anwendung des Angehörigenprivilegs nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erst im Jahr 2009 entschieden, dass das Angehörigenprivileg im Rahmen der Privatversicherung auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung finde. Ein mit den Fällen der unechten Rückwirkung von Rechtsprechungsänderungen zu gewährender Vertrauensschutz sei der Klägerin im Streitfall jedoch nicht zuzubilligen. Zum einen bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt eine Situation vorgelegen habe, in der ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand einer Rechtsprechung habe entstehen können. Der Bundesgerichtshof habe nämlich bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1987 ausgeführt , dass sich der Senat nicht aus grundsätzlichen Erwägungen an der Rechtsfortbildung und der analogen Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft gehindert sehe (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO, S. 262). In den dieser Entscheidung folgenden Jahren habe insbesondere das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken, nicht entgegenstehe. Zum anderen habe die Klägerin aber auch keine schützenswerten Dispositionen getroffen, denn zur Leistung an die Versicherte S. sei sie unabhängig von der Regressmöglichkeit verpflichtet. Schützenswerte Dispositionen der Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung seien nicht erkennbar.
6
Zutreffend habe das Landgericht vorliegend die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer häuslichen und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liege vor, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handele, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulasse und sich durch Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme seien diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben gewesen.

II.

7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift gleich. An der gegenteiligen Auffassung (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 263 ff.) wird nicht mehr festgehalten.
9
a) Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131 Rn. 10 und vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75, VersR 1977, 149, 150; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 32 Rn. 73; vgl. auch Verkehrsgerichtstag 2007 in Goslar, Arbeitskreis 1, Empfehlung 1). Dieser fand seinen Ausdruck zunächst nur in § 67 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1908 über den Versicherungsvertrag (RGBl. S. 263; VVG a.F.). Eine entsprechende Regelung fehlte im Sozialversicherungsrecht, solange der den Regress ermöglichende Forderungsübergang in § 1542 RVO geregelt war. Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527). Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. war zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Rückgriff gegen einen in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst in Mitleidenschaft gezogen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 83; vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84, VersR 1986, 333, 334; vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 f. und vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO; BGH, Urteile vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 45 [unter Hinweis auf die amtl. Begründung zu § 67, RT-Drucks., 11. Legislaturperiode, II. Session Nr. 22, S. 127, abgedruckt bei Gerhard/Hagen, VVG, 1908, S. 312] und vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 10; BVerfGE 127, 263, 281 ff.).
10
b) § 116 Abs. 6 SGB X, der erst für Schadensfälle ab dem 30. Juni 1983 gilt, normiert diese Rechtsprechung für den Bereich des Sozialgesetzbuchs. Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, in dieser Vorschrift die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwi- ckelten Rechtsgrundsätze zur Geltung zu bringen, nach denen der Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO a.F. bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige , die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257, 259 mit Hinweis auf BT-Drucks. 9/95 S. 28; vgl. ferner Fenn, Zentralblatt für Sozialversicherung , Sozialhilfe und Versorgung 1983, 107, 112 f.).
11
c) Die Interessenlage, die beim Anspruchsübergang nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) die Anwendung des Familienprivilegs rechtfertigt , besteht in vergleichbarer Weise bei dem Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
12
aa) Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist insofern inhaltsgleich mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526). Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft ebenso wie die des § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VVG) an die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Versicherers an, aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen zu müssen, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 287 f.). Die Zession soll bewirken, dass der Sozialversicherungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Versicherungsleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288 und vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f.). Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familienbzw. Haushaltsangehörigen aus den oben angesprochenen Gründen eine Ausnahme. Die Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familienbzw. Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen in Widerspruch zu der wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten sollen vermieden werden (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, aaO Rn. 21).
13
bb) Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.
14
(1) Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 86 Rn. 46). Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG). Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt (Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz , 2. Aufl., § 2 Rn. 431). Für diese Neuregelung war ausschlaggebend, dass nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschränkung des Regressaus- schlusses auf Familienangehörige (in häuslicher Gemeinschaft) nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche und die für die Sonderregelung maßgeblichen Gesichtspunkte für alle Personen gelten, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinander leben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. Dezember 2006 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts , BT-Drucks. 16/3945, S. 82). Mit der damit verbundenen Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat (vgl. Jahnke, NZV 2008, 57, 60 f. mwN; Lang, NZV 2009, 425 f.) und diese Form des Zusammenlebens, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet (vgl. Groß, DAR 1999, 337, 340; Jahnke, MDR 2005, 668, 669; dazu auchMünchKomm VVG-Möller/Segger, 1. Aufl., § 86 Rn. 177 ff. mwN).
15
(2) Nach Inkrafttreten der VVG-Reform hat der Bundesgerichtshof dem vom Gesetzgeber erkannten und berücksichtigten gesellschaftlichen Wandel rechtsfortbildend im Bereich des Versicherungsvertragsrechts auch für diejenigen Schadensereignisse Rechnung getragen, die sich vor dem 1. Januar 2009 (vgl. Art. 1 Abs. 2 EGVVG) ereignet haben. Er ist der in einigen Entscheidungen der ober- und landgerichtlichen Rechtsprechung aus jüngerer Zeit vertretenen und auch im Schrifttum zunehmend geäußerten Auffassung gefolgt, dass die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. geboten sei (BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 9 ff.). Dabei hat der Bundesgerichtshof offen gelassen , ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können, und entschieden, dass die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit zumindest ihre analoge Anwendung erfordere. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, treffe die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften könne durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG habe durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten gewesen sei; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Dieses Urteil hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. § 86 Rn. 167; Geisler, jurisPRBGHZivilR 12/2009, Anm. 2; Lang, jurisPR-VerkR 11/2009, Anm. 3; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 86 VVG Rn. 105; Armbrüster, LMK 2009, 284055; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz , aaO Rn. 437 ff.; Lang, NZV 2009, 425, 427; ablehnend: Günther, VersR 2009, 816; zweifelnd: MünchKommVVG/Möller/Segger, aaO Rn. 183).
16
cc) Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Berufungsgericht entschieden, dass Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften grundsätzlich auch in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X einzubeziehen sind.
17
(1) Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1987 im Hinblick auf den zu verzeichnenden gesellschaftlichen Wandel und die zunehmende Zahl und Bedeutung eheähnlicher Lebensgemeinschaften erwogen , diese in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SBG X einzubeziehen , weil Konfliktsituationen, die diese Vorschrift verhindern wolle, dort ebenso wie in einer Familiengemeinschaft auftreten könnten, wenn der Schädiger einem Regress ausgesetzt sei. Er hat dazu ausgeführt, dass mit einer erweitern- den Anwendung dieser Vorschrift bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften gleichfalls eine Befriedigung zu erreichen wäre. Ob dies mit dem Gesetzesverständnis , insbesondere dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift vereinbar sei, könne offen bleiben, denn gegen eine analoge Anwendung sprächen damit einhergehende Unsicherheiten in der praktischen Rechtsanwendung, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen hier nicht hinnehmbar erscheine (Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 ff., 263 ff.). Diese seinerzeit geäußerten Zweifel haben angesichts des seitdem weiter fortgeschrittenen gesellschaftlichen Wandels und der diesen tatsächlichen Veränderungen Rechnung tragenden rechtlichen Fortentwicklung (vgl. BVerfG 82, 6, 12) inzwischen an Gewicht verloren und können nach heutiger Beurteilung der Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den Schutzbereich des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht länger entgegenstehen.
18
(2) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach heutiger Sicht schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht zumindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des IV. Zivilsenats zur gebotenen analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07, aaO Rn. 18 mwN) und erachtet aus denselben Erwägungen heraus die analoge Anwendung auch von § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X für zulässig und geboten. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet. Der Gesetzgeber der im Jahre 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Versiche- rungsvertragsgesetzes hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. die Notwendigkeit der Erweiterung des Haftungsprivilegs verdeutlicht. Aus dem Umstand, dass er dabei von einer Änderung der mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. inhaltsgleichen Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X abgesehen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den bis dahin anerkannten Gleichlauf beider Vorschriften (vgl. BVerfG 127, 263, 266 f. mwN) nunmehr aufgeben wollte. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen (vgl. BT-Drucks. 16/3945), nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts anderseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. OLG Nürnberg, NZV 2009, 287 f.; KassKomm/Kater, Sozialversicherungsrecht , Bd. 2, § 116 SGB X Rn. 246 [Stand: Dezember 2011]; Hauck/ Noftz/Nehls, SGB X, 2. Bd., K § 116 Rn. 46 [Stand: Dezember 2012]; KSW/Waltermann, § 116 SGB X Rn. 77; Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 116 Rn. 35; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, aaO Rn. 437 ff.; ders., NZV 2008, 57, 59 f.; Dahm, NZV 2008, 280, 281; Lang, NZV 2009, 425, 429; ders., jurisPR-VerkR 19/2012 Anm. 1; Grziwotz, FamFR 2012, 360; a.A. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30, Rn. 78; Möller, NZV 2009, 218; zweifelnd: MünchKommVVG-Möller/Segger, aaO Rn. 185; vgl. auch Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 5. Aufl. § 116 SGB X Rn. 69).
19
2. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 f.) bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt ist, hat die Klageabweisung Bestand.
20
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2011 - 24 O 350/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2012 - 16 U 48/11 -

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 160/07 Verkündetam:
22.April2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
anwendbar.
BGH, Urteil vom 22. April 2009 - IV ZR 160/07 - OLG Naumburg
LG Halle
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin
Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Regresswege nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.
2
Der Zeuge P. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) hielt bei der Klägerin eine Kfz-Vollversicherung (Vollkasko) für einen geleasten Pkw, der bei einem von der Beklagten als Fahrerin verursachten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Unfallzeitpunkt stand der Pkw im Eigentum des Leasingunternehmens. Leasingnehmerin und als Halterin eingetragen war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Versicherungsnehmer war. Diese GmbH hatte den Pkw dem Versicherungsnehmer zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Auf Grund des Versicherungsvertrags zahlte die Klägerin nach rechtskräftiger Verurteilung an den Versicherungsnehmer einen Betrag von 15.906,90 € und nimmt die Beklagte nun in derselben Höhe in Regress.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Leasingunternehmen hätten deswegen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugestanden, die nach geleisteter Zahlung auf sie, die Klägerin , gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangen seien.
4
Die Beklagte meint, ein Anspruchsübergang sei nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen, weil sie als Familienangehörige des Versicherungsnehmers , ihres Lebensgefährten, angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden müsse. Sie beruft sich darauf, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führen und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind haben, das sie gemeinsam aufziehen. Im Einzelnen behauptet die Beklagte, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt. Sie und der Versicherungsnehmer hätten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und Vorsorgevollmachten erteilt. Der Versiche- rungsnehmer habe sie im Rahmen seiner privaten Altersvorsorge als alleinige Bezugsberechtigte eingesetzt.
5
Landgericht Das hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagten der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, und ob dem Leasingunternehmen oder dem Versicherungsnehmer Ansprüche gegen die Beklagte zustanden (VersR 2007, 1405). Die Klägerin könne die Beklagte schon deswegen nicht in Regress nehmen, weil diese als Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu behandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die Beklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der Übergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen.
8
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen.
9
1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschrift gleich.
10
a)Eineinheitlicher Inhalt des Begriffs "Familienangehöriger" lässt sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln (BGHZ 121, 116, 119; 102, 257, 259, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer - oder der Versicherte - auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senatsurteile vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - VersR 2008, 634 Tz. 9; vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff des Familienangehörigen i.S. des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbin- dung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich , mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern (BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a).
11
b) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
12
In aa) dem vorgenannten Urteil hat der Bundesgerichtshof dies noch ausdrücklich offen gelassen (aaO unter II 2 a aa). Mit Urteil vom 1. Dezember 1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vorschrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen würde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sachgründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobener Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Dabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich insbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür sachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der je- weiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht möglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Offenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich - wenn nicht sogar ihre Intimsphäre - berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden, in besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.).
13
Dagegen hat der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung anderer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft bejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, 121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, 3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Aufnahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die Anwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ 170, 187 Tz. 11 ff.).
14
In bb) der Zeit nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen (BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der "Familie" bezwecken , nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein (BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisierung erhielt die "eheähnliche Gemeinschaft" dabei als eine Lebensge- meinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet , die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen , also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dies lasse sich anhand von Indizien feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfGE 87, 234, 264 f.). Dieses Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft hat sich durchgesetzt (vgl. etwa BGHZ 121, 116, 124; BVerwGE 98, 195; BSGE 72, 125, 127), in neuerer Zeit allerdings unter der Bezeichnung "nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft" (BGHZ 176, 262 Tz. 25; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - NJW 2008, 443 Tz. 14).
15
cc) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wurde eine Erweiterung des Schutzes des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auf nichteheliche Lebensgemeinschaften bislang überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Koblenz VersR 2003, 1381 ff.; OLG Hamm RuS 1999, 470, 471 und VersR 1993, 1513; OLG Frankfurt MDR 1998, 1163, 1164 und VersR 1997, 561 f.; OLG Köln VersR 1991, 1237; OLG München NJW-RR 1988, 34 f.; OLG Schleswig VersR 1979, 669). In einigen Entscheidungen aus jüngerer Zeit ist der Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG auf nichteheliche Lebensgemeinschaften - zumindest solche mit Kindern - erweitert worden (OLG Brandenburg VersR 2002, 839, 840 f.; mit entsprechender Tendenz auch OLG Rostock NJW-RR 2008, 694, 695 zu § 116 Abs. 6 SGB X; zuvor bereits LG Potsdam VersR 1997, 93 f.; LG Saarbrücken VersR 1995, 158 f.; AG München FamRZ 1982, 65). Der österreichische OGH hat nichteheliche Lebensgemeinschaften - bestehend aus zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichtete Haushaltsgemeinschaft bilden - dagegen schon vor längerer Zeit in den Schutzbereich der inhaltsgleichen österreichischen Vorschrift miteinbezogen (VersR 1989, 830, 831).
16
dd) Auch das Schrifttum spricht sich inzwischen überwiegend für eine solche Einbeziehung aus (Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 67 Rdn. 37; Staudinger/Löhning [2007] Anh zu §§ 1297 ff. Rdn. 255; Staudinger /Strätz [2000] Anh. zu §§ 1297 ff. Rdn. 226; MünchKomm-BGB/ Wacke 4. Aufl. Nach § 1302 Rdn. 25; Dahm, NZV 2008, 280 f. [Anmerkung zum Berufungsurteil]; Jahnke, NZV 2008, 57 ff. und MDR 2005, 668, 669; Lang, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 5 unter D 2; Schirmer, DAR 2007, 2, 4 ff. sowie bereits DAR 1988, 289, 292 ff. und ZVersWiss 1988, 139, 168 ff.; Knappmann, VRR 2007, 4 f.; Moritz, JA 2002, 829, 831; Röthel, NZV 2001, 329, 331 f.; Groß, DAR 1999, 337, 339 f.; Kohte, NZV 1991, 89, 92 ff.; Knoche, StAZ 1989, 40, 41 f. und MDR 1988, 743 ff; Striewe, NJW 1988, 1093 f. zu § 116 Abs. 6 SGB X: Bieresborn in von Wulfen, SGB X 5. Aufl. § 116 Rdn. 35; Schmalz in SchroederPrintzen , SGB X 3. Aufl. § 116 Rdn. 35; a.A.: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 51; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. VVG § 67 Rdn. 52; Plagemann, EWiR 1988, 503 f.; Bosch, VersR 1989, 1327 f. und FamRZ 1988, 394 ff.; Weber, DAR 1985, 1, 4 ff.; Gotthart, FamRZ 1980, 17 ff.; zu § 116 Abs. 6 SGB X: Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. 30. Kapitel Rdn. 78; Pickel, SGB X [April 1995] § 116 SGB X Rdn. 71). Eine Einbeziehung empfohlen haben auch der 57. Deutsche Juristentag (Beschlüsse abgedruckt in NJW 1988, 2998 unter III 15b, zu § 116 Abs. 6 SGB X) und der 45. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2007 (Empfehlung Nr. 1 des Arbeitskreises I).

17
c) Mit dem Berufungsgericht und dem überwiegenden Teil des neueren Schrifttums hält der Senat eine Erstreckung des Schutzbereichs des § 67 Abs. 2 VVG auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, wie sie durch die genannte Rechtsprechung (insbesondere BVerfGE 87, 234, 264 f.) konkretisiert wurden, in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a.F. für sowohl zulässig als auch geboten. Die Vorschrift ist insofern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, 259; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 1). Der für die Entscheidung BGHZ 102, 257 tragenden Auffassung , nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Familienprivileg wegen Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten versagen zu müssen, schließt sich der Senat nicht an. Der für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständige VI. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daran ebenfalls nicht mehr festhalten zu wollen.
18
aa) Offenbleiben kann, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können (ebenso BGHZ 84, 36, 38; dies verneinend BGHZ 121, 116, 119; 111, 1, 4 f.; 102, 257, 261). Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert zumindest eine analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft , für die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Eine - im Wege der Analogie auszufüllende - Gesetzeslücke ist hier anzunehmen, weil der historische Gesetz- geber des VVG im Jahr 1908 nicht vorhersehen konnte, in welchem Ausmaß nichteheliche Lebensgemeinschaften in späteren Zeiten praktiziert und weithin respektiert werden würden (vgl. BGHZ aaO). Die tatsächliche und rechtliche Entwicklung hat die ursprünglich vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 116 Abs. 6 SGB X im Jahr 1983 die Frage der Einbeziehung eheähnlicher Gemeinschaften sehenden Auges nicht aufgegriffen hat, obwohl die diesbezügliche soziale und juristische Problematik zu diesem Zeitpunkt bereits in der Diskussion war (vgl. BGHZ 102, 257, 261 f.). Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse, die für oder gegen eine Einbeziehung sprächen, lassen sich diesem Schweigen nicht entnehmen, weshalb jedenfalls die Möglichkeit einer analogen Anwendung offen blieb (ebenso BGHZ aaO S. 262). Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen (BT-Drucks. 16/3945 S. 82).
19
bb) Höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Der Institutionsschutz von Ehe und Familie verpflichtet nicht dazu, nichtehelichen Lebensgemeinschaften jedwede rechtliche Anerkennung zu versagen und sie - etwa durch Entziehung ihrer materiellen Grundlagen - zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 82, 6, 15; 9, 20, 34 f.).
20
Die Abgrenzungsschwierigkeiten, die für die Entscheidung BGHZ 102, 259 noch ausschlaggebend waren, können mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die weite Akzeptanz des darin herausgearbeiteten Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als ausgeräumt betrachtet werden. Zumindest Gemeinschaften dieser Art verdienen auch den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F.. Beweiserhebungen , die die Privatsphäre der Beteiligten wesentlich stärker berühren könnten als etwa bei der Prüfung des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft, sind nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fallgestaltungen , in denen Zeugen ein eigenes Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits haben können, ist hinzunehmen, dass der Beweiswert etwa der Angaben des Partners wegen einer möglichen Konfliktsituation zweifelhaft sein kann. Dem ist im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO entsprechend Rechnung zu tragen.
21
2.Die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durfte das Berufungsgericht nach dem Streitstand allerdings nicht als gegeben erachten.
22
a) Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellungen, dass der Versicherungsnehmer der Lebensgefährte der Beklagten sei, mit dieser seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führe und ein im Jahr 1999 geborenes gemeinsames Kind aufziehe. Dabei handelt es sich lediglich um einzelne - wenn auch bedeutsame - Indizien für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Umstände genügen jedoch für sich allein nicht, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Definition annehmen zu können. Insbesondere fehlt jegliche Feststellung zur gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung, die aber gerade für den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausschlaggebend ist. Zwar hat die Beklagte diesbezüglich Tatsachen behauptet, die die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigen könnten, und hierfür Beweis angeboten. So hat sie insbesondere ausgeführt, bereits seit dem Jahr 1989 einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer zu führen, der von Beginn an gemeinschaftlich aus den Einkommen beider Lebensgefährten finanziert werde, die wirtschaftlich nicht getrennt würden. Zudem hätten sie bereits im Jahr 1997 ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung eines gemeinsamen Eigenheims aufgenommen, das gemeinsam zurückgezahlt werde. Hätte sich das Berufungsgericht auf diese Indizien stützen dürfen, so hätte es im Rahmen einer Gesamtwürdigung fehlerfrei zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen können. Indes hat die Klägerin bereits in erster Instanz bestritten, dass die Beklagte und der Versicherungsnehmer seit 1989 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und der Lebensunterhalt gemeinsam bestritten werde. In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag bezogen.
23
b) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung vom Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Das Bestreiten in der ersten Instanz bezog sich auf die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, insbesondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirtschaften. Damit hat die Klägerin wesensbildende Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und diese selbst bestritten. Ein substantiierteres Bestreiten war nach dem Kenntnisstand der Klägerin und dem Vortrag der Beklagten nicht geboten. In der Berufungsinstanz durfte die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweisen. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf sich darauf beschränken, das angegriffene Urteil zu verteidigen, auf neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zu antworten und seinen übrigen erstinstanzlichen Vortrag allgemein in Bezug zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 1996 - V ZR 159/95 - abrufbar bei juris Tz. 9; vom 13. März 1981 - I ZR 65/79 - NJW 1982, 581 unter I 2; BVerfG NJW 2000, 131). Etwas anderes gilt nicht etwa deswegen, weil die Klägerin diesbezügliche Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen sowie den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten hat. Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu lediglich in den Entscheidungsgründen die Aussage, dass ein Regress nicht wegen § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei, "obwohl die Beklagte mit dem Versicherungsnehmer seit siebzehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebe und ein gemeinsames Kind mit diesem habe". Dies allein musste die Klägerin nicht zum Anlass für ein weitergehendes Bestreiten nehmen, zumal es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht ankam.
24
c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht bei der notwendigen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es die gemeinsame Mittelaufbringung und Mittelverwendung - wie nach dem Streitstand geboten - als streitig behandelt und den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die gebotenen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die erst in der zweiten Instanz vorgetragenen - und von der Klägerin nicht gesondert bestrittenen - weiteren Umstände sind für die Annahme einer bereits zum Unfallzeitpunkt bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die vorgelegte Betreuungsverfügung und die von der Mutter des Versicherungsnehmers erteilte Kontovollmacht, die beide erst lange Zeit nach dem Unfall unterzeichnet wurden.
25
3. Das Berufungsurteil ist auch nicht etwa deshalb im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO), weil im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an den Versicherungsnehmer kein übergangsfähiger Anspruch - etwa wegen vorheriger Erfüllung durch die Zahlung des Versicherungsnehmers - mehr vorhanden gewesen wäre. Der Vortrag der Beklagten zur Auflösung des Leasingvertrags und zur Zahlung an das Leasingunternehmen ist streitig geblieben. Daher hatte er zu Gunsten der Revision der Klägerin unbeachtet zu bleiben, weshalb für den Übergang zumindest ein Schadensersatzanspruch des Leasingunternehmens gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw anzunehmen ist, dessen Höhe ebenfalls nicht bestritten wurde.
26
III. Sollte die Beklagte bei der erforderlichen neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Unfalls nicht nachweisen können, so wird das Berufungsgericht - neben dem Grad der Fahrlässigkeit - insbesondere die Frage zu klären haben, welche Ansprüche in welcher Höhe im Zeitpunkt der Leistung der Klägerin für einen Forderungsübergang (noch) zur Verfügung standen. Hierbei wird der behaupteten vorherigen Befriedigung des Leasingunternehmens erhebliche Bedeutung zukommen, da diese zu einer Erfüllung von Ersatzansprüchen oder zu einem sonstigen Erlöschen dieser Ansprüche wegen des Wegfalls des zu ersetzenden Schadens ge führt haben kann. Ein vor Leistung des Versicherers erloschener Anspruch kann nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sein.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 28.12.2006 - 3 O 137/06 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2007 - 9 U 17/07 -

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.