Landgericht Wuppertal Urteil, 30. März 2015 - 3 O 462/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend.
3Der 1963 geborene Kläger war seit 1990 im feuertechnischen Dienst der Stadt K als Brandmeister (Besoldungsgruppe A7) beschäftigt, bis ein Einsatz als Brandmeister im Jahr 2008 aufgrund verschiedener Schwierigkeiten nicht mehr möglich war. Einen Einsatz in der Pulverwerkstatt für Feuerlöscher und Fahrzeugpflege lehnte der Kläger als unzumutbar ab (vgl. Anlage B1 Bescheid der Stadt K vom 17.12.2009 und Anlage B3, Urteil des VG Köln vom 21.07.2008, S. 7). Seit dem 22.12.2008 ist der Kläger anerkannt schwerbehindert (mit einem Grad von 60%). Nachdem er längere Zeit vom Dienst fern geblieben war, stellte das VG Köln mit Urteil vom 21.07.2008 fest, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf Verwendung im Einsatz-und Rettungsdienst hatte und ihm die Feuerwehrzulage mit Bescheid vom 25.06.2008 mit sofortiger Wirkung rechtmäßig entzogen worden war (Bl. 65a d.GA.; Anlage B19). Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben erfolglos.
4Mit Bescheid vom 17.12.2009 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit zum 01.01.2010 in den Ruhestand versetzt (Anlage B1). Seit dem bezieht der Kläger ein verringertes Ruhestandsgehalt (Anlagen K2, K4, K5).
5Mit Schreiben vom 21.01.2010 entpflichtete der Kläger seinen seinerzeitigen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt E, von der Wahrnehmung seiner Interessen (Anlage B14). Wenige Tage später, mit Schreiben vom 26.01.2010, lud die Stadt K den Kläger, Rechtsanwalt E, sowie den Arbeitgeber des Klägers, den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung für den 08.02.2010 zum Gespräch nach § 84 SGB IX (Anlage B13). Der Termin wurde aufgrund des Anwaltswechsels zunächst verschoben. Nach einer Besprechung mit dem Beklagten zu 2) mandatierte der Kläger schließlich den Beklagten zu 2) mit der weiteren Vertretung im Anfechtungsverfahren gegen den Zurruhesetzungsbescheid (Anlage B14a). Das Gespräch nach § 84 SGB IX fand schließlich am 03.03.2010 statt. Der Kläger nahm an dem Gespräch ohne den Beklagten zu 2) teil. Die Stadt K änderte ihre Entscheidung, den Kläger in den Ruhestand zu versetzen, auch nach diesem Gespräch nicht.
6Mit Schriftsatz vom 15.04.2010 nahm der Beklagte zu 2) im Anfechtungsverfahren vor dem VG Köln (Az.: 19 K 373/10) Stellung und wies sowohl auf die fehlerhafte Nichtanwendung des § 84 Abs. 2 SGB IX als auch auf die unzureichende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hin (Anlage B15, S. 3 und 5). Mit Schreiben vom 01.12.2011 ließ der Kläger über den Beklagte zu 2) dem VG Köln mitteilen, dass er seine behandelnden Ärzte vorerst nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde (Anlage B16). Das Verfahren VG Köln (Az.: 19 K 373/10) endete schließlich mit klageabweisendem Urteil vom 19.04.2013.
7Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadenersatz gegen die Beklagten geltend. Er begeht Zahlung der Differenz zwischen dem Ruhestandsgehalt und seinem vorherigen Einkommen für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 56.960,64 EUR zzgl. einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 4.407,60 EUR. Er begehrt weiter ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR (Bl. 28 d.GA.) sowie Feststellung, dass die Beklagten sämtliche zukünftigen Schäden wegen der nicht sachgemäßen Beratung zu ersetzen haben.
8Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe im Verfahren vor dem VG Köln weder die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, noch das nicht rechtzeitig eingeleitete BEM-Verfahren in dem gebotenen Maße gerügt (Bl. 23 d.GA.). Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Stadt K sich mit der Frage, ob der psychische Zustand des Klägers rein faktisch den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit zuließ, gar nicht beschäftigt habe und Erwägungen zu einer amtsadäquaten Restverwendung des Klägers überhaupt nicht angestellt wurden (Bl. 24 d.GA.). Eine ausreichende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts sei nicht erfolgt. Aufgrund der unsachgemäßen anwaltlichen Vertretung durch den Beklagten zu 2) habe das Gericht es unterlassen, den Sachverhalt gem. § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären.
9Der Kläger behauptet weiter, er leide seit dem Termin am 03.03.2010 unter nachhaltigen Gesundheitsstörungen, die dadurch ausgelöst worden seien, dass der Beklagte zu 2) ihn nicht begleitet habe (Bl. 26 d.GA.).
10Der Kläger ist der Ansicht, dass er noch heute im Dienst bei der Stadt K wäre, wenn der Beklagte zu 2) die formellen Mängel des Bescheides (nicht rechtzeitige Einleitung des BEM-Verfahrens und Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (Bl. 23 d.GA.)), in dem gebotenen Maß gerügt hätte.
11Der Kläger beantragt,
121.
13die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 61.368,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
142.
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
163.
17festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weitere zukünftige materielle und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, welche ihm aufgrund der nicht sachgemäß anwaltlichen Vertretung durch die Beklagten im Rahmen der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 19 K 373/10) entstanden sind und noch entstehen werden,
184.
19festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weitere zukünftige materielle und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, welche ihm aufgrund der nicht sachgemäß anwaltlichen Vertretung durch die Beklagten im Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX, insbesondere der Nichtbegleitung durch den Beklagten zu 2) zum Termin am 03.03.2010 in die Fürsorgestelle der Stadt K, entstanden sind und noch entstehen werden.
20Die Beklagten beantragen,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagten behaupten, das BEM-Verfahrens sei letztlich formal im Termin am 03.03.2010 durchgeführt wurden (Bl. 63 d.GA., Anlage B13). Es sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen, dass er diesen Termin alleine wahrnimmt, da die Mandatierung des Beklagten zu 2) erst kurz vor dem Termin erfolgt sei (Bl. 63 d.GA.). Zudem seien sich der Kläger und der Beklagte zu 2) einig gewesen, dass aufgrund der Vorgeschichte die formale Durchführung des Verfahrens nichts ändern würde. Dementsprechend habe die Stadt K keine Ansatzpunkte gesehen, wie die Dienstfähigkeit des Klägers wieder hergestellt werden sollte (Bl. 64 d.GA.). Darüber hinaus sei jedoch sowohl das nicht rechtzeitig eingeleitete BEM Verfahren als auch die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten schriftsätzlich gerügt worden (Bl. 64 d.GA., Anlage B15).
23Sie bestreiten den medizinischen Zustand des Klägers, aufgrund dessen er Schmerzensgeldansprüche geltend macht (Bl. 66 d.GA.). Der Kläger habe bereits 2003 eine Schmerzensgeldklage gegen die Stadt K wegen psychischer Zerrüttung angestrebt. Selbst wenn er heute noch Beschwerden habe, fehle es jedenfalls an der Kausalität zum Ereignis im Termin am 03.03.2010. Die Beklagten bestreiten den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach, der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf die Feuerwehrzulage (Bl. 65a d.GA.).
24Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten VG Köln, Az.: 19 K 373/10 waren beigezogen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist nicht begründet.
27Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz gegen die Beklagten zu, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB.
28Im Rahmen des Regressprozesses ist zu untersuchen, wie sich der Prozess vor dem Verwaltungsgericht entwickelt hätte, wenn die von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen nicht stattgefunden hätten. Hierfür ist zunächst zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit einem für den Kläger günstigeren Ausgang des Anfechtungsprozesses gegen den Bescheid vom 17.12.2009 zu rechnen gewesen wäre. Dem Schadenersatz begehrenden Kläger obliegt es dabei, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Beklagten einen positiven Ausgang genommen hätte (BGH, Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 6/99, juris Rn. 30 f.). Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt, der entscheidungserheblich gewesen wäre, aufzuklären, während das Regressgericht in rechtlicher Hinsicht eine eigene rechtliche Beurteilung vornimmt (OLG Düsseldorf Beschl. v. 04.04.2011, 24 U 147/10, juris Rn. 14; Urt. v. 03.11.2009, 24 u 207/08, juris Rn. 35). In Bezug auf den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses reicht es für die richterliche Überzeugungsbildung aus, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg nachgewiesen werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2006, IX ZR 21/03, juris Rn. 21).
29Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) vor, ihn schon im Rahmen des vorgeschalteten BEM-Verfahrens nicht ordnungsgemäß vertreten zu haben.
30Ob dem Beklagten zu 2) eine nicht ordnungsgemäße Vertretung im Rahmen des BEM-Verfahrens vorgeworfen werden kann und ob er den Kläger in Absprache mit ihm nicht zum Termin am 03.03.2010 begleitete, kann dahinstehen. Dem Kläger ist es jedenfalls nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass, sofern der Beklagte zu 2) an dem Gespräch am 03.03.2010 teilgenommen hätte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung versucht worden wäre. Dies schon deshalb nicht, weil eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erwarten war, aber auch vor dem Hintergrund der Umstände in Bezug auf die fehlende Bereitschaft des Klägers, anderweitige Aufgaben als die eines Brandmeisters, wahrzunehmen.
31Zwar beruft sich der Kläger auf ein am 07.01.2010 ausgestelltes Attest des Arztes Dr. L, das zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz im Innendienst vollschichtig dienstfähig sei. Jedoch ergibt sich aus dem vom VG Köln im Verfahren 19 K 373/10 eingeholten gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. N, welches sich die Kammer aufgrund eigener Nachvollziehung zu eigen macht, dass der Kläger aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend paranoiden, emotional instabilen und narzisstischen Strukturmerkmalen, zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 17.12.2009 dauerhaft dienstunfähig war und keine Aussicht bestand, dass die Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von 6 Monaten wiederhergestellt würde (vgl. Bl. 596 d. GA. 19 K 373/10, S. 12 des Urteils). Die hiergegen mit Schriftsatz vom 04.03.2015 vorgebrachten Einwände des Klägers, der Beklagte zu 2) hätte darauf bestehen müssen, dass das Gericht einen Gutachter bestellt, der den Kläger persönlich untersucht, greifen nicht. Der Kläger selbst hat sich der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. N widersetzt (Aktenvermerk vom 05.10.2011, Bl. 55 d.GA. VG Köln 19 K 373/10; VG Köln Urt. v. 19.04.2013, 19 K 373/10, S. 12).
32Der vom Kläger im hiesigen Rechtsstreit angebotene Beweis durch Vernehmung ehemaliger Kollegen, die erfolgreich an einem BEM-Verfahren teilgenommen hatten, musste nicht erhoben werden (Bl. 25 d.GA.). Es ist nicht ersichtlich, wie die Kollegen, die zwar selber ein BEM-Verfahren durchlaufen haben, diese jedoch keine vergleichbare Sachverhalte betrafen, zu den Aussichten des BEM-Verfahrens betreffend des Klägers sollten Stellung nehmen können.
33Darüber hinaus hat der Kläger nicht substantiiert dazu vorgetragen, welcher Schaden ihm durch die Nichtbegleitung durch den Beklagten zu 2) zum Termin am 03.03.2010 entstanden ist. Der Vortrag hierzu blieb, trotz gerichtlichem Hinweis, unsubstantiiert. Der Kläger hat nicht ausgeführt, welche körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen er aufgrund des Fernbleibens des Beklagten zu 2) im Termin am 03.03.2010 erlitten haben will.
34Aber auch bei Außerachtlassung des fehlenden substantiierten Vortrages ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein kausal auf dem Ereignis am 03.03.2010 beruhender Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 2) zustehen könnte. Das Schreiben des Klägers vom 30.03.2010, mit dem er den Beklagten zu 2) mit der Fertigung der Klageschrift im Verfahren 19 K 373/10 beauftragt, lässt nicht ansatzweise erkenne, dass der Kläger aufgrund des Gesprächs am 03.03.2010 psychisch nachteilige Folgen erlitten haben könnte. Der Kläger nimmt sowohl Bezug auf den Gesprächstermin beim Beklagten zu 2) am 25.03.2010 als auch auf den Termin am 03.03.2010. Er schreibt hierzu: „Selbst der Termin bei der Fürsorgestelle der Stadt K am 03.03.2010 (durch Beantragung meines ehemaligen Rechtsanwalts im Dez. 2009) ist für mich ebenfalls ergebnislos geblieben.“ In dem Schreiben finden sich keinerlei Vorwürfe im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2) den Kläger nicht zu dem Termin begleitet hat und seine Psyche tatsächlich dadurch beeinträchtigt worden wäre. Dies wird ferner gestützt durch den Inhalt des Gedächtnisprotokolls des Klägers zum Termin am 03.03.2010 (Anlage B14b), in dem sich ebenfalls keinerlei Hinweis auf die gerügte Nichtteilnahme des Beklagten zu 2) findet.
35Der Kläger wirft dem Beklagten zu 2) weiter eine unsachgemäße Vertretung im Verfahren vor dem VG Köln vor. Der Beklagte zu 2) habe weder die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, noch das nicht rechtzeitig eingeleitete BEM-Verfahren in dem gebotenen Maße gerügt. Durch eine sorgfältige Aufarbeitung des medizinischen Sachverhalts hätte nachgewiesen werden können, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung anders ausgefallen wäre.
36Die im Hinblick auf die Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens vorgeworfene Pflichtverletzung liegt schon nicht vor.
37Wie sich aus dem Schriftsatz des Beklagten zu 2) vom 14.05.2010 ergibt, hat der Beklagte zu 2) ausführlich dargelegt und gerügt, dass, obwohl § 84 Abs. 2 SGB IX nicht direkt anwendbar sein dürfte, ein BEM-Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, dieses jedoch trotz Anregungen durch den Kläger nicht erfolgt sei (S. 5 des Schriftsatzes, Anlage B15).
38Unabhängig davon, dass die Pflichtverletzung bereits nicht gegeben ist, hätte aber auch ein weiterführender, über den erfolgten Vortrag hinausgehender Vortrag des Beklagten zu 2) zu keinem anderen Ausgang geführt.
39Aus den zur Akte gereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger nicht ernsthaft an der Versetzung auf eine andere Position interessiert war, sich vielmehr gegen Lösungsvorschläge von Seiten seines Dienstherrn sträubte und einer erforderlichen Mitwirkung nicht nachkam. Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegen getreten. So führt die Stadt K aus, dass „das BEM-Verfahren in materieller Hinsicht bereits durchgeführt wurde. So gab es zahlreiche Versuche seitens des Dienstherrn eine, den gesundheitlichen Möglichkeiten des Herrn C Rechnung tragende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden.“ (Schreiben der Stadt K vom 18.03.2010, Anlage B12). Auch aus den beigezogenen Akten zum Verfahren 19 K 373/10 vor dem Verwaltungsgericht Köln ergibt sich, dass eine Wiedereingliederung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei frühzeitiger Einleitung des BEM-Verfahrens nicht erfolgt wäre. Das VG Köln führt in diesem Zusammenhang aus: „Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestand schon deshalb nicht, weil der Kläger sich einer anderweitigen Verwendung verweigert hat – das Angebot eines Einsatzes in der Pulverwerkstatt für Feuerlöscher und Fahrzeugpflege auf der Feuerwache Nord wurde vom Kläger abgelehnt.“ (vgl. VG Köln Urt. v. 19.04.2013, 19 K 373/10, S. 14).
40Das Verwaltungsgericht Köln hat die Umstände, auf die es seine Entscheidung gestützt hat, umfassend dargelegt, es hat neben dem tatsächlichen Geschehen insbesondere die Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. N, sowie die Feststellungen des Privatgutachters Dr. T. in sein Urteil mit einbezogen und ist nach umfangreicher Würdigung aller Umstände zu dem Schluss gekommen, dass „die Verwendbarkeit in einer anderen Laufbahn oder einem anderen Amt nicht vorstellbar“ sei (VG Köln aaO.).
41Es ist daher nicht ersichtlich, wie vor dem Hintergrund des tatsächlichen Geschehens und des Gesundheitszustandes des Klägers das BEM-Verfahren erfolgreich hätte durchgeführt werden können.
42Dem Kläger ist es ebenfalls nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung zur Zurruhesetzung zu Gunsten des Klägers derart beeinflusst worden wäre, dass er noch heute im Dienst der Stadt K wäre und sein volles Entgelt beziehen würde.
43Unabhängig davon, ob der Vortrag des Beklagten zu 2) im Verfahren vor dem VG Köln im Hinblick auf die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ausreichend war, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vermeintliche Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal gewesen wäre.
44Das VG Köln hat zur fehlenden Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten festgestellt: „Schwerbehindertenvertretung und Personalrat wurden beteiligt. Ob auch die Gleichstellungsbeauftragte den Anforderungen von § 18 Landesgleichstellungsgesetz entsprechend beteiligt wurde, kann dahinstehen, denn nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, wenn – wie hier – in der Sache eine andere Entscheidung als die Zurruhesetzung nicht in Betracht kommt“ (vgl. VG Köln Urt. v. 19.04.2013, 19 K 373/10, S. 10).
45Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der beigezogenen Akten ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten für den Kläger anders ausgefallen wäre. Wie bereits vom VG Köln festgestellt, wurden sowohl der Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Das VG Köln führt weiter zutreffend aus, dass eine andere Entscheidung, als die Zurruhesetzung nicht in Betracht kam.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
47Streitwert: 80.000,00 EUR
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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.