Landgericht Trier Beschluss, 09. Juli 2018 - 5 T 48/18
Gericht
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Daun vom 23.04.2018, Az. 7 M 346/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101,88 Euro. Mit Schreiben vom 05.04.2018 hat sie beim Amtsgericht Daun beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldners H...–J... G... und A... G... sowie seine Ehefrau N... G... geb. B... (bei bestehender Ehe) richten sollen:
- 2
- Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Fall des Versterbens seiner Eltern und/oder seiner Ehefrau einschließlich Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung der Differenz zwischen einer etwaigen Zuwendung von Todes wegen und dem Pflichtteil, Auszahlung des Zusatzpflichtteils und auf pauschalierten Zugewinnausgleich,
- 3
- Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehegattin einschließlich des Rechts, über den Anteil des Schuldners am Nachlass zu verfügen, auf Aufhebung einer entstehenden Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auszahlung des Überschusses einer Teilung der Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auskunfterteilung und der Ansprüche auf Ausgleichung unter den Miterben,
- 4
- Anspruch auf Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft.
- 5
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.04.2018, zugestellt am 27.04.2018, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, noch nicht entstandene zukünftige Forderungen unterlägen der Pfändung nur dann, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden sei. Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten noch nicht gepfändet werden. Bei allen Ansprüchen, die die Klägerin pfänden wolle, fehle es bisher an einer rechtlichen Grundlage.
- 6
Mit ihrer am 09.05.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. Sie führt aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Pflichtteilsanspruch des Schuldners bereits vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit gepfändet werden. Auch ein Anspruch des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen noch lebenden Eltern, mit deren Tod aber in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei pfändbar. Dass er ihr gesetzlicher Erbe werde, stehe fest. Demzufolge werde er sie entweder beerben oder pflichtteilsberechtigt sein. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs könne gepfändet werden, ohne dass dieser durch Vertrag anerkannt oder worden oder rechtshängig geworden sei.
II.
- 7
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt.
- 8
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die beantragten Pfändungen abgelehnt.
- 9
Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. Grundsätzlich ist sie möglich. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, handelt es sich aber nur um bloße Hoffnungen oder Erwartungen, die nicht gepfändet werden können (BeckOK/Riedel § 829 Rn. 7, Musielak/Voit § 852 Rn. 1).
- 10
In Abgrenzung können künftige, auch bedingte, Forderungen durchaus gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Beschluss auf ein künftiges Recht des Schuldners bezieht, welches als solches identifizierbar ist. Es muss nach seiner Rechtsqualität und der Person des Drittschuldners aufgrund einer Rechtsbeziehung bestimmbar, sein, die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits besteht (MüKoZPO/Smid § 829 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist insbesondere bei noch nicht zum Entstehen gelangten Forderungen unverzichtbar. Für zulässig gehalten wird die Pfändung von Forderungen aus Kontokorrentverhältnissen, Ansprüchen auf Provision aus künftig abzuschließenden Geschäften, Forderungen aus künftigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, wenn ihnen bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Drittschuldner zugrunde liegen. Ist dagegen die Person des Drittschuldners ungewiss, fehlt es an der erforderlichen pfändungsrechtlichen Bestimmbarkeit (Stein/Jonas/Brehm § 829 Rn. 7).
- 11
Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten.
- 12
Jedenfalls bleibt sowohl bei der beabsichtigten Pfändung des Erbteils, als auch der Pflichtteilsansprüche ungewiss, wer Drittschuldner etwaiger Rechte des Schuldners sein könnte. Es ist unbestimmt und auch nicht bestimmbar, wer die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser beerben wird. Die gesetzliche Erbfolge nach den Eltern und der Ehefrau des Schuldners steht nicht fest, denn sie kann sich jederzeit durch Ereignisse wie Geburten, Todesfälle, Eheschließungen, Ehescheidungsverfahren oder auch eine Annahme an Kindes statt ändern. Darüber hinaus können die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser durch letztwillige Verfügungen aber auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzungen bereits vorgenommen haben oder künftig jederzeit vornehmen und bereits darüber getroffene Bestimmungen abändern.
- 13
Das von der Gläubigerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1993 (IX ZR 116/92 = MDR 1994, 203) setzt gleichfalls voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch als Vollrecht begründet ist. Dann (erst) lässt die Rechtsprechung in Fortbildung des § 852 Abs. 1 ZPO ein eingeschränktes Pfandrecht zu, das die Entscheidung, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll, in der Hand des Pflichtteilsberechtigten belässt.
- 14
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann vor der Beendigung des Güterstands nicht Gegenstand einer Pfändung sein.
- 15
Gem. § 852 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
- 16
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsstandpunkt der Gläubigerin zutrifft, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 ZPO (a. a. O.) auf den Ausgleich des Zugewinns (§ 858 Abs. 2 ZPO) übertragbar ist. Beiden Rechten ist gemeinsam, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen bleiben muss, ob er es ausüben will. Ein eingeschränktes Pfändungspfandrecht, das dem Schuldner diese Entscheidungsbefugnis nicht nimmt, erscheint deshalb denkbar.
- 17
In der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur wird indes der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst mit der Beendigung des Güterstands als pfändbar angesehen (LG Leipzig, Beschluss vom 05.07.2004, 16 T 2268/04 - juris; BeckOK ZPO/Riedel § 852 Rn. 18, MüKoBGB/Koch § 1378 Rn. 22; Musielak/Voit, § 852 Rn. 4a).
- 18
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Beendigung des Güterstands ist gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB nicht nur maßgeblich für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Diese ist auch erst von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Gem. § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Eine auch unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils vereinbarte Abtretung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 08.05.2008 IX ZR 180/06 - juris). Dieses absolute Veräußerungsverbot schließt eine Verpfändung, und damit auch das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, aus.
- 20
Die Kammer hat beschlossen, die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Soweit der Kammer bekannt ist, sind die Fragen bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob Erbteile und Pflichtteilsansprüche vor Eintritt des Erbfalls und Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns vor der Beendigung des Güterstands gepfändet werden können.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.
(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.
(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.
(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.