1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Daun vom 23.04.2018, Az. 7 M 346/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 69.101,88 Euro. Mit Schreiben vom 05.04.2018 hat sie beim Amtsgericht Daun beantragt, die folgenden Forderungen zu pfänden, die sich gegen die (lebenden) Eltern des Schuldners H...–J... G... und A... G... sowie seine Ehefrau N... G... geb. B... (bei bestehender Ehe) richten sollen:

2

- Ansprüche des Schuldners auf Zahlung des Pflichtteils im Fall des Versterbens seiner Eltern und/oder seiner Ehefrau einschließlich Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung der Differenz zwischen einer etwaigen Zuwendung von Todes wegen und dem Pflichtteil, Auszahlung des Zusatzpflichtteils und auf pauschalierten Zugewinnausgleich,

3

- Ansprüche des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen Eltern oder nach seiner Ehegattin einschließlich des Rechts, über den Anteil des Schuldners am Nachlass zu verfügen, auf Aufhebung einer entstehenden Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auszahlung des Überschusses einer Teilung der Erbengemeinschaft, des Anspruchs auf Auskunfterteilung und der Ansprüche auf Ausgleichung unter den Miterben,

4

- Anspruch auf Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft.

5

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 23.04.2018, zugestellt am 27.04.2018, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, noch nicht entstandene zukünftige Forderungen unterlägen der Pfändung nur dann, wenn bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden sei. Reine Hoffnungen und Erwartungen könnten noch nicht gepfändet werden. Bei allen Ansprüchen, die die Klägerin pfänden wolle, fehle es bisher an einer rechtlichen Grundlage.

6

Mit ihrer am 09.05.2018 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter. Sie führt aus, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Pflichtteilsanspruch des Schuldners bereits vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit gepfändet werden. Auch ein Anspruch des Schuldners als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen noch lebenden Eltern, mit deren Tod aber in absehbarer Zeit zu rechnen sei, sei pfändbar. Dass er ihr gesetzlicher Erbe werde, stehe fest. Demzufolge werde er sie entweder beerben oder pflichtteilsberechtigt sein. Auch ein Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs könne gepfändet werden, ohne dass dieser durch Vertrag anerkannt oder worden oder rechtshängig geworden sei.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 569 ZPO gewahrt.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die beantragten Pfändungen abgelehnt.

9

Eine Pfändung von Erbteilen oder Pflichtteilsansprüchen ist vor Eintritt des Erbfalls nicht zulässig. Grundsätzlich ist sie möglich. Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, handelt es sich aber nur um bloße Hoffnungen oder Erwartungen, die nicht gepfändet werden können (BeckOK/Riedel § 829 Rn. 7, Musielak/Voit § 852 Rn. 1).

10

In Abgrenzung können künftige, auch bedingte, Forderungen durchaus gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Beschluss auf ein künftiges Recht des Schuldners bezieht, welches als solches identifizierbar ist. Es muss nach seiner Rechtsqualität und der Person des Drittschuldners aufgrund einer Rechtsbeziehung bestimmbar, sein, die zum Zeitpunkt der Pfändung bereits besteht (MüKoZPO/Smid § 829 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist insbesondere bei noch nicht zum Entstehen gelangten Forderungen unverzichtbar. Für zulässig gehalten wird die Pfändung von Forderungen aus Kontokorrentverhältnissen, Ansprüchen auf Provision aus künftig abzuschließenden Geschäften, Forderungen aus künftigen Warenlieferungen und Dienstleistungen, wenn ihnen bestimmte Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Drittschuldner zugrunde liegen. Ist dagegen die Person des Drittschuldners ungewiss, fehlt es an der erforderlichen pfändungsrechtlichen Bestimmbarkeit (Stein/Jonas/Brehm § 829 Rn. 7).

11

Solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Rechtsbeziehung des Schuldners zu den Erben oder Miterben der von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser unbestimmt. Er kann selbst Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder auch Pflichtteilsgläubiger werden, oder auch alleiniger Erbe. Im letzten Fall gäbe es überhaupt keine Drittschuldner, gegen die sich pfändbare Ansprüche richten könnten.

12

Jedenfalls bleibt sowohl bei der beabsichtigten Pfändung des Erbteils, als auch der Pflichtteilsansprüche ungewiss, wer Drittschuldner etwaiger Rechte des Schuldners sein könnte. Es ist unbestimmt und auch nicht bestimmbar, wer die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser beerben wird. Die gesetzliche Erbfolge nach den Eltern und der Ehefrau des Schuldners steht nicht fest, denn sie kann sich jederzeit durch Ereignisse wie Geburten, Todesfälle, Eheschließungen, Ehescheidungsverfahren oder auch eine Annahme an Kindes statt ändern. Darüber hinaus können die von der Gläubigerin in Aussicht genommenen Erblasser durch letztwillige Verfügungen aber auch von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbeinsetzungen bereits vorgenommen haben oder künftig jederzeit vornehmen und bereits darüber getroffene Bestimmungen abändern.

13

Das von der Gläubigerin zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.07.1993 (IX ZR 116/92 = MDR 1994, 203) setzt gleichfalls voraus, dass der Erbfall bereits eingetreten und damit der Pflichtteilsanspruch als Vollrecht begründet ist. Dann (erst) lässt die Rechtsprechung in Fortbildung des § 852 Abs. 1 ZPO ein eingeschränktes Pfandrecht zu, das die Entscheidung, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll, in der Hand des Pflichtteilsberechtigten belässt.

14

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann vor der Beendigung des Güterstands nicht Gegenstand einer Pfändung sein.

15

Gem. § 852 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO ist er der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

16

Es kann dahinstehen, ob der Rechtsstandpunkt der Gläubigerin zutrifft, wonach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 ZPO (a. a. O.) auf den Ausgleich des Zugewinns (§ 858 Abs. 2 ZPO) übertragbar ist. Beiden Rechten ist gemeinsam, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen bleiben muss, ob er es ausüben will. Ein eingeschränktes Pfändungspfandrecht, das dem Schuldner diese Entscheidungsbefugnis nicht nimmt, erscheint deshalb denkbar.

17

In der Instanzrechtsprechung und der Kommentarliteratur wird indes der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst mit der Beendigung des Güterstands als pfändbar angesehen (LG Leipzig, Beschluss vom 05.07.2004, 16 T 2268/04 - juris; BeckOK ZPO/Riedel § 852 Rn. 18, MüKoBGB/Koch § 1378 Rn. 22; Musielak/Voit, § 852 Rn. 4a).

18

Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Beendigung des Güterstands ist gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB nicht nur maßgeblich für die Entstehung der Ausgleichsforderung. Diese ist auch erst von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Gem. § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Eine auch unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft eines Scheidungsurteils vereinbarte Abtretung ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 08.05.2008 IX ZR 180/06 - juris). Dieses absolute Veräußerungsverbot schließt eine Verpfändung, und damit auch das Entstehen eines Pfändungspfandrechts, aus.

19

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 ZPO.

20

Die Kammer hat beschlossen, die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Soweit der Kammer bekannt ist, sind die Fragen bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob Erbteile und Pflichtteilsansprüche vor Eintritt des Erbfalls und Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns vor der Beendigung des Güterstands gepfändet werden können.

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(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. (3) D

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2008 - IX ZR 180/06

bei uns veröffentlicht am 08.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 180/06 Verkündet am: 8. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

(3) Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(4) Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

(5) Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 180/06 Verkündet am:
8. Mai 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 31. August 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen Anwaltskanzlei B. , jetzt: G. (fortan: B. ) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten Rechtszug verpflichtete.
2
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999 geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999 eine weitere Honorarvereinbarung ab: "Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 … zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Honorar ist nach Beendigung des Auftrags fällig."
3
Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende handschriftlich verfasste Vereinbarung: "… (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtretung an."
4
Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember 1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der geschiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 offen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehefrau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und verlangte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Beklagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D. .
5
Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten wegen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 Ansprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der geschiedenen Ehefrau an den Beklagten und wie s die Klage in der Revisionsinstanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981).
6
Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung von 232.712,42 € zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschusszahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 €, ferner Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von 8.180,26 € und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 €. Weiter hat der Kläger Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 € begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 72.558,40 € nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen 12.622,98 € auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des "Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 € hat das Berufungsgericht als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskosten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungsantrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 € nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.


9
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjährte Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B. abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der Kläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags in Höhe von 12.622,98 € verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende Vergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. könnten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als wirksam zu behandeln sei.
10
Außerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverletzung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos aufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 € ersetzt verlangen. Der Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbetrags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teilabtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen eingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine der Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten nicht stand.
12
1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der auf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 €) die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im Streitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war (§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f Rn. 25). Auf Grund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich, weil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsgericht meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess verkündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbrochen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-MonatsFrist , nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebührenansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten.
13
2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen Gründen nicht zu.
14
a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den Bereicherungsanspruch (12.622,98 €), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an B. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist.
15
Für eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B. bzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der Kläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnausgleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnausgleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden können. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen , ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist.
16
b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB, weil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kläger einen Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB nichtig.
17
Nach aa) der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessierenden Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378 Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele, BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8. März 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378 Rn.11; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 aaO). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149).
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bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amts- gerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entsprechend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8. April 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familiengerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungsausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen § 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbegründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO Neubearb. 2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten (§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils sogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW 1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO). Dies ist hier aber nicht geschehen; selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelverzicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau am 16. Juli 1999 zugestellt worden.
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cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB 12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v. 21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift grob zuwider.
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Die c) Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen - Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen.
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aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstprozess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als damaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Interventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weggelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktivlegitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tatbestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden sein müsse.
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bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswirkung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozeß S. 332 ff; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff; Diedrich, Die Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer Bindungswirkung S. 140 ff). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so genannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung nicht erstrecken kann.
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(1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ 157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218). Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmöglichkeiten , nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom Erstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten (BGHZ 157, 97, 99 f; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 68 Rn. 9).
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(2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest, dass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungsgründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau an den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO S. 985) diese Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von einer Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an. Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO unter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten, ob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag von 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf die Abtretung von B. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Beklagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten.
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Da 3. die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt Dr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zustand , scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus.

III.


26
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.
Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 1 O 393/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 31.08.2006 - 5 U 3/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.