Landgericht Trier Urteil, 06. Juni 2017 - 4 O 198/16

ECLI:ECLI:DE:LGTRIER:2017:0606.4O198.16.0A
bei uns veröffentlicht am06.06.2017

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich auf 138.561,78 €.

Tatbestand

1

Die klagende Bank macht gegen den beklagten Zahnarzt einen Anspruch aus § 826 BGB geltend mit der Behauptung, der Beklagte habe sich in England durch vorsätzlich falsche Angaben ein Insolvenzverfahren erschlichen und so eine Restschuldbefreiung erlangt, durch welche den Darlehensforderungen der Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Weise die Durchsetzbarkeit genommen worden sei.

2

Der Beklagte war ab dem Jahr 1999 als Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis mit seinem ebenfalls als Zahnarzt tätigen Bruder Dr. C. L. in ... tätig. Der Beklagte lebte mit seiner damaligen Ehefrau in …. Die Parteien schlossen die in Anlage K 1 (Bl. 1 ff. AH) aufgeführten Kreditverträge, aus denen der Klägerin nach Kündigung vom 22.12.2011 eine Gesamtforderung in Höhe von 894.611,38 € zuzüglich 138.561,78 € für Kreditvertrag Nr. ..., jeweils zuzüglich Verzugsschaden, zustand. Von dieser Gesamtforderung macht die Klägerin im vorliegenden Verfahren im Wege der Teilklage zunächst lediglich die Hauptforderung aus Kredit Nr. ... geltend.

3

Der Beklagte meldete sich am 13.10.2011 an seiner bisherigen Anschrift ... und teilte mit, er werde einen neuen Wohnsitz im Vereinigten Königreich nehmen (Bl. 164 f. AH). Er nahm ab April 2012 an einer 2%-jährigen Fortbildung in oraler Implantologie der Donau-Universität in Krems (Österreich) teil, für welche eine Kursgebühr von 20.500,00 € zu entrichten war. Der Beklagte verzichtete zum 31.12.2012 auf seine Zulassung als Vertragszahnarzt in …, woraufhin der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land … in seiner Sitzung vom 06.03.2013 das Ende der Zulassung des Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2012 beschloss (Bl. 202 AH). Der Beklagte reichte am 12.11.2012 einen ersten Insolvenzantrag bei dem Insolvenzgericht in Manchester ein, welcher durch das Gericht Ende Januar 2013 abschlägig beschieden wurde (Bl. 205 AH). Am 09.01.2014 reichte der Beklagte einen erneuten Antrag (datierend vom 20.12.2013) beim Insolvenzgericht in Manchester ein (Bl. 30 ff. AH). Am 17.03.2014 eröffnete das Insolvenzgericht daraufhin ein Insolvenzverfahren für natürliche Personen (bankruptcy) nach Artikeln 164 ff. Insolvency Act 1986 über das Vermögen des Beklagten. Infolge dessen erlangte der Beklagte ein Jahr später, am 17.03.2015, Restschuldbefreiung (vgl. Bl. 149 AH), deren Wirkung sich u. a. auch auf Deutschland erstreckt (Art. 16 und 25 EuInsVO).

4

Der Beklagte ist als Zahnarzt in der Gemeinschaftspraxis Dr. S. und Partner, … Luxemburg tätig. Seit Oktober 2015 ist der Beklagte darüber hinaus zusammen mit Dr. B. G. Mitinhaber einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in ….

5

Die Klägerin bringt vor:

6

Der Beklagte habe sich die Eröffnungsentscheidung (mit der Folge einer automatischen Restschuldbefreiung ein Jahr später) dadurch erschlichen, dass er das englische Gericht durch falsche Angaben über sein Centre of Main Interest (COMI) nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und seinen Wohnort dazu verleitet habe, seine internationale Zuständigkeit sowie seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht anzunehmen, zum anderen dadurch, dass er falsche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe, insbesondere erhebliches Einkommen und Vermögen verschwiegen und auf diese Weise eine Insolvenzlage vorgetäuscht habe. Insgesamt sprächen die Umstände dafür, dass in Manchester - sicherlich mit Hilfe eines „Beraters" - ein künstlicher Geldkreislauf aufgebaut worden sei, der nur dem Zweck gedient habe, den Schein einer wirtschaftlichen Betätigung und des Wohnens in England zu erwecken. Es sei unglaubhaft, dass der Beklagte am 01.04.2012 von London nach Manchester umgezogen sei und erst gegen Ende Mai 2012 (23.05.2012) dort ein Konto eröffnet haben soll. Hätte er tatsächlich vorher in London gelebt, hätte er dort bereits ein Konto besessen. Auch die vom Konto des Beklagten in der Folgezeit fast ausschließlich getätigten Barabhebungen (vgl. die Kontoauszüge Bl. 135 ff. AH) sprächen gegen die Darstellung des Beklagten, tatsächlich in Manchester gelebt zu haben. Insbesondere reichten die Abhebungen nicht neben der Lebenshaltung noch für die angeblichen Therapiesitzungen, die der Beklagte laut schriftlicher Bestätigung der Frau Dr. B. vom 19.12.2013 (Bl. 145 ff. AH) dort am 22.09., 03.10., 10.10., 07.11., 21.11. und 05.12.2013 wahrgenommen haben soll. Dass fast ausschließlich Barabhebungen durchgeführt worden seien, habe seinen Grund darin gehabt, dass die Beträge gar nicht für die Lebenshaltung des Beklagten ausgegeben worden seien, sondern diese wieder auf das Konto des angeblichen Vermieters und angeblichen Beratungsauftraggebers M. A. zurückgeflossen seien, welcher mutmaßlich selbst die Barabhebungen unter Verwendung der Kontokarte und der PIN des Beklagten vorgenommen habe. Hierbei handele es sich um ein in der „Branche" bekanntes Verfahren von „Insolvenzberatern", einen Wohnsitz bzw. ein COMI vorzutäuschen. In Wahrheit habe der Beklagte weiterhin in ... gewohnt und sei weiterhin bis mindestens Ende 2012 als Zahnarzt in der Gemeinschaftspraxis mit seinem Bruder in ... tätig gewesen, habe dort Patienten behandelt und Einnahmen erzielt, was er der englischen Insolvenzbehörde verschwiegen habe. Auch die Teilnahme des Beklagten an der Fortbildung in Krems sei der englischen Insolvenzbehörde verschwiegen worden, ebenso, dass er offensichtlich über das Geld verfügt habe, um die entsprechende Kursgebühr und die Reise- bzw. Unterkunftskosten zu bezahlen. Der Beklagte sei zudem seit dem 01.08.2013 beim College Medical du Grand Duche de Luxembourg als Zahnarzt zugelassen und als Zahnarzt in der Gemeinschaftspraxis Dr. S. und Partner, ... Luxemburg tätig und habe hier Einnahmen erzielt, was der englischen Insolvenzbehörde ebenfalls nicht bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe spätestens seit dem 01.08.2013 in einer Hausmeisterwohnung in einem Wohnhaus am Ortsrand von ... gewohnt. Dort sei er auch bis zum 07.12.2016 polizeilich gemeldet gewesen, bis er von Amts wegen wieder abgemeldet worden sei. Ausgezogen gewesen sei er bereits am 14.11.2016. Die gesamten Umstände widersprächen diametral den Angaben, die der Beklagte im englischen Insolvenzverfahren gemacht habe, wonach er nicht weiter als Zahnarzt tätig sei und auch nicht tätig sein könne, sich mit seinem Bruder entzweit habe, keine Einnahmen habe außer denen aus seiner angeblichen Beratertätigkeit für Herrn A. und dass er seinen Lebensmittelpunkt in England habe. Auch könne der Beklagte nicht insolvent gewesen sein, da er nur wenige Monate nach Erlangung der Restschuldbefreiung in der Lage gewesen sei, sich in eine gutgehende Zahnarztpraxis in … einzukaufen. Alles, was der Beklagte im Rahmen seines englischen Insolvenzverfahrens vorgetragen habe über seine angebliche Erkrankung (Burnout), seine Lebensplanung, seine Auswanderung nach England usw. sei die Unwahrheit. Er habe absichtlich eine Legende aufgebaut, die dazu gedient habe, Zweifel an der Verlagerung seines Lebensmittelpunktes nach England gar nicht erst aufkommen zu lassen bzw. diese zu zerstreuen. Die maßgebende falsche Aussage, die der Beklagte gemacht habe, um bewusst über seine wahre Motivation für den angeblichen Umzug nach England zu täuschen, sei gewesen, dass er angegeben habe, er könne und wolle aufgrund schwerwiegender psychologischer Probleme nicht mehr als Zahnarzt arbeiten und sei deshalb aus Deutschland ausgewandert. In Wahrheit habe der Beklagte nie vorgehabt, Deutschland dauerhaft zu verlassen und auch nie vorgehabt, nicht mehr als Zahnarzt zu arbeiten. Dem Beklagten sei es nur darum gegangen, die Restschuldbefreiung nach englischem Recht zu erlangen.

7

Hätte er im Verfahren in England wahrheitsgemäße Angaben gemacht, wäre das Verfahren nicht eröffnet worden und der Beklagte hätte keine Restschuldbefreiung erlangt. Das COMI des Beklagten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht in England und Wales gewesen, sondern in... oder in ... /Luxemburg. Der Beklagte habe nicht nur über die Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit getäuscht, sondern auch über das Vorliegen einer Insolvenzlage, indem er Einkommen verschwiegen habe. Wäre das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, so hätten die Forderungen der Klägerin auch nicht am 17.03.2015 ihre Durchsetzbarkeit verloren. Die Umwandlung der Insolvenzforderungen in unvollkommen verpflichtende Verbindlichkeiten trete gemäß Section 269 Abs. 1 Insolvency Act 1986 als automatische Folge der Eröffnungsentscheidung allein durch Zeitablauf ein. Der Beklagte habe daher die Klägerin sittenwidrig geschädigt. Der Schaden bestehe darin, dass die Forderungen der Klägerin nicht mehr durchsetzbar seien. Der mit der vorliegenden Klage angestrebte Zahlungstitel diene dazu, die Durchsetzbarkeit der Forderungen der Klägerin wieder herzustellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07. Mai 2015 - 4 W 9/15 -, Bl. 155 ff. AH). Durch die unerlaubte Handlung des Beklagten im Sinne von § 826 BGB sei eine eigenständige neue Schadensersatzforderung der Klägerin gegen den Beklagten begründet worden, welche vom Insolvenzverfahren in England nicht erfasst sei und nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens verfolgt werden könne. Rechtsfolge sei nicht eine Beseitigung der Restschuldbefreiung, sondern ein auf Ersatz des individuell entstandenen, nachgewiesenen Schadens des jeweiligen Gläubigers gerichteter Anspruch. Dieser könne mittels einer Leistungsklage nach Erlangung der Restschuldbefreiung verfolgt werden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 138.561,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte bringt vor:

13

Die Klage sei bereits unschlüssig. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin nach § 826 BGB seien nicht gegeben. Richtig sei zwar, dass in dem Erschleichen eines unrichtigen Titels ein Schadensersatz auslösendes Verhalten erblickt werden könne. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei jedoch stets, dass der erschlichene Titel in Rechtskraft erwachsen sei, wobei die Anwendung des § 826 BGB auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt sei, da anderenfalls die Rechtskraft ausgehöhlt würde. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide in der vorliegenden Fallkonstellation aus. Die dem Beklagten am 17.03.2015 durch das Gericht in Manchester erteilte Restschuldbefreiung (discharge) erwachse nicht in Rechtskraft. Vielmehr könne gemäß Insolvency Act 1986, Section 282 (1) (a) der Insolvenzeröffnungsbeschluss des englischen Gerichts annulliert werden, wenn dieser aus schon bei Erlass vorgelegenen Gründen nicht hätte ergehen dürfen. Der Insolvency Act enthalte keine Regelung, durch welche der berechtigte Personenkreis beschränkt werde. Der Antrag könne auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 -, Bl. 150 ff. AH). Auch sei zu beachten, dass die Klägerin durch das Insolvenzgericht bzw. den „Official Receiver" von dem Insolvenzantrag des Beklagten nach dessen Anbringung und jedenfalls mehrere Monate vor Erteilung der Restschuldbefreiung in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Klägerin habe sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt und auch keine Gründe mitgeteilt, welche gegen die Eröffnung des Verfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung sprächen. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide jedoch aus, wenn der (angeblich) Geschädigte sich ohne weiteres mit einfacheren Rechtsbehelfen verteidigen könne oder hätte verteidigen können und dieses versäumt habe. Die für gerichtliche Urteile geltenden Grundsätze eines Anspruchs aus § 826 BGB würden für gerichtliche Entscheidungen jeglicher Art gelten, mithin auch für die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Die Klägerin könnte - wenn ihr Vorbringen denn zuträfe - nach wie vor in England ohne weiteres ein Verfahren auf Annullierung der erteilten Restschuldbefreiung einleiten. Die Klägerin sei daher nicht schutzbedürftig. Der vom OLG Saarbrücken entschiedene Fall habe sich dagegen dadurch ausgezeichnet, dass die dem Schuldner (in Deutschland) erteilte Restschuldbefreiung nicht mehr mit Rechtsmitteln habe angefochten werden können, diese mithin in formelle Rechtskraft erwachsen sei.

14

Nach der vorzitierten Entscheidung des BGH hätten die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzuerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können. Dies gelte auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen. Zwar stehe die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union erteilte Restschuldbefreiung unter dem Ordre Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO. Die Erteilung der Restschuldbefreiung stelle als solche jedoch keinen Verstoß gegen den Ordre Public-Vorbehalt dar. Auch Fehler des Gerichts bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit begründeten, jedenfalls bis zur Grenze der Willkür, keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Der BGH führe unmissverständlich aus, dass auch dann, wenn ein Gläubiger meine, der Schuldner habe die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erschlichen, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebiete, dass die betroffene Person die Gerichte im Eröffnungsstaat anrufe. Wenngleich sich der BGH in seiner Entscheidung lediglich mit dem Ordre Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO habe befassen müssen, so könne aus den tragenden Erwägungen abgeleitet werden, dass auch andere Wege der Überprüfung englischer Insolvenzbeschlüsse nicht gangbar seien. Diese Auffassung vertrete im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem im Internet öffentlich verfügbaren Aufsatz vom 18.11.2015 (Bl. 158 ff. AH). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in England könne nicht im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB umgangen werden, obgleich weiterhin in England Rechtsbehelfe gegen die Restschuldbefreiung möglich seien. Die Klägerin könne Rechtsschutz ausschließlich in England suchen.

15

Die Klage sei auch unbegründet. Der Beklagte sei nicht nach England gezogen, um dort die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu beantragen. Es sei ihm bei seinem Umzug nach England nicht um Erlangung der Restschuldbefreiung gegangen. Diesen Entschluss habe der Beklagte vielmehr erst nach seinem Umzug von London nach Manchester gefasst. Die in dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in England (Bl. 30 ff. AH) enthaltenen Angaben des Beklagten seien zutreffend gewesen. Die Ehefrau des Beklagten habe sich bereits im Jahr 2010 getrennt und sei am 01.04.2011 aus der gemeinsamen Wohnung ... ausgezogen und nach ... gezogen. Der Beklagte sei im Verlauf des ersten Halbjahres 2011 an einer Depression erkrankt, ein Burnout-Syndrom sei diagnostiziert worden. Im Hinblick darauf habe er woanders einen Neuanfang versucht. Ab dem 01.08.2011 sei der Beklagte nicht mehr in der mit seinem Bruder bis dahin gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis in … tätig gewesen. Im Sommer 2011 habe er Frau T. F.-R. getroffen, eine ehemalige Patientin, die aus beruflichen Gründen nach London gezogen gewesen sei. Es habe sich eine Beziehung entwickelt, woraufhin der Beklagte im Oktober 2011 seine Wohnung in … aufgegeben habe und in deren Wohnung in London/… gezogen sei, wo er mietfrei gelebt habe. Im April 2012 sei es dann zur Trennung von Frau F.-R. gekommen und dem Auszug des Beklagten aus deren Wohnung in .... Zum 01.04.2012 habe der Beklagte daraufhin ein Zimmer in dem Haus des Herrn A. mit der Anschrift … in England angemietet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagte seinen Lebensmittelpunkt (COMI) in Manchester gehabt. Die Kursgebühr für die ab April 2012 wahrgenommene Fortbildung in Österreich sowie die Anreisekosten habe ein alter Freund des Beklagten (Herr R. G.) diesem geliehen. Im Sommer 2012 habe Herr A. dem Beklagten angeboten, für ihn als „Consultant“ für das Unternehmen des Herrn A. tätig zu sein. Hierfür sei zunächst ein monatliches Entgelt von GBP 800,00 vereinbart worden. Mit Wirkung ab dem 01.03.2013 sei dann eine Erhöhung der monatlichen Vergütung auf GBP 1.100,00 vereinbart worden. Entsprechend der Vereinbarung sei der Beklagte bis April 2015 für Herrn A. tätig gewesen. Es sei nichts „designed“ worden. Der an einem Burnout leidende Beklagte, welcher in Deutschland seine berufliche Existenz und sämtliche Ersparnisse verloren gehabt habe, dessen Ehe gescheitert gewesen sei und welcher sich erheblichen Vorwürfen seitens seiner Eltern ausgesetzt gesehen habe, habe das Glück gehabt, Freunde in England zu haben, welche ihm eine Perspektive und die Möglichkeit geboten hätten, allmählich „wieder auf die Füße" zu kommen. Der Beklagte sei in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund seines „Burnout" nicht in der Lage gewesen, als Zahnarzt tätig zu sein. Bei den Zahlungseingängen des Immobilienunternehmens B. bis Oktober 2012 habe es sich um Mieteinnahmen von vier im Eigentum des Beklagten stehenden Wohnungen gehandelt. Ab November 2012 seien diese Einnahmen durch die Klägerin gepfändet worden. Die Wohnungen seien durch die Klägerin im Wege der Zwangsversteigerung verwertet worden. An den vom Beklagten nach Eröffnung seines Kontos in Manchester vorgenommenen Barabhebungen sei nichts Ungewöhnliches. Sie seien auch deshalb erfolgt, weil der Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens befürchtet habe, Gläubiger könnten eine Kontenpfändung ausbringen. Herr A. habe keine Barabhebungen unter Verwendung dieses Kontos des Beklagten vorgenommen. Der Beklagte habe sich ab dem 22.09.2013 bis Ende Dezember 2013 in therapeutische Behandlung bei Dr. B. begeben, wobei die Therapiesitzungen bar bezahlt worden seien. Der Beklagte sei ca. alle zwei bis drei Monate nach Deutschland geflogen, um Freunde zu besuchen. Die Flugkosten habe regelmäßig Herr G. bezahlt. Der Beklagte habe von April 2012 bis August 2014 seinen Lebensmittelpunkt (COMI) unter der Anschrift ..., England gehabt. Von August 2014 bis Mai 2015 habe der Beklagte in einer Wohnung unter der Anschrift ..., England gelebt. Der Beklagte sei erst seit dem 26.05.2015 in der Gemeinschaftspraxis Dr. S. und Partner in Luxemburg tätig. Erst seit Oktober 2015 sei der Beklagte dann gleichzeitig noch in der Praxis in ... als Zahnarzt tätig gewesen. Um die Anschaffungskosten für seinen Praxisanteil in … zu finanzieren, hätten ihm Herr G. und Frau A. von U. insgesamt 165.000,00 € geliehen. Ferner habe die Kreissparkasse ... dem Beklagten ein KfW-Darlehen gewährt. Insgesamt habe der Beklagte gegenüber dem englischen Insolvenzgericht keine unzutreffenden Angaben gemacht, sodass das Gericht verfahrensfehlerfrei zu einer materiell richtigen Entscheidung gelangt sei und dem Beklagten die Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

16

Selbst für den Fall, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zustünde, sei der geltend gemachte Anspruch deutlich überhöht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte sei nämlich - im Sinne des negativen Interesses - so zu stellen, wie er stehen würde, wenn sich die unerlaubte Handlung nicht ereignet hätte. Daher könnte ein etwaiger Schaden der Klägerin nur in der Weise bestimmt werden, dass als Schaden der Betrag bezeichnet werde, welchen die Klägerin erhalten hätte, wenn der Beklagte in Deutschland ein Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen hätte. In diesem Fall wäre an die Klägerin ein Betrag von ca. 36.700,00 € ausgeschüttet worden. Allenfalls in dieser Höhe könne ein Schaden der Klägerin bestehen. Durch die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs in der mit der Klage geltend gemachten Höhe erhielte die Klägerin nicht nur quantitativ mehr, als sie vor der Erteilung der Restschuldbefreiung hätte erwarten können, sie erhielte auch qualitativ mehr, da der begehrte Schadensersatzanspruch nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst wäre. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin Rechtsmittel in England deshalb nicht einlege, da eine Aufhebung der dem Beklagten erteilten Restschuldbefreiung auch die Forderungen der übrigen Gläubiger wieder aufleben lassen würde, was die Klägerin gerade nicht wolle.

17

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, aber sachlich unbegründet.

I.

19

Der Beklagte ist der Klägerin nicht nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

20

Nach dem Grundgedanken der von den Parteien angeführten BGH-Entscheidung (Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 -, Bl. 150 ff. AH) ist es nicht Aufgabe deutscher Gerichte, Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte daraufhin zu überprüfen, ob das englische Gericht in Wahrheit international nicht zuständig gewesen ist. Zwar hat der BGH seine vorgenannte Entscheidung nur auf die ordre-public-Klausel des Art. 26 EuInsVO gestützt, um zu vermeiden, dass deutsche Gerichte den Entscheidungen englischer Insolvenzgerichte die Anerkennung verweigern können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern von dem vom BGH entschiedenen Fall, als die Klägerin die Wirksamkeit der Entscheidungen des englischen Insolvenzgerichts nicht infrage stellt, sondern ihre Schadensersatzklage gerade auf diese Wirksamkeit stützt bzw. damit begründet. Nach dem Grundgedanken der BGH-Entscheidung muss es der Klägerin jedoch auch über den Umweg des § 826 BGB verwehrt sein, die Fehlerhaftigkeit des englischen Insolvenzverfahrens (wegen Fehlens der Voraussetzungen) vor einem deutschen Gericht geltend zu machen und auf diese Weise die Wirkung der erfolgten Restschuldbefreiung des Beklagten im Verhältnis zwischen den Parteien faktisch auszuhebeln. Die Klägerin ist vielmehr darauf zu verweisen, die geeigneten Rechtsbehelfe vor dem englischen Gericht zu ergreifen.

21

Dies ergibt sich nicht nur aus den Grundgedanken der europäischen Zuständigkeitsverteilung, sondern bereits aus den allgemeinen Grundsätzen zu § 826 BGB bzw. § 254 BGB. So ist zu § 826 BGB im Falle eines Missbrauchs von Vollstreckungstiteln anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch nach dieser Vorschrift ausscheidet, wenn sich der Geschädigte ohne weiteres mit anderen einfachen Rechtsbehelfen verteidigen kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 826 Rn. 52). Zum gleichen Ergebnis führt der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB, nach dem der Geschädigte in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen soll, soweit ihm das möglich und zumutbar ist, um damit den Schaden abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) soll nur demjenigen Schadensersatz zugebilligt werden, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange einsetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht. Der unmittelbar nur für Amtspflichtverletzungen geltende § 839 Abs. 3 BGB stellt dabei lediglich eine besondere Ausprägung des allgemein für Schadensersatzansprüche geltenden § 254 BGB dar. Insofern stellt § 839 Abs. 3 BGB die schadensersatzrechtliche Sanktion des ihm vorausliegenden Gebots dar, den Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wodurch die sekundäre Schadensersatzpflicht in den Nachrang verwiesen werden soll (vgl. BGH NJW 2013, 3237 ff.). Eine Untätigkeit des Geschädigten ist deshalb über § 254 BGB mit einem Haftungsausschluss zu sanktionieren (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O. Rn. 68).

22

Demnach unterlag die Klage der Abweisung.

II.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2015 - IX ZR 304/13

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 304/13 Verkündet am: 10. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO vom 29. M

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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 304/13
Verkündet am:
10. September 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuInsVO vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 3 Abs. 1, 16, Abs. 1, 25,
Abs. 1, 26
Zur Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht
im Inland.
BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Wirkungen eines britischen Insolvenzverfahrens im Inland. Anlass ist die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin aus einer Bürgschaft.
2
Der Beklagte war alleiniger Aktionär und Vorstand der H. AG (fortan: Gesellschaft) und hatte sich für Darlehensforderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft selbstschuldnerisch verbürgt. Nachdem die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kündigte die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1.410.000 € fristlos und nahm den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Es kam zu vorgerichtlicher Korrespondenz, die der Beklagte zunächst aus dem Iran und später aus dem Vereinigten Königreich führte. Auf Antrag des Beklagten wurde dort am 26. August 2011 ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.
3
Nachdem die Darlehensschuld durch Verwertung anderer Sicherheiten teilweise zurückgeführt werden konnte, hat die Klägerin den Beklagten mit Klage vom 24. Januar 2012 vor dem Landgericht Köln aus der Bürgschaft auf Zahlung von 165.696,44 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich der Inanspruchnahme mit dem Hinweis auf das britische Insolvenzverfahren widersetzt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO) angenommen, weshalb der Einwand des Beklagten, im Vereinigten Königreich sei ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über sein Vermögen anhängig, nicht durchgreife. Der Beklagte habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen einzig in das Vereinigte Königreich verlegt, um sich rechtsmissbräuchlich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Zwar müsse im Grundsatz anerkannt werden, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erkläre. Dass insoweit eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe, ergebe sich aus den vom Beklagten vorgelegten Dokumenten jedoch nicht, ergänzenden Vortrag habe er nicht gehalten.

II.


6
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO nicht angenommen werden.
7
1. Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 der Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO).
8
Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO ("durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungs- staat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. die 22. Begründungserwägung zur EuInsVO). Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 38 ff; vom 21. Januar 2010, C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o., Slg. 2010, I-00417 Rn. 29). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 30 ff).
9
Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33).
10
2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmit- gliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach , Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der OrdrePublic -Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).
11
3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
12
a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (vgl. Beck, ZVI 2011, 355, 358 ff) tatsächlich in das Vereinigte Königreich verlegt hatte. Es hat für ausschlaggebend gehalten, dass die Verlegung durch den Schuldner erfolgt sei, um sich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Diese Erwägung trägt nicht. Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung liegt nicht schon dann vor, wenn das mitgliedstaatliche Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners anerkennt.
13
b) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 EuInsVO folgt auch nicht daraus, dass sich das Berufungsgericht nicht hat davon überzeugen können, ob eine ordnungsgemäße Prüfung durch den englischen Richter habe stattgefunden. Jedenfalls bis zur Grenze der - im Streitfall nicht festge- stellten - Willkür begründen den Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a; Mohrbutter /Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193).

III.


14
Der die Berufung zurückweisende Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es an Feststellungen zum Inhalt des englischen Rechts fehlt.
15
1. Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis , insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, WM 2014,357 Rn. 15).
16
2. Vom Inhalt des englischen Rechts hängt ab, ob der Beklagte passiv prozessführungsbefugt und die Klage deshalb zulässig ist. Die Prozessfüh- rungsbefugnis kann beeinflusst werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und durch dessen Einstellung oder Aufhebung (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZInsO 2008, 1279 Rn. 7). Dies gilt auch für ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht. Auf die Frage, ob das Verfahren Wirkungen im Inland zeitigt, kommt es nicht an, wenn die Prozessführungsbefugnis auch unter Berücksichtigung des englischen Rechts anzunehmen ist.
17
a) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen über die Durchführung und eine etwaige Beendigung des am 26. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens getroffen. Nach dem im Revisionsverfahren gehaltenen Parteivortrag hat der Beklagte am 26. August 2012 Restschuldbefreiung ("discharge from bankruptcy") erlangt. Mit der Restschuldbefreiung dürfte das Insolvenzverfahren abgeschlossen worden sein (vgl. Insolvency Act 1986, Section 278 (b); Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 91; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 130). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt könnte die Klägerin wieder berechtigt gewesen sein, ihren Bürgschaftsanspruch außerhalb des englischen Insolvenzverfahrens zu verfolgen, was auf die passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten schließen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, aaO Rn. 11).
18
b) Sollte das englische Recht der Prozessführungsbefugnis des Beklagten weiterhin entgegenstehen, wäre die Klage zulässig, wenn das im Vereinigten Königreich eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland nicht anzuerkennen sein sollte. Auch dies kann nicht ohne Feststellungen zum Inhalt des englischen Rechts beurteilt werden.
19
aa) Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Beklagte habe die Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens durch Täuschung des Insolvenzrichters über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erlangt. Tatsächlich habe der Beklagte weiterhin in Deutschland gelebt, so dass der englische Insolvenzrichter international nicht zuständig gewesen sei.
20
(1) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, dass der inländische Gläubiger von der Einlegung eines Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung absehen und sich stattdessen im Inland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung berufen kann, wenn der Schuldner die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung des Gerichts erlangt hat (so etwa Mankowski , KTS 2011, 185, 205 f; Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6). Danach wäre ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO im Streitfall schon dann anzunehmen, wenn es der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00, WM 2002, 143, 144; vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, WM 2006, 597, 598) gelänge, die behauptete Täuschung nachzuweisen. Auf eine Rechtsschutzmöglichkeit im Vereinigten Königreich käme es nicht an. Andere Autoren gehen davon aus, dass auch die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung infolge Täuschung des Gerichts - soweit möglich - durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend gemacht werden muss (Jacoby, GPR 2007, 200, 204 f; Mehring, ZInsO 2012, 1247,1250; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2083; Vallender, ZInsO 2009, 616, 620; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a).
21
(2) Richtig ist die letztgenannte Ansicht. Nach der 22. Begründungserwägung zur EuInsVO sollen die zulässigen Gründe für eine Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen über die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein. Dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO. Dessen Anwendung ist nicht unbedingt notwendig, wenn die von einem mitgliedstaatlichen Insolvenzverfahren betroffene Person im Staat der Verfahrenseröffnung zureichenden Rechtsschutz suchen kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebietet es daher, dass die betroffene Person die Gerichte im Eröffnungsstaat anruft, wenn sie meint, der Schuldner habe die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erschlichen. Damit verbundene Erschwernisse für die Person sind zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (vgl. die 2. Begründungserwägung zur EuInsVO) hinzunehmen.
22
Dies haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union durch die kürzlich erfolgte Neufassung der EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren; ABl. L 141/19 vom 5. Juni 2015) bestätigt. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung sieht das Recht (auch) jedes Gläubigers vor, die Eröffnungsentscheidung aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anzufechten. Dabei handelt es sich um eine von mehreren Schutzvorkehrungen, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern (vgl. die 29. Begründungserwägung zur Verordnung iVm der 34. Erwägung "darüber hinaus"). Danach kann und muss der Gläubiger auch im Falle einer durch Täuschung erschlichenen Zuständigkeitsentscheidung Rechtsschutz im Staat der Verfahrenseröffnung suchen. Nichts anderes gilt nach derzeit noch geltender Rechtslage, wenn das Recht des Eröffnungsstaats eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht.
23
bb) Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, sie habe keinerlei Möglichkeit gehabt, zur internationalen Zuständigkeit des Colchester County Court Stellung zu nehmen. Sie hat hierzu vorgetragen, das Schreiben des Official Receiver vom 6. Oktober 2011, mittels dessen sie über die Verfahrenseröffnung informiert werden sollte, sei nicht zugegangen. Bis zur Zustellung der Klagerwiderung am 26. April 2012 habe die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem englischen Insolvenzverfahren gehabt.
24
(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 26 EuInsVO anwendbar, wenn die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist. Dabei geht es um den allgemeinen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahrens hat. Der Richter im Inland kann sich nicht darauf beschränken, seine eigenen Vorstellungen von der Mündlichkeit des Verfahrens und von der fundamentalen Rolle, die diese in seiner Rechtsordnung spielt, zu übertragen. Vielmehr muss er anhand sämtlicher Umstände beurteilen, ob die betroffene Person in dem mitgliedstaatlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 65 ff).
25
(2) Das Berufungsgericht wird deshalb unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen haben, ob sich die Klägerin nach englischem Recht hinreichend Gehör verschaffen und zur internationalen Zuständigkeit des Colchester City Court Stellung nehmen konnte. Eine Rechtsschutzmöglichkeit könnte auch in dem Verfahren zur Annullierung englischer Insolvenzeröffnungsentscheidungen zu erblicken sein.
26
Gemäß Insolvency Act 1986, Section 282 (1) (a) kann der Eröffnungsbeschluss annulliert werden, wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen. Da der Insolvency Act keine Regelung enthält, durch welche der berechtigte Personenkreis beschränkt wird, dürften alle Betroffenen berechtigt sein, die Annullierung zu beantragen. Der Antrag soll auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden können und mit der dann erfolgenden Annullierung die bereits eingetretene Durchsetzungssperre entfallen (Mehring, ZInsO 2012, 1247, 1250 f; Goslar, NZI 2012, 912, 915 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2081; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 98 ff; vgl. auch High Court of Justice Birmingham, Entscheidung vom 29. August 2012, Case No. 957 of

2010).


27
(3) Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht allerdings nicht aus, um der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Vielmehr muss gemäß Art. 26 EuInsVO die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in dem Mitgliedstaat zu einem Ergebnis führen, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (vgl. Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6; HK-InsO/Stephan, 7. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 2; Kemper in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, Art. 26 Rn. 4; Mohrbutter/Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193). Ein solches Ergebnis könnte dann gegeben sein, wenn festgestellt wird, dass der Beklagte sich rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Vereinigten Königreich erschlichen hat, indem er die Verlegung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen vorgetäuscht hat.
28
Die Klägerin hat mit ihrer im Revisionsverfahren erhobenen Gegenrüge geltend gemacht, für den Fall, dass es tatsächlich darauf ankomme, ob der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nur zum Schein in das Vereinigte Königreich verlegt habe, hätte sie sich auf einen entsprechenden Hinweis zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Beklagte weiter in Deutschland gewohnt habe, auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten berufen. Sollte es nach der Feststellung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht hierauf noch ankommen, weil für die Klägerin keine Möglichkeit gegeben war oder ist, ihre Rechte im englischen Insolvenzverfahren wahrzunehmen, wird ihr Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag insoweit noch zu ergänzen und Beweis für den ihr obliegenden Nachweis der Zuständigkeitserschleichung anzutreten.
29
3. Ist die Klage deshalb zulässig, weil der Beklagte zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erlangt hat und aus diesem Grund (wieder) prozessführungsbefugt ist, kann der streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch ohne weiteres durchsetzbar sein, wenn die Restschuldbefreiung den Bürgschaftsanspruch nicht umfasst (vgl. dazu Insolvency Act 1986, Section 281; Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 77 f; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 111 ff; jeweils zur Reichweite der Restschuldbefreiung). Für den Fall, dass der Bürgschaftsanspruch von der Restschuldbefreiung erfasst wird, kann die Klage nur dann begründet sein, wenn die Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) gelten sinngemäß. Da der Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO sowohl für die Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO gilt als auch auf Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anzuwenden ist, kann offenbleiben, ob es sich bei der Restschuldbefreiung nach englischem Recht um einen Fall des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO handelt oder ob wegen der im Regelfall automatisch eintretenden Befreiung (vgl. Renger, aaO S. 104 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2079) Art. 16 Abs. 1 EuInsVO einschlägig ist (vgl. Vallender, ZInsO 2009, 616, 618; Mansel in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 683, 685; Mankowski, KTS 2011, 185, 201).
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 15 O 35/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 U 261/12 -

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 304/13
Verkündet am:
10. September 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EuInsVO vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 3 Abs. 1, 16, Abs. 1, 25,
Abs. 1, 26
Zur Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht
im Inland.
BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Wirkungen eines britischen Insolvenzverfahrens im Inland. Anlass ist die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin aus einer Bürgschaft.
2
Der Beklagte war alleiniger Aktionär und Vorstand der H. AG (fortan: Gesellschaft) und hatte sich für Darlehensforderungen der Klägerin gegen die Gesellschaft selbstschuldnerisch verbürgt. Nachdem die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kündigte die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 1.410.000 € fristlos und nahm den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Es kam zu vorgerichtlicher Korrespondenz, die der Beklagte zunächst aus dem Iran und später aus dem Vereinigten Königreich führte. Auf Antrag des Beklagten wurde dort am 26. August 2011 ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet.
3
Nachdem die Darlehensschuld durch Verwertung anderer Sicherheiten teilweise zurückgeführt werden konnte, hat die Klägerin den Beklagten mit Klage vom 24. Januar 2012 vor dem Landgericht Köln aus der Bürgschaft auf Zahlung von 165.696,44 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat sich der Inanspruchnahme mit dem Hinweis auf das britische Insolvenzverfahren widersetzt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO) angenommen, weshalb der Einwand des Beklagten, im Vereinigten Königreich sei ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über sein Vermögen anhängig, nicht durchgreife. Der Beklagte habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen einzig in das Vereinigte Königreich verlegt, um sich rechtsmissbräuchlich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Zwar müsse im Grundsatz anerkannt werden, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erkläre. Dass insoweit eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe, ergebe sich aus den vom Beklagten vorgelegten Dokumenten jedoch nicht, ergänzenden Vortrag habe er nicht gehalten.

II.


6
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO nicht angenommen werden.
7
1. Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 der Verordnung zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt, wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO).
8
Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO ("durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht") ist nicht dahingehend zu verstehen, dass im Anerkennungs- staat zu prüfen ist, ob das Gericht für die Verfahrenseröffnung zuständig war. Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. die 22. Begründungserwägung zur EuInsVO). Dieser verlangt, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit angestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 38 ff; vom 21. Januar 2010, C-444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o., Slg. 2010, I-00417 Rn. 29). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 30 ff).
9
Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33).
10
2. Eine Anwendung des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs- oder Vollstreckungsmit- gliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, Urteil 28. März 2000, C-7/98, Krombach , Slg. 2000, I-01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C-38/98, Renault, Slg. 2000, I-02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C-394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I-2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C-420/07, Apostolides, Slg. 2009, I-3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C-619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der OrdrePublic -Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34).
11
3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
12
a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (vgl. Beck, ZVI 2011, 355, 358 ff) tatsächlich in das Vereinigte Königreich verlegt hatte. Es hat für ausschlaggebend gehalten, dass die Verlegung durch den Schuldner erfolgt sei, um sich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen, was als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Diese Erwägung trägt nicht. Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung liegt nicht schon dann vor, wenn das mitgliedstaatliche Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners anerkennt.
13
b) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 EuInsVO folgt auch nicht daraus, dass sich das Berufungsgericht nicht hat davon überzeugen können, ob eine ordnungsgemäße Prüfung durch den englischen Richter habe stattgefunden. Jedenfalls bis zur Grenze der - im Streitfall nicht festge- stellten - Willkür begründen den Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a; Mohrbutter /Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193).

III.


14
Der die Berufung zurückweisende Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es an Feststellungen zum Inhalt des englischen Rechts fehlt.
15
1. Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis , insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, WM 2014,357 Rn. 15).
16
2. Vom Inhalt des englischen Rechts hängt ab, ob der Beklagte passiv prozessführungsbefugt und die Klage deshalb zulässig ist. Die Prozessfüh- rungsbefugnis kann beeinflusst werden durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und durch dessen Einstellung oder Aufhebung (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZInsO 2008, 1279 Rn. 7). Dies gilt auch für ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht. Auf die Frage, ob das Verfahren Wirkungen im Inland zeitigt, kommt es nicht an, wenn die Prozessführungsbefugnis auch unter Berücksichtigung des englischen Rechts anzunehmen ist.
17
a) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen über die Durchführung und eine etwaige Beendigung des am 26. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens getroffen. Nach dem im Revisionsverfahren gehaltenen Parteivortrag hat der Beklagte am 26. August 2012 Restschuldbefreiung ("discharge from bankruptcy") erlangt. Mit der Restschuldbefreiung dürfte das Insolvenzverfahren abgeschlossen worden sein (vgl. Insolvency Act 1986, Section 278 (b); Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 91; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 130). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt könnte die Klägerin wieder berechtigt gewesen sein, ihren Bürgschaftsanspruch außerhalb des englischen Insolvenzverfahrens zu verfolgen, was auf die passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten schließen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2014, aaO Rn. 11).
18
b) Sollte das englische Recht der Prozessführungsbefugnis des Beklagten weiterhin entgegenstehen, wäre die Klage zulässig, wenn das im Vereinigten Königreich eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland nicht anzuerkennen sein sollte. Auch dies kann nicht ohne Feststellungen zum Inhalt des englischen Rechts beurteilt werden.
19
aa) Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Beklagte habe die Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens durch Täuschung des Insolvenzrichters über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erlangt. Tatsächlich habe der Beklagte weiterhin in Deutschland gelebt, so dass der englische Insolvenzrichter international nicht zuständig gewesen sei.
20
(1) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, dass der inländische Gläubiger von der Einlegung eines Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung absehen und sich stattdessen im Inland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung berufen kann, wenn der Schuldner die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung des Gerichts erlangt hat (so etwa Mankowski , KTS 2011, 185, 205 f; Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6). Danach wäre ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO im Streitfall schon dann anzunehmen, wenn es der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 104/00, WM 2002, 143, 144; vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, WM 2006, 597, 598) gelänge, die behauptete Täuschung nachzuweisen. Auf eine Rechtsschutzmöglichkeit im Vereinigten Königreich käme es nicht an. Andere Autoren gehen davon aus, dass auch die Erlangung einer Eröffnungsentscheidung infolge Täuschung des Gerichts - soweit möglich - durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend gemacht werden muss (Jacoby, GPR 2007, 200, 204 f; Mehring, ZInsO 2012, 1247,1250; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2083; Vallender, ZInsO 2009, 616, 620; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a).
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(2) Richtig ist die letztgenannte Ansicht. Nach der 22. Begründungserwägung zur EuInsVO sollen die zulässigen Gründe für eine Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen über die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein. Dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter des Ordre-Public-Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO. Dessen Anwendung ist nicht unbedingt notwendig, wenn die von einem mitgliedstaatlichen Insolvenzverfahren betroffene Person im Staat der Verfahrenseröffnung zureichenden Rechtsschutz suchen kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebietet es daher, dass die betroffene Person die Gerichte im Eröffnungsstaat anruft, wenn sie meint, der Schuldner habe die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erschlichen. Damit verbundene Erschwernisse für die Person sind zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (vgl. die 2. Begründungserwägung zur EuInsVO) hinzunehmen.
22
Dies haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union durch die kürzlich erfolgte Neufassung der EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren; ABl. L 141/19 vom 5. Juni 2015) bestätigt. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung sieht das Recht (auch) jedes Gläubigers vor, die Eröffnungsentscheidung aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anzufechten. Dabei handelt es sich um eine von mehreren Schutzvorkehrungen, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern (vgl. die 29. Begründungserwägung zur Verordnung iVm der 34. Erwägung "darüber hinaus"). Danach kann und muss der Gläubiger auch im Falle einer durch Täuschung erschlichenen Zuständigkeitsentscheidung Rechtsschutz im Staat der Verfahrenseröffnung suchen. Nichts anderes gilt nach derzeit noch geltender Rechtslage, wenn das Recht des Eröffnungsstaats eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht.
23
bb) Die Klägerin hat sich ferner darauf berufen, sie habe keinerlei Möglichkeit gehabt, zur internationalen Zuständigkeit des Colchester County Court Stellung zu nehmen. Sie hat hierzu vorgetragen, das Schreiben des Official Receiver vom 6. Oktober 2011, mittels dessen sie über die Verfahrenseröffnung informiert werden sollte, sei nicht zugegangen. Bis zur Zustellung der Klagerwiderung am 26. April 2012 habe die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem englischen Insolvenzverfahren gehabt.
24
(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 26 EuInsVO anwendbar, wenn die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist. Dabei geht es um den allgemeinen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahrens hat. Der Richter im Inland kann sich nicht darauf beschränken, seine eigenen Vorstellungen von der Mündlichkeit des Verfahrens und von der fundamentalen Rolle, die diese in seiner Rechtsordnung spielt, zu übertragen. Vielmehr muss er anhand sämtlicher Umstände beurteilen, ob die betroffene Person in dem mitgliedstaatlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I-3813 Rn. 65 ff).
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(2) Das Berufungsgericht wird deshalb unter Würdigung sämtlicher Umstände zu prüfen haben, ob sich die Klägerin nach englischem Recht hinreichend Gehör verschaffen und zur internationalen Zuständigkeit des Colchester City Court Stellung nehmen konnte. Eine Rechtsschutzmöglichkeit könnte auch in dem Verfahren zur Annullierung englischer Insolvenzeröffnungsentscheidungen zu erblicken sein.
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Gemäß Insolvency Act 1986, Section 282 (1) (a) kann der Eröffnungsbeschluss annulliert werden, wenn dieser aus Gründen, die bei dessen Erlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen. Da der Insolvency Act keine Regelung enthält, durch welche der berechtigte Personenkreis beschränkt wird, dürften alle Betroffenen berechtigt sein, die Annullierung zu beantragen. Der Antrag soll auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden können und mit der dann erfolgenden Annullierung die bereits eingetretene Durchsetzungssperre entfallen (Mehring, ZInsO 2012, 1247, 1250 f; Goslar, NZI 2012, 912, 915 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2081; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 98 ff; vgl. auch High Court of Justice Birmingham, Entscheidung vom 29. August 2012, Case No. 957 of

2010).


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(3) Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtliche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht allerdings nicht aus, um der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Vielmehr muss gemäß Art. 26 EuInsVO die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in dem Mitgliedstaat zu einem Ergebnis führen, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist (vgl. Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6; HK-InsO/Stephan, 7. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 2; Kemper in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, Art. 26 Rn. 4; Mohrbutter/Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193). Ein solches Ergebnis könnte dann gegeben sein, wenn festgestellt wird, dass der Beklagte sich rechtsmissbräuchlich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Vereinigten Königreich erschlichen hat, indem er die Verlegung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen vorgetäuscht hat.
28
Die Klägerin hat mit ihrer im Revisionsverfahren erhobenen Gegenrüge geltend gemacht, für den Fall, dass es tatsächlich darauf ankomme, ob der Beklagte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nur zum Schein in das Vereinigte Königreich verlegt habe, hätte sie sich auf einen entsprechenden Hinweis zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Beklagte weiter in Deutschland gewohnt habe, auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten berufen. Sollte es nach der Feststellung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht hierauf noch ankommen, weil für die Klägerin keine Möglichkeit gegeben war oder ist, ihre Rechte im englischen Insolvenzverfahren wahrzunehmen, wird ihr Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag insoweit noch zu ergänzen und Beweis für den ihr obliegenden Nachweis der Zuständigkeitserschleichung anzutreten.
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3. Ist die Klage deshalb zulässig, weil der Beklagte zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erlangt hat und aus diesem Grund (wieder) prozessführungsbefugt ist, kann der streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch ohne weiteres durchsetzbar sein, wenn die Restschuldbefreiung den Bürgschaftsanspruch nicht umfasst (vgl. dazu Insolvency Act 1986, Section 281; Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 77 f; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 111 ff; jeweils zur Reichweite der Restschuldbefreiung). Für den Fall, dass der Bürgschaftsanspruch von der Restschuldbefreiung erfasst wird, kann die Klage nur dann begründet sein, wenn die Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) gelten sinngemäß. Da der Ordre-Public-Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO sowohl für die Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO gilt als auch auf Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anzuwenden ist, kann offenbleiben, ob es sich bei der Restschuldbefreiung nach englischem Recht um einen Fall des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO handelt oder ob wegen der im Regelfall automatisch eintretenden Befreiung (vgl. Renger, aaO S. 104 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2079) Art. 16 Abs. 1 EuInsVO einschlägig ist (vgl. Vallender, ZInsO 2009, 616, 618; Mansel in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 683, 685; Mankowski, KTS 2011, 185, 201).
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 15 O 35/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 U 261/12 -

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.