Landgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 Qs 2/15

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Ordnungsgeld von mehr als 300 EUR (festgesetzt am 11.12.2014) und mehr als 500 EUR (festgesetzt am 18.12.2014) aufrechterhalten wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 02.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015, mit dem zwei zuvor zu Lasten des Beschwerdeführers ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse des Amtsgerichts Esslingen vom 11.12.2014 und 18.12.2014 aufrechterhalten worden sind.
Den Ordnungsgeldbeschlüssen liegt jeweils der Vorwurf unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers als Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Esslingen am 02.12.2014 bzw. am 18.12.2014 zu Grunde.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde vom Amtsgericht Esslingen erstmals auf den 02.12.2014 als Zeuge in einem Hauptverfahren geladen, wobei dem Sekretariat des Zeugen zuvor die drei möglichen Termine 02.12.2014, 11.12.2014 und 18.12.2014 genannt sowie um Mitteilung eines passenden Termins gebeten worden war und der Zeuge anschließend den 02.12.2014 genannt hatte. Gegenstand der Zeugeneinvernahme sollte eine Strafanzeige einer Mandantin (Fa. K. - C. GmbH) sein, die durch den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt vertreten wurde.
Am Morgen des 02.12.2014 um 09:15 Uhr, teilte die Kanzlei des Beschwerdeführers der Geschäftsstelle am Amtsgericht Esslingen telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und daher nicht erscheinen werde. Es wurde außerdem die Übersendung eines ärztlichen Attestes angekündigt.
Dieses Attest ist - nach Erinnerung des Amtsgerichts Esslingen vom 05.12.2014 - erst am 15.12.2014 per Telefax beim Amtsgericht Esslingen eingegangen. Es bescheinigt dem Beschwerdeführer die „Arbeitsunfähigkeit“ vom 02.12.2014 bis einschließlich 04.12.2014 „aufgrund einer akuten Erkrankung“.
In der Hauptverhandlung am 11.12.2014 erging zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer der erste oben genannte Ordnungsgeldbeschluss. Dem Beschwerdeführer wurden darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, sowie die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten auferlegt.
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausbleiben in der Hauptverhandlung bereits am 02.12.2014 per Telefax auf den 11.12.2014 erneut geladen. Mit Telefax vom 03.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer seine Verhinderung sowohl für den 11.12.2014 als auch den 18.12.2014 wegen nicht auflösbarer dienstlicher Terminskollisionen. Zur Glaubhaftmachung legte er (für den 11.12.2014) eine Tagesordnung einer Dienstbesprechung vor, ausweislich dieser er dort einen Vortrag halten sollte, sowie (für den 18.12.2014) Abschriften von Terminsverfügungen des Oberlandesgerichts Köln (vormittags) und des Landgerichts Bonn (nachmittags).
Daraufhin wurde dem Sekretariat des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass der Zeuge vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 umgeladen werde, mit dem Hinweis, dass aus den zur Glaubhaftmachung der Verhinderung vorgelegten Verfügungen nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass er dort unvermeidbar selbst zu erscheinen habe und er sich nicht - wie erbeten - wegen einer Terminsabsprache gemeldet habe und, dass die Verteidigung nicht auf den Zeugen verzichtet habe. Anschließend wurde der Zeuge auf den 18.12.2014 geladen.
Mit Telefax vom 15.12.2014 trug der Beschwerdeführer erneut seine Verhinderung am 18.12.2014 vor, ohne jedoch weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung anzufügen. Er führte hierzu aus, dass „es sich bei dem Verfahren vor dem LG Bonn um einen größeren Rechtsstreit gegen [die Beklagte] mit zu erwartenden Grundsatzentscheidungen für eine Vielzahl von Fällen“ handele und er seit zwei Jahren alleiniger gerichtlicher und außergerichtlicher Sachbearbeiter sei, weshalb „bei diesem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung seine persönliche Anwesenheit unabkömmlich“ sei.
10 
Das Amtsgericht Esslingen teilte dem Beschwerdeführer unter dem 17.12.2014 per Telefax mit, die bisherige Ladung auf den 18.12.2014 weiterhin aufrecht zu erhalten.
11 
Mit Telefax vom 17.12.2014, eingegangen bei Gericht um 15:58 Uhr, erklärte der Beschwerdeführer erstmals dezidiert, von seinem Mandanten nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden zu sein und sich daher im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, weshalb von seiner Ladung als Zeuge abgesehen werden könne.
12 
Nachdem vom Amtsgericht Esslingen in der Hauptverhandlung am 18.12.2014 das Nichterscheinen des Beschwerdeführers festgestellt worden war, erging der zweite oben genannte Ordnungsgeldbeschluss, mit welchem dem Beschwerdeführer (erneut) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, und die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten auferlegt wurden. Außerdem wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zum Fortsetzungstermin am 08.01.2015 angeordnet.
13 
Das vorgenannte Telefax des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 wurde der Richterin gemäß einem darauf befindlichen Vermerk erst nach der Hauptverhandlung und dem darin ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vorgelegt.
14 
Der Beschwerdeführer ist durch das Gericht am 22.12.2014 aufgefordert worden, eine Erklärung der Fa. K. - C. GmbH vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werde. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer hieran erneut erinnert.
15 
Unter dem 30.12.2014 ist dem Gericht die entsprechende schriftliche Erklärung vorgelegt worden, woraufhin die Anordnung zur Vorführung des Beschwerdeführers am 07.01.2015 aufgehoben wurde.
16 
Der Beschwerdeführer legte unter dem 30.12.2014 Beschwerde gegen den ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 11.12.2014 und unter dem 16.01.2015 Beschwerde gegen den zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 18.12.2014 ein.
17 
Zur Begründung der Beschwerde vom 30.12.2014 bezog er sich auf das am 15.12.2014 übersandte Attest und - ergänzend - auf seine Erklärung vom 17.12.2014, von seinem Recht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen.
18 
Zur Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 verwies er im Wesentlichen auf die soeben genannte Erklärung hinsichtlich § 53 StPO und seine vorab geltend gemachten Terminskollisionen.
19 
Der Beschwerdeführer trug hilfsweise vor, dass zumindest die Höhe der beiden Ordnungsgelder ermessensfehlerhaft sei.
20 
Das Amtsgericht Esslingen hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.03.2015 die Aufrechterhaltung der beiden Ungehorsamsmaßnahmen beschlossen.
II.
21 
Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO sind bereits angeordnete Ungehorsamsfolgen bei nachträglicher, genügender Entschuldigung aufzuheben. Beschwerden, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthalten, sind demgemäß vom anordnenden Gericht als Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen auszulegen. Insbesondere bedarf es einer Vorlage an das Beschwerdegericht in diesen Fällen erst für den Fall, dass gegen eine ablehnende Entscheidung (erneut) Beschwerde eingelegt wird.
22 
Vorliegend ist die Beschwerde vom 30.12.2014 jedenfalls dahin auszulegen, dass durch die Bezugnahme auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 (von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen) insofern nachträglich Gründe zur Entschuldigung des Fernbleibens im Hauptverhandlungstermin am 02.12.2014 vorgetragen wurden.
23 
Das Amtsgericht Esslingen konnte folglich zu Recht von einer Abhilfeentscheidung bzw. einer Vorlage der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO absehen und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO entscheiden.
24 
Die Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 ist ebenfalls dahin auszulegen, dass zumindest die Bezugnahme auf die vorgelegte Entbindungserklärung nachträgliches Entschuldigungsvorbringen darstellt, sodass auch diese Beschwerde zu Recht nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO behandelt werden konnte.
25 
Damit ist Prüfungsgegenstand der Beschwerdekammer zu Recht - wie vom Amtsgericht vorgelegt - die Beschwerde vom 02.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015.
III.
26 
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als davon die Höhe der beiden Ordnungsgelder betroffen ist.
27 
In keinem Fall hat sich der Beschwerdeführer vor seinem Fernbleiben oder nachträglich ausreichend entschuldigt.
28 
Das zur Glaubhaftmachung der Erkrankung am 02.12.2014 vorgelegte ärztliche Attest ist unzureichend. Die darin festgestellte Arbeitsunfähigkeit (auch) für den Verhandlungstag am 02.12.2014 entschuldigt nicht das Fernbleiben. Es wäre zumindest entweder die Attestierung einer Reise- oder einer Verhandlungsunfähigkeit, deren Voraussetzungen sich jeweils von denen der Arbeitsunfähigkeit unterscheiden, erforderlich gewesen. Die Kammer setzt bei dem Beschwerdeführer (Rechtsanwalt) zudem entsprechende Rechtskenntnisse voraus, weshalb ihn ein möglicher - ohnehin nicht vorgetragener - Irrtum insoweit nicht zu entlasten vermag.
29 
Die Erklärung des Beschwerdeführers, später gestützt durch die schriftliche Erklärung des Mandanten, dass er seinen Rechtsanwalt nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde, er werde sich in seiner Vernehmung auf § 53 StPO beziehen, führt ebenfalls nicht zu einer genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin am 18.12.2014.
30 
Einerseits steht es im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit, ob ein Zeuge trotz der Erklärung, er werde sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, geladen wird oder nicht. Die schlichte Erklärung des Zeugen entbindet diesen nicht „automatisch“ von der Pflicht, seiner aufrechterhaltenen Ladung Folge zu leisten.
31 
Andererseits ist diese „Entschuldigung“, eingegangen am 17.12.2014 um 15:58 Uhr, schon nicht mehr rechtzeitig gewesen. Es wäre dem Amtsgericht Esslingen nach dem üblichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen, allen Beteiligten die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am Folgetag rechtzeitig mitzuteilen. Diese Verspätung war vom Beschwerdeführer zudem selbst verschuldet, da es ihm möglich gewesen wäre diese Erklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen, nachdem die erste Ladung auf den 02.12.2014 lautete und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden gewesen war.
32 
Letztlich greift auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe unauflösbare terminliche Kollisionen gehabt, nicht durch.
33 
Berufliche Pflichten können nur unter Anlegung strenger Maßstäbe entschuldigen. Gleichwohl darf der Zeuge nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden. Diese Pflichtenkollision ist im Einzelfall vom Gericht abzuwägen (vgl. Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 51 RN 12).
34 
Das Amtsgericht Esslingen hat zunächst einen außerordentlich schonenden Umgang mit dem Beschwerdeführer gepflegt und ihm vor der ersten Ladung drei mögliche Termine mitgeteilt und später durch Umladung des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 den vorgebrachten Terminskollisionen offensichtlich Rechnung zu tragen versucht. Der Beschwerdeführer hat für die Ladung auf den 18.12.2014 aber trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt, dass seine persönliche Anwesenheit (anstelle eines Vertreters) bei den kollidierenden Gerichtsterminen unabdingbar gewesen war. Hierfür genügt die oben ausgeführte Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15.12.2014 nicht. So wäre es möglich gewesen, nähere Ausführungen zum Mandanten zu machen (ohne dessen Namen zu nennen) und den Streitgegenstand näher darzulegen (vor dem Hintergrund dessen Bedeutung für den Mandanten). Diese Darlegung verletzt auch nicht notwendigerweise die anwaltliche Schweigepflicht.
35 
Die Beweisaufnahme in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Esslingen war ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - bis auf die Vernehmung des Beschwerdeführers - bereits abgeschlossen und eine Unterbrechung der Verhandlung wegen des bevorstehenden Jahreswechsels mit den Feiertagen jedenfalls ungünstig. Es darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei dem Termin am 02.12.2014 nicht ausreichend entschuldigt ferngeblieben war. Hinzu kommt, dass nicht auf die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge in dem Strafverfahren verzichtet wurde. Nach alledem durfte das Amtsgericht Esslingen zu Recht an der Ladung des Zeugen festhalten.
36 
2. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit mit ihr hilfsweise die Höhe der jeweils festgesetzten Ordnungsgelder angegriffen wird.
37 
Das Mindestmaß eines Ordnungsgeldes beträgt mangels ausdrücklicher Regelungen in § 51 StPO gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB 5 EUR und das Höchstmaß 1.000 EUR.
38 
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe nach eigenem Ermessen. In den hier zu Grunde liegenden Beschlüssen finden sich keine ausdrücklichen Gründe für die Höhe des Ordnungsgeldes. Das wäre zumindest im Falle einer zweimaligen Festsetzung des Höchstbetrags nahe liegend gewesen.
39 
Die Strafkammer setzt nach eigenem Ermessen das Ordnungsgeld für das Fernbleiben am 02.12.2014 auf 300 EUR und für das Fernbleiben am 18.12.2014 auf 500 EUR herab. Dabei wird berücksichtigt, dass die Erkrankung am 02.12.2014 vorab telefonisch mitgeteilt wurde und ein - wenn auch letztlich unzureichendes - Attest vorgelegt wurde. Für den erneuten Pflichtenverstoß wird neben der Tatsache des Wiederholungsfalles vor allem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vorab davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bisherige Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen und an der Ladung festgehalten werde. Es wird dabei nicht verkannt, dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers in den Gerichtsterminen ein nachvollziehbares Anliegen darstellt.
40 
Hinsichtlich der ersatzweise angeordneten Ordnungshaft verbleibt es bei den durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Esslingen jeweils festgesetzten zwei Tagen Ordnungshaft.
41 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Juni 2016 - 1 Rv 9/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. September 2015 (4 Ns 507 Js 23449/13) mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent

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Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.