Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Juni 2016 - 1 Rv 9/16

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. September 2015 (4 Ns 507 Js 23449/13) mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Wittenberg hat den Angeklagten am 26. März 2014 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28. September 2015 (5 Ns 507 Js 23449/13) die amtsrichterliche Entscheidung abgeändert und den Angeklagten bei Beibehaltung des Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 72,00 Euro verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und es vor allem als verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass sich das Berufungsgericht auf die Verlesung der Niederschrift über die Aussage der Zeugin ... vor dem Amtsgericht gestützt hat.

3

Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der formgerecht erhobenen Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2016 hierzu ausgeführt:

4

"…Das Berufungsgericht hat die Verlesung auf § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützt. Danach kann die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung der Niederschrift über eine seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.

5

Daneben kann nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO, dessen Anwendung hier ebenfalls in Betracht zu ziehen ist, die Vernehmung auch durch die Verlesung einer Niederschrift über eine Vernehmung ersetzt werden, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.

6

Im Ergebnis ermöglichen die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Hinderungsgründe bereits die nach Abs. 2 Nr. 1 gestattete Verlesung, weshalb Abs. 2 Nr. 1 weithin leerläuft (Meyer- Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. § 251, Rn. 20).

7

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat einen Hinderungsgrund für die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung darin gesehen, dass diese - …

8

9

10

11

...

12

[ Anm: Die Kürzung des Textes an dieser Stelle erfolgt zum Schutz von persönlichen Angaben zur Zeugin.]

13

Grundsätzlich kann eine Verlesung auch dann in Betracht kommen, wenn der Krankheitszustand eines Zeugen sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht nicht schlechterdings unmöglich macht. Es genügt auch, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung dem Zeugen aller Voraussicht nach eine erhebliche Verschlechterung eines ernstlichen Leidens zufügen würde; ob dies der Fall ist, entscheidet das Tatgericht nach freiem Ermessen (BGHSt9, 297/300).

14

Dass das Berufungsgericht hier gestützt auf das Attest der Ärztin für Notfallmedizin, und praktische Ärztin Dipl.-med H. vom 20.04.2015 nebst Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.04.2015 davon ausgegangen ist, dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung stehe ein Hinderungsgrund entgegen, lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen.

15

§ 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt aber weiter voraus, dass der Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann bzw. dass eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit nicht möglich ist. Dafür, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, gibt es keinen für alle Fälle gültigen Maßstab. Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, erfordert vielmehr eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung, § 244 Abs. 2 StPO (OLG München – Beschluss vom 18.01.2006 – 4 St RR 252/05 – m. w. N.).

16

Die Beurteilung durch das Tatgericht ist hier insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.

17

Die Angaben der Zeugin ... , der einzigen Entlastungszeugin, sind für das Verfahren von großer Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde, sind nicht ersichtlich.

18

Zu berücksichtigen ist auch, dass es für eine Verurteilung bzw. Freispruch des Angeklagten maßgeblich auch auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ankommt. Es ist besonders wichtig, dass sich das Tatgericht im Interesse einer erschöpfenden Sachaufklärung nach Möglichkeit einen persönlichen Eindruck von der Zeugin verschafft.

19

Es ist auch nicht ungewiss, wann die Zeugin für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung wieder zur Verfügung stehen würde. Nach dem ärztlichen Attest soll die Zeugin zwar an keinem Gerichtstermin teilnehmen können; allerdings war sie ausweislich der o. a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich seit 17.03.2015 bis voraussichtlich 30.04.2015 arbeitsunfähig geschrieben. Zutreffend weist der Revisionsführer darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, ob auch auf den Zeitpunkt des (Verlesungs-)Beschlusses vom 21.05.2015 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte diese aber nicht mit einer Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Es wäre zumindest entweder die Attestierung einer Reise- oder einer Verhandlungs- bzw. Vernehmungsunfähigkeit, deren Voraussetzungen sich jeweils von denen der Arbeitsunfähigkeit unterscheiden, erforderlich gewesen (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2015 – 6 Qs 2/15).

20

Angesichts der ausschlaggebenden Bedeutung der Angaben der Zeugin ... für die der Urteilsfindung zugrunde liegenden Tatvorwürfe überwiegt hier das Interesse an einer erschöpfenden Sachaufklärung gegenüber dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

21

Dass der Angeklagte und seine Verteidiger – ausdrücklich oder stillschweigend – der Verlesung der Vernehmungsniederschrift vom 26.03.2014 zugestimmt hätten, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Darauf, dass der Angeklagte und seine Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschluss vom 07.01.1986 – 1 StR 571/85 – m.w.N.).

22

Ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden.

23

Denn soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass aus der Schilderung der Zeugin ... sich bereits per se Zeitfenster ergeben, in denen der Angeklagte das Haus, von dieser unbemerkt verlassen haben könnte (UA S. 10), insbesondere daraus, dass sich dieser auch nach den Bekundungen der Zeugin ... aus dem Badezimmer entfernt habe (UA S. 10), darf nicht verkannt werden, dass nach den erstinstanzlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Wittenberg die Zeugin auch Folgendes angegeben hat. Sie habe sich in der Zeit zwischen Abendbrot und Eintreffen der Polizei durchgehend mit ihrem Mann zusammen aufgehalten. Lediglich für eine kurze Zeit von ca. 2 Minuten habe sich der Angeklagte vom Bad aus in ein anderes Zimmer begeben, um dort ein Lexikon zu holen (UA S. 3).

24

Letztere Zeitangabe "ca. 2 Minuten" findet sich auch in der verlesenen Niederschrift (UA S. 9). Das auch im Berufungsurteil zugrunde gelegte Zeitfenster von "ca. 2 Minuten" dürfte jedoch nicht ausreichen, um aus dem Badezimmer zum Tatort zu gelangen, um dort die ihm vorgeworfene Tat zu verüben und anschließend in das häusliche Badezimmer zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nochmalige Vernehmung der Zeugin ... vor dem erkennenden Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 144, 145; NStZ 1986, 325; StV 1983, 443, 444).

25

Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es damit nicht. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass im weiteren Verfahrensverlauf eine lang andauernde bzw. ständige Verhinderung der Zeugin, vor Gericht zu erscheinen, attestiert werden sollte, das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine ergänzende amtsärztliche Begutachtung geboten erscheint.

26

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen."

27

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei, weshalb das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückzuverweisen war.


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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden, 1. wenn der Angeklagte einen Vert

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 Qs 2/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Ordnungsgeld von mehr als 300 EUR (festgesetzt am 11.12.2014) und mehr als 500 EUR (festgesetzt am 18.12.2014) aufrechterhalten wurde. Im Übrige

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(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015 wird aufgehoben, soweit damit ein Ordnungsgeld von mehr als 300 EUR (festgesetzt am 11.12.2014) und mehr als 500 EUR (festgesetzt am 18.12.2014) aufrechterhalten wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 02.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015, mit dem zwei zuvor zu Lasten des Beschwerdeführers ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse des Amtsgerichts Esslingen vom 11.12.2014 und 18.12.2014 aufrechterhalten worden sind.
Den Ordnungsgeldbeschlüssen liegt jeweils der Vorwurf unentschuldigten Nichterscheinens des Beschwerdeführers als Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Esslingen am 02.12.2014 bzw. am 18.12.2014 zu Grunde.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde vom Amtsgericht Esslingen erstmals auf den 02.12.2014 als Zeuge in einem Hauptverfahren geladen, wobei dem Sekretariat des Zeugen zuvor die drei möglichen Termine 02.12.2014, 11.12.2014 und 18.12.2014 genannt sowie um Mitteilung eines passenden Termins gebeten worden war und der Zeuge anschließend den 02.12.2014 genannt hatte. Gegenstand der Zeugeneinvernahme sollte eine Strafanzeige einer Mandantin (Fa. K. - C. GmbH) sein, die durch den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt vertreten wurde.
Am Morgen des 02.12.2014 um 09:15 Uhr, teilte die Kanzlei des Beschwerdeführers der Geschäftsstelle am Amtsgericht Esslingen telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und daher nicht erscheinen werde. Es wurde außerdem die Übersendung eines ärztlichen Attestes angekündigt.
Dieses Attest ist - nach Erinnerung des Amtsgerichts Esslingen vom 05.12.2014 - erst am 15.12.2014 per Telefax beim Amtsgericht Esslingen eingegangen. Es bescheinigt dem Beschwerdeführer die „Arbeitsunfähigkeit“ vom 02.12.2014 bis einschließlich 04.12.2014 „aufgrund einer akuten Erkrankung“.
In der Hauptverhandlung am 11.12.2014 erging zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer der erste oben genannte Ordnungsgeldbeschluss. Dem Beschwerdeführer wurden darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, sowie die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten auferlegt.
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Ausbleiben in der Hauptverhandlung bereits am 02.12.2014 per Telefax auf den 11.12.2014 erneut geladen. Mit Telefax vom 03.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer seine Verhinderung sowohl für den 11.12.2014 als auch den 18.12.2014 wegen nicht auflösbarer dienstlicher Terminskollisionen. Zur Glaubhaftmachung legte er (für den 11.12.2014) eine Tagesordnung einer Dienstbesprechung vor, ausweislich dieser er dort einen Vortrag halten sollte, sowie (für den 18.12.2014) Abschriften von Terminsverfügungen des Oberlandesgerichts Köln (vormittags) und des Landgerichts Bonn (nachmittags).
Daraufhin wurde dem Sekretariat des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, dass der Zeuge vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 umgeladen werde, mit dem Hinweis, dass aus den zur Glaubhaftmachung der Verhinderung vorgelegten Verfügungen nicht zweifelsfrei hervorgehe, dass er dort unvermeidbar selbst zu erscheinen habe und er sich nicht - wie erbeten - wegen einer Terminsabsprache gemeldet habe und, dass die Verteidigung nicht auf den Zeugen verzichtet habe. Anschließend wurde der Zeuge auf den 18.12.2014 geladen.
Mit Telefax vom 15.12.2014 trug der Beschwerdeführer erneut seine Verhinderung am 18.12.2014 vor, ohne jedoch weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung anzufügen. Er führte hierzu aus, dass „es sich bei dem Verfahren vor dem LG Bonn um einen größeren Rechtsstreit gegen [die Beklagte] mit zu erwartenden Grundsatzentscheidungen für eine Vielzahl von Fällen“ handele und er seit zwei Jahren alleiniger gerichtlicher und außergerichtlicher Sachbearbeiter sei, weshalb „bei diesem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung seine persönliche Anwesenheit unabkömmlich“ sei.
10 
Das Amtsgericht Esslingen teilte dem Beschwerdeführer unter dem 17.12.2014 per Telefax mit, die bisherige Ladung auf den 18.12.2014 weiterhin aufrecht zu erhalten.
11 
Mit Telefax vom 17.12.2014, eingegangen bei Gericht um 15:58 Uhr, erklärte der Beschwerdeführer erstmals dezidiert, von seinem Mandanten nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden worden zu sein und sich daher im Hinblick auf § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, weshalb von seiner Ladung als Zeuge abgesehen werden könne.
12 
Nachdem vom Amtsgericht Esslingen in der Hauptverhandlung am 18.12.2014 das Nichterscheinen des Beschwerdeführers festgestellt worden war, erging der zweite oben genannte Ordnungsgeldbeschluss, mit welchem dem Beschwerdeführer (erneut) ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR, ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, und die durch sein Nichterscheinen entstandenen Kosten auferlegt wurden. Außerdem wurde die Vorführung des Beschwerdeführers zum Fortsetzungstermin am 08.01.2015 angeordnet.
13 
Das vorgenannte Telefax des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 wurde der Richterin gemäß einem darauf befindlichen Vermerk erst nach der Hauptverhandlung und dem darin ergangenen Ordnungsgeldbeschluss vorgelegt.
14 
Der Beschwerdeführer ist durch das Gericht am 22.12.2014 aufgefordert worden, eine Erklärung der Fa. K. - C. GmbH vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Rechtsanwalt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden werde. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde der Beschwerdeführer hieran erneut erinnert.
15 
Unter dem 30.12.2014 ist dem Gericht die entsprechende schriftliche Erklärung vorgelegt worden, woraufhin die Anordnung zur Vorführung des Beschwerdeführers am 07.01.2015 aufgehoben wurde.
16 
Der Beschwerdeführer legte unter dem 30.12.2014 Beschwerde gegen den ersten Ordnungsgeldbeschluss vom 11.12.2014 und unter dem 16.01.2015 Beschwerde gegen den zweiten Ordnungsgeldbeschluss vom 18.12.2014 ein.
17 
Zur Begründung der Beschwerde vom 30.12.2014 bezog er sich auf das am 15.12.2014 übersandte Attest und - ergänzend - auf seine Erklärung vom 17.12.2014, von seinem Recht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen.
18 
Zur Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 verwies er im Wesentlichen auf die soeben genannte Erklärung hinsichtlich § 53 StPO und seine vorab geltend gemachten Terminskollisionen.
19 
Der Beschwerdeführer trug hilfsweise vor, dass zumindest die Höhe der beiden Ordnungsgelder ermessensfehlerhaft sei.
20 
Das Amtsgericht Esslingen hat daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.03.2015 die Aufrechterhaltung der beiden Ungehorsamsmaßnahmen beschlossen.
II.
21 
Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO sind bereits angeordnete Ungehorsamsfolgen bei nachträglicher, genügender Entschuldigung aufzuheben. Beschwerden, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthalten, sind demgemäß vom anordnenden Gericht als Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen auszulegen. Insbesondere bedarf es einer Vorlage an das Beschwerdegericht in diesen Fällen erst für den Fall, dass gegen eine ablehnende Entscheidung (erneut) Beschwerde eingelegt wird.
22 
Vorliegend ist die Beschwerde vom 30.12.2014 jedenfalls dahin auszulegen, dass durch die Bezugnahme auf die Erklärung des Beschwerdeführers vom 17.12.2014 (von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO Gebrauch zu machen) insofern nachträglich Gründe zur Entschuldigung des Fernbleibens im Hauptverhandlungstermin am 02.12.2014 vorgetragen wurden.
23 
Das Amtsgericht Esslingen konnte folglich zu Recht von einer Abhilfeentscheidung bzw. einer Vorlage der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO absehen und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO entscheiden.
24 
Die Begründung der Beschwerde vom 16.01.2015 ist ebenfalls dahin auszulegen, dass zumindest die Bezugnahme auf die vorgelegte Entbindungserklärung nachträgliches Entschuldigungsvorbringen darstellt, sodass auch diese Beschwerde zu Recht nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 3 StPO behandelt werden konnte.
25 
Damit ist Prüfungsgegenstand der Beschwerdekammer zu Recht - wie vom Amtsgericht vorgelegt - die Beschwerde vom 02.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 13.03.2015.
III.
26 
1. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur insoweit begründet, als davon die Höhe der beiden Ordnungsgelder betroffen ist.
27 
In keinem Fall hat sich der Beschwerdeführer vor seinem Fernbleiben oder nachträglich ausreichend entschuldigt.
28 
Das zur Glaubhaftmachung der Erkrankung am 02.12.2014 vorgelegte ärztliche Attest ist unzureichend. Die darin festgestellte Arbeitsunfähigkeit (auch) für den Verhandlungstag am 02.12.2014 entschuldigt nicht das Fernbleiben. Es wäre zumindest entweder die Attestierung einer Reise- oder einer Verhandlungsunfähigkeit, deren Voraussetzungen sich jeweils von denen der Arbeitsunfähigkeit unterscheiden, erforderlich gewesen. Die Kammer setzt bei dem Beschwerdeführer (Rechtsanwalt) zudem entsprechende Rechtskenntnisse voraus, weshalb ihn ein möglicher - ohnehin nicht vorgetragener - Irrtum insoweit nicht zu entlasten vermag.
29 
Die Erklärung des Beschwerdeführers, später gestützt durch die schriftliche Erklärung des Mandanten, dass er seinen Rechtsanwalt nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde, er werde sich in seiner Vernehmung auf § 53 StPO beziehen, führt ebenfalls nicht zu einer genügenden Entschuldigung für das Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin am 18.12.2014.
30 
Einerseits steht es im Ermessen des Gerichts und ist Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit, ob ein Zeuge trotz der Erklärung, er werde sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, geladen wird oder nicht. Die schlichte Erklärung des Zeugen entbindet diesen nicht „automatisch“ von der Pflicht, seiner aufrechterhaltenen Ladung Folge zu leisten.
31 
Andererseits ist diese „Entschuldigung“, eingegangen am 17.12.2014 um 15:58 Uhr, schon nicht mehr rechtzeitig gewesen. Es wäre dem Amtsgericht Esslingen nach dem üblichen Geschäftsgang nicht möglich gewesen, allen Beteiligten die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins am Folgetag rechtzeitig mitzuteilen. Diese Verspätung war vom Beschwerdeführer zudem selbst verschuldet, da es ihm möglich gewesen wäre diese Erklärung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzubringen, nachdem die erste Ladung auf den 02.12.2014 lautete und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Zeitpunkt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden gewesen war.
32 
Letztlich greift auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe unauflösbare terminliche Kollisionen gehabt, nicht durch.
33 
Berufliche Pflichten können nur unter Anlegung strenger Maßstäbe entschuldigen. Gleichwohl darf der Zeuge nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden. Diese Pflichtenkollision ist im Einzelfall vom Gericht abzuwägen (vgl. Ignor/Bertheau in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 51 RN 12).
34 
Das Amtsgericht Esslingen hat zunächst einen außerordentlich schonenden Umgang mit dem Beschwerdeführer gepflegt und ihm vor der ersten Ladung drei mögliche Termine mitgeteilt und später durch Umladung des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 auf den 18.12.2014 den vorgebrachten Terminskollisionen offensichtlich Rechnung zu tragen versucht. Der Beschwerdeführer hat für die Ladung auf den 18.12.2014 aber trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt, dass seine persönliche Anwesenheit (anstelle eines Vertreters) bei den kollidierenden Gerichtsterminen unabdingbar gewesen war. Hierfür genügt die oben ausgeführte Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15.12.2014 nicht. So wäre es möglich gewesen, nähere Ausführungen zum Mandanten zu machen (ohne dessen Namen zu nennen) und den Streitgegenstand näher darzulegen (vor dem Hintergrund dessen Bedeutung für den Mandanten). Diese Darlegung verletzt auch nicht notwendigerweise die anwaltliche Schweigepflicht.
35 
Die Beweisaufnahme in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Esslingen war ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls - bis auf die Vernehmung des Beschwerdeführers - bereits abgeschlossen und eine Unterbrechung der Verhandlung wegen des bevorstehenden Jahreswechsels mit den Feiertagen jedenfalls ungünstig. Es darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bereits bei dem Termin am 02.12.2014 nicht ausreichend entschuldigt ferngeblieben war. Hinzu kommt, dass nicht auf die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge in dem Strafverfahren verzichtet wurde. Nach alledem durfte das Amtsgericht Esslingen zu Recht an der Ladung des Zeugen festhalten.
36 
2. Die Beschwerde hat dagegen Erfolg, soweit mit ihr hilfsweise die Höhe der jeweils festgesetzten Ordnungsgelder angegriffen wird.
37 
Das Mindestmaß eines Ordnungsgeldes beträgt mangels ausdrücklicher Regelungen in § 51 StPO gemäß Art. 6 Abs. 1 EGStGB 5 EUR und das Höchstmaß 1.000 EUR.
38 
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt das Gericht die Höhe nach eigenem Ermessen. In den hier zu Grunde liegenden Beschlüssen finden sich keine ausdrücklichen Gründe für die Höhe des Ordnungsgeldes. Das wäre zumindest im Falle einer zweimaligen Festsetzung des Höchstbetrags nahe liegend gewesen.
39 
Die Strafkammer setzt nach eigenem Ermessen das Ordnungsgeld für das Fernbleiben am 02.12.2014 auf 300 EUR und für das Fernbleiben am 18.12.2014 auf 500 EUR herab. Dabei wird berücksichtigt, dass die Erkrankung am 02.12.2014 vorab telefonisch mitgeteilt wurde und ein - wenn auch letztlich unzureichendes - Attest vorgelegt wurde. Für den erneuten Pflichtenverstoß wird neben der Tatsache des Wiederholungsfalles vor allem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vorab davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bisherige Entschuldigungsvorbringen nicht als ausreichend angesehen und an der Ladung festgehalten werde. Es wird dabei nicht verkannt, dass das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers in den Gerichtsterminen ein nachvollziehbares Anliegen darstellt.
40 
Hinsichtlich der ersatzweise angeordneten Ordnungshaft verbleibt es bei den durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Esslingen jeweils festgesetzten zwei Tagen Ordnungshaft.
41 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.