Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2005 - 38 Ns 2 Js 21471/02

bei uns veröffentlicht am15.06.2005

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das erstinstanzliche Urteil

aufgehoben.

Der Angeklagte wird

freigesprochen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird

verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
I.
Am 07. Oktober 2004 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Angeklagten wegen zwei tatmehrheitlicher Vergehen der Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverletzung, der Beihilfe zur Volksverletzung sowie in einem Fall tateinheitlich mit Gewaltdarstellung zu der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 EUR.
Gegen dieses Urteil legte sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten jeweils form- und fristgerecht Berufung ein, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel einer höheren Geldstrafe beschränkte.
Der Angeklagte erstrebte mit seiner Berufung einen Freispruch. Seine Berufung hatte in vollem Umfang Erfolg.
II.
Dem Angeklagten wurde in der zugelassenen Anklage vom 23. April 2004 vorgeworfen, er habe vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet, nämlich im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu verwenden,
vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet, nämlich, Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, in Datenspeichern öffentlich zugänglich zu machen,
Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zugänglich gemacht, die zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird,
vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet, nämlich, Schriften zu verbreiten, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 StGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich leugnen oder verharmlosen,
Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet und öffentlich sonst zugänglich gemacht,
in dem
er
10 
1. in Kenntnis der Inhalte und der Eignung seiner Seite zur Verbreitung dieser Inhalte im Internet seit dem 11.10.01 bis mindestens zum 15.05.02 unter www.odem.org eine Homepage, die auf der Unterseite www.odem.org/zensur Links zu den einschlägig bekannten nationalsozialistischen Propagandaseiten und Seiten mit gewaltverherrlichenden und pornografischen Inhalten anbot. Dem Angeklagten seien diese strafbaren Fremdinhalte und die Möglichkeit, dass Jugendliche Zugriff nehmen können, bewusst gewesen.
11 
Im
einzelnen:
12 
Auf der Seite www.nazi-l-nsdapao.com , der weltweit zentralen nationalsozialistischen Seite, die seit Jahren von G L aus den USA zur Weiterführung und Verherrlichung der NSDAP auch mit deutschen Texten betrieben wird, wird bereits auf der Homepageseite eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt (u.a. Hakenkreuze, Doppel-Sigrunen, Hitlerbilder), antisemitische Propaganda betrieben (u.a. werden Spiele wie "KZ-Rattenjagd" oder "Nazi-Doom", aber auch "Mein Kampf" angeboten) und auf Unterseiten der Holocaust geleugnet bzw. verharmlost und das Ziel einer weiteren Judenvernichtung propagiert (u.a. wird auf der "Leserbriefseite" auf die angebliche Frage "Warum hat man nur vergessen, dieses Judenpack in Auschwitz zu vergasen?" von der "Redaktion" geantwortet: "Eine gute Frage"..."Adolf Hitler war"..."zu human...diesen Fehler werden wir nicht wiederholen", es werden die einschlägig bekannten Texte der sogenannten Revisionisten und ihre "Gutachten" angeboten, die die tödliche Maschinerie der Konzentrationslager oder die Nutzung von Zyklon B leugnen).
13 
Auf der Seite www.stormfront.org, die ebenfalls in der USA ihren Ursprung hat, werden ebenfalls rassistische, antisemitische und den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte verbreitet. Auf Unterseiten derselben werden ebenfalls eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt (u.a. Hakenkreuze, Doppel-Sigrunen), der Holocaust geleugnet (erneut durch Leugnung der Existenz der Vernichtungslager und durch Darstellung angeblicher "Gutachten" betreffend der Nichtverwendung von Zyklon B) und die Schaffung "befreiter Zonen" in Deutschland propagiert.
14 
Auf der Seite www.rotten.com werden eine Vielzahl von Unterseiten angeboten, zu denen u.a. gewaltverherrlichende, pornografische und jugendgefährdende Bilder gehören (Kannibalismus, so etwa Menschen beim (angeblichen) Verspeisen von Menschenteilen; menschliche Kadaver, u.a. ein Kleinstkind mit geöffnetem Brustkorb).
15 
2. Seit dem 29.11.2001 bis mindestens 17.06.2003 habe der Angeklagte mit der gleichen Intension und in ebensolcher Kenntnis aufgrund gesonderten Tatentschlusses unter der Seite www.teletrust.info, einem "Projekt" zum "ungefilterten Zugriff" und "für ein zensurfreies Internet" auf Internetseiten, unter "Top 7" eine ständig wechselnde Zufallsliste von Web-Adressen angegeben, unter denen sich u.a. die Seiten www.vagina.rotten.com/childhood/, www.nazi-l.nsdapao.com befanden, die die identischen Inhalte haben, wie sie oben bereits unter 1. beschrieben wurden.
16 
Die Taten seien:
17 
1. und 2.
18 
jeweils tateinheitlich nach § 52 StGB
19 
a) Beihilfe zum Vergehen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB,
20 
b) Beihilfe zum Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Verbreiten von Schriften nach §§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB,
21 
c) ein Vergehen der Volksverletzung durch Zugänglichmachen von Schriften nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 c StGB,
22 
d) ein Vergehen der Beihilfe zur Volksverletzung durch Verbreiten von Schriften nach § 130 Abs. 3, Abs. 4, § 9 Abs. 1, 3. Alternative, § 27 StGB,
23 
e) ein Vergehen der Gewaltdarstellung durch Zugänglichmachen von Schriften nach § 131 Abs. 1, 2 StGB.
24 
Nr. 1 und 2 in Tatmehrheit nach § 53 StGB.
III.
25 
In der Berufungshauptverhandlung konnte die Strafkammer folgenden Sachverhalt feststellen:
26 
a) Der 31 Jahre alte Angeklagte ist kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau studiert noch. Der Angeklagte selbst studierte nach dem Abitur Kommunikationsdesign. Sein Studium schloss er 2001 mit dem Diplom erfolgreich ab. Danach arbeitete er bis 2003 in seinem Beruf bei der Firma AGl. Seit 2003 ist er freiberuflich als Internet-Designer tätig. Sein derzeitiges monatliches Durchschnittseinkommen beträgt netto 1.500,00 bis 2.000,00 EUR.
27 
Der Angeklagte hat keine Schulden. An Miete bezahlt er monatlich 520,00 EUR.
28 
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
29 
b) Der Angeklagte ist engagierter und überzeugter Verfechter der Informationsfreiheit im Internet. Nach seinem Dafürhalten sollen sämtliche ins Netz gestellte Inhalte allen Nutzern des Internets ungefiltert zur Verfügung stehen, auch soweit diese gesellschaftlich unerwünschte oder gar strafbare Inhalte haben, da nur so der Gedanke des Internets, weltweiter ungehinderter Zugang zu und Austausch von Informationen, auf Dauer Bestand haben könne.
30 
Dies ist für ihn zudem Voraussetzung für die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, da nur derjenige, der sich aus allen zugänglichen Quellen frei informieren könne, sich mit diesen Informationen argumentativ auseinandersetzen und sich eine eigene Meinung bilden könne.
31 
Dabei sieht der Angeklagte sehr wohl und steht auch dafür ein, dass die Anbieter strafbarer Inhalte für diese auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen. Dennoch lehnt er eine Zensur auch solcher Inhalte aus den oben genannten Gründen ab.
32 
1. Nachdem das Regierungspräsidium Düsseldorf im Herbst 2001 begann, Sperrverfügungen gegen Internet-Provider zu erlassen, um so Webseiten mit strafbaren und / oder unerwünschten Inhalten für die Internetnutzer in Nordrhein-Westfalen unzugänglich zu machen, rief der Angeklagte – u.a. gemeinsam mit Freunden aus der Studienzeit – aus den oben genannten Gründen eine Initiative ins Leben, die sich gegen die zunächst geplanten und dann auch teilweise tatsächlich für Nordrhein-Westfalen ergangenen Sperrverfügungen wandte.
33 
Auf seiner persönlichen, seit Mai 2000 ins Internet gestellten Homepage www.odem.org , die bis dahin u.a. Semesterarbeiten des Angeklagten und auch seine preisgekrönte Diplomarbeit "insert coin" beinhaltete, stellte der Angeklagte auf den Unterseiten www.odem.org/zensur bzw. www.odem.org/informationsfreiheit seit dem 23.01.2002 eine umfassende, heute weit über 100 Seiten starke Dokumentation über die vom Regierungspräsidium Düsseldorf geplanten und zum Teil erlassenen Sperrverfügungen ins Internet.
34 
Neben dem Verfahrensgang und den erfolgten öffentlichen Anhörungen durch das Regierungspräsidium Düsseldorf, die der Angeklagte zum großen Teil im Originalton ins Netz stellte, enthält seine Dokumentation u.a. die Sperrverfügungen im Volltext, die ergangenen Widerspruchsbescheide, eine Materialiensammlung aus juristischen Kommentaren und die Reaktionen aus der Öffentlichkeit und in den Medien, wobei Befürworter und Gegner der Sperrverfügungen gleichermaßen zu Wort kommen.
35 
Auch die technische Seite von Filtern im Internet stellte der Angeklagte dar. Hinzu kamen eigene Kommentare des Angeklagten sowie solche anderer Autoren. Auch eine Biografie des Regierungspräsidenten von Düsseldorf, Jürgen Büssow, auf dessen Veranlassung und Betreiben die Sperrverfügungen ergingen, und die vom Angeklagten selbst gestellten Strafanzeigen gegen diesen und weitere Verantwortliche stellte er ins Netz. Daneben eröffnete er noch ein Diskussionsforum, das er jedoch wenig später wieder abschaltete, da eine ernsthafte Diskussion der Materie, wie von ihm gewünscht, alsbald nicht mehr gewährleistet war.
36 
Ziel seiner Dokumentation war die Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung, insbesondere der Internetnutzer über die von den Sperrverfügungen ausgehenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des Internets, zumal zu befürchten war und ist, dass neben den zunächst für eine Sperrung vorgesehenen rechtsradikalen Seiten nach Installation eines solchen Filtersystems auch andere Seiten mit lediglich unerwünschtem Inhalt, sei es z.B. von Markenunternehmen, der Musikindustrie, von Prominenten und Moralaposteln mit Hilfe der Justiz gesperrt werden könnten und dies dann das Ende des freien Internets wäre. Tatsächlich waren solche weitergehenden Sperrverfügungen durch das Regierungspräsidium Düsseldorf bereits angedacht und diskutiert worden.
37 
Im Rahmen seiner Dokumentation benannte der Angeklagte auch die Web-Seiten, die Gegenstand der Sperrverfügung sein sollten, und setzte so genannte Hyperlinks zu diesen, mit der Folge, dass diese Seiten durch bloßes Anklicken für jeden Internet-Benutzer sofort erreichbar waren. Es handelte sich dabei im Einzelnen um Links zu folgenden Web-Seiten:
38 
www.nazi-l.nsdapao.com
39 
www.stormfront.org
40 
www.rotten.com,
41 
wobei letztlich durch das Regierungspräsidium Düsseldorf nur gegen die beiden erstgenannten Web-Seiten tatsächlich Sperrverfügungen ergingen.
42 
Auf der Seite www.nazi-l-nsdapao.com, die seit langem von den US-Bürger Gary Lauck zur Weiterführung und Verherrlichung der NSDAP auch mit deutschen Texten betrieben wird, werden bereits auf der Homepageseite eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen gezeigt, z.B. Hakenkreuze, Doppel-Siegrunen und Hitler-Bilder. Auch werden Spiele wie "KZ-Rattenjagd" oder "Nazi-Doom" und Hitlers "Mein Kampf" zum Kauf angeboten. Auf über weitere Links erreichbaren Unterseiten wird u.a. der Holocaust geleugnet bzw. verharmlost und das Ziel einer weiteren Judenvernichtung propagiert. So wird auf der sogenannten "Leserbriefseite" gefragt: "Warum hat man nur vergessen, dieses Judenpack in Auschwitz zu vergasen?" und von der "Redaktion" geantwortet: "Eine gute Frage...Adolf Hitler war...zu human...diesen Fehler werden wir nicht wiederholen." Auf diesen Seiten werden auch einschlägige Texte der sogenannten Reservisten und deren angebliche Gutachten angeboten, die die tödliche Maschinerie der Konzentrationslager und die Nutzung von Zyklon B leugnen.
43 
Die Homepage www.stormfront.org hat ihren Ursprung ebenfalls in den USA. Sie verbreitet auf ihren Unterseiten, die über weitere Links von der Homepage zu erreichen sind, rassistische, antisemitische und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalte. Es werden eine Vielzahl von Kennzeichen der NSDAP und ihrer Unterorganisationen, wie z.B. Hakenkreuze und Doppel - Siegrunen, gezeigt und der Holocaust geleugnet, insbesondere die Existenz von Vernichtungslagern, was durch sogenannte "wissenschaftliche Gutachten" untermauert werden soll. Die Schaffung "befreiter Zonen" in Deutschland wird propagiert.
44 
Auf der Web-Seite www.rotten.com sind über die auf der Homepage genannten weiteren Links Unterseiten erreichbar, die eine Vielzahl von mehr oder weniger geschmacklosen Lichtbildern zeigen, so z.B. Menschen beim (angeblichen) Verspeisen von Menschenteilen (Bein) – auf Blatt 383 der Akte wird insoweit wegen der Details Bezug genommen –, menschliche Kadaver oder Teilen davon- insoweit wird wegen der Details auf Blatt 193/4 der Akte Bezug genommen -und auch ein Kleinkind mit geöffnetem Brustkorb – insoweit wird wegen der Details auf Blatt 192 der Akte Bezug genommen –.
45 
Der Angeklagte kannte die Inhalte dieser Web-Seiten, billigte sie jedoch nicht. U.a. kommentierte er die Seite www.nazi-l.nsdapao.com in seiner Dokumentation mit den Worten: "Der US-Bürger L eignet sich wunderbar als Anschauungsobjekt dafür, wie sehr rassistisches Gedankengut das Gehirn zerfrisst."
46 
Zudem stellte er Literaturhinweise in seine Dokumentation, die bei Nutzung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Rechtsradikalen ermöglichten.
47 
Die Web-Seite www.rotten.com kommentierte der Angeklagte wie folgt: "Homepage, die geschmacklose und satirische Bilder sammelt. Von Schneemännern in Penisform, überfahrenen Osterhasen bis zu (vermeintlich) Kinder essenden Asiaten und verstümmelten Leichenteilen ist alles dabei."
48 
Diese Web-Seiten betreibt der Angeklagte bis heute, wobei er nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung die inkriminierten Links abgeschaltet und von seiner Homepage genommen hat.
49 
2. Ebenfalls seit dem 23.01.2002 bot und bietet der Angeklagte unter der Homepage www.teletrust.info (nunmehr freedomfon.info ) mit der oben beschriebenen Intension, die Sperrverfügungen zu verhindern und auf deren Folgen für das Internet aufmerksam zu machen, einen kostenpflichtigen Dienst an. Unter der Überschrift "Sie nennen eine Internet-Seite – wir lesen sie Ihnen vor" führte er dabei weiter aus: "Immer mehr Internet-Seiten werden abgeriegelt, um die Nutzer vor bestimmten Inhalten zu schützen. Nur noch einschränkt surfen lässt sich beispielsweise in Nordrhein-Westfalen oder in China. Das ist erst der Anfang – der Markt an gefilterter Information wird immer größer wie eine Studie der renommierten Bertelsmann-Stiftung zeigt..."
50 
Der Angeklagte bot an, um Zensurmaßnahmen zu umgehen, könne man sich kostenpflichtig Web-Seiten aus dem Internet am Telefon vorlesen lassen. Die dort genannte kostenpflichtige Service-Nummer war dabei auf sein privates Telefon geschaltet. Tatsächlich wurde sein Angebot als das erkannt, was es sein sollte, nämlich eine überspitzte Darstellung der Folgen von Sperrverfügungen mit dem Ziel, diese ins Lächerliche zu ziehen.
51 
So wurde das Angebot des Angeklagten auf dieser Web-Seite tatsächlich während der gesamten Zeit bis heute nur von zwei oder drei Personen in Anspruch genommen. Allerdings haben diese das Angebot des Angeklagten als Satire erkannt, wollten lediglich ihre Zustimmung hierzu kundtun und verzichteten auf das Vorlesen von Web-Seiten.
52 
Auf dieser Web-Seite war eine "Teletrust Top 7" enthalten, die angeblich die beliebtesten Web-Seiten des Dienstes in den letzten 24 Stunden zeigte, tatsächlich jedoch eine per Zufallsgenerator erstellte, bei jedem Seitenaufruf wechselnde Liste von sieben Web-Seiten aus insgesamt 160 Web-Adressen war, die der Angeklagte aufgelistet hatte. Neben Adressen von Web-Seiten wie bild.de/service/archiv/2001, miri und thomas.de, csu.de, micromusic.net , waren dabei auch die Adressen der Webseiten www.nazi-lauck-nsdapao.com und vagina.rotten.com/childhood/ enthalten, die bei einer bewußten Eingabe im Computer einen Zugriff zu den oben genannten Inhalten eröffneten. Nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung hat der Angeklagte diese Seiten aus seiner sogenannten Bestenliste genommen.
IV.
53 
Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung.
54 
Den äußeren Sachverhalt und seine Kenntnis vom Inhalt – wenn auch nicht bis ins Detail – der inkriminierten Web-Seiten räumte der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung voll umfänglich ein. Seine Angaben zum Inhalt seiner Homepage und zu der Web-Seite teletrust.info deckten sich mit den in Augenschein genommenen und mit den Verfahrensbeteiligten erörterten, in den Akten befindlichen Ausdrucken aus dem Internet (Seite 10, 34, 37, 42, 54, 61, 103, 104, 188, 190, 195, 203 ff, 334 bis 364 der Akten), ebenso zu den Inhalten der oben genannten Web-Seiten www.nazi-lauck.nsdapao.com, www.stormfront.org und www.rotten.com mit ihren Unterseiten. Die Strafkammer legte dies seiner Sachverhaltsfeststellung zugrunde.
55 
Vom Inhalt der Web-Seiten "nazi-l/stormfront" distanzierte sich der Angeklagte. Seine Seite teletrust.info stelle lediglich Satire dar. Ziel seiner Dokumentation und des Projekts teletrust.info sei gewesen, gegen die Sperrverfügungen des Regierungspräsidiums Düsseldorfs anzugehen und die Bevölkerung für diese zu sensibilisieren, da er diese als Zensur betrachte. Keineswegs habe er beabsichtigt, rechtsradikale Inhalte zu verbreiten, vielmehr gehöre zu einer umfassenden Dokumentation auch die Benennung der Seiten, die gesperrt werden sollen und die Ermöglichung des Zugriffs auf sie, da nur so eine unbeeinflusste argumentative Auseinandersetzung mit deren Inhalten und der Frage, ob eine Sperrung der Richtige Weg sei, um gegen sie anzugehen, möglich sei. Im übrigen berief er sich auf § 86 Abs. 3 StGB.
56 
Die Einlassung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung war glaubhaft und wurde zur Überzeugung der Strafkammer durch die Beweisaufnahme bestätigt. Wie die Betrachtung des oben geschilderten Inhalts seiner Homepage ergibt, ist alleinige Intension des Angeklagten, über die Einschränkung der Informationsfreiheit im Internet durch die Sperrverfügung des Regierungspräsidiums Düsseldorfs zu informieren und dagegen anzugehen. Zu einer umfassenden Information bzw. Dokumentation über diesen Vorgang gehört dabei aber konsequenterweise auch der Hinweis auf das, was gesperrt werden soll und dessen Inhalt, um so eine vernünftige argumentative und unbeeinflusste Auseinandersetzung mit diesem Thema überhaupt erst zu ermöglichen. Nur dies hat der Angeklagte hier zur Überzeugung der Strafkammer getan.
57 
Schon der Umfang seiner Dokumentation, deren Inhalt und die darin aufgezeigten Ziele ergeben zur Überzeugung der Strafkammer, dass es dem Angeklagten gerade nicht darum ging, mit den zwei gesetzten Hyperlinks rechtsradikales Gedankengut zu verbreiten. Hierfür sprechen schon die ebenfalls auf seiner Homepage hierzu enthaltenen persönlichen Kommentare des Angeklagte zum Inhalt dieser Seiten und seine Literaturangaben, die eine argumentative Auseinandersetzung mit rechtsradikalen Gedankengut ermöglichten, als auch das Dokumentierte als Ganzes. Zudem stand das Setzen dieser Links nicht im Zentrum seiner Dokumentation. Vielmehr geht es dem Angeklagten zur Überzeugung der Strafkammer um die Förderung der politischen Diskussion um diese Sperrverfügungen, für die er eine Plattform geschaffen und Material gesammelt hat. Gleiches gilt für das Angebot seines Lesedienstes (teletrust.info), bei der es sich um eine Satire, nämlich eine Verzerrung des Themas ins Absurde, um dieses der Lächerlichkeit preiszugeben, handelt. Schon die Vorstellung, sich für teures Geld z.B. Bilder aus dem Internet am Telefon beschreiben zu lassen, zeigt, dass es dem Angeklagten gerade nicht darauf ankam, diese Inhalte zu verbreiten, sondern auf die Förderung der Diskussion über ein aktuelles medien-politisches und medien-rechtliches Thema.
58 
Insgesamt kann seine Dokumentation und die ins Netz gestellte Satire bei objektiver Betrachtung zur Überzeugung der Strafkammer unter keinen Umständen so erscheinen, als habe der Angeklagte damit rechtsradikales Gedankengut selbst verbreiten oder bewusst Hilfe dazu leisten wollen.
V.
59 
Der Angeklagte ist der ihm in der Anklage vorgeworfenen Taten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen.
60 
Soweit ihm in zwei Fällen Beihilfe zum Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Verbreiten von Schriften, Volksverhetzung durch Zugänglichmachen von Schriften an Personen unter 18 Jahren und Beihilfe zur Volksverhetzung durch Verbreitung von Schriften, strafbar nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2; 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, 130 Abs. 2 Nr. 1 c; 130 Abs. 3 und 4; 9 Abs. 1 3. Alternative, 11 Abs. 3, 27 StGB vorgeworfen wird, kommt ihm die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB, auf die die §§ 86 a Abs. 3, 130 Abs. 5 StGB verweisen, die tatbestandsausschließend wirkt zu gute.
61 
Das Handeln des Angeklagten diente der staatsbürgerlichen Aufklärung und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und nicht dazu, unter deren Deckmantel gerade für die Ziele verbotener Organisationen zu werben und diese zu verbreiten.
62 
Soweit dem Angeklagten weiterhin in Tateinheit vorgeworfen wurde, Gewaltdarstellung durch Zugänglichmachen von Schriften verbreitet zu haben, strafbar nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 StPO, ist der Tatbestand durch das Tun des Angeklagten nicht erfüllt. Gewaltdarstellung bedeutet die Schilderung oder Darstellung eines aggressiven, die körperliche Integrität unmittelbar verletzenden oder gefährdenden Verhalten (BVerf-GE 1987, 227), also eines dynamischen Geschehens. Bei Bildern, wie sie auf der Web-Seite www.rotten.com und deren Unterseiten zu finden sind, ist daher die bloße statische Darstellung von verletzten oder getöteten Menschen nicht tatbestandsverwirklichend.
63 
Die Darstellung allein von Wirkungen von Gewalttätigkeiten reicht zur Verwirklichung des Tatbestands nicht, wenn der Inhalt des Bildes selbst nicht konkludent auch die unmittelbare Zufügung der Gewalt umfasst. Bei den tatgegenständlichen, oben beschriebenen Bildern lässt sich aus den Bildern selbst nicht entnehmen, dass die Dargestellten Opfer von Gewalttätigkeiten wurden. Sie könnten genauso gut Opfer von Unfällen oder bereits vor der Verstümmelung tot gewesen sein. Bei dem Kleinkind mit der geöffneten Brust liegt es nicht fern, dass es sich um ein Obduktionsfoto handelt.
64 
Hinzu kommt, dass dem Angeklagten auch insoweit die Vorschrift des § 131 Abs. 3 StGB zu gute kommt, die ebenfalls tatbestandsausschließend ist.
VI.
65 
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2005 - 38 Ns 2 Js 21471/02

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2005 - 38 Ns 2 Js 21471/02

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Juni 2005 - 38 Ns 2 Js 21471/02 zitiert 10 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,

Strafgesetzbuch - StGB | § 131 Gewaltdarstellung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verh

Strafprozeßordnung - StPO | § 131 Ausschreibung zur Festnahme


(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlass

Referenzen

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer Propagandamittel

1.
einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3.
einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4.
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a)
verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
b)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
2.
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.