Landgericht Stuttgart Beschluss, 16. Juni 2016 - 27 O 73/13

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen X wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Ausfalls eines defekten LKWs. Im Kern streiten sich die Parteien darüber, ob ein aufgetretener Motorschaden auf einen mangelhaften Motor zurückzuführen sei - was die Beklagte zu verantworten hätte - oder ob der Schaden durch einen fehlerhaften Einbau des Motors verursacht worden sei, den die Klägerin vorgenommen hatte.
1.
Dem Rechtsstreit ging ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Az. 27 OH 6/12 voraus. Das vom Sachverständigen R. erstattete Gutachten ist jedoch wegen eines groben Fehlers unverwertbar (vgl. den Beschluss vom 15.08.2014, Bl. 161 der Beiakten 27 OH 6/12). Mit Beschluss vom 08.09.2014 (Bl. 69 der Akten) wurde im vorliegenden Verfahren der Sachverständige X aus D. mit der Erstattung eines neuen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob der Schadensvorfall auf eine fehlerhafte Instandsetzung durch die Beklagte zurückzuführen sei. In dem Beschluss wurde der Sachverständige angewiesen, auch den Inhalt der Akten des selbständigen Beweisverfahrens zu berücksichtigen (Bl. 70). Darin finden sich Stellungnahmen von Dipl.-Ing. Y aus H., in denen sich jener im Auftrag der Beklagten kritisch mit den gutachterlichen Äußerungen von Herrn R. auseinandersetzt, so mit Schreiben vom 28.02.2012 (Bl. 41 der Beiakten), 25.01.2013 (nach Bl. 69 der Beiakten) und vom 04.05.2013 (n. Bl. 80 der Beiakten). Im Juli 2015 erstattete der Sachverständige X sein Gutachten mit dem Ergebnis, dass keine Hinweise auf eine nicht fachgerechte Instandsetzung vorhanden seien.
2.
Mit ihrem Schriftsatz vom 17.03.2016 rügte die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen X (Bl. 218). Ausweislich seines im Internet veröffentlichten Lebenslaufs gehöre er einem gemeinsamen Kompetenzzirkel von vier Sachverständigen, u.a. mit Herrn Y, an (vgl. Bl. 220). Aufgrund dieser Mitgliedschaft bestehe die Sorge, dass der gerichtliche Sachverständige zu dem für die Beklagte tätigen Privatgutachter in einem engen Kontakt stehe.
Der Sachverständige hat angegeben, dass der Kompetenzzirkel vor ca. 2 1/2 Jahren gegründet worden sei und der Gedanke führend gewesen sei, dass bei signifikanten Motorschäden Gerichte einen Überblick bekommen sollten, welche Sachverständigen sich auf dieses Gebiet spezialisiert hätten. Ein fachlicher Austausch über aktuelle Gerichtsfälle erfolge nicht. Eine Beeinflussung durch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen des Herrn Y habe nicht stattgefunden.
II.
Das zulässige Befangenheitsgesuch ist unbegründet.
1.
Die Ablehnung eines Sachverständigen ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Absatz 1, § 42 Absatz 2 ZPO). Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1987 – X ZR 29/86, juris Rn. 1).
2.
Solche Umstände können sich unter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehungen zu einer der Parteien steht, etwa weil ein über berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis besteht (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – X ZR 124/06, juris Rn. 2 f.; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – X ZR 100/05, juris Rn. 11). Insbesondere liegt ein Ablehnungsgrund vor, wenn der gerichtliche Sachverständige in derselben Angelegenheit bereits für eine Partei ein Gutachten erstattet hat (BGH, Entscheidung vom 01. Februar 1972 – VI ZR 134/70, juris Rn. 12). Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 2 W 38/12, juris Rn. 4). Sollte er später als gerichtlich bestellter Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis kommen, müsste er einräumen, dass er bei seiner vorangegangenen Begutachtung unzutreffend entschieden hat. Deshalb ist die Tendenz zu erwarten, dass in beiden Gutachten ein identisches Ergebnis herauskommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 2 W 8/05, juris Rn. 6). Die entsprechende Sorge ist begründet, wenn das Gutachten von einem Gutachter aus derselben Bürogemeinschaft erstattet wurde. Maßgeblich ist dabei, ob die Partei den Eindruck haben kann, dass der gerichtliche Sachverständige das Privatgutachten mitbeeinflusst oder jedenfalls gebilligt hat (OLG München, Beschluss vom 05. Mai 1970 - 5 W 875/70, VersR 1971, 258, ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2014 - 32 W 06/14, BeckRS 2014, 08099).
3.
Im vorliegenden Fall bestehen hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte.
a)
Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen X und dem Privatsachverständigen Y besteht keine Bürogemeinschaft, sondern ein lockerer Zusammenschluss. Die schriftlichen Stellungnahmen von Herrn Y wurden sogar noch vor der Gründung des „Kompetenzzirkels“ - etwa Herbst 2013 - abgegeben. Schon daraus ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige X die fachliche Äußerung von Herrn Y gebilligt oder gar beeinflusst haben könnte und deshalb dazu tendiert, an dieser früheren Stellungnahme festzuhalten.
b)
10 
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine enge berufliche Zusammenarbeit. Der Kompetenzzirkel ist überregional. Die weite Entfernung zwischen D. und H. erschwert einen engen fachlichen Austausch über konkrete Fälle. Es ist vielmehr, wie vom Sachverständigen X dargestellt, von einem losen Zusammenschluss auszugehen.
c)
11 
Dass der Sachverständige X durch die in den Akten befindlichen schriftlichen Stellungnahmen von Herrn Y in konkreter Weise beeinflusst worden sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Alleine der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige den Privatsachverständigen fachlich schätzt, begründet nicht die Sorge, dass er sich von dessen Stellungnahme in sachwidriger Weise beeinflussen lässt. Andernfalls wäre die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens schon dann erschwert, wenn eine Partei eine fachlich anerkannte Persönlichkeit mit einer Stellungnahme beauftragt hat. Es darf ohne Vorliegen besonderer Umstände davon ausgegangen werden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger die Stellungnahme einer von ihm geschätzten Persönlichkeit objektiv bewerten und kritisch hinterfragen kann.
4.
12 
Auch soweit innerhalb des Kompetenzzirkels ein allgemeiner fachlicher Austausch - losgelöst von dem hier vorliegenden Fall - zwischen Herrn X und Herrn Y erfolgt, begründet dies alleine nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ein allgemeiner wissenschaftlicher Austausch zwischen Sachverständigen ist allgemein üblich (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2005 – X ZR 26/04, juris Rn. 6). Erst weiter hinzutretende Umstände wie eine freundschaftliche Beziehung, eine enge berufliche Zusammenarbeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 1 W 2277/06, Rn. 9). Solche Umstände sind von der Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

2
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen , die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.
11
Schließlich ist der Umstand, dass die Beklagte (oder jedenfalls ein mit dieser verbundenes Konzernunternehmen) eine Niederlassung auf dem Campus der Hochschule unterhält, der der Sachverständige angehört, nicht geeignet, aus der Sicht einer verständigen Partei die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Zwar wird eine Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände bei Forschungskooperationen zwischen der organisatorischen Einheit der Hochschule, der der Sachverständige angehört, und einer Prozesspartei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zu dem Ergebnis führen können, dass der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit ausgefüllt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97 bei Bausch BGH 1994 - 1998, 551 - Sachverständigenablehnung 05; Beschl. v. 21.2.2006 - X ZR 103/04, im Druck nicht veröffentlicht; zur Gesamtabwägung Sen.Beschl. v. 25.2.1997 - X ZR 137/94, bei Bausch BGH 1994-1998, 559 - Sachverständigenablehnung 03). Solche Kontakte des Instituts, dem der Sachverständige angehört, sind hier indessen nicht einmal vorgetragen; bloße Beziehungen der Hochschule zur Beklagten oder zu einem Konzernunternehmen der Beklagten, auf die sich die Klägerin stützt, reichen nicht dafür aus, einen hinreichenden Anlass für die Besorgnis der Befangenheit zu bieten (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2005 - X ZR 26/04; v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, beide nicht im Druck veröffentlicht).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 26/04
vom
1. Februar 2005
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Prof. Dr. W. E. gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der Mitglied des Vorstands des L. H. e.V. (L. ) ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil die Beklagte im Jahre 2000 zu 100 % von einer R. -S. übernommen worden sei und dieses Unternehmen dem L. zur gewerbsmäßigen Durchführung von Forschungsprojekten für die Industrie in beträchtlichem Umfang Lasergeräte, insbesondere Laserquellen, kostenlos zur Verfügung gestellt habe.
Der Sachverständige hat hierzu erklärt, R. -S. , die seit 2000 die Mehrheit an der Beklagten halte, habe höchstens im Rahmen einer Projektbeteiligung mit Gegenleistung des L. Geräte an diesen geliefert; kostenlos sei-
en Geräte bislang nicht zur Verfügung gestellt worden. Das habe eine Rückfrage bei dem L. ergeben.
II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil der von der Klägerin behauptete Grund für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht glaubhaft gemacht ist.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn objektive Umstände vorliegen, die zwar aus der Sicht der ablehnenden Partei, aber bei Anlegung eines eine ruhig und vernünftig denkende Partei kennzeichnenden Maßstabs an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln lassen. Das Vorhandensein der von der ablehnenden Partei für ihre Zweifel vorgebrachten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 406 Abs. 3 ZPO von dieser glaubhaft zu machen. Das ist im Streitfall nicht geschehen.
Da die Klägerin den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr entgegengetreten ist und vor allem keine nach §§ 294, 406 Abs. 3 ZPO zulässigen Beweismittel für ihre Behauptung kostenloser Überlassung von Gerätschaften an den L. vorgelegt hat, kann in tatsächlicher Hinsicht nur davon ausgegangen werden, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Geräte im Rahmen von Austauschgeschäften hingegeben hat und die Geschäftsbeziehung zwischen R. -S. und dem L. sich auf gegenseitige Verträge beschränkte. Auch der Hinweis der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember 2004 auf eine größere Nähe des L. zu R. -S. , als sie zu anderen Laserherstellern bestehe, ist durch nichts belegt. Damit kann bereits der von der Klägerin behauptete Grund für die besorgte Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht als gegeben angenommen werden.
Bei der Prüfung, ob hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigen Besorgnis der Befangenheit besteht, könnte deshalb als objektive Gegebenheit lediglich zugrunde gelegt werden, daß ein Verein, dem der Sachverständige vorsteht, Projekte der Lasertechnik für die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten in einer Weise und in einem Umfang erledigt hat, die sich nicht wesentlich von der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen dieser Branche unterscheiden. Solche geschäftlichen Kontakte wissenschaftlicher Einrichtungen mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets sind aber eine übliche Erscheinungsform des wirtschaftlichen Lebens. Deshalb könnte allein aus ihnen nicht ohne weiteres auf eine Abhängigkeit oder Verbundenheit beteiligter Personen geschlossen werden, die geeignet ist, die objektive Einstellung zu beeinträchtigen , die ein zum Sachverständigen bestellter Beteiligter bei der Beantwortung von Beweisfragen, die sich in einem Prozeß zwischen Unternehmen der Branche stellen, haben muß.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff