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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Der Kläger hat weder mit dem Beklagten Ziff. 1 noch mit der Beklagten Ziff. 2 einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte Ziff. 2 als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Beklagten Ziff. 1 oder in eigenem Namen für fremde Rechnung handelte. Denn jedenfalls hat sie sich mit dem Kläger nicht über den Kaufpreis für den streitgegenständlichen PKW geeinigt. |
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| Allerdings hat die Beklagte Ziff. 2 nicht lediglich den Kläger zur Abgabe eines Angebots aufgefordert, sondern selbst eine Willenserklärung abgegeben. Eine solche liegt vor, wenn eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten unmittelbar auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtet ist (BGH NJW 1993, 2100). Nicht anders ist die Übermittlung des „Angebots an unterlegene Bieter“ jedenfalls aufgrund der darin eröffneten Sofortkauf-Option aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Ein solcher konnte davon ausgehen, dass die Beklagte Ziff. 2 jedenfalls zu einem Mindestkaufpreis von 43.000,00 Euro unbedingt verkaufsbereit war. Diesen Rückschluss ließ auch der Angebotstext zu, durch welchen nur für den Fall weiterer Fragen, nicht aber zwecks Aufnahme von Verhandlungen über den Kaufpreis zur telefonischen Rücksprache aufgefordert wurde. Hinsichtlich der von ihr aktivierten Sofortkauf-Option beruft sich die Beklagte Ziff. 2 auch ohne Erfolg auf ein fehlendes Erklärungsbewusstsein. Denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen und vermeiden können, dass ihre Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGHZ 91, 324) und vom Kläger auch tatsächlich so aufgefasst wurde. |
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| Der Kläger stellt zu Unrecht allein darauf ab, die Beklagte Ziff. 2 habe unter der Sofortkauf-Option ihre Verkaufsbereitschaft verbindlich zum Preis von 100,00 Euro erklärt. Nur wenn dies die einzige Preisangabe der Beklagten Ziff. 2 gewesen wäre, müsste sie sich möglicherweise trotz des unstreitig um ein Vielfaches höheren Fahrzeugwertes hieran festhalten lassen (so AG Syke, Urt. v. 27.09.2004 -24 C 988/04-). Der Kläger räumt jedoch ein, dass er den Mindestkaufpreis von 43.000,00 Euro aus der E-Mail der Beklagten Ziff. 2 ersehen hat (S. 2 und 3 des Protokolls vom 05.12.2007, Blatt 112 und 113 d. A.). Dem zufolge konnte er aber ungeachtet der eröffneten Sofortkauf-Option nicht davon ausgehen, dass die Beklagte Ziff. 2 tatsächlich zu dem dort hinterlegten, ursprünglichen Gebotspreis des Klägers von 100,00 Euro verkaufen wollte. Dies hieße, deren vom Kläger erkannte Mindestpreisvorstellung völlig zu ignorieren. |
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| Die Willenserklärung der Beklagten Ziff. 2 war zumindest objektiv mehrdeutig und in sich widersprüchlich. Insoweit unterscheidet sich die Erklärung der Beklagten Ziff. 2 maßgeblich von der Fallkonstellation, die der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.12.2006 (MMR 2007, 446) zugrunde lag. Während dort eine Internetauktion gestartet worden war, bei der wahlweise ausgehend von einem Startpreis von 1,00 Euro bis zum Angebotsschluss gesteigert oder bereits vor Angebotsschluss zu einem Sofortkaufpreis von 60.000,00 Euro ein Vertragsabschluss herbeigeführt werden konnte, hat die Beklagte Ziff. 2 im Nachgang zu dem vergleichbar angelegten, ursprünglichen Versteigerungsverfahren durch ihr Angebot an unterlegene Bieter nochmals versucht, den von ihr vorgestellten Mindestpreis für das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 zu realisieren, und dabei verkannt, dass unter der Sofortkauf-Option die ursprünglichen Gebote der unterlegenen Bieter hinterlegt blieben. Dem Kläger wurden aber für ihn erkennbar nicht mehr zwei Verfahrensvarianten - steigern oder sofort kaufen - zur Auswahl gestellt, sondern ihm wurde ein bindendes Kaufangebot unterbreitet, das lediglich keine eindeutige Preisangabe enthielt. |
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| Die Annahmeerklärung des Klägers bezog sich demgegenüber ausschließlich auf einen Kaufpreis von 100,00 Euro. Nach seiner Einlassung wollte er nichts anderes, als die Erwerbschance nutzen, die ihm durch die Sofortkauf-Option eröffnet war. |
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| Da die Parteien den Kaufvertrag also nicht eindeutig mit demselben Kaufpreis abschließen wollten, haben sie über einen wesentlichen Punkt keine Einigung erzielt. Damit besteht zwischen den Parteien ein offener Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs.1 Satz 1 BGB (so für den Fall objektiv mehrdeutiger Preisangaben im Ausschreibungsverfahren nach VOB/A auch OLG Koblenz BauR 1995, 252). |
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| 2. Selbst wenn sich die Parteien aufgrund der Sofortkauf-Option über einen Verkauf zum Preis von 100,00 Euro geeinigt hätten, wäre der Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend als nichtig anzusehen, weil die Beklagte Ziff. 2 ihre Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten konnte und die Anfechtung auch wirksam erklärt hat (a). Eine dann in Betracht kommende Schadensersatzpflicht aus § 122 Abs. 1 BGB wäre allerdings gemäß § 122 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (b). |
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| a) Der Kläger hält der Anfechtbarkeit erfolglos entgegen, dass die Beklagte Ziff. 2 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nebenintervenientin gekannt habe und durch die - als Anlage K 8 (Bl. 50 d. A.) vorgelegte und vom Kläger als „eBay-Grundsätze“ bezeichnete - Kundeninformation über die Funktionsweise des sog. Angebots an unterlegene Bieter aufgeklärt gewesen sei. Denn diese Kundeninformation weist nicht mit der gebotenen Klarheit darauf hin, dass in diesem Angebot zwingend - und, wie die Nebenintervenientin vorgetragen hat, ohne Änderungsmöglichkeit für den Verkäufer oder den Käufer - das ursprüngliche Gebot des Interessenten als zu bestätigender Kaufpreis erscheint. Aufgrund dieser Information musste die jedenfalls mit Angeboten an unterlegene Bieter unerfahrene Beklagte Ziff. 2 daher nicht erkennen, dass außer ihrer Mindestpreisvorstellung, die sie in das eröffnete Zusatzfeld eingab, bei dem Empfänger ihres Angebots noch eine weitere, hiervon abweichende Kaufpreisangabe auftauchen würde. |
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| Unabhängig von der Frage, welche Rechtswirkungen die allgemein zugänglichen Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen der Auktionsplattform eBay inter partes entfalten (dazu BGHZ 149, 129; OLG Köln MMR 2007, 446), hat die Rechtsprechung die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen gemäß § 119 Abs. 1 BGB bejaht, die im Rahmen einer Internetauktion abgegeben wurden, etwa wenn der Erklärende sich verschrieben (OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 268; NJW 2004, 168), falsch eingegebene Daten weitergeleitet (OLG Hamm NJW 1993, 2321; LG Kiel SchlHA 2004, 308) oder die Sofortkauf-Option versehentlich anstelle einer anderen, eigentlich beabsichtigten Funktion aktiviert hatte (AG Bremen, Urt. vom 25.05.2007 -9 C 142/07-). Dem schließt sich die Kammer an. |
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| Dem entsprechend beruft sich die Beklagte Ziff. 2 erfolgreich auf einen als Inhaltsirrtum i. S. d § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum über die Rechtsfolgen ihrer Erklärung, weil ihr nicht klar war, dass bei dem von der Nebenintervenientin vorfigurierten Angebot an unterlegene Bieter unter der Sofortkauf-Option der ursprünglich gebotene Preis hinterlegt blieb und somit das System durch Anklicken dieses Links technisch veranlasst werden konnte, einen Kaufvertrag zu einem völlig anderen als dem von ihr gewollten und in dem zusätzlichen Textfeld auch angegebenen Kaufpreis zu bestätigen. Die eine Anfechtung ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (a. a. O.) steht dem nicht entgegen; in dem dort zu entscheidenden Fall konnte - anders als hier - in tatsächlicher Hinsicht kein Irrtum festgestellt werden, weil der Anfechtende gar keine genaue Vorstellung vom Inhalt seiner Erklärung hatte (OLG Köln a. a. O. unter II. 1. c)). |
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| Der Kläger macht erfolglos geltend, die Anfechtungserklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2007 sei mangels beiliegender Originalvollmacht unwirksam. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Zurückweisung der Anfechtungserklärung aus diesem Grunde ihrerseits unter Vorlage einer Originalvollmacht vorzunehmen war und ob sie überhaupt noch unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB erfolgt ist. Denn jedenfalls hat die Beklagte Ziff. 2 selbst bereits am 27.12.2006 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt. Dazu bedurfte es keiner wörtlichen Erklärung, dass sie ihr Kaufangebot anfechte. Vielmehr war ausreichend, dass sie ernsthaft und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, sie wolle den Kaufvertrag nicht gelten lassen (BGHZ 88, 245; 91, 331; NJW-RR 1988, 566; 1995, 859). Nicht anders hat der Kläger nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung ihre Erklärung auch verstanden (S. 4 des Protokolls vom 05.12.2007, Blatt 114 d. A.). |
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| b) Der Kläger räumt ein, die Mindestpreisangabe der Beklagten Ziff. 2 gesehen und auch erkannt zu haben, dass diese eklatant von seinem unter der Sofortkauf-Option hinterlegten Gebot abwich. Damit kannte er den Grund der Anfechtbarkeit des Verkaufsangebotes bei verständiger Würdigung seines in sich widersprüchlichen Inhalts oder musste diesen mindestens erkennen. Dies schließt eine etwaige Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziff. 2 aus § 122 Abs. 1 BGB gemäß § 122 Abs. 2 BGB aus. |
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| 3. Einen gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ersatzfähigen Vertrauensschaden hat der Kläger nicht dargelegt. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1,1. Halbsatz ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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