Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 17 O 679/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 40.000,-- Euro

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung von Bibeltexten der „Lutherbibel 1984“ auf Hörbüchern.
Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Satzungszweck ist insbesondere auf die Übersetzung, Herstellung und Verbreitung der Bibel in verschiedenen Textfassungen und Ausgaben gerichtet. Die Verfügungsklägerin setzt sich für die Verbreitung der Bibel vor allem im Rahmen der Aktion Weltbibelhilfe und im Weltbund der Bibelgesellschaften ein. Die Einnahmen aus der Aktion Weltbibelhilfe werden zur Förderung der Bibelübersetzung in andere Sprachen und zur weltweiten Bibelverbreitung eingesetzt.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die unter anderem Hörbücher in Form von Audio-CDs vervielfältigt und vertreibt.
Die deutsche Übersetzung der Bibel durch Martin Luther im 16. Jahrhundert wurde im 20. Jahrhundert im Rahmen mehrerer sogenannter „Revisionsprozesse“ bearbeitet. Das Ergebnis dieser Revisionsprozesse war zunächst die mittlerweile gemeinfreie Fassung der gesamten Heiligen Schrift aus dem Jahr 1912 und im Anschluss daran die Revisionsfassungen speziell des Neuen Testaments aus den Jahren 1956, 1975 und 1984. Nachdem die Revisionsfassung des Neuen Testaments aus dem Jahr 1975 wegen ihrer zum Teil sehr freien und von der ursprünglichen Übersetzung von Martin Luther entfernten Bearbeitung kritisiert wurde, beschloss die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland im November 1981 die Einleitung eines neuen Revisionsprozesses. Dem Kriterium der „Treue gegenüber Luthers Sprache“ sollte dieselbe Bedeutung zukommen wie dem Ziel der „Verständlichkeit“. Der Rat der Evangelischen Kirche setzte dafür eine achtköpfige Kommission ein.
In dem Berufungsschreiben der Kommissionsmitglieder vom 09.11.1981 führt der Kommissionsvorsitzende Ernst L. aus:
„Ich muss mich an dieser Stelle auch der Pflicht entledigen, Ihnen zu sagen, was uns allen wohl selbstverständlich ist: durch die Mitarbeit am Bibeltext werden von den Revisoren keine irgendwie gearteten Rechte an diesem Text erworben; alle Rechte an dem Ergebnis der Kommissionsarbeit liegen bei der EKD.“
Die Kommissionsmitglieder haben ihre Berufung durch eine schriftliche Bestätigung angenommen.
Die Kommission legte ihr Arbeitsergebnis Anfang 1984 dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vor. Am 16. / 17.03.1984 beschloss der Rat der EKD:
„Der Rat heißt den Text der Revision des Neuen Testaments der Luther-Bibel gut. Er sieht in der Luther-Bibel (Fassung der Revision des Alten Testaments von 1964 und der Revision des Neuen Testaments von 1984) den in der Evangelischen Kirche in Deutschland maßgeblichen Text in Gottesdienst, Unterricht und Seelsorge.“
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Die Evangelische Kirche in Deutschland schloss mit der Verfügungsklägerin am 06./19.12.1996 einen Vertrag. Darin wurde unter anderem vereinbart:
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„5. Die EKD überträgt der D.B.-Gesellschaft das Recht, entsprechend ihrem Stiftungszweck Ausgaben und Auflagen des Textes der Lutherbibel 1984 zu veranstalten, sowohl des ganzen Textes als auch von Teilen, ohne Stückzahlbegrenzung (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht). Dies gilt auch für die Vervielfältigung und Verbreitung in elektronischen Medien.
...
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7. Die D. B.-Gesellschaft hält für die genannten Ausgaben der Lutherbibel 1984 das Copyright im Sinne dieses Vertrages.
...
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8. Die EKD überträgt der D. B.-Gesellschaft ferner das Recht, Lizenzen auf den Text der Lutherbibel 1984 im In- und Ausland zu vergeben. Die D. B.-Gesellschaft verwaltet insgesamt das Lizenzwesen für den Text der Lutherbibel im Auftrag der EKD.
...
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12. Die EKD überträgt der D. B.-Gesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte am Text der Lutherbibel im Bereich des Urheberrechts und des Lizenzwesens; rechtliche Auseinandersetzungen bedürfen der Abstimmung mit der EKD. ...“
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Die Antragsgegnerin vertreibt seit dem 03.11.2003 drei Hörbücher in Form von Audio-CDs, auf denen Bibeltexte von dem Theologen und Fernsehmoderator J. F. gelesen werden. Die Hörbücher werden von Buchhändlern auch über das Internet angeboten. Im Einzelnen werden auf den Hörbüchern folgende Texte vorgelesen:
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1. Auf der Dreifach-CD „Das Evangelium nach Matthäus“ wird zunächst der Bibeltext in der Revisionsfassung aus dem Jahr 1912 gelesen. Ab Kapitel 5, Vers 19 des Matthäus-Evangeliums wird die Revisionsfassung aus dem Jahr 1984 gelesen.
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2. Auf der Dreifach-CD „Das Evangelium nach Lukas“ wird der gesamte Bibeltext in der Revisionsfassung aus dem Jahr 1984 gelesen.
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3. Auf der Einfach-CD „Die Weihnachtsgeschichte“ werden neben anderen Texten die Verse Lukas 1, 5 bis 50; Lukas 2, 1 bis 30; Matthäus 1, 18 bis 25 und Matthäus 2, 1 bis 12 in der Revisionsfassung aus dem Jahr 1984 gelesen.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk sei. Die Bearbeitung sei über eine reine Textrevision weit hinausgegangen. Es handle sich zum großen Teil um Neuübersetzungen oder Neubearbeitungen der alten Übersetzungen unter Zugrundelegung eines neuen Sprachverständnisses beziehungsweise neuer theologischer und historischer Erkenntnisse. Die Bearbeitung von 1984 sei in hohem Maße vom persönlichen Sprachempfinden, Stilgefühl und Sprachverständnis der Verfasser geprägt. Die Kommissionsmitglieder hätten ihre Entscheidungen nach sorgfältiger Abwägung, erschöpfendem Studium der Urtexte sowie der früheren Bearbeitungen, letztlich nach ihrem persönlichen Empfinden getroffen.
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Darüber hinaus behauptet die Verfügungsklägerin, dass sie Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 sei. Die Kommissionsmitglieder als Miturheber hätten der Evangelischen Kirche in Deutschland jedenfalls konkludent alle Nutzungsrechte an dem urheberrechtlich schutzfähigen Werk eingeräumt. Diese umfassende Rechtseinräumung habe auch das Recht umfasst, den gesprochenen Text auf dem Tonträger „CD“ auf den Markt zu bringen. Dieses Medium sei bereits 1979 der Öffentlichkeit vorgestellt und seit 1983 auf dem Markt eingeführt worden. Hilfsweise hätte der Kommissionsvorsitzende L. durch seine Erklärung vom 28.11.2003 der Evangelischen Kirche in Deutschland das ausschließliche Nutzungsrecht erneut umfassend eingeräumt.
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Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass sie von der Evangelischen Kirche in Deutschland ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 durch den Vertrag vom 06./19.12.1996 eingeräumt bekommen habe. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Einräumung der Rechte auch für die Vervielfältigung und Verbreitung in elektronischen Medien gelte. Der Verfügungsklägerin seien die Nutzungsrechte an der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 weitestgehend übertragen worden.
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Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die Verfügungsbeklagte dieses ausschließliche Nutzungsrecht an der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 verletze. Die von der Verfügungsbeklagten vertriebenen Audio-CDs seien nicht genehmigte Vervielfältigungen des urheberrechtlich schutzfähigen Werkes.
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Ferner trägt die Verfügungsklägerin vor, dass der Verfügungsgrund der Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung gegeben sei. Die Verfügungsklägerin habe erst Ende Oktober 2003 von den Hörbüchern der Verfügungsbeklagten erfahren. Die konkret vorgelesenen Texte habe sie am 03. und 04.11.2003 anhören können. Im Anschluss daran habe sie sich intensiv um eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits bemüht. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei am 09.12.2003 unmittelbar nach dem Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen gestellt worden.
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Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart am 11.12.2003 eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wird der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die Audio-CDs
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a) „Das Evangelium nach Matthäus“, Dreifach-CD, EAN: 06024 9811117 (8) - ISBN: 3-8291-1383-8
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und/oder
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b) „Das Evangelium nach Lukas“, Dreifach-CD, EAN: 06024 9811116 (1) - ISBN: 3-8291-1384-6
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und/oder
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c) „Die Weihnachtsgeschichte“, Einfach-CD, EAN: 06024 9811115 (4) - ISBN: 3-8291-1385-4 ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
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Gegen diesen Beschluss hat die Verfügungsbeklagte durch Schriftsatz vom 16.12.2004 Widerspruch eingelegt. Über diesen Widerspruch hat die Kammer am 15.01.2004 mündlich verhandelt.
31 
Die Verfügungsklägerin beantragt:
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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 wird aufrechterhalten.
33 
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
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Die Verfügungsbeklagte erwidert, dass die Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 nicht urheberrechtlich geschützt sei. Die Bearbeitung erreiche nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, da sie keine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweise und sich nicht dadurch vom benutzten Original abhebe. Im Vordergrund der Revisionstätigkeit von 1981 bis 1984 sei nur die Bewahrung des Originals der Lutherbibel gestanden. In der Sache sei es nicht um eine Neuübersetzung, sondern um eine vorsichtige Anpassung an die heutige Sprache und eine Korrektur des Luthertextes gegangen, die zu keinem urheberrechtlichen Schutz führen könnten.
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Daneben bestreitet die Verfügungsbeklagte die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin sei nicht Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts an der Lutherbibel in der Revisionsfassung aus dem Jahr 1984. Miturheber seien neben den Kommissionsmitgliedern zahlreiche andere Personen, wie beispielsweise die acht Mitglieder der Begleitgruppe zur Begutachtung, weitere Berater der Kommission sowie die Römisch-Katholische Kirche, eine Spezialkommission zur Anwendung der Loccumer Richtlinien, die Gliedkirchen der EKD und andere interessierte Kirchen, die Bibelgesellschaften, die theologischen und religionspädagogischen Fakultäten sowie die kirchlichen Hochschulen. Die Miturheber hätten der Evangelischen Kirche in Deutschland kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 eingeräumt. Die Rechtseinräumung habe einen Vertragsschluss vorausgesetzt, der zu keiner Zeit stattgefunden habe. Insbesondere seien die Erklärungen des Kommissionsvorsitzenden L. mangels Vertretungsmacht nicht beachtlich.
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Die Verfügungsbeklagte behauptet ferner, dass der Verfügungsklägerin von der Evangelischen Kirche in Deutschland kein ausschließliches Nutzungsrecht durch den Vertrag vom 06./19.12.1996 eingeräumt worden sei und insbesondere auch keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte für die Nutzungsart Audio-CD. Der Verfügungsklägerin stehe an dieser konkreten Nutzungsart deshalb kein Nutzungsrecht zu.
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Darüber hinaus trägt die sie vor, dass dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung die erforderliche Eilbedürftigkeit fehle. Die Verfügungsklägerin habe bereits am 27.10.2003 von der Auslieferung der Hörbücher durch die Verfügungsbeklagte erfahren. Selbst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Stuttgart am 11.12.2003 habe die Verfügungsklägerin nicht sogleich die Zustellung veranlasst. Erst nach dem Scheitern weiterer außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen habe die Verfügungsklägerin am 18.12.2003 die einstweilige Verfügung zustellen lassen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2004.

Entscheidungsgründe

 
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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 ist rechtmäßig und bleibt daher aufrechterhalten.
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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht der Hauptsache im Sinne des § 937 Absatz 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nummer 1, 71 Absatz 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 32 ZPO in Verbindung mit 105 Absatz 1 Urhebergesetz in Verbindung mit 13 Absatz 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die gerichtliche Zuständigkeiten vom 20.11.1998, da die streitgegenständlichen Hörbücher der Verfügungsbeklagten bestimmungsgemäß bundesweit über das Internet vertrieben werden.
42 
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht gemäß §§ 936, 920 Absatz 2, 294 Absatz 1 ZPO.
43 
1. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, glaubhaft gemacht. Danach ist die Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung im Sinn des § 3 UrhG (lit. a), an der ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen (lit. b) einschließlich des Rechts zur Verbreitung auf Audio-CDs (lit. c), in welches die Verfügungsbeklagte rechtswidrig eingreift (lit. d), weshalb Wiederholungsgefahr besteht (lit. e).
44 
a) Bei der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 handelt es sich um eine nach § 3 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützte Bearbeitung eines Werkes, die aufgrund individueller schöpferischer Leistung einen eigenständigen Urheberrechtsschutz genießt (so im Ergebnis auch Nordemann im Rechtsgutachten „Der urheberrechtliche Schutz der Revisionen der Lutherbibel 1956 – 1984“, Anl. AST 12, sowie Lührig, WRP 2003, 1269 ff., Anl. AST 13).
45 
Nach § 3 Satz 1 Urhebergesetz stehen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unter originärem urheberrechtlichen Schutz. Dabei muss die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in der äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweisen und sich dadurch vom bearbeiteten Originalwerk abheben (vgl. ausführlich zum Gesamtkomplex: Schricker/Loewenheim Urheberrecht 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 11 ff.; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 3 Rdnr. 7 ff.; Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht 9. Auflage 1998, § 3 Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist der Gesamteindruck des konkreten Werks unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH GRUR 1972 S. 143, 144 ff. „Biografie: Ein Spiel“; BGH GRUR 1981 S. 520, 522 „Fragensammlung“; BGH GRUR 1992 S. 382, 384 „Leitsätze“). Dabei ist bei Bearbeitungen, die sich naturgemäß eng an Vorlagen zu orientieren haben, kein zu hoher Maßstab anzulegen (BGH a.a.O. „Fragensammlung“ und „Leitsätze“).  Andererseits muss die Bearbeitung über eine bloße Textrevision hinausgehen, also über rein handwerkliche Berichtigungen und sprachliche Glättungen (BGH a.a.O. „Biografie: Ein Spiel“ m.w.N. sowie BGH GRUR 1971, S. 35 ff. „Maske in Blau“).
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aa) Soweit im Rahmen der Revisionsarbeit einzelne Textteile aus dem griechischen Urtext neu übersetzt werden mussten, liegt der gesetzliche Regelfall einer schutzfähigen Bearbeitung vor gemäß § 3 S. 1 UrhG. Das Erfordernis der Neuübersetzung einzelner Passagen ergibt sich aus dem Arbeitsbericht des Kommissionsvorsitzenden Ernst L. (AST 5, dort S. 237). Die Kommission beschränkte sich nicht auf den Abgleich verschiedener deutscher Textfassungen und auf Stilfragen, sondern übersetzte an solchen Stellen neu, an denen ihr gegenüber Luther bessere Urtexte zur Verfügung standen. Diese Neuübersetzungen einzupassen in den Zusammenhang der bereits vorliegenden deutschen Fassung stellt unproblematisch eine höchst individuelle und kreative, urheberrechtlich geschützte Leistung dar. Dasselbe gilt für die Textbereiche, in denen die neuen Passagen aus der frühhochdeutschen Fassung Luthers übertragen wurden. Denn Ausgangssprache einer Übersetzung im Sinn des § 3 UrhG kann auch eine ältere Sprachstufe derselben Sprache sein (Möhring/Nicolini/Ahlberg, a.a.O., § 3 Rdnr. 11).
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bb) Auch ungeachtet der Neuübersetzungen weist die „Lutherbibel 1984“ im Verhältnis zum Originalwerk aus dem 16. Jahrhundert und zu den früheren Revisionsfassungen aus dem 20. Jahrhundert eine eigenschöpferische Prägung auf. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Prüfung und Würdigung der in den Anlagenkonvoluten AST 10a und AST 10b vorgelegten Textpassagen aus den Evangelien von Matthäus und Lukas und der weiteren Passagen und Textbeispielen, die in dem Arbeitsbericht von L. (AST 5) und in den Untersuchungen von Nordemann (AST 12) und Lührig (AST 13) aufgeführt sind. In der Bearbeitung wurden zum Teil ganze Satzpassagen umgestellt und angepasst mit dem Ergebnis, dass sich der Text durch eine individuelle Ausdrucksweise und einen eigentümlichen Stil auszeichnet.
48 
Dass insofern Gestaltungsspielräume vorhanden sind, zeigt sich schon allein daran, dass es viele verschiedene deutsche Bibelübersetzungen und mehrere „Revisionen“ der Lutherbibel gibt. Das belegen aber auch die mit der Revision 1984 verfolgten Ziele, nämlich die Texte für moderne Leser verständlich zu halten und gleichzeitig die Prägung durch die Sprache Luthers beizubehalten. Ferner sprechen dafür die Diskussionen, die im Zug der Entstehung der verschiedenen Textrevisionen auch innerhalb der Kommissionen geführt wurden.
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Diese Gestaltungsspielräume wurden auch in einer eigenschöpferischen Weise genutzt. Die vorliegende Textfassung des Neuen Testaments hat einen eigenen Charakter, der sich von denen der früheren Revisionen unterscheidet. Zu verweisen ist insofern auf den besonderen Maßstab, den die Kommission bei der Überarbeitung angelegt hat, nämlich den Text in einer heute verstandenen, wenn auch nicht geschriebenen oder gesprochenen Sprache darzubieten, die dem besonderen Stellenwert und Anspruch der Bibel gerecht wird (vgl. L., Anl. AST 5, dort S. 232). Eine solche individuelle Sprache weist die „Lutherbibel 1984“ in der Tat auf. Denn interessierte Kreise des Publikums, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, können die verschiedenen Übersetzungen und Textfassungen an ihrem jeweiligen, individuellen Stil erkennen und unterscheiden. Dass die Eigenheiten und Unterschiede mitunter nur ganz fein sind und sich nicht jedem Leser oder Hörer sofort erschließen, ändert daran nichts, denn für das Vorliegen von urheberrechtlicher  Schutzfähigkeit ist es nicht erforderlich, dass jedermann den schöpferischen Charakter eines Werkes erkennt (vgl. etwa BGH GRUR 1972, S. 143, 144 „Biografie: Ein Spiel“; BGHZ 22, 210, 218 „Morgenpost“).
50 
cc) Nach Auffassung der Kammer darf bei der Gesamtbewertung nicht außer Acht bleiben, dass Bibeltexte wie Übersetzungen antiker Texte gegenüber allgemeinen Schriftwerken Besonderheiten aufweisen, die sich auf deren Schutzfähigkeit auswirken müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit stets auch auf die Besonderheiten der jeweiligen Werkgattung an (BGH a.a.O. „Biografie: Ein Spiel“). Bei Übersetzungen antiker Schriften wie der Bibel bestehen Besonderheiten insofern, als es nicht nur darauf ankommt, den Inhalt des Urtextes zu transportieren, sondern auch die jeweiligen, unausgesprochenen „Untertöne“, Anklänge und Anspielungen wiederzugeben, die aufgrund des ganz anderen kulturellen und sprachlichen Hintergrundes in heutiger Zeit nicht ohne weiteres verstanden würden. Zudem gelten besondere Anforderungen, weil die Texte so genau wiedergegeben werden müssen, dass ein Schriftstudium unter Vergleich ähnlicher oder aufeinander Bezug nehmender Textstellen ermöglicht wird, ohne die Sprache des Urtextes zu kennen. Insofern haben die Bearbeiter in besonderem Maße Einfühlungsvermögen, stilistische Fähigkeiten und individuellen Geist einzubringen (vgl. Schricker, a.a.O. § 3 Rn. 21). Schließlich hat sich eine Bibelübersetzung der besonderen Herausforderung zu stellen, dass bestimmte Bibelstellen Teilen der Bevölkerung auswendig bekannt sind und daher auch in neuer Textfassung wiederzuerkennen sein müssen. All das spricht dafür, dass bei den Bearbeitungen solcher Texte schon geringe Abweichungen Auswirkung auf das Verständnis des Lesers und damit auf den Gesamteindruck haben, so dass auch vereinzelte, verstreute, aber systematische Abweichungen für die Begründung von Urheberschutz ausreichen.
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dd) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen „Revision“ an einigen Stellen um eine bloße, urheberrechtlich nicht geschützte Textrevision im eigentlichen Sinn handelt, bei der im Wege „handwerksmäßiger“ Lektorenarbeit sprachliche Anpassungen durchgeführt wurden. Insgesamt beschränkt sich die Überarbeitung aber nicht darauf. Allein die Tatsache, dass die Revisionskommission nicht nach festen Arbeitsregeln vorging, sondern in einem „freien Spiel der Argumente und Kräfte“ die Textfassung erarbeitete (L., AST 5, dort S. 235), zeigt, dass es sich bei der konkreten Fassung um das Ergebnis eines kreativen Abwägungsprozesses handelt, der über rein handwerkliche Berichtigungen und sprachliche Glättungen hinausreicht.
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ee) Im Übrigen würde es im vorliegenden Fall ausreichen, wenn sich die schöpferische Eigenart der streitgegenständlichen Textfassung lediglich aus einem Vergleich mit der Lutherbibel in der Fassung von 1912 ergeben würde. Denn aus den vorgelegten Unterlagen (AST 5, AST 12, AST 13) ergibt sich, dass die Bearbeitungen von 1956 und 1975 ebenfalls im Auftrag der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt sind, so dass sich an der Rechtsinhaberschaft in Bezug auf Eigenheiten, die im Zuge dieser beiden Bearbeitungen geschaffen und in die Fassung von 1984 lediglich übernommen wurden, nichts ändert (für Urheberschutz der Fassung 1956 vgl. §§ 134, 135 UrhG i.V.m. § 3 LUrhG). Jedenfalls im Verhältnis zur hiesigen Verfügungsbeklagten kommt es daher nicht darauf an, ob etwa die „Lutherbibel 1984“ gegenüber den Lutherbibeln von 1956 und 1975 solche Änderungen aufweist, die auf einen gesonderten Urheberrechtsschutz schließen lassen.
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ff) Die Eigentümlichkeit und eigenschöpferische Prägung der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 haben die Redaktionsverantwortlichen der streitgegenständlichen CDs der Verfügungsbeklagten auch selbst erkannt. Auf der Dreifach-CD „Das Evangelium nach Matthäus“ wird zunächst der Bibeltext in der gemeinfreien Bearbeitung der Lutherbibel aus dem Jahr 1912 vorgelesen. Ab Kapital 5, Vers 19 wird dann auf die Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 zurückgegriffen. Auf den anderen vervielfältigten und verbreiteten CDs wurden sogar alle vorgelesenen Bibeltexte aus dem Neuen Testament ausschließlich dieser Bearbeitung entnommen. Der offensichtliche Grund dafür ist, dass die „Lutherbibel 1984“ anders als die gemeinfreie Textfassung von 1912 die Inhalte der Bibel in einer eigenen, durchgängigen Form darbietet, die einerseits deutlich am modernen Schriftdeutsch orientiert und eben deswegen für moderne Käufer eines Bibel-Hörbuchs prädestiniert ist, aber andererseits ihre Herkunft von der ursprünglichen, charaktervollen Übersetzung Martin Luthers noch erkennen lässt.
54 
b) Die Verfügungsklägerin hat schlüssig vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen AST 6, AST 7 und AST 9 glaubhaft gemacht, dass ihr das ausschließliche Nutzungsrecht an der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 zusteht.
55 
aa) Nach § 8 Urhebergesetz erwerben die Miturheber einer gemeinsamen Werkschöpfung, deren Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen, ein gesamthänderisch gebundenes Miturheberrecht. Dieses Miturheberrecht ist unmittelbare Folge des gemeinschaftlichen Schaffens im Wege einer geistigen und schöpferischen Arbeitsteilung. Miturheber kann aber nur derjenige sein, dessen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 1963, Seite 40, 41; BGH GRUR 1994 Seite 39, 40; Schricker/Loewenheim Urheberrecht 2. Auflage 1999, § 8 Rdnr. 4).
56 
Die Miturheber der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 sind die Mitglieder der Revisionskommission, die durch ihre gemeinsame persönliche geistige Schöpfung eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung geschaffen haben, deren Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten haben die Begleiter, Berater, beteiligten Kirchen, Bibelgesellschaften, theologischen und religionspädagogischen Fakultäten sowie die kirchlichen Hochschulen kein eigenes Miturheberrecht an der Revisionsfassung erworben. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung genügen Anregungen, Ratschläge sowie die begleitende Überwachung und Kontrolle einer Werkschöpfung nicht zur Begründung eines eigenen Miturheberrechts (OLG Hamburg Schulze Rechtsprechung OLGZ 207 S. 7 ff.; OLG München ZUM 1990 S. 186, 190; ausführlich zur Abgrenzung: Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage 1998, § 8 Rdnr. 4 ff.).
57 
bb) Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Miturheber der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Fertigstellung ihres gemeinsam geschaffenen Werkes ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben. Zwar erfolgte diese Nutzungsrechtseinräumung unstreitig nicht durch einen schriftlichen Vertrag. Die Verfügungsklägerin hat jedoch durch Vorlage der Anlagen AST 6 und AST 7 glaubhaft gemacht, dass die Miturheber der Evangelischen Kirche in Deutschland durch ihr schlüssiges Verhalten konkludent sämtliche Nutzungsrechte an ihrem Werk eingeräumt haben.
58 
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles ist von einer konkludenten Nutzungsrechtseinräumung im Zeitpunkt der Fertigstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes auszugehen. Den Kommissionsmitgliedern wurde bereits im Berufungsschreiben vom 09.11.1981 unmissverständlich mitgeteilt, dass alle Rechte an dem Ergebnis der Kommissionsarbeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland liegen sollen. Bereits bei Aufnahme der Revisionsarbeiten war damit jedem der Miturheber als gemeinsame Geschäftsgrundlage klar, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten eine umfassende Rechtseinräumung zu Gunsten der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgen wird. Diese naheliegende und interessengerechte Rechtseinräumung entsprach auch dem Sinn und Zweck der gemeinsamen Kommissionsarbeit. Die neue Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel sollte in großem Umfang an die Kirchen, Seelsorgeeinrichtungen und Schulen verbreitet werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland konnte dieses gemeinsam verfolgte Ziel im Gegensatz zu einer gesamthänderisch gebundenen Miturhebergemeinschaft der Kommissionsmitglieder gewährleisten.
59 
Die erkennende Kammer berücksichtigt bei ihrer Entscheidung vor allem, dass die Miturheber allesamt der Evangelischen Kirche in Deutschland sehr nahe standen und ihre Kommissionsarbeit ehrenamtlich leisteten. Den Bearbeitern war ersichtlich nicht an einer persönlichen Verwertung ihres Miturheberrechts gelegen. So wurden weder die Evangelische Kirche in Deutschland noch die Verfügungsklägerin bislang von einem der Miturheber wegen der Vervielfältigung und Verwertung der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 in Anspruch genommen.
60 
 Selbst wenn aber eine Rechtseinräumung an die Evangelische Kirche in Deutschland nicht positiv festgestellt werden könnte, wäre im vorliegenden Fall aufgrund von     § 10 Abs. 2 UrhG von deren Rechtsinhaberschaft auszugehen. Sie ist auf dem Vorblatt (Anl. AST 14, Bl. 27 d.A.) als Herausgeberin der Revisionsfassung von 1984 genannt, während die Bearbeiter, also die Kommissionsmitglieder, anonym bleiben. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist damit als ermächtigt anzusehen, die Urheberrechte an dieser Bibelfassung geltend zu machen, was nach zutreffender Ansicht wegen der Zielsetzung der Vorschrift auch die Ermächtigung zu Verfügungen über das Urheberrecht einschließt (v. Gamm Urheberrechtsgesetz , § 10 Rn. 14). Das bloße Bestreiten der Verfügungsbeklagten und der Hinweis auf die verschiedenen Beteiligten am Revisionsprozess ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
61 
dd) Die Evangelische Kirche in Deutschland hat der Verfügungsklägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 durch den Vertrag vom 06./19.12.1996 eingeräumt. Das ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages nach den besonderen urheberrechtlichen Grundsätzen, die durch die allgemeinen privatrechtlichen Auslegungsregeln zu ergänzen sind (vgl. dazu ausführlich: Schricker Urheberrecht 2. Auflage 1999, §§ 31/32 Rdnr. 9 ff.; Fromm/Nordemann/Hertin 9. Auflage 1998, vor § 31 Rdnr. 13). Maßgebend sind folgende Indizien:
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Allein die Verfügungsklägerin sollte gemäß Ziffer 7 des Vertrages das Copyright für die Ausgaben der Lutherbibel auch im Außenverhältnis für jedermann sichtbar führen. Aus Ziffer 8 des Vertrages folgt, dass die Evangelische Kirche in Deutschland der Verfügungsklägerin das Recht überträgt, Lizenzen auf den Text der Lutherbibel 1984 im In- und Ausland zu vergeben. Diese Berechtigung zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte ist gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 Urhebergesetz grundsätzlich dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts vorbehalten. Schließlich hat die Evangelische Kirche in Deutschland der Verfügungsklägerin nach Ziffer 12 des Vertrages die Wahrnehmung ihrer Rechte am Text der Lutherbibel im Bereich des Urheberrechts und des Lizenzwesens umfassend übertragen. Die zugleich vereinbarte Abstimmung bei rechtlichen Auseinandersetzungen ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages als interner Vorgang ohne Außenwirkung ausgestaltet.
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c) Das von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte ausschließliche Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, den gesprochenen Text auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sowohl die umfassende Rechtseinräumung der Miturheber zu Gunsten der Evangelischen Kirche in Deutschland im Jahr 1984 als auch die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu Gunsten der Verfügungsklägerin durch die Evangelische Kirche in Deutschland im Jahr 1996 umschlossen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werks auf einer Audio-CD. Die Kammer kann bei ihrer Entscheidung die umstrittene Frage, ob die CD eine eigene Nutzungsart gegenüber den älteren Tonträgern Vinyl-Schallplatte und Musikkassette ist, offen lassen (vgl. zum aktuellen Streitstand: Möhring / Nicolini / Spautz Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000, § 31 Rdnr. 45; OLG Hamburg GRUR-RR 2002 S. 153, 156). Denn die CD war zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtseinräumung als neuer Tonträger bekannt (vgl. Fromm / Nordemann / Hertin Urheberrecht 9. Auflage 1998, §§ 31/32 Rdnr. 18; OLG Hamburg GRUR 2000 S. 45, 47). Die Rechtseinräumung in den Jahren 1984 und 1996 umfasst nach der Auslegung unter Beachtung der Besonderheiten des Urheberrechts auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk auf den zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannten Tonträgern.
64 
d) Die Verfügungsbeklagte hat durch die Vervielfältigung und den Vertrieb der CDs das ausschließliche Nutzungsrecht der Verfügungsklägerin verletzt. Auf die Frage, in welchem Umfang die streitgegenständlichen CDs Textteile der Lutherbibel 1984 enthalten, die gegenüber den früheren Fassungen Abweichungen enthalten, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz der Bearbeitung nämlich nicht auf das geänderte Wort oder den konkret umgestellten Satzteil. Vielmehr ist die Bearbeitung bei Erreichen der erforderlichen schöpferischen Höhe in vollem Umfang als eigene schöpferische Leistung urheberrechtlich geschützt. Denn das urheberrechtliche Verbietungsrecht erstreckt sich nicht nur auf das Werk als Ganzes, sondern auch auf die schutzfähige Formgestaltung von Teilen, wobei sich die Eigenart des Werks als Ganzes in dem Teil insofern nicht zu offenbaren braucht (BGHZ 9, 262 ff. „Lied der Wildbahn I“, BGHZ 112. 264. 270 „Betriebssystem“). Dass sich die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Teile der „Lutherbibel 1984“ nicht allein auf unverändert gebliebene Passagen gegenüber früheren Fassungen beschränken, ist unstreitig. Aus den vorgelegten Textauszügen ergibt sich weiter, dass sich die diversen Änderungen von 1984 gemäß ihrer Zielsetzung durch den ganzen Text ziehen und nicht nur bestimmte, abgrenzbare Passagen betreffen. Das hat zur Folge, dass jedenfalls die Verwendung von ganzen Kapiteln wie im vorliegenden Fall in das Urheberrecht an der Bearbeitung eingreift. Ob dies auch der Fall wäre, wenn die Verfügungsbeklagte lediglich einzelne Sätze der „Lutherbibel 1984“ benutzt hätte, braucht nicht entschieden zu werden.
65 
Die abweichende Auffassung der Verfügungsbeklagten ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Übrigen auch deshalb nicht erheblich, weil der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Urhebergesetz selbst bei Verletzung auch nur einer geschützten Passage des Gesamtwerkes pro CD gegeben wäre. Denn eine Audio-CD lässt sich nicht gegenständlich aufteilen in rechtmäßige und rechtswidrige Teile.
66 
e)    Dieser rechtswidrige Eingriff der Verfügungsbeklagten in das ausschließliche Nutzungsrecht der Verfügungsklägerin indiziert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugleich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (BGHZ 14, S. 163, 167; BGH GRUR 1961, S. 138, 140). Über diese Indizwirkung hinaus ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall in besonderem Maße konkret. Die Verfügungsbeklagte hat bereits angekündigt, dass sie neben den vervielfältigten und verbreiteten CDs mit den Evangelien von Lukas und Matthäus weitere Hörbücher mit den Evangelien von Markus und Johannes herstellen möchte.
67 
2. Die Verfügungsklägerin hat auch die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes durch die Vorlage des Originals der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers (Blatt 39 d.A.) glaubhaft gemacht. Zwar ist bei einer Urheberrechtsverletzung die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht anwendbar (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000, § 97 Rdnr. 283; KG AfP 1994 S. 314, 315). Im vorliegenden Fall sind jedoch die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Anforderungen an den Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben.
68 
Die Verfügungsklägerin hat Ende Oktober 2003 erstmals von der Vervielfältigung und dem geplanten Vertrieb der Hörbücher der Verfügungsbeklagten erfahren. Die Kenntnis vom konkreten Umfang der Urheberrechtsverletzung konnte die Verfügungsklägerin erst im Rahmen einer Auswertung des Inhalts der CDs am 03. und 04.11.2003 erlangen. Unmittelbar im Anschluss daran hat sich die Verfügungsklägerin intensiv um eine außergerichtliche Einigung mit der Verfügungsbeklagten bemüht. Die Vergleichsbemühungen reichten bis zur Ausarbeitung eines konkreten Vergleichsvertrages. Die Verfügungsklägerin hat nach dem endgültigen Scheitern der Vergleichsbemühungen am 03.12.2003 noch innerhalb einer Woche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart gestellt.
69 
3. Die Untersagung der Vervielfältigung und Verbreitung der Hörbücher ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 ist verhältnismäßig. Die Entscheidung ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und unter Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls verhältnismäßig.
70 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war entbehrlich, weil Urteile, die einstweilige Verfügungen aufrecht erhalten, an der vorläufigen Vollstreckbarkeit der überprüften Entscheidung nichts ändern.

Gründe

 
40 
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 ist rechtmäßig und bleibt daher aufrechterhalten.
41 
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Das Landgericht Stuttgart ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht der Hauptsache im Sinne des § 937 Absatz 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 23 Nummer 1, 71 Absatz 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 32 ZPO in Verbindung mit 105 Absatz 1 Urhebergesetz in Verbindung mit 13 Absatz 1 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die gerichtliche Zuständigkeiten vom 20.11.1998, da die streitgegenständlichen Hörbücher der Verfügungsbeklagten bestimmungsgemäß bundesweit über das Internet vertrieben werden.
42 
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht gemäß §§ 936, 920 Absatz 2, 294 Absatz 1 ZPO.
43 
1. Die Verfügungsklägerin hat die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, glaubhaft gemacht. Danach ist die Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung im Sinn des § 3 UrhG (lit. a), an der ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen (lit. b) einschließlich des Rechts zur Verbreitung auf Audio-CDs (lit. c), in welches die Verfügungsbeklagte rechtswidrig eingreift (lit. d), weshalb Wiederholungsgefahr besteht (lit. e).
44 
a) Bei der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 handelt es sich um eine nach § 3 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützte Bearbeitung eines Werkes, die aufgrund individueller schöpferischer Leistung einen eigenständigen Urheberrechtsschutz genießt (so im Ergebnis auch Nordemann im Rechtsgutachten „Der urheberrechtliche Schutz der Revisionen der Lutherbibel 1956 – 1984“, Anl. AST 12, sowie Lührig, WRP 2003, 1269 ff., Anl. AST 13).
45 
Nach § 3 Satz 1 Urhebergesetz stehen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unter originärem urheberrechtlichen Schutz. Dabei muss die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in der äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweisen und sich dadurch vom bearbeiteten Originalwerk abheben (vgl. ausführlich zum Gesamtkomplex: Schricker/Loewenheim Urheberrecht 2. Auflage 1999, § 3 Rdnr. 11 ff.; Möhring/Nicolini/Ahlberg, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2000, § 3 Rdnr. 7 ff.; Fromm/Nordemann/Vinck, Urheberrecht 9. Auflage 1998, § 3 Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist der Gesamteindruck des konkreten Werks unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH GRUR 1972 S. 143, 144 ff. „Biografie: Ein Spiel“; BGH GRUR 1981 S. 520, 522 „Fragensammlung“; BGH GRUR 1992 S. 382, 384 „Leitsätze“). Dabei ist bei Bearbeitungen, die sich naturgemäß eng an Vorlagen zu orientieren haben, kein zu hoher Maßstab anzulegen (BGH a.a.O. „Fragensammlung“ und „Leitsätze“).  Andererseits muss die Bearbeitung über eine bloße Textrevision hinausgehen, also über rein handwerkliche Berichtigungen und sprachliche Glättungen (BGH a.a.O. „Biografie: Ein Spiel“ m.w.N. sowie BGH GRUR 1971, S. 35 ff. „Maske in Blau“).
46 
aa) Soweit im Rahmen der Revisionsarbeit einzelne Textteile aus dem griechischen Urtext neu übersetzt werden mussten, liegt der gesetzliche Regelfall einer schutzfähigen Bearbeitung vor gemäß § 3 S. 1 UrhG. Das Erfordernis der Neuübersetzung einzelner Passagen ergibt sich aus dem Arbeitsbericht des Kommissionsvorsitzenden Ernst L. (AST 5, dort S. 237). Die Kommission beschränkte sich nicht auf den Abgleich verschiedener deutscher Textfassungen und auf Stilfragen, sondern übersetzte an solchen Stellen neu, an denen ihr gegenüber Luther bessere Urtexte zur Verfügung standen. Diese Neuübersetzungen einzupassen in den Zusammenhang der bereits vorliegenden deutschen Fassung stellt unproblematisch eine höchst individuelle und kreative, urheberrechtlich geschützte Leistung dar. Dasselbe gilt für die Textbereiche, in denen die neuen Passagen aus der frühhochdeutschen Fassung Luthers übertragen wurden. Denn Ausgangssprache einer Übersetzung im Sinn des § 3 UrhG kann auch eine ältere Sprachstufe derselben Sprache sein (Möhring/Nicolini/Ahlberg, a.a.O., § 3 Rdnr. 11).
47 
bb) Auch ungeachtet der Neuübersetzungen weist die „Lutherbibel 1984“ im Verhältnis zum Originalwerk aus dem 16. Jahrhundert und zu den früheren Revisionsfassungen aus dem 20. Jahrhundert eine eigenschöpferische Prägung auf. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Prüfung und Würdigung der in den Anlagenkonvoluten AST 10a und AST 10b vorgelegten Textpassagen aus den Evangelien von Matthäus und Lukas und der weiteren Passagen und Textbeispielen, die in dem Arbeitsbericht von L. (AST 5) und in den Untersuchungen von Nordemann (AST 12) und Lührig (AST 13) aufgeführt sind. In der Bearbeitung wurden zum Teil ganze Satzpassagen umgestellt und angepasst mit dem Ergebnis, dass sich der Text durch eine individuelle Ausdrucksweise und einen eigentümlichen Stil auszeichnet.
48 
Dass insofern Gestaltungsspielräume vorhanden sind, zeigt sich schon allein daran, dass es viele verschiedene deutsche Bibelübersetzungen und mehrere „Revisionen“ der Lutherbibel gibt. Das belegen aber auch die mit der Revision 1984 verfolgten Ziele, nämlich die Texte für moderne Leser verständlich zu halten und gleichzeitig die Prägung durch die Sprache Luthers beizubehalten. Ferner sprechen dafür die Diskussionen, die im Zug der Entstehung der verschiedenen Textrevisionen auch innerhalb der Kommissionen geführt wurden.
49 
Diese Gestaltungsspielräume wurden auch in einer eigenschöpferischen Weise genutzt. Die vorliegende Textfassung des Neuen Testaments hat einen eigenen Charakter, der sich von denen der früheren Revisionen unterscheidet. Zu verweisen ist insofern auf den besonderen Maßstab, den die Kommission bei der Überarbeitung angelegt hat, nämlich den Text in einer heute verstandenen, wenn auch nicht geschriebenen oder gesprochenen Sprache darzubieten, die dem besonderen Stellenwert und Anspruch der Bibel gerecht wird (vgl. L., Anl. AST 5, dort S. 232). Eine solche individuelle Sprache weist die „Lutherbibel 1984“ in der Tat auf. Denn interessierte Kreise des Publikums, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, können die verschiedenen Übersetzungen und Textfassungen an ihrem jeweiligen, individuellen Stil erkennen und unterscheiden. Dass die Eigenheiten und Unterschiede mitunter nur ganz fein sind und sich nicht jedem Leser oder Hörer sofort erschließen, ändert daran nichts, denn für das Vorliegen von urheberrechtlicher  Schutzfähigkeit ist es nicht erforderlich, dass jedermann den schöpferischen Charakter eines Werkes erkennt (vgl. etwa BGH GRUR 1972, S. 143, 144 „Biografie: Ein Spiel“; BGHZ 22, 210, 218 „Morgenpost“).
50 
cc) Nach Auffassung der Kammer darf bei der Gesamtbewertung nicht außer Acht bleiben, dass Bibeltexte wie Übersetzungen antiker Texte gegenüber allgemeinen Schriftwerken Besonderheiten aufweisen, die sich auf deren Schutzfähigkeit auswirken müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit stets auch auf die Besonderheiten der jeweiligen Werkgattung an (BGH a.a.O. „Biografie: Ein Spiel“). Bei Übersetzungen antiker Schriften wie der Bibel bestehen Besonderheiten insofern, als es nicht nur darauf ankommt, den Inhalt des Urtextes zu transportieren, sondern auch die jeweiligen, unausgesprochenen „Untertöne“, Anklänge und Anspielungen wiederzugeben, die aufgrund des ganz anderen kulturellen und sprachlichen Hintergrundes in heutiger Zeit nicht ohne weiteres verstanden würden. Zudem gelten besondere Anforderungen, weil die Texte so genau wiedergegeben werden müssen, dass ein Schriftstudium unter Vergleich ähnlicher oder aufeinander Bezug nehmender Textstellen ermöglicht wird, ohne die Sprache des Urtextes zu kennen. Insofern haben die Bearbeiter in besonderem Maße Einfühlungsvermögen, stilistische Fähigkeiten und individuellen Geist einzubringen (vgl. Schricker, a.a.O. § 3 Rn. 21). Schließlich hat sich eine Bibelübersetzung der besonderen Herausforderung zu stellen, dass bestimmte Bibelstellen Teilen der Bevölkerung auswendig bekannt sind und daher auch in neuer Textfassung wiederzuerkennen sein müssen. All das spricht dafür, dass bei den Bearbeitungen solcher Texte schon geringe Abweichungen Auswirkung auf das Verständnis des Lesers und damit auf den Gesamteindruck haben, so dass auch vereinzelte, verstreute, aber systematische Abweichungen für die Begründung von Urheberschutz ausreichen.
51 
dd) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen „Revision“ an einigen Stellen um eine bloße, urheberrechtlich nicht geschützte Textrevision im eigentlichen Sinn handelt, bei der im Wege „handwerksmäßiger“ Lektorenarbeit sprachliche Anpassungen durchgeführt wurden. Insgesamt beschränkt sich die Überarbeitung aber nicht darauf. Allein die Tatsache, dass die Revisionskommission nicht nach festen Arbeitsregeln vorging, sondern in einem „freien Spiel der Argumente und Kräfte“ die Textfassung erarbeitete (L., AST 5, dort S. 235), zeigt, dass es sich bei der konkreten Fassung um das Ergebnis eines kreativen Abwägungsprozesses handelt, der über rein handwerkliche Berichtigungen und sprachliche Glättungen hinausreicht.
52 
ee) Im Übrigen würde es im vorliegenden Fall ausreichen, wenn sich die schöpferische Eigenart der streitgegenständlichen Textfassung lediglich aus einem Vergleich mit der Lutherbibel in der Fassung von 1912 ergeben würde. Denn aus den vorgelegten Unterlagen (AST 5, AST 12, AST 13) ergibt sich, dass die Bearbeitungen von 1956 und 1975 ebenfalls im Auftrag der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgt sind, so dass sich an der Rechtsinhaberschaft in Bezug auf Eigenheiten, die im Zuge dieser beiden Bearbeitungen geschaffen und in die Fassung von 1984 lediglich übernommen wurden, nichts ändert (für Urheberschutz der Fassung 1956 vgl. §§ 134, 135 UrhG i.V.m. § 3 LUrhG). Jedenfalls im Verhältnis zur hiesigen Verfügungsbeklagten kommt es daher nicht darauf an, ob etwa die „Lutherbibel 1984“ gegenüber den Lutherbibeln von 1956 und 1975 solche Änderungen aufweist, die auf einen gesonderten Urheberrechtsschutz schließen lassen.
53 
ff) Die Eigentümlichkeit und eigenschöpferische Prägung der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 haben die Redaktionsverantwortlichen der streitgegenständlichen CDs der Verfügungsbeklagten auch selbst erkannt. Auf der Dreifach-CD „Das Evangelium nach Matthäus“ wird zunächst der Bibeltext in der gemeinfreien Bearbeitung der Lutherbibel aus dem Jahr 1912 vorgelesen. Ab Kapital 5, Vers 19 wird dann auf die Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 zurückgegriffen. Auf den anderen vervielfältigten und verbreiteten CDs wurden sogar alle vorgelesenen Bibeltexte aus dem Neuen Testament ausschließlich dieser Bearbeitung entnommen. Der offensichtliche Grund dafür ist, dass die „Lutherbibel 1984“ anders als die gemeinfreie Textfassung von 1912 die Inhalte der Bibel in einer eigenen, durchgängigen Form darbietet, die einerseits deutlich am modernen Schriftdeutsch orientiert und eben deswegen für moderne Käufer eines Bibel-Hörbuchs prädestiniert ist, aber andererseits ihre Herkunft von der ursprünglichen, charaktervollen Übersetzung Martin Luthers noch erkennen lässt.
54 
b) Die Verfügungsklägerin hat schlüssig vorgetragen und durch Vorlage der Anlagen AST 6, AST 7 und AST 9 glaubhaft gemacht, dass ihr das ausschließliche Nutzungsrecht an der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 zusteht.
55 
aa) Nach § 8 Urhebergesetz erwerben die Miturheber einer gemeinsamen Werkschöpfung, deren Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen, ein gesamthänderisch gebundenes Miturheberrecht. Dieses Miturheberrecht ist unmittelbare Folge des gemeinschaftlichen Schaffens im Wege einer geistigen und schöpferischen Arbeitsteilung. Miturheber kann aber nur derjenige sein, dessen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (BGH GRUR 1963, Seite 40, 41; BGH GRUR 1994 Seite 39, 40; Schricker/Loewenheim Urheberrecht 2. Auflage 1999, § 8 Rdnr. 4).
56 
Die Miturheber der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 sind die Mitglieder der Revisionskommission, die durch ihre gemeinsame persönliche geistige Schöpfung eine urheberrechtlich geschützte Bearbeitung geschaffen haben, deren Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten haben die Begleiter, Berater, beteiligten Kirchen, Bibelgesellschaften, theologischen und religionspädagogischen Fakultäten sowie die kirchlichen Hochschulen kein eigenes Miturheberrecht an der Revisionsfassung erworben. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung genügen Anregungen, Ratschläge sowie die begleitende Überwachung und Kontrolle einer Werkschöpfung nicht zur Begründung eines eigenen Miturheberrechts (OLG Hamburg Schulze Rechtsprechung OLGZ 207 S. 7 ff.; OLG München ZUM 1990 S. 186, 190; ausführlich zur Abgrenzung: Fromm/Nordemann Urheberrecht 9. Auflage 1998, § 8 Rdnr. 4 ff.).
57 
bb) Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Miturheber der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Fertigstellung ihres gemeinsam geschaffenen Werkes ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben. Zwar erfolgte diese Nutzungsrechtseinräumung unstreitig nicht durch einen schriftlichen Vertrag. Die Verfügungsklägerin hat jedoch durch Vorlage der Anlagen AST 6 und AST 7 glaubhaft gemacht, dass die Miturheber der Evangelischen Kirche in Deutschland durch ihr schlüssiges Verhalten konkludent sämtliche Nutzungsrechte an ihrem Werk eingeräumt haben.
58 
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles ist von einer konkludenten Nutzungsrechtseinräumung im Zeitpunkt der Fertigstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes auszugehen. Den Kommissionsmitgliedern wurde bereits im Berufungsschreiben vom 09.11.1981 unmissverständlich mitgeteilt, dass alle Rechte an dem Ergebnis der Kommissionsarbeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland liegen sollen. Bereits bei Aufnahme der Revisionsarbeiten war damit jedem der Miturheber als gemeinsame Geschäftsgrundlage klar, dass im Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten eine umfassende Rechtseinräumung zu Gunsten der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgen wird. Diese naheliegende und interessengerechte Rechtseinräumung entsprach auch dem Sinn und Zweck der gemeinsamen Kommissionsarbeit. Die neue Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel sollte in großem Umfang an die Kirchen, Seelsorgeeinrichtungen und Schulen verbreitet werden. Die Evangelische Kirche in Deutschland konnte dieses gemeinsam verfolgte Ziel im Gegensatz zu einer gesamthänderisch gebundenen Miturhebergemeinschaft der Kommissionsmitglieder gewährleisten.
59 
Die erkennende Kammer berücksichtigt bei ihrer Entscheidung vor allem, dass die Miturheber allesamt der Evangelischen Kirche in Deutschland sehr nahe standen und ihre Kommissionsarbeit ehrenamtlich leisteten. Den Bearbeitern war ersichtlich nicht an einer persönlichen Verwertung ihres Miturheberrechts gelegen. So wurden weder die Evangelische Kirche in Deutschland noch die Verfügungsklägerin bislang von einem der Miturheber wegen der Vervielfältigung und Verwertung der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 in Anspruch genommen.
60 
 Selbst wenn aber eine Rechtseinräumung an die Evangelische Kirche in Deutschland nicht positiv festgestellt werden könnte, wäre im vorliegenden Fall aufgrund von     § 10 Abs. 2 UrhG von deren Rechtsinhaberschaft auszugehen. Sie ist auf dem Vorblatt (Anl. AST 14, Bl. 27 d.A.) als Herausgeberin der Revisionsfassung von 1984 genannt, während die Bearbeiter, also die Kommissionsmitglieder, anonym bleiben. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist damit als ermächtigt anzusehen, die Urheberrechte an dieser Bibelfassung geltend zu machen, was nach zutreffender Ansicht wegen der Zielsetzung der Vorschrift auch die Ermächtigung zu Verfügungen über das Urheberrecht einschließt (v. Gamm Urheberrechtsgesetz , § 10 Rn. 14). Das bloße Bestreiten der Verfügungsbeklagten und der Hinweis auf die verschiedenen Beteiligten am Revisionsprozess ist nicht geeignet, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
61 
dd) Die Evangelische Kirche in Deutschland hat der Verfügungsklägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Revisionsfassung des Neuen Testaments der Lutherbibel aus dem Jahr 1984 durch den Vertrag vom 06./19.12.1996 eingeräumt. Das ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages nach den besonderen urheberrechtlichen Grundsätzen, die durch die allgemeinen privatrechtlichen Auslegungsregeln zu ergänzen sind (vgl. dazu ausführlich: Schricker Urheberrecht 2. Auflage 1999, §§ 31/32 Rdnr. 9 ff.; Fromm/Nordemann/Hertin 9. Auflage 1998, vor § 31 Rdnr. 13). Maßgebend sind folgende Indizien:
62 
Allein die Verfügungsklägerin sollte gemäß Ziffer 7 des Vertrages das Copyright für die Ausgaben der Lutherbibel auch im Außenverhältnis für jedermann sichtbar führen. Aus Ziffer 8 des Vertrages folgt, dass die Evangelische Kirche in Deutschland der Verfügungsklägerin das Recht überträgt, Lizenzen auf den Text der Lutherbibel 1984 im In- und Ausland zu vergeben. Diese Berechtigung zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte ist gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 Urhebergesetz grundsätzlich dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts vorbehalten. Schließlich hat die Evangelische Kirche in Deutschland der Verfügungsklägerin nach Ziffer 12 des Vertrages die Wahrnehmung ihrer Rechte am Text der Lutherbibel im Bereich des Urheberrechts und des Lizenzwesens umfassend übertragen. Die zugleich vereinbarte Abstimmung bei rechtlichen Auseinandersetzungen ist nach dem Wortlaut und der Systematik des Vertrages als interner Vorgang ohne Außenwirkung ausgestaltet.
63 
c) Das von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte ausschließliche Nutzungsrecht umfasst auch das Recht, den gesprochenen Text auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten. Sowohl die umfassende Rechtseinräumung der Miturheber zu Gunsten der Evangelischen Kirche in Deutschland im Jahr 1984 als auch die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu Gunsten der Verfügungsklägerin durch die Evangelische Kirche in Deutschland im Jahr 1996 umschlossen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Werks auf einer Audio-CD. Die Kammer kann bei ihrer Entscheidung die umstrittene Frage, ob die CD eine eigene Nutzungsart gegenüber den älteren Tonträgern Vinyl-Schallplatte und Musikkassette ist, offen lassen (vgl. zum aktuellen Streitstand: Möhring / Nicolini / Spautz Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000, § 31 Rdnr. 45; OLG Hamburg GRUR-RR 2002 S. 153, 156). Denn die CD war zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechtseinräumung als neuer Tonträger bekannt (vgl. Fromm / Nordemann / Hertin Urheberrecht 9. Auflage 1998, §§ 31/32 Rdnr. 18; OLG Hamburg GRUR 2000 S. 45, 47). Die Rechtseinräumung in den Jahren 1984 und 1996 umfasst nach der Auslegung unter Beachtung der Besonderheiten des Urheberrechts auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk auf den zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannten Tonträgern.
64 
d) Die Verfügungsbeklagte hat durch die Vervielfältigung und den Vertrieb der CDs das ausschließliche Nutzungsrecht der Verfügungsklägerin verletzt. Auf die Frage, in welchem Umfang die streitgegenständlichen CDs Textteile der Lutherbibel 1984 enthalten, die gegenüber den früheren Fassungen Abweichungen enthalten, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten beschränkt sich der urheberrechtliche Schutz der Bearbeitung nämlich nicht auf das geänderte Wort oder den konkret umgestellten Satzteil. Vielmehr ist die Bearbeitung bei Erreichen der erforderlichen schöpferischen Höhe in vollem Umfang als eigene schöpferische Leistung urheberrechtlich geschützt. Denn das urheberrechtliche Verbietungsrecht erstreckt sich nicht nur auf das Werk als Ganzes, sondern auch auf die schutzfähige Formgestaltung von Teilen, wobei sich die Eigenart des Werks als Ganzes in dem Teil insofern nicht zu offenbaren braucht (BGHZ 9, 262 ff. „Lied der Wildbahn I“, BGHZ 112. 264. 270 „Betriebssystem“). Dass sich die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Teile der „Lutherbibel 1984“ nicht allein auf unverändert gebliebene Passagen gegenüber früheren Fassungen beschränken, ist unstreitig. Aus den vorgelegten Textauszügen ergibt sich weiter, dass sich die diversen Änderungen von 1984 gemäß ihrer Zielsetzung durch den ganzen Text ziehen und nicht nur bestimmte, abgrenzbare Passagen betreffen. Das hat zur Folge, dass jedenfalls die Verwendung von ganzen Kapiteln wie im vorliegenden Fall in das Urheberrecht an der Bearbeitung eingreift. Ob dies auch der Fall wäre, wenn die Verfügungsbeklagte lediglich einzelne Sätze der „Lutherbibel 1984“ benutzt hätte, braucht nicht entschieden zu werden.
65 
Die abweichende Auffassung der Verfügungsbeklagten ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Übrigen auch deshalb nicht erheblich, weil der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Urhebergesetz selbst bei Verletzung auch nur einer geschützten Passage des Gesamtwerkes pro CD gegeben wäre. Denn eine Audio-CD lässt sich nicht gegenständlich aufteilen in rechtmäßige und rechtswidrige Teile.
66 
e)    Dieser rechtswidrige Eingriff der Verfügungsbeklagten in das ausschließliche Nutzungsrecht der Verfügungsklägerin indiziert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugleich die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (BGHZ 14, S. 163, 167; BGH GRUR 1961, S. 138, 140). Über diese Indizwirkung hinaus ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall in besonderem Maße konkret. Die Verfügungsbeklagte hat bereits angekündigt, dass sie neben den vervielfältigten und verbreiteten CDs mit den Evangelien von Lukas und Matthäus weitere Hörbücher mit den Evangelien von Markus und Johannes herstellen möchte.
67 
2. Die Verfügungsklägerin hat auch die Voraussetzungen des Verfügungsgrundes durch die Vorlage des Originals der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers (Blatt 39 d.A.) glaubhaft gemacht. Zwar ist bei einer Urheberrechtsverletzung die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht anwendbar (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje Urheberrechtsgesetz 2. Auflage 2000, § 97 Rdnr. 283; KG AfP 1994 S. 314, 315). Im vorliegenden Fall sind jedoch die allgemeinen zivilprozessrechtlichen Anforderungen an den Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben.
68 
Die Verfügungsklägerin hat Ende Oktober 2003 erstmals von der Vervielfältigung und dem geplanten Vertrieb der Hörbücher der Verfügungsbeklagten erfahren. Die Kenntnis vom konkreten Umfang der Urheberrechtsverletzung konnte die Verfügungsklägerin erst im Rahmen einer Auswertung des Inhalts der CDs am 03. und 04.11.2003 erlangen. Unmittelbar im Anschluss daran hat sich die Verfügungsklägerin intensiv um eine außergerichtliche Einigung mit der Verfügungsbeklagten bemüht. Die Vergleichsbemühungen reichten bis zur Ausarbeitung eines konkreten Vergleichsvertrages. Die Verfügungsklägerin hat nach dem endgültigen Scheitern der Vergleichsbemühungen am 03.12.2003 noch innerhalb einer Woche einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Stuttgart gestellt.
69 
3. Die Untersagung der Vervielfältigung und Verbreitung der Hörbücher ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2003 ist verhältnismäßig. Die Entscheidung ist zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und unter Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls verhältnismäßig.
70 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war entbehrlich, weil Urteile, die einstweilige Verfügungen aufrecht erhalten, an der vorläufigen Vollstreckbarkeit der überprüften Entscheidung nichts ändern.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 17 O 679/03

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Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 17 O 679/03 zitiert 12 §§.

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Zivilprozessordnung - ZPO | § 937 Zuständiges Gericht


(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. (2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 3 Bearbeitungen


Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte


Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 134 Urheber


Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschrif

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(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.