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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die von der Klägerin geltend gemachte subjektive Klaghäufung ist im Sinne einer Stufenklage für zulässig zu erachten. Zwar kann die unbezifferte Leistungsklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus hat dies für Informationsansprüche jeglicher Art zu gelten, welche zur Bezifferung des Leistungsantrags erforderlich sind (Zöller-Greger, 24. Aufl., § 254 ZPO RN 6). Da die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vor Bezifferung des Anspruchs auf Rückgewähr überzahlter Zinsen zunächst einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen auf der Basis des korrigierten Effektivzinssatzes gemäß § 6 Abs. IV VerbrKrG zusteht, ist der Anspruch auf Neuberechnung als ein zur Bezifferung des Leistungsanspruchs notwendiger Informationsanspruch i.S. des § 254 ZPO zu bewerten, weshalb die Klaghäufung als Stufenklage zulässig ist.
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Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen nach dem VerbrKrG und damit auch kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
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1. Auf das 1994 zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung Anwendung, da dies für alle Schuldverhältnisse gilt, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Allerdings bestimmt Art. 229 § 5 S.2 EGBGB, dass für Dauerschuldverhältnisse Satz 1 mit der Maßgabe gilt, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Normen vom 01. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über die Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind. Nun handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 03.03.1994 um ein Dauerschuldverhältnis (Palandt, 63. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB RN 7, § 314 BGB RN 4; Heß, NJW 2002, S. 256) mit der Folge, dass auf ihn bis 31.12.2002 altes Recht Anwendung findet. Am 01.01.2003 tritt dann ein "Statutenwechsel" ein (Heß, NJW 2002, S. 256). Deshalb kommt auf den Darlehensvertrag bis 31.12.2001 altes Schuld- und gegebenenfalls Verbraucherschutzrecht und sodann das neue Recht zur Anwendung
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2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neuabrechnung des streitbefangenen Darlehensvertrages gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu, da auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte in den Darlehensverträgen vom 03.03.1994 und 10.03.1999 fehlerhafte Effektivzinssätze angegeben hat.
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a) Zwar findet das Verbraucherkreditgesetz entgegen der Auffassung der Beklagten auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Klägerin beim Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelte und der Abschluss des Darlehensvertrages der Finanzierung privater Zwecke dient. Die Auslegung des nunmehr in § 13 BGB verankerten, jedoch auf europäisches Verbraucherrecht zurückgehenden Verbraucherbegriffes wird durch die europäische und nationale Rechtsprechung geprägt. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck schließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34; Reich, Europäisches Verbraucherrecht, RZ 156). Der Vertrag muss folglich privaten Zwecken dienen. Doch neben Verträgen, die z.B. der Haushaltsführung, der Urlaubs- und Freizeitgestaltung dienen, werden davon auch Verträge für Zwecke der privaten Vermögensanlage, z.B. die Anschaffung von Immobilien, erfasst. In Sachverhaltskonstellationen des gemischten Zwecks, in denen der Gegenstand oder die Leistung teils zur privaten, teils zur gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Nutzung bestimmt ist, ist mit der herrschenden Meinung zutreffend danach zu differenzieren, ob die gewerbliche oder die berufliche Zweckbestimmung überwiegt (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34).
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Das mit dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag finanzierte Wohn- und Geschäftshaus wird überwiegend vermietet und nur im Dachgeschoss als eigene Wohnung genutzt. Bezüglich der gewerblichen Zweckbestimmung hat der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2001 (WM 2001, S. 2379 f.) für den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens konkrete Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der Form aufgestellt, dass die Verwaltung eigenen Vermögens – selbst durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 VerbrKrG sei, wenn nicht der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, erfordere. Dies kann für die Verwaltung von einer Wohnung und vier Gewerbeeinheiten, von denen drei an einen einzigen Mieter vermietet sind, nicht angenommen werden.
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b) Ungeachtet der Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen gemäß den §§ 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu.
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Eine Verminderung des dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegten Zinssatzes setzt voraus, dass der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins im Darlehensvertrag zu niedrig angegeben ist. Dies ist nicht der Fall, weil die Beiträge zu den für die Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind.
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Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich gemäß § 4 VerbrKrG a.F. nach § 4 der PAngVO. Danach sind gemäß § 4 Abs. III Nr. 5 PAngVO in die Berechnung die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten einzubeziehen. Als Gegenausnahme zur Nichteinbeziehung der Kosten für Versicherungen sieht § 4 Abs. III Nr. Nr. 5 PAngVO lediglich vor, dass "Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt." Die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses vom 18.12.1992 stellen in Nr. 2.2. klar, dass Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Zwar kommt dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte zu, jedoch ist die Nichteinbeziehung der Prämien einer Kapitallebensversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt BKR 2002, 272 ff; OLD Köln WM 2003, 119; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 78 RN 28 a, 92; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gundlach, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 82 RN 20; Bohner WM 2001, 2227) für durchaus sachgerecht zu erachten. Die Ersetzung der Regeltilgung im Rahmen der Immobiliarfinanzierung durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung stellt regelmäßig ein aus steuerlichen und Versorgungsgründen gewähltes Finanzierungsmodell dar, welches der kreditgebenden Bank eine Einbeziehung des Kapitalbildungsanteils der Lebensversicherung in den Effektivzins regelmäßig nicht erlaubt. Der Darlehensnehmer erlangte zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitigen Darlehensvertrages eine Verzinsung des angesparten Kapitals in der Lebensversicherung etwa in Höhe der für das Darlehen geschuldeten Zinsen. Während aber die Darlehenszinsen bezüglich des fremdvermieteten Anteils der Immobilie in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzbar waren, blieb der Zinsertrag auf das in der Lebensversicherung angesparte Kapital steuerfrei. Darüber hinaus konnte die Tilgung in Form der bezahlten Lebensversicherungsprämien sogar im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben als steuerfreies Einkommen eingesetzt werden. Schließlich bestand durch das abgesicherte Todesfallrisiko ein Schutz der Erben bei einem Versterben des Darlehensnehmers vor Ablauf des Lebensversicherungsvertrages. Damit war allerdings zugleich eine zusätzliche Absicherung der kreditgewährenden Bank gegen einen Ausfall verbunden. Da darüber hinaus aus der Lebensversicherungsprämie die Anteile für die Versicherung des Todesfallrisikos und die Kapitalansparung einzeln ausgewiesen sind, gebietet eine teleologische Auslegung der Verbraucherschutzbestimmungen, den Kapitalbildungsanteil der Lebensversicherung nicht in die Effektivzinsberechnung mit einzubeziehen. Denn es handelt sich um eine steuerlich motivierte Finanzierungsart, deren effektive Belastung unter Berücksichtigung der Steuervorteile nicht von der Bank, sondern nur durch einen steuerlichen Berater festgestellt werden kann.
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Auch die auf Art. 1 a Abs. 2 der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehende Ausnahmeregelung des § 6 III Nr. 5 PAngVO, wonach in die Berechnung des Effektivzinses die Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Unabhängig von den mit der Aufspaltung der Kapitallebensversicherung in einen Ansparteil, welcher der Kapitalbildung dient – und damit von der Ausnahmevorschrift nicht erfasst wird – und einen der Absicherung des Todesfallrisikos dienenden Teil bereits dargestellten Schwierigkeiten, vermochte die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung im konkreten Fall nicht zu beweisen. Zunächst legt der Wortlaut der Vorschrift eine Interpretation dahingehend nahe, dass sie auf solche kombinierten Kapitallebensversicherungen keine Anwendung findet. Doch selbst wenn man die Ausnahmevorschrift grundsätzlich auch auf Kapitallebensversicherungen für anwendbar hält, scheitert die Anwendung im konkreten Fall daran, dass die Klägerin den Nachweis, dass der Darlehensgeber den Abschluss der Kapitallebensversicherungen zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschrieb, nicht erbrachte. Die Beklagte kann sich nicht auf das Angebot der SV Sparkassenversicherung berufen, da der Darlehensvertrag mit der beklagten Kreissparkasse Esslingen Nürtingen zustande gekommen ist. Darüber hinaus leitet sich aus der für die Rückzahlung des Darlehens maßgeblichen Ziffer 1.4 des Darlehensvertrages ab, dass die Beklagte nicht auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge zur Gewährung des Darlehens bestanden hat, sondern dass der Abschluss der Lebensversicherungsverträge lediglich zur Befreiung der von der Klägerin sonst geforderten Tilgung in Höhe von jährlich 1 % diente. Bei der einem Verbraucher eingeräumten Option für einen Tilgungsersatz lässt sich aber eine zwingende Abschlussvoraussetzung für die Kreditgewährung nicht annehmen. Vielmehr hat die Bank in diesem Fall lediglich die vom Verbraucher sicher geschuldeten Leistungen in die Effektivzinsberechnung mit aufzunehmen.
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Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLGR Hamburg 1999, 48) entschiedenen Fall, in welchem die Gewährung eines Verbraucherkredites ausdrücklich von dem Abschluß einer Kreditlebensversicherung abhängig gemacht worden war.
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Die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermochte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge als "zwingende Bedingung für die Kreditgewährung" nicht zu bestätigen. So gab diese u.a. an, dass "die Idee mit der Lebensversicherung" auch von ihrem Steuerberater gekommen sein könne." Auf weitere Frage, ob die Klägerin vorab mit dem Steuerberater über die Art der Finanzierung gesprochen habe, gab die Klägerin ferner an, das sei ja normal, dass man vorher mit dem Steuerberater darüber spreche. Diese bruchstückhaften Mitteilungen sprechen aus der Erfahrung der Kammer dafür, dass das Konzept der Immobiliarfinanzierung vom Steuerberater der Klägerin entwickelt und letztlich auch umgesetzt wurde. Daraus folgt, dass nicht die Beklagte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gefordert, sondern die Klägerin den Tilgungsersatz für den Vertragsabschluss gefordert hat. Insoweit ist aber eine Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht ersichtlich.
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Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGH NJW 2002, 957 ff), nach der für Verbraucherkreditverträge, deren Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages aller der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezog sich ausschließlich auf die Frage der Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. und nicht auf die Frage, welche Zahlungen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind.
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3. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Zinsen gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. anzunehmen wären, bliebe die Klage ohne Erfolg.
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Denn die Berufung auf diesen Formmangel wäre rechtsmissbräuchlich, nachdem der steuerliche Berater der Klägerin das Finanzierungskonzept entwickelt hat und die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Höhe sämtlicher von ihr mit der Finanzierung zusammenhängender Kosten kannte (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
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Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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