Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2004 - 12 O 61/04

bei uns veröffentlicht am08.06.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 50.000,00

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Neuberechnung der Zinsen für ein Darlehen nach dem Verbraucherkreditgesetz und behält sich im Wege der Stufenklage die Rückforderung überzahlter Zinsen vor.
Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten am 03.03.1994 einen Darlehensvertrag über den Nominalbetrag von 1.500.000,00 DM mit der Kontonummer ... zum Nominalzinssatz von 6,7 % und einer Festschreibung des Zinssatzes bis 28.02.2004. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde im Darlehensvertrag mit 6,91 % angegeben. Das Darlehen diente dem Bau eines Wohn- und Geschäftshauses. Von der gesamten Wohn- und Nutzfläche von 1.230 qm entfallen auf die Eigennutzung der Penthousewohnung 178 qm und auf die Vermietung von drei Büros sowie einer Werkstatt an den Ehemann der Klägerin insgesamt 1052 qm. Die Klägerin versteuert ihre Mieteinnahmen aus dem streitgegenständlichen Objekt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.
Zur Tilgung und Sicherstellung des Darlehens trafen die Parteien folgende Regelungen:
 ...
1.4. Rückzahlung:
Das Darlehen ist bei Fälligkeit der an die S abgetretenen Lebensversicherungen Nr. ... u. Nr,. ... der S Lebensversicherung AG zurückzuzahlen. Solange die Versicherungsprämien pünktlich bezahlt werden, wird von Tilgungsraten abgesehen. Andernfalls ist eine Tilgung von 1,0 v.H. jährlich vom ursprünglichen Kapital zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu entrichten.
...
3 Sicherheiten:
Der Sparkasse werden vor Auszahlung – unbeschadet der Haftung etwa bereits bestehender oder künftiger Sicherheiten im Rahmen des Sicherungszwecks – in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt:
Grundschuld gemäß Erklärung vom 03.03.1994.
Abtretung der Lebensversicherungen Nr. ... und Nr. ... gemäß Erklärungen vom 03.03.1993.
...
10 
Die Versicherungssumme der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen betrug jeweils 375.000,00 DM. Auf diese Kapitallebensversicherungsverträge zahlt die Klägerin monatliche Beiträge i.H.v. 1.016,30 DM (519,30 Euro) bzw. 1.023,80 DM (523,46 Euro). Die monatlichen Zinsraten betrugen 8.375,00 DM (= 4282,07 Euro).
11 
Das Darlehen wurde auf Wunsch der Klägerin mit Vertrag vom 10.03.1999 mit Wirkung ab 01.03.1999 vorzeitig mit einer Zinsbindung bis 28.02.2009 prolongiert. Der neue Nominalzins beträgt 6,81 %. Der effektive Jahreszins wurde mit 7,03 % angegeben.
12 
Die Klägerin behauptet:
13 
Auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge finde das Verbraucherkreditgesetz Anwendung, weil die Klägerin Verbraucherin im Sinne dieses Gesetzes sei. Für die Verbrauchereigenschaft sei allein maßgeblich, ob der Vermieter die Vermietung in gewerblichem Umfange betreibe. Dies könne aber nur dann angenommen werden, wenn die mit der Vermietung verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros, erfordere. Dies treffe bei der Klägerin jedoch nicht zu. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes stehe ihr ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens gemäß § 6 Abs. 4 VerbrKrG a.F. zu, weil die Beklagte den anfänglichen effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben habe. Die fehlerhafte Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses resultiere daraus, dass die Beklagte in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die von den Zahlungsterminen auf die tilgungsersetzenden Lebensversicherungen abweichenden Tilgungsverrechnungstermine nicht berücksichtigt habe. Diese seien jedoch nach der Preisangabenverordnung in die Errechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen, da der Abschluss des Darlehensvertrages vom Abschluss der Lebensversicherungsverträge abhängig gemacht worden sei. Dies bestätige sich daraus, dass in der Zusammenstellung der Darlehensangebote der SV Sparkassenversicherung mit Schreiben vom 24.01.1994 vermerkt sei, dass Voraussetzung für die Gewährung der Darlehen der Abschluss einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 50 % der Darlehenssumme bei einer Laufzeit von 25 Jahren sei. Die von den Zahlungsterminen auf die tilgungsersetzende Kapitallebensversicherung abweichenden Tilgungsverrechnungstermine seien bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung dieser Abweichung der Zahlungszeitpunkte von der Tilgungsanrechnung ergäbe sich aber ein wesentlich höherer effektiver Jahreszins als der im Vertrag angegebene.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. ... ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem reduzierten Nominalzins, berechnet auf der Basis des richtigen effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den monatlichen Zahlungsterminen der Kapitallebensversicherungen bei der S Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer: ... und Nr. ..., abweichenden Tilgungsverrechnungstermins neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen dem richtigen und dem angegebenen effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen.
16 
2. Der weitere Leistungsantrag auf Rückgewähr der überzahlten Zinsen und Nutzungszinsen wird nach ordnungsgemäßer Abrechnung beziffert.
17 
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18 
Die Beklagte erwidert:
19 
Die Klägerin habe bei Abschluss des Vertrages nicht als Verbraucherin im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gehandelt, weshalb das Verbraucherkreditgesetz auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzuwenden sei. Selbst wenn aber eine Verbrauchereigenschaft der Klägerin anzunehmen sei, stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Ansparleistungen auf eine Kapitallebensversicherung gemäß den §§ 4 Abs. 3 Nr. 5 der PAngVO sowie gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngVO in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht einzubeziehen seien. Im Übrigen würde bei die Berücksichtigung der Ansparleistungen in der Lebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sowohl der Nominalzinssatz als auch der Effektivzinssatz höher und nicht niedriger ausfallen, was gemäß § 6 Abs. 4 VerbrKrG und gemäß § 494 Abs. 3 BGB unschädlich sei. Schließlich erhebt die Beklagte bezüglich eines etwaigen Anspruches der Klägerin auf Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Zinsen die Einrede der Verjährung.
20 
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachte subjektive Klaghäufung ist im Sinne einer Stufenklage für zulässig zu erachten. Zwar kann die unbezifferte Leistungsklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus hat dies für Informationsansprüche jeglicher Art zu gelten, welche zur Bezifferung des Leistungsantrags erforderlich sind (Zöller-Greger, 24. Aufl., § 254 ZPO RN 6). Da die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vor Bezifferung des Anspruchs auf Rückgewähr überzahlter Zinsen zunächst einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen auf der Basis des korrigierten Effektivzinssatzes gemäß § 6 Abs. IV VerbrKrG zusteht, ist der Anspruch auf Neuberechnung als ein zur Bezifferung des Leistungsanspruchs notwendiger Informationsanspruch i.S. des § 254 ZPO zu bewerten, weshalb die Klaghäufung als Stufenklage zulässig ist.
II.
23 
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen nach dem VerbrKrG und damit auch kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
24 
1. Auf das 1994 zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung Anwendung, da dies für alle Schuldverhältnisse gilt, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Allerdings bestimmt Art. 229 § 5 S.2 EGBGB, dass für Dauerschuldverhältnisse Satz 1 mit der Maßgabe gilt, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Normen vom 01. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über die Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind. Nun handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 03.03.1994 um ein Dauerschuldverhältnis (Palandt, 63. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB RN 7, § 314 BGB RN 4; Heß, NJW 2002, S. 256) mit der Folge, dass auf ihn bis 31.12.2002 altes Recht Anwendung findet. Am 01.01.2003 tritt dann ein "Statutenwechsel" ein (Heß, NJW 2002, S. 256). Deshalb kommt auf den Darlehensvertrag bis 31.12.2001 altes Schuld- und gegebenenfalls Verbraucherschutzrecht und sodann das neue Recht zur Anwendung
25 
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neuabrechnung des streitbefangenen Darlehensvertrages gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu, da auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte in den Darlehensverträgen vom 03.03.1994 und 10.03.1999 fehlerhafte Effektivzinssätze angegeben hat.
26 
a) Zwar findet das Verbraucherkreditgesetz entgegen der Auffassung der Beklagten auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Klägerin beim Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelte und der Abschluss des Darlehensvertrages der Finanzierung privater Zwecke dient. Die Auslegung des nunmehr in § 13 BGB verankerten, jedoch auf europäisches Verbraucherrecht zurückgehenden Verbraucherbegriffes wird durch die europäische und nationale Rechtsprechung geprägt. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck schließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34; Reich, Europäisches Verbraucherrecht, RZ 156). Der Vertrag muss folglich privaten Zwecken dienen. Doch neben Verträgen, die z.B. der Haushaltsführung, der Urlaubs- und Freizeitgestaltung dienen, werden davon auch Verträge für Zwecke der privaten Vermögensanlage, z.B. die Anschaffung von Immobilien, erfasst. In Sachverhaltskonstellationen des gemischten Zwecks, in denen der Gegenstand oder die Leistung teils zur privaten, teils zur gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Nutzung bestimmt ist, ist mit der herrschenden Meinung zutreffend danach zu differenzieren, ob die gewerbliche oder die berufliche Zweckbestimmung überwiegt (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34).
27 
Das mit dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag finanzierte Wohn- und Geschäftshaus wird überwiegend vermietet und nur im Dachgeschoss als eigene Wohnung genutzt. Bezüglich der gewerblichen Zweckbestimmung hat der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2001 (WM 2001, S. 2379 f.) für den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens konkrete Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der Form aufgestellt, dass die Verwaltung eigenen Vermögens – selbst durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 VerbrKrG sei, wenn nicht der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, erfordere. Dies kann für die Verwaltung von einer Wohnung und vier Gewerbeeinheiten, von denen drei an einen einzigen Mieter vermietet sind, nicht angenommen werden.
28 
b) Ungeachtet der Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen gemäß den §§ 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu.
29 
Eine Verminderung des dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegten Zinssatzes setzt voraus, dass der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins im Darlehensvertrag zu niedrig angegeben ist. Dies ist nicht der Fall, weil die Beiträge zu den für die Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind.
30 
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich gemäß § 4 VerbrKrG a.F. nach § 4 der PAngVO. Danach sind gemäß § 4 Abs. III Nr. 5 PAngVO in die Berechnung die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten einzubeziehen. Als Gegenausnahme zur Nichteinbeziehung der Kosten für Versicherungen sieht § 4 Abs. III Nr. Nr. 5 PAngVO lediglich vor, dass "Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt." Die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses vom 18.12.1992 stellen in Nr. 2.2. klar, dass Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Zwar kommt dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte zu, jedoch ist die Nichteinbeziehung der Prämien einer Kapitallebensversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt BKR 2002, 272 ff; OLD Köln WM 2003, 119; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 78 RN 28 a, 92; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gundlach, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 82 RN 20; Bohner WM 2001, 2227) für durchaus sachgerecht zu erachten. Die Ersetzung der Regeltilgung im Rahmen der Immobiliarfinanzierung durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung stellt regelmäßig ein aus steuerlichen und Versorgungsgründen gewähltes Finanzierungsmodell dar, welches der kreditgebenden Bank eine Einbeziehung des Kapitalbildungsanteils der Lebensversicherung in den Effektivzins regelmäßig nicht erlaubt. Der Darlehensnehmer erlangte zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitigen Darlehensvertrages eine Verzinsung des angesparten Kapitals in der Lebensversicherung etwa in Höhe der für das Darlehen geschuldeten Zinsen. Während aber die Darlehenszinsen bezüglich des fremdvermieteten Anteils der Immobilie in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzbar waren, blieb der Zinsertrag auf das in der Lebensversicherung angesparte Kapital steuerfrei. Darüber hinaus konnte die Tilgung in Form der bezahlten Lebensversicherungsprämien sogar im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben als steuerfreies Einkommen eingesetzt werden. Schließlich bestand durch das abgesicherte Todesfallrisiko ein Schutz der Erben bei einem Versterben des Darlehensnehmers vor Ablauf des Lebensversicherungsvertrages. Damit war allerdings zugleich eine zusätzliche Absicherung der kreditgewährenden Bank gegen einen Ausfall verbunden. Da darüber hinaus aus der Lebensversicherungsprämie die Anteile für die Versicherung des Todesfallrisikos und die Kapitalansparung einzeln ausgewiesen sind, gebietet eine teleologische Auslegung der Verbraucherschutzbestimmungen, den Kapitalbildungsanteil der Lebensversicherung nicht in die Effektivzinsberechnung mit einzubeziehen. Denn es handelt sich um eine steuerlich motivierte Finanzierungsart, deren effektive Belastung unter Berücksichtigung der Steuervorteile nicht von der Bank, sondern nur durch einen steuerlichen Berater festgestellt werden kann.
31 
Auch die auf Art. 1 a Abs. 2 der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehende Ausnahmeregelung des § 6 III Nr. 5 PAngVO, wonach in die Berechnung des Effektivzinses die Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Unabhängig von den mit der Aufspaltung der Kapitallebensversicherung in einen Ansparteil, welcher der Kapitalbildung dient – und damit von der Ausnahmevorschrift nicht erfasst wird – und einen der Absicherung des Todesfallrisikos dienenden Teil bereits dargestellten Schwierigkeiten, vermochte die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung im konkreten Fall nicht zu beweisen. Zunächst legt der Wortlaut der Vorschrift eine Interpretation dahingehend nahe, dass sie auf solche kombinierten Kapitallebensversicherungen keine Anwendung findet. Doch selbst wenn man die Ausnahmevorschrift grundsätzlich auch auf Kapitallebensversicherungen für anwendbar hält, scheitert die Anwendung im konkreten Fall daran, dass die Klägerin den Nachweis, dass der Darlehensgeber den Abschluss der Kapitallebensversicherungen zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschrieb, nicht erbrachte. Die Beklagte kann sich nicht auf das Angebot der SV Sparkassenversicherung berufen, da der Darlehensvertrag mit der beklagten Kreissparkasse Esslingen Nürtingen zustande gekommen ist. Darüber hinaus leitet sich aus der für die Rückzahlung des Darlehens maßgeblichen Ziffer 1.4 des Darlehensvertrages ab, dass die Beklagte nicht auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge zur Gewährung des Darlehens bestanden hat, sondern dass der Abschluss der Lebensversicherungsverträge lediglich zur Befreiung der von der Klägerin sonst geforderten Tilgung in Höhe von jährlich 1 % diente. Bei der einem Verbraucher eingeräumten Option für einen Tilgungsersatz lässt sich aber eine zwingende Abschlussvoraussetzung für die Kreditgewährung nicht annehmen. Vielmehr hat die Bank in diesem Fall lediglich die vom Verbraucher sicher geschuldeten Leistungen in die Effektivzinsberechnung mit aufzunehmen.
32 
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLGR Hamburg 1999, 48) entschiedenen Fall, in welchem die Gewährung eines Verbraucherkredites ausdrücklich von dem Abschluß einer Kreditlebensversicherung abhängig gemacht worden war.
33 
Die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermochte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge als "zwingende Bedingung für die Kreditgewährung" nicht zu bestätigen. So gab diese u.a. an, dass "die Idee mit der Lebensversicherung" auch von ihrem Steuerberater gekommen sein könne." Auf weitere Frage, ob die Klägerin vorab mit dem Steuerberater über die Art der Finanzierung gesprochen habe, gab die Klägerin ferner an, das sei ja normal, dass man vorher mit dem Steuerberater darüber spreche. Diese bruchstückhaften Mitteilungen sprechen aus der Erfahrung der Kammer dafür, dass das Konzept der Immobiliarfinanzierung vom Steuerberater der Klägerin entwickelt und letztlich auch umgesetzt wurde. Daraus folgt, dass nicht die Beklagte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gefordert, sondern die Klägerin den Tilgungsersatz für den Vertragsabschluss gefordert hat. Insoweit ist aber eine Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht ersichtlich.
34 
Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGH NJW 2002, 957 ff), nach der für Verbraucherkreditverträge, deren Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages aller der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezog sich ausschließlich auf die Frage der Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. und nicht auf die Frage, welche Zahlungen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind.
35 
3. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Zinsen gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. anzunehmen wären, bliebe die Klage ohne Erfolg.
36 
Denn die Berufung auf diesen Formmangel wäre rechtsmissbräuchlich, nachdem der steuerliche Berater der Klägerin das Finanzierungskonzept entwickelt hat und die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Höhe sämtlicher von ihr mit der Finanzierung zusammenhängender Kosten kannte (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
III.
37 
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachte subjektive Klaghäufung ist im Sinne einer Stufenklage für zulässig zu erachten. Zwar kann die unbezifferte Leistungsklage gemäß § 254 ZPO grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus hat dies für Informationsansprüche jeglicher Art zu gelten, welche zur Bezifferung des Leistungsantrags erforderlich sind (Zöller-Greger, 24. Aufl., § 254 ZPO RN 6). Da die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vor Bezifferung des Anspruchs auf Rückgewähr überzahlter Zinsen zunächst einen Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen auf der Basis des korrigierten Effektivzinssatzes gemäß § 6 Abs. IV VerbrKrG zusteht, ist der Anspruch auf Neuberechnung als ein zur Bezifferung des Leistungsanspruchs notwendiger Informationsanspruch i.S. des § 254 ZPO zu bewerten, weshalb die Klaghäufung als Stufenklage zulässig ist.
II.
23 
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Neuberechnung der Zinsen nach dem VerbrKrG und damit auch kein Rückzahlungsanspruch zusteht.
24 
1. Auf das 1994 zwischen den Parteien begründete Rechtsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Verbraucherkreditgesetz grundsätzlich in der bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Fassung Anwendung, da dies für alle Schuldverhältnisse gilt, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind. Allerdings bestimmt Art. 229 § 5 S.2 EGBGB, dass für Dauerschuldverhältnisse Satz 1 mit der Maßgabe gilt, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Normen vom 01. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über die Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind. Nun handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 03.03.1994 um ein Dauerschuldverhältnis (Palandt, 63. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB RN 7, § 314 BGB RN 4; Heß, NJW 2002, S. 256) mit der Folge, dass auf ihn bis 31.12.2002 altes Recht Anwendung findet. Am 01.01.2003 tritt dann ein "Statutenwechsel" ein (Heß, NJW 2002, S. 256). Deshalb kommt auf den Darlehensvertrag bis 31.12.2001 altes Schuld- und gegebenenfalls Verbraucherschutzrecht und sodann das neue Recht zur Anwendung
25 
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neuabrechnung des streitbefangenen Darlehensvertrages gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu, da auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte in den Darlehensverträgen vom 03.03.1994 und 10.03.1999 fehlerhafte Effektivzinssätze angegeben hat.
26 
a) Zwar findet das Verbraucherkreditgesetz entgegen der Auffassung der Beklagten auf den vorliegenden Fall Anwendung, da die Klägerin beim Abschluss des Darlehensvertrages in ihrer Eigenschaft als Verbraucher handelte und der Abschluss des Darlehensvertrages der Finanzierung privater Zwecke dient. Die Auslegung des nunmehr in § 13 BGB verankerten, jedoch auf europäisches Verbraucherrecht zurückgehenden Verbraucherbegriffes wird durch die europäische und nationale Rechtsprechung geprägt. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck schließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34; Reich, Europäisches Verbraucherrecht, RZ 156). Der Vertrag muss folglich privaten Zwecken dienen. Doch neben Verträgen, die z.B. der Haushaltsführung, der Urlaubs- und Freizeitgestaltung dienen, werden davon auch Verträge für Zwecke der privaten Vermögensanlage, z.B. die Anschaffung von Immobilien, erfasst. In Sachverhaltskonstellationen des gemischten Zwecks, in denen der Gegenstand oder die Leistung teils zur privaten, teils zur gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Nutzung bestimmt ist, ist mit der herrschenden Meinung zutreffend danach zu differenzieren, ob die gewerbliche oder die berufliche Zweckbestimmung überwiegt (Micklitz in Münchner Kommentar, 4. Auflage, § 13 BGB, RN 34).
27 
Das mit dem hier zu beurteilenden Darlehensvertrag finanzierte Wohn- und Geschäftshaus wird überwiegend vermietet und nur im Dachgeschoss als eigene Wohnung genutzt. Bezüglich der gewerblichen Zweckbestimmung hat der BGH in seinem Urteil vom 23.10.2001 (WM 2001, S. 2379 f.) für den Bereich der Verwaltung eigenen Vermögens konkrete Kriterien für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der Form aufgestellt, dass die Verwaltung eigenen Vermögens – selbst durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 VerbrKrG sei, wenn nicht der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, erfordere. Dies kann für die Verwaltung von einer Wohnung und vier Gewerbeeinheiten, von denen drei an einen einzigen Mieter vermietet sind, nicht angenommen werden.
28 
b) Ungeachtet der Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, steht der Klägerin ein Anspruch auf Neuberechnung der Darlehenszinsen gemäß den §§ 6 IV VerbrKrG a.F. nicht zu.
29 
Eine Verminderung des dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegten Zinssatzes setzt voraus, dass der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins im Darlehensvertrag zu niedrig angegeben ist. Dies ist nicht der Fall, weil die Beiträge zu den für die Tilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind.
30 
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich gemäß § 4 VerbrKrG a.F. nach § 4 der PAngVO. Danach sind gemäß § 4 Abs. III Nr. 5 PAngVO in die Berechnung die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten einzubeziehen. Als Gegenausnahme zur Nichteinbeziehung der Kosten für Versicherungen sieht § 4 Abs. III Nr. Nr. 5 PAngVO lediglich vor, dass "Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt." Die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses vom 18.12.1992 stellen in Nr. 2.2. klar, dass Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind. Zwar kommt dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift keine Bindungswirkung für die Gerichte zu, jedoch ist die Nichteinbeziehung der Prämien einer Kapitallebensversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt BKR 2002, 272 ff; OLD Köln WM 2003, 119; Schimansky/Bunte/Lwowski-Bruchner, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 78 RN 28 a, 92; Schimansky/Bunte/Lwowski-Gundlach, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 82 RN 20; Bohner WM 2001, 2227) für durchaus sachgerecht zu erachten. Die Ersetzung der Regeltilgung im Rahmen der Immobiliarfinanzierung durch die Ablaufleistung einer Lebensversicherung stellt regelmäßig ein aus steuerlichen und Versorgungsgründen gewähltes Finanzierungsmodell dar, welches der kreditgebenden Bank eine Einbeziehung des Kapitalbildungsanteils der Lebensversicherung in den Effektivzins regelmäßig nicht erlaubt. Der Darlehensnehmer erlangte zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitigen Darlehensvertrages eine Verzinsung des angesparten Kapitals in der Lebensversicherung etwa in Höhe der für das Darlehen geschuldeten Zinsen. Während aber die Darlehenszinsen bezüglich des fremdvermieteten Anteils der Immobilie in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich absetzbar waren, blieb der Zinsertrag auf das in der Lebensversicherung angesparte Kapital steuerfrei. Darüber hinaus konnte die Tilgung in Form der bezahlten Lebensversicherungsprämien sogar im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben als steuerfreies Einkommen eingesetzt werden. Schließlich bestand durch das abgesicherte Todesfallrisiko ein Schutz der Erben bei einem Versterben des Darlehensnehmers vor Ablauf des Lebensversicherungsvertrages. Damit war allerdings zugleich eine zusätzliche Absicherung der kreditgewährenden Bank gegen einen Ausfall verbunden. Da darüber hinaus aus der Lebensversicherungsprämie die Anteile für die Versicherung des Todesfallrisikos und die Kapitalansparung einzeln ausgewiesen sind, gebietet eine teleologische Auslegung der Verbraucherschutzbestimmungen, den Kapitalbildungsanteil der Lebensversicherung nicht in die Effektivzinsberechnung mit einzubeziehen. Denn es handelt sich um eine steuerlich motivierte Finanzierungsart, deren effektive Belastung unter Berücksichtigung der Steuervorteile nicht von der Bank, sondern nur durch einen steuerlichen Berater festgestellt werden kann.
31 
Auch die auf Art. 1 a Abs. 2 der Änderungsrichtlinie zur Verbraucherkreditrichtlinie zurückgehende Ausnahmeregelung des § 6 III Nr. 5 PAngVO, wonach in die Berechnung des Effektivzinses die Kosten einer Versicherung einbezogen werden, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt, gebietet keine andere Betrachtungsweise. Unabhängig von den mit der Aufspaltung der Kapitallebensversicherung in einen Ansparteil, welcher der Kapitalbildung dient – und damit von der Ausnahmevorschrift nicht erfasst wird – und einen der Absicherung des Todesfallrisikos dienenden Teil bereits dargestellten Schwierigkeiten, vermochte die Klägerin die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung im konkreten Fall nicht zu beweisen. Zunächst legt der Wortlaut der Vorschrift eine Interpretation dahingehend nahe, dass sie auf solche kombinierten Kapitallebensversicherungen keine Anwendung findet. Doch selbst wenn man die Ausnahmevorschrift grundsätzlich auch auf Kapitallebensversicherungen für anwendbar hält, scheitert die Anwendung im konkreten Fall daran, dass die Klägerin den Nachweis, dass der Darlehensgeber den Abschluss der Kapitallebensversicherungen zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschrieb, nicht erbrachte. Die Beklagte kann sich nicht auf das Angebot der SV Sparkassenversicherung berufen, da der Darlehensvertrag mit der beklagten Kreissparkasse Esslingen Nürtingen zustande gekommen ist. Darüber hinaus leitet sich aus der für die Rückzahlung des Darlehens maßgeblichen Ziffer 1.4 des Darlehensvertrages ab, dass die Beklagte nicht auf Abschluss der Lebensversicherungsverträge zur Gewährung des Darlehens bestanden hat, sondern dass der Abschluss der Lebensversicherungsverträge lediglich zur Befreiung der von der Klägerin sonst geforderten Tilgung in Höhe von jährlich 1 % diente. Bei der einem Verbraucher eingeräumten Option für einen Tilgungsersatz lässt sich aber eine zwingende Abschlussvoraussetzung für die Kreditgewährung nicht annehmen. Vielmehr hat die Bank in diesem Fall lediglich die vom Verbraucher sicher geschuldeten Leistungen in die Effektivzinsberechnung mit aufzunehmen.
32 
Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLGR Hamburg 1999, 48) entschiedenen Fall, in welchem die Gewährung eines Verbraucherkredites ausdrücklich von dem Abschluß einer Kreditlebensversicherung abhängig gemacht worden war.
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Die persönliche Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermochte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge als "zwingende Bedingung für die Kreditgewährung" nicht zu bestätigen. So gab diese u.a. an, dass "die Idee mit der Lebensversicherung" auch von ihrem Steuerberater gekommen sein könne." Auf weitere Frage, ob die Klägerin vorab mit dem Steuerberater über die Art der Finanzierung gesprochen habe, gab die Klägerin ferner an, das sei ja normal, dass man vorher mit dem Steuerberater darüber spreche. Diese bruchstückhaften Mitteilungen sprechen aus der Erfahrung der Kammer dafür, dass das Konzept der Immobiliarfinanzierung vom Steuerberater der Klägerin entwickelt und letztlich auch umgesetzt wurde. Daraus folgt, dass nicht die Beklagte den Abschluss der Lebensversicherungsverträge gefordert, sondern die Klägerin den Tilgungsersatz für den Vertragsabschluss gefordert hat. Insoweit ist aber eine Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht ersichtlich.
34 
Die Entscheidung des BGH vom 18.12.2001 (BGH NJW 2002, 957 ff), nach der für Verbraucherkreditverträge, deren Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtbetrages aller der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen festgestellt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezog sich ausschließlich auf die Frage der Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. und nicht auf die Frage, welche Zahlungen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind.
35 
3. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Zinsen gem. § 6 IV VerbrKrG a.F. anzunehmen wären, bliebe die Klage ohne Erfolg.
36 
Denn die Berufung auf diesen Formmangel wäre rechtsmissbräuchlich, nachdem der steuerliche Berater der Klägerin das Finanzierungskonzept entwickelt hat und die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Höhe sämtlicher von ihr mit der Finanzierung zusammenhängender Kosten kannte (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
III.
37 
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2004 - 12 O 61/04

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Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Juni 2004 - 12 O 61/04 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln


(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführung

Referenzen

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.