Landgericht Stralsund Urteil, 18. Juni 2008 - 7 O 391/06

bei uns veröffentlicht am18.06.2008

Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.399,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB seit dem 30.09.2003 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen Heilbehandlungskosten, die für den Beamten D T aus Anlass des Unfalls vom 17.04.2003 noch entstehen werden, zu ersetzen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 17.04.2003 befuhr der Beklagte zu 1. mit seinem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., die B105 aus Richtung ... kommend in Richtung .... Ihm entgegen aus Richtung ... Richtung ... fahrend kam das klägerische Fahrzeug, ein Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... das von dem Polizeibeamten und Zeugen ... geführt wurde. Es handelte sich um ein weiß-lackiertes ziviles Einsatzfahrzeug, auf das über eine Magnethalterung ein Martinshorn aufgesetzt werden kann. Der Zeuge ... befand sich auf einer Einsatzfahrt nach ... wohin er wegen eines dort stattgefundenen Einbruchs gerufen worden war. Er fuhr mit genehmigten Sondersignalen, eingeschalteten Martinshorn, das er zuvor die Magnethalterung eingesetzt hatte, und Blaulicht. Mit in dem Einsatzfahrzeug befand sich der von dem Beamten ... geführte Fährtenhund. Auf beiden Fahrbahnen der B105 herrschte dichter Straßenverkehr. Der Zeuge ... fuhr auf der Straßenmitte, um die auf seiner Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge zu überholen. Diese sowie mit Ausnahme des Beklagten zu 1. diejenigen auf der entgegenkommenden Fahrzeugseite fahrenden Pkw-Führer waren jeweils nach rechts ausgewichen, um dem Zeugen ... Platz zu machen. Zwischen dem Abzweig ... und dem Abzweig ... kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Pkw des Beklagten zu 1. zu einem Frontalzusammenstoß, der auf beiden Seiten zu Sach- und Personenschäden führte.

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Der Kläger machte den an ihrem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 5.648,28 EUR sowie weitere Vermögensschäden wie Abschleppkosten etc. in Höhe von 2.335,38 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung der Klageschrift Seite 3 (Bl. 3 d.A.) Bezug genommen. Insgesamt wurde für diese Schäden ein Betrag von 7.983,66 EUR geltend gemacht, den die Beklagte zu 2. bis auf einen Rest von 1.805,80 EUR zahlte. Zudem sind dem Kläger für die Heilbehandlung des verletzten Beamten ... Heilbehandlungskosten in Höhe von 3.590,86 EUR entstanden. Auch ist aufgrund der erlittenen Verletzungen des Beamten zukünftig mit weiteren Heilbehandlungen bzw. ärztlichen Behandlungen zu rechnen. Der Beamte ... war unfallbedingt vom 17.04.2003 bis 26.09.2003 arbeitsunfähig, wofür dem Kläger Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 17.860,72 EUR entstanden sind. Weiter macht die Klägerin Kosten für den Fährtenhund in Höhe von 142,50 EUR geltend. Der Beklagten zu 2. wurden alle Schadensposten mitgeteilt. Die Schadenersatzleistung erfolgte aus klägerischer Sicht nur zögerlich, so dass der verletzte Beamte ... vor dem Landgericht Stralsund Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die dortigen wie hiesigen Beklagten zu 1. und 2. erhob. Das Verfahren wurde unter dem 4 O 390/04 geführt. Dort wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten über die von dem Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen eingeholt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Gegen den Beklagten zu 1. wurde zudem unter dem Az. 554 Js 16046/03 – Staatsanwaltschaft Stralsund – ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt, in deren Rahmen ein Gutachten der DEKRA zum Unfall eingeholt wurde. Mit Urteil vom 27.02.2004 wurde der hiesige Beklagte zu 1. der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig gesprochen; von der Verhängung einer Strafe wurde abgesehen.

4

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten die noch ausstehenden Schadenspositionen in Höhe von zusammen 23.3399,88 EUR ausgleichen müssen. Ein Mitverschulden habe sich der Beamte ... nicht zuzurechnen, da der Unfall allein durch den Beklagten zu 1. verursacht worden sei. Es seien auch Kosten für den Fährtenhund in Höhe von 142,50 EUR entstanden, da der Hund infolge der Erkrankung des Führungsbeamten ... nicht zum Einsatz habe kommen können.

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Der Kläger beantragt,

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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.399,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB seit dem 30.09.2003 zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen Heilbehandlungskosten, die für den Beamten ... aus Anlass des Unfalls vom 17.04.2003 noch entstehen werden, zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen sei. Jedenfalls habe sich die Klägerseite eine Betriebsgefahr anrechnen zu lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beamte ... mit einem zivilen Einsatzfahrzeug gefahren sei, deren Sondersignale nicht so auffällig seien, wie bei sonstigen Einsatzfahrzeuge wie Polizeistreifenwagen, Krankenwagen etc.. Der Beklagte zu 1. habe die Sondersignale nicht wahrgenommen. Auch die weiteren Fahrzeugteilnehmer hätten die Sondersignale nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Beamte ... seine Geschwindigkeit hätte weiter drosseln müssen, um sich zu vergewissern, dass tatsächlich sämtliche auf seiner Fahrbahn und auf der Gegenfahrbahn befindlichen Fahrzeuge ihn wahrnehmen.

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Zur geltend gemachten Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass von den geltend gemachten Lohnfortzahlungskosten sich der Kläger einen Abzug für berufsbedingte Vorteile in Höhe von 10 % entgegenhalten lassen müsse. Auch seien die Kosten für den Fährtenhund in Höhe von 142,50 EUR nicht erstattungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Hund nicht mit einem anderen Beamten habe eingesetzt werden können.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Verfahrensakten 4 O 390/04 – LG Stralsund – und 554 Js 16046/03 – StA Stralsund – beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 16.04.2008 (Bl. 61 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen ... und ... wobei der Zeuge ... nicht vom Gericht persönlich vernommen wurde, sondern mit Zustimmung der Parteien dessen Zeugenaussagen in dem Verfahren 4 O 390/04 und in dem Ermittlungsverfahren 554 Js 16046/03 – StA Stralsund – erfolgte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 16.04.2008 (Bl. 59 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden in Höhe von 23.399,88 EUR aus § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG.

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Der streitgegenständliche Unfall war für das klägerische Fahrzeug ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG, da er von dem Beklagten zu 1. allein schuldhaft verursacht wurde. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts durch die durchgeführte Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des in dem Strafverfahren 554 Js 16046/03 eingeholten Verkehrsunfallgutachtens der DEKRA.

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Unstreitig befand sich das von dem Beamten ... geführte klägerische Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt. Es durften Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet werden. Gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hatten dem Einsatzfahrzeug alle übrigen Fahrzeuge sofort "freie Bahn zu schaffen". Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1. objektiv nicht ausreichend nachgekommen. Sofern er damit argumentiert, er habe weder Blaulicht noch das Martinshorn des klägerischen Fahrzeuges wahrgenommen, entlastet ihn dies nicht, sondern ist auf seine offensichtlich fehlende Aufmerksamkeit bei der Fahrt zurückzuführen.

18

Allein das durch die Signale Martinshorn und Blaulicht des Einsatzfahrzeuges ausgelöste Wegerecht berechtigte den Beamten ... nicht, ohne Weiteres auf der Straßenmitte der B105 zu fahren und darauf zu vertrauen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihm das Vorrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO gewähren. Vielmehr durfte er dieses Sonderrecht erst dann in Anspruch nehmen, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen und sich überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird (§ 35 Abs. 8 StVO). Das heißt, dass die Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, die andere Verkehrsteilnehmer erst dann trifft, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Dabei musste der Beamte ... als der das zivile Einsatzfahrzeug nutzende Sonderrechtsfahrer beachten, dass das Tonsignal des Horns seines Fahrzeuges nicht dieselbe Lautstärke erreicht wie das Martinshorn eines Feuerwehrfahrzeuges oder Polizeifahrzeuges sowie auch darauf, dass das Blaulicht kleiner ist als ein solches eines Feuerwehrfahrzeuges, das bereits sein ziviles Dienstfahrzeug aufgrund seiner unauffälligen Lackierung im Gegensatz zu einem Polizeifahrzeug oder Feuerwehrfahrzeug nicht so erkennbar ist, wie letztere, so dass andere Verkehrsteilnehmer mehr Zeit brauchen, um akustisches Sondersignal zu lokalisieren (vgl. KG Berlin, Urteil v. 06.01.2003, Az. 12 U 138/01, u.a. in VersR 2004, 755 f. m.w.N.).

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Entsprechend ist die Klägerseite darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Beklagte zu 1. die Signale Martinshorn und Blaulicht jedenfalls bei gehöriger Aufmerksamkeit so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass er dem Gebot, nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen, noch hätte nachkommen können.

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Dieser Beweis ist nach Ansicht des Gerichts der Klägerseite gelungen.

21

Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass sowohl die auf seiner Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge als auch die entgegenkommenden Fahrzeuge rechts rangefahren seien und eine Gasse gebildet hätten, um ihn durchfahren zu lassen. Plötzlich sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1. ausgeschert und es sei zum Zusammenstoß gekommen. Der Zeuge ... konnte am 16.04.2008 keine Einzelheiten mehr wiedergeben und hat sich auf seine frühere Aussage vom 15.11.2004 in dem Verfahren 4 O 390/04 und seine Aussage in dem Strafverfahren 554 Js 16046/03 berufen. Danach hat er selbst das Blaulicht des Einsatzfahrzeuges kurz vor der Abfahrt nach ... wahrgenommen. In seiner Zeugenanhörung am Unfalltag selbst, den 17.04.2003, hat der Zeuge angegeben, dass der Zusammenstoß mit einem weißen VW Passat (mit Blaulicht) erfolgte. Weiter hat er angegeben, wahrgenommen zu haben, dass der vor ihm fahrende Kraftfahrzeugführer, also der Beklagte zu 1., plötzlich gebremst habe, als es auch schon zum Unfall gekommen sei. Dies geht einher mit seiner Angabe in seiner Zeugenanhörung in dem Strafverfahren (Bl. 22 R in 554 Js 16046/03), wo er ebenfalls angegeben hat, dass der Opel plötzlich stark abgebremst und auf die linke Fahrbahn gefahren sei. Dies hat er ebenfalls in dem Verfahren 4 O 390/04 ausgesagt, wo er noch genauer angegeben hat, das das vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. fahrende Fahrzeug angefangen habe zu bremsen, woraufhin auch der Opel gebremst habe. Für ihn (dem Zeugen) habe es so ausgesehen, als ob der Opel beim Bremsen nach links ausschere.

22

Diese Angaben gehen einher mit den Aussagen des Zeugen ... in den o.g. Verfahren, die im Einvernehmen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 verlesen wurden. Dieser hat in dem Ermittlungsverfahren 554 Js 16046/03 am 19.05.2003 ausgeführt, dass der mit aufgesetzten Blaulicht (eingeschaltet) weiße VW Kombi eine dritte Spur aufgemacht habe, alle Autos hätten Platz gemacht, bis plötzlich auf der Gegenfahrbahn ein grüner Opel herausgebrochen sei und frontal mit dem Passat zusammengeprallt sei. Der Zeuge ... hatte sich in Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges befunden. In dem Strafverfahren hat er am 27.02.2004 (Bl. 159 der Ermittlungsakte) ausgeführt, dass der Polizeiwagen in der dritten Spur gefahren sei und noch drei bis vier Autos überholt habe, als plötzlich der grüne Opel in die Mitte gefahren sei. Er habe das Blaulicht an dem Fahrzeug wahrgenommen. In dem Verfahren 4 O 390/04 hat er angegeben, das Blaulicht des klägerischen Fahrzeuges wahrgenommen zu haben. Alle Verkehrsteilnehmer hätten Platz gemacht. Er habe beobachtet, dass alle Fahrzeuge jeweils an den Rand gefahren seien, um Platz zu machen. Er sei auf das klägerische Fahrzeug aufmerksam geworden, da er routinemäßig häufig in den Spiegel sehe und dabei die Annäherung des Fahrzeuges festgestellt habe. Auch habe er dabei beobachten können, dass die Fahrzeuge hinter ihm bereits begannen, Platz zu machen. Die Zeugen ... und ... haben danach jedenfalls das Blaulicht des klägerischen Fahrzeuges rechtzeitig wahrgenommen, um diesem das Vorrecht zu gewähren. Aus beiden Aussagen ergibt sich, dass sie ausreichend Zeit hatten, rechts ranzufahren, um dem klägerischen Fahrzeug Platz zu machen, sich nicht gefährdet fühlten, geschweige denn, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sie durch die Fahrweise des klägerischen Fahrzeuges gefährdet waren. Der Beamte ... als Führer des klägerischen Einsatzfahrzeuges durfte aufgrund der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer auf seiner und der Gegenfahrbahn darauf vertrauen, dass sie ihm Platz machen, da, wie sich aus den Aussagen der genannten Zeugen ... und ... ergibt, diese ihn wahrgenommen hatten und eine Gasse bildeten. Dies geht auch einher mit der Aussage des Zeugen ... der ebenfalls angegeben hat, dass sämtliche Fahrzeuge Platz gemacht und eine Gasse gebildet hatten und dass er deswegen auf der Straßenmitte fahren und die auf seiner Fahrbahn befindlichen Fahrzeuge überholen konnte. Insbesondere aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich, dass vor dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. bereits eine Gasse gebildet war, da der Beamte ... nach Angabe des Zeugen ... noch drei bis vier Pkw straßenmittig überholt hatte, als der Opel des Beklagten zu 1. hervorkam.

23

Die Aussage des Zeugen ... steht dem nicht entgegen. Er ist auf das Martinshorn des klägerischen Fahrzeuges durch seine Frau aufmerksam geworden, habe dann in den Rückspiegel gesehen und den Passat erkannt. Soweit er weiter ausgeführt hat, keine Gelegenheit mehr gehabt zu haben, nach rechts zu fahren und eine Gasse zu bilden, um das klägerische Fahrzeug vorbeizulassen, und er sich von dem klägerischen Fahrzeug bedrängt gefühlt habe, ist dies nicht erklärlich mit seinen zum Unfallgeschehen zeitnäheren Angaben zum Unfallhergang in dem Strafverfahren. Dort hat er angegeben, zwei Autos hinter sich einen Passat mit kleinem Blaulicht und einem leisen Tatütata wahrgenommen und seinen Fuß vom Gaspedal genommen zu haben. In dem Verfahren 4 O 390/04 hat er ebenfalls angegeben, im Rückspiegel zwei Autos hinter sich den Passat erkannt zu haben, der sich drängelnd gezeigt habe und er (der Zeuge) sofort eine Gasse oder Bucht gesucht habe, wo er hinfahren konnte, um zur Seite zu fahren. Er sei dann an den weißen Streifen ganz rechts rangefahren und vom Gas gegangen. Da sich die Aussagen der Zeugen ... und ... mit den Aussagen des Zeugen ... in seinen früheren Vernehmungen deckt bzw. sich in sie einfügen, ist davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug rechtzeitig von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden konnte und auch – mit Ausnahme des Beklagten zu 1. – wurde. Diese zugrundezulegenden Aussagen des Zeugen ... – wie auch des Zeugen ... – hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. ... in seinem im Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten zugrundegelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Beklagten zu 1. aufgrund des Bremsens seines Vordermannes ausgeführte Ausweichbewegung nach links zwar erforderlich war, um das Auffahren auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zu vermeiden, jedoch die Notwendigkeit auf einen zu geringen Sicherheitsabstand oder auf eine Unaufmerksamkeit und damit verspätete Reaktion auf die Geschwindigkeitsverringerung des Vordermannes zurückzuführen ist (Bl. 83 in 554 Js 16046/03 – StA Stralsund).

24

Zum einen ist also festzustellen, dass aufgrund der Zeugen davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 1. die Sondersignale des klägerischen Fahrzeuges wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch rechtzeitig hätte wahrnehmen können und sein Verhalten entsprechend einrichten müssen. Zum anderen ist festzustellen, dass er sich auch auf die Verkehrslage als solche nicht eingestellt hat, da er anderenfalls rechtzeitig hätte bremsen können müssen, ohne nach links abzukommen.

25

Der Klägerseite war der geltend gemachte Schaden voll umfänglich zuzusprechen.

26

Soweit die Beklagten der Ansicht sind, dass von den geltend gemachten Lohnfortzahlungskosten, deren Höhe von 17.860,72 EUR als solche nicht bestritten werden, 10 % für berufsbedingte Vorteile in Abzug zu bringen seien, ist der Vortrag unsubstantiiert. Auch der Schadensposten für den Fährtenhund in Höhe von 142,50 EUR ist von den Beklagten an den Kläger zu erstatten. Es ist allgemeinkundlich, dass ein Hund nach einem Verkehrsunfall wie dem Vorliegenden, selbst wenn er nicht körperliche Schäden davongetragen haben sollte, traumatisiert und nicht unmittelbar einsatzfähig ist. Im Übrigen ist es ebenfalls allgemeinkundig, dass Fährtenhunde auf die sie führenden Beamten abgerichtet sind, die nicht beliebig austauschbar sind. Dies hat zur Folge, dass, wenn der Beamte nicht diensttauglich ist, auch der Fährtenhund nicht eingesetzt werden kann. Zur Höhe hat die Klägerseite substantiiert vorgetragen, dass ein Fährtenhund innerhalb von 3 Monaten durchschnittlich 18,5 Stunden zum Einsatz kommt und die Kosten für die Einsatzstunde sich auf 7,50 EUR belaufen, was sich aus der Verwaltungsvollzugsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergibt.

27

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die erheblichen Verletzungen des Beamten ... noch weiterhin Heilbehandlungen und ärztliche Behandlungen nach sich ziehen werden, ist auch der Feststellungsantrag begründet (§ 256 ZPO).

28

Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 BGB.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709, 108 ZPO.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

1.
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
2.
im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätzlich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunternehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwenden.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.