Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15

bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines seitens der Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages.

2

Mit Vertragsbeginn zum 24.06.1991 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 15.000,00 DM ab. Der Vertrag wurde bei der Sparkasse V. in G., der für den Kläger zuständigen Geschäftsstelle der Beklagten, abgeschlossen. Die Bausparsumme wurde am 05.09.1991 auf 25.000,00 DM erhöht. Als Zinssatz für das Bauspardarlehen wurden 5 % p.a. gewählt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zugrunde. Nach § 21 dieser Bedingungen durfte die Bausparkasse den Vertrag insbesondere nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Bausparvertrag wurde zum 01.04.2004 zuteilungsreif, worüber die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom Januar 2004 unterrichtete. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und entrichtete spätestens seit 1999 mit Ausnahme von Dezember 2003 keine weiteren Sparleistungen bzw. vermögenswirksamen Leistungen auf den Bausparvertrag mehr. Eine Auszahlung des Bausparguthabens (brutto) des Bauspardarlehens hat der Kläger nicht beantragt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18.12.2014 mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06.2015 den Vertrag. Der Bausparvertrag wies zum 01.07.2015 ein Bausparguthaben von 10.143,30 EUR aus. Der Kläger widersprach der Kündigung und beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese wandten sich an die Beklagte und forderten eine Erklärung dahingehend, dass der Vertrag fortbestehe unter Fristsetzung bis zum 12.02.2015.

3

Der Kläger meint, das Vertragsverhältnis sei nicht durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden, da sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berufen könne. Diese Norm beziehe sich nur auf den Darlehensnehmer und räume demzufolge auch nur dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht ein, nicht aber dem Darlehensgeber. Zudem sei die Vorschrift überhaupt nicht anwendbar, da es sich nicht um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag handele. Es komme daher allein auf die Bausparbedingungen und die darin geregelten Kündigungsrechte an. Aus diesen, insbesondere aus § 21 der ABB, ergebe sich jedoch kein Kündigungsrecht. Die Klägerin behauptet für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten seien Kosten i.H.v. 887,03 EUR angefallen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen.

4

Der Kläger beantragt,

5

1. es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag zur Vertragsnummer 4... nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 01.07.2015 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht;

6

2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte H...., für vorgerichtliche Kosten i.H.v. 887,03 EUR durch Zahlung an diese freizustellen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, der Bausparvertrag sei wirksam gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurde. Diese Norm gelte auch für die Beklagte, insbesondere sei die Bausparkasse in der Ansparphase Darlehensnehmer und der Bausparer Darlehensgeber. Erst in der Darlehensphase würden diese Rollen getauscht. Es sei ein fester Sollzinssatz vereinbart, und die Beklagte habe die Darlehen auch vollständig empfangen. Die Kündigung habe daher den Bausparvertrag mit Wirkung zum 01.07.2015 wirksam beendet.

10

Der Kläger wendet dagegen ein, dass die bloße Zuteilungsreife noch nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens entspreche, denn diese sei bereits nach 18 Monaten Vertragsdauer bzw. Einzahlung von 40 % der vereinbarten Bausparsumme erreicht. Räume man den Bausparkassen ein Kündigungsrecht eines vor der vollständigen Besparung zuteilungsreifen Vertrages ein, so nähme man dem Sparer die Anwartschaft auf Darlehensgewährung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

12

Der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag wurde wirksam durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 30.06.2015 beendet.

13

a) Die Voraussetzung des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB liegen vor. Die Beklagte ist Darlehensnehmer i.S.d. Vorschrift (1.), es ist ein fester Sollzinssatz vereinbart (2.) und es sind 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehen verstrichen (3.).

14

(1.) Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bausparer und einer Bausparkasse, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt (§ 1 Abs. 2 BausparkG). Der Bausparvertrag lautet über eine bestimmte Bausparsumme, die das aus Bausparbeträgen, Zinsen und sonstigen Gutschriften bestehende Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen i.H.d. Differenz zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben umfasst. Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen. In der Ansparphase besteht die Hauptpflicht des Bausparers als dem Darlehensgeber in der Erbringung der jeweils vereinbarten Regelsparleistung bis zu dem Zeitpunkt, in dem das der Bausparkasse gewährte Darlehen zur Rückzahlung fällig ist, weil der Bausparer eine Teilkündigung in Form der Beantragung bzw. der Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages ausgesprochen hat (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 488 Rn 542 [m.w.N.]). Das ordentliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht während der Ansparphase der Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 489 Rn 51 [m.w.N.]).

15

(2.) Es handelt sich auch um ein Darlehensverhältnis mit einem festen Sollzinssatz. Gem. § 6 Abs. 1 ABB sind die Bausparguthaben abhängig von der Wahl des Kunden bei Abschluss des Bausparvertrages fest über die gesamte Laufzeit mit einem Zins von - hier 5 % - zu verzinsen.

16

(3.) Die Beklagte hat das Darlehen auch vollständig empfangen i.S.d. Vorschrift des § 489 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Ein vollständiger Empfang i.S.d. Vorschrift ist aufgrund der strukturellen Eigenart des Bausparvertrages mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er in Form der „Annahme“ oder - je nach Zuteilungsverfahren - der Beantragung der Zuteilung das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und zugleich die Potestativbedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Die Zuteilung bzw. deren Bekanntgabe an den Bausparer ist als bloße Wissenserklärung hierfür nicht erforderlich (vgl. Staudinger/Mülbert, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB Rn 550 [m.w.N.]).

17

(4.) Diese Zuteilungsreife lag hier am 01.04.2004 vor, so dass die 10 Jahres-Frist seit dem 01.04.2014 abgelaufen und der Bausparvertrag mit einer Frist von 6 Monaten kündbar war. Die Kündigungserklärung der Beklagten im Schreiben vom 18.12.2014 ist somit fristgemäß gewesen und hat den Bausparvertrag mit Wirkung zum 01.07.2015 beendet.

18

b) Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar, wie sich aus § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB ergibt. Zudem greift § 21 der ABB nicht ein, da die Beklagte dem Kläger noch kein Bauspardarlehen gewährt hatte.

19

c) Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar ist der Bausparvertrag ein gegenseitiger Vertrag, der auf eine langfristige Bindung der Vertragspartner abstellt und ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit besonderen Pflichtenbindung nach § 242 BGB begründet (vgl. BGH, NJW 1976, 892). Der Kläger hatte jedoch 10 Jahre Zeit, das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Selbst nach Kenntnis der Kündigungserklärung hatte er noch über 6 Monate Zeit gehabt, sein Recht auf Zuteilung des Bausparvertrages aus § 14 Abs. 2 ABB geltend zu machen. Die Anwendbarkeit der Kündigungsvorschriften entspricht auch dem Sinn und Zweck des BausparkG, mit dem wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gefördert werden sollen (vgl. § 1 Abs. 3 BausparkG). Die gesetzgeberische Vorstellung ging dahin, dass der Bausparer nach der Ansparphase das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, um wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen. Nicht gewollt war, dass er von einem über dem Marktniveau liegenden Einlagezins quasi endlos profitiert, weil er das Bauspardarlehen nicht abnimmt.

II.

20

Die geltend gemachte Nebenforderung trägt das Schicksal der Hauptforderung und ist daher unbegründet.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Baus

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 272/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 272/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR272.16.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 185/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin

Referenzen

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.