Landgericht Stendal Beschluss, 30. Apr. 2015 - 509 StVK 861/14

ECLI:ECLI:DE:LGSTEND:2015:0430.509STVK861.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Handakten des Antragstellers durch ein Durchblättern am 2.12.2014 in der JVA BB rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Landeskasse zur Last.

Der Streitwert wird auf bis 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Kontrolle seiner Akte bei Einlass in die Justizvollzugsanstalt BB.

2

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er vertritt mehrere bei der Antragsgegnerin inhaftierte Gefangene. Am 2.12.2014 beabsichtigte er, als Verteidiger einen Termin in der JVA BB sowie eine Vorbesprechung mit seinem Mandanten durchzuführen. Nachdem er sich an der Pforte der Anstalt angemeldet hatte, wurde er vom Wachpersonal unter anderem aufgefordert, seine mitgeführten Handakten zur Kontrolle auf einen Tisch zu legen. Als der Antragsteller die Kontrolle seiner Handakte durch das Wachpersonal verweigerte, teilte der Bedienstete CC ihm mit, dass seine Akte lediglich auf die Einbringung nicht genehmigter Gegenstände kontrolliert werden solle. Daraufhin blätterte der Antragsteller vor den Augen des Bediensteten CC seine Handakte selbst durch, woraufhin ihm der Zutritt gewährt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bediensteten CC vom 16.12.2014, Bl. 10 d.A., Bezug genommen.

3

Der Antragsteller ist der Ansicht, das Durchblättern seiner Akte zu Kontrollzwecken sei rechtswidrig gewesen. Vielmehr dürfe die Handakte lediglich in Anwesenheit des Verteidigers mittels eines Röntgenapparates überprüft werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 4.12.2014, vom 20.1.2015 und vom 17.2.2015, Bl. 1-2 d.A., Bl. 12 d.A. und Bl. 16-17 d.A., Bezug genommen.

4

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

5

festzustellen, dass die Durchsuchung bzw. das Durchblättern seiner Handakten in der JVA BB am 2.12.2014 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat,

6

Die Antragsgegnerin beantragt,

7

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

8

Sie führt an, es sei zwar unzulässig, eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Unterlagen und Schriftstücke durch ein Durchblättern vorzunehmen. Dem Antragsteller hätte es jedoch freigestanden, lediglich durch ein Schütteln seiner Unterlagen der Kontrollanweisung zu entsprechen. Es habe in der Hand des Antragstellers gelegen, jeglichen Sichtkontakt der Antragsgegnerin auf Schriftstücke des Antragstellers zu vermeiden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 29.12.2014, Bl. 8-9 d.A., Bezug genommen.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

10

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem Feststellungsinteresse, da der Antragsteller trotz der eingetretenen Erledigung als Verteidiger mehrerer Gefangener in der JVA BB künftig weitere Termine als Verteidiger wahrnehmen könnte und insofern eine Wiederholungsgefahr droht.

11

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchblätterns sowie der Handakten des Antragstellers ist auch begründet. Die am 2.12.2014 erfolgte Maßnahme war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

12

Der Antragsteller war bei seinem Besuch am 2.12.2014 unstreitig Verteidiger eines bei der Antragsgegnerin inhaftierten Gefangenen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.2.2015 angeführt hatte, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er seine Handakte vor den Augen des Bediensteten durchgeblättert oder diese geschüttelt habe, gab die Antragstellerin in der Stellungnahme vom 29.12.2014 und der Bedienstete CC in seiner Stellungnahme vom 16.12.2014 an, dass die Akte vom Rechtsanwalt durchgeblättert worden war. Da keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Angabe des Bediensteten CC vorlagen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller seine Handakte vor den Augen des Bediensteten bei der Einlasskontrolle selbst durchgeblättert hatte.

13

Gemäß § 26 S.3 StVollzG ist eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen jedoch nicht zulässig. Die Vorschrift sieht ein umfassendes Verbot einer Inhaltskontrolle von Verteidigerakten vor und räumt dem Verteidiger – nicht hingegen Rechtsanwälten ohne konkrete Verteidigereigenschaft – ausdrücklich eine Sonderstellung gegenüber anderen Besuchern von Gefangenen ein. Dabei verbietet die Vorschrift des § 26 S.3 StVollzG nicht nur die zielgerichtete Kontrolle auf den Akteninhalt, sondern auch die Kontrolle zur Überprüfung auf eingebrachte Gegenstände. Auch eine Überprüfung der Schriftstücke auf das Mitführen verbotener Gegenstände ist angesichts der Stellung des Verteidigers nicht zulässig (vgl. Feest, StVollzG, 5. Aufl., § 26, Rn. 9). Denn auch das Durchblättern von Verteidigerakten zur Überprüfung auf eingebrachte Gegenstände birgt die Gefahr in sich, dass die Anstalt jedenfalls bruchstückhaft Kenntnis vom Akteninhalt nimmt (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v 13.1.2004, NStZ-RR 2004, 187f.). Sofern die Antraggegnerin die Kontrolle dadurch vorgenommen hatte, dass sie die Akten durch den Verteidiger hat durchblättern lassen, ist auch eine solche Vorgehensweise nicht mit § 26 S.3 StVollzG vereinbar. Denn auch hierdurch besteht die Gefahr, dass das kontrollierende Wachpersonal teilweise Kenntnis vom Akteninhalt erlangt und damit bereits eine unzulässige Überprüfung der Akte auf ihren Inhalt vornimmt, mag dies auch einen bloß unbeabsichtigten Nebeneffekt der Kontrolle bilden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Hochsicherheitsgefängnis handelt, da § 26 S.2 StVollzG insoweit keine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Arten von Gefängnissen vorsieht. Einzig für den Schriftverkehr bei Vollzug wegen einer Straftat gemäß § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, sieht § 26 S.3 i.V.m. § 29 Abs. 2 S.2 und 3 StVollzG eine Einschränkung von diesem Grundsatz vor, wobei jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich sind, dass die Kontrolle der Akten im konkreten Fall einem Schriftverkehr mit einem wegen §§ 129a (i.V.m. § 129b) StGB verurteilten Gefangenen dienen sollte. Vielmehr sollte es sich dabei um eine pauschale Kontrolle der Akte auf unzulässige eingebrachte Gegenstände handeln, die wegen § 26 S.3 StVollzG nicht zulässig ist.

14

Die Kontrolle von Schriftstücken, welche der Verteidiger vorbehaltlich der Regelung des § 29 S.3 i.V.m. 3 29 Abs. 2 und 3 StVollzG einbringt, kann damit nur durch Hilfsmittel erfolgen, mit denen eine auch lediglich beiläufige Einsichtnahme in den Inhalt vermieden wird. Dabei erscheint es nicht zwingend erforderlich, die Akten durch ein Röntgengerät untersuchen zu lassen. Vielmehr ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass durch ein "Schütteln" der Akten keine Einsicht in den Inhalt genommen wird, so dass hierdurch die Vorschrift des § 26 S.3 StVollzG nicht verletzt wäre. Sofern die Antragstellerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29.12.2014 eingewandt hatte, der Antragsteller hätte nach einem Wortwechsel mit dem Wachmann die Akte selbst durchgeblättert, obwohl es ihm freigestanden habe, die Akte vor den Augen des Bediensteten zu "schütteln", um die Feststellung der Ordnungsgemäßheit des Inhalts zu ermöglichen, findet sich die Einräumung dieser Möglichkeit jedoch gerade nicht in der vorlegten Stellungnahme des Bediensteten vom 16.12.2014 wieder. Vielmehr hatte dieser lediglich angegeben: "Nach erfolgter Durchsicht der Mandatsakten, die der Herr Rechtsanwalt eigenhändig durch Blättern durchführte, wurde der Weg zum Besuchsbereich fortgesetzt." Dass dem Antragsteller stattdessen auch die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die Akte vor den Augen des Bediensteten zu "schütteln", ist dessen eigenen Ausführungen nicht zu entnehmen. Vielmehr zeigt das fehlende Aufzeigen dieser Möglichkeit, dass der Antragsteller sich in der konkreten Situation dazu veranlasst sehen musste, die Akte vor den Augen des Bediensteten durchzublättern, um den gewünschten Zutritt zum Besuchsbereich zu erlangen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG. Der Streitwert war gemäß §§ 52, 60 GKG festzusetzen.


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Referenzen - Gesetze

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen


(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völ

Strafgesetzbuch - StGB | § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung


(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausg

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 29 Überwachung des Schriftwechsels


(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren


Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstige

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.