Landgericht Siegen Urteil, 24. Okt. 2013 - 8 O 98/13
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zzgl. Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an die Klägerinnen zu bewilligen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung des unter dem Aktenzeichen beim Bezirksgericht Z hinterlegten Guthabens in Höhe von 39.935,55€ in Anspruch.
3Die Klägerinnen sind als Ehefrau und Tochter die Erben des am 27.08.2012 verstorbenen Erblassers B. Die Beklagte war mit dem Erblasser befreundet. Der Erblasser unterhielt bei der Raiffeisenbank T in Ö ein auf seinen Namen laufendes Konto, welches den oben genannten Betrag aufwies. Der Erblasser war in der Zeit vom 28.06.2012 bis zum 27.08.2012 immer wieder in stationärer Behandlung. Im Juli 2012 wurde ein Hirntumor diagnostiziert. In der Zeit, in der der Erblasser im Krankenhaus war, übernachtete die Beklagte immer wieder in dessen Wohnung. Anfang August war absehbar, dass der Erblasser nicht mehr lange leben wird. Aufgrund dessen beschlossen die Klägerinnen, dass streitgegenständliche Sparbuch an sich zu nehmen. Dieses war jedoch nicht aufzufinden, sodass sie die Beklagte anriefen, um sich über den Verbleib von diesem zu erkundigen. Darauf erklärte die Beklagte, das Sparbuch liege in einem schwarzen Kasten hinten im Schrank. Dort war es jedoch nicht aufzufinden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Sparbuch im Besitz der Beklagten. Diese legte das Sparbuch bei der Bank vor und begehrte die Auszahlung des Guthabens. Dabei konnte sie jedoch das notwendige Passwort nicht nennen, sodass die Bank die Auszahlung verweigerte. Die Volksbank T stellte am 7.3.2013 bei dem Bezirksgericht Z einen Antrag auf Hinterlegung des auf dem Sparkonto des Erblassers befindlichen Betrages in Höhe von 39.935,55 €. Mit Beschluss vom 12.4.2013 bewilligte das Bezirksgericht Z unter dem Aktenzeichen die gerichtliche Hinterlegung des vorgenannten Betrages und führte die Parteien des Rechtsstreits jeweils als Erlagsgegner auf.
4Die Klägerinnen behaupten, dass Sparbuch habe sich am 28.06.2012 noch in der Wohnung des Erblassers befunden. Der Erblasser habe die Klägerin zu 2) an ihrem Geburtstag am 04.07.2012 an das Sparbuch erinnert und dabei geäußert, sie solle es für „die Mäuse“, also seine beiden Enkelinnen verwenden. Auch habe der Erblasser mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), noch ein sehr gutes Verhältnis und es sei immer wieder davon gesprochen worden, wieder zusammen zu finden. Die Beklagte habe das Sparbuch während der Übernachtungen in der Wohnung des Erblassers eigenmächtig an sich genommen. Daraufhin habe diese zwei Mal bei der Raiffeisenbank T die Auszahlung des Guthabens begehrt. Ferner könne man das notwendige Passwort gar nicht vergessen, da es so einfach sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass ihnen als Erben des Erblassers das hinterlegte Guthaben zusteht.
5Die Klägerinnen beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen, das bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zuzüglich Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an sie zu bewilligen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Widerklagend begehrt die Beklagte,
10die Klägerinnen zu verurteilen, das bei der Hinterlegungsstelle des Bezirksgerichts Z unter dem Aktenzeichen – hinterlegte Guthaben in Höhe von 39.935,55€ zuzüglich Zinsen freizugeben und die Auszahlung dieses Guthabens an sie zu bewilligen.
11Die Klägerinnen beantragen,
12die Widerklage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, sie sei die Lebensgefährtin des Erblassers gewesen. Aufgrund dessen habe der Erblasser ihr das Sparbuch am 17.06.2012 geschenkt und dabei geäußert, dass das Sparbuch ihr zur freien Verfügung stehe und sie für den Fall, dass etwas passieren sollte, abgesichert sein soll. Darüber hinaus habe der Erblasser ihr eine Vollmacht über den Tod hinaus für das besagte Konto erteilt. Dabei habe er ihr auch das dafür notwendige Passwort genannt. Der Erblasser habe nicht gewollt, dass seine Familie etwas erbt, da seine Frau ihn vor 18 Jahren verlassen hatte. Ferner habe es eine Auseinandersetzung mit der Tochter des Erblassers, der Klägerin zu 2) gegeben, weil diese verzweifelt nach dem streitgegenständlichen Sparbuch gesucht habe. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe der Erblasser der Beklagten erklärt, sie solle sich das auf dem Sparbuch befindliche Geld so schnell wie möglich holen. Die Beklagte sei daraufhin ein Mal, nicht zwei Mal, zur Raiffeisenbank gefahren und habe die Auszahlung des Guthabens begehrt. Das Passwort habe die Beklagte bei Vorlegung des Sparbuchs nur deshalb nicht nennen können, weil sie aufgrund des überraschenden Todes des Erblassers derart unter Schock gestanden habe, dass sie die Losungswörter verwechselt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Schenkung durch die Übergabe des Sparbuchs von dem Erblasser an sie und die Nennung des Losungswortes vollzogen worden sei. Aufgrund dessen sei der Formmangel geheilt worden und sie sei nun Inhaberin des Auszahlungsanspruchs gegen die Raiffeisenbank geworden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.
17Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freigabe des Guthabens und Bewilligung der Auszahlung nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt.2 BGB zu. Die Beklagte hat hier eine Sperrposition bezüglich des hinterlegten Guthabens, durch welche sie eine wirtschaftlich günstige Rechtsstellung erlangt hat. Diese Rechtsstellung hat sie auch nicht durch Leistung einer Person erlangt. Eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Eine Leistung der Raiffeisenbank T an die Beklagte kommt vorliegend nicht in Betracht. Durch die Hinterlegung hat die Bank der Beklagten zwar eine günstige Rechtsstellung verliehen, jedoch hat sie dies nicht getan, um das Vermögen der Beklagten zu mehren, sondern um sich vor möglichen Regressansprüchen der Parteien zu schützen. Durch die Einwilligungssperre der Beklagten wird in den Auszahlungsanspruch der Klägerinnen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB eingegriffen. Ein solcher Auszahlungsanspruch steht den Klägerinnen als Erbengemeinschaft gegen die Raiffeisenbank T zu, da das hinterlegte Guthaben zur Erbmasse des Erblassers gehört.
18Der behauptete Schenkungsvertrag ist gemäß §§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 BGB formnichtig. Die Vorschrift des § 2301 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln würde. Ob eine Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB von Seiten des Erblassers an die Beklagte stattgefunden hat, kann dahinstehen, da diese nicht dem Formerfordernis nach § 518 Abs. 1 BGB entsprechen würde und somit nach § 125 S.1 BGB nichtig wäre. Auch eine Heilung der Form nach § 518 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Bewirkt ist die Leistung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkgegenstands durch den Beschenkten erforderlich ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 518 Rn 9). Ein Vollzug kann hier nicht bereits in der von der Beklagten behaupteten erteilten Bankvollmacht zu sehen sein. Ob eine solche tatsächlich erteilt wurde, kann ebenfalls dahinstehen, da die bloße Erteilung der Vollmacht keinen Vollzug der Schenkung darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 - X ZR 34/05). Eine Bankvollmacht regelt nur das Verhältnis der Bank zum Bevollmächtigten. Sie sagt jedoch nichts über das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Erblasser. Daher kann nicht allein aufgrund des Vorliegens einer Bankvollmacht auf das Vorliegen einer Schenkung geschlossen werden. Das Sparbuch läuft auf den Namen des Erblassers und weder bei der Eröffnung des Kontos noch später wurde der Wille des Erblassers erkennbar, dass das Guthaben der Beklagten zustehen soll. Ein solcher Wille lässt sich auch nicht aus der behaupteten Erteilung der Bankvollmacht schließen. Eine Bewirkung der Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB kann auch nicht in der behaupteten Übergabe des Sparbuchs an die Beklagte und Nennung des Losungswortes gesehen werden. Bei dem Sparbuch handelt es sich um ein qualifiziertes Legitimationspapier nach § 808 BGB. Grundsätzlich kann bei einem solchen von einem Vollzug der Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs ausgegangen werden. Die Übergabe ist nicht notwendig, soll für den Vollzug jedoch genügen, da darin die notwendige Abtretung des Auszahlungsanspruchs zu sehen ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 518 Rn 10, § 808 Rn 2). Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die Bank erst von Ihrer Leistungsverpflichtung frei wird, wenn sie nicht nur das Sparbuch und die notwendige Vollmacht vorgelegt bekommt, sondern ihr darüber hinaus auch das notwendige Passwort genannt wird. Ein Vollzug der Schenkung kann in einem solchen Fall daher erst angenommen werden, wenn die Beklagte das Guthaben auch tatsächlich abgehoben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05). Die Beklagte war bei dem Abhebeversuch jedoch nicht in der Lage, dieses zu nennen, sodass dahinstehen kann, ob ein Schenkungsvertrag tatsächlich vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05). Der Entscheidung des BGH vom 8.5.1972 (VIII ZR 259/68) ist insoweit – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts anderes zu entnehmen. Der vorgenannten Entscheidung lag insbesondere kein Sachverhalt zugrunde, indem für die Abhebung des Geldes ein Losungswort erforderlich gewesen ist.
19Das Guthaben gehört zur Erbmasse. Ausweislich des vorgelegten Erbscheins vom Amtsgericht Gummersbach haben die Klägerinnen den Erblasser beerbt, sodass diesen der Auszahlungsanspruch zusteht. Diese Sperrposition hat die Beklagte auch ohne Rechtsgrund erlangt.
20Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Siegen aus § 33 Abs. 1 ZPO. Da es sich hier um Klagen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, ist auch die Konnexität gegeben.
21Der Beklagten steht gegen die Klägerinnen jedoch kein Anspruch auf Herausgabe der Sperrposition und Bewilligung der Auszahlung des Guthabens aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu. Wie oben gezeigt, sind die Klägerinnen die materiell Berechtigten, da diesen der Auszahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S.2 BGB gegen die Raiffeisenbank zusteht. Sonstige Ansprüche, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch der Beklagten ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und S.2 ZPO.
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.