Landgericht Siegen Urteil, 20. Mai 2016 - 2 O 417/15


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 96,00 EUR kann die Klägerin die Vollstreckung nicht abwenden. Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um den Anspruch auf Rückzahlung eines partiarischen Darlehens.
3Die Klägerin hat am 02.06.2009 bei der T GmbH ein partiarisches Darlehen, Vertragsnummer 20091044 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio, Gesamtbetrag 21.000,00 EUR, bei der Beklagten gezeichnet (Anl. K1, Bl. 15 d. A.). Der Zeichnungsschein enthält dabei u.a. folgende Formulierungen: „Für das partiarische Darlehen gelten die im Exposé der T GmbH abgedruckten Vertragsbedingungen nebst allen darin enthaltenen Risikohinweisen, Angabenvorbehalten, Vollständigkeits- und Verantwortlichkeitserklärungen. Ich der / die Unterzeichnende erkläre hiermit, die Vertragsbedingungen im Anlagenexposé gelesen und verstanden zu haben und erkläre mich hiermit einverstanden.“ sowie nach der einem in fett gedruckten „Widerrufsbelehrung:“ „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…)“.
4Mit Schreiben vom 28.10.2013 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag zum 10.01.2015 und bat um Überweisung ihres Guthabens sowie um Bestätigung des Eingangs der Kündigung (Anl. K2, Bl. 16 d. A.).
5Mit Schreiben vom 10.02.2015 (Anl. K3, Bl. 17 d. A.) bestätigte die Beklagte aufgrund der Kündigung vom 28.10.2013 die Auflösung des Vertrages zum 31.01.2015. Nach Abrechnung sollte sich der Auszahlungsbetrag auf 15.777,66 EUR belaufen. Bei ausreichender Liquidität sollte der Betrag laut Vereinbarung Nr. 9.14 – 9.16 auf ein Konto der Klägerin überwiesen werden.
6Mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anl. K4, Bl. 18 d. A.) fragte der Betreuer der Klägerin bei der Beklagten an und teilte mit, dass seit dem letzten Telefonat am 12.03.2015 kein Geldbetrag eingegangen sei. Er forderte die Beklagte auf, den Betrag von 15.777,66 EUR bis zum 17.04.2015 auf ein Konto der Klägerin zu überweisen.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2015 (Anl. K5, Bl. 19 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte bis zum 15.10.2015 zur Zahlung von 15.777,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 auf.
8Mit Klageschrift vom 08.12.2015 hat die Klägerin den Widerruf bezüglich des Vertrages vom 02.06.2009 erklärt.
9Am 08.12.2015 zahlte die Beklagte einen Betrag von 8.000,00 EUR, am 18.12.2015 einen Betrag von weiteren 7.777,66 EUR an die Klägerin.
10Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde Zinsen und Rechtsanwaltskosten aus Verzug. Bereits unter dem 14.04.2015 sei die Klägerin aufgefordert worden, den Betrag in Höhe von 15.777,66 EUR zu zahlen. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und entspreche nicht dem zu der fraglichen Zeit von dem Gesetzgeber vorgegebenen Muster.
11Die Klägerin hat zunächst beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.777,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen,
132. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Mit Schreiben vom 29.12.2015 erklärte die Klägerin die Klageforderung zu 1) in Höhe von 15.777,60 EUR für erledigt.
15Sie beantragt nunmehr,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 bis zum 07.12.2015 aus einem Betrag von 15.777,60 EUR mithin 559,24 EUR zu zahlen,
172. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 bis zum 17.12.2015 aus einem Betrag von 7.777,60 EUR mithin 8,11 EUR zu zahlen,
183. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen (vgl. Schriftsatz v. 05.01.2016, Bl. 21 d. A.).
22Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe der Beklagten nicht einen Betrag von 20.000,00 EUR nebst 5 % Agio zur Verfügung gestellt, sondern nur einen auf diese Beträge lautenden Zeichnungsschein gezeichnet. Die Klägerin habe ihr auch kein Darlehen in Höhe von 15.777,66 EUR gewährt.
23Die Beklagte ist der Ansicht, dadurch dass die Klägerin die Darlehensverträge wirksam widerrufen habe, befinde sich die Beklagte mit der Zahlung des klageweise geltend gemachten Anspruchs weder im Verzuge noch seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Nach Erledigungserklärung könne ein ursprünglich als Nebenanspruch geltend gemachter Zinsanspruch nicht aufrecht erhalten werden.
24Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 03.11.2015 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs am 13.11.2015 wurde die Klage am 26.11.2015 an das entscheidende Gericht abgegeben. Die Beklagte hat die Aufrechnung gegen den nach den Erledigungserklärungen geltend gemachten Zinsanspruch mit von der Beklagten an die Klägerin fortlaufend geleisteten Zinszahlungen während der Laufzeit des Darlehensvertrages erklärt.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27I.
28Ein Anspruch kann bereits nicht gegen die Beklagte bestehen, weil die Klägerin ein partiarisches Darlehen bei der T GmbH zeichnete (vgl. Zeichnungsschein vom 02.06.2009, Anl. K1, Bl. 15 d. A.) und nicht bei der Beklagten, der T AG. Bei der T GmbH und der T AG handelt es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten.
29II.
30Darüber hinaus besteht auch unabhängig von dem unter I. erwähnten Umstand kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines partiarischen Darlehens nach Zeichnung eines solchen am 02.06.2009.
311.
32Das Gericht ist davon überzeugt, dass die in dem Exposé abgedruckten Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind und es der Klägerin möglich war, von dem Inhalt der Zeichnungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat in dem Zeichnungsschein unterzeichnet, dass sie die im Exposé der Beklagten abgedruckten Vertragsbedingungen erhalten hat. Dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte von dem Inhalt der Zeichnungsbedingungen Kenntnis zu nehmen, ist von der Klägerin nicht behauptet worden.
33Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 10.02.2015 (Anl. K3, Bl. 17 d. A.) auf Nr. 9.14 – 9.16 der Zeichnungsbedingungen verwiesen. Es ist gerichtsbekannt, dass Nr. 9.14 – 9.16 der Zeichnungsbedingungen der Beklagten einen Liquiditätsvorbehalt enthält. Dementsprechend hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 10.02.2015 darauf verwiesen, dass der abgerechnete Betrag von 15.777,66 EUR erst bei ausreichender Liquidität der Beklagten ausgezahlt werden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt liquide und so eine Zahlung trotz Liquiditätsvorbehalt unmittelbar fällig geworden wäre.
34Da die Zeichnungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden sind, hatte die Klägerin nach der Kündigung des Darlehens nicht gem. §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Darlehens nebst Zinsen, § 271 Abs. 2 BGB. Sie ist daher auch nicht nach Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anl. K4, Bl. 18 d. A.) oder anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2015 (Anl.K5, Bl. 19ff. d. A.) gem. §§ 286, 288 BGB in Verzug geraten und kann so auch nicht aus Verzug Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. Auch mit der Auflösung des Vertrages zum 31.01.2015 ist so nicht unmittelbar Verzug eingetreten.
35Die Beklagte hat zudem zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Auszahlungstag in Aussicht gestellt und sich so auch nicht selbst eine Frist gesetzt (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, juris, Rn. 24; Grüneberg, in: Palandt-BGB, § 286 Rn. 25).
362.
37Ein Zahlungsanspruch, wie er mit dem ursprünglichen Antrag zu 1) verfolgt wurde, folgt auch nicht aus einem Rückgewährschuldverhältnis.
38Es kann dahinstehen, ob der Klägerin als Darlehensgeberin überhaupt bei einem gezeichneten partiarischen Darlehen ein Widerrufsrecht zustehen kann, wenn es sich zwar um einen Verbrauchervertrag handelt, der Verbraucher aber der Darlehensgeber ist und nicht, wie in §§ 491 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB vorgesehen, der Darlehensnehmer (vgl. dazu etwa Schürnband, in: MüKo-BGB, 6. Aufl., § 495 Rn. 1; Kessal-Wulf, in: Staudinger-BGB, Neubearb. 2012, § 495 Rn. 11 ). Jedenfalls hat die Klägerin gegenüber der Vertragspartnerin des partiarischen Darlehens, der T GmbH, einen Widerruf nicht erklärt, sondern gegenüber der Beklagten, die aber nicht Vertragspartnerin des partiarischen Darlehens war.
39Darüber hinaus bestand auch kein Widerrufsrecht mehr, welches die Klägerin im Rahmen der Klageschrift hätte ausüben können, weil die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft ist. Die verwendete Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Mangels zu beanstandender Belehrung ist der Widerruf zwei Wochen nach Erhalt der Unterlagen, spätestens aber 6 Monate nach Vertragsschluss gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. und so jedenfalls im Jahr 2010 verfristet. Der Widerruf wurde durch die Klägerin erst im Jahr 2015 erklärt.
40a)
41Die Formulierung der Belehrung ist für den Verbraucher nicht verwirrend. Zwar hat der BGH (Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris, Rn. 16) angenommen, dass die Formulierung "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensvertrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“ nicht den Anforderungen an eine Widerufsbelehrung genügt, weil sie den Verbraucher nicht richtig über den Fristbeginn gem. § 355 Abs. 2 BGB a.F. informiere. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gelte umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Entscheidend sei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht entspreche, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
42Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist aber mit derjenigen, die dem vom BGH entschiedenen Fall zugrunde lag, nicht vergleichbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Widerrufsfrist zutreffend dargestellt wurde. Der Unterschied zu dem der BGH-Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fall besteht darin, dass durch die Verwendung des Possessivpronomen „Ihr“ klargestellt wurde, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht bereits mit dem Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers beginnt, sondern von der Zurverfügungsstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.2015, 8 O 253/14, juris, Rn. 25; LG Dortmund, Urt. v. 08.06.2015, 7 O 88/15; LG Siegen, Urt. v. 04.12.2015, 2 O 310/15). So ergibt sich aus der Aufzählung „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag" für den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, dass ihm in jedem Fall seine eigene Vertragserklärung vorliegen muss.
43b)
44Die beigefügte Widerrufsbelehrung war auch hinreichend deutlich. Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. Zur Beurteilung, ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss der gesamte Vertragstext zugrunde gelegt werden. In ihrer Summe müssen diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext abheben, dass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, 2 U 98/13, BeckRS 2014, 10515).
45Die verwendete Widerrufsbelehrung findet sich direkt auf dem Zeichnungsschein. Dabei finden sich unter dem dunkel hinterlegten Kasten, welcher die Zeichnungssumme und den Zahlungszeitpunkt enthält, mehrere Unterschriftsmöglichkeiten, wobei sich unter einer Unterschriftsmöglichkeit das Wort „Risikohinweis“ und unter der nächsten Unterschriftsmöglichkeit das Wort „Widerrufsbelehrung“ und sodann folgend die dargestellte Belehrung. Es ist für den Verbraucher so durch den Fettdruck und die Unterschriftreihen offensichtlich, dass es sich um wichtige Informationen handelt.
46In der Gesamtbetrachtung heben sich die Elemente der Widerrufsbelehrung so auch augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Bedingungen ab, sodass ein Verbraucher, der den Text mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird.
47c)
48Da die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Beklagte angesichts der Abweichungen von dem vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 geltenden Muster gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nicht auf die Schutzwirkungen gem. § 14 BGB-InfoV berufen kann (gegen die Gesetzlichkeitsfiktion vgl. etwa die Ausführungen des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.07.2014, I-14 U 59/14, 14 U 59/14, juris).
49III.
50Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 91a, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer legt die Angabe der Beklagten nach Erledigungserklärung der Klägerin in dem Schriftsatz vom 05.01.2016 (Bl. 20ff. d. A.), dass der Rechtsstreit spätestens seit dem 18.12.2015 "in der Hauptsache (...) erledigt" sei, als konkludente zustimmende Erledigungserklärung aus, § 133 BGB (vgl auch Jaspersen/Wache, in: BeckOK-ZPO, Stand: 01.03.2016, § 91a, Rn. 11). Aufgrund der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war vorliegend eine Kostenmischentscheidung zu treffen. Angesichts der vorgenannten Umstände legt das Gericht angesichts des Sach- und Streitstandes bis zu den Erledigungserklärungen der Klägerin auch die Kosten des für erledigt erklärten ursprünglichen Antrags zu 1) auf, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
51Der Streitwert wird bis zum 06.01.2016 auf 15.777,60 EUR, ab dem 01.07.2016 auf 567,35 EUR festgesetzt.

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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.